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Samstag, 31. Juli 2010

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Krankmeldung nach Streit mit Arbeitgeber

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STEULi Information Nr. 27 – 02/2010

Durch Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung weist der Arbeitnehmer seine Erkrankung nach. Dabei gilt, dass zunächst davon auszugehen ist, dass die Bescheinigung inhaltlich richtig ist, der Arbeitnehmer also unverschuldet seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nicht nachkommt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Bescheinigung durch den Arbeitgeber nachgewiesen werden können, also die Richtigkeitsvermutung durchbrochen wird. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte nunmehr darüber zu entscheiden, welchen Nachweisgrad der Arbeitgeber hierbei erreichen muss.

Entscheidung

Nach einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers kam es zum Streit mit dem Arbeitgeber, in dessen Verlauf der Arbeitnehmer die Teilnahme an einem Personalgespräch ablehnte, weil ihm schlecht sei und er zum Arzt müsse. Ab dem Folgetag reichte der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ein, woraufhin der Arbeitgeber wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit und Arbeitsverweigerung fristlos kündigte. Hiergegen wandte sich der Arbeitnehmer mit Erfolg. Der Arbeitgeber konnte das Arbeitsverhältnis nicht wirksam fristlos kündigen, weil kein hinreichender Kündigungsgrund, insbesondere nicht in der behaupteten Vortäuschung einer Arbeitsunfähigkeit, vorgelegen hat. Der Arbeitnehmer hatte seine Arbeitsunfähigkeit durch entsprechende Bescheinigung nachgewiesen, wohingegen der Arbeitgeber begründete Zweifel an deren Richtigkeit nicht nachweisen konnte. Damit war auch die Beweiskraft der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht erschüttert. Auch die behauptete Arbeitsverweigerung konnte die Kündigung nicht rechtfertigen. Selbst wenn davon auszugehen sei, dass der Kläger die Absicht gehabt habe, nicht mehr zur Arbeit zu erscheinen, hätte der Arbeitgeber dieses Verhalten abmahnen müssen.

Konsequenz

Die Entscheidung überrascht wenig. Die bloße Vermutung einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung reicht nicht aus, um die Richtigkeitsvermutung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu durchbrechen. Der Arbeitgeber hat alle die Zweifel begründenden Tatsachen zu beweisen.

Weiterführende Informationen

Die Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8.9.2009, 1 Sa 230/09, ist unter www.lagrp.justiz.rlp.de abrufbar.

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24.02.2010 11:27 Alter: 157 Tage

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