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Vorsteuerabzug durch Ehegattengemeinschaften
STEULi Information Nr. 05 – 03/2010
Der Vorsteuerabzug setzt u. a. voraus, dass ein Unternehmer Leistungen für sein Unternehmen bezieht und er hierüber eine ordnungsgemäße Rechnung besitzt. Gerade unternehmerisch tätigen Grundstücksgemeinschaften bereiten diese einfachen Grundregeln oft Probleme.
Sachverhalt
Eine aus den Eheleuten A und B bestehende Grundstücksgemeinschaft investierte in ein im Eigentum der Grundstücksgemeinschaft stehendes Gebäude. A beauftragte die Bauleistungen und die Rechnungen wurden auf A ausgestellt. Die Grundstücksgemeinschaft vermietete das Objekt umsatzsteuerpflichtig und machte den Vorsteuerabzug aus den Investitionen geltend; das Finanzamt versagte diesen.
Neues Urteil
Nach Ansicht des BFH muss eine Grundstücksgemeinschaft, sofern sie Vorsteuern aus Eingangsleistungen geltend machen will, Leistungsempfängerin dieser Leistungen sein. Dies setzt voraus, dass die Grundstücksgemeinschaft die Leistungen selbst in Auftrag gegeben und selbst empfangen hat. Unerheblich ist insoweit, wer zivilrechtlich Eigentümer der bezogenen Leistung wird. Zusätzlich muss die Rechnung auf die Grundstücksgemeinschaft ausgestellt sein, um einen Vorsteuerabzug zu ermöglichen. Da beides nicht gegeben war, versagte der BFH im Gegensatz zur Vorinstanz den Vorsteuerabzug.
Konsequenz
Eine Gemeinschaft kann nur dann aus einer Rechnung Vorsteuer ziehen, wenn sie 1. selbst Leistungsempfängerin der abgerechneten Leistung ist und 2. die Rechnung auf sie ausgestellt ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn nur einer der Gesellschafter die Leistung im eigenen Namen in Auftrag gibt oder die Rechnung nur auf einen Gesellschafter ausgestellt ist. Dem Vorsteuerabzug steht es allerdings nicht entgegen, wenn ein Gesellschafter bei der Auftragserteilung offenlegt, dass er auch im Namen der übrigen Gesellschafter handelt.
Weiterführende Informationen
BFH, Urteil vom 23.9.2009, XI R 14/08, BFH/NV 2010 Seite 367. Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4.12.2007, 5 K 1821/05, EFG 2008 Seite 572. Der BFH folgte nicht der Ansicht der Vorinstanz, dass das Urteil des EuGH vom 21.4.2005 (Rs. C-25/03, BStBl 2007 II Seite 24) im Umkehrschluss anzuwenden sei. Hier hatte der EuGH entschieden, dass für Zwecke des Vorsteuerabzuges bei einer Ehegattengemeinschaft, die keine Rechtspersönlichkeit besitzt, die Ehegatten persönlich als Leistungsempfänger anzusehen sind. Lediglich bei Bargeschäften des täglichen Lebens (sog. Geschäft für den es angeht) kann es nach Ansicht des BFH nicht zur Versagung des Vorsteuerabzugs kommen, wenn der einzelne Gesellschafter nicht offenlegt, dass er im Auftrag der Gemeinschaft handelt. Allerdings muss auch hier die Gesellschaft in der Rechnung als Leistungsempfängerin bezeichnet sein, um den Vorsteuerabzug zu erhalten.
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