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Trennung der Bemessungsgrundlagen: Erleichterung für Spediteure etc.
STEULi Information Nr. 20 – 02/2010
Die UStR 2008 sehen für gewisse Sachverhalte vereinfachte Aufzeichnungspflichten vor. Aufgrund der ab 2010 neuen Verpflichtung zur Angabe von Dienstleistungen, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt werden und für die der Leistungsempfänger die USt schuldet, in der Zusammenfassenden Meldung und in den Umsatzsteuervoranmeldungen muss ein Teil dieser Regelungen an die neue Rechtslage angepasst werden.
Neue Verwaltungsanweisung
Für Spediteure und andere Unternehmer, die steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 3 UStG ausführen (z. B. Frachtführer, Lagerhalter, Umschlagsunternehmen etc.), bietet die Finanzverwaltung eine Erleichterung der Aufzeichnungspflichten an. Demnach brauchen diese Unternehmen lediglich die steuerpflichtigen Umsätze von den übrigen in Rechnung gestellten Beträgen zu trennen. Welcher Natur die übrigen Beträge sind, also z. B. durchlaufende Posten, nicht steuerbare Umsätze mit Vorsteuerabzug oder nach § 4 Nr. 3 UStG steuerfreie Umsätze, muss nicht differenziert werden. Im Übrigen bleiben die Aufzeichnungspflichten unberührt, dies betrifft insbesondere: - Umsätze, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, - Ausfuhren, Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr sowie innergemeinschaftliche Lieferungen, - steuerfreie und nicht steuerbare Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen und - innergemeinschaftliche Dienstleistungen, für die der Leistungsempfänger in einem anderen Mitgliedstaat die USt schuldet. Die Genehmigung dieses Verfahrens erfolgt nur unter der Bedingung, dass der Unternehmer eine genaue Zurechnung der Vorsteuerbeträge zu den Umsätzen vornimmt, die den Vorsteuerabzug zulassen bzw. ausschließen.
Konsequenz
Das neue Verfahren ist ab dem 1.1.2010 anzuwenden. Spediteure, Frachtführer, Lagerhalter u. ä. Unternehmen müssen prüfen, ob sich das vereinfachte Verfahren für sie lohnt. Das bisher in den UStR niedergelegte vereinfachte Verfahren ist dann nicht mehr anzuwenden, soweit es der Regelung ab 2010 entgegensteht. Dies müssen diejenigen Unternehmer beachten, denen schon in der Vergangenheit die vereinfachte Trennung der Bemessungsgrundlagen genehmigt wurde.
Weiterführende Informationen
BMF, Schreiben vom 15.9.2009, IV B 8 S-7390/09/10002, BStBl 2009 I Seite 1232. Zum Teil überholte UStR: Abschn. 259 Abs. 18 und 19 UStR 2008.
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Der Beitrag gibt die gesetzlichen Neuregelungen, Rechtsprechung und Finanzverwaltungsanweisungen nur auszugsweise wieder. Für etwaige Informationsfehler wird keine Haftung übernommen. Der Inhalt ist nicht zu dem Zweck erstellt, abschließende Informationen über bestimmte Themen bereitzustellen oder eine Beratung im Einzelfall ganz oder teilweise zu ersetzen.



