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Unternehmensnachfolge: Orientierungsphase

- Benjamin Hirth, Steuerberater
Guten Tag, sehr geehrte Damen und Herren,
Sie beabsichtigen als Unternehmer die Nachfolge zu planen. Orientierungsphase ist der Einstieg in eine planvolle und erfolgreiche Unternehmensnachfolge. Diese Phase, die nicht früh genug einsetzen kann, bedarf einer sorgfältigen Vorbereitung durch den Unternehmer. Der nachfolgende Brief soll eine "Schritt-für-Schritt-Anleitung" sein, um den Einstieg in die Thematik zu erleichtern.
Zukunftsplanung
Der Unternehmer ist gewohnt, sein Unternehmen und den Alltag optimal zu planen. Um jedoch eine effektive Zukunftsplanung für sich und das Unternehmen zu erreichen, stehen zu Beginn drei Fragen, auf die eine Antwort gefunden werden muss.
- Was geschieht, wenn ich morgen nicht mehr für mich handeln kann?
- Was passiert, wenn ich morgen geschieden bin?
- Was bleibt, wenn ich morgen tot bin?
Plötzliche Handlungsunfähigkeit
Unfall, Herzinfarkt, Schlaganfall - wer trifft im Unternehmen nach einem solchen Schicksalsschlag Entscheidungen? Nicht immer ist es der Ehepartner automatisch, weder privat noch im betrieblichen Bereich. Häufige Folge: Ein Betreuer wird bestellt. Dieser handelt im Rahmen der gesundheitlichen Vorsorge und auch im Untenehmen ggf. unter Beteiligung des Vormundschaftsrichters. Jeder kann sich wohl leicht vorstellen, welche Probleme dies privat und im Unternehmen aufwirft. Fundierte und schnelle Entscheidungen, die gerade im unternehmerischen Bereich erforderlich sind, werden fast unmöglich. Bei längerer Krankheit kann dies bis zur Liquidation des Unternehmens führen.
Jeder Unternehmer sollte daher eine notarielle General- und Vorsorgevollmacht mit Betreuungs- und Patientenverfügung haben. Regelmäßig wird sie dem Ehepartner bzw. Lebenspartner oder volljährigen Kindern erteilt. Für den privaten Bereich mag dies auch sehr sinnvoll sein. Allerdings sollte man sich intensiv mit der Frage auseinandersetzen, ob dies auch für das Unternehmen die sinnvollste Entscheidung ist. Auch hier kann selbstverständlich die Generalvollmacht einem Familienmitglied erteilt werden. Entscheidend sind jedoch die Kompetenz und die Führungsfähigkeit, im Unternehmen das Erforderliche zu tun. Diese Fragen sollten daher eingehend mit dem Steuerberater besprochen werden.
Scheidung der "Unternehmer-Ehe"
Ein weiterer Schicksalsschlag für das Unternehmen ist die Scheidung der Unternehmer-Ehe. Wurde zum Zugewinnausgleich kein ehevertraglicher Ausschluss zumindest hinsichtlich des unternehmerischen Vermögens getroffen, kann dies für das Unternehmen den "Todesstoß" bedeuten und jede weitergehende Überlegung zur Nachfolgeplanung von vornherein erübrigen. Im Zugewinn wird der Verkehrswert des Unternehmens einschließlich des Firmenswertes abzüglich der Verbindlichkeiten angesetzt. Die Hälfte davon geht an den Ehepartner, wenn das Unternehmen erst nach Beginn der Ehe gegründet wurde. Die Folgen liegen auf der Hand: In vielen Fällen muss ein Unternehmen liquidiert werden, weil die sofort fällige Zugewinnausgleichsforderung aus liquiden Mitteln nicht zu erfüllen ist und Kreditinstituten keine ausreichenden Sicherheiten mehr zur Verfügung gestellt werden können.
Konsequenz aus diesen Vorüberlegungen ist der rechtzeitige Abschluss eines notariellen Ehevertrages.
Plötzliches Lebensende
Mit Fragen um den eigenen Tod beschäftigt sich niemand gerne, hat man doch die Endlichkeit seines Schaffens vor Augen. Diese Aspekte sind aber unerlässlich im Rahmen einer Unternehmensnachfolgeplanung. Zentrale Frage hierbei ist: Wer erbt? Gesetzliche Erben sind die Verwandten und der Ehegatte. Sie erben stets dann, wenn der Verstorbene keine letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag) getroffen hat. War der Verstorbene ein Alleinstehender, erben die Abkömmlinge zu gleichen Teilen. Hierzu gehören in der Regel auch die nicht ehelichen Kinder. Sind Abkömmlinge allerdings nicht vorhanden, erben die Eltern und deren Abkömmlinge, sofern ein Elternteil verstorben ist. Für Ehegatten gelten Sonderregeln. Dessen Erbteil ist vom Güterstand abhängig. Neben Abkömmlingen erbt der Ehegatte im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Güterstand) die Hälfte, bei der Gütertrennung neben zwei Kindern lediglich ein Drittel, neben drei und mehr Kindern ein Viertel. Stets entsteht bei mehreren Erben eine Erbengemeinschaft, die jederzeit auseinander gesetzt werden kann, auch wenn nur einer dies will. Derartige Erbengemeinschaften werfen schwerwiegende Probleme auf, insbesondere dann, wenn minderjährige Kinder vorhanden sind. In solchen Fällen kann der Ehegatte nichts allein bestimmen. Er benötigt ggf. einen Ergänzungspfleger für die Kinder und stets die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung. Dies alles sind keine flexiblen Instrumente, die jedoch im unternehmerischen Bereich für schnelle Entscheidungen erforderlich sind.
Zum Abschluss noch ein Hinweis auf die kinderlose Ehe. Hier erbt der Ehegatte nicht allein; die Eltern des Verstorbenen erben neben dem Ehepartner.
Bei Unternehmern ist die gesetzliche Erbfolge in aller Regel im wahrsten Sinne des Wortes kontraproduktiv. Deshalb muss ein Testament errichtet oder ein Erbvertrag mit dem Ehegatten und den Kindern geschlossen werden, um eine sinnvolle Erbfolge und den Nachlass zu regeln.
Für die angesprochenen Problemkreise ist es bereits in dieser frühen Phase im Regelfall hilfreich und zielführend, einen versierten Berater wie den Steuerberater einzuschalten. Für die Vorbereitung von Gesprächen sind die in nachfolgender Checkliste enthaltenen Planungsunterlagen wichtig.
Jedem Unternehmer kann nur dringend angeraten werden, diese Vorplanungsphase so früh wie möglich zu beginnen. Sicherlich ist die Nachfolgeplanung nicht von heute auf morgen bewerkstelligt. Ein maßgeschneidertes Ergebnis beginnt aber mit dem ersten Schritt. Dies sind die dargestellten Vorüberlegungen und ersten Maßnahmen.
In einem Gespräch sollten wir die Details besprechen. Ich freue mich auf ein Beratungsgespräch.
Freundliche Grüße aus Malsch bei Karlsruhe
Benjamin Hirth
Steuerberater
Checkliste: Unternehmensnachfolge: Orientierungsphase
Folgende Dokumente oder Angaben werden im Rahmen der ersten Planungsphase benötigt bzw. sollten erstellt werden, sofern sie noch nicht vorhanden sind:
- aktuelle Vermögensaufstellung,
- Gesellschaftsverträge und Bilanzen der letzten drei Geschäftsjahre,
- Immobilienliste, einschließlich aktueller Grundbuchauszüge,
- Versicherungspolicen,
- ggf. bereits errichtete Testamente bzw. Erbverträge, auch von Eltern und Verwandten, soweit sich daraus Bindungswirkungen ergeben,
- Schenkungsverträge und Auflistung von Vorschenkungen,
- Pflichtteils- und Erbteilsverzichtsverträge,
- persönliche Bedarfsplanung.



