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Samstag, 31. Juli 2010

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Erbfolgenachweis gegenüber Grundbuchamt bei Vor- und Nacherbefolge

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STEULi Information Nr. 04 – 03/2010

Das gerichtliche Eröffnungsprotokoll einer letztwilligen Verfügung kann bei einem notariell beurkundeten Testament oder einem Erbvertrag anstelle des Erbscheins den Erbnachweis erbringen, wenn der Ausfertigung des gerichtlichen Protokolls in Verbindung mit einer beglaubigten Ablichtung der Verfügung von Todes wegen die Person des oder der Erben zu entnehmen ist. Die Grundbuchordnung zwingt das Grundbuchamt zur Anerkennung eines derart vereinfachten Erbnachweises. Ggf. muss es die vorgelegte Verfügung von Todes wegen selbst auslegen und dabei Rechtsfragen selbst klären. Einen Erbschein darf es nur dann verlangen, wenn Zweifel tatsächlicher Art bestehen. Das Oberlandesgericht Celle hat in einer jüngeren Entscheidung (im Ergebnis unzutreffend) dargestellt, wann tatsächliche Zweifel den Erbschein erforderlich machen können.

Entscheidung

Zugunsten der Eltern der Ehefrau war ein Grundpfandrecht an einem Grundstück bestellt. Dieses wollten die Eigentümer löschen lassen. Die Eltern der Ehefrau hatten im Jahr 1988 ein gemeinschaftliches Testament notariell beurkunden lassen und sich darin gegenseitig zu befreiten Vorerben eingesetzt. Die Vorerbschaft sollte mit dem Tod des Längstlebenden enden. Die Ehefrau wurde zur alleinigen Nacherbin eingesetzt, ersatzweise deren Kinder zu gleichen Teilen. Der Vater war 1994 und die Mutter 1998 gestorben. Das Grundbuchamt hatte mit der angegriffenen Zwischenverfügung die Vorlage eines Erbscheins verlangt, weil das notarielle Testament nur Regelungen für den ersten Erbfall nach dem Vater enthalte. Zu Unrecht gab das Gericht dem Grundbuchamt Recht und bemängelte, dass die testamentarische Regelung keine Ersatzerbeinsetzung für den Todesfall des längerlebenden Elternteils beinhaltete. Damit stellte sich das Gericht gegen die eingangs dargelegten anerkannten Grundsätze. Denn es beschäftigte sich in seiner Entscheidung nur mit den Regelungen der Vor- und Nacherbfolge und übersah, dass eine gesetzliche Auslegungsregel zu dem Ergebnis kommen musste, dass die Einsetzung der gemeinsamen Tochter zur Nacherbin durch beide Eltern zugleich auch die Ersatzerbeinsetzung durch die zuletzt verstorbene Mutter beinhaltete. Es lagen mithin keine tatsächlichen Zweifel (fehlende Testamentsregelung) vor, sondern lediglich ein Problem der Testamentsauslegung.

Konsequenz

Die Entscheidung ist in ihrem Kern unzutreffend. Sie zeigt aber, dass gerade im Hinblick auf die Erbeinsetzung ein Testament eher zu ausführlich als zu knapp gehalten werden sollte, wenn damit die Klarheit der Regelungen nicht zerstört wird.

Weiterführende Informationen

OLG Celle, Beschluss vom 10.12.2009, 4 W 199/09. www.oberlandesgericht-celle.niedersachsen.de.

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14.03.2010 13:34 Alter: 139 Tage

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