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STEULi-Beraterbriefe
Geschenke und Bewirtungskosten
Im deutschen Steuerrecht gilt das Nettoprinzip, d.h., nur der Nettogewinn = Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben wird besteuert. Abweichend davon sind aus bestimmten gesetzgeberischen Motiven (Missbrauchsbekämpfung) nicht alle betrieblich veranlassten Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehbar. Zwei Beispiele für nicht abziehbare Betriebsausgaben (Aufwendungen für Geschenke und Bewirtungskosten) werden im Folgenden näher erläutert.
Dieses STEULi-Merkblatt hat den Stand Juli 2008.



