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Zusammenveranlagung: Änderung wegen rückwirkenden Ereignisses
STEULi Information Nr. 01 – 03/2010
Die Änderung eines Einkommensteuerbescheides wegen eines - nur die Verhältnisse eines Ehegatten berührenden - rückwirkenden Ereignisses berechtigt nicht zur Korrektur eines Fehlers, der die steuerlichen Verhältnisse des anderen Ehegatten betrifft.
Sachverhalt
Die zusammenveranlagten Eheleute A und B erzielten von 1996 bis 1998 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Nach den Angaben in den Einkommensteuererklärungen bezog A sozialversicherungspflichtigen und B sozialversicherungsfreien Arbeitslohn. B gab jedoch an, für sie bestehe als GmbH-Geschäftsführerin eine Anwartschaft auf Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung. Hieraufhin wurde der Vorwegabzug für beide gekürzt. In 2000 wurde erkannt, dass A u. a. von 1996 bis 1998 nicht sozialversicherungspflichtig war. Daraufhin zahlte die Krankenkasse die Beiträge zurück. Entsprechend dem Antrag von A wurden die Einkommensteuerbescheide 1996 bis 1998 derart geändert, dass der Vorwegabzug nur noch teilweise aufgrund der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit der B gekürzt wurde. Einspruch und Klage mit dem Ziel des ungekürzten Vorwegabzugs blieben ohne Erfolg.
Entscheidung
Die Kläger können nach keiner Vorschrift der Abgabenordnung eine Änderung der angefochtenen Bescheide mit dem Inhalt verlangen, dass ihnen der ungekürzte Vorwegabzug zusteht, auch wenn weder bei A noch bei B die Voraussetzungen für eine Kürzung des Vorwegabzugs gegeben waren. Auf die Person des A bezogen durfte das Finanzamt beim Erlass des ursprünglichen Steuerbescheides den Vorwegabzug kürzen. Da mit dem Wegfall der Sozialversicherungspflicht der Grund für die Kürzung des Vorwegabzugs entfallen ist, waren die Steuerbescheide so zu ändern, dass der Vorwegabzug für A in voller Höhe zu gewähren ist. Auf die Person der Klägerin bezogen war das Finanzamt sowohl beim Erlass der ursprünglichen Bescheide als auch der berichtigten Bescheide nach seinem damaligen Kenntnisstand aufgrund der Angaben in den Steuererklärungen zur Kürzung des Vorwegabzugs berechtigt. Eine Änderung der Bescheide hinsichtlich der Kürzung des Vorwegabzugs der B kommt nach keiner Änderungsvorschrift der AO infrage, da die B ein grobes Verschulden an dem nachträglichen Bekanntwerden der Tatsache trifft, dass für sie keine Zukunftssicherungsleistungen erbracht wurden.
Weiterführende Informationen
BFH, Urteil vom 14.10.2009, X R 14/08. www.bundesfinanzhof.de.
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