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Samstag, 31. Juli 2010

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Abgabe von Speisen und Getränken: 7 % oder 19 %

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STEULi Information Nr. 21 – 02/2010

Ein für die Gastronomie unsägliches Thema ist die Bestimmung des zutreffenden Steuersatzes bei der Abgabe von Speisen und Getränken. Was in der Theorie einfach klingt, die Lieferung von Nahrungsmitteln ist begünstigt, Dienstleistungen in Verbindung hiermit nicht, beschäftigt die Finanzgerichtsbarkeit endlos.

Rechtslage

Das BMF hat sich in 2008 noch ausführlich zu der Thematik ausgelassen. Demnach kommt der Regelsteuersatz zum Zuge, wenn das Dienstleistungselement qualitativ überwiegt. In dieser Betrachtung sollte die Zubereitung der Speisen außen vor bleiben, da das BMF die Zubereitung als notwendiges Element der Vermarktung der Speisen ansah. Diese Grundaussage des Schreibens wurde kurz darauf durch ein Urteil des BFH ad absurdum geführt. Für die Praxis stellt sich daher unverändert die Frage, was ist zu tun?

Neue Beschlüsse des BFH

Der BFH hat nun offensichtlich die Nase voll. Er hat dem EuGH u. a. folgende grundlegenden Fragen zur Abgrenzung der Lieferung von Nahrungsmitteln gegenüber von Restaurationsdienstleistungen vorgelegt: Der BFH hält es aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht für zweifelhaft, ob es sich bei der Abgabe von Speisen zum sofortigen Verzehr überhaupt um eine Lieferung handelt. Hält der EuGH dies für möglich, so möchte der BFH wissen, ob Speisen und Mahlzeiten, die z. B. durch Kochen, Braten o. ä. zum sofortigen Verzehr zubereitet worden sind, als begünstigte Nahrungsmittel im Sinne der MwStSystRL gelten oder dieser Begriff nur Nahrungsmittel umfasst, die typischerweise im Lebensmitteleinzelhandel verkauft werden. Ferner erwartet der BFH vom EuGH eine Aussage darüber, ob die Zubereitung von Speisen als ein wesentliches Dienstleistungselement zu berücksichtigen ist, das in Kombination mit weiteren Dienstleistungen dazu führt, dass insgesamt eine nicht begünstigte Dienstleistung vorliegt.

Konsequenz

Die Anfragen des BFH lassen vermuten, dass dieser dazu tendiert, die Begünstigung sehr restriktiv anzuwenden. Nur wenn der EuGH zu dem Ergebnis käme, dass die Zubereitung von Speisen keine begünstigte Lieferung darstelle, würde steuerlich Klarheit herrschen, wenn dies auch nicht im Sinne der betroffenen Unternehmen wäre. Ansonsten wird es wohl trotz Klärung einiger grundlegender Fragen unverändert Streit um Details geben. Gastronomiebetriebe sollten prüfen, ob sie angesichts der beim EuGH anhängigen Verfahren Veranlagungen offen halten oder Rechtsmittel einlegen müssen.

Weiterführende Informationen

BMF, Schreiben vom 16.10.2008, IV B 8 S-7100/07/10050, BStBl 2008 I Seite 949. Ergänzend hierzu: OFD Hannover, Verfügung vom 15.10.2009, S-7100 - 441 - StO 171, DStR 2009 Seite 2432. Entgegen BMF: BFH, Urteil vom 18.12.2008, V R 55/06, BFH/NV 2009 Seite 673. Vorlagen EuGH: BFH, Beschluss vom 15.10.2009, XI R 6/08, BFH/NV 2010 Seite 123 (Partyservice). BFH, Beschluss vom 15.10.2009, XI R 37/08, BFH/NV 2010 Seite 127 (Imbissstand). BFH, Beschluss vom 27.10.2009, V R 3/07, BFH/NV 2010 S. 130 (Kino). BFH, Beschluss vom 27.10.2009, V R 35/08, BFH/NV 2010 S. 133 (Imbiss). Wer die zum Teil vollkommen abstrusen Verfahren zu diesem Themenkomplex verfolgt hat, wird mit Grauen sehen, dass im Rahmen des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes nun der ermäßigte Steuersatz für Übernachtungsleistungen eingeführt wurde. Auch hier ist zu erwarten, dass die Abgrenzung zu nicht begünstigten Leistungen, z. B. Frühstück, Nutzung des Wellnessbereichs etc., die Finanzgerichte beschäftigen wird; Bürokratieabbau sieht anders aus.

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24.02.2010 11:21 Alter: 157 Tage

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Der Beitrag gibt die gesetzlichen Neuregelungen, Rechtsprechung und Finanzverwaltungsanweisungen nur auszugsweise wieder. Für etwaige Informationsfehler wird keine Haftung übernommen. Der Inhalt ist nicht zu dem Zweck erstellt, abschließende Informationen über bestimmte Themen bereitzustellen oder eine Beratung im Einzelfall ganz oder teilweise zu ersetzen.