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Beginn der Verjährungsfrist für Anspruch gegen Steuerberater
STEULi Information Nr. 24 – 02/2010
Hat ein Kommanditist Steuernachzahlungen infolge verringerter Verlustzuweisungen zu verzinsen, beginnt die Verjährung eines Ersatzanspruchs gegen den Steuerberater wegen verspäteten Hinweises auf dieses Risiko mit dem ersten Bescheid, der die Verluste der KG in vermindertem Umfang feststellt. Dies gilt auch dann, wenn es gelingt, durch Vorziehung von Sonderabschreibungen die Gewinnerhöhung in spätere Veranlagungszeiträume zu verschieben und dadurch den Zinsschaden zu mindern.
Sachverhalt
Der Kläger ist Kommanditist einer von dem beklagten Steuerberater vertretenen KG. Diese hatte 1996 ein Grundstück mit Geschäftsgebäude erworben und optierte Anfang 1997 für den Großteil des Kaufpreises zur Umsatzsteuer. Das Finanzamt meinte, dass bereits der 1996 als umsatzsteuerliches Netto gezahlte Kaufpreis einen verhältnismäßigen Vorsteueranteil enthalte. In der 1998 eingereichten, vom Beklagten vorbereiteten Gewinnfeststellungserklärung machte die KG die für 1996 anerkannten Vorsteueranteile als Werbungskosten geltend. Nach einer Betriebsprüfung bei der KG wurden diese für 1997 nicht mehr berücksichtigt. Zwecks Ausgleichs der weggefallenen Verluste zog die KG Sonderabschreibungen vor, die ursprünglich für 1999 bis 2002 geltend gemacht wurden. Das Finanzamt hob den Feststellungsbescheid vom August 2002 auf und änderte im April 2006 die für 1999 bis 2002 ergangenen Feststellungsbescheide. Davon erfuhr der Kläger Ende 2002. Die gegenüber ihm ergangenen Einkommensteuerbescheide belasteten ihn mit Nachzahlungszinsen für 1999 bis 2002 von rd. 14.000 EUR. Die Summe machte er als Schadensersatz geltend. LG und OLG gaben der Klage statt, der BGH wies sie ab.
Entscheidung
Die Verjährung des klägerischen Schadensersatzanspruches begann bereits mit der Bekanntgabe des ersten Gewinnfeststellungsbescheids für 1997 vom August 2002 und nicht erst mit Bekanntgabe des Bescheides vom April 2006. Ein Schaden aus einer Steuerberatung ist dann entstanden, wenn sich die Vermögenslage objektiv verschlechtert hat. Hierfür genügt es, wenn der Schaden nur dem Grunde - noch nicht aber der Höhe - nach entstanden ist. Dass eine endgültige Vermögenseinbuße besteht, muss nicht feststehen. Die Verjährung des Ersatzanspruchs gegen einen Steuerberater beginnt auch dann mit der Bekanntgabe des belastenden Bescheides (§§ 122, 155, 183 AO), wenn dieser noch keine Steuerfestsetzung enthält, sondern Besteuerungsgrundlagen feststellt. Maßgebend ist, wann sich das Beurteilungsrisiko des Steuerpflichtigen durch einen Verwaltungsakt erstmals zu einem Schaden verdichtet.
Weiterführende Informationen
BGH, Urteil vom 12.11.2009, IX ZR 218/08. www.bundesgerichtshof.de im Bereich Entscheidungsdatenbank. Vorinstanzen: LG Köln, Urteil vom 8.4.2008, 2 O 181/07. OLG Köln, Urteil vom 13.11.2008, 8 U 26/08.
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