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Samstag, 31. Juli 2010

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Verfassungsbeschwerde gegen die Zulässigkeit privater Digitalkopien

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STEULi Information Nr. 26 – 02/2010

Einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person sind zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern zulässig, sofern sie nicht Erwerbszwecken dienen. Unternehmen der Musikindustrie müssen es aufgrund dieser Norm hinnehmen, dass private Digitalkopien der von ihnen auf den Markt gebrachten Tonträger grundsätzlich zulässig sind. Aufgrund der rasanten technischen Entwicklung in diesem Bereich hat dies erhebliche Absatzrückgänge zur Folge. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügten die Beschwerdeführer, die Norm sei mit dem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit sie digitale Privatkopien ohne hinreichende Einschränkungen für zulässig erkläre.

Entscheidung

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die im Dezember 2008 beim Bundesverfassungsgericht eingegangene Verfassungsbeschwerde sei unzulässig, weil sie nicht fristgerecht erhoben worden sei. Richte sich eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz, so könne sie gemäß § 93 Abs. 3 BVerfGG nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden. Bleibe die angegriffene Norm inhaltlich unverändert oder werde sie rein redaktionell angepasst, setze kein neuer Fristablauf ein. Die Jahresfrist begann hier nicht deshalb neu zu laufen, weil die Norm durch ein im Januar 2008 in Kraft getretenes Gesetz geändert worden sei, denn der Gesetzgeber habe dabei die in Rede stehende Zulässigkeit digitaler Privatkopien unberührt gelassen. Die gesetzgeberische Klarstellung, dass auch digitale Vervielfältigungen erlaubt sein sollen, sei bereits im Jahr 2003 erfolgt. Es bedürfe zudem keiner Entscheidung, ob die von den Beschwerdeführern beklagte enteignende Wirkung der Norm angesichts einer immer stärkeren Verbreitung privater Digitalkopien den Gesetzgeber dazu zwingt, die private Digitalkopie einzugrenzen oder - im Rahmen seines weiten Gestaltungsraums – sonstige Maßnahmen zu ergreifen, um das Eigentumsrecht der Tonträgerhersteller nicht zu entwerten.

Konsequenz

Zum privaten Gebrauch darf man fast alles vervielfältigen. Ausgenommen sind hiervon Datenbankwerke und Computerprogramme. Zudem darf die Vervielfältigung nicht Erwerbszwecken dienen und die Vorlage nicht offensichtlich rechtswidrig sein. Dritte können die Kopien anfertigen, soweit dieses unentgeltlich oder auf Papier erfolgt. Nach der Rechtsprechung dürfen nicht mehr als 7 Exemplare hergestellt werden.

Weiterführende Informationen

BVerfG, Beschluss vom 7.10.2009, 1 BvR 3479/08.

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24.02.2010 11:26 Alter: 157 Tage

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Der Beitrag gibt die gesetzlichen Neuregelungen, Rechtsprechung und Finanzverwaltungsanweisungen nur auszugsweise wieder. Für etwaige Informationsfehler wird keine Haftung übernommen. Der Inhalt ist nicht zu dem Zweck erstellt, abschließende Informationen über bestimmte Themen bereitzustellen oder eine Beratung im Einzelfall ganz oder teilweise zu ersetzen.