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STEULi-Beraterbriefe
Hotelübernachtung 2010 - Besonderheiten beim Frühstück
Seit dem 01.01.2010 gilt durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % für kurzfristige Übernachtungsleistungen von bis zu sechs Monaten in Hotels, Pensionen, Gasthöfen, Ferienwohnungen und Fremdenzimmern sowie möblierten Appartements anstelle des vorherigen Steuersatzes von 19 %. Neben dem reinen Übernachtungsangebot gilt der ermäßigte Steuersatz auch für übliche Nebenleistungen, nicht hingegen für sonstige Angebote des Hoteliers wie z.B. die Ausgabe von Frühstück und anderen Mahlzeiten oder die Gebühren für Telefon oder den Pkw-Parkplatz.
Dieses STEULi-Merkblatt hat den Stand April 2010.



