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Donnerstag, 09. September 2010

Geburt bzw. Adoption eines Kindes

Bild: Benjamin Hirth, Steuerberater Malsch/Karlsruhe
Benjamin Hirth, Steuerberater

Guten Tag, sehr geehrte Damen und Herren,

die Geburt eines Kindes verändert nicht nur Ihre persönliche (familiäre) Situation, sondern auch die steuerlichen Rahmenbedingungen in besonderem Maße. Das Steuerrecht sieht für Neugeborene bzw. deren Eltern zahlreiche Vergünstigungen vor, die Sie finanziell zum Teil ganz erheblich entlasten. So können Sie neben dem Kindergeld/Kinderfreibetrag gegebenenfalls von einer Ermäßigung bei der Kirchensteuer und dem Solidaritätszuschlag profitieren. Wenn Sie bereits Eigenheimzulage beziehen, haben Sie nun Anspruch auf Baukindergeld (800 EUR bzw. 767 EUR). Außerdem bieten sich im Rahmen Ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung viele Möglichkeiten, kindbedingte Aufwendungen (z. B. Kosten für Entbindung, Medikamente oder auch die Betreuung) steuermindernd geltend zu machen. Alleinerziehende profitieren womöglich zusätzlich von einem Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 EUR pro Kalenderjahr.

Besondere Steuersparmöglichkeiten bieten sich Ihnen auch im Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerrecht. Sofern Sie über Kapitalvermögen oder über Grundbesitz verfügen, können frühzeitige Vermögensübertragungen auf Kinder (vorweggenommene Erbfolge) zu stattlichen Steuerersparnissen führen. Auch aus einkommensteuerrechtlicher Sicht kann sich eine Verlagerung von z. B. Kapitalvermögen auf (neugeborene) Kinder anbieten.

Außerhalb des Steuerrechts ist insbesondere auf das neue Elterngeld hinzuweisen. Es wird für ab dem 1.1.2007 geborene Kinder (über einen Zeitraum von 12 bzw. 14 Monaten) voll gezahlt und beträgt immerhin 67 % des letzten Nettoeinkommens, max. jedoch 1.800 EUR im Monat.Für diesen Beratungsbrief stelle ich Ihnen kompetente Informationen aus erster Hand zur Verfügung, die Ihnen Ihre neue steuerrechtliche Situation verdeutlichen sollen.

Finanzielle Vorteile lassen sich in vielen Fällen aber nur dann erreichen, wenn Sie selbst aktiv werden. Regelmäßig ist es nämlich von Nöten, dass Belege gesammelt und Anträge gestellt werden.

Einkommensteuer

Auf Ihren Antrag hin erhalten Sie für das erste, zweite und dritte Kind jeweils 154 EUR Kindergeld im Monat. Für das vierte und jedes weitere Kind werden Ihnen 179 EUR monatlich ausgezahlt. Eventuell profitieren Sie von einer zusätzlichen Steuerermäßigung im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung, da es hier zu einer so genannten Günstigerprüfung zwischen Kinderfreibetrag/Betreuungsfreibetrag und Kindergeld kommt. Alleinerziehende bzw. alleinstehende Steuerbürger können zusätzlich einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 EUR im Kalenderjahr steuermindernd geltend machen. Hier besteht Beratungsbedarf, sofern auch andere Personen (z. B. volljährige Kinder) im Haushalt leben.

Im Zusammenhang mit der Geburt entstehen regelmäßig Aufwendungen für ärztliche Betreuung, Krankenhaus und Medikamente. Diese sind als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig. Zu einer tatsächlichen Steuerminderung führen sie jedoch nur dann, wenn sie die so genannte zumutbare Belastung (zwischen 1 % bis 7% der Einkünfte) übersteigen. Durch die Geburt eines Kindes vermindert sich diese Grenze deutlich. Belege über die selbst getragenen Krankheitskosten sollten deshalb sorgfältig aufbewahrt werden.

Die genannten Steuervorteile gelten auch für Pflegekinder und Adoptivkinder. Kosten für eine Adoption (z. B. Auslagen, Gebühren, Rechtsberatung) sind nach ständiger Rechtsprechung jedoch nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

Aufwendungen für die Kinderbetreuung sind nach der Neuregelung zu Beginn des Jahres 2006 ebenfalls grundsätzlich begünstigt. Danach können Sie bis zu 4.000 EUR jährlich steuermindernd geltend machen.

Kommt das Kind mit einer Krankheit bzw. Behinderung zur Welt, werden zwangsläufig größere Krankheitskosten entstehen, die als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, die Beschäftigung einer Haushaltshilfe bis zu einem Höchstbetrag von 624 EUR/924 EUR als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen. Ein dem Kind eventuell zustehender Behinderten-Pauschbetrag (310 EUR bis 1.420 EUR oder 3.700 EUR) kann auf die Eltern übertragen werden und mindert so deren steuerliche Belastung.

In besonders gelagerten Fällen sind sogar die Kosten für eine künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Auch bei Mehrlingsgeburten ist es unter Umständen möglich, entstehende Mehraufwendungen steuerlich geltend zu machen.

Im Rahmen der so genannten Riester-Förderung erhalten Eltern eine gesonderte Kinderzulage. Diese beträgt in den Jahren 2006 und 2007 138 EUR, ab dem Jahr 2008 jährlich 185 EUR. Die Kinderzulage wird für jedes Kind gewährt, für das dem Zulagenberechtigten Kindergeld ausgezahlt wird.

Eigenheimzulage

Auch wenn die Eigenheimzulage zu Beginn des Jahres 2006 abgeschafft worden ist, läuft die Förderung für "Altfälle" weiter. Die Geburt eines Kindes führt in solchen "Altfällen" dazu, dass die zulagenberechtigten Eltern ab dem Geburtsjahr eine zusätzliche Kinderzulage erhalten. Diese beträgt 800 EUR bzw. 767 EUR pro Jahr und wird mit der Eigenheimzulage regelmäßig im März ausgezahlt.

Erbschaft-/Schenkungsteuer

Vermögensverlagerungen innerhalb der Familie kommen im Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerrecht eine besondere Bedeutung zu. Frühzeitige Schenkungen an Kinder gelten allgemein als vorteilhaft, weil die Steuerfreibeträge alle 10 Jahre aufs Neue genutzt werden können. Der aktuelle Freibetrag für Schenkungen an Kinder beträgt 205.000 EUR pro Kind. Vermögensübertragungen auf neugeborene Kinder sind zulässig. Gegebenenfalls ist für diesen Vorgang aber ein Ergänzungspfleger zu bestellen.

Exkurs:
Wird beispielsweise Kapitalvermögen übertragen, können sich daraus auch erhebliche Einkommensteuerersparnisse ergeben. Denn auch einem neugeborenen Kind stehen bereits verschiedene Grund- bzw. Steuerfreibeträge zu. Die Übertragung von Kapitalvermögen führt regelmäßig zu einer Einkünfteverlagerung auf die Kinder.

Dadurch können z. B. Zinserträge in folgender Höhe steuerfrei gestellt werden:

Grundfreibetrag 7.664 EUR
Sparer-Freibetrag 750 EUR
Werbungskostenpauschbetrag (für Kapitalvermögen) 51 EUR
Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 EUR
Steuerfreiheit für Erträge von max. 8501 EUR

Die erbschaft- bzw. schenkungsteuerlichen (Kinder-)Freibeträge gelten auch für Adoptivkinder. Ob Übertragungen auf ein Pflegekind begünstigt sind, muss der Bundesfinanzhof noch abschließend entscheiden. Wer sicher gehen möchte, dass sein Pflegekind bei der Erbschaft bzw. Schenkungsteuer besonders begünstigt wird, sollte über eine Adoption nachdenken.

Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer

Wegen des Kindergelds hat der Kinderfreibetrag keine direkte Auswirkung auf die Höhe der Lohnsteuer. Allerdings mindert er bereits im Laufe des Jahres die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer. Allein deshalb sollten Kinder auch auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden. So ergibt sich beispielsweise bei einem Bruttoarbeitslohn von monatlich 3.000 EUR in der Steuerklasse III noch keine Belastung mit Solidaritätszuschlag, sofern ein voller Kinderfreibetrag gewährt wird.

Elterngeld

Für Kinder, die ab 2007 geboren werden, gibt es statt Erziehungsgeld das neue Elterngeld. Es beträgt 67 % des Nettoeinkommens, höchstens jedoch 1.800 EUR monatlich. Anspruchsberechtigt ist der Elternteil, der wegen der Kinderbetreuung seine Berufstätigkeit zunächst aufgibt, zumindest aber teilweise einschränkt. Das Elterngeld wird in der Regel für 12 Monate gezahlt, verlängert sich aber um zwei weitere Monate, wenn danach der andere Elternteil die Betreuung des Kinds übernimmt.

Weil sich die Höhe des Elterngeld nach dem Nettoeinkommen der letzten 12 Monate vor der Geburt bemisst, sollten (künftige) Eltern rechtzeitig den Nettolohn des erziehenden Partners erhöhen. Dies lässt sich am einfachsten durch einen frühzeitigen Wechsel in die Steuerklasse III und/oder Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte erreichen. Zudem wirkt sich ein erhöhtes Nettoeinkommen positiv auf das Mutter-schaftsgeld aus.

Die beiliegende Checkliste ermöglicht Ihnen einen schnellen Überblick und zeigt entsprechenden Handlungsbedarf auf. Die konkrete Umsetzung sollte in einem ausführlichen Beratungsgespräch erörtert werden.

Freundliche Grüße aus Malsch bei Karlsruhe

Benjamin Hirth
Steuerberater


Checkliste: Geburt/Adoption eines Kindes

Die nachfolgende Checkliste verschafft Ihnen einen schnellen Überblick und zeigt den konkreten Handlungsbedarf. Prüfen Sie im Vorfeld eines ausführlichen Beratungsgesprächs möglichst sämtliche Aspekte. Die ausgefüllte Checkliste können Sie bereits vorab mir übersenden.

Einkommensteuer Ja Nein
Wurde der Antrag auf Kindergeld bereits gestellt?    
Leben die Eltern in einem gemeinsamen Haushalt?    
Wenn nein: Kommt der Vater/die Mutter seiner/ihrer Unterhaltspflicht nach?    
Ggf. Anschrift des anderen Elternteils:__________________________    
Haben Sie Aufwendungen für notwendige medizinische Versorgung in Zusammenhang mit der Entbindung zumindest teilweise selbst getragen?    
Arztkosten    
Krankenhauskosten    
Kosten für Medikamente    
Ärztlich verordnete Geburtsvorbereitung, etc.    
Liegen für sämtliche Aufwendungen ordentliche Belege (Rechnungen, Quittungen) vor?    
Sind Ihnen in diesem Zusammenhang umfangreiche Fahrtkosten entstanden?    
Kilometeraufstellung liegt vor?!    
Entstanden besondere Belastungen durch eine Mehrlingsgeburt?    
Entstanden Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung?    
Ist bereits für die ersten Lebensjahre eine entgeltliche Kinderbetreuung (Tagesmutter o.ä.) geplant?    
Wird über eine "Festanstellung" der "Tagesmutter" (haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis) nachgedacht?    
Leidet das Kind an einer Krankheit oder einer Behinderung?    
Wurde eine Behinderung bereits amtlich attestiert?    
Wird aus diesem Grund eine Haushaltshilfe benötigt?    
Wurde das Kind bereits von Dritten (insbesondere Großeltern, Onkel, Tante, etc.) mit nennenswertem Vermögen bedacht?    
Erzielt es deshalb bereits eigene (Kapital-)Einkünfte?    
Sind sonstige außergewöhnliche Ausgaben entstanden? Bitte auflisten:_______________________________________    
Eigenheimzulage Ja Nein
Besteht im Geburtsjahr Anspruch auf Eigenheimförderung?    
Wann wurde der Bauantrag für das Gebäude gestellt, bzw. in Anschaffungsfällen, wann wurde der Kaufvertrag geschlossen?    
Jahr:________    
Wurde die Kinderzulage bereits in eigener Regie beim Finanzamt beantragt?    
Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer Ja Nein
Kommt eine Verlagerung von Vermögen auf das neugeborene/adoptierte Kind grds. in Betracht?    
Sind Sie bereit, sich vorbehaltlos und endgültig von Teilen Ihres Vermögens zugunsten des Kindes zu trennen?    
Wenn ja, von welchem Vermögen?    
Kapitalvermögen:    
Grundvermögen:    
Betriebliche Beteiligungen:    
Solidaritätszuschlag/Kirchensteuer Ja Nein
Wurde das Kind bereits auf der Lohnsteuerkarte eingetragen?    
Sonstiges Ja Nein
Wurde das Elterngeld schon beantragt?    
Haben Sie die veränderte familiäre Situation bereits "Ihren" Versicherungsgesellschaften mitgeteilt?    
Besteht ausreichender Versicherungsschutz bei Tod/Krankheit eines Elternteils (insbesondere durch eine angemessene Risikolebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung)?    
Werden aufgrund der Geburt Änderungen Ihres (bisherigen) Testaments erforderlich?    
Haben Sie sich in diesem Zusammenhang bereits rechtlich beraten lassen?    
Raum für eigene Anmerkungen bzw. Fragen an mich: