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Pkw-Überlassung an Handelsvertreter
STEULi Information Nr. 19 – 02/2010
Sachverhalte, die als Tausch bzw. tauschähnlicher Umsatz qualifiziert werden, unterliegen der Umsatzsteuer. Im Gegensatz hierzu ist die Beistellung von Waren und Dienstleistungen nicht steuerbar. Eine Beistellung liegt z. B. dann vor, wenn der die Leistung empfangende Unternehmer dem leistenden Unternehmer einen Gegenstand zur Nutzung überlässt, zwecks Ausführung der für ihn bestimmten Leistung.
Sachverhalt
Der Kläger vertrieb Haushaltswaren über selbstständige Handelsvertreterinnen. Diesen stellte er Kfz zur Verfügung. Das Finanzamt sah in der Kfz-Überlassung eine Zusatzprovision für die Vertreterinnen und unterwarf diese als tauschähnlichen Umsatz der Umsatzsteuer. Nach Ansicht des Klägers lag kein Leistungsaustausch vor, da die Überlassung der Pkw alleine seinen eigenen wirtschaftlichen Interessen diene.
Entscheidung
Für den BFH ist entscheidend, ob eine private Nutzung der überlassenen Pkw durch die Vertreterinnen auszuschließen ist. Der Kläger hatte ein solches Verbot ausgesprochen, allerdings nicht überwacht. Dies reicht dem BFH nicht aus, um eine nicht steuerbare Beistellung anzunehmen. Die Überlassung der Kfz unterliegt daher der Umsatzsteuer.
Konsequenz
Auch wenn das Urteil ungünstig für den Kläger ist, so schließt es nicht aus, dass eine Kfz-Überlassung auch ohne umsatzsteuerliche Folgen bleibt. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass eine Nutzung der Kfz für andere Zwecke als die Vertriebstätigkeit, insbesondere für private Zwecke, ausgeschlossen ist. Hierzu reicht ein Verbot alleine nicht aus. Vielmehr muss dies auch tatsächlich beachtet, überwacht und letztendlich durchgesetzt werden.
Weiterführende Informationen
BFH, Urteil vom 12.5.2009, V R 24/08, BFH/NV 2010 Seite 120. Vorinstanz: FG Münster, Urteil vom 28.2.2008, 5 K 2044/04, EFG 2008 Seite 1828.
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