<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?>
<rss version="2.0" xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/">
	<channel>
		
		<title>STEULi - Information: Komplett</title>
		<link>http://www.steuli.de/</link>
		<description>Nachrichten aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht von www.steuli.de</description>
		<language>de</language>
		<image>
			<title>STEULi - Information: Komplett</title>
			<url>http://www.steuli.de/</url>
			<link>http://www.steuli.de/</link>
			<width></width>
			<height></height>
			<description>Nachrichten aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht von www.steuli.de</description>
		</image>
		<generator>TYPO3 - get.content.right</generator>
		<docs>http://blogs.law.harvard.edu/tech/rss</docs>
		
		
		
		<lastBuildDate>Wed, 05 May 2010 08:42:00 +0200</lastBuildDate>
		
		
		<item>
			<title>Steuerwirksames &quot;Verschieben&quot; des Zuflusses einer Abfindung zulässig</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/steuerwirksames-verschieben-des-zuflusses-einer-abfindung-zulaessig/73e5f7154e5d5e783c3a5edc1625bfcb.html</link>
			<description>Abfindungen an Arbeitnehmer, z. B. aufgrund betriebsbedingter Kündigungen, stellen grundsätzlich steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Als &quot;sonstige Bezüge&quot; sind sie in dem Kalenderjahr steuerlich zu erfassen, in dem sie dem Arbeitnehmer zufließen.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 10 – 03/2010</b></p>
<p>Abfindungen an Arbeitnehmer, z. B. aufgrund betriebsbedingter Kündigungen, stellen grundsätzlich steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Als &quot;sonstige Bezüge&quot; sind sie in dem Kalenderjahr steuerlich zu erfassen, in dem sie dem Arbeitnehmer zufließen.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Eine Arbeitnehmerin (Klägerin) vereinbarte anlässlich ihrer betriebsbedingten Kündigung im Jahr 2000 mit ihrem Arbeitgeber einen Abfindungsanspruch, der gemäß Sozialplan zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig war. Kurz vor dem Fälligkeitstermin vereinbarten die Klägerin und ihr Arbeitgeber die Auszahlung der Abfindung in 2 Raten. Die erste Rate wurde im Jahr 2000 ausgezahlt, die zweite Rate im Jahr 2001. Hierdurch sollte eine für die Arbeitnehmerin insgesamt geringere Einkommensteuerbelastung erreicht werden. Die Klägerin erfasste den Restabfindungsbetrag in ihrer Einkommensteuererklärung 2001. Das Finanzamt vertrat hingegen die Auffassung, dass die gesamte Abfindung im Jahr 2000 zu erfassen sei, da die Klägerin aufgrund der Regelungen des Sozialplans bereits mit ihrem Ausscheiden wirtschaftlich über die Abfindung verfügen konnte.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Der BFH folgte der Auffassung der Klägerin und erfasste den steuerpflichtigen Zufluss der Teilabfindung im Jahr 2001. Zwar sei das Finanzamt zu Recht davon ausgegangen, dass der Zufluss der Abfindungszahlungen die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Abfindungsbetrag voraussetze. Diese ergäbe sich aber nicht aus den Regelungen des Sozialplans, der die Fälligkeit auf den Zeitpunkt des Ausscheidens im Jahr 2000 festlegte. Für die Frage der Vorrangigkeit von Betriebsvereinbarungen und einzelvertraglichen Regelungen gelte nach herrschender Meinung das Günstigerprinzip. Die Günstigkeit der einzelvertraglich vereinbarten Fälligkeit ergibt sich im Streitfall aus der von der Klägerin begehrten günstigen steuerlichen Auswirkung. Zudem stellte der BFH noch einmal klar, dass es den beteiligten Parteien freisteht, wie sie den Erfüllungszeitpunkt einer Geldforderung zivilrechtlich und steuerrechtlich gestalten. Dass die Vertragsparteien den Eintritt der Fälligkeit vor dem ursprünglichen Fälligkeitstermin gemäß Sozialplan im Interesse einer günstigeren steuerlichen Gestaltung zeitlich nach hinten verschieben, ist Ausfluss der rechtlichen Gestaltungsfreiheit und stellt regelmäßig keinen steuerlichen Gestaltungsmissbrauch dar.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Die Argumentation des BFH dürfte auch in den Fällen zurate gezogen werden, in denen ähnliche (steuerlich motivierte) Vertragsgestaltungen bislang seitens der Finanzverwaltung mit Hinweis auf steuerlichen Gestaltungsmissbrauch grundsätzlich abgelehnt wurden.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BFH, Urteil vom 11.11.2009, IX R 1/09. Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.2008, 3 K 101/05, EFG 2009 Seite 394.</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201003-10.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201003-10-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Privatbereich</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Sun, 14 Mar 2010 13:40:00 +0100</pubDate>
			<enclosure url="http://www.steuli.de/uploads/tx_rgmediaimages/steuli-information-201003-10-podcast.mp3" length ="4838371" type="audio/mpeg" />
		</item>
		
		<item>
			<title>Erbrecht - Neuregelungen ab dem 1. Januar 2010</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/erbrecht-neuregelungen-ab-dem-1-januar-2010/6585c65ebf39ad69e70a16241dfc12fd.html</link>
			<description>Am 1.1.2010 ist die Reform des Erb- und Verjährungsrechts in Kraft getreten, deren wesentliche Inhalte im Bereich des Pflichtteilsrechts liegen, ohne den Pflichtteil abzuschaffen. Die Neuregelungen gelten für jeden Erbfall nach dem 31.12.2009.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 09 – 03/2010</b></p>
<p>Am 1.1.2010 ist die Reform des Erb- und Verjährungsrechts in Kraft getreten, deren wesentliche Inhalte im Bereich des Pflichtteilsrechts liegen, ohne den Pflichtteil abzuschaffen. Die Neuregelungen gelten für jeden Erbfall nach dem 31.12.2009.</p>
<p><b>Inhalt der Reform</b></p>
<p>Die wesentlichen Inhalte der Reform sind:</p><ol><li><span> </span>Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe: Anstelle unterschiedlicher Entziehungsgründe wird eine einheitliche Regelung geschaffen, die zudem die Entziehung des Pflichtteils erleichtern soll. Voraussetzung bleibt aber, dass die Gründe im Testament enthalten sind und im Todeszeitpunkt noch vorlagen.</li><li><span> </span>Maßvolle Erweiterung der Stundungsgründe: Besteht die Gefahr, dass der Erbe wegen eines Pflichtteilsanspruchs ein Eigenheim oder ein Unternehmen verkaufen muss, eröffnet die Reform nun die Möglichkeit, dass der Pflichtteil unter erleichterten Voraussetzungen und für jeden Erben gestundet werden kann.</li><li><span> </span>Gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch: Bislang löste jede Schenkung, die innerhalb von 10 Jahren vor dem Tod vom Erblasser vorgenommen wurde, in voller Höhe Pflichtteilsergänzungsansprüche aus. Nach der Reform reduziert sich der Betrag, der im Rahmen der Pflichtteilsergänzung berücksichtigt werden muss, für jedes Jahr, das seit Schenkung vergangen ist, um 1/10. Allerdings gilt bei Schenkungen an Ehegatten weiterhin, dass die 10-Jahres-Frist erst mit Auflösung der Ehe beginnt.</li><li><span></span>Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich: Zukünftig müssen Erben nicht mehr auf eigenes Erwerbseinkommen verzichten, um in den Genuss der gesetzlich vorgesehenen Honorierung von Pflegeleistungen zu kommen.</li><li><span> </span>Klare Regelung zum Verhältnis Pflichtteil und Ausschlagung: Bisher war dieses Verhältnis hoch problematisch. Die Reform stellt klar, dass der Erbe entweder seinen belasteten Erbteil annimmt oder die Erbschaft ausschlagen und seinen Pflichtteil verlangen kann.</li><li><span> </span>Abkürzung der Verjährung von erbrechtlichen Ansprüchen: Erbrechtliche Ansprüche verjähren i. d. R. nicht mehr in 30 Jahren, sondern unterliegen zukünftig der allgemeinen Regelverjährung von 3 Jahren.</li></ol><p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Insbesondere die Reform der Regelungen über die Ausschlagung der Erbschaft und die Geltendmachung des Pflichtteils sowie die Angleichung der Verjährungsvorschriften an die Regelverjährung dürften neben der nunmehr zeitlich abgestuften Berücksichtigung von Schenkungen in der Praxis die größte Bedeutung erlangen.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>Das Gesetz zur Reform des Erb- und Verjährungsrechts ist veröffentlicht, BGBl 2009 I 3142 ff.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201003-09.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201003-09-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Privatbereich</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Sun, 14 Mar 2010 13:39:00 +0100</pubDate>
			<enclosure url="http://www.steuli.de/uploads/tx_rgmediaimages/steuli-information-201003-09-podcast.mp3" length ="4242257" type="audio/mpeg" />
		</item>
		
		<item>
			<title>Verweigerte Zustimmung zur Zusammenveranlagung - Schadensersatzpflicht</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/verweigerte-zustimmung-zur-zusammenveranlagung-schadensersatzpflicht/c2ac55d1f43af82c07a9020f910a9edf.html</link>
			<description>Auch bei jetzt getrennt lebenden Ehegatten kann unter bestimmten Voraussetzungen ein gemeinsamer Antrag auf Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer gestellt werden. Wenn ein solcher Antrag der steuerlichen Entlastung des Ehegatten dient, kann der andere Ehegatte verpflichtet sein, dem Antrag zuzustimmen, wenn er ...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 08 – 03/2010</b></p>
<p>Auch bei jetzt getrennt lebenden Ehegatten kann unter bestimmten Voraussetzungen ein gemeinsamer Antrag auf Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer gestellt werden. Wenn ein solcher Antrag der steuerlichen Entlastung des Ehegatten dient, kann der andere Ehegatte verpflichtet sein, dem Antrag zuzustimmen, wenn er während der Zeit des Zusammenlebens steuerliche Verluste erwirtschaftet hat, die er im Wege des Verlustvortrags in einem späteren Veranlagungszeitraum zur Vermeidung seiner eigenen Steuerlast einsetzen könnte. Durch die Verweigerung der Zustimmung macht er sich schadensersatzpflichtig.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Die seit 1997 verheirateten Parteien lebten seit 2000 getrennt und waren seit 2003 geschieden. Der Kläger, ein Arzt, erzielte in den Veranlagungszeiträumen 1998 und 1999 positive Einkünfte aus selbstständiger und nicht selbstständiger Tätigkeit. Die Beklagte erwirtschaftete Verluste aus Gewerbebetrieb. Im Rahmen der in 2000 für das Jahr 1998 abgegebenen Einkommensteuererklärung veranlagte das Finanzamt sie wahlgemäß zusammen und verrechnete die positiven Einkünfte des Klägers mit den Verlusten der Beklagten. Daraus ergab sich ein Erstattungsbetrag von rd. 4.000 EUR. Nachdem die Beklagte später für die Jahre 1998 und 1999 die getrennte Veranlagung beantragt hatte, folgte das Finanzamt dem Antrag und verlangte den Erstattungsbetrag vom Kläger zurück. Durch die getrennte Veranlagung ergaben sich Steuernachforderungen zulasten des Klägers; für die Beklagte ergaben sich verbleibende Verlustabzüge. Der Kläger nahm daraufhin die Beklagte wegen der Weigerung zur Zusammenveranlagung auf Schadensersatz in Anspruch. Das LG gab der Klage statt; das klageabweisende Urteil des OLG hob der BGH auf und verwies die Sache zurück an das Berufungsgericht.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Aus dem Wesen der Ehe ergibt sich die Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen Teils zu vermindern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist. Daher ist ein Ehegatte verpflichtet, in eine von dem anderen gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verringert wird und der Zustimmende nicht zusätzlich steuerlich belastet wird. Die Zustimmungspflicht eines Ehegatten besteht auch dann, wenn er während des Zusammenlebens steuerliche Verluste erwirtschaftet hat, die er in einem späteren Veranlagungszeitraum zur Verminderung seiner eigenen Steuerlast einsetzen könnte. Haben die Ehegatten mit Rücksicht auf eine geringere Steuerbelastung Mittel für ihren Lebensunterhalt oder eine Vermögensbildung, an der beide teilhaben, verwendet, kann nicht einer die getrennte Veranlagung verlangen, ohne sich schadensersatzpflichtig zu machen.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BGH, Urteil vom 18.11.2009, XII ZR 173/06. Vorinstanzen: LG Dortmund, Urteil vom 23.11.2005, 3 O 548/04. OLG Hamm, Urteil vom 28.9.2006, 21 U 5/06.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201003-08.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201003-08-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Privatbereich</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Sun, 14 Mar 2010 13:38:00 +0100</pubDate>
			<enclosure url="http://www.steuli.de/uploads/tx_rgmediaimages/steuli-information-201003-08-podcast.mp3" length ="5056232" type="audio/mpeg" />
		</item>
		
		<item>
			<title>Kapitalertragsteuer: Anforderungen an Bescheinigung bei Leerverkäufen</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/kapitalertragsteuer-anforderungen-an-bescheinigung-bei-leerverkaeufen/0f685dd8430b67405d6f46590f939395.html</link>
			<description>Das BMF hatte letztes Jahr den mit der Erstellung der Steuererklärung beauftragten Personen (nachfolgend StB/RA) Pflichten auferlegt, soweit es um Anrechnung oder Erstattung der in einer Steuerbescheinigung ausgewiesenen Kapitalertragsteuer geht ...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 07 – 03/2010</b></p>
<p>Das BMF hatte letztes Jahr den mit der Erstellung der Steuererklärung beauftragten Personen (nachfolgend StB/RA) Pflichten auferlegt, soweit es um Anrechnung oder Erstattung der in einer Steuerbescheinigung ausgewiesenen Kapitalertragsteuer geht, die im Zusammenhang mit über den Dividendenstichtag noch zu regulierenden Geschäften angefallen ist. Bei den sog. Leerverkäufen besteht die Gefahr, dass die Kapitalertragsteuer mehrfach ausgewiesen wird. Das gilt insbesondere dann, wenn ein ausländisches Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut in den Verkaufsauftrag involviert ist. In diesen Fällen haben die StB/RA zu bestätigen, dass Ihnen aufgrund des möglichen Einblicks in die Unternehmensverhältnisse und nach Befragung des Steuerpflichtigen keine Erkenntnisse über Absprachen des Steuerpflichtigen im Hinblick auf den über den Dividendenstichtag vollzogenen Erwerb der Aktien i. S. d. Steuerbescheinigung sowie entsprechende Leerverkäufe vorliegen. Das BMF hat die Vorgaben jetzt weiter konkretisiert.</p>
<p><b>Maßgebliche Unterlagen</b></p>
<p>Grds. sei davon auszugehen, dass die Mandanten im Rahmen ihres Vertragsverhältnisses mit einem StB/RA nicht verpflichtet sind, etwaige Unterlagen an diese zu übergeben. Maßgebend für den möglichen Einblick seien somit die Unterlagen, die vom Mandanten im Rahmen des Auftragsverhältnisses zur Verfügung gestellt wurden. Sei der StB mit der Buchführung oder der Erstellung von Jahresabschlüssen beauftragt worden, bestehe für ihn aufgrund dieser Tätigkeit die Möglichkeit, einen vertieften Einblick in die Unternehmensverhältnisse vorzunehmen.</p>
<p><b>Steuerbescheinigung bis 25.000 EUR und Folgen der Überschreitung</b></p>
<p>Überschreitet der im Rahmen der Veranlagung anzurechnende Kapitalertragsteuer-Betrag im Zusammenhang mit den Geschäften um den Dividendenstichtag nicht die Höhe von 25.000 EUR, kann sich der Einblick in die Unternehmensverhältnisse allein auf die im Rahmen des Vertragsverhältnisses überreichten Unterlagen beschränken. Entsprechendes gilt bei einem Betrag bis zu 100.000 EUR, wenn der Steuerpflichtige mehrere Erwerbe im Veranlagungszeitraum getätigt hat, ohne dass die Erwerbe um den jeweiligen Dividendenstichtag betragsmäßig herausragen. Werden diese Beträge überschritten, sollte der StB/RA durch Anforderung geeigneter Unterlagen in der Weise einen Einblick in die Vermögensverhältnisse vornehmen, als wäre er vom Unternehmen mit der Buchführung und der Erstellung des Jahresabschlusses oder einer Einnahmen-Überschussrechnung beauftragt worden.</p>
<p><b>Prüfungspflicht des Unternehmens</b></p>
<p>Unterliegt das Unternehmen einer gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtprüfung durch einen Jahresabschlussprüfer, sollte die Bescheinigung regelmäßig durch diesen erteilt werden. Bevor in diesen Fällen der StB/RA eine Bescheinigung ausstellt, hat er sich beim Jahresabschlussprüfer zu erkundigen, warum dieser keine solche erteilt hat. Die Gründe des Jahresabschlussprüfers für die Nichterteilung hat der StB/RA zu vermerken und im Rahmen seiner Entscheidung zu berücksichtigen.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BMF, Schreiben vom 28.12.2009, IV C 1- S-2252/09/10003. Erläuterndes Schreiben im Nachgang zu BMF, Schreiben vom 5.5.2009, BStBl 2009 I Seite 631.</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201003-07.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201003-07-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Privatbereich</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Sun, 14 Mar 2010 13:37:00 +0100</pubDate>
			<enclosure url="http://www.steuli.de/uploads/tx_rgmediaimages/steuli-information-201003-07-podcast.mp3" length ="5367090" type="audio/mpeg" />
		</item>
		
		<item>
			<title>Abzug von Vorsorgeaufwendungen sowie Höhe des Grundfreibe-trags </title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/abzug-von-vorsorgeaufwendungen-sowie-hoehe-des-grundfreibe-trags/0d2f9709c0c706877e20ee691dc232df.html</link>
			<description>Der BFH hat kürzlich in 3 Urteilen die Verfassungsmäßigkeit einiger ab 2005 geltender beschränken-der Abzugsmöglichkeiten und Freibeträge bei der Einkommensteuer geprüft. Leider - aus Sicht der Steuerbürger - ohne erfreulichen Ausgang.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 06 – 03/2010</b></p>
<p>Der BFH hat kürzlich in 3 Urteilen die Verfassungsmäßigkeit einiger ab 2005 geltender beschränken-der Abzugsmöglichkeiten und Freibeträge bei der Einkommensteuer geprüft. Leider - aus Sicht der Steuerbürger - ohne erfreulichen Ausgang.</p>
<p><b>Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung</b></p>
<p>Der BFH hält an seiner Auffassung fest, dass die im Anwendungsbereich des Alterseinkünftegesetzes ab dem 1.1.2005 geleisteten Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und andere Alters-vorsorgeaufwendungen lediglich in beschränktem Umfang als Sonderausgaben abzugsfähig sind. Der Gesetzgeber beurteile auf Altersvorsorgeaufwendungen beruhende Renteneinnahmen ab dem Jahr 2005 abweichend von der bis dahin geltenden Rechtslage als steuerbare Einnahmen. Zwar seien die Altersvorsorgeaufwendungen begrifflich im Wesentlichen Erwerbsaufwendungen. Diese würden aber durch gesetzliche Sonderregelung den Sonderausgaben zugeordnet, was der BFH für verfas-sungsgemäß hält. So seien die Aufwendungen ab dem Jahr 2025 grds. in vollem Umfang als Sonder-ausgaben steuerwirksam zu berücksichtigen. Auch die bis dahin geltende Übergangsregelung hielte einer Überprüfung stand. Zwar seien im Jahr 2005 nur 60 % der Altersvorsorgeaufwendungen anzu-setzen (um jährlich 2 % bis auf 100 % steigend). Die gesetzliche Neuregelung müsse aber nur ge-währleisten, dass auf bereits versteuertem Einkommen beruhende Renteneinnahmen nicht erneut besteuert werden. Dies könne aber erst im Zuflussjahr geprüft werden.</p>
<p><b>Sonstige Vorsorgeaufwendungen</b></p>
<p>Der BFH hat auch über die Verfassungsmäßigkeit der einschränkenden Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen ab 2005 entschieden. Hierzu gehören Beiträge zu Arbeitslosenversicherun-gen, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversi-cherungen, bestimmte Risikolebensversicherungen und vor dem Jahr 2005 abgeschlossene private Renten- und Lebensversicherungen. Solche Beiträge können vorbehaltlich der sog. Günstigerprüfung jährlich mit höchstens 2.400 EUR oder 1.500 EUR abgezogen werden. Dabei habe der Gesetzgeber zu Recht differenziert, ob ein Steuerpflichtiger die Aufwendungen für seinen Krankenversicherungs-schutz in vollem Umfang allein trage oder sich dessen Arbeitgeber hieran durch Beitragszahlungen oder Beihilfen beteilige. Eine unzureichende steuerliche Freistellung des Existenzminimums sei nach der Entscheidung des BVerfG bis zum 31.12.2009 hinzunehmen. Die übrigen im Gesetz genannten Versicherungsbeiträge berührten nicht die Steuerfreiheit des Existenzminimums. Dies gelte auch für Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, die nicht der Existenzsicherung, sondern der Erlangung einer Lohnersatzleistung dienten.</p>
<p><b>Grundfreibetrag</b></p>
<p>Die Messgröße des zu berücksichtigenden Grundfreibetrags, der das Existenzminimum freistelle, sei das staatlich garantierte Sozialhilfeniveau. Hierzu lege die Bundesregierung alle 2 Jahre einen Bericht vor. Im Jahr 2005 habe das sächliche Existenzminimum bei Ehegatten 12.240 EUR betragen. Dies ist nach Auffassung des BFH nicht zu beanstanden, zumal der Grundfreibetrag für Ehegatten im Jahr 2005 mit 15.329 EUR erheblich höher war.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BFH, Urteil vom 9.12.2009, X R 28/07, BFH/NV 2010 Seite 334 (Rentenversicherung). BFH, Urteil vom 18.11.2009, X R 6/08, BFH/NV 2010 Seite 320 (Sonstige Vorsorgeaufwendungen). BFH, Urteil vom 18.11.2009, X R 34/07, BFH/NV 2010 Seite 306 (Grundfreibetrag).</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201003-06.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201003-06-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Privatbereich</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Sun, 14 Mar 2010 13:36:00 +0100</pubDate>
			<enclosure url="http://www.steuli.de/uploads/tx_rgmediaimages/steuli-information-201003-06-podcast.mp3" length ="6301228" type="audio/mpeg" />
		</item>
		
		<item>
			<title>Vorsteuerabzug durch Ehegattengemeinschaften</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/vorsteuerabzug-durch-ehegattengemeinschaften/4978071e1d9e08e16fbb97b6e878c8f0.html</link>
			<description>Der Vorsteuerabzug setzt u. a. voraus, dass ein Unternehmer Leistungen für sein Unternehmen bezieht und er hierüber eine ordnungsgemäße Rechnung besitzt. Gerade unternehmerisch tätigen Grundstücksgemeinschaften bereiten diese einfachen Grundregeln oft Probleme.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 05 – 03/2010</b></p>
<p>Der Vorsteuerabzug setzt u. a. voraus, dass ein Unternehmer Leistungen für sein Unternehmen bezieht und er hierüber eine ordnungsgemäße Rechnung besitzt. Gerade unternehmerisch tätigen Grundstücksgemeinschaften bereiten diese einfachen Grundregeln oft Probleme.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Eine aus den Eheleuten A und B bestehende Grundstücksgemeinschaft investierte in ein im Eigentum der Grundstücksgemeinschaft stehendes Gebäude. A beauftragte die Bauleistungen und die Rechnungen wurden auf A ausgestellt. Die Grundstücksgemeinschaft vermietete das Objekt umsatzsteuerpflichtig und machte den Vorsteuerabzug aus den Investitionen geltend; das Finanzamt versagte diesen.</p>
<p><b>Neues Urteil</b></p>
<p>Nach Ansicht des BFH muss eine Grundstücksgemeinschaft, sofern sie Vorsteuern aus Eingangsleistungen geltend machen will, Leistungsempfängerin dieser Leistungen sein. Dies setzt voraus, dass die Grundstücksgemeinschaft die Leistungen selbst in Auftrag gegeben und selbst empfangen hat. Unerheblich ist insoweit, wer zivilrechtlich Eigentümer der bezogenen Leistung wird. Zusätzlich muss die Rechnung auf die Grundstücksgemeinschaft ausgestellt sein, um einen Vorsteuerabzug zu ermöglichen. Da beides nicht gegeben war, versagte der BFH im Gegensatz zur Vorinstanz den Vorsteuerabzug.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Eine Gemeinschaft kann nur dann aus einer Rechnung Vorsteuer ziehen, wenn sie 1. selbst Leistungsempfängerin der abgerechneten Leistung ist und 2. die Rechnung auf sie ausgestellt ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn nur einer der Gesellschafter die Leistung im eigenen Namen in Auftrag gibt oder die Rechnung nur auf einen Gesellschafter ausgestellt ist. Dem Vorsteuerabzug steht es allerdings nicht entgegen, wenn ein Gesellschafter bei der Auftragserteilung offenlegt, dass er auch im Namen der übrigen Gesellschafter handelt.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BFH, Urteil vom 23.9.2009, XI R 14/08, BFH/NV 2010 Seite 367. Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4.12.2007, 5 K 1821/05, EFG 2008 Seite 572. Der BFH folgte nicht der Ansicht der Vorinstanz, dass das Urteil des EuGH vom 21.4.2005 (Rs. C-25/03, BStBl 2007 II Seite 24) im Umkehrschluss anzuwenden sei. Hier hatte der EuGH entschieden, dass für Zwecke des Vorsteuerabzuges bei einer Ehegattengemeinschaft, die keine Rechtspersönlichkeit besitzt, die Ehegatten persönlich als Leistungsempfänger anzusehen sind. Lediglich bei Bargeschäften des täglichen Lebens (sog. Geschäft für den es angeht) kann es nach Ansicht des BFH nicht zur Versagung des Vorsteuerabzugs kommen, wenn der einzelne Gesellschafter nicht offenlegt, dass er im Auftrag der Gemeinschaft handelt. Allerdings muss auch hier die Gesellschaft in der Rechnung als Leistungsempfängerin bezeichnet sein, um den Vorsteuerabzug zu erhalten.</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201003-05.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201003-05-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Privatbereich</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Sun, 14 Mar 2010 13:35:00 +0100</pubDate>
			<enclosure url="http://www.steuli.de/uploads/tx_rgmediaimages/steuli-information-201003-05-podcast.mp3" length ="4936592" type="audio/mpeg" />
		</item>
		
		<item>
			<title>Erbfolgenachweis gegenüber Grundbuchamt bei Vor- und Nacherbefolge</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/erbfolgenachweis-gegenueber-grundbuchamt-bei-vor-und-nacherbefolge/df3db368c79632583624fa5111105940.html</link>
			<description>Das gerichtliche Eröffnungsprotokoll einer letztwilligen Verfügung kann bei einem notariell beurkundeten Testament oder einem Erbvertrag anstelle des Erbscheins den Erbnachweis erbringen, wenn der Ausfertigung des gerichtlichen Protokolls in Verbindung mit einer beglaubigten Ablichtung der Verfügung von Todes wegen die Person des oder der Erben zu entnehmen ist. Die Grundbuchordnung zwingt das...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 04 – 03/2010</b></p>
<p>Das gerichtliche Eröffnungsprotokoll einer letztwilligen Verfügung kann bei einem notariell beurkundeten Testament oder einem Erbvertrag anstelle des Erbscheins den Erbnachweis erbringen, wenn der Ausfertigung des gerichtlichen Protokolls in Verbindung mit einer beglaubigten Ablichtung der Verfügung von Todes wegen die Person des oder der Erben zu entnehmen ist. Die Grundbuchordnung zwingt das Grundbuchamt zur Anerkennung eines derart vereinfachten Erbnachweises. Ggf. muss es die vorgelegte Verfügung von Todes wegen selbst auslegen und dabei Rechtsfragen selbst klären. Einen Erbschein darf es nur dann verlangen, wenn Zweifel tatsächlicher Art bestehen. Das Oberlandesgericht Celle hat in einer jüngeren Entscheidung (im Ergebnis unzutreffend) dargestellt, wann tatsächliche Zweifel den Erbschein erforderlich machen können.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Zugunsten der Eltern der Ehefrau war ein Grundpfandrecht an einem Grundstück bestellt. Dieses wollten die Eigentümer löschen lassen. Die Eltern der Ehefrau hatten im Jahr 1988 ein gemeinschaftliches Testament notariell beurkunden lassen und sich darin gegenseitig zu befreiten Vorerben eingesetzt. Die Vorerbschaft sollte mit dem Tod des Längstlebenden enden. Die Ehefrau wurde zur alleinigen Nacherbin eingesetzt, ersatzweise deren Kinder zu gleichen Teilen. Der Vater war 1994 und die Mutter 1998 gestorben. Das Grundbuchamt hatte mit der angegriffenen Zwischenverfügung die Vorlage eines Erbscheins verlangt, weil das notarielle Testament nur Regelungen für den ersten Erbfall nach dem Vater enthalte. Zu Unrecht gab das Gericht dem Grundbuchamt Recht und bemängelte, dass die testamentarische Regelung keine Ersatzerbeinsetzung für den Todesfall des längerlebenden Elternteils beinhaltete. Damit stellte sich das Gericht gegen die eingangs dargelegten anerkannten Grundsätze. Denn es beschäftigte sich in seiner Entscheidung nur mit den Regelungen der Vor- und Nacherbfolge und übersah, dass eine gesetzliche Auslegungsregel zu dem Ergebnis kommen musste, dass die Einsetzung der gemeinsamen Tochter zur Nacherbin durch beide Eltern zugleich auch die Ersatzerbeinsetzung durch die zuletzt verstorbene Mutter beinhaltete. Es lagen mithin keine tatsächlichen Zweifel (fehlende Testamentsregelung) vor, sondern lediglich ein Problem der Testamentsauslegung.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Die Entscheidung ist in ihrem Kern unzutreffend. Sie zeigt aber, dass gerade im Hinblick auf die Erbeinsetzung ein Testament eher zu ausführlich als zu knapp gehalten werden sollte, wenn damit die Klarheit der Regelungen nicht zerstört wird.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>OLG Celle, Beschluss vom 10.12.2009, 4 W 199/09. www.oberlandesgericht-celle.niedersachsen.de.</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201003-04.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201003-04-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Privatbereich</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Sun, 14 Mar 2010 13:34:00 +0100</pubDate>
			<enclosure url="http://www.steuli.de/uploads/tx_rgmediaimages/steuli-information-201003-04-podcast.mp3" length ="4480494" type="audio/mpeg" />
		</item>
		
		<item>
			<title>Gesetz gegen Steuerhinterziehung läuft mangels &quot;Steueroasen&quot; ins Leere</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/gesetz-gegen-steuerhinterziehung-laeuft-mangels-steueroasen-ins-leere/76342970993f7177298042d6d670caf7.html</link>
			<description>Das Bundesfinanzministerium teilt mit, dass es derzeit keinen Staat und kein Gebiet gibt, das die Voraussetzungen einer &quot;Steueroase&quot; i. S. d. erst im Jahr 2009 in Kraft getretenen Regelungen (Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz und Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung) erfüllt. Das Ministerium will künftige Änderungen bekannt geben.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 03 – 03/2010</b></p>
<p>Das Bundesfinanzministerium teilt mit, dass es derzeit keinen Staat und kein Gebiet gibt, das die Voraussetzungen einer &quot;Steueroase&quot; i. S. d. erst im Jahr 2009 in Kraft getretenen Regelungen (Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz und Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung) erfüllt. Das Ministerium will künftige Änderungen bekannt geben.</p>
<p><b>Hintergrund</b></p>
<p>Die neue Verordnung konkretisiert die Maßnahmen, die nach dem Gesetz gegen Steuerhinterziehung Steuerpflichtigen auferlegt werden, die Geschäftsbeziehungen zu Staaten und Gebieten unterhalten, die im Verhältnis zu Deutschland als nicht kooperativ gelten. Es sind Auflagen für Unternehmen und Privatpersonen bei Geldtransfers mit Ländern vorgesehen, die als &quot;Steueroasen&quot; eingestuft werden und die in Steuerfragen nicht nach internationalen Standards kooperieren. Deutsche Behörden können dann bei Geschäften mit diesen Staaten eingreifen. Unternehmen verlieren Vorteile, wenn sie Auskünfte verweigern. Bei der Einordnung als &quot;Steueroase&quot; stellt das Bundesfinanzministerium auf die OECD-Standards ab. Nach den Vorschriften gelten Staaten und Gebiete nicht als kooperativ, wenn mit ihnen kein Abkommen besteht, das die Erteilung von Auskünften nach einem Musterabkommen der OECD vorsieht, sie keine Auskünfte in einem vergleichbaren Umfang erteilen und bei ihnen keine Bereitschaft zur entsprechenden Auskunftserteilung besteht. Letzteres ist vor allem dann anzunehmen, wenn die Staaten und Gebiete nach förmlicher Aufforderung nicht bereit sind, Rechtsgrundlagen für einen entsprechenden Auskunftsaustausch zu schaffen. Zuletzt haben mehrere als &quot;Steueroasen&quot; kritisierte Länder eine enge Zusammenarbeit auf Basis der OECD-Standards zugesagt. Solche Länder wurden dann von der &quot;grauen Liste&quot; der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) gestrichen.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Derzeit bestehen für Steuerpflichtige keine zusätzlichen Mitwirkungs-, Nachweis- oder Aufklärungspflichten.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BMF, Schreiben vom 5.1.2010, IV B 2 - S 1315/08/10001-09.</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201003-03.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201003-03-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Privatbereich</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Sun, 14 Mar 2010 13:33:00 +0100</pubDate>
			<enclosure url="http://www.steuli.de/uploads/tx_rgmediaimages/steuli-information-201003-03-podcast.mp3" length ="3750250" type="audio/mpeg" />
		</item>
		
		<item>
			<title>Abgabe freiwilliger Steuererklärungen rückwirkend bis 2003 möglich</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/abgabe-freiwilliger-steuererklaerungen-rueckwirkend-bis-2003-moeglich/f4668c5d40da6b6208eebca1b841d6ae.html</link>
			<description>Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, wird eine Einkommensteuer-Veranlagung nur zur Pflicht, wenn besondere Umstände hinzutreten. Ist man hiervon nicht betroffen, kann eine Veranlagung beantragt werden (sog. Antrags-Veranlagung). Früher musste man den Antrag innerhalb von 2 Jahren nach Ablauf des...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 02 – 03/2010</b></p>
<p>Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, wird eine Einkommensteuer-Veranlagung nur zur Pflicht, wenn besondere Umstände hinzutreten. Diese Umstände sind in der Praxis häufig anzutreffen. Gängige Beispiele sind andere erzielte Einkünfte von über 410 EUR, bei berufstätigen Ehegatten die Steuerkombinationen III/V, der Erhalt von Lohnersatzleistungen oder die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte. Ist man hiervon nicht betroffen, kann eine Veranlagung beantragt werden (sog. Antrags-Veranlagung). Praktisch sind das Fälle, die nur zu einer Steuererstattung führen können. Früher musste man den Antrag innerhalb von 2 Jahren nach Ablauf des betreffenden Jahres gestellt haben, sonst war die Steuererstattung verloren.</p>
<p><b>Weiterentwicklung und Sachverhalt</b></p>
<p>Wegen der Benachteiligung gegenüber den Pflicht-Veranlagten, deren Verjährung i. d. R. nach 7 Jahren endet, hatte der BFH das Gesetz gekippt. Das veranlasste den Gesetzgeber, mit Wirkung ab 2005 eine Änderung vorzunehmen. Seitdem sind die Fristen angepasst. Für Veranlagungsjahre bis 2004 gab es eine Übergangsregelung. Die Neuregelung war nur anzuwenden, wenn bis zum 28.12.2007 (Gesetzesveröffentlichung) über einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig entschieden war. Im jetzt vom BFH entschiedenen Streitfall war der erstmalige Antrag auf Veranlagung für das Jahr 2004 am 7.2.2008 gestellt worden. Die Frage war, wie die Übergangsregelung auszulegen ist, d. h. ob der Antrag bereits am 28.12.2007 vorliegen musste. Zumindest war das vom Gesetzgeber so gewollt.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Entgegen der Auffassung des FG und der Verwaltung sieht es der BFH als nicht erforderlich an, dass der Antrag bereits vor dem 28.12.2007 eingegangen sein muss. Die in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gebrachte Absicht des Gesetzgebers, andere Fälle auszuschließen, habe im Gesetz keinen Niederschlag gefunden; der Wortlaut sei insoweit eindeutig. Der subjektive Wille der an der Gesetzgebung Beteiligten sei für die Auslegung ohne Bedeutung.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Damit ist die Veranlagung vorbehaltlich normaler Verjährungsfristen auch für nach dem 28.12.2007 gestellte Anträge möglich. Für alle Arbeitnehmer bedeutet das: Erklärungen ab 2003 können heute noch abgegeben werden.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BFH, Urteil vom 12.11.2009, VI R 1/09, DStR 2010 Seite 166.</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201003-02.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201003-02-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Privatbereich</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Sun, 14 Mar 2010 13:31:00 +0100</pubDate>
			<enclosure url="http://www.steuli.de/uploads/tx_rgmediaimages/steuli-information-201003-02-podcast.mp3" length ="4555204" type="audio/mpeg" />
		</item>
		
		<item>
			<title>Zusammenveranlagung: Änderung wegen rückwirkenden Ereignisses</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/zusammenveranlagung-aenderung-wegen-rueckwirkenden-ereignisses/4b6529925ee09bc2875ec644a40c00e1.html</link>
			<description>Die Änderung eines Einkommensteuerbescheides wegen eines - nur die Verhältnisse eines Ehegatten berührenden - rückwirkenden Ereignisses berechtigt nicht zur Korrektur eines Fehlers, der die steuerlichen Verhältnisse des anderen Ehegatten betrifft.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 01 – 03/2010</b></p>
<p>Die Änderung eines Einkommensteuerbescheides wegen eines - nur die Verhältnisse eines Ehegatten berührenden - rückwirkenden Ereignisses berechtigt nicht zur Korrektur eines Fehlers, der die steuerlichen Verhältnisse des anderen Ehegatten betrifft.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Die zusammenveranlagten Eheleute A und B erzielten von 1996 bis 1998 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Nach den Angaben in den Einkommensteuererklärungen bezog A sozialversicherungspflichtigen und B sozialversicherungsfreien Arbeitslohn. B gab jedoch an, für sie bestehe als GmbH-Geschäftsführerin eine Anwartschaft auf Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung. Hieraufhin wurde der Vorwegabzug für beide gekürzt. In 2000 wurde erkannt, dass A u. a. von 1996 bis 1998 nicht sozialversicherungspflichtig war. Daraufhin zahlte die Krankenkasse die Beiträge zurück. Entsprechend dem Antrag von A wurden die Einkommensteuerbescheide 1996 bis 1998 derart geändert, dass der Vorwegabzug nur noch teilweise aufgrund der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit der B gekürzt wurde. Einspruch und Klage mit dem Ziel des ungekürzten Vorwegabzugs blieben ohne Erfolg.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Die Kläger können nach keiner Vorschrift der Abgabenordnung eine Änderung der angefochtenen Bescheide mit dem Inhalt verlangen, dass ihnen der ungekürzte Vorwegabzug zusteht, auch wenn weder bei A noch bei B die Voraussetzungen für eine Kürzung des Vorwegabzugs gegeben waren. Auf die Person des A bezogen durfte das Finanzamt beim Erlass des ursprünglichen Steuerbescheides den Vorwegabzug kürzen. Da mit dem Wegfall der Sozialversicherungspflicht der Grund für die Kürzung des Vorwegabzugs entfallen ist, waren die Steuerbescheide so zu ändern, dass der Vorwegabzug für A in voller Höhe zu gewähren ist. Auf die Person der Klägerin bezogen war das Finanzamt sowohl beim Erlass der ursprünglichen Bescheide als auch der berichtigten Bescheide nach seinem damaligen Kenntnisstand aufgrund der Angaben in den Steuererklärungen zur Kürzung des Vorwegabzugs berechtigt. Eine Änderung der Bescheide hinsichtlich der Kürzung des Vorwegabzugs der B kommt nach keiner Änderungsvorschrift der AO infrage, da die B ein grobes Verschulden an dem nachträglichen Bekanntwerden der Tatsache trifft, dass für sie keine Zukunftssicherungsleistungen erbracht wurden.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BFH, Urteil vom 14.10.2009, X R 14/08. <a href="http://www.bundesfinanzhof.de" target="_blank" >www.bundesfinanzhof.de.</a> </p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201003-01.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201003-01-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Privatbereich</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Sun, 14 Mar 2010 13:30:00 +0100</pubDate>
			<enclosure url="http://www.steuli.de/uploads/tx_rgmediaimages/steuli-information-201003-01-podcast.mp3" length ="4221881" type="audio/mpeg" />
		</item>
		
		<item>
			<title>Erkennbarkeit des Missbrauchs der Vertretungsmacht durch GmbH-Geschäftsführer</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/erkennbarkeit-des-missbrauchs-der-vertretungsmacht-durch-gmbh-geschaeftsfuehrer/057628e9391e6681c807cf3a3438a6ce.html</link>
			<description>Ein Missbrauch der Vertretungsmacht durch einen Geschäftsführer einer GmbH ist für einen Rechtsanwalt als Geschäftspartner objektiv evident, wenn der Geschäftsführer ...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 35 – 02/2010</b></p>
<p>Ein Missbrauch der Vertretungsmacht durch einen Geschäftsführer einer GmbH ist für einen Rechtsanwalt als Geschäftspartner objektiv evident, wenn der Geschäftsführer in Vertretung der Gesellschaft einen hohen Geldbetrag auf ein Anderkonto des Rechtsanwalts überweist, um sich diesen sogleich in bar übergeben zu lassen, ohne dass für die Transaktion ein plausibler Grund vorliegt.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Die klagende GmbH nimmt den beklagten Rechtsanwalt wegen der Übernahme und Durchführung eines Mandats zur Abwicklung eines vermeintlichen Bargeschäfts über dessen Anderkonto auf Schadensersatz in Höhe von rd. 450.000 EUR in Anspruch. Der Geschäftsführer der Klägerin hatte dem Beklagten mitgeteilt, dass die Gesellschafter der Klägerin erhebliche Eigenmittel in Binnenschiffe investieren wollten; das Geld läge bei der Bank. Um deren Kenntniserlangung von dem Erwerb zunächst zu vermeiden, wurde der Geldtransfer über das Anderkonto des Beklagten abgewickelt. Bei der Überweisung von der Bank an das Anderkonto hatte der Geschäftsführer der Klägerin die Unterschrift eines Gesellschafters gefälscht. Fünf Tage später übergab der Beklagte dem Geschäftsführer der Klägerin das Geld in bar; dieser wird seither mit Haftbefehl gesucht. Das Landgericht wies die Klage ab, das OLG gab ihr statt.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung. Der Geschäftsführer der Klägerin hat seine nach § 35 GmbHG für den Abschluss des Vertrages bestehende Vertretungsmacht missbraucht, indem er das Geld nach Auszahlung von dem Anderkonto veruntreut hat. Damit war es dem Beklagten nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Willenserklärung des Vertreters zu berufen, mit der Folge, dass er sich wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag behandeln lassen muss. Zwar obliegt dem Vertragspartner im Allgemeinen keine besondere Prüfungspflicht, ob und inwieweit der Vertreter im Innenverhältnis gebunden ist. Wer einen Vertrag mit einer GmbH abschließen will, braucht sich nicht darum zu kümmern, ob der Geschäftsführer die Schranken seiner Befugnis einhält. Das Vertrauen ist aber dann nicht mehr schutzwürdig, wenn beim Vertragspartner begründete Zweifel an der Integrität des Vertreters entstehen müssen. Hier war der Missbrauch der Vertretungsmacht durch den Geschäftsführer der Klägerin für den Beklagten aufgrund massiver Verdachtsmomente so evident, dass er mit einem der Gesellschafter hätte Kontakt aufnehmen oder das Mandat ablehnen müssen.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>OLG Stuttgart, Urteil vom 16.12.2008, 12 U 172/08. www.juris.de. Vorinstanz: LG Stuttgart, Urteil vom 5.8.2008, 9 O 124/08. Z. Zt. anhängig beim BGH, IX ZR 4/09.</p>]]></content:encoded>
			<category>GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:35:00 +0100</pubDate>
			<enclosure url="http://www.steuli.de/uploads/tx_rgmediaimages/steuli-information-201002-35-podcast.mp3" length ="4688428" type="audio/mpeg" />
		</item>
		
		<item>
			<title>Abzinsungspflicht für unverzinsliche Gesellschafterdarlehen</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/abzinsungspflicht-fuer-unverzinsliche-gesellschafterdarlehen/7c48eb83276bf3cc1f865b72b8e89d6f.html</link>
			<description>Seit dem Jahr 1999 besteht für bilanzierende Unternehmen die Pflicht, unverzinsliche Verbindlichkeiten und Rückstellungen mit einer (Rest-) Laufzeit von mindestens 12 Monaten in der Steuerbilanz mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Geschaffen wurde diese Regelung insbesondere für Rückstellungen, die aufwandswirksam eingebucht werden. Umstritten war hingegen die Frage, ob die Vorschrift auch...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 34 – 02/2010</b></p>
<p>Seit dem Jahr 1999 besteht für bilanzierende Unternehmen die Pflicht, unverzinsliche Verbindlichkeiten und Rückstellungen mit einer (Rest-) Laufzeit von mindestens 12 Monaten in der Steuerbilanz mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Geschaffen wurde diese Regelung insbesondere für Rückstellungen, die aufwandswirksam eingebucht werden. Umstritten war hingegen die Frage, ob die Vorschrift auch erfolgsneutral entstandene Verbindlichkeiten erfasst. Wichtigster Anwendungsfall dürften Gesellschafterdarlehen bei einer GmbH sein, die häufig ohne Verzinsung und ohne Vereinbarung einer festen Laufzeit gewährt werden.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Im Jahr 1998 hatte ein Gesellschafter &quot;seiner&quot; GmbH ein Darlehen über 16 Mio. DM gewährt, das der Finanzierung einer von der GmbH zu erwerbenden Beteiligung dienen sollte. Ein schriftlicher Darlehensvertrag wurde erst im Jahr 2005 abgeschlossen. Dieser sieht eine Verzinsung des Darlehens ab dem 1. Januar 2004 mit 1 % p. a., jedoch keine bestimmte Laufzeit vor. Das Finanzamt nahm für das Jahr 1999 eine Abzinsung vor, wobei es von einer Laufzeit von sieben Jahren ausging.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Der Bundesfinanzhof hat - wie bereits die Vorinstanz - die Auffassung des Finanzamts bestätigt. Nach Ansicht des BFH unterliegen auch unverzinsliche Gesellschafterdarlehen der Abzinsungspflicht. Dies gelte auch dann, wenn die Darlehenslaufzeit unbestimmt sei. In diesen Fällen solle die Laufzeit nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geschätzt werden. Aus dem formalen Argument, wonach das Darlehen nach den Vorschriften des BGB mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden kann, folgt nach Auffassung der BFH-Richter keine Ausnahme von der Abzinsungspflicht.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Gesellschafterdarlehen sind unter dem Aspekt der Abzinsung gleich doppelt gefährlich: Zum einen werden solche Darlehen nicht selten - insbesondere bei einer Krise der GmbH - unverzinslich gewährt, zum anderen fehlt auch häufig die Vereinbarung einer festen Laufzeit. Im Zweifel geht die Finanzverwaltung hier von einer unbestimmten Laufzeit aus. Der in diesem Fall anzuwendende Abzinsungsfaktor von 0,503 führt in der Steuerbilanz zu einer annähernden Halbierung der Schuld. Abhilfe kann die vertragliche Vereinbarung einer Verzinsung schaffen. Der vereinbarte Zinssatz kann dabei auch deutlich unter dem Marktzins liegen.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BFH, Beschluss vom 6.10.2009, I R 4/08, DStR 2009 S. 2587. Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.12.2007, 6 K 446/06, DStRE 2009 Seite 71.</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201002-34.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201002-34-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:34:00 +0100</pubDate>
			<enclosure url="http://www.steuli.de/uploads/tx_rgmediaimages/steuli-information-201002-34-podcast.mp3" length ="4640885" type="audio/mpeg" />
		</item>
		
		<item>
			<title>Verunglückte Organschaft durch zu späte Eintragung</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/verunglueckte-organschaft-durch-zu-spaete-eintragung/2d43c9ac51c28a52b9a256e475d7d11d.html</link>
			<description>In Unternehmensgruppen und Konzernen wird das Instrument der körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft häufig genutzt. Für die steuerliche Anerkennung der Organschaft sind jedoch strenge formale Kriterien zu erfüllen, die in der Praxis häufig nicht ausreichend beachtet werden.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 33 – 02/2010</b></p>
<p>In Unternehmensgruppen und Konzernen wird das Instrument der körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft häufig genutzt, um einen Verlustausgleich zwischen den verschiedenen Gesellschaften zu ermöglichen und steuerliche Nachteile (z. B. gewerbesteuerliche Hinzurechnungen, vGA-Risiken, Schachtelstrafen) zu vermeiden. Für die steuerliche Anerkennung der Organschaft sind jedoch strenge formale Kriterien zu erfüllen, die in der Praxis häufig nicht ausreichend beachtet werden.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Eine GmbH wurde im Februar 1996 notariell errichtet und im August 1996 ins Handelsregister eingetragen. Im November 1996 schloss die GmbH mit ihrer Mehrheitsgesellschafterin, einer KG, einen &quot;Organschaftsvertrag&quot;, in dem sie sich zur Abführung ihres gesamten Gewinns verpflichtete. Der Vertrag sollte erstmals Anwendung auf das Wirtschaftsjahr finden, das mit der Eintragung der GmbH begann, und wurde für die Dauer von fünf Jahren geschlossen. Bereits der Gewinn des Jahres 1996 wurde an die KG abgeführt. Der Vertrag wurde im September 1998 ins Handelsregister der GmbH eingetragen. Das Finanzamt erkannte die Organschaft nicht an, das Finanzgericht bestätigte dies. Nach Auffassung des FG erfordere das Gesetz eine Mindestvertragslaufzeit von fünf Zeitjahren. Eine Laufzeit von lediglich fünf Geschäftsjahren, von denen das erste (1996) ein Rumpf-Geschäftsjahr darstellt, reiche nicht aus.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Der Bundesfinanzhof verweigerte im Ergebnis ebenfalls die Anerkennung der Organschaft, jedoch mit anderer Begründung. Für das Jahr 1996 lag keine Organschaft vor, weil der Gewinnabführungsvertrag nicht bis zum Ende des Folgejahres in das Handelsregister eingetragen worden war. Und ab dem Jahr 1997 konnte keine Organschaft mehr vorliegen, da der Vertrag nur noch eine Laufzeit von vier Jahren aufwies. Auf die Frage, ob für die Mindestlaufzeit auf Wirtschaftsjahre oder Zeitjahre abzustellen ist, musste der BFH nicht eingehen.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Die Fälle verunglückter Organschaften in der Rechtsprechung des BFH häufen sich inzwischen. Für sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen (finanzielle Eingliederung, Mindestlaufzeit, Wirksamkeit, tatsächliche Durchführung, Ausgleichszahlungen) bietet die BFH-Rechtsprechung einen reichhaltigen Fundus an vermeidbaren Fehlern. Im Streitfall ging es um das Zusammenspiel von Wirksamkeit und Mindestlaufzeit. Dabei ist erschwerend zu beachten, dass zwischenzeitlich - anders als in den Streitjahren - die Eintragung bereits in dem Wirtschaftsjahr erfolgen muss, für das der Ergebnisabführungsvertrag erstmals gelten soll.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BFH, Urteil vom 3.9.2009, IV R 38/07, BFH/NV 2009 Seite 2035. Vorinstanz: Hessisches FG, Urteil vom 15.11.2006, 12 K 4273/01.</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201002-33.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201002-33-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:33:00 +0100</pubDate>
			<enclosure url="http://www.steuli.de/uploads/tx_rgmediaimages/steuli-information-201002-33-podcast.mp3" length ="5031155" type="audio/mpeg" />
		</item>
		
		<item>
			<title>Wertaufholung bleibt zunächst steuerfrei</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/wertaufholung-bleibt-zunaechst-steuerfrei/57aaf643fb6e16f27e08972b44b5bc57.html</link>
			<description>Anteile an Kapitalgesellschaften sind nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter, die folglich nicht planmäßig, sondern allenfalls außerplanmäßig abgeschrieben werden können. Ist eine solche Teilwertabschreibung in der Vergangenheit erfolgt, so muss zu jedem nachfolgenden Bilanzstichtag geprüft werden ...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 32 – 02/2010</b></p>
<p>Anteile an Kapitalgesellschaften sind nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter, die folglich nicht planmäßig, sondern allenfalls außerplanmäßig abgeschrieben werden können. Ist eine solche Teilwertabschreibung in der Vergangenheit erfolgt, so muss zu jedem nachfolgenden Bilanzstichtag geprüft werden, ob die Gründe für die Wertminderung noch bestehen. Sind diese Gründe ganz oder teilweise entfallen, muss eine Zuschreibung bis maximal zur Höhe der Anschaffungskosten vorgenommen werden. Die steuerlichen Auswirkungen können dabei davon abhängen, wie die vorangegangenen Abschreibungen steuerlich behandelt worden sind.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Eine Druckerei-GmbH hielt im Umlaufvermögen Aktien von Publikumsgesellschaften. Bis zum 31.12.2001 waren hierauf Teilwertabschreibungen mit steuerlicher Wirkung in Höhe von 387.000 EUR vorgenommen worden. Im Jahr 2002 kamen aufgrund gesunkener Kurswerte noch einmal Abschreibungen in Höhe von 271.000 EUR hinzu, die jedoch aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung (§ 8b Abs. 3 KStG) nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden konnten. In den Jahren 2003 und 2004 erholten sich die Kurswerte der Aktien wieder leicht und die GmbH nahm Zuschreibungen in Höhe von 131.000 EUR bzw. 13.000 EUR vor.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Grundsätzlich sind bei einer Kapitalgesellschaft Erträge aus der Zuschreibung auf Anteile an anderen Kapitalgesellschaften - ebenso wie etwaige Veräußerungsgewinne - steuerfrei. Dies gilt allerdings nicht, soweit die Anteile in den früheren Jahren steuerwirksam auf einen niedrigeren Teilwert abgeschrieben worden sind. Unklar war die Rechtslage bislang, wenn - wie im Urteilsfall - in der Vergangenheit sowohl steuerwirksame wie auch steuerunwirksame Teilwertabschreibungen erfolgt sind. Diese Frage nach der Reihenfolge von Zuschreibungen hat der Bundesfinanzhof nun entschieden. Nach dem Urteil sind Zuschreibungen zunächst mit den nicht steuerwirksamen und erst im Anschluss mit den steuerwirksamen Abschreibungen zu verrechnen. Im Streitfall blieben die Zuschreibungen der Jahre 2003 und 2004 daher steuerfrei, weil sie die Höhe der steuerunwirksamen Abschreibungen nicht überschritten.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Das Urteil ist systematisch überzeugend und aus Sicht der Unternehmen zu begrüßen. Die gleichen Grundsätze gelten auch, wenn der Gewinn nicht durch Zuschreibungen, sondern durch Veräußerung realisiert wird. Ab 2009 kommt durch das BilMoG eine weitere Änderung hinzu: Die bisher geltende Abschreibungspflicht bei dauernder Wertminderung wird steuerlich durch ein Abschreibungswahlrecht ersetzt. Auf wegen § 8b KStG ohnehin steuerunwirksame Teilwertabschreibungen dürften Kapitalgesellschaften dann regelmäßig verzichten.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BFH, Urteil vom 19.8.2009, I R 2/09, DStR 2009 Seite 2483. Vorinstanz: FG Düsseldorf, Urteil vom 2.12.2008, 6 K 2726/06, EFG 2009 Seite 436. In einem auf den ersten Blick ähnlich gelagerten Fall hat der BFH anders entschieden. Hier hatte sich die ursprüngliche Teilwertabschreibung wegen § 50c EStG a. F. im Ergebnis steuerlich nicht ausgewirkt. In diesem Fall ist die Wertaufholung jedoch mit steuerlicher Wirkung vorzunehmen (BFH, Urteil vom 19.8.2009, I R 1/09, DStR 2009 Seite 2416).</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201002-32.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201002-32-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:32:00 +0100</pubDate>
			<enclosure url="http://www.steuli.de/uploads/tx_rgmediaimages/steuli-information-201002-32-podcast.mp3" length ="5806992" type="audio/mpeg" />
		</item>
		
		<item>
			<title>Anwaltliche Beratungsfehler bei Gesamthandsgemeinschaften</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/anwaltliche-beratungsfehler-bei-gesamthandsgemeinschaften/5480563ec16213c375486c1885b61c9e.html</link>
			<description>Der Abfindungsanspruch des Ausgeschiedenen aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts richtet sich gegen die übrigen Gesellschafter persönlich, nicht gegen die Gesellschaft in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit ...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 31 – 02/2010</b></p>
<p>Der Abfindungsanspruch des Ausgeschiedenen aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts richtet sich gegen die übrigen Gesellschafter persönlich, nicht gegen die Gesellschaft in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit. Hiergegen kann nicht mit einem Erstattungsanspruch wegen Begleichung von Steuerverbindlichkeiten aufgerechnet werden, weil es sich dabei um einen Anspruch der GbR handelt. Es fehlt an der für eine Aufrechnung erforderlichen Gleichartigkeit der Forderungen.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Der Kläger nimmt die Beklagten auf Abfindung wegen des Ausscheidens aus einer vormals gemeinsam geführten Steuerberatungs- und Rechtsanwaltssozietät in Anspruch. Über die Ermittlung des Abfindungsguthabens streiten die Parteien. Hierbei macht der Beklagte geltend, der Kläger müsse sich den Wert der von ihm in sein Einzelunternehmen &quot;mitgenommenen&quot; Mandate auf seinen Abfindungsanspruch anrechnen lassen; hinsichtlich des verbleibenden Anspruchs greife die Aufrechnung mit einem Ausgleichsanspruch für die seitens der Sozietät getilgten Steuerverbindlichkeiten. Mit derselben Begründung wies das LG die Klage ab. Der Kläger erklärte in der Berufungsinstanz in Höhe des Aufrechnungsbetrages den Rechtsstreit für erledigt und verfolgte im Übrigen sein Begehren weiter. Das OLG gab der Klage teilweise statt.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Dem Kläger steht der geltend gemachte Abfindungsanspruch gegen die Beklagten zu. Allerdings war die vom LG vorgenommene Anrechnung der vom Kläger nach seinem Ausscheiden aus der Sozietät weitergeführten Mandate richtig. Diese schmälern das Abfindungsguthaben. Ist ein Ausgleich gesellschaftsvertraglich nicht ausdrücklich geregelt, ergibt sich ein solcher durch eine regelmäßig vorzunehmende ergänzende Vertragsauslegung (§ 157 BGB). Durch die Weiterführung der Mandate fließt dem Ausscheidenden dieser Teil des Wertes der Gesellschaft zu. Die Erledigungserklärung des Klägers ging indes ins Leere, denn es fehlte an einer Aufrechnungslage, so dass die Klageforderung nicht erloschen war. Der Abfindungsanspruch war nämlich gegen die Gesellschafter der Sozietät persönlich geltend zu machen (§ 738 BGB), die Gegenansprüche wegen Begleichung von Steuerschulden aber waren solche der Sozietät gegen den Kläger. Die Ansprüche standen nicht im erforderlichen Gegenseitigkeitsverhältnis (§ 387 BGB).</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>OLG Brandenburg, Urteil vom 25.11.2009, 7 U 57/08. <a href="http://www.juris.de" target="_blank" >www.juris.de</a>. </p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201002-31.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201002-31-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Unternehmer und Freiberufler</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:31:00 +0100</pubDate>
			<enclosure url="http://www.steuli.de/uploads/tx_rgmediaimages/steuli-information-201002-31-podcast.mp3" length ="4209343" type="audio/mpeg" />
		</item>
		
		<item>
			<title>Abspaltung durch Neugründung bewirkt keine Gesamtrechtsnachfolge</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/abspaltung-durch-neugruendung-bewirkt-keine-gesamtrechtsnachfolge/2e2cbcfaff5d34be61e4e7f76d64fd5d.html</link>
			<description>Bei einer Abspaltung durch Neugründung ist der übernehmende Rechtsträger nicht Gesamtrechtsnachfolger des übertragenden Rechtsträgers. Dieser bleibt deshalb jedenfalls ...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 30 – 02/2010</b></p>
<p>Bei einer Abspaltung durch Neugründung (§ 123 Abs. 2 Nr. 2 UmwG) ist der übernehmende Rechtsträger nicht Gesamtrechtsnachfolger des übertragenden Rechtsträgers. Dieser bleibt deshalb jedenfalls unter Geltung von § 132 UmwG Steuerschuldner.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Die klagende GmbH &amp; Co. KG, eine ländliche Erzeugergemeinschaft, ermittelte ihren Gewinn jeweils für den Zeitraum vom 1.7. bis 30.6. des Folgejahres (abweichendes Wirtschaftsjahr). Mit Beschluss vom August 1997 hatte sie den Vermögensteil &quot;Pflanzen- und Mastbetrieb&quot; zum Stichtag 31.5.1997 auf die dadurch neu gegründete KG abgespalten und den &quot;Milchbetrieb&quot; zurückbehalten (Abspaltung zur Neugründung gemäß § 123 Abs. 2 Nr. 2 UmwG). Der Spaltungsplan sah vor, dass neben den sämtlichen Aktiva und Passiva, die dem abzuspaltenden Unternehmensteil zuzuordnen waren, auch sämtliche bekannten und unbekannten Steuerverbindlichkeiten, die sich aus Außenprüfungen ergaben und den Zeitraum vor dem Spaltungsstichtag betrafen, übernommen werden sollten. Abweichend von der Gewerbesteuererklärung der Klägerin wurde der Gewerbesteuermessbetrag vom beklagten Finanzamt für 1996 auf 7.630 EUR und für 1997 - im Anschluss an eine Außenprüfung - auf 20.270 EUR festgesetzt. Dem lagen 11/12 hinsichtlich des für das Wirtschaftsjahr 1996/1997 ermittelten Gewinns betreffend die ausgelagerten Vermögensteile zuzüglich des gesamten Gewinns aus dem Milchbetrieb zugrunde. Das FG gab der Klage unter Verweis auf die Feststellungen des Spaltungsplans statt, der BFH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Im Fall des Vorliegens eines gewerblichen Unternehmens ist die gewerbesteuerrechtliche Schuldnerstellung der Klägerin auch hinsichtlich der Ansprüche, die auf die Zeit bis zum steuerlichen Übertragungsstichtag entfallen, nicht auf die durch Abspaltung neu gegründete KG übergegangen. Wer Steuerschuldner ist, bestimmt sich nach § 43 Satz 1 AO. Die Steuerschuld geht auf einen Rechtsnachfolger generell nur nach § 45 AO, d. h. nur bei Gesamtrechtsnachfolge, über. Der Übergang von Vermögensteilen durch Abspaltung ist indes nicht als Gesamtrechts-, sondern als Sonderrechtsnachfolge zu qualifizieren, so dass eine Zuordnung unter § 45 AO unterbleiben muss. Der BFH bestätigte mit der Entscheidung seine ständige Rechtsprechung, dass bei Abspaltungen zur Neugründung der übernehmende Rechtsträger nicht Gesamtrechtsnachfolger des übertragenden Rechtsträgers wird und dieser damit Steuerschuldner bleibt.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BFH, Urteil vom 5.11.2009, IV R 29/08.</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201002-30.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201002-30-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Unternehmer und Freiberufler</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:30:00 +0100</pubDate>
			<enclosure url="http://www.steuli.de/uploads/tx_rgmediaimages/steuli-information-201002-30-podcast.mp3" length ="4905245" type="audio/mpeg" />
		</item>
		
		<item>
			<title>Unternehmensfortführung i. S. v. § 25 Abs. 1 HGB</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/unternehmensfortfuehrung-i-s-v-25-abs-1-hgb/5beefd11034030f2d93f8961ba1aa3a6.html</link>
			<description>Eine Unternehmensfortführung gemäß § 25 Abs. 1 HGB liegt auch dann vor, wenn nur ein Teilbereich des Unternehmens fortgeführt wird, sofern es sich aus der Sicht des maßgeblichen Rechtsverkehrs um den - den Schwerpunkt des Unternehmens bildenden - wesentlichen Kernbereich handelt. Für die Frage ...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 29 – 02/2010</b></p>
<p>Eine Unternehmensfortführung gemäß § 25 Abs. 1 HGB liegt auch dann vor, wenn nur ein Teilbereich des Unternehmens fortgeführt wird, sofern es sich aus der Sicht des maßgeblichen Rechtsverkehrs um den - den Schwerpunkt des Unternehmens bildenden - wesentlichen Kernbereich handelt. Für die Frage, ob der wesentliche Kernbereich des Unternehmens fortgeführt wurde, kommt dem Wert des Unternehmensteils maßgebliche Bedeutung zu.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung von rd. 71.000 EUR wegen einer Adressenlieferung sowie unter dem Gesichtspunkt der Haftung wegen Firmenfortführung nach § 25 HGB. Nach Ansicht des LG haftete die Beklagte gemäß § 25 HGB für die Forderung der Klägerin gegen die frühere K-GmbH (nunmehr die insolvente F-GmbH), weil die Forderung dem Geschäftsbereich &quot;Adressen&quot; zuzuordnen sei. In Bezug auf diesen Geschäftsbereich habe die Beklagte das Handelsgeschäft der K-GmbH erworben und die Firma fortgeführt. Das OLG hob das Urteil auf und verneinte einen Anspruch der Klägerin aus § 25 HGB, weil diese nicht ausreichend bewiesen habe, dass mit dem Geschäftsbereich &quot;Adressen&quot; der wesentliche Kern des früheren Unternehmens der K-GmbH übernommen worden sei. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hin hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das OLG zurück.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Das OLG hat die Anforderungen an den Vortrag der Klägerin verfahrensfehlerhaft in einer gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Artikel 103 GG) verstoßenden Weise überspannt. Mit der Beurteilung, der Vortrag der Klägerin zum Wert der Unternehmensbereiche sei &quot;in keiner Weise konkretisiert und daher weder aussagekräftig noch einer Sachaufklärung zugänglich&quot;, hat das Gericht folgendes nicht erkannt: eine Partei genügt ihrer Darlegungslast bereits dann, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Die erforderlichen Unterlagen hätten von der Klägerin auf richterlichen Hinweis beigebracht werden können. Damit wäre es einem Sachverständigen zumindest möglich gewesen, allgemeingültige Aussagen über die Wertverhältnisse der verschiedenen Geschäftsbereiche zu treffen. Ein Indiz dafür, dass der übernommene Bereich &quot;Adressen&quot; der wesentliche Bestandteil der früheren K-GmbH war, könne nach Ansicht des BGH etwa der von der Beklagten gezahlte Kaufpreis sein.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BGH, Beschluss vom 7.12.2009, II ZR 229/08. www.bundesgerichtshof.de dort Entscheidungsdatenbank. Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 5.9.2007, 39 O 9/07. OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.8.2008, I 18 U 36/08.</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201002-29.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201002-29-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Unternehmer und Freiberufler</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:29:00 +0100</pubDate>
			<enclosure url="http://www.steuli.de/uploads/tx_rgmediaimages/steuli-information-201002-29-podcast.mp3" length ="5051530" type="audio/mpeg" />
		</item>
		
		<item>
			<title>Lieferung und Einpflanzung von Pflanzen, zu welchem Steuersatz?</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/lieferung-und-einpflanzung-von-pflanzen-zu-welchem-steuersatz/8ac1ecbc93d860e3156cef12847b708b.html</link>
			<description>Für sich genommen unterliegt die Lieferung von Pflanzen dem ermäßigten Steuersatz (7 %), das Einpflanzen hingegen dem Regelsteuersatz (19 %). Liefert nun eine Baumschule Pflanzen und übernimmt auch deren Einpflanzung, so sieht ...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 28 – 02/2010</b></p>
<p>Für sich genommen unterliegt die Lieferung von Pflanzen dem ermäßigten Steuersatz (7 %), das Einpflanzen hingegen dem Regelsteuersatz (19 %). Liefert nun eine Baumschule Pflanzen und übernimmt auch deren Einpflanzung, so sieht die Finanzverwaltung hierin eine einheitliche, dem Regelsteuersatz zu unterwerfende Leistung.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Entgegen der Auffassung des BMF sieht der BFH in dieser Fallkonstellation keine einheitliche Leistung. Vielmehr stellen die Lieferung und das Einpflanzen zwei selbstständige Leistungen dar.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Unternehmen, die Pflanzen liefern, können diese mit dem ermäßigten Steuersatz abrechnen, unabhängig davon, ob sie diese anschließend noch einpflanzen oder nicht. Das Einpflanzen ist dagegen dem Regelsteuersatz zu unterwerfen. Gegen Umsatzsteuerbescheide, die noch auf der überholten Rechtsauffassung der Finanzverwaltung beruhen, sollte unter Berufung auf das vorliegende Urteil Einspruch eingelegt werden.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BFH, Urteil vom 25.6.2009, V R 25/07, BFH/NV 2009 Seite 1746. Vorinstanz: FG Nürnberg, Urteil vom 11.4.2006, II 356/2004, EFG 2006 Seite 1708. Entgegenstehend: BMF, Schreiben vom 5.8.2004, IV B 7-S 7220-38/04, BStBl 2004 I Seite 638. Das Urteil des BFH hat über den entschiedenen Fall hinaus Bedeutung, da es anschaulich die Grundsätze aufzeigt, die zu beachten sind, wenn zu klären ist, ob eine einheitliche Leistung, zwei getrennte Leistungen oder eine Haupt- und eine Nebenleistung vorliegen. Die erheblichen Schwierigkeiten, die für die Praxis mit dieser Differenzierung verbunden sind, werden auch deutlich, wenn der BFH in dem Urteil darauf hinweist, dass der Fall nicht mit Grabpflegeleistungen zu vergleichen ist. Bei letzteren liegt unverändert eine einheitliche Leistung vor, die insgesamt dem Regelsteuersatz unterliegt. Zum BFH-Urteil vom 25. Juni 2009 – V R 25/07 ist ein BMF-Schreiben ergangen. BMF-Schreiben vom 04.02.2010 - IV D 2 - S 7221/09/10001 - (2010/0073876) .</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201002-28.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201002-28-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Unternehmer und Freiberufler</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:28:00 +0100</pubDate>
			<enclosure url="http://www.steuli.de/uploads/tx_rgmediaimages/steuli-information-201002-28-podcast.mp3" length ="4320624" type="audio/mpeg" />
		</item>
		
		<item>
			<title>Krankmeldung nach Streit mit Arbeitgeber</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/krankmeldung-nach-streit-mit-arbeitgeber/07962d404231fe09a5f85056059931f7.html</link>
			<description>Durch Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung weist der Arbeitnehmer seine Erkrankung nach. Dabei gilt, dass zunächst davon auszugehen ist, dass die Bescheinigung inhaltlich richtig ist, der Arbeitnehmer also unverschuldet seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nicht nachkommt. Etwas anderes gilt nur dann ...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 27 – 02/2010</b></p>
<p>Durch Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung weist der Arbeitnehmer seine Erkrankung nach. Dabei gilt, dass zunächst davon auszugehen ist, dass die Bescheinigung inhaltlich richtig ist, der Arbeitnehmer also unverschuldet seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nicht nachkommt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Bescheinigung durch den Arbeitgeber nachgewiesen werden können, also die Richtigkeitsvermutung durchbrochen wird. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte nunmehr darüber zu entscheiden, welchen Nachweisgrad der Arbeitgeber hierbei erreichen muss.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Nach einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers kam es zum Streit mit dem Arbeitgeber, in dessen Verlauf der Arbeitnehmer die Teilnahme an einem Personalgespräch ablehnte, weil ihm schlecht sei und er zum Arzt müsse. Ab dem Folgetag reichte der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ein, woraufhin der Arbeitgeber wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit und Arbeitsverweigerung fristlos kündigte. Hiergegen wandte sich der Arbeitnehmer mit Erfolg. Der Arbeitgeber konnte das Arbeitsverhältnis nicht wirksam fristlos kündigen, weil kein hinreichender Kündigungsgrund, insbesondere nicht in der behaupteten Vortäuschung einer Arbeitsunfähigkeit, vorgelegen hat. Der Arbeitnehmer hatte seine Arbeitsunfähigkeit durch entsprechende Bescheinigung nachgewiesen, wohingegen der Arbeitgeber begründete Zweifel an deren Richtigkeit nicht nachweisen konnte. Damit war auch die Beweiskraft der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht erschüttert. Auch die behauptete Arbeitsverweigerung konnte die Kündigung nicht rechtfertigen. Selbst wenn davon auszugehen sei, dass der Kläger die Absicht gehabt habe, nicht mehr zur Arbeit zu erscheinen, hätte der Arbeitgeber dieses Verhalten abmahnen müssen.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Die Entscheidung überrascht wenig. Die bloße Vermutung einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung reicht nicht aus, um die Richtigkeitsvermutung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu durchbrechen. Der Arbeitgeber hat alle die Zweifel begründenden Tatsachen zu beweisen.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>Die Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8.9.2009, 1 Sa 230/09, ist unter <a href="http://www.lagrp.justiz.rlp.de" target="_blank" >www.lagrp.justiz.rlp.de</a> abrufbar. </p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201002-27.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201002-27-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Unternehmer und Freiberufler</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:27:00 +0100</pubDate>
			<enclosure url="http://www.steuli.de/uploads/tx_rgmediaimages/steuli-information-201002-27-podcast.mp3" length ="3860869" type="audio/mpeg" />
		</item>
		
		<item>
			<title>Verfassungsbeschwerde gegen die Zulässigkeit privater Digitalkopien</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/verfassungsbeschwerde-gegen-die-zulaessigkeit-privater-digitalkopien/8ce1ebd12c93793bcc8d6126123f32fb.html</link>
			<description>Einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person sind zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern zulässig, sofern sie nicht Erwerbszwecken dienen. Unternehmen der Musikindustrie müssen es aufgrund dieser Norm hinnehmen, dass private Digitalkopien der von ihnen auf den Markt gebrachten Tonträger grundsätzlich zulässig sind. </description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<p><b>STEULi Information Nr. 26 – 02/2010</b></p>
<p>Einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person sind zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern zulässig, sofern sie nicht Erwerbszwecken dienen. Unternehmen der Musikindustrie müssen es aufgrund dieser Norm hinnehmen, dass private Digitalkopien der von ihnen auf den Markt gebrachten Tonträger grundsätzlich zulässig sind. Aufgrund der rasanten technischen Entwicklung in diesem Bereich hat dies erhebliche Absatzrückgänge zur Folge. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügten die Beschwerdeführer, die Norm sei mit dem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit sie digitale Privatkopien ohne hinreichende Einschränkungen für zulässig erkläre.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die im Dezember 2008 beim Bundesverfassungsgericht eingegangene Verfassungsbeschwerde sei unzulässig, weil sie nicht fristgerecht erhoben worden sei. Richte sich eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz, so könne sie gemäß § 93 Abs. 3 BVerfGG nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden. Bleibe die angegriffene Norm inhaltlich unverändert oder werde sie rein redaktionell angepasst, setze kein neuer Fristablauf ein. Die Jahresfrist begann hier nicht deshalb neu zu laufen, weil die Norm durch ein im Januar 2008 in Kraft getretenes Gesetz geändert worden sei, denn der Gesetzgeber habe dabei die in Rede stehende Zulässigkeit digitaler Privatkopien unberührt gelassen. Die gesetzgeberische Klarstellung, dass auch digitale Vervielfältigungen erlaubt sein sollen, sei bereits im Jahr 2003 erfolgt. Es bedürfe zudem keiner Entscheidung, ob die von den Beschwerdeführern beklagte enteignende Wirkung der Norm angesichts einer immer stärkeren Verbreitung privater Digitalkopien den Gesetzgeber dazu zwingt, die private Digitalkopie einzugrenzen oder - im Rahmen seines weiten Gestaltungsraums – sonstige Maßnahmen zu ergreifen, um das Eigentumsrecht der Tonträgerhersteller nicht zu entwerten.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Zum privaten Gebrauch darf man fast alles vervielfältigen. Ausgenommen sind hiervon Datenbankwerke und Computerprogramme. Zudem darf die Vervielfältigung nicht Erwerbszwecken dienen und die Vorlage nicht offensichtlich rechtswidrig sein. Dritte können die Kopien anfertigen, soweit dieses unentgeltlich oder auf Papier erfolgt. Nach der Rechtsprechung dürfen nicht mehr als 7 Exemplare hergestellt werden.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BVerfG, Beschluss vom 7.10.2009, 1 BvR 3479/08.</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201002-26.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201002-26-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Unternehmer und Freiberufler</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:26:00 +0100</pubDate>
			<enclosure url="http://www.steuli.de/uploads/tx_rgmediaimages/steuli-information-201002-26-podcast.mp3" length ="4258975" type="audio/mpeg" />
		</item>
		
		<item>
			<title>Steuerbefreiung für Musiklehrer</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/steuerbefreiung-fuer-musiklehrer/7e5a829ffada493976b155d5341d0b0e.html</link>
			<description>Das UStG befreit Unterrichtsleistungen selbstständiger Lehrer an privaten Schulen und ähnlichen Einrichtungen von der Umsatzsteuer, wenn diese unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen. Voraussetzung ist ...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 25 – 02/2010</b></p>
<p>Das UStG befreit Unterrichtsleistungen selbstständiger Lehrer an privaten Schulen und ähnlichen Einrichtungen von der Umsatzsteuer, wenn diese unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen. Voraussetzung ist allerdings, dass die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass der Unterricht auf einen Beruf oder eine Prüfung vorbereitet, die vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegen ist.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Einem Musiklehrer wurde die Steuerbefreiung für das Jahr 2004 nicht gewährt, da er keine Bescheinigung vorlegen konnte. Nachdem der Bescheid bestandskräftig geworden war, legte der Musiklehrer die notwendigen Bescheinigungen vor. Diese wurden im Jahr 2006 ausgestellt, allerdings mit Rückwirkung auf das Jahr 2001. Das Finanzamt verweigerte aufgrund der Bestandskraft des Bescheides eine Korrektur, da es die Bescheinigung nicht als Grundlagenbescheid ansah, der eine Korrektur rechtfertigen würde.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Der BFH gewährt die Steuerbefreiung, da er die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde als Grundlagenbescheid ansieht. Dies ermöglicht wiederum die Korrektur der eigentlich bestandskräftigen Veranlagung.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Da der BFH die Bescheinigung der Landesbehörde als Grundlagenbescheid qualifiziert, schadet eine nachträgliche Ausstellung der Bescheinigung nicht, solange sie auch für die Vergangenheit Gültigkeit besitzt. Dies bedeutet aber auch, dass die Bescheinigung für die Finanzverwaltung bindend ist. Sie ist daher der Nachprüfung sowohl durch die Finanzverwaltung als auch durch das Finanzgericht entzogen.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>§ 4 Nr. 21 UStG. BFH, Urteil vom 20.8.2009, V R 25/08. Vorinstanz: Niedersächsisches FG, Urteil vom 17.7.2008, 16 K 207/07, EFG 2008 Seite 1933.</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201002-25.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201002-25-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Unternehmer und Freiberufler</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:25:00 +0100</pubDate>
			<enclosure url="http://www.steuli.de/uploads/tx_rgmediaimages/steuli-information-201002-25-podcast.mp3" length ="3228183" type="audio/mpeg" />
		</item>
		
		<item>
			<title>Beginn der Verjährungsfrist für Anspruch gegen Steuerberater</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/beginn-der-verjaehrungsfrist-fuer-anspruch-gegen-steuerberater/8c25dfdc39cd4ac3c593be8b3f9e36b6.html</link>
			<description>Hat ein Kommanditist Steuernachzahlungen infolge verringerter Verlustzuweisungen zu verzinsen, beginnt die Verjährung eines Ersatzanspruchs gegen den Steuerberater wegen verspäteten Hinweises auf dieses Risiko mit dem ersten Bescheid, der die Verluste ...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 24 – 02/2010</b></p>
<p>Hat ein Kommanditist Steuernachzahlungen infolge verringerter Verlustzuweisungen zu verzinsen, beginnt die Verjährung eines Ersatzanspruchs gegen den Steuerberater wegen verspäteten Hinweises auf dieses Risiko mit dem ersten Bescheid, der die Verluste der KG in vermindertem Umfang feststellt. Dies gilt auch dann, wenn es gelingt, durch Vorziehung von Sonderabschreibungen die Gewinnerhöhung in spätere Veranlagungszeiträume zu verschieben und dadurch den Zinsschaden zu mindern.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Der Kläger ist Kommanditist einer von dem beklagten Steuerberater vertretenen KG. Diese hatte 1996 ein Grundstück mit Geschäftsgebäude erworben und optierte Anfang 1997 für den Großteil des Kaufpreises zur Umsatzsteuer. Das Finanzamt meinte, dass bereits der 1996 als umsatzsteuerliches Netto gezahlte Kaufpreis einen verhältnismäßigen Vorsteueranteil enthalte. In der 1998 eingereichten, vom Beklagten vorbereiteten Gewinnfeststellungserklärung machte die KG die für 1996 anerkannten Vorsteueranteile als Werbungskosten geltend. Nach einer Betriebsprüfung bei der KG wurden diese für 1997 nicht mehr berücksichtigt. Zwecks Ausgleichs der weggefallenen Verluste zog die KG Sonderabschreibungen vor, die ursprünglich für 1999 bis 2002 geltend gemacht wurden. Das Finanzamt hob den Feststellungsbescheid vom August 2002 auf und änderte im April 2006 die für 1999 bis 2002 ergangenen Feststellungsbescheide. Davon erfuhr der Kläger Ende 2002. Die gegenüber ihm ergangenen Einkommensteuerbescheide belasteten ihn mit Nachzahlungszinsen für 1999 bis 2002 von rd. 14.000 EUR. Die Summe machte er als Schadensersatz geltend. LG und OLG gaben der Klage statt, der BGH wies sie ab.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Die Verjährung des klägerischen Schadensersatzanspruches begann bereits mit der Bekanntgabe des ersten Gewinnfeststellungsbescheids für 1997 vom August 2002 und nicht erst mit Bekanntgabe des Bescheides vom April 2006. Ein Schaden aus einer Steuerberatung ist dann entstanden, wenn sich die Vermögenslage objektiv verschlechtert hat. Hierfür genügt es, wenn der Schaden nur dem Grunde - noch nicht aber der Höhe - nach entstanden ist. Dass eine endgültige Vermögenseinbuße besteht, muss nicht feststehen. Die Verjährung des Ersatzanspruchs gegen einen Steuerberater beginnt auch dann mit der Bekanntgabe des belastenden Bescheides (§§ 122, 155, 183 AO), wenn dieser noch keine Steuerfestsetzung enthält, sondern Besteuerungsgrundlagen feststellt. Maßgebend ist, wann sich das Beurteilungsrisiko des Steuerpflichtigen durch einen Verwaltungsakt erstmals zu einem Schaden verdichtet.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BGH, Urteil vom 12.11.2009, IX ZR 218/08. www.bundesgerichtshof.de im Bereich Entscheidungsdatenbank. Vorinstanzen: LG Köln, Urteil vom 8.4.2008, 2 O 181/07. OLG Köln, Urteil vom 13.11.2008, 8 U 26/08.</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201002-24.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201002-24-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Unternehmer und Freiberufler</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:24:00 +0100</pubDate>
			<enclosure url="http://www.steuli.de/uploads/tx_rgmediaimages/steuli-information-201002-24-podcast.mp3" length ="5370747" type="audio/mpeg" />
		</item>
		
		<item>
			<title>Umsetzung von EU-Vorgaben im UStG</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/umsetzung-von-eu-vorgaben-im-ustg/f77426fdc5e61323c1cbdd8b88a453b2.html</link>
			<description>Weniger öffentlichkeitswirksam als die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für Beherbergungsleistungen sind die Änderungen des UStG durch das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben sowie weiterer steuerrechtlicher Regelungen. Dies wundert auch nicht ...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 23 – 02/2010</b></p>
<p>Weniger öffentlichkeitswirksam als die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für Beherbergungsleistungen sind die Änderungen des UStG durch das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben sowie weiterer steuerrechtlicher Regelungen. Dies wundert auch nicht, da es sich um Änderungen handelt, welche das Gemeinschaftsrecht fordert, die bisher aber nicht oder nicht zutreffend ins nationale UStG umgesetzt wurden. Das Gesetz arbeitet somit vorwiegend Versäumnisse der Vergangenheit auf, wird aber dafür im Gegensatz zu anderen Gesetzesvorhaben wenigstens seinem Namen gerecht.</p>
<p><b>Referentenentwurf</b></p>
<p>Der Referentenentwurf sieht folgende wesentlichen Änderungen vor: 1. Steuerbefreiung für Universalpostdienstleistungen: Ab dem 1.7.2010 werden Postdienstleistungen von der Umsatzsteuer befreit, die die Grundversorgung der Bevölkerung sicherstellen; die Beschränkung auf die Deutsche Post AG entfällt. Steuerbefreit sind die Beförderung von Briefsendungen, Büchern u. ä. bis zu 2 Kilogramm, adressierten Paketen bis 10 Kilogramm sowie Einschreib- und Wertsendungen. Alle anderen Leistungen, z. B. Expresszustellungen, unterliegen dann der Umsatzsteuer. 2. Steuerentstehung: Für innergemeinschaftliche Dienstleistungen, bei denen der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, entsteht die Umsatzsteuer zukünftig mit Ausführung der Leistung. Soweit es sich hierbei um Dauerleistungen (z. B. Miete) handelt, muss spätestens zum Ende eines jeden Kalenderjahres eine Besteuerung erfolgen. 3. Zusammenfassende Meldung (ZM): Die Frist für die Abgabe der ZM wird ab dem 1.7.2010 vom Quartal auf monatlich verkürzt. Soweit die Bemessungsgrundlage der zu meldenden Leistungen im laufenden sowie den vier vorherigen Quartalen jeweils nicht mehr als 50.000 EUR (bis 2011: 100.000 EUR) betragen hat, kann weiterhin quartalsweise abgegeben werden. Die ZM ist auf den 25. Tag des Folgemonats abzugeben, die Dauerfristverlängerung entfällt. 4. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Ab dem 1.1.2010 wird jedem Unternehmer ohne einschränkende Bedingungen auf Antrag eine USt-IDNr. zugeteilt.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Da der Entwurf notwendige EU-Vorgaben betrifft, ist zu erwarten, dass er umgesetzt wird. Unternehmen, die grenzüberschreitend Leistungen erbringen, müssen ihre Finanzbuchhaltung ab dem 1.7.2010 so organisieren, dass die ZM pünktlich abgegeben werden kann, z. B. am 25.8.2010 für den Monat Juli 2010. Dies ist unabhängig vom Vorliegen einer Dauerfristverlängerung für die Umsatzsteuervoranmeldung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201002-23.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201002-23-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Unternehmer und Freiberufler</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:23:00 +0100</pubDate>
			<enclosure url="http://www.steuli.de/uploads/tx_rgmediaimages/steuli-information-201002-23-podcast.mp3" length ="4555726" type="audio/mpeg" />
		</item>
		
		<item>
			<title>Neues zur Kfz-Nutzung aus dem Bundesfinanzministerium </title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/neues-zur-kfz-nutzung-aus-dem-bundesfinanzministerium/f106f6c22a2a34536da77a8686aa2a35.html</link>
			<description>Das Bundesfinanzministerium stellt in einem aktuellen Schreiben dar, wie die private Kfz-Nutzung ertragsteuerlich zu ermitteln ist. Das Schreiben befasst sich u. a. mit den folgenden Themen ...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 22 – 02/2010</b></p>
<p>Werden betriebliche Fahrzeuge auch für private Zwecke genutzt, so ist diese Privatnutzung zu versteuern. Zur Ermittlung des Privatanteils stehen, zum Teil in Abhängigkeit vom Umfang der betrieblichen Nutzung, verschiedene Verfahren zur Verfügung, z. B. die 1 %-Methode sowie die Fahrtenbuchmethode.</p>
<p><b>Neue Verwaltungsanweisung</b></p>
<p>Das BMF stellt in einem aktuellen Schreiben dar, wie die private Kfz-Nutzung ertragsteuerlich zu ermitteln ist. Das Schreiben befasst sich u. a. mit den folgenden Themen:</p><ul><li><span><span> </span>Nachweis der betrieblichen Nutzung (grundsätzlich),</span></li><li><span><span></span>Nachweis einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50 % als Voraussetzung für die Anwendung der 1 %-Methode,</span></li><li><span><span></span>Nutzung mehrerer betrieblicher Fahrzeuge,</span></li><li><span><span> </span>Nutzung von Fahrzeugen für verschiedene Einkunftsarten,</span></li><li><span><span></span>Kostendeckelung,</span></li><li><span><span> </span>Anforderungen an ein (elektronisches) Fahrtenbuch etc.</span></li></ul><p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Das Schreiben ist, von Ausnahmen abgesehen, ab dem 1.1.2010 anzuwenden. Es stellt weitestgehend, unter Berücksichtigung der Gesetzgebung und der Rechtsprechung, eine aktualisierte Zusammenfassung der bisherigen Verlautbarungen dar. Allerdings bietet das Schreiben auch eine besonders unerfreuliche Neuerung für den Fall, dass mehrere Kfz im Betriebsvermögen gehalten werden. Konnte bei Einzelunternehmern mit mehreren betrieblichen Kfz ausgeschlossen werden, dass diese durch Familienangehörige genutzt werden, so wurde bisher nur die private Nutzung des Kfz mit dem höchsten Listenpreis der Besteuerung zugrunde gelegt. Nunmehr soll für alle Kfz der private Nutzungsanteil ermittelt werden, es sei denn, dass sie für eine private Nutzung nicht geeignet sind oder ausschließlich eigenen Arbeitnehmern überlassen werden. Wer eine solche Besteuerung verhindern will, muss für alle in Frage kommenden Kfz ein Fahrtenbuch führen. Allerdings ist zu erwarten, dass diese Auffassung des BMF demnächst die Finanzgerichte beschäftigen wird. Denn der Umfang der privaten Nutzung eines Kfz durch einen Unternehmer hängt von der Zahl der Nutzer ab, nicht jedoch von der Anzahl der durch den Unternehmer genutzten Kfz, m. a. W. man fährt nur einmal.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BMF, Schreiben vom 18.11.2009, IV C 6 S-2177/07/10004, <a href="http://www.bundesfinanzministerium.de" target="_blank" >www.bundesfinanzministerium.de</a>. Aufgehoben ab 1.1.2010: BMF, Schreiben vom 21.1.2002, IV A 6 S-2177 - 1/02, BStBl 2002 I Seite 148. BMF, Schreiben vom 7.7.2006, IV B 2 S-2177 - 44/06 / IV A 5 S-7206 - 7/06, BStBl 2006 I Seite 446 </p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201002-22.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201002-22-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Unternehmer und Freiberufler</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:22:00 +0100</pubDate>
			<enclosure url="http://www.steuli.de/uploads/tx_rgmediaimages/steuli-information-201002-22-podcast.mp3" length ="4793963" type="audio/mpeg" />
		</item>
		
		<item>
			<title>Abgabe von Speisen und Getränken: 7 % oder 19 %</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/abgabe-von-speisen-und-getraenken-7-oder-19/344532d39405a57232b09e4192da1be2.html</link>
			<description>Ein für die Gastronomie unsägliches Thema ist die Bestimmung des zutreffenden Steuersatzes bei der Abgabe von Speisen und Getränken. Was in der Theorie einfach klingt, die Lieferung von Nahrungsmitteln ist begünstigt, Dienstleistungen in Verbindung hiermit nicht, beschäftigt die Finanzgerichtsbarkeit endlos.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 21 – 02/2010</b></p>
<p>Ein für die Gastronomie unsägliches Thema ist die Bestimmung des zutreffenden Steuersatzes bei der Abgabe von Speisen und Getränken. Was in der Theorie einfach klingt, die Lieferung von Nahrungsmitteln ist begünstigt, Dienstleistungen in Verbindung hiermit nicht, beschäftigt die Finanzgerichtsbarkeit endlos.</p>
<p><b>Rechtslage</b></p>
<p>Das BMF hat sich in 2008 noch ausführlich zu der Thematik ausgelassen. Demnach kommt der Regelsteuersatz zum Zuge, wenn das Dienstleistungselement qualitativ überwiegt. In dieser Betrachtung sollte die Zubereitung der Speisen außen vor bleiben, da das BMF die Zubereitung als notwendiges Element der Vermarktung der Speisen ansah. Diese Grundaussage des Schreibens wurde kurz darauf durch ein Urteil des BFH ad absurdum geführt. Für die Praxis stellt sich daher unverändert die Frage, was ist zu tun?</p>
<p><b>Neue Beschlüsse des BFH</b></p>
<p>Der BFH hat nun offensichtlich die Nase voll. Er hat dem EuGH u. a. folgende grundlegenden Fragen zur Abgrenzung der Lieferung von Nahrungsmitteln gegenüber von Restaurationsdienstleistungen vorgelegt: Der BFH hält es aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht für zweifelhaft, ob es sich bei der Abgabe von Speisen zum sofortigen Verzehr überhaupt um eine Lieferung handelt. Hält der EuGH dies für möglich, so möchte der BFH wissen, ob Speisen und Mahlzeiten, die z. B. durch Kochen, Braten o. ä. zum sofortigen Verzehr zubereitet worden sind, als begünstigte Nahrungsmittel im Sinne der MwStSystRL gelten oder dieser Begriff nur Nahrungsmittel umfasst, die typischerweise im Lebensmitteleinzelhandel verkauft werden. Ferner erwartet der BFH vom EuGH eine Aussage darüber, ob die Zubereitung von Speisen als ein wesentliches Dienstleistungselement zu berücksichtigen ist, das in Kombination mit weiteren Dienstleistungen dazu führt, dass insgesamt eine nicht begünstigte Dienstleistung vorliegt.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Die Anfragen des BFH lassen vermuten, dass dieser dazu tendiert, die Begünstigung sehr restriktiv anzuwenden. Nur wenn der EuGH zu dem Ergebnis käme, dass die Zubereitung von Speisen keine begünstigte Lieferung darstelle, würde steuerlich Klarheit herrschen, wenn dies auch nicht im Sinne der betroffenen Unternehmen wäre. Ansonsten wird es wohl trotz Klärung einiger grundlegender Fragen unverändert Streit um Details geben. Gastronomiebetriebe sollten prüfen, ob sie angesichts der beim EuGH anhängigen Verfahren Veranlagungen offen halten oder Rechtsmittel einlegen müssen.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BMF, Schreiben vom 16.10.2008, IV B 8 S-7100/07/10050, BStBl 2008 I Seite 949. Ergänzend hierzu: OFD Hannover, Verfügung vom 15.10.2009, S-7100 - 441 - StO 171, DStR 2009 Seite 2432. Entgegen BMF: BFH, Urteil vom 18.12.2008, V R 55/06, BFH/NV 2009 Seite 673. Vorlagen EuGH: BFH, Beschluss vom 15.10.2009, XI R 6/08, BFH/NV 2010 Seite 123 (Partyservice). BFH, Beschluss vom 15.10.2009, XI R 37/08, BFH/NV 2010 Seite 127 (Imbissstand). BFH, Beschluss vom 27.10.2009, V R 3/07, BFH/NV 2010 S. 130 (Kino). BFH, Beschluss vom 27.10.2009, V R 35/08, BFH/NV 2010 S. 133 (Imbiss). Wer die zum Teil vollkommen abstrusen Verfahren zu diesem Themenkomplex verfolgt hat, wird mit Grauen sehen, dass im Rahmen des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes nun der ermäßigte Steuersatz für Übernachtungsleistungen eingeführt wurde. Auch hier ist zu erwarten, dass die Abgrenzung zu nicht begünstigten Leistungen, z. B. Frühstück, Nutzung des Wellnessbereichs etc., die Finanzgerichte beschäftigen wird; Bürokratieabbau sieht anders aus.</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201002-21.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201002-21-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Unternehmer und Freiberufler</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:21:00 +0100</pubDate>
			<enclosure url="http://www.steuli.de/uploads/tx_rgmediaimages/steuli-information-201002-21-podcast.mp3" length ="7064004" type="audio/mpeg" />
		</item>
		
		<item>
			<title>Trennung der Bemessungsgrundlagen: Erleichterung für Spediteure etc.</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/trennung-der-bemessungsgrundlagen-erleichterung-fuer-spediteure-etc/0cd3078ec37410b863130aed76ce8b29.html</link>
			<description>Die UStR 2008 sehen für gewisse Sachverhalte vereinfachte Aufzeichnungspflichten vor. Aufgrund der ab 2010 neuen Verpflichtung zur Angabe von Dienstleistungen, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt werden und für die der Leistungsempfänger die USt schuldet, in der Zusammenfassenden Meldung und in den Umsatzsteuervoranmeldungen muss ein Teil dieser Regelungen an die neue Rechtslage...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 20 – 02/2010</b></p>
<p>Die UStR 2008 sehen für gewisse Sachverhalte vereinfachte Aufzeichnungspflichten vor. Aufgrund der ab 2010 neuen Verpflichtung zur Angabe von Dienstleistungen, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt werden und für die der Leistungsempfänger die USt schuldet, in der Zusammenfassenden Meldung und in den Umsatzsteuervoranmeldungen muss ein Teil dieser Regelungen an die neue Rechtslage angepasst werden.</p>
<p><b>Neue Verwaltungsanweisung</b></p>
<p>Für Spediteure und andere Unternehmer, die steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 3 UStG ausführen (z. B. Frachtführer, Lagerhalter, Umschlagsunternehmen etc.), bietet die Finanzverwaltung eine Erleichterung der Aufzeichnungspflichten an. Demnach brauchen diese Unternehmen lediglich die steuerpflichtigen Umsätze von den übrigen in Rechnung gestellten Beträgen zu trennen. Welcher Natur die übrigen Beträge sind, also z. B. durchlaufende Posten, nicht steuerbare Umsätze mit Vorsteuerabzug oder nach § 4 Nr. 3 UStG steuerfreie Umsätze, muss nicht differenziert werden. Im Übrigen bleiben die Aufzeichnungspflichten unberührt, dies betrifft insbesondere: - Umsätze, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, - Ausfuhren, Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr sowie innergemeinschaftliche Lieferungen, - steuerfreie und nicht steuerbare Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen und - innergemeinschaftliche Dienstleistungen, für die der Leistungsempfänger in einem anderen Mitgliedstaat die USt schuldet. Die Genehmigung dieses Verfahrens erfolgt nur unter der Bedingung, dass der Unternehmer eine genaue Zurechnung der Vorsteuerbeträge zu den Umsätzen vornimmt, die den Vorsteuerabzug zulassen bzw. ausschließen.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Das neue Verfahren ist ab dem 1.1.2010 anzuwenden. Spediteure, Frachtführer, Lagerhalter u. ä. Unternehmen müssen prüfen, ob sich das vereinfachte Verfahren für sie lohnt. Das bisher in den UStR niedergelegte vereinfachte Verfahren ist dann nicht mehr anzuwenden, soweit es der Regelung ab 2010 entgegensteht. Dies müssen diejenigen Unternehmer beachten, denen schon in der Vergangenheit die vereinfachte Trennung der Bemessungsgrundlagen genehmigt wurde.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BMF, Schreiben vom 15.9.2009, IV B 8 S-7390/09/10002, BStBl 2009 I Seite 1232. Zum Teil überholte UStR:&nbsp; Abschn. 259 Abs. 18 und 19 UStR 2008.</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201002-20.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201002-20-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Unternehmer und Freiberufler</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:20:00 +0100</pubDate>
			<enclosure url="http://www.steuli.de/uploads/tx_rgmediaimages/steuli-information-201002-20-podcast.mp3" length ="4377571" type="audio/mpeg" />
		</item>
		
		<item>
			<title>Pkw-Überlassung an Handelsvertreter</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/pkw-ueberlassung-an-handelsvertreter/d391c190d6be5c70bda5b49ead638803.html</link>
			<description>Sachverhalte, die als Tausch bzw. tauschähnlicher Umsatz qualifiziert werden, unterliegen der Umsatzsteuer. Im Gegensatz hierzu ist die Beistellung von Waren und Dienstleistungen nicht steuerbar. Eine Beistellung liegt z. B. dann vor ...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 19 – 02/2010</b></p>
<p>Sachverhalte, die als Tausch bzw. tauschähnlicher Umsatz qualifiziert werden, unterliegen der Umsatzsteuer. Im Gegensatz hierzu ist die Beistellung von Waren und Dienstleistungen nicht steuerbar. Eine Beistellung liegt z. B. dann vor, wenn der die Leistung empfangende Unternehmer dem leistenden Unternehmer einen Gegenstand zur Nutzung überlässt, zwecks Ausführung der für ihn bestimmten Leistung.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Der Kläger vertrieb Haushaltswaren über selbstständige Handelsvertreterinnen. Diesen stellte er Kfz zur Verfügung. Das Finanzamt sah in der Kfz-Überlassung eine Zusatzprovision für die Vertreterinnen und unterwarf diese als tauschähnlichen Umsatz der Umsatzsteuer. Nach Ansicht des Klägers lag kein Leistungsaustausch vor, da die Überlassung der Pkw alleine seinen eigenen wirtschaftlichen Interessen diene.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Für den BFH ist entscheidend, ob eine private Nutzung der überlassenen Pkw durch die Vertreterinnen auszuschließen ist. Der Kläger hatte ein solches Verbot ausgesprochen, allerdings nicht überwacht. Dies reicht dem BFH nicht aus, um eine nicht steuerbare Beistellung anzunehmen. Die Überlassung der Kfz unterliegt daher der Umsatzsteuer.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Auch wenn das Urteil ungünstig für den Kläger ist, so schließt es nicht aus, dass eine Kfz-Überlassung auch ohne umsatzsteuerliche Folgen bleibt. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass eine Nutzung der Kfz für andere Zwecke als die Vertriebstätigkeit, insbesondere für private Zwecke, ausgeschlossen ist. Hierzu reicht ein Verbot alleine nicht aus. Vielmehr muss dies auch tatsächlich beachtet, überwacht und letztendlich durchgesetzt werden.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BFH, Urteil vom 12.5.2009, V R 24/08, BFH/NV 2010 Seite 120. Vorinstanz: FG Münster, Urteil vom 28.2.2008, 5 K 2044/04, EFG 2008 Seite 1828.</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201002-19.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201002-19-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Unternehmer und Freiberufler</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:19:00 +0100</pubDate>
			<enclosure url="http://www.steuli.de/uploads/tx_rgmediaimages/steuli-information-201002-19-podcast.mp3" length ="3542698" type="audio/mpeg" />
		</item>
		
		<item>
			<title>Vereinfachungsregelung für Konsignationslager</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/vereinfachungsregelung-fuer-konsignationslager/bf10f95e178b49945a5fe06d30eea231.html</link>
			<description>Ein Konsignationslager wird vom Lieferanten im Unternehmen des Kunden eingerichtet und betrieben. Der Kunde kann je nach Bedarf Ware entnehmen. Bis zur Entnahme bleibt die Ware Eigentum des Lieferanten. Erst mit Entnahme erfolgt die Lieferung an den Kunden.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 18 – 02/2010</b></p>
<p>Ein Konsignationslager wird vom Lieferanten im Unternehmen des Kunden eingerichtet und betrieben. Der Kunde kann je nach Bedarf Ware entnehmen. Bis zur Entnahme bleibt die Ware Eigentum des Lieferanten. Erst mit Entnahme erfolgt die Lieferung an den Kunden.</p>
<p><b>Rechtslage</b></p>
<p>Errichtet der Lieferant in einem anderen EU-Staat ein Konsignationslager, so gilt die Einlagerung der Ware als innergemeinschaftliches Verbringen. Der Lieferant muss daher im Staat des Konsignationslagers einen innergemeinschaftlichen Erwerb deklarieren. Die mit der Entnahme durch den Kunden einhergehende Lieferung ist dann im anderen EU-Staat steuerbar und steuerpflichtig. Der Lieferant ist daher gezwungen, sich in dem anderen EU-Staat zu melden und Umsatzsteuererklärungen abzugeben. Um dies zu vermeiden, wenden viele EU-Staaten Vereinfachungsregelungen an. Diese fingieren mit der Entnahme der Ware eine innergemeinschaftliche Lieferung an den Kunden, der auch den innergemeinschaftlichen Erwerb versteuern muss. Die Deklarationspflicht des Lieferanten entfällt. Da diese Vereinfachungsregelungen nicht durch die MwStSystRL gedeckt sind, gab es bisher eine vergleichbare Vereinfachung in Deutschland nicht. Hierdurch ergeben sich Probleme, wenn deutsche Unternehmer ein Konsignationslager in EU-Staaten mit einer solchen Vereinfachungsregelung betreiben.</p>
<p><b>Neue Verwaltungsanweisung</b></p>
<p>Die OFD Frankfurt a. M. stellt die nationale Rechtslage, die abweichende Behandlung in anderen EU-Staaten sowie die sich hieraus ergebenden Probleme dar. Um Unternehmen angesichts der unterschiedlichen Regelungen eine ordentliche Deklaration zu ermöglichen, soll es vereinfachend im Einzelfall zulässig sein, dass die Entnahme der Ware aus dem Konsignationslager in Deutschland als innergemeinschaftliche Lieferung erfasst werden kann, wenn parallel hierzu der Empfänger im anderen EU-Staat die Erwerbsbesteuerung durchführt. Die innergemeinschaftliche Lieferung ist dann in der Zusammenfassenden Meldung zu deklarieren.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Die vereinfachende Regelung der OFD betrifft nur Fälle, in denen inländische Unternehmen Konsignationslager in einem anderen EU-Staat unterhalten, in dem die erwähnte Vereinfachungsregelung gilt. Betroffene Unternehmen sollten prüfen, ob für sie die neue Regelung in Frage kommt. Unklar ist allerdings, was unter &quot;kann im Einzelfall zugelassen werden&quot; zu verstehen ist, ein konkreter Antrag oder eine stillschweigende Zustimmung? Hier bietet sich eine Abstimmung mit dem eigenen Finanzamt im Vorfeld an.</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201002-18.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201002-18-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Unternehmer und Freiberufler</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:18:00 +0100</pubDate>
			<enclosure url="http://www.steuli.de/uploads/tx_rgmediaimages/steuli-information-201002-18-podcast.mp3" length ="4295024" type="audio/mpeg" />
		</item>
		
		<item>
			<title>Buchführungspflicht hängt auch von den Auslandsumsätzen ab</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/buchfuehrungspflicht-haengt-auch-von-den-auslandsumsaetzen-ab/94af0979f5243649c99c97020f4a7f7d.html</link>
			<description>Unabhängig von der handelsrechtlichen Verpflichtung zur Buchführung werden Steuerpflichtige nach der AO zur Buchführung verpflichtet, wenn ihr Umsatz 500.000 EUR im Kalenderjahr überschreitet. Umstritten war bisher, ob nicht steuerbare Auslandsumsätze bei der Prüfung der Umsatzgrenze zu berücksichtigen sind.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 17 – 02/2010</b></p>
<p>Unabhängig von der handelsrechtlichen Verpflichtung zur Buchführung werden Steuerpflichtige nach der AO zur Buchführung verpflichtet, wenn ihr Umsatz 500.000 EUR im Kalenderjahr überschreitet. Umstritten war bisher, ob nicht steuerbare Auslandsumsätze bei der Prüfung der Umsatzgrenze zu berücksichtigen sind.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Ein eingetragener Verein erzielte mit der Ausrichtung von Veranstaltungen im In- und Ausland Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Den Gewinn hieraus ermittelte der Verein durch Einnahmen-Überschussrechnung. Im Jahr 2004 tätigte der Verein steuerbare und steuerpflichtige Inlandsumsätze i. H. v. 2.797 EUR sowie nicht steuerbare Auslandsumsätze i. H. v. 563.611 EUR. Das Finanzamt forderte ihn daraufhin auf, Bücher zu führen und den Gewinn mittels Bilanzierung zu ermitteln, da es die Umsatzgrenze als überschritten ansah. Der Verein folgte dieser Auffassung nicht, da seines Erachtens die Auslandsumsätze insoweit nicht zu berücksichtigen seien.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Der BFH bestätigt die Finanzverwaltung. Die in der AO definierte Umsatzgrenze ist auf Basis sämtlicher Umsätze zu ermitteln, unabhängig davon, ob diese steuerbar sind oder nicht.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Dem Urteil ist zuzustimmen, da die Notwendigkeit einer Buchführungspflicht nicht davon abhängig sein kann, wo ein Umsatz erzielt wird. Unternehmen mit entsprechend hohen Auslandsumsätzen müssen nun aber nicht in Panik verfallen. Das Finanzamt muss die Unternehmen zur Buchführung auffordern. Die Verpflichtung greift dann erst mit Beginn des auf die Aufforderung folgenden Wirtschaftsjahres.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>§§ 140, 141 AO. BFH, Urteil vom 7.10.2009, II R 23/08, BFH/NV 2010 Seite 90. Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.12.2007, 8 K 8132/07.</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201002-17.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201002-17-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Unternehmer und Freiberufler</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:17:00 +0100</pubDate>
			<enclosure url="http://www.steuli.de/uploads/tx_rgmediaimages/steuli-information-201002-17-podcast.mp3" length ="3571432" type="audio/mpeg" />
		</item>
		
		<item>
			<title>Genossenschaftsanteile als gewillkürtes Betriebsvermögen</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/genossenschaftsanteile-als-gewillkuertes-betriebsvermoegen/0db9a3b9862a287d989cad81d90b9f77.html</link>
			<description>Der Kläger, Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs, aktivierte als gewillkürtes Betriebsvermögen Genossenschaftsanteile an einem Elektrizitätswerk (Wert 500 DM), einer Viehzentrale und an der örtlichen Volksbank. Der Einlagewert entsprach dem Nennwert der Anteile. Einige Jahre nach der Aktivierung veräußerte ...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 16 – 02/2010</b></p>
<p>Der Kläger, Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs, aktivierte als gewillkürtes Betriebsvermögen Genossenschaftsanteile an einem Elektrizitätswerk (Wert 500 DM), einer Viehzentrale und an der örtlichen Volksbank. Der Einlagewert entsprach dem Nennwert der Anteile. Einige Jahre nach der Aktivierung veräußerte der Kläger seine Genossenschaftsanteile an dem Elektrizitätswerk. Im Wege der Bilanzberichtigung entnahm er die Anteile aus dem Betriebsvermögen zum Buchwert, mit der Begründung, dass die Anteile keinen unmittelbaren Bezug zur Urproduktion hatten. Damit wäre die Aktivierung seinerzeit unzulässig gewesen, mit der Folge, dass der Veräußerungsgewinn nicht als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu qualifizieren ist.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Wie auch die Vorinstanz urteilte der BFH, dass die genannten Anteile gewillkürtes Betriebsvermögen darstellten. Die durch die Veräußerung aufgedeckten stillen Reserven waren somit als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu erfassen. Denn gewillkürtes Betriebsvermögen entsteht, wenn Wirtschaftsgüter objektiv geeignet und vom Betriebsinhaber erkennbar dazu bestimmt sind, den Betrieb zu fördern. Dies gilt auch für Wertpapiere, wenn sie als Liquiditätsreserve dienen. Gleichwohl ist jedoch darauf zu achten, dass es sich um absolut, als auch relativ geringfügige Beteiligungen handeln muss, die üblicherweise kein Verlustrisiko beinhalten. So auch im vorliegenden Fall. Der Anteilswert von 500 DM diente einer gewissen Stärkung des Betriebskapitals, ohne nennenswerte Liquidität dem Betrieb zu entziehen. Ebenso sollten die Dividenden für die Förderung des Betriebes bestimmt sein. Nicht zuletzt waren die Wertsteigerungen dem Betrieb dienlich. Abschließend würdigte der BFH auch die Tatsache zu Lasten des Klägers, dass dieser subjektiv die Genossenschaftsanteile als gewillkürtes Betriebsvermögen aktivierte. Denn hierdurch wurde nach außen der gewollte Betriebszusammenhang dokumentiert.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Wirtschaftsgüter, die einem landwirtschaftlichen Betrieb zu dienen bestimmt sind, können gewillkürtes Betriebsvermögen darstellen. Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe sind jedoch erhöhte Prüfungskriterien erforderlich. So sind Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb wesensfremd sind und bei denen eine eindeutige sachliche Beziehung zum Betrieb fehlt, kein (gewillkürtes) Betriebsvermögen. Daher sind objektive Kriterien, aber auch subjektive Entscheidungen maßgeblich für die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BFH, Urteil vom 23.9.2009, IV R 14/07.</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201002-16.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201002-16-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Unternehmer und Freiberufler</category>
			
			<author>willkommen@steulide</author>
			<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:16:00 +0100</pubDate>
			<enclosure url="http://www.steuli.de/uploads/tx_rgmediaimages/steuli-information-201002-16-podcast.mp3" length ="4287188" type="audio/mpeg" />
		</item>
		
		<item>
			<title>Vorsteuerabzug: 10 %-Grenze gilt weiterhin</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/vorsteuerabzug-10-grenze-gilt-weiterhin/b8486bb477b6cbbbfcff089819d58233.html</link>
			<description>Das nationale UStG lässt den Vorsteuerabzug für den Erwerb von Gegenständen für das Unternehmen nur zu, wenn diese zu mindestens 10 % unternehmerisch genutzt werden. Die MwStSystRL kennt eine solche Beschränkung nicht. Die deutsche Regelung bedurfte daher einer Genehmigung der EU, um Anwendung finden zu können. Diese wurde erteilt, lief jedoch zum 31.12.2009 aus.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 15 – 02/2010</b></p>
<p>Das nationale UStG lässt den Vorsteuerabzug für den Erwerb von Gegenständen für das Unternehmen nur zu, wenn diese zu mindestens 10 % unternehmerisch genutzt werden. Die MwStSystRL kennt eine solche Beschränkung nicht. Die deutsche Regelung bedurfte daher einer Genehmigung der EU, um Anwendung finden zu können. Diese wurde erteilt, lief jedoch zum 31.12.2009 aus.</p>
<p><b>Neues aus der EU</b></p>
<p>Die EU-Kommission hat nun Deutschland ermächtigt, die Ausnahmeregelung bis zum 31.12.2012 beizubehalten.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Werden Gegenstände erworben, die zu weniger als 10 % genutzt werden, ist ein Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten nicht möglich. Entscheidend sind die unternehmerische Nutzung und die ertragsteuerliche Behandlung. Der Ausweis als Betriebsvermögen oder nicht, ist hingegen insoweit ohne Bedeutung. Die 10 %-Grenze betrifft jedoch nicht die laufenden Kosten. Wird daher z. B. ein Fahrzeug angeschafft, das zu weniger als 10 % unternehmerisch genutzt wird, kann die Vorsteuer in Höhe des unternehmerischen Nutzungsanteils geltend gemacht werden. Bei Kosten, die ausschließlich die unternehmerische Nutzung betreffen, z. B. Reparaturkosten bedingt durch einen Unfall anlässlich einer rein unternehmerischen Fahrt, ist sogar der volle Vorsteuerabzug möglich.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>Art. 168 Abs. 2 MwStSystRL / § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG.</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201002-15.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201002-15-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Unternehmer und Freiberufler</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:15:00 +0100</pubDate>
			<enclosure url="http://www.steuli.de/uploads/tx_rgmediaimages/steuli-information-201002-15-podcast.mp3" length ="2867694" type="audio/mpeg" />
		</item>
		
		<item>
			<title>Werkstattinventar keine wesentliche Betriebsgrundlage</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/werkstattinventar-keine-wesentliche-betriebsgrundlage/3676184767c3ff771a55d1700260808c.html</link>
			<description>Wird im Rahmen einer Unternehmensnachfolge ein Betrieb insgesamt aufgegeben oder verkauft, kommt es häufig zur Aufdeckung und Versteuerung der stillen Reserven, die sich manchmal über viele Jahrzehnte gebildet haben. In einigen Fällen behält der bisherige Unternehmer jedoch einzelne Wirtschaftsgüter (z. B. Immobilien) zurück und verpachtet ...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 14 – 02/2010</b></p>
<p>Wird im Rahmen einer Unternehmensnachfolge ein Betrieb insgesamt aufgegeben oder verkauft, kommt es häufig zur Aufdeckung und Versteuerung der stillen Reserven, die sich manchmal über viele Jahrzehnte gebildet haben. In einigen Fällen behält der bisherige Unternehmer jedoch einzelne Wirtschaftsgüter (z. B. Immobilien) zurück und verpachtet diese an den Nachfolger-Betrieb. In diesen Fallkonstellationen kann u. U. eine Betriebsverpachtung vorliegen, mit der Folge, dass auch weiterhin ein (ruhender) Gewerbebetrieb vorliegt und die Versteuerung der stillen Reserven hinausgeschoben wird.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Ein Unternehmer betrieb über viele Jahre auf einem ihm gehörenden Geschäftsgrundstück eine freie Autoreparaturwerkstatt. Mit Wirkung zum 1. Juli 1997 verpachtete er die Werkstattgebäude (Garagen, Lackierhalle, Werkstatt, Halle zur Vornahme von Abgassonderuntersuchungen) an einen Nachfolger, der den Betrieb in derselben Form weiterführte. Gleichzeitig veräußerte er seine gesamte Betriebsausstattung für 60.000 DM an den Pächter. Die Einkünfte aus der Verpachtung für das Jahr 1997 erklärte der Verpächter als gewerbliche Einkünfte im Rahmen einer Betriebsverpachtung. Zum 31. Dezember 1998 erklärte er die Betriebsaufgabe und ermittelte auf diesen Zeitpunkt den Aufgabegewinn. Das Finanzamt ging demgegenüber von einer Betriebsaufgabe bereits im Jahr 1997 aus.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Der BFH gab dem Kläger Recht und nahm eine gewerbliche Verpachtung bis zur Erklärung der Aufgabe (31. Dezember 1998) an. Nach Auffassung des BFH wurden sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen an den Nachfolger verpachtet, so dass die (theoretische) Möglichkeit bestand, den Betrieb später wieder aufzunehmen. Im vorliegenden Fall waren die Richter der Ansicht, dass das Betriebsgrundstück und die Werkstattgebäude die einzigen wesentlichen Betriebsgrundlagen waren, die dem Betrieb das Gepräge gaben. Das Inventar, das an den Pächter verkauft worden war, stelle hingegen keine wesentliche Betriebsgrundlage für einen Handwerksbetrieb dar, da es einem hohen technischen und wirtschaftlichen Verschleiß unterliege und nicht entscheidend den Erfolg einer Kfz-Werkstatt bestimme.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Das Urteil verdeutlicht einmal mehr, dass eine Betriebsverpachtung in vielen Fällen eine interessante Alternative zur Betriebsaufgabe sein kann, um die Besteuerung der stillen Reserven in zurückbehaltenem Vermögen zu vermeiden. Anders als im Urteilsfall kann eine Betriebsverpachtung dann auch über einen sehr langen Zeitraum - im Extremfall sogar über Generationen - fortgeführt werden.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BFH, Urteil vom 18.8.2009, X R 20/06, DStR 2009 Seite 2478. Vorinstanz: Niedersächsisches FG, Urteil vom 7.9.2005, 9 K 231/02, EFG 2006 Seite 1895. Der BFH hat zudem in einem jüngeren Urteil entschieden, dass für eine Betriebsverpachtung keine zeitlichen Höchstgrenzen bestehen (BFH, Urteil vom 19.3.2009, IV R 45/06, BFH/NV 2009 Seite 1493).</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201002-14.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201002-14-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Unternehmer und Freiberufler</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:14:00 +0100</pubDate>
			<enclosure url="http://www.steuli.de/uploads/tx_rgmediaimages/steuli-information-201002-14-podcast.mp3" length ="5373359" type="audio/mpeg" />
		</item>
		
		<item>
			<title>Fristlose Kündigung wegen Annahme privater unentgeltlicher Vorteile</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/fristlose-kuendigung-wegen-annahme-privater-unentgeltlicher-vorteile/0bc80817869bc6574fc081c2e510202c.html</link>
			<description>Die Vorteilsannahme von Angestellten und Organmitgliedern ist regelmäßig dazu geeignet, eine Kündigung zu rechtfertigen. Streitig ist dabei i. d. R., ob es erforderlich ist, dass für den angenommenen Vorteil eine Gegenleistung erfolgt ist oder erfolgen soll und ...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 13 – 02/2010</b></p>
<p>Die Vorteilsannahme von Angestellten und Organmitgliedern ist regelmäßig dazu geeignet, eine Kündigung zu rechtfertigen. Streitig ist dabei i. d. R., ob es erforderlich ist, dass für den angenommenen Vorteil eine Gegenleistung erfolgt ist oder erfolgen soll und ob die Kündigung als fristlose Kündigung ausgesprochen werden kann. Das Oberlandesgericht Celle hat zu diesen Fragenbereichen entschieden.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Die Klägerin war Vorstandsvorsitzende der Beklagten. Der Anstellungsvertrag sah Tantiemezahlungen an die Vorstandmitglieder für das Erreichen individueller Ziele vor. Im Übrigen war die Vorteilsannahme vertraglich untersagt. Dennoch ließ sich die Klägerin von einem Geschäftspartner Sanitäreinrichtungsgegenstände mit beträchtlichen Preisnachlässen gegenüber den Listenpreisen für Endverbraucher für ein privates Bauvorhaben beschaffen. Daraufhin kündigte ihr die Beklagte fristlos und zahlte außerdem Tantiemen nicht aus. Vor dem Oberlandesgericht bekam die Klägerin zwar die Tantiemen zugesprochen. Die gegen die Kündigung gerichtete Klage aber verlor sie. Die Kündigung war berechtigt, da die Klägerin durch den &quot;Großkundenrabatt&quot; einen nicht unerheblichen persönlichen Vorteil von einem Vertragspartner der Beklagten angenommen hatte. Dies stellte einen die fristlose Kündigung rechtfertigenden wichtigen Grund dar. Unerheblich sei die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils, weil schon das Geschehen an sich angesichts der Interessenkonstellation und der herausgehobenen Position der Klägerin geeignet war, die sofortige Beendigung der Anstellung zu rechtfertigen. Ebenfalls unerheblich sei, ob dabei konkrete vergangene oder künftige Gegenleistungen tatsächlich honoriert wurden. Der Anspruch auf Tantieme bestünde allerdings, weil sich dieser alleine aus den vertraglichen Abreden ergebe, und nicht unter einem besonderen ungeschriebenen Treuevorbehalt stünde.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Nimmt ein Organmitglied privat unentgeltliche Dienstleistungen eines Vertragspartners des Unternehmens, bei dem er Organ und angestellt ist, an, kann dies eine fristlose Kündigung des Anstellungsvertrags rechtfertigen. Hierbei ist unerheblich, ob konkrete Vorteile erwartet oder honoriert wurden.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>Die Entscheidung des OLG Celle, Urteil vom 11.11.2009, 9 U 31/09, ist unter www.oberlandesgericht-celle.niedersachsen.de abrufbar.</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201002-13.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201002-13-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Unternehmer und Freiberufler</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:13:00 +0100</pubDate>
			<enclosure url="http://www.steuli.de/uploads/tx_rgmediaimages/steuli-information-201002-13-podcast.mp3" length ="3994094" type="audio/mpeg" />
		</item>
		
		<item>
			<title>Verdachtskündigung wegen dringendem Straftatverdacht</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/verdachtskuendigung-wegen-dringendem-straftatverdacht/6b2d6b7653851cbfc23f53c8c690d973.html</link>
			<description>Bei langfristigen Vertragsbeziehungen sind Kündigungen i. d. R. nur aus wichtigem Grund möglich. Erforderlich ist regelmäßig, dass der wichtige Grund auch tatsächlich nachweisbar vorliegt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte nunmehr darüber zu befinden, ob bereits der Straftatverdacht einen wichtigen Grund darstellen und unter welchen Voraussetzungen ...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 12 – 02/2010</b></p>
<p>Bei langfristigen Vertragsbeziehungen sind Kündigungen i. d. R. nur aus wichtigem Grund möglich. Erforderlich ist regelmäßig, dass der wichtige Grund auch tatsächlich nachweisbar vorliegt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte nunmehr darüber zu befinden, ob bereits der Straftatverdacht einen wichtigen Grund darstellen und unter welchen Voraussetzungen bei langfristigen bzw. befristeten Vertragsverhältnissen eine Verdachtskündigung zulässig sein kann.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Die Beklagten waren Franchisenehmer und Pächter eines Franchise-Schnellrestaurants. Der Franchisegeber hatte noch länger als 15 Jahre laufende Verträge außerordentlich gekündigt. Hintergrund war insbesondere, dass der Verdacht bestand, dass in den vier Restaurants für eine Stiftung gesammelte Spendengelder über mehrere Jahre hinweg zweckwidrig verwendet worden waren. Konkret waren erzielte Spendengelder für den Zeitraum Januar 2004 bis Juli 2008 nicht an die Stiftung weitergeleitet, sondern auf einem Privatkonto eines der Beklagten verbucht worden. Das Gericht gab dem Franchisegeber Recht. Nach den zwischen den Parteien vereinbarten Franchiseverträgen war die Klägerin berechtigt, das Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen, wenn und soweit ein begründeter Verdacht vorlag, dass der Franchisenehmer in Zusammenhang mit dem Betrieb eine Straftat, insbesondere ein Vermögens- oder Steuerdelikt, begangen oder an einer solchen Straftat teilgenommen hatte. Jedenfalls war sie zum Ausspruch einer &quot;Verdachtskündigung&quot; berechtigt, nachdem es über Jahre hinweg zu Unregelmäßigkeiten gekommen war. Aufgrund der ermittelten Umstände und nachdem sie den Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, durfte die Franchisegeberin davon ausgehen, dass die Beklagten einer Straftat dringend verdächtig und das Vertrauensverhältnis somit irreparabel zerstört war.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Die Entscheidung zeigt, dass Verdachtskündigungen zwar nur unter strengen Voraussetzungen, grundsätzlich aber wohl in jeder Art von Vertragsverhältnis möglich sind. Zwingend erforderlich ist in jedem Fall aber die Durchführung einer ausreichenden Anhörung.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>Die Entscheidung des OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 13.11.2009, 2 U 76/09, ist unter <a href="http://www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de" target="_blank" >www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de</a> abrufbar. </p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201002-12.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201002-12-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Unternehmer und Freiberufler</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:12:00 +0100</pubDate>
			<enclosure url="http://www.steuli.de/uploads/tx_rgmediaimages/steuli-information-201002-12-podcast.mp3" length ="3939759" type="audio/mpeg" />
		</item>
		
		<item>
			<title>Grundstückskauf: Verbot von Neuvermietungen</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/grundstueckskauf-verbot-von-neuvermietungen/b97242cfdbf0dfcf7b8f7784d7db2340.html</link>
			<description>Die Vereinbarung in einem Grundstückskaufvertrag, nach der ein Verkäufer nach Vertragsabschluss ohne Zustimmung des Käufers keine Neuvermietung vornehmen oder sonstige Nutzungsverhältnisse begründen darf, gilt auch für Nutzungsverträge, die spätestens zu dem ...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 11 – 02/2010</b></p>
<p>Die Vereinbarung in einem Grundstückskaufvertrag, nach der ein Verkäufer nach Vertragsabschluss ohne Zustimmung des Käufers keine Neuvermietung vornehmen oder sonstige Nutzungsverhältnisse begründen darf, gilt auch für Nutzungsverträge, die spätestens zu dem Zeitpunkt enden, an dem der Verkäufer zur Grundstücksübergabe verpflichtet ist.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Die Antragstellerin, die Hamburger Gängeviertel GmbH &amp; Co. KG, kaufte 2006 Grundstücke des Hamburger Gängeviertels von der Antragsgegnerin, der Freien und Hansestadt Hamburg. Der Kaufpreis ist bislang noch nicht zur Zahlung fällig, die Grundstücke sind noch nicht übergeben. Einige leer stehende Gebäude auf den verkauften Flächen werden jedoch bereits von Dritten genutzt. Diese Überlassung der Flächen an Dritte bis zur Übergabe der Grundstücke wollte die Antragstellerin verhindern. Die Antragsgegnerin war der Ansicht, sie sei als Noch-Eigentümerin dazu berechtigt. Das LG wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Das OLG hob den Beschluss des LG auf und gab dem Antrag weitgehend statt.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Der Antragsgegnerin ist es verboten, ohne Zustimmung der Antragstellerin mit Dritten Nutzungsverträge über die an die Antragstellerin verkauften Grundstücke abzuschließen. Ferner ist es ihr verboten, die Grundstücke Dritten zu überlassen und die Nutzung zu gestatten, und zwar auch dann, wenn die Überlassung vor der Pflicht zur Übergabe an die Käuferin beendet ist. Erfolglos blieb der Antrag, es der Antragsgegnerin zu verbieten, die Nutzung der Grundstücke durch Dritte zu dulden. Im zugrunde liegenden Kaufvertrag hatte die Antragsgegnerin zugesichert, nach Vertragsschluss ohne die Zustimmung der Antragstellerin keine Neuvermietungen vorzunehmen oder Nutzungsverhältnisse zu begründen; dies bezog sich auf sämtliche Nutzungsverträge, auch solche, die im Zeitpunkt der Übergabe endeten. Die Ansicht der Antragsgegnerin war auch nicht damit zu rechtfertigen, dass mit befristeten Nutzungsverhältnissen ohne die sonst drohende Eskalation die Räumung der Grundstücke erreichbar sei. Tatsächlich wird nämlich durch solche Verträge die Einhaltung der Verpflichtung zur geräumten Übergabe der Grundstücke erheblich erschwert. Ein Verbot bezüglich der Duldung der Nutzung der Grundstücke war nicht erforderlich; die Antragsgegnerin war nicht verpflichtet, alles Erdenkliche zu tun, damit sich unberechtigte Personen von dort entfernen. Dies scheiterte bereits daran, dass die Übergabeverpflichtung nicht unmittelbar bevorstand.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>OLG Hamburg, Beschluss vom 25.11.2009, 1 W 77/09. www.justiz.hamburg.de. Vorinstanz: LG Hamburg, Beschluss vom 28.10.2009, 303 O 434/09.</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201002-11.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201002-11-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Unternehmer und Freiberufler</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:11:00 +0100</pubDate>
			<enclosure url="http://www.steuli.de/uploads/tx_rgmediaimages/steuli-information-201002-11-podcast.mp3" length ="4582371" type="audio/mpeg" />
		</item>
		
		<item>
			<title>Abzugsfähigkeit bei Dienstreisen mit Urlaub: Rechtsprechungsänderung</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/abzugsfaehigkeit-bei-dienstreisen-mit-urlaub-rechtsprechungsaenderung/f991cf4e8ed46af7ccb432d74e6001e7.html</link>
			<description>Wird an eine Dienstreise noch ein privater Urlaub angehängt, stellt sich die Frage nach der Abzugsfähigkeit der Kosten für den beruflichen Anteil. Problematisch waren insbesondere Kosten für die Hin- und Rückreise, da diese sowohl beruflich als auch privat veranlasst gewesen sind. </description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 10 – 02/2010</b></p>
<p>Wird an eine Dienstreise noch ein privater Urlaub angehängt, stellt sich die Frage nach der Abzugsfähigkeit der Kosten für den beruflichen Anteil. Problematisch waren insbesondere Kosten für die Hin- und Rückreise, da diese sowohl beruflich als auch privat veranlasst gewesen sind. Die Finanzämter haben regelmäßig den Abzug mit Hinweis auf das sog. Aufteilungsverbot versagt.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Der Steuerpflichtige hat für vier Tage eine Computer-Messe in den USA besucht und anschließend noch drei Tage Urlaub dort verbracht. Die den vier beruflichen Tagen zuzuordnenden Aufwendungen wurden vom Finanzamt zum Abzug zugelassen. Die Kosten des Hin- und Rückfluges wurden nicht anerkannt, da sie auch privat veranlasst gewesen seien.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Der Große Senat des BFH hat entschieden, dass Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich und privat veranlassten Reisekosten grundsätzlich zeitanteilig aufgeteilt werden können. Voraussetzung ist, dass die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Notfalls sind die Anteile zu schätzen. Eine Aufteilung ist jedoch dann nicht zulässig, wenn eine Trennung nach objektivierbaren Kriterien nicht möglich ist.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Der BFH hat seine bisherige Rechtsprechung geändert. Danach hatte er dem § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischt veranlasste Aufwendungen entnommen. Steuerpflichtige werden nunmehr Reisekosten in größerem Umfang als bisher zum Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bringen. Zudem wird das Urteil auch Auswirkungen auf andere gemischt veranlasste Kosten haben.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BFH, Beschluss vo 21.9.2009, GrS 1/06. BFH, Beschluss vom 20.7.2006, VI R 94/01 (Vorlagebeschluss). FG Köln, Urteil vom 21.6.2001, 10 K 6288/96, EFG 2001 Seite 1186 (erste Instanz).</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201002-10.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201002-10-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Privatbereich</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:10:00 +0100</pubDate>
			<enclosure url="http://www.steuli.de/uploads/tx_rgmediaimages/steuli-information-201002-10-podcast.mp3" length ="3781457" type="audio/mpeg" />
		</item>
		
		<item>
			<title>Schenkungsteuer: Vermögensübertragung auf rechtsfähige Stiftung</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/schenkungsteuer-vermoegensuebertragung-auf-rechtsfaehige-stiftung/5047c181123e4c0f6aa4b1b666242412.html</link>
			<description>Wird eine Unternehmensbeteiligung unter Wert veräußert, kann - jedenfalls dann, wenn keine tatsächlichen Gründe für den Kaufpreis unter Wert vorliegen - von einer Schenkung des Verkäufers an den Käufer auszugehen sein. Diese unterliegt dann der Schenkungsteuer. Entsprechendes gilt für ...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 09 – 02/2010</b></p>
<p>Wird eine Unternehmensbeteiligung unter Wert veräußert, kann - jedenfalls dann, wenn keine tatsächlichen Gründe für den Kaufpreis unter Wert vorliegen - von einer Schenkung des Verkäufers an den Käufer auszugehen sein. Diese unterliegt dann der Schenkungsteuer. Entsprechendes gilt für alle Fälle, in denen eine Unternehmensbeteiligung zu einem zu geringen Preis eingeräumt wird (im konkreten Fall Beitritt zu einer GmbH gegen Kapitalerhöhung unter Wert). Der Bundesfinanzhof hatte in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung darüber zu befinden, ob eine Schenkung auch dann angenommen werden kann, wenn die Beteiligung nur mittelbar (z. B. über den Umweg einer Konzernstruktur) &quot;geschenkt&quot; wird.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Die Klägerin war Begünstigte aus einer rechtsfähigen liechtensteinischen Familienstiftung. Diese Stiftung hielt über eine Holding diverse Unternehmensbeteiligungen, die wiederum an anderen Unternehmen beteiligt waren. Nachdem sich eine dieser Beteiligungsgesellschaften der &quot;zweiten Ebene&quot; zu einem Preis unter Wert an einem Unternehmen beteiligte, war das Finanzamt der Ansicht, wegen des zu geringen Preises liege eine freigebige Zuwendung (= Schenkung) der Verkäufer zugunsten der Holding und damit der Stiftung vor. Das Finanzamt erließ gegen die Klägerin einen Schenkungssteuerbescheid, gegen den die Klägerin mit Erfolg klagte. Bei der Prüfung, wer als Zuwendender und Bedachter an einer Schenkung beteiligt ist, kommt es auf die Zivilrechtslage und nicht darauf an, wem nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise Vermögen oder Einkommen zuzurechnen ist. Die Klägerin hatte aufgrund der getroffenen zivilrechtlichen Vereinbarungen weder ein (anteiliges) Bezugsrecht noch einen Anteil an dem erworbenen Unternehmen. Es hatte sich allenfalls der Wert ihrer Begünstigung durch die Stiftung erhöht. Dieser lediglich wirtschaftliche Vorteil war aber nicht Gegenstand einer Vermögensverschiebung und damit auch nicht einer Schenkung an die Klägerin.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Übernimmt eine (mittelbar) zum Vermögen einer rechtsfähigen Stiftung gehörende GmbH im Zuge einer Kapitalerhöhung bei einer anderen Gesellschaft den neuen Geschäftsanteil zu einer Einlage weit unter Wert, liegen darin keine freigebigen Zuwendungen an die Begünstigten der Stiftung.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BFH, Urteil vom 9.7.2009, II R 47/07.</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201002-09.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201002-09-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Privatbereich</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:09:00 +0100</pubDate>
			<enclosure url="http://www.steuli.de/uploads/tx_rgmediaimages/steuli-information-201002-09-podcast.mp3" length ="3907890" type="audio/mpeg" />
		</item>
		
		<item>
			<title>Kollateralschaden: massive Steuerstraftaten kosten Arztzulassung</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/kollateralschaden-massive-steuerstraftaten-kosten-arztzulassung/70e1aa5caaf66861fb299bb33e75f8ea.html</link>
			<description>Eine Steuerhinterziehung in größerem Umfang führt wegen des dadurch bedingten Vertrauensverlustes in die Integrität der Ärzteschaft zur Unwürdigkeit und damit zwingend zum Widerruf der Approbation, ohne dass es darauf ankommt, ob der Arzt noch das ...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 08 – 02/2010</b></p>
<p>Eine Steuerhinterziehung in größerem Umfang führt wegen des dadurch bedingten Vertrauensverlustes in die Integrität der Ärzteschaft zur Unwürdigkeit und damit zwingend zum Widerruf der Approbation, ohne dass es darauf ankommt, ob der Arzt noch das Vertrauen seiner Patienten genießt.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Der klagende Augenarzt hatte für die Jahre 1994 bis 2004 in seinen Einkommensteuererklärungen in erheblichem Umfang Einnahmen aus der Praxistätigkeit nicht angegeben. In 2008 ergab sich ein Steuerrückstand von 877.000 EUR. Ende 2007 wurde der Kläger wegen Steuerhinterziehung in 5 Fällen mit einem Schaden von rd. 300.000 EUR, bezogen auf die Jahre 2000 bis 2004, zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Er befindet sich seither im Insolvenzverfahren. Der Beklagte beurteilte den Kläger als zur Ausübung des ärztlichen Berufes &quot;unwürdig&quot; und &quot;unzuverlässig&quot; (§ 3 Abs. 1 BÄO) und widerrief seine Approbation. Die dagegen gerichtete Klage wies das VG ab. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hatte vor dem OVG keinen Erfolg.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Die Unwürdigkeit des Klägers zur Ausübung des ärztlichen Berufes ergab sich aus einem nicht berufsbezogenen schweren Fehlverhalten, das in der erheblichen Verletzung der Steuergesetze lag. Er brachte dadurch seine fehlende Bereitschaft zum Ausdruck, sich bei der Berufsausübung ausschließlich am Wohle des Patienten und nicht an eigenen finanziellen Interessen zu orientieren. Allerdings rechtfertigt nur ein schwerwiegendes beharrliches steuerliches Fehlverhalten die Annahme, der Approbierte setze sich im eigenen finanziellen Interesse in einem solch hohen Maße auch über strafbewehrte, im Interesse der Allgemeinheit bestehende Bestimmungen hinweg, dass er deshalb als Arzt untragbar ist. Hier hatte der Kläger aber über ein Jahrzehnt hinweg erhebliche Teile seiner Praxiseinnahmen vorsätzlich nicht in seine Steuererklärung einbezogen. Obwohl er für die Jahre 1994 bis 1999 eine strafbefreiende Selbstanzeige (§ 371 AO) erstattete, war auch das Verhalten des Klägers für diese Steuerjahre in das Approbationsentziehungsverfahren mit einzubeziehen. Der Einwand, die Falschangaben resultierten aus der Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation, war bei Durchschnittseinkünften von jährlich 200.000 EUR nicht nachvollziehbar. Einer Interessensabwägung bedurfte es nicht: Mit dem gesetzlichen Heilauftrag ist es unvereinbar, Zweifel an der Integrität eines Arztes im wirtschaftlichen Interesse seiner Gläubiger zurückzustellen.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>OVG Lüneburg, Beschluss vom 4.12.2009, 8 LA 197/09. www.dbovg.niedersachens.de dort unter Entscheidungsdatenbank. Vorinstanz: VG Hannover, Urteil vom 19.8.2009, 5 A 4059/08.</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201002-08.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201002-08-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Privatbereich</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:08:00 +0100</pubDate>
			<enclosure url="http://www.steuli.de/uploads/tx_rgmediaimages/steuli-information-201002-08-podcast.mp3" length ="4919351" type="audio/mpeg" />
		</item>
		
		<item>
			<title>Honorar für halbstündige Beratung ohne Honorarvereinbarung</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/honorar-fuer-halbstuendige-beratung-ohne-honorarvereinbarung/7e4011b5174402ee159fd9c5b535d9fd.html</link>
			<description>Wenn sich ein Mandant durch einen Anwalt während eines halbstündigen Gesprächs in dessen Kanzlei beraten lässt, liegt eine entgeltliche Rechtsanwaltstätigkeit i. S. d. § 612 BGB vor. Wurde vor der Beratung keine Vereinbarung über die Vergütungshöhe getroffen, ist auf ... </description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 07 – 02/2010</b></p>
<p>Wenn sich ein Mandant durch einen Anwalt während eines halbstündigen Gesprächs in dessen Kanzlei beraten lässt, liegt eine entgeltliche Rechtsanwaltstätigkeit i. S. d. § 612 BGB vor. Wurde vor der Beratung keine Vereinbarung über die Vergütungshöhe getroffen, ist auf §§ 316, 315 BGB zurückzugreifen. Der Anwalt hat eine angemessene Vergütung nach billigem Ermessen festzulegen. Hierbei sind Schwierigkeit, Ungewöhnlichkeit oder Dauer der Tätigkeit abzuwägen.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Der Kläger begehrt von dem beklagten Architekten Zahlung des Rechtsanwaltshonorars. Der Beklagte suchte den Kläger nach telefonischer Terminvereinbarung für mindestens eine halbe Stunde in dessen Kanzlei auf. Das Gespräch hatte zum Inhalt, dass der Beklagte, der Mitgesellschafter einer GmbH war, eventuell eine Klageerhebung mit dem Ziel der Bilanzerstellung erwog und unter anderem die Höhe der Prozesskosten erfahren wollte. Zu einem weiteren Termin sollte der Beklagte weitere Unterlagen übergeben. Der Kläger berechnete dem Beklagten sodann 250 EUR Beratungsgebühr gemäß § 34 RVG nebst 47,50 EUR Mehrwertsteuer, somit insgesamt 297,50 EUR. Der Beklagte verweigerte die Zahlung, den weiteren Termin sagte er ab. Das AG gab der daraufhin erhobenen Klage statt.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch zu. Zwischen den Parteien war ein Dienstvertrag zustande gekommen, aufgrund dessen der Kläger den Beklagten beraten hat. Nach § 34 RVG wird unter einer anwaltlichen Beratung die Erteilung eines Rates oder einer Auskunft verstanden. Ein Rat ist die Empfehlung, wie sich der Mandant in einer konkreten Situation verhalten soll, eine Auskunft ist die Beantwortung einer allgemeinen Rechtsfrage ohne Bezug auf eine konkrete Rechtsangelegenheit. Dabei stellt die Information über die Höhe der Prozesskosten für ein angestrebtes Verfahren bereits eine Beratung dar. § 34 verweist für den Fall einer fehlenden Gebührenvereinbarung auf § 612 BGB. Eine anwaltliche Tätigkeit ist grundsätzlich gebührenpflichtig. Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung nur gegen Vergütung zu erwarten ist. Der Beklagte konnte nicht davon ausgehen, dass das halbstündige Gespräch kostenlos erfolgen werde. Die Höhe war ebenfalls angemessen. Da der Beklagte sich in Bezug auf seine selbstständige Tätigkeit beraten ließ, galt die Höchstgrenze des § 34 RVG nicht. Bei Privatleuten hingegen ist eine schriftliche Vergütungsvereinbarung Pflicht, wenn der Anwalt nicht &quot;umsonst&quot; arbeiten will.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>AG Brühl, Urteil vom 15.10.2008, 23 C 171/08. www.juris.de.</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201002-07.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201002-07-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Privatbereich</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:07:00 +0100</pubDate>
			<enclosure url="http://www.steuli.de/uploads/tx_rgmediaimages/steuli-information-201002-07-podcast.mp3" length ="4785604" type="audio/mpeg" />
		</item>
		
		<item>
			<title>Aufwendungen für Sprachkurs im EU-Ausland als Werbungskosten</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/aufwendungen-fuer-sprachkurs-im-eu-ausland-als-werbungskosten/ecb2dc92d0455a6251d270eda3f7d0ef.html</link>
			<description>Bei einem Sprachkurs im Ausland ist durch eine Gesamtwürdigung zu bestimmen, ob neben den reinen Kursgebühren auch die Aufwendungen für die mit dem Sprachkurs verbundene Reise beruflich veranlasst und demzufolge als Werbungskosten abziehbar sind. Dass dies auch bei einem Sprachkurs in Mexico möglich ist, bestätigte jetzt das FG Rheinland-Pfalz. </description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 06 – 02/2010</b></p>
<p>Bei einem Sprachkurs im Ausland ist durch eine Gesamtwürdigung zu bestimmen, ob neben den reinen Kursgebühren auch die Aufwendungen für die mit dem Sprachkurs verbundene Reise beruflich veranlasst und demzufolge als Werbungskosten abziehbar sind. Dass dies auch bei einem Sprachkurs in Mexico möglich ist, bestätigte jetzt das FG Rheinland-Pfalz. Der Steward einer Fluglinie strebte die Position eines Chefstewards an (was ihm auch gelang). Das setzte neben Englisch die Beherrschung einer weiteren Fremdsprache voraus. Deswegen belegte der Steward im Rahmen eines Bildungsurlaubs einen zweiwöchigen Spanisch-Kurs an einer Sprachschule in Cancun. Dafür machte er wegen Nutzung eines unentgeltlichen Standby-Flugs noch verhältnismäßig geringe Aufwendungen von etwa 700 EUR für Unterkunft/Verpflegung geltend, die neben unstreitigen Kursgebühren nicht anerkannt wurden.</p>
<p><b>Bisherige Rechtsprechung</b></p>
<p>Der BFH setzt voraus, dass die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist. Hierfür erforderlich ist ein unmittelbarer beruflicher Anlass. Die Verfolgung privater Reiseinteressen darf nicht den Schwerpunkt bilden. Gleiches gilt, wenn zwar kein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt, die berufliche Veranlassung aber bei weitem überwiegt und die Befriedigung privater Interessen nach dem Anlass der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nur von untergeordneter Bedeutung ist. Bei einem Fremdsprachenlehrgang setzt der BFH einen konkreten Zusammenhang mit der Berufstätigkeit voraus.</p>
<p><b>Entscheidung des Finanzgericht</b></p>
<p>Nach Auffassung der Finanzrichter könne der Abzug nicht alleine deshalb versagt werden, weil der Sprachkurs im Ausland stattgefunden habe. So wolle auch der BFH bei einem Sprachkurs in einem anderen Mitgliedsland der EU nicht mehr typisierend unterstellen, dass dieser wegen der jeder Auslandsreise innewohnenden touristischen Elemente eher Berührungspunkte zur privaten Lebensführung aufweise als ein Inlandssprachkurs. Zudem sei eine Sprache im Allgemeinen in dem Land effizienter zu erlernen, in dem sie auch gesprochen werde. Der Kurs habe zwar nicht in einem Land der EU stattgefunden, jedoch kam hier zum Tragen, dass die Kosten in Mexico deutlich geringer und Flugkosten nicht angefallen waren. Für das FG waren auch der vorgelegte Stundenplan und die Tatsache von Bedeutung, dass der Kurs während des Bildungsurlaubs stattgefunden habe.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Die Revision wurde nicht zugelassen. Zwar ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, es macht aber auch so deutlich, dass die obligatorische Verweisung der Verwaltung auf gemischten Aufwand immer öfter nicht ausreicht.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.9.2009, 2 K 1025/08.</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201002-06.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201002-06-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Privatbereich</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:06:00 +0100</pubDate>
			<enclosure url="http://www.steuli.de/uploads/tx_rgmediaimages/steuli-information-201002-06-podcast.mp3" length ="4493032" type="audio/mpeg" />
		</item>
		
		<item>
			<title>Anschaffung eines Gebäudes: Anschaffungsnahe Aufwendungen</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/anschaffung-eines-gebaeudes-anschaffungsnahe-aufwendungen/7ed88260de2d428f0fe3a13403b5452e.html</link>
			<description>Welche Aufwendungen unter dieser Vorschrift im Einzelnen zu subsumieren sind, ist umstritten. Insbesondere besteht Streit darüber, ob auch Schönheitsreparaturen, die jährlich üblicherweise anfallen, darunter zu qualifizieren sind.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 05 – 02/2010</b></p>
<p>Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen eines Gebäudes gehören zu den Herstellungskosten, wenn sie innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden und die Aufwendungen (ohne Umsatzsteuer) 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnaher Aufwand). Nicht dazu gehören Erhaltungsaufwendungen, die jährlich üblicherweise anfallen. Welche Aufwendungen unter dieser Vorschrift im Einzelnen zu subsumieren sind, ist umstritten. Insbesondere besteht Streit darüber, ob auch Schönheitsreparaturen, die jährlich üblicherweise anfallen, darunter zu qualifizieren sind.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Im Streitfall hatte der Hauserwerber die Arbeiten aus rein optischen und ästhetischen Gründen vorgenommen. Im Einzelnen tauschte er einzelne Fenster, Fensterbänke und Rollladenkästen aus, setzte neue Zargen und Türen ein, verlegte in mehreren Zimmern Laminat, schlug Wand- und Bodenfliesen in Küchen und Bädern ab und brachte neue Fliesen an, entfernte Holzdecken und installierte Rigipsplatten, verputzte Wände und tapezierte sie neu, versah Decken mit Rauputz und strich sie neu, tauschte Badewanne, Toilettenschüssel und Waschbecken aus und erneuerte vergilbte Steckdosen.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Die BFH-Richter wiesen die Revision des Vermieters zurück. So seien die baulichen Maßnahmen nicht lediglich Schönheitsreparaturen. Hierunter definiere man das Beseitigen von Mängeln, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstanden sind, z. B. das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. Zudem seien gemäß gesetzlicher Regelung solche Aufwendungen, die für sich genommen zwar jährlich anfallende Erhaltungsaufwendungen oder Schönheitsreparaturen bilden, insgesamt als anschaffungsnahe Herstellungskosten zu behandeln, wenn sie in engem räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zueinander stehen und in ihrer Gesamtheit eine einheitliche Baumaßnahme bilden.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Plant man neben der Modernisierung des Hauses innerhalb des schädlichen Dreijahreszeitraums auch den Beitrag des Finanzamts in Form von kurzfristigen Steuervorteilen mit ein, sollte die 15 %-Grenze im Auge behalten werden. Droht Streit, bietet sich die Verlagerung einer Baumaßnahme an. Hierfür gilt nicht das Rechnungsdatum, sondern der Abschluss der Baumaßnahme. Gestaltungsmöglichkeiten hat der Gesetzgeber in Kauf genommen.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BFH, Urteil vom 25.8.2009, IX R 20/08. Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.4.2008, 10 K 120/07, EFG 2008 Seite 1541.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201002-05.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201002-05-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Privatbereich</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:05:00 +0100</pubDate>
			<enclosure url="http://www.steuli.de/uploads/tx_rgmediaimages/steuli-information-201002-05-podcast.mp3" length ="4551024" type="audio/mpeg" />
		</item>
		
		<item>
			<title>Selbstanzeige: Keine Erweiterung der Festsetzungsfrist</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/selbstanzeige-keine-erweiterung-der-festsetzungsfrist/2352eebb8077e2d28bacbda6d42a1929.html</link>
			<description>Ermittlungen der Strafsachen- und Bußgeldstelle des Finanzamtes stellen keine Ermittlungen der mit &quot;der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden&quot; i. S. d. § 171 Abs. 5 Satz 1 AO dar und führen daher nicht zur Ablaufhemmung.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 04 – 02/2010</b></p>
<p>Ermittlungen der Strafsachen- und Bußgeldstelle des Finanzamtes stellen keine Ermittlungen der mit &quot;der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden&quot; i. S. d. § 171 Abs. 5 Satz 1 AO dar und führen daher nicht zur Ablaufhemmung.</p>
<p>Wurde die Einleitung des Steuerstrafverfahrens wegen des Verdachts von in der Einleitungsverfügung ausdrücklich genannter Steuerstraftaten dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben, ist der Ablauf der Festsetzungsfrist gemäß § 171 Abs. 5 Satz 2 AO nur für diejenigen Steueransprüche gehemmt, wegen deren Verletzung das Strafverfahren eingeleitet wurde.</p>
<p>Der zeitlich auf ein Jahr begrenzte Umfang der Ablaufhemmung, die durch die Erstattung einer Selbstanzeige ausgelöst wird (§ 171 Abs. 9 AO), kann durch Steuerfahndungsermittlungen, die erst nach Ablauf der ungehemmten Festsetzungsfrist aufgenommen wurden, nicht mehr erweitert werden.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Die Beteiligten streiten darüber, ob für das Streitjahr 1992 Festsetzungsverjährung eingetreten und das beklagte Finanzamt damit am Erlass des geänderten Einkommensteuerbescheides gehindert ist. Der Kläger, nichtselbstständig Beschäftigter, war Geschäftsführer einer Gesellschaft. Für die Errichtung einer ausländischen Fabrik erhielt er 1992 von Mittelsmännern 1 Mio. DM. In seiner Einkommensteuererklärung blieben der Zahlungsempfang und der Zufluss von Kapitalerträgen auf dem Auslandskonto unerwähnt. Im November 2003 erstattete der Kläger Selbstanzeige, am selben Tag fand eine Besprechung im Strafsachen-FA statt, das gegen den Kläger ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung (1999-2002) einleitete. Im Januar 2004 nahm die Steuerfahndung die Ermittlungen auf. Die Selbstanzeige wurde mit Bescheid vom Juli 2005 für das Streitjahr 1992 ausgewertet. Der Einspruch dagegen blieb erfolglos, das FG gab der Klage statt.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Die zehnjährige Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO) war Ende 2003 abgelaufen. Dies stand dem Erlass des angegriffenen Einkommensteuerbescheides entgegen. Der Ablauf dieser Frist wurde allein durch den Eingang der Selbstanzeige für die Dauer eines Jahres gehemmt (§ 171 Abs. 9 AO). Auch diese Jahresfrist war bei Erlass des Änderungsbescheides im Juli 2005 abgelaufen. Andere Hemmungstatbestände wurden nicht verwirklicht. Die Einleitung des Steuerstrafverfahrens hat den Ablauf der Festsetzungsfrist nicht gemäß § 171 Abs. 5 Satz 2 AO gehemmt, denn wegen des Verdachts einer Steuerstraftat 1992 wurde kein Ermittlungsverfahren eingeleitet und bekannt gegeben. Auch die im November 2003 erstattete Selbstanzeige stellt ebenfalls keinen Antrag i. S. d. § 171 Abs. 3 AO dar und führt nicht zu einer Ablaufhemmung, denn für die Selbstanzeige gilt die Sondervorschrift des § 171 Abs. 9 AO. Allein danach richtet sich der zeitliche Umfang der Hemmung.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BFH, Urteil vom 8.7.2009, VIII R 5/07. Vorinstanz: FG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2006, 15 K 4744/05 E.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201002-04.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201002-04-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Privatbereich</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:04:00 +0100</pubDate>
			<enclosure url="http://www.steuli.de/uploads/tx_rgmediaimages/steuli-information-201002-04-podcast.mp3" length ="5590698" type="audio/mpeg" />
		</item>
		
		<item>
			<title>Anrechnung von Vorempfängen auf Erbteile</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/anrechnung-von-vorempfaengen-auf-erbteile/1f65edb26fbabfc52436a8cadc072eed.html</link>
			<description>Vorempfänge, die ein Miterbe erhalten hat, sind nur dann im Rahmen der Erbauseinandersetzung untereinander auszugleichen bzw. auf ein Erb- oder Pflichtteil anzurechnen, also als Auseinandersetzungsbestimmung zu berücksichtigen, wenn dies gesetzlich vorgesehen oder vom Erblasser angeordnet worden ist. Dabei stellt sich die Frage ...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 03 – 02/2010</b></p>
<p>Vorempfänge, die ein Miterbe erhalten hat, sind nur dann im Rahmen der Erbauseinandersetzung untereinander auszugleichen bzw. auf ein Erb- oder Pflichtteil anzurechnen, also als Auseinandersetzungsbestimmung zu berücksichtigen, wenn dies gesetzlich vorgesehen oder vom Erblasser angeordnet worden ist. Dabei stellt sich die Frage, ob diese Anordnung des Erblassers in testamentarischer Form erfolgen muss, oder ob diese auch rechtsgeschäftlich erfolgen kann. Hierüber hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Der Kläger ist der Sohn des Erblassers aus erster Ehe. In einem ersten Testament aus 1978 setzte der Erblasser seine zweite Ehefrau, den Kläger und dessen Halbschwester zu gleichen Teilen als Erben ein. Der Erblasser schenkte dem Kläger im Juli 1978 einen Betrag von 3,6 Mio. DM. Gleichzeitig legte er in einer vom Kläger unterschriebenen Schenkungsvereinbarung fest, dass dieser sich den Betrag auf seinen Erb- oder Pflichtteil anrechnen lassen muss. Mit notariellem Erbvertrag aus 1984 verzichtete der Kläger gegenüber dem Erblasser auf seinen Pflichtteil. Im gleichen Jahr setzte der Erblasser den Kläger erbvertraglich zu einem Viertel seines Nachlasses als Erben ein. Nach dem Tod seiner zweiten Frau im Jahre 1995 heiratete der Erblasser die Beklagte. Im Jahre 1997 gewährte der Erblasser dem Kläger eine weitere Zuwendung in Höhe von 600.000 DM. In eigenhändigen Testamenten aus den Jahre 1998 und 1999 wurde der Kläger enterbt und festgestellt, dass er seinen Pflichtteil bereits erhalten habe. Mit seiner Klage begehrte er die Feststellung, dass er sich die Schenkung von 3,6 Mio. DM nicht auf sein durch Erbvertrag aus 1984 erhaltenes Erbe anrechnen lassen müsse. Widerklagend beantragte die Beklagte festzustellen, dass sich der Kläger auch den Betrag von 600.000 DM auf seinen Erbteil anrechnen lassen müsse. Das Gericht gab dem Kläger Recht. Die Anordnungen zur Anrechnung der Vorempfänge auf den Erbteil in den Testamenten des Erblassers aus 1998 und 1999 waren unwirksam, weil es um eine Einschränkung oder Aufhebung der Erbeinsetzung ging, die nicht testamentarisch aufgehoben werden konnte. Es hätte eines ändernden Erbvertrages bedurft. Außerhalb der gesetzlichen Anrechnungsregelungen konnte der Erblasser keine Anrechnungen von Vorempfängen im Erbfall vereinbaren. Will er dies erreichen, muss er dies durch letztwillige Verfügung anordnen.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Ein Erblasser, der bei der Auseinandersetzung unter Miterben die Anrechnung von Vorempfängen auf den Erbteil über die dazu bestehenden gesetzlichen Regeln hinaus erreichen will, muss dies durch letztwillige Verfügung anordnen. Für Erbauseinandersetzungen verbindliche Anordnungen können nicht durch Rechtsgeschäft unter Lebenden getroffen werden.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>Die Entscheidung des BGH, Urteil vom 28.10.2009, IV ZR 82/08, ist unter <a href="http://www.bundesgerichtshof.de" target="_blank" >www.bundesgerichtshof.de</a> abrufbar. Die in ersten Entwürfen der Erbrechtsreform enthaltene Möglichkeit, nachträglich Anordnungen über Ausgleichung und Anrechnung treffen zu können, ist nicht Gesetz geworden. </p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201002-03.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201002-03-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Privatbereich</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:03:00 +0100</pubDate>
			<enclosure url="http://www.steuli.de/uploads/tx_rgmediaimages/steuli-information-201002-03-podcast.mp3" length ="5175873" type="audio/mpeg" />
		</item>
		
		<item>
			<title>Wärmedämmung einer Hauswand über die Grundstücksgrenze hinaus</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/waermedaemmung-einer-hauswand-ueber-die-grundstuecksgrenze-hinaus/5b5fa5420b5c4287669fe27fe1e94351.html</link>
			<description>Der Eigentümer eines Grundstücks muss es nicht dulden, dass die Wand eines an die Grundstücksgrenze gebauten Nachbarhauses mit Wärmedämmplatten versehen wird, die mehrere Zentimeter in den Luftraum seines Grundstücks hineinragen.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 02 – 02/2010</b></p>
<p>Der Eigentümer eines Grundstücks muss es nicht dulden, dass die Wand eines an die Grundstücksgrenze gebauten Nachbarhauses mit Wärmedämmplatten versehen wird, die mehrere Zentimeter in den Luftraum seines Grundstücks hineinragen.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Die benachbarten Parteien streiten im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens um die Zulässigkeit eines Überbaues an einer Außenwand zum Zwecke der Wärmedämmung. Der Beklagte ließ Anfang 2009 mit nachträglicher Genehmigung des Klägers auf dessen Grundstück in der Einfahrt an seiner Fassade ein Gerüst aufstellen, um Instandsetzungsarbeiten am Giebel vorzunehmen. Später stellte der Kläger fest, dass der Beklagte begann, auf der Außenwand seines Hauses eine Isolierung anzubringen, die im fertigen Zustand mit einer Breite von 15 cm in sein Grundstück hineinragen und die Einfahrt verengen würde. Nach erfolglosem Widerspruch gegen die Dämmmaßnahmen erwirkte der Kläger beim LG den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die dem Beklagten das Anbringen einer in das Grundstück des Klägers hineinragenden Isolierung untersagte. Auf den Widerspruch des Beklagten wurde die Verfügung durch Urteil bestätigt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten blieb erfolglos.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Dem Kläger stand gegen den Beklagten der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Nach den zivilgesetzlichen Vorschriften hat ein Nachbar einen Überbau zu dulden, wenn der Grundstückseigentümer bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut hat, ohne vorsätzlich oder grob fahrlässig zu handeln, und wenn nicht vor oder unverzüglich nach der Grenzüberschreitung Widerspruch eingelegt wurde. Hier handelte der Beklagte zumindest grob fahrlässig. Er hätte sich durch Hinzuziehung eines Vermessungsingenieurs vergewissern müssen, ob der für die Bebauung vorgesehene Grund und Boden in seinem Eigentum steht und er seine Grundstücksgrenzen überschreitet. Auch führt allein das generelle Interesse des Eigentümers oder das Gemeinwohlinteresse an einer besseren Wärmedämmung nicht schon zu einer Duldungspflicht aufgrund des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses. Zwingende Gründe für die Dämmung waren vom Beklagten nicht vorgetragen worden.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>OLG Karlsruhe, Urteil vom&nbsp; 9.12.2009, 6 U 121/09. <a href="http://www.lrbw.juris.de" target="_blank" >www.lrbw.juris.de.</a> </p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201002-02.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201002-02-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Privatbereich</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:02:00 +0100</pubDate>
			<enclosure url="http://www.steuli.de/uploads/tx_rgmediaimages/steuli-information-201002-02-podcast.mp3" length ="3801832" type="audio/mpeg" />
		</item>
		
		<item>
			<title>Außerordentliche Kündigung bei vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/ausserordentliche-kuendigung-bei-vorgetaeuschter-arbeitsunfaehigkeit/eebef7d58a5194d2edb4dc92195bbaef.html</link>
			<description>Bei besonders schweren Pflichtverletzungen kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auch ohne vorherige Abmahnung fristlos kündigen.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 01 – 02/2010</b></p>
<p>Bei besonders schweren Pflichtverletzungen kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auch ohne vorherige Abmahnung fristlos kündigen. Das Hessische Landesarbeitsgericht hatte nunmehr darüber zu entscheiden, ob eine fristlose Kündigung wirksam ist, wenn ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer auf ein Angebot zur Schwarzarbeit eingeht, sich aber außerhalb des Lohnfortzahlungszeitraums befindet, also dem Arbeitgeber kein unmittelbarer wirtschaftlicher Schaden entstehen würde.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Nach 20-jähriger Beschäftigung wurde dem Kläger betriebsbedingt gekündigt. Nachdem der Kläger darauf hin langfristig erkrankte, schaltete der Arbeitgeber einen Detektiv ein, der dem Kläger ein fingiertes Angebot zur Schwarzarbeit unterbreitete, das der Kläger bereit war anzunehmen. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber fristlos. In der hiergegen eingelegten Klage trug der Kläger vor allen Dingen vor, dass der sechswöchige Entgeltfortzahlungszeitraum schon abgelaufen gewesen sei, so dass dem Arbeitgeber kein finanzieller Schaden entstanden sei. Das Landesarbeitsgericht wies die Klage ab. Nach dem Ergebnis des Verfahrens stehe fest, dass der vermeintlich kranke Kläger schwarz gearbeitet habe, womit der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert sei. Eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit könne aber eine erhebliche Vertragspflichtverletzung darstellen, die auch ohne vorherige Abmahnung eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertige. Das gelte auch dann, wenn - wie hier - zum Zeitpunkt der Täuschungshandlung der sechswöchige Entgeltfortzahlungszeitraum schon abgelaufen sei und der Arbeitnehmer sich damit keine Entgeltfortzahlung erschlichen habe.</p>
<p><b>Konzequenz</b></p>
<p>Bereits das Vortäuschen der Arbeitsunfähigkeit reicht aus, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Dabei kann das Vortäuschen der Arbeitsunfähigkeit dadurch nachgewiesen werden, dass der vermeintlich kranke Arbeitnehmer auf ein Angebot zur Schwarzarbeit eingeht.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>Die Entscheidung des LAG Hessen, Urteil vom 1.4.2009, 6 Sa 1593/08, ist unter <a href="http://www.lag-frankfurt.justiz.hessen.de/" target="_blank" >www.lag-frankfurt.justiz.hessen.de</a> abrufbar.</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201002-01.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201002-01-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Privatbereich</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:01:00 +0100</pubDate>
			<enclosure url="http://www.steuli.de/uploads/tx_rgmediaimages/steuli-information-201002-01-podcast.mp3" length ="3737571" type="audio/mpeg" />
		</item>
		
		<item>
			<title>Immobilieneigentümer: Fotovoltaikanlagen und deren steuerliche Behandlung (II)</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/immobilieneigentuemer-fotovoltaikanlagen-und-deren-steuerliche-behandlung-ii/da5ffc3a9c3067bf192eb7994d431cc6.html</link>
			<description>In der STEULi-INFORMATION Nr. 41 - 12/2009 hatten wir die Themenreihe rund um die steuerliche Behandlung von Fotovoltaikanlagen gestartet und wollen diese nun fortsetzen. </description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 46 – 01/2010</b></p>
<p>In der <a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-200912-41.pdf" target="_blank" >STEULi-INFORMATION Nr. 41 - 12/2009</a> hatten wir die Themenreihe rund um die steuerliche Behandlung von Fotovoltaikanlagen gestartet und wollen diese nun fortsetzen. </p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zunächst eine kurze Zusammenfassung der bisherigen Erkenntnisse: Der Betreiber einer Fotovoltaikanlage ist aus steuerlicher Sicht ein gewerblicher Unternehmer, auch wenn eine Gewerbeanmeldung in aller Regel nicht erforderlich ist. Bei der Gewinnermittlung sind Vorteile gegeben: So ist eine komplizierte Bilanz nicht aufzustellen, vielmehr kann der Gewinn i.d.R anhand einer formlosen Gegenüberstellung der Einnahmen und der Ausgaben erfolgen (Einnahmen-überschuss¬rechnung). In diesem Beitrag beschäftigen wir uns nun mit den Betriebseinnahmen und den Betriebsausgaben, die beim Betrieb einer Fotovoltaikanlage anfallen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zu den Einnahmen gehören insbesondere die Einspeisevergütungen, welche aufgrund der Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) zufließen. Daneben sind jedoch auch zahlreiche weitere Einnahmen denkbar, so insbesondere die Umsatzsteuererstattungen des Finanzamtes oder beispielsweise Erlöse aus der Veräußerung von Anlagenteilen. Kurzum gehört alles zu den Betriebseinnahmen, was in Geld oder Geldeswert aufgrund des Betriebs der Fotovoltaikanlage zufließt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ganz ähnlich verhält es sich mit den Betriebsausgaben. Wartungskosten, Versicherungskosten, Zählermiete, Schuldzinsen etc. können als Betriebsausgaben steuermindernd abgezogen werden, sofern ein Veranlassungszusammenhang mit den Betriebseinnahmen besteht, die Ausgaben also irgendwie mit dem Betrieb der Anlage zusammenhängen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Anschaffungs- und Herstellungskosten der Fotovoltaikanlage können jedoch nicht sofort als Betriebsausgabe berücksichtigt werden, sondern wirken sich nur über die Abschreibung steuermindernd aus. Zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten der Anlage gehören beispielsweise sämtliche Material- und Lohnaufwendungen, um die Anlage zu installieren. Ebenso etwaige Planungs- und Transportkosten, Aufwendungen für eine notwendige Änderung der Dacheindeckung oder auch die Abnahmegebühr. Auch hier wieder zusammenfassend gesagt: Alles, was ausgegeben wird, um die Anlage schließlich in einen betriebsbereiten Zustand zu bringen, zählt zu den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und wird steuerlich über die Abschreibung berücksichtigt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Abschreibung richtet sich grundsätzlich nach der von der Finanzverwaltung vorgegebenen Nutzungsdauer eins Wirtschaftgutes. Bei Fotovoltaikanlagen beträgt die Nutzungsdauer 20 Jahre, weshalb es zu einer linearen (d.h. in gleichen Jahresbeträgen) Abschreibung von 5 % pro Jahr kommt. Im Jahr der Inbetriebnahme der Anlage kann jedoch nur die zeitanteilige Abschreibung angesetzt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Aufgrund der Regelungen des Konjunkturpaketes I ist für Investitionen in 2009 und 2010 auch wieder die degressive (in fallenden Jahresbeträgen) Abschreibung möglich. Diese beträgt das 2,5fache der linearen Abschreibung, maximal jedoch 25 %. Für Fotovoltaikanlagen können daher in den ersten Jahren alternativ zur linearen Abschreibung bis zu 12,5 % (das 2,5fache von 5 %) degressive Abschreibung geltend gemacht werden. Einzige Voraussetzung ist hier, dass die Fotovoltaikanlage als bewegliches Wirtschaftsgut seitens der Finanzverwaltung angesehen wird, was jedoch in aller Regel der Fall sein dürfte. Etwas anderes gilt nur bei unbeweglichen Dachziegelanlagen (sog. Solar-Dachsteine), die als unbewegliche Gebäudebestandteile nicht zu einer degressiven Abschreibung berechtigen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nicht alternativ, sondern parallel zur linearen oder auch degressiven Abschreibung, kann auch noch eine Sonderabschreibung von bis zu 20 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten in den ersten fünf Jahren in Anspruch genommen werden. Zwar ist diese Sonderabschreibung auch noch an weitere Voraussetzungen geknüpft, welche jedoch von Betreibern eine Fotovoltaikanlage in aller Regel erfüllt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Neben der Sonderabschreibung ist auch noch der Investitionsabzugsbetrag von besonderem Interesse. Damit können bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten der Fotovoltaikanlage bereits in einem Jahr vor der geplanten Installation steuermindernd angesetzt werden. Zu beachten sind hier jedoch die Voraussetzungen rund um die Bildung eines Investitionsabzugsbetrages. In Kombination von degressiver Abschreibung mit der vorgenannten Sonderabschreibung und dem Investitionsabzugsbetrag können so bis zum Ende des Installationsjahres insgesamt bis zu 59,5 % der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der Fotovoltaikanlage steuerlich abgezogen werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im nächsten Teil der Beitragsserie werden wir weitere steuerliche Aspekte des Betriebs einer Fotovoltaikanlage näher erläutern, wie beispielsweise der Auswirkungen auf die Umsatzsteuer, Gewerbesteuer oder auch die Grunderwerbsteuer.</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201001-46.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201001-46-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Vermischtes</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Sun, 31 Jan 2010 10:46:00 +0100</pubDate>
			<enclosure url="http://www.steuli.de/uploads/tx_rgmediaimages/steuli-information-201001-46-postcast.mp3" length ="7459229" type="audio/mpeg" />
		</item>
		
		<item>
			<title>Kapitalanleger: Scheingewinne müssen versteuert werden</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/kapitalanleger-scheingewinne-muessen-versteuert-werden/8ae6abfdb4f2fe8302d49d7d3c6b95f4.html</link>
			<description>Wir berichteten bereits über eine Entscheidung wonach ein betrogener Kapitalanleger die ihm auf dem Papier zugeschriebenen „Gewinne“ voll versteuern musste.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 45 – 01/2010</b></p>
<p>Wir berichteten bereits an dieser Stelle über eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 28.10.2008 (Az: VIII R 36/04), wonach ein betrogener Kapitalanleger die ihm auf dem Papier zugeschriebenen „Gewinne“ voll versteuern musste.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Kurz zur Erinnerung: Der Anleger hatte sich an einer Gesellschaft beteiligt, die vorgab, hohe Renditen mit Börsentermingeschäften zu erzielen. Die Gesellschaft betrieb bedauerlicherweise ein betrügerisches Schneeballsystem. Um den Kläger zu täuschen, erhielt dieser Erträge in einer erheblichen Höhe auf dem Papier gutgeschrieben. Tatsächlich wurden diese Gewinne niemals ausgezahlt und hatten (zumindest zu einem großen Teil) auch niemals existiert. Obwohl daher eine Bereicherung des Steuerpflichtigen nicht eingetreten war, bestätigte der Bundesfinanzhof in der oben genannten Entscheidung die fiskalische Meinung, wonach die auf dem Papier verzeichneten Scheingewinne zu versteuern seien, obwohl das Geld in betrügerischen Kanälen verschwunden ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nun hat das Bundesverfassungsgericht die letzte Hoffnung des Klägers zerstört, indem das Gericht die vom Kläger vorgebrachte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hat (Beschluss vom 09.07.2009, Az: 2 BvR 2525/08). Damit dürfte jeder Hoffnungsschimmer geprellter Anleger zerstört sein - daher Vorsicht vor zu verlockend klingenden Angeboten - auch aus steuerlicher Sicht!</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201001-45.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201001-45-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Vermischtes</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Sun, 31 Jan 2010 10:45:00 +0100</pubDate>
			<enclosure url="http://www.steuli.de/uploads/tx_rgmediaimages/steuli-information-201001-45-postcast.mp3" length ="2637547" type="audio/mpeg" />
		</item>
		
		<item>
			<title>Eltern: Schuldenübernahme für ein erwachsenes Kind ist nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/eltern-schuldenuebernahme-fuer-ein-erwachsenes-kind-ist-nicht-als-aussergewoehnliche-belastung-abzugsfaehig/aac194da76559a301d9c77a5e98fe13f.html</link>
			<description>Nach einem aktuellen Urteil sind Zahlungen von Eltern für die Schulden ihres Kindes nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 44 – 01/2010</b></p>
<p>Außergewöhnliche Belastungen können steuermindernd berücksichtigt werden. Sie liegen dann vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands entstehen. Der Teil der Aufwendungen, der die zumutbare Eigenbelastung übersteigt, wird auf Antrag vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mit Urteil vom 03.11.2009 (Aktenzeichen: 6 K 1358/08) entschied das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz, dass Zahlungen von Eltern für die Schulden ihres Kindes nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im Streitfall hatten Eltern Umsatzsteuerschulden ihrer geschiedenen Tochter von annähernd 23.000 EUR beglichen. Die Umsatzsteuernachzahlung war angefallen, weil das Finanzamt eine Vorsteuerkorrektur hinsichtlich einer überschuldeten Immobilie der Tochter vorgenommen hatte. Die Eltern machten die Zahlung in ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Finanzamt lehnte eine Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung ab. Dabei verwies es darauf, dass es an der für außergewöhnliche Belastungen notwendigen Zwangsläufigkeit der Aufwendungen fehle.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dem folgten die Richter des FG Rheinland-Pfalz. Sie betonten in ihrer Entscheidung, eine rechtliche Verpflichtung der Eltern für die Übernahme der Steuerschulden ihrer Tochter habe nicht bestanden. Eltern müssten ihren Kindern zwar angemessenen Unterhalt zahlen, die Unterhaltspflicht der Eltern ende jedoch nach familiengerichtlicher Rechtsprechung üblicherweise dann, wenn ein volljähriges Kind eine selbstständige Lebensstellung erreicht habe. Auch eine sittliche Verpflichtung zur Begleichung der Umsatzsteuerschulden habe nicht bestanden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) sei eine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen nur anzunehmen, wenn die Verpflichtung so unabdingbar ist, dass sie einer Rechtspflicht gleichkommt. Derartige sittliche Gründe seien vorliegend nicht ersichtlich. Ein gesellschaftlicher Zwang, Verbindlichkeiten volljähriger Kinder zu übernehmen, die aus deren eigenverantwortlichen Entscheidungen resultieren, existiere nicht. Die Allgemeinheit erwarte auch nicht, dass Eltern derartige Verbindlichkeiten für ihr über einen eigenen Hausstand verfügendes volljähriges Kind begleichen würden. Infolgedessen sei die Schuldfreistellung der Tochter nicht als Maßnahme anzusehen, die einer steuerlichen Entlastung und damit einer „Überwälzung“ auf die Allgemeinheit zugänglich ist.</p>]]></content:encoded>
			<category>Vermischtes</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Sun, 31 Jan 2010 10:44:00 +0100</pubDate>
			<enclosure url="http://www.steuli.de/uploads/tx_rgmediaimages/steuli-information-201001-44-postcast.mp3" length ="4570086" type="audio/mpeg" />
		</item>
		
		<item>
			<title>Arbeitgeber / Arbeitnehmer: Ertragsteuerliche Erfassung der Nutzung eines betrieblichen Kfz</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/arbeitgeber-arbeitnehmer-ertragsteuerliche-erfassung-der-nutzung-eines-betrieblichen-kfz/0effa6427fa2f1708583355c6897a0e0.html</link>
			<description>Mit einem Schreiben hat sich das Bundesfinanzministerium (BMF) ausführlich zur steuerlichen Behandlung der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie Familienheimfahrten geäußert.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 43 – 01/2010</b></p>
<p>Mit Schreiben vom 18.11.2009 (IV C 6 - S 2177/07/10004) hat sich das Bundesfinanzministerium (BMF) ausführlich zur steuerlichen Behandlung der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie Familienheimfahrten geäußert.</p>
<p>Stellt der Arbeitgeber seinem Angestellten ein betriebliches Fahrzeug zur Verfügung und nutzt dieser das Fahrzeug für private Fahrten oder für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. Familienheimfahrten, so ist der hierdurch gewonnene „geldwerte Vorteil“ zu versteuern. Dieser kann beispielsweise durch die sog. 1 %-Regelung (pauschale Ermittlung) oder die Fahrtenbuchmethode (tatsächlicher Nutzungswert) ermittelt werden. Gleiches gilt für die private Nutzung eines betrieblichen Kfz durch den Unternehmer selbst.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In dem BMF-Schreiben werden verschiedene Aspekte der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz ausführlich erläutert. Das BMF äußert sich beispielsweise zur Zuordnung von Kraftfahrzeugen zum Betriebsvermögen, zur Ermittlung des privaten Nutzungswerts in verschiedenen Konstellationen, zum Begriff der „Gesamtaufwendungen für das Kraftfahrzeug“, zur Behandlung von Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie zur umsatzsteuerlichen Beurteilung dieser Vorgänge.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><b>Tipp:</b></p>
<p>In dem Schreiben hat das BMF zu zahlreichen Einzelfragen der ertragsteuerlichen Behandlung privat genutzter Firmenwagen Stellung genommen. Die Thematik ist weiterhin komplex und nur schwer zu überblicken. Um die nun konkretisierten Rahmenbedingungen optimal zu nutzen, sollten Sie fachlichen Rat einholen.</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201001-43.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201001-43-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Vermischtes</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Sun, 31 Jan 2010 10:43:00 +0100</pubDate>
			<enclosure url="http://www.steuli.de/uploads/tx_rgmediaimages/steuli-information-201001-43-postcast.mp3" length ="3056029" type="audio/mpeg" />
		</item>
		
		<item>
			<title>Arbeitnehmer: Teilabfindungen sind steuerbegünstigt</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/arbeitnehmer-teilabfindungen-sind-steuerbeguenstigt/128449164f146e6dff3c61eeb3545b71.html</link>
			<description>Zahlt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Abfindung, weil dieser seine Wochenarbeitszeit aufgrund eines Vertrages zur Änderung des Arbeitsvertrages unbefristet reduziert, so kann darin eine begünstigt zu besteuernde Entschädigung liegen.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 42 – 01/2010</b></p>
<p>„Zahlt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Abfindung, weil dieser seine Wochenarbeitszeit aufgrund eines Vertrages zur Änderung des Arbeitsvertrages unbefristet reduziert, so kann darin eine begünstigt zu besteuernde Entschädigung (…) liegen.“, so der Leitsatz einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 25.08.2009 (Az: IX R 3/09).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Offensichtlich scheint auch die Judikative in Krisenzeiten umzudenken. Zum Hintergrund: Im Streitfall musste ein Arbeitnehmer aufgrund schwacher Umsatzzahlen des Arbeitgebers seine Arbeitszeit erheblich reduzieren. Als Entschädigung hierfür erhielt er eine Ausgleichszahlung in Höhe von rund 17.000 EUR. Bisher hatten die obersten Finanzrichter grundsätzlich geurteilt, dass die Abänderung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses keine Tarifermäßigung für Abfindungszahlungen rechtfertigt. Anders ausgedrückt: Voraussetzung für eine steuerbegünstigte Abfindung war stets die Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Dem ist nun nicht mehr so. Aufgrund der neuen Entscheidung können auch bei sogenannten Änderungskündigungen steuerbegünstigte Abfindungen geleistet werden. Summa summarum ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung.</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201001-42.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201001-42-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Vermischtes</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Sun, 31 Jan 2010 10:42:00 +0100</pubDate>
			<enclosure url="http://www.steuli.de/uploads/tx_rgmediaimages/steuli-information-201001-42-postcast.mp3" length ="2353335" type="audio/mpeg" />
		</item>
		
	</channel>
</rss>