STEULi-Merkblätter
Optimale Testamtentsgestaltung

- Benjamin Hirth, Steuerberater
Guten Tag, sehr geehrte Damen und Herren,
das zum 1.1.2009 neu in Kraft getretene Erbschaftsteuer- und Bewertungsrecht verlangt eine verstärkte Auseinandersetzung mit dem Thema Vermögensnachfolge. Haben Sie zu früheren Zeiten, also noch vor dem 1.1.2009 bereits ein Testament verfasst, sollten Sie dieses im Hinblick auf die neuen steuerlichen Rahmenbedingungen unbedingt zusammen mit einem kompetenten Fachmann durchsprechen und anpassen.
Mit dem Testament gibt Ihnen der Gesetzgeber ein rechtliches Instrument zur Hand, mit dem Sie nicht nur Ihre Erbfolge zivilrechtlich regeln können. Vorausgesetzt, Ihr Testament ist entsprechend verfasst und den neuen Regelungen angepasst, können Sie damit auch die steuerliche Seite optimal planen und gestalten.
Testament
Egal, ob Sie nun ein errichtet haben oder erstellen wollen, oder ob Sie mit Ihrem Ehegatten ein gemeinschaftliches Ehegattentestament verfassen: Unter Beachtung der Grenzen für die Testierfreiheit haben Sie alle Möglichkeiten, auf die Erbfolge, dem Umgang der Erben mit dem Nachlass und vor allem auf die Höhe der Erbschaftsteuer einzuwirken. Ein Testament bindet Sie im Gegensatz zum Erbvertrag nicht. Sie können ein Testament also jederzeit ändern - und sollten es jetzt dringend steuerlich anpassen. Ich/wir stehen Ihnen hierzu gerne zur Verfügung und wollen Ihnen nachfolgend ein paar Beispiele aufzeigen.
Unverändert gilt es, nach Möglichkeit eine gegenseitige Erbeinsetzung mit Ihrem Ehepartner (Berliner Testament) zu vermeiden. Solche Berliner Testamente gehören zu den steuerschädlichsten Übertragungsinstrumenten. Das Berliner Testament sollte nur dann gewählt werden, wenn zwingende zivilrechtliche Gründe für eine solche Gestaltung sprechen.
Zur Vermeidung von Steuernachteilen ist eine klare Erbeinsetzung Voraussetzung. Die Erbeinsetzung sollte immer zu Beginn eines selbst verfassten Testaments erfolgen, und zwar namentlich unter Gebrauch der Worte "Erbe" oder "erbt" usw.
Zur Bestimmung der steueroptimalen Erbquoten für Ihre Nachfolger müssen Sie wissen, dass die Erbschaftsteuer ausschließlich aus dem Erwerbsanteil am ungeteilten Nachlass bemessen wird. Nicht der Nachlass oder etwa die Teilung des Nachlasses mittels einer Teilungsanordnung, sondern der jeweilige Teilerwerb am Nachlass bestimmt die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer. Ein Testament, mit dem Sie einem stärker steuerbelasteten Erben einen konkreten steuerbegünstigten Gegenstand zuwenden (z.B. Haushaltsgegenstände oder begünstigte Denkmalimmobilien usw.), würde im Erbfall nichts nützen. Sie müssen stattdessen die Erbquoten entsprechend festsetzen. Mit der Erbquote bestimmen Sie, mit welchem Anteil ein Erbe am Nachlass beteiligt ist.
Dies soll Ihnen das folgende, vereinfachte Beispiel erläutern: Angenommen, Sie leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, haben zwei Kinder und vererben Immobilienvermögen im Steuerwert (= Verkehrswert) von 4 Mio. EUR. Ihre Ehefrau hat keinen Zugewinn erzielt. Nach der gesetzlichen Erbquotenteilung würde im Fall Ihres Todes die Hälfte des Nachlasses an den überlebenden Ehegatten fallen, die andere Hälfte bekämen die Kinder jeweils zu gleichen Teilen. Die Kinder hätten nach Abzug ihrer Freibeträge von 400.000 EUR jeweils 600.000 EUR zu versteuern und müssten jeweils rund 90.000 EUR an Erbschaftsteuer, zusammen also 180.000 EUR zahlen. Ihre Ehefrau erhält ihren Teil als Zugewinnausgleich steuerfrei.
Durch geschickte Testamentsgestaltung können Sie in diesem Beispiel die Gesamtsteuerlast erheblich mindern. Ein steueroptimales Testament würde die Erbquoten so verteilen, dass der Ihrer Ehefrau neben dem Zugewinnausgleich zustehende Ehegatten-Freibetrag und der besondere Versorgungsfreibetrag (insgesamt 756.000 EUR) voll genutzt würde.
Generation Skipping
Haben Sie schon einmal an "Generation-Skipping" gedacht? Unter Umständen ist es im Zuge einer langfristigen Steuerplanung auch für Sie sinnvoll, Ihr Vermögen testamentarisch gleich auf Enkelkinder zu übertragen. Solche Generationen überspringende Zuwendungen werden als "Generation-Skipping" bezeichnet. Der Vorteil des "Generation-Skippings" liegt darin, dass durch das Überspringen einer Generation ein Steuerfall entfällt, der Erbschaftsteuer kosten würde. Des Weiteren erben die Enkel hier getrennt. Hierdurch entsteht ein Progressionsvorteil. Diesem Vorteil steht allerdings auch ein Nachteil gegenüber: Durch das Überspringen eines Erbgangs und der direkten Überleitung des Vermögens auf die Enkelgeneration geht ein Freibetrag verloren, nämlich der Freibetrag, den die so genannte "Zwischengeneration" gehabt hätte. Schließlich ist auch zu bedenken, dass das "Generation-Skipping" nur dann funktioniert, wenn Seitens der "Zwischengeneration" keine Pflichtteilsrechte geltend gemacht werden. Die optimale Testamentsgestaltung durch das Überspringen einer Erbengeneration bedarf daher der intensiven erb- und steuerrechtlichen Beratung. Auch sollten hier die Familienangehörigen in die Testamentsplanung mit einbezogen werden, damit es danach nicht zum Streit um den Pflichtteil kommt.
Anordnung von Vermächtnissen
Schließlich können Sie Ihren Erben auch dadurch Erbschaftsteuer ersparen, dass Sie in Ihrem Testament Vermächtnisse anordnen und gezielt zuordnen. Mit Vermächtnissen können Sie die Steuerwerte einzelner Nachlassgegenstände individuell verschieben. Das ist besonders dann relevant, wenn sich niedrig bewertetes Grundvermögen in Ihrem Nachlass befindet und zu Ihren Erben auch entfernte Verwandte zählen, die einer höheren Steuerklasse unterliegen. Verschaffen Sie Personen der Steuerklassen II und III, das sind u.a. die Geschwister, Geschwisterkinder, Schwiegerkinder oder der Lebensgefährte, mit einer testamentarischen Vermächtnisanordnung dadurch Steuervorteile, dass Sie diesen solche Gegenstände zuwenden, die mit einem niedrigeren Steuerwert (z.B. genießen Mietwohnungen einen Abschlag von 10 % auf den steuerlichen Wert) bewertet oder sogar steuerfrei sind. Es empfiehlt sich in solchen Fällen stets, niedrig besteuerte Erben (also den Ehegatten, die Kinder oder Enkelkinder) zum Alleinerben zu bestimmen und höher besteuerte Erben mit steuerlich vorteilhaft bewerteten Gegenständen als Vermächtnisnehmer einzusetzen.
Beispiel:
Der unverheiratete Senior E will sein nichteheliches Kind und die Kindesmutter (seine Lebensgefährtin) zu gleichen Teilen am Nachlass beteiligen. Es sind vorhanden: Wertpapiere und Barvermögen im Verkehrs- und Steuerwert von 1,4 Mio. EUR sowie ein Mietwohngrundstück. Verkehrs- und Steuerwert betragen hier 1 Mio. EUR. Auf das Mietwohngrundstück wird für die Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs ein Abschlag von 10 % auf den Verkehrs- bzw. Steuerwert gewährt.
Setzt E das Kind und die Lebensgefährtin jeweils zur Hälfte ein, würden insgesamt 481.500. EUR an Erbschaftsteuer anfallen, 142.500 EUR beim Kind und ca. 339.000 EUR bei der Lebensgefährtin. Der steuerlich beratene Senior wird dagegen das Kind zur Alleinerbin einsetzen und der Lebensgefährtin durch testamentarisches Vermächtnis das Mietwohngrundstück und das Grundstück und 200.000 EUR Barvermögen zuwenden. Dies allein spart 5.500 EUR an Erbschaftsteuer.
Nachfolgende Checkliste soll Ihnen als roter Faden für die Vorbereitung auf die steueroptimale Testamentsgestaltung gemeinsam mit mir dienen.
Die Checkliste ersetzt nicht die individuelle Beratung. In einem Gespräch sollten wir die Details besprechen. Ich freue mich auf ein Beratungsgespräch.
Freundliche Grüße aus Malsch bei Karlsruhe
Benjamin Hirth
Steuerberater
Checkliste zur Abfassung eines steueroptimalen Testaments
Am Anfang einer steueroptimalen Testamentsgestaltung ist immer die gesetzliche Erbfolge zu ermitteln und daraus die Pflichtteile für bestimmte Erben zu bestimmen.
Anschließend sind die steuernachteiligen Folgen der gesetzlichen Erbfolge festzustellen
Bestimmen Sie mit mir, durch welche Testamentsgestaltung sich diese Nachteile vermeiden lassen
Prüfen Sie mit mir folgende Möglichkeiten ab:
- Veränderung der Erbquoten der Nachlassbeteiligten (der Erbe mit hoher Steuerbelastung erhält die niedrigste Erbquote);
- Ausgestaltung der Zuwendungen so, dass alle bestehenden Freibeträge voll ausgeschöpft werden können;
- Wenn Betriebsvermögen vorhanden ist: Zuweisung des Betriebsvermögensfreibetrags an solche Unternehmensnachfolger, die durch die Berücksichtigung früherer Erwerbe einer höheren Steuerbelastung ausgesetzt sind;
- Verschiebung von Steuerentstehungszeitpunkten durch aufschiebende Bedingungen im Testament, so dass ein neuer Zehnjahreszeitraum beginnen kann und den Bedachten die Steuerfreibeträge erneut zustehen.
Beziehen Sie beim "Generation-Skipping" unbedingt die unmittelbaren Erben (Pflichtteilsberechtigten) in die Testamentsgestaltung ein.
Lassen Sie Ihr Testament in regelmäßigen Abständen von mir besonders im Hinblick auf das neue Erbschaftsteuer- und Bewertungsrecht bzw. sonstiger laufender Änderungen im Steuerrecht überprüfen.



