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Anwaltliche Beratungsfehler bei Gesamthandsgemeinschaften
STEULi Information Nr. 31 – 02/2010
Der Abfindungsanspruch des Ausgeschiedenen aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts richtet sich gegen die übrigen Gesellschafter persönlich, nicht gegen die Gesellschaft in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit. Hiergegen kann nicht mit einem Erstattungsanspruch wegen Begleichung von Steuerverbindlichkeiten aufgerechnet werden, weil es sich dabei um einen Anspruch der GbR handelt. Es fehlt an der für eine Aufrechnung erforderlichen Gleichartigkeit der Forderungen.
Sachverhalt
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Abfindung wegen des Ausscheidens aus einer vormals gemeinsam geführten Steuerberatungs- und Rechtsanwaltssozietät in Anspruch. Über die Ermittlung des Abfindungsguthabens streiten die Parteien. Hierbei macht der Beklagte geltend, der Kläger müsse sich den Wert der von ihm in sein Einzelunternehmen "mitgenommenen" Mandate auf seinen Abfindungsanspruch anrechnen lassen; hinsichtlich des verbleibenden Anspruchs greife die Aufrechnung mit einem Ausgleichsanspruch für die seitens der Sozietät getilgten Steuerverbindlichkeiten. Mit derselben Begründung wies das LG die Klage ab. Der Kläger erklärte in der Berufungsinstanz in Höhe des Aufrechnungsbetrages den Rechtsstreit für erledigt und verfolgte im Übrigen sein Begehren weiter. Das OLG gab der Klage teilweise statt.
Entscheidung
Dem Kläger steht der geltend gemachte Abfindungsanspruch gegen die Beklagten zu. Allerdings war die vom LG vorgenommene Anrechnung der vom Kläger nach seinem Ausscheiden aus der Sozietät weitergeführten Mandate richtig. Diese schmälern das Abfindungsguthaben. Ist ein Ausgleich gesellschaftsvertraglich nicht ausdrücklich geregelt, ergibt sich ein solcher durch eine regelmäßig vorzunehmende ergänzende Vertragsauslegung (§ 157 BGB). Durch die Weiterführung der Mandate fließt dem Ausscheidenden dieser Teil des Wertes der Gesellschaft zu. Die Erledigungserklärung des Klägers ging indes ins Leere, denn es fehlte an einer Aufrechnungslage, so dass die Klageforderung nicht erloschen war. Der Abfindungsanspruch war nämlich gegen die Gesellschafter der Sozietät persönlich geltend zu machen (§ 738 BGB), die Gegenansprüche wegen Begleichung von Steuerschulden aber waren solche der Sozietät gegen den Kläger. Die Ansprüche standen nicht im erforderlichen Gegenseitigkeitsverhältnis (§ 387 BGB).
Weiterführende Informationen
OLG Brandenburg, Urteil vom 25.11.2009, 7 U 57/08. www.juris.de.
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