STEULi-Merkblätter
Privatausgaben steueroptimal geltend machen

- Benjamin Hirth, Steuerberater
Guten Tag, sehr geehrte Damen und Herren,
Privatausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen fördert der Staat wie Sie wissen seit mehreren Jahren mit Steuervergünstigungen. Erstmals mit dem Jahressteuergesetz 2008 wurde die Förderung den EU-Vorschriften angepasst und auch die formalen Voraussetzungen sind erleichtert worden. Danach ist das Erbringen von haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Dienstleistungen nicht nur in einem inländischen Haushalt steuerbegünstig. In den Genuss der Steuerförderung kommen auch Dienstleistungen in einer Zweitwohnung in Österreich bzw. einem Haushalt in einem sonstigen EU/EWR-Land.Weitere Verbesserungen in Sachen Steuerermäßigung brachte das Familienleistungsgesetz 2008.
Seit dem 1.1.2009 können Sie im Rahmen der Steuerförderung Aufwendungen für folgende private Leistungen im In- und EU/EWR-Ausland steuerlich geltend machen:
- Für haushaltsnahe Beschäftigigungsverhältnisse, die geringfügig sind: 20 %, höchstens 510 EUR der Aufwendungen Als haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse gelten u.a. die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung, die Gartenpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern usw.
- Für haushaltsnahme sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse: 20 %, höchstens 4.000 EUR der Aufwendungen Diese Steuerermäßigung können Sie auch in Anspruch nehmen für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die Ihnen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege entstehen, soweit die Aufwendungen denen einer Haushaltshilfe entsprechen. Für haushaltsnahe Dienstleistungen (dazu gehören u. a. Aufwendungen für Reinigungsarbeiten (z. B. Fensterputzer), Winterdienst, Aufwendungen für den Gärtner, Tapezierer, Maler (Innenwände), Hausmeisterservice usw): 20 % der Aufwendungen, höchstens bis zu 4.000 EUR.
- Für Handwerkerleistungen: 20 % der Aufwendungen, höchstens bis zu 1.200 EUR.
Bei den Handwerkerleistungen sind begünstigt alle handwerklichen Tätigkeiten, die von Mietern, Eigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden. Förderfähig ist also u. a. die Modernisierung des Badezimmers, der Austausch von Fenstern, Garten- und Wegearbeiten, die Erneuerung des Bodenbelages, Malerarbeiten innerhalb der Privatwohnung, oder Aufwendungen zur Überprüfung von Anlagen (Blitzschutzanlagen, Schornsteinfeger), jedoch nicht die Renovierung der Außenfassade oder der Garage.
Geltend machen können Sie stets nur Aufwendungen aus den in Rechnung gestellten Lohnkosten. Das heißt, dass nur die Arbeitskosten, nicht die Materialkosten berücksichtigungsfähig sind Auch Doppelförderungen sind nicht möglich. Das heißt, Sie können diese Aufwendungen nicht gleichzeitig auch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten (z. B. bei Renovierung Ihres Arbeitszimmers in der Privatwohnung) und auch nicht als außergewöhnliche Belastung geltend machen, auch wenn die steuerrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen würden. In einem solchen Falle haben Sie allerdings ein Wahlrecht zwischen der Steuerermäßigung und dem Abzug als Betriebsausgaben, Werbungskosten bzw. außergewöhnlichen Belastungen. Nicht unter die Förderung fallen auch Aufwendungen für Maßnahmen , die nach dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm der KfW-Förderbank gefördert werden. Wir prüfe für Sie gerne, welche der möglichen steuerlichen Geltendmachung für Sie die günstigere ist.
Steuerermäßigung wird voll berücksichtigt
Die steuerliche Förderung solcher Privatausgaben sollten Sie unbedingt nutzen. Lassen Sie sich durch mich Ihre Steuerersparnis berechnen: Der Abzugsbetrag wird nicht nur bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens berücksichtigt, sondern kann voll auf die Einkommensteuer angerechnet werden. Im Klartext: Können Sie z. B. für Handwerkerleistungen den Höchstbetrag geltend machen, zahlen Sie 1.200 EUR weniger an Steuern.
Steuerförderung auch für Aufwendung von Wohnungseigentümer und Mieter
Auch als Wohnungseigentümer oder Mieter können Sie von der Steuerförderung profitieren. Denn die Steuerermäßigung ist auch dann zu gewähren, wenn die Auftragsvergabe durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft oder deren Verwalter oder durch den Vermieter erfolgte. Hierbei sind allerdings besondere formale Vorschriften einzuhalten (siehe unten). Ich hole gerne für Sie die richtigen Nachweise und Bescheinigungen ein.
Formale Voraussetzungen
Um die Steuerermäßigung geltend machen zu können, müssen Sie einige Punkte beachten. Die wichtigsten habe ich Ihnen in der beiliegenden Checkliste zusammengefasst. Der wohl wichtigste Punkt ist, dass Sie die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung, in der die Lohn- und Materialkosten getrennt ausgewiesen sein müssen, und mittels Zahlung auf das Konto des Rechnungsstellers durch einen Beleg des Kreditinstituts nachweisen. Eine Barzahlung können Sie nicht geltend machen, auch dann nicht, wenn Ihnen der Zahlungsempfänger eine Barquittung ausstellt und Ihnen darauf den gezahlten Betrag ausdrücklich bestätigt. Dem Finanzamt vorzulegen sind immer Rechnung und der Überweisungsbeleg; Letzterer alleine genügt nicht. Hieraus erkennen Sie auch glasklar die Intention des Gesetzgebers: Mit der Maßnahme soll die Schwarzarbeit verhindert bzw. eingedämmt werden.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2008 gilt, dass Sie Rechnung und Überweisungsbeleg nur noch auf Anfrage dem Finanzamt einreichen müssen. Eine grundsätzliche Beilage zur Steuererklärung ist nicht mehr erforderlich. Bei Mietern verlangt die Finanzverwaltung, dass die Lohnkosten in der Jahresabrechnung gesondert aufgeführt oder durch eine Bescheinigung des Verwalters oder Vermieters nachgewiesen werden. Darin ist nicht zwingend erforderlich, dass die einzelnen Handwerkerleistungen getrennt ausgewiesen sind. Eine Zusammenfassung der Einzelleistungen reicht aus.
Sofern Ihnen in der zurückliegenden Jahren Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen in einem Haushalt außerhalb Deutschlands, aber in einem Land innerhalb der EU/des EWR entstanden sind, prüfe ich für Sie, inwieweit einen rückwirkende Geldendmachung noch möglich ist.
Schließlich weise ich noch darauf hin, dass Sie für 2010 auf Ihrer Lohnsteuerkarte einen Freibetrag eintragen lassen können. Der Freibetrag errechnet sich aus dem vierfachen der Steuerermäßigung. Somit können Sie für haushaltsnahe Dienstleistungen und Beschäftigungen bis zu 16.000 EUR und für Handwerkerleistungen bis zu 4.800 EUR eintragen lassen. Die entsprechenden Formalitäten erledige ich für Sie. Dabei ist nicht Voraussetzung, dass Sie im Kalenderjahr bereits Aufwendungen getätigt bzw. verausgabt haben. Es reicht, wenn Sie die Ausgaben glaubhaft machen können.
Nachfolgende Checkliste soll Ihnen als roter Faden für die steueroptimale Geltendmachung haushaltsnaher Dienstleistungen gemeinsam mit mir dienen. Die Checkliste ersetzt nicht die individuelle Beratung. In einem Gespräch sollten wir die Details besprechen. Ich freue mich auf ein Beratungsgespräch.
Freundliche Grüße aus Malsch bei Karlsruhe
Benjamin Hirth
Steuerberater
Checkliste: Privatausgaben steueroptimal geltend machen
Anspruchsvoraussetzungen:
- Handelt es sich um Dienstleistungen, die für private Zwecke verrichtet wurden?
- Handelt es sich um Dienstleistungen innerhalb eines Haushalts im Inland oder einem Haushalt in einem sonstigen EU/EWR Mitgliedstaat?
- Bei Pflegeleistungen: Pflegestufe prüfen bzw. beim Sozialversicherungsträger Anträge stellen
- Bei Renovierungsarbeiten: Ggf. Aufteilung der Leistungen in "Innen- und Außenarbeiten".
Rechnungsstellung:
- Prüfen auf getrennten Ausweis von Lohn- und Materialkosten
- Bei Vereinbarung von Pauschalpreisen für Lohn- und Material: Auf Ergänzung der Rechnung um einen geeigneten Zusatz achten, etwa wie folgt: "Im Rechnungsbetrag in Höhe von…. EUR sind Materialkosten in Höhe von…. EUR enthalten".
Zahlungserledigung:
- Rechnungsbetrag per Überweisung begleichen
- Überweisungsbeleg mit Rechnung zur Prüfung durch die Finanzbehörden aufbewahren
Bei Wohnungseigentümern und Mietern:
- Getrennter Ausweis von Lohn- und Materialkosten ?
- Lohnkosten in der Jahresabrechnung gesondert aufgeführt bzw. Nachweis durch eine Bescheinigung des Verwalters oder Vermieters



