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Samstag, 31. Juli 2010

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Lieferung und Einpflanzung von Pflanzen, zu welchem Steuersatz?

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STEULi Information Nr. 28 – 02/2010

Für sich genommen unterliegt die Lieferung von Pflanzen dem ermäßigten Steuersatz (7 %), das Einpflanzen hingegen dem Regelsteuersatz (19 %). Liefert nun eine Baumschule Pflanzen und übernimmt auch deren Einpflanzung, so sieht die Finanzverwaltung hierin eine einheitliche, dem Regelsteuersatz zu unterwerfende Leistung.

Entscheidung

Entgegen der Auffassung des BMF sieht der BFH in dieser Fallkonstellation keine einheitliche Leistung. Vielmehr stellen die Lieferung und das Einpflanzen zwei selbstständige Leistungen dar.

Konsequenz

Unternehmen, die Pflanzen liefern, können diese mit dem ermäßigten Steuersatz abrechnen, unabhängig davon, ob sie diese anschließend noch einpflanzen oder nicht. Das Einpflanzen ist dagegen dem Regelsteuersatz zu unterwerfen. Gegen Umsatzsteuerbescheide, die noch auf der überholten Rechtsauffassung der Finanzverwaltung beruhen, sollte unter Berufung auf das vorliegende Urteil Einspruch eingelegt werden.

Weiterführende Informationen

BFH, Urteil vom 25.6.2009, V R 25/07, BFH/NV 2009 Seite 1746. Vorinstanz: FG Nürnberg, Urteil vom 11.4.2006, II 356/2004, EFG 2006 Seite 1708. Entgegenstehend: BMF, Schreiben vom 5.8.2004, IV B 7-S 7220-38/04, BStBl 2004 I Seite 638. Das Urteil des BFH hat über den entschiedenen Fall hinaus Bedeutung, da es anschaulich die Grundsätze aufzeigt, die zu beachten sind, wenn zu klären ist, ob eine einheitliche Leistung, zwei getrennte Leistungen oder eine Haupt- und eine Nebenleistung vorliegen. Die erheblichen Schwierigkeiten, die für die Praxis mit dieser Differenzierung verbunden sind, werden auch deutlich, wenn der BFH in dem Urteil darauf hinweist, dass der Fall nicht mit Grabpflegeleistungen zu vergleichen ist. Bei letzteren liegt unverändert eine einheitliche Leistung vor, die insgesamt dem Regelsteuersatz unterliegt. Zum BFH-Urteil vom 25. Juni 2009 – V R 25/07 ist ein BMF-Schreiben ergangen. BMF-Schreiben vom 04.02.2010 - IV D 2 - S 7221/09/10001 - (2010/0073876) .

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24.02.2010 11:28 Alter: 157 Tage

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Der Beitrag gibt die gesetzlichen Neuregelungen, Rechtsprechung und Finanzverwaltungsanweisungen nur auszugsweise wieder. Für etwaige Informationsfehler wird keine Haftung übernommen. Der Inhalt ist nicht zu dem Zweck erstellt, abschließende Informationen über bestimmte Themen bereitzustellen oder eine Beratung im Einzelfall ganz oder teilweise zu ersetzen.