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		<title>STEULi - Information: GmbH-Gesellschafter und GmbH-Geschäftsführer</title>
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		<description>Nachrichten aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht von www.steuli.de</description>
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			<title>STEULi - Information: GmbH-Gesellschafter und GmbH-Geschäftsführer</title>
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		<lastBuildDate>Wed, 05 May 2010 08:42:00 +0200</lastBuildDate>
		
		
		<item>
			<title>Erkennbarkeit des Missbrauchs der Vertretungsmacht durch GmbH-Geschäftsführer</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/erkennbarkeit-des-missbrauchs-der-vertretungsmacht-durch-gmbh-geschaeftsfuehrer/057628e9391e6681c807cf3a3438a6ce.html</link>
			<description>Ein Missbrauch der Vertretungsmacht durch einen Geschäftsführer einer GmbH ist für einen Rechtsanwalt als Geschäftspartner objektiv evident, wenn der Geschäftsführer ...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 35 – 02/2010</b></p>
<p>Ein Missbrauch der Vertretungsmacht durch einen Geschäftsführer einer GmbH ist für einen Rechtsanwalt als Geschäftspartner objektiv evident, wenn der Geschäftsführer in Vertretung der Gesellschaft einen hohen Geldbetrag auf ein Anderkonto des Rechtsanwalts überweist, um sich diesen sogleich in bar übergeben zu lassen, ohne dass für die Transaktion ein plausibler Grund vorliegt.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Die klagende GmbH nimmt den beklagten Rechtsanwalt wegen der Übernahme und Durchführung eines Mandats zur Abwicklung eines vermeintlichen Bargeschäfts über dessen Anderkonto auf Schadensersatz in Höhe von rd. 450.000 EUR in Anspruch. Der Geschäftsführer der Klägerin hatte dem Beklagten mitgeteilt, dass die Gesellschafter der Klägerin erhebliche Eigenmittel in Binnenschiffe investieren wollten; das Geld läge bei der Bank. Um deren Kenntniserlangung von dem Erwerb zunächst zu vermeiden, wurde der Geldtransfer über das Anderkonto des Beklagten abgewickelt. Bei der Überweisung von der Bank an das Anderkonto hatte der Geschäftsführer der Klägerin die Unterschrift eines Gesellschafters gefälscht. Fünf Tage später übergab der Beklagte dem Geschäftsführer der Klägerin das Geld in bar; dieser wird seither mit Haftbefehl gesucht. Das Landgericht wies die Klage ab, das OLG gab ihr statt.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung. Der Geschäftsführer der Klägerin hat seine nach § 35 GmbHG für den Abschluss des Vertrages bestehende Vertretungsmacht missbraucht, indem er das Geld nach Auszahlung von dem Anderkonto veruntreut hat. Damit war es dem Beklagten nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Willenserklärung des Vertreters zu berufen, mit der Folge, dass er sich wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag behandeln lassen muss. Zwar obliegt dem Vertragspartner im Allgemeinen keine besondere Prüfungspflicht, ob und inwieweit der Vertreter im Innenverhältnis gebunden ist. Wer einen Vertrag mit einer GmbH abschließen will, braucht sich nicht darum zu kümmern, ob der Geschäftsführer die Schranken seiner Befugnis einhält. Das Vertrauen ist aber dann nicht mehr schutzwürdig, wenn beim Vertragspartner begründete Zweifel an der Integrität des Vertreters entstehen müssen. Hier war der Missbrauch der Vertretungsmacht durch den Geschäftsführer der Klägerin für den Beklagten aufgrund massiver Verdachtsmomente so evident, dass er mit einem der Gesellschafter hätte Kontakt aufnehmen oder das Mandat ablehnen müssen.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>OLG Stuttgart, Urteil vom 16.12.2008, 12 U 172/08. www.juris.de. Vorinstanz: LG Stuttgart, Urteil vom 5.8.2008, 9 O 124/08. Z. Zt. anhängig beim BGH, IX ZR 4/09.</p>]]></content:encoded>
			<category>GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:35:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Abzinsungspflicht für unverzinsliche Gesellschafterdarlehen</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/abzinsungspflicht-fuer-unverzinsliche-gesellschafterdarlehen/7c48eb83276bf3cc1f865b72b8e89d6f.html</link>
			<description>Seit dem Jahr 1999 besteht für bilanzierende Unternehmen die Pflicht, unverzinsliche Verbindlichkeiten und Rückstellungen mit einer (Rest-) Laufzeit von mindestens 12 Monaten in der Steuerbilanz mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Geschaffen wurde diese Regelung insbesondere für Rückstellungen, die aufwandswirksam eingebucht werden. Umstritten war hingegen die Frage, ob die Vorschrift auch...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 34 – 02/2010</b></p>
<p>Seit dem Jahr 1999 besteht für bilanzierende Unternehmen die Pflicht, unverzinsliche Verbindlichkeiten und Rückstellungen mit einer (Rest-) Laufzeit von mindestens 12 Monaten in der Steuerbilanz mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Geschaffen wurde diese Regelung insbesondere für Rückstellungen, die aufwandswirksam eingebucht werden. Umstritten war hingegen die Frage, ob die Vorschrift auch erfolgsneutral entstandene Verbindlichkeiten erfasst. Wichtigster Anwendungsfall dürften Gesellschafterdarlehen bei einer GmbH sein, die häufig ohne Verzinsung und ohne Vereinbarung einer festen Laufzeit gewährt werden.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Im Jahr 1998 hatte ein Gesellschafter &quot;seiner&quot; GmbH ein Darlehen über 16 Mio. DM gewährt, das der Finanzierung einer von der GmbH zu erwerbenden Beteiligung dienen sollte. Ein schriftlicher Darlehensvertrag wurde erst im Jahr 2005 abgeschlossen. Dieser sieht eine Verzinsung des Darlehens ab dem 1. Januar 2004 mit 1 % p. a., jedoch keine bestimmte Laufzeit vor. Das Finanzamt nahm für das Jahr 1999 eine Abzinsung vor, wobei es von einer Laufzeit von sieben Jahren ausging.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Der Bundesfinanzhof hat - wie bereits die Vorinstanz - die Auffassung des Finanzamts bestätigt. Nach Ansicht des BFH unterliegen auch unverzinsliche Gesellschafterdarlehen der Abzinsungspflicht. Dies gelte auch dann, wenn die Darlehenslaufzeit unbestimmt sei. In diesen Fällen solle die Laufzeit nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geschätzt werden. Aus dem formalen Argument, wonach das Darlehen nach den Vorschriften des BGB mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden kann, folgt nach Auffassung der BFH-Richter keine Ausnahme von der Abzinsungspflicht.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Gesellschafterdarlehen sind unter dem Aspekt der Abzinsung gleich doppelt gefährlich: Zum einen werden solche Darlehen nicht selten - insbesondere bei einer Krise der GmbH - unverzinslich gewährt, zum anderen fehlt auch häufig die Vereinbarung einer festen Laufzeit. Im Zweifel geht die Finanzverwaltung hier von einer unbestimmten Laufzeit aus. Der in diesem Fall anzuwendende Abzinsungsfaktor von 0,503 führt in der Steuerbilanz zu einer annähernden Halbierung der Schuld. Abhilfe kann die vertragliche Vereinbarung einer Verzinsung schaffen. Der vereinbarte Zinssatz kann dabei auch deutlich unter dem Marktzins liegen.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BFH, Beschluss vom 6.10.2009, I R 4/08, DStR 2009 S. 2587. Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.12.2007, 6 K 446/06, DStRE 2009 Seite 71.</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201002-34.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201002-34-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:34:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Verunglückte Organschaft durch zu späte Eintragung</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/verunglueckte-organschaft-durch-zu-spaete-eintragung/2d43c9ac51c28a52b9a256e475d7d11d.html</link>
			<description>In Unternehmensgruppen und Konzernen wird das Instrument der körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft häufig genutzt. Für die steuerliche Anerkennung der Organschaft sind jedoch strenge formale Kriterien zu erfüllen, die in der Praxis häufig nicht ausreichend beachtet werden.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 33 – 02/2010</b></p>
<p>In Unternehmensgruppen und Konzernen wird das Instrument der körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft häufig genutzt, um einen Verlustausgleich zwischen den verschiedenen Gesellschaften zu ermöglichen und steuerliche Nachteile (z. B. gewerbesteuerliche Hinzurechnungen, vGA-Risiken, Schachtelstrafen) zu vermeiden. Für die steuerliche Anerkennung der Organschaft sind jedoch strenge formale Kriterien zu erfüllen, die in der Praxis häufig nicht ausreichend beachtet werden.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Eine GmbH wurde im Februar 1996 notariell errichtet und im August 1996 ins Handelsregister eingetragen. Im November 1996 schloss die GmbH mit ihrer Mehrheitsgesellschafterin, einer KG, einen &quot;Organschaftsvertrag&quot;, in dem sie sich zur Abführung ihres gesamten Gewinns verpflichtete. Der Vertrag sollte erstmals Anwendung auf das Wirtschaftsjahr finden, das mit der Eintragung der GmbH begann, und wurde für die Dauer von fünf Jahren geschlossen. Bereits der Gewinn des Jahres 1996 wurde an die KG abgeführt. Der Vertrag wurde im September 1998 ins Handelsregister der GmbH eingetragen. Das Finanzamt erkannte die Organschaft nicht an, das Finanzgericht bestätigte dies. Nach Auffassung des FG erfordere das Gesetz eine Mindestvertragslaufzeit von fünf Zeitjahren. Eine Laufzeit von lediglich fünf Geschäftsjahren, von denen das erste (1996) ein Rumpf-Geschäftsjahr darstellt, reiche nicht aus.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Der Bundesfinanzhof verweigerte im Ergebnis ebenfalls die Anerkennung der Organschaft, jedoch mit anderer Begründung. Für das Jahr 1996 lag keine Organschaft vor, weil der Gewinnabführungsvertrag nicht bis zum Ende des Folgejahres in das Handelsregister eingetragen worden war. Und ab dem Jahr 1997 konnte keine Organschaft mehr vorliegen, da der Vertrag nur noch eine Laufzeit von vier Jahren aufwies. Auf die Frage, ob für die Mindestlaufzeit auf Wirtschaftsjahre oder Zeitjahre abzustellen ist, musste der BFH nicht eingehen.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Die Fälle verunglückter Organschaften in der Rechtsprechung des BFH häufen sich inzwischen. Für sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen (finanzielle Eingliederung, Mindestlaufzeit, Wirksamkeit, tatsächliche Durchführung, Ausgleichszahlungen) bietet die BFH-Rechtsprechung einen reichhaltigen Fundus an vermeidbaren Fehlern. Im Streitfall ging es um das Zusammenspiel von Wirksamkeit und Mindestlaufzeit. Dabei ist erschwerend zu beachten, dass zwischenzeitlich - anders als in den Streitjahren - die Eintragung bereits in dem Wirtschaftsjahr erfolgen muss, für das der Ergebnisabführungsvertrag erstmals gelten soll.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BFH, Urteil vom 3.9.2009, IV R 38/07, BFH/NV 2009 Seite 2035. Vorinstanz: Hessisches FG, Urteil vom 15.11.2006, 12 K 4273/01.</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201002-33.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201002-33-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:33:00 +0100</pubDate>
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		<item>
			<title>Wertaufholung bleibt zunächst steuerfrei</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/wertaufholung-bleibt-zunaechst-steuerfrei/57aaf643fb6e16f27e08972b44b5bc57.html</link>
			<description>Anteile an Kapitalgesellschaften sind nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter, die folglich nicht planmäßig, sondern allenfalls außerplanmäßig abgeschrieben werden können. Ist eine solche Teilwertabschreibung in der Vergangenheit erfolgt, so muss zu jedem nachfolgenden Bilanzstichtag geprüft werden ...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 32 – 02/2010</b></p>
<p>Anteile an Kapitalgesellschaften sind nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter, die folglich nicht planmäßig, sondern allenfalls außerplanmäßig abgeschrieben werden können. Ist eine solche Teilwertabschreibung in der Vergangenheit erfolgt, so muss zu jedem nachfolgenden Bilanzstichtag geprüft werden, ob die Gründe für die Wertminderung noch bestehen. Sind diese Gründe ganz oder teilweise entfallen, muss eine Zuschreibung bis maximal zur Höhe der Anschaffungskosten vorgenommen werden. Die steuerlichen Auswirkungen können dabei davon abhängen, wie die vorangegangenen Abschreibungen steuerlich behandelt worden sind.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Eine Druckerei-GmbH hielt im Umlaufvermögen Aktien von Publikumsgesellschaften. Bis zum 31.12.2001 waren hierauf Teilwertabschreibungen mit steuerlicher Wirkung in Höhe von 387.000 EUR vorgenommen worden. Im Jahr 2002 kamen aufgrund gesunkener Kurswerte noch einmal Abschreibungen in Höhe von 271.000 EUR hinzu, die jedoch aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung (§ 8b Abs. 3 KStG) nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden konnten. In den Jahren 2003 und 2004 erholten sich die Kurswerte der Aktien wieder leicht und die GmbH nahm Zuschreibungen in Höhe von 131.000 EUR bzw. 13.000 EUR vor.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Grundsätzlich sind bei einer Kapitalgesellschaft Erträge aus der Zuschreibung auf Anteile an anderen Kapitalgesellschaften - ebenso wie etwaige Veräußerungsgewinne - steuerfrei. Dies gilt allerdings nicht, soweit die Anteile in den früheren Jahren steuerwirksam auf einen niedrigeren Teilwert abgeschrieben worden sind. Unklar war die Rechtslage bislang, wenn - wie im Urteilsfall - in der Vergangenheit sowohl steuerwirksame wie auch steuerunwirksame Teilwertabschreibungen erfolgt sind. Diese Frage nach der Reihenfolge von Zuschreibungen hat der Bundesfinanzhof nun entschieden. Nach dem Urteil sind Zuschreibungen zunächst mit den nicht steuerwirksamen und erst im Anschluss mit den steuerwirksamen Abschreibungen zu verrechnen. Im Streitfall blieben die Zuschreibungen der Jahre 2003 und 2004 daher steuerfrei, weil sie die Höhe der steuerunwirksamen Abschreibungen nicht überschritten.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Das Urteil ist systematisch überzeugend und aus Sicht der Unternehmen zu begrüßen. Die gleichen Grundsätze gelten auch, wenn der Gewinn nicht durch Zuschreibungen, sondern durch Veräußerung realisiert wird. Ab 2009 kommt durch das BilMoG eine weitere Änderung hinzu: Die bisher geltende Abschreibungspflicht bei dauernder Wertminderung wird steuerlich durch ein Abschreibungswahlrecht ersetzt. Auf wegen § 8b KStG ohnehin steuerunwirksame Teilwertabschreibungen dürften Kapitalgesellschaften dann regelmäßig verzichten.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BFH, Urteil vom 19.8.2009, I R 2/09, DStR 2009 Seite 2483. Vorinstanz: FG Düsseldorf, Urteil vom 2.12.2008, 6 K 2726/06, EFG 2009 Seite 436. In einem auf den ersten Blick ähnlich gelagerten Fall hat der BFH anders entschieden. Hier hatte sich die ursprüngliche Teilwertabschreibung wegen § 50c EStG a. F. im Ergebnis steuerlich nicht ausgewirkt. In diesem Fall ist die Wertaufholung jedoch mit steuerlicher Wirkung vorzunehmen (BFH, Urteil vom 19.8.2009, I R 1/09, DStR 2009 Seite 2416).</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201002-32.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201002-32-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:32:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Aussetzung der Vollziehung: Anordnung einer Sicherheitsleistung </title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/aussetzung-der-vollziehung-anordnung-einer-sicherheitsleistung/1c525b3bc1245d28fd91d430407c3841.html</link>
			<description>Wird die Aussetzung der Vollziehung einer Steuerfestsetzung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht, muss diese wirtschaftlich zumutbar sein.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 37 – 01/2010</b></p>
<p>Wird die Aussetzung der Vollziehung einer Steuerfestsetzung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht, muss diese wirtschaftlich zumutbar sein.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft ein Verfahren der Umsatzsteuerfestsetzung. Streitig war, ob das Finanzgericht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 3 FGO) von einer Sicherheitsleistung abhängig machen durfte. Die umsatzsteuerpflichtige Beschwerdeführerin, eine GmbH, rügte mit ihrer Verfassungsbeschwerde, dass einem Steuerpflichtigen, dessen wirtschaftlichen Verhältnisse eine Sicherheitsleistung nicht zuließen, der Rechtsvorteil der Aussetzung trotz ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides grundsätzlich nicht versagt werden dürfe.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass das FG die Anordnung der Sicherheitsleistung verfassungsrechtlich nicht tragfähig begründet hatte. Unter Verkennung der Garantie effektiven Rechtsschutzes (Artikel 19 Abs. 4 GG) hatte sich das FG lediglich auf abstrakte Erwägungen zurückgezogen. Es vertrat die Ansicht, dass von einer Sicherheitsleistung dann nicht abzusehen sei, wenn es um Steuerforderungen gehe, die laufend entstünden, weil das steuerpflichtige Unternehmen dann laufend Erlöse zurückhalten und diese als Sicherheitsleistung zur Verfügung stellen könne. Es führt indes zu einer unzumutbaren Beschränkung des Rechtsschutzes, wenn das FG annimmt, die Sicherheitsleistung sei stets aus den laufend vereinnahmten Umsatzsteuerbeträgen zu erbringen. Dass in Fällen einer aus laufend vereinnahmten Steuern resultierenden Steuerschuld die Leistung einer Sicherheit nie zu einer unbilligen Härte führen kann, war nicht erkennbar. Das FG hatte sich nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass ein Unternehmer die laufend und künftig vereinnahmte Umsatzsteuer schon deshalb nicht als Sicherheitsleistung für alte Steuerschulden nutzbar machen kann, weil er diese Gelder als Steuern abführen muss.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Bei der Entscheidung über eine Sicherheitsleistung sind stets die individuellen Umstände des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen. Die pauschale Entscheidung, bei fortlaufend veranlagten und festgesetzten Steuern (LSt, USt) unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen in der Regel nicht von einer Sicherheitsleistung abzusehen, beschränkt den Rechtsschutz der Steuerpflichtigen unzumutbar.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BVerfG, Beschluss vom 22.9.2009, 1 BvR 1305/09.</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201001-37.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201001-37-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Information</category>
			<category>GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Mon, 11 Jan 2010 08:37:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Genügt &quot;c/o&quot;-Adresse, auch wenn kein eigener Briefkasten existiert?</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/genuegt-co-adresse-auch-wenn-kein-eigener-briefkasten-existiert/67fd2364a116da5a8b3cfcffc900d752.html</link>
			<description>Bei der Prüfung, ob die von einer Gesellschaft angemeldete inländische Geschäftsadresse den gesetzlichen Anforderungen genügt (§§ 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG), steht einer Bejahung jedenfalls nicht grundsätzlich der auf einen Dritten hinweisende Zusatz &quot;c/o&quot; entgegen.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 36 – 01/2010</b></p>
<p>Bei der Prüfung, ob die von einer Gesellschaft angemeldete inländische Geschäftsadresse den gesetzlichen Anforderungen genügt (§§ 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG), steht einer Bejahung jedenfalls nicht grundsätzlich der auf einen Dritten hinweisende Zusatz &quot;c/o&quot; entgegen.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Die Gesellschafterversammlung der betroffenen Gesellschaft beschloss in 2008 deren Auflösung und bestellte eine Liquidatorin. Diese meldete eine neue Geschäftsanschrift zur Eintragung ins Handelsregister an, die lautete: &quot;c/o Kliniken S GmbH&quot;. Von außen erkennbare Hinweise auf die betroffene Gesellschaft waren an Grundstück und Gebäuden nicht zu finden. Das Registergericht beanstandete die Anmeldung mit der Begründung, dass die Geschäftsanschrift nicht den Zusatz &quot;c/o&quot; enthalten dürfe. Erst die weitere Beschwerde der Gesellschaft hatte Erfolg.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Die Pflicht zur Anmeldung der Geschäftsadresse dient dem Gläubigerschutz. Die Gläubiger sollen dem Handelsregister eine Anschrift entnehmen können, unter der zuverlässig wirksame Zustellungen an die Gesellschaft erfolgen. Dies setzt voraus, dass an dem bezeichneten Ort Zustellungen möglich sind, etwa weil sich dort ihr Geschäftsraum befindet oder ein gesetzlicher Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigter dort wohnt. Die Anschrift muss richtig und so gefasst sein, dass der Zustellungsort aufzufinden ist; dies wird durch die Bezeichnung der Gemeinde, Straße und Hausnummer erreicht. In die Anschrift kann auch der Zusatz &quot;c/o&quot; aufgenommen werden. Die Abkürzung hat im Deutschen die Bedeutung &quot;bei&quot; oder &quot;im Hause&quot;. Sie verdunkelt den Zustellungsort nicht, sondern enthält eine zusätzliche Beschreibung, die das Auffinden der betroffenen Gesellschaft erleichtert.</p>
<p><b>Anforderung des Umsatzsteuergesetz</b></p>
<p>Gemäß R 185 UStR muss demgegenüber in einer Rechnung, die unter Nennung nur des Namens des Leistungsempfängers mit &quot;c/o&quot; an einen Dritten adressiert ist, die Identität des Leistungsempfängers leicht und eindeutig feststellbar sein. Die Anschrift des Dritten gilt in diesen Fällen nicht als betriebliche Anschrift des Leistungsempfängers, wenn dieser unter der Anschrift des Dritten nicht gleichzeitig über eine Zweigniederlassung, eine Betriebsstätte oder einen Betriebsteil verfügt. Allein aus diesen Gründen kann eine c/o-Anschrift auf Rechnungen nicht empfohlen werden.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8.5.2009, 5 Wx 4/09, R 185 UStR.</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201001-36.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201001-36-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Information</category>
			<category>GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Mon, 11 Jan 2010 08:36:00 +0100</pubDate>
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		<item>
			<title>Formwirksamkeit der Beurkundung einer GmbH-Geschäftsanteilsabtretung</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/formwirksamkeit-der-beurkundung-einer-gmbh-geschaeftsanteilsabtretung/e949d1707332c17a141a450dcad332de.html</link>
			<description>Nach der aktuellen Fassung des § 40 Abs. 2 GmbHG ist es möglich, dass Beurkundungen durch einen Schweizer Notar nicht mehr als gleichwertig und wirksam anerkannt werden, da er mangels Amtsbefugnis nicht die Abtretung eines Geschäftsanteils beim Handelsregister anzeigen kann.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 35 – 01/2010</b></p>
<p>Nach der aktuellen Fassung des § 40 Abs. 2 GmbHG ist es möglich, dass Beurkundungen durch einen Schweizer Notar nicht mehr als gleichwertig und wirksam anerkannt werden, da er mangels Amtsbefugnis nicht die Abtretung eines Geschäftsanteils beim Handelsregister anzeigen kann.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Die Beklagte ließ ihren GmbH-Geschäftsanteil von 25.000 EUR in einer Urkunde eines Schweizer Notars in zwei gleiche Anteile teilen. Einen Anteil verkaufte sie und trat ihn an die Klägerin unter der aufschiebenden Bedingung der Kaufpreiszahlung ab. Weil dieser nicht gezahlt wurde, vereinbarten die Parteien privatschriftlich in Zürich, die aufschiebende Bedingung aufzuheben und den verkauften GmbH-Anteil an die Beklagte zu verpfänden. Weil die Klägerin den Kaufpreis nach wie vor schuldete, wollte die Beklagte das Pfandrecht an dem Anteil verwerten. Die Klägerin ist der Ansicht, sowohl der Kauf- und Übertragungsvertrag als auch die Pfandrechtsvereinbarung seien formunwirksam. Die Feststellungsklage hatte Erfolg.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Der Beklagten steht mangels formunwirksamer Bestellung kein Pfandrecht an dem verkauften GmbH-Anteil zu. Der notariell beurkundete Kauf- und Übertragungsvertrag ist zwar wirksam. Die Auslandsbeurkundung war nicht zu beanstanden, da Urkundsperson und Urkundsverfahren dem deutschen Recht gleichwertig waren. Allerdings sprach das LG in einem obiter dictum aus, dass &quot;unter Geltung der aktuellen Fassung des § 40 Abs. 2 GmbHG eine andere Einschätzung wahrscheinlich ist&quot;. Die vereinbarte Bedingung war hier nicht durch den privatschriftlichen Verpfändungsvertag aufgehoben worden, denn die Vereinbarung war formunwirksam. Der Wegfall der Bedingung führte unmittelbar zur Abtretung des GmbH-Anteils und war daher formbedürftig. Zudem verlangt das Gesetz für die Bestellung eines Pfandrechts an einem Recht dieselbe Form wie für dessen Übertragung.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Ob eine Anteilsübertragung in der Schweiz nach Inkrafttreten des MoMiG zulässig ist, ist offen. Bis zu einer Klärung durch die deutschen Obergerichte kann dies nicht empfohlen werden.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>LG Frankfurt, Urteil vom 7.10.2009, 3-313 O 46/09. Braun: Die Abtretung von Geschäftsanteilen einer GmbH im Ausland: Wirksam oder nicht?, DNotZ 2009 Seite585.</p>
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			<category>STEULi Information</category>
			<category>GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Mon, 11 Jan 2010 08:35:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Wettbewerbsverbote in GmbH-Gesellschaftsverträgen und § 1 GWB</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/wettbewerbsverbote-in-gmbh-gesellschaftsvertraegen-und-1-gwb/7d273842bf11aea54cc7632c7c9fe5a9.html</link>
			<description>In GmbH-Gesellschaftsverträgen wird oftmals ein Wettbewerbsverbot zu Lasten der Gesellschafter vereinbart. Wird ein Gesellschafter gleichwohl auf demselben Markt tätig, wendet dieser regelmäßig ein, ein solches Verbot sei unwirksam. In diesem Zusammenhang war streitig, ob derart wettbewerbsbeschränkende Satzungsbestandteile mit einer kartellrechtlichen Vorschrift (§ 1 GWB) vereinbar sind.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 34 – 01/2010</b></p>
<p>In GmbH-Gesellschaftsverträgen wird oftmals ein Wettbewerbsverbot zu Lasten der Gesellschafter vereinbart. Wird ein Gesellschafter gleichwohl auf demselben Markt tätig, wendet dieser regelmäßig ein, ein solches Verbot sei unwirksam. In diesem Zusammenhang war streitig, ob derart wettbewerbsbeschränkende Satzungsbestandteile mit einer kartellrechtlichen Vorschrift (§ 1 GWB) vereinbar sind.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Die Klägerin gründete zusammen mit einem Verlagskaufmann und einem weiteren Gesellschafter die beklagte GmbH. Die Klägerin und der weitere Gesellschafter geben Tageszeitungen heraus. Die Beklagte verteilte im gleichen Gebiet Anzeigenblätter. Im Gesellschaftsvertrag der Beklagten war bestimmt, dass Grundsatzentscheidungen einen einstimmigen Beschluss der Gesellschafterversammlung bedurften. Zu Lasten der Gesellschafter war ein Wettbewerbsverbot vereinbart. Zwischen der Klägerin und den anderen Gesellschaftern bestand Streit, weil die Klägerin über eine Tochtergesellschaft eine Gratiszeitung herausgab. Die Mitgesellschafter sahen darin einen Verstoß gegen das satzungsmäßige Wettbewerbsverbot und beschlossen die Einziehung des Geschäftsanteils der Klägerin. Hiergegen wandte sich die Klägerin. Das Oberlandesgericht gab der Klage statt mit der Begründung, es läge keine Pflichtverletzung aus dem Gesellschaftsvertrag vor, weil das Wettbewerbsverbot gegen § 1 GWB verstieße und damit nichtig sei. Dieser Annahme ist der Bundesgerichtshof nicht gefolgt. Wettbewerbsbeschränkende Satzungsbestandteile würden nicht von § 1 GWB erfasst, wenn sie notwendig seien, um das im Übrigen kartellrechtsneutrale Gesellschaftsunternehmen in seinem Bestand und seiner Funktionsfähigkeit zu erhalten und davor zu schützen, dass ein Gesellschafter es von innen her aushöhle oder gar zerstöre und damit einen leistungsfähigen Wettbewerb zugunsten seiner eigenen Konkurrenztätigkeit ausschalte. Entscheidend für die Anwendung des § 1 GWB sei eine Gesamtwürdigung aller für das konkrete Gesellschaftsverhältnis wirksamen Umstände. Dabei komme es insbesondere darauf an, ob der Gesellschafter in der Lage sei, strategisch wichtige Entscheidungen zu blockieren. Dieses sei vorliegend aufgrund des Einstimmigkeitserfordernisses für strategische Unternehmensentscheidungen der Fall. Mit dem Wettbewerbsverbot werde nicht der freie Wettbewerb eingeschränkt, sondern geschützt.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Gesellschaftsverträge sollten auch hinsichtlich der Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Wettbewerbsverbot mit anwaltlicher Hilfe erstellt und anschließend regelmäßig überprüft werden.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BGH, Urteil vom 23.6.2009, KZR 58/07.</p>
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			<category>STEULi Information</category>
			<category>GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Mon, 11 Jan 2010 08:34:00 +0100</pubDate>
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		<item>
			<title>Schadenersatz wegen Verfügung von Alleingesellschafterin</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/schadenersatz-wegen-verfuegung-von-alleingesellschafterin/7d051245ee528263543fbb10c4953879.html</link>
			<description>Eine Verfügung eines Alleingesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH über das Vermögen der GmbH kann nur dann eine Schadensersatzpflicht nach § 43 Abs. 2 GmbHG auslösen, wenn der Geschäftsführer damit gegen ein Verbot verstößt, das - wie § 30 oder 64 GmbHG - durch eine Weisung der Gesellschafterversammlung nicht außer Kraft gesetzt werden kann. Ein Verzicht durch Vertrag zugunsten Dritter ist...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 33 – 01/2010</b></p>
<p>Eine Verfügung eines Alleingesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH über das Vermögen der GmbH kann nur dann eine Schadensersatzpflicht nach § 43 Abs. 2 GmbHG auslösen, wenn der Geschäftsführer damit gegen ein Verbot verstößt, das - wie § 30 oder 64 GmbHG - durch eine Weisung der Gesellschafterversammlung nicht außer Kraft gesetzt werden kann. Ein Verzicht durch Vertrag zugunsten Dritter ist nicht möglich.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Der Beklagte, Alleingesellschafter und -geschäftsführer der klagenden GmbH, verkaufte seinen Geschäftsanteil mit Wirkung zum 2.1.2006 an einen Dritten. Ferner verkaufte er diesem am 28.10.2005 unter dem Datum 26.10.2005 für 75.000 EUR einen Anspruch auf Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens und trat die Forderung unter der aufschiebenden Bedingung der Kaufpreiszahlung - ebenfalls fällig am 2.1.2006 - an ihn ab. In dem Vertrag hieß es: &quot;Der Veräußerer hat der GmbH ein Darlehen gewährt, das mit Stichtag 26.10.2005 i. H. v. 200.000 EUR valutiert&quot;. Tatsächlich valutierte es zu mehr als 240.000 EUR. Der Beklagte hatte eine Überweisung von 40.000 EUR an sich veranlasst, die als Verwendungszweck die Angabe &quot;Rückführung Gesellschafterdarlehen&quot; enthielt. Die Klägerin verlangt die Rückzahlung der 40.000 EUR. Das LG wies die Klage ab, das KG gab ihr statt. Der BGH stellte das erstinstanzliche Urteil wieder her.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Ein Schadensersatzanspruch aus § 43 Abs. 2 GmbHG schied aus, weil der Beklagte im Zeitpunkt der Veranlassung der Überweisung Alleingesellschafter der Klägerin war. Eine Pflichtverletzung ist zu verneinen, wenn die Gesellschafterversammlung den Geschäftsführer zu dem später beanstandeten Verhalten anweist. Soweit dieser dadurch nicht gegen gesetzliche Pflichten (z. B. §§ 30, 64 GmbHG) verstößt, muss er die Weisung befolgen und ist nicht haftbar. Dies gilt erst recht, wenn die GmbH nur einen Gesellschafter hat. Auch ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung schied aus, weil die Zahlung an den Beklagten wegen des wirksamen Darlehensvertrages nicht ohne Rechtsgrund erfolgte. Auf den Rückzahlungsanspruch hat der Beklagte auch nicht verzichtet. Mangels Erlassvertrages wäre nur ein Verzicht durch Vertrag zugunsten Dritter in Betracht gekommen, was aber nach der Rechtsprechung des BGH nicht möglich ist. Anhaltspunkte für eine Verpflichtung des Beklagten, den Rückzahlungsanspruch gegen die Klägerin nicht geltend zu machen, bestanden ebenfalls keine.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BGH, Urteil vom 26.10.2009, II ZR 222/08, Vorinstanzen: LG Berlin, Urteil vom 30.5.2007, 8 O 93/07 KG, Urteil vom 4.8.2008, 26 U 125/07</p>
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<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201001-33-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Information</category>
			<category>GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Mon, 11 Jan 2010 08:33:00 +0100</pubDate>
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		<item>
			<title>Anwendung von § 64 Abs. 2 GmbHG a. F. auf EU-Auslandsgesellschaften</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/anwendung-von-64-abs-2-gmbhg-a-f-auf-eu-auslandsgesellschaften/457f2285e144a14c63abe46fc4c0b978.html</link>
			<description>§ 64 Abs. 2 GmbHG in der bis zum 31.10.2008 geltenden Fassung normiert die Ersatzpflicht von Geschäftsführern für Zahlungen, die nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der GmbH oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Die Regelung ist auf Gesellschaften, die nach dem Recht eines anderen EU-Mitgliedstaates gegründet wurden und im Inland eine Zweigniederlassung unterhalten,...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 32 – 01/2010</b></p>
<p>§ 64 Abs. 2 GmbHG in der bis zum 31.10.2008 geltenden Fassung normiert die Ersatzpflicht von Geschäftsführern für Zahlungen, die nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der GmbH oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Die Regelung ist auf Gesellschaften, die nach dem Recht eines anderen EU-Mitgliedstaates gegründet wurden und im Inland eine Zweigniederlassung unterhalten, anwendbar. Die Vorschrift ist als dem Insolvenzrecht zugehörig zu qualifizieren.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer Ltd. (Schuldnerin), die formal in London ansässig ist und eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung in Berlin hat. Er macht Ansprüche wegen Barabhebungen vom Konto der Schuldnerin geltend. Die Beklagten sind der Director einer weiteren Ltd., die wiederum Director der Schuldnerin ist, und der ständige Vertreter der Schuldnerin. Als von deren Geschäftskonto erhebliche Barabhebungen getätigt wurden, war die Schuldnerin bereits zahlungsunfähig. Das LG hat der Klage stattgegeben und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt; es begründete dies mit einer Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs nach § 826 BGB. Das OLG bestätigte die Entscheidung, stützt den Anspruch des Klägers jedoch auf § 64 Abs. 2 GmbHG a. F.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Die Bestimmung des § 64 Abs. 2 GmbHG a. F. war anwendbar, weil das Insolvenzverfahren in Deutschland eröffnet worden war. Die Vorschrift ist als Insolvenzrecht zu qualifizieren, obwohl sie - historisch bedingt - im GmbHG angesiedelt ist. Im Insolvenzfall soll das Leitungsorgan der GmbH in die Pflicht genommen werden, bei Meidung eigener Ersatzpflicht das Vermögen der GmbH zu sichern, damit es nach Verfahrenseröffnung ungeschmälert zur Gläubigerbefriedigung zur Verfügung steht. Die Vorschrift ist auch mit der Niederlassungsfreiheit (Art. 43, 48 EGV) vereinbar, sie stellt keine Voraussetzung für die Errichtung einer Zweigniederlassung in Deutschland auf, sondern knüpft lediglich bestimmte Rechtsfolgen an ein bestimmtes Organverhalten, während die Gesellschaft in Deutschland niedergelassen ist. § 64 Abs. 2 GmbHG a. F. ist auf deutsche Gesellschaften ebenso anwendbar wie auf in anderen Mitgliedstaaten gegründete und berührt diese weder rechtlich noch tatsächlich in unterschiedlicher Weise. Die Anspruchsvoraussetzungen waren hier erfüllt, weil die Schuldnerin Zahlungen geleistet hatte, obwohl sie unstreitig zahlungsunfähig war.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>KG, Urteil vom 24.9.2009, 8 U 250/08. www.juris.de.</p>
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<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201001-32-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Information</category>
			<category>GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Mon, 11 Jan 2010 08:32:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>BGH zur GmbH-Gesellschafterversammlung</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/bgh-zur-gmbh-gesellschafterversammlung/78b0dd1b98479b9bdce84d9d4d877778.html</link>
			<description>Der Bundesgerichtshof hat Grundsätze für GmbH-Gesellschafterversammlungen festgelegt.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 31 – 01/2010</b></p><ol><li><span><span> </span>Der Versammlungsleiter einer GmbH-Gesellschafterversammlung kann von der Mehrheit der Gesellschafter bestimmt werden.</span></li><li><span><span> </span>Ein Gesellschafter hat keinen Anspruch darauf, dass über die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers und den Widerruf der Prokura eines anderen Gesellschafters in einem Abstimmungsgang abgestimmt wird. Auf den Versuch eines Gesellschafters, durch die Zusammenfassung der Beschlussanträge die übrigen Gesellschafter von der Abstimmung auszuschließen und so die Mehrheit zu seinen Gunsten zu manipulieren, müssen sich weder die Mitgesellschafter noch der Versammlungsleiter einlassen.</span></li><li><span><span> </span>Ein Stimmverbot wegen einer gemeinsam begangenen Pflichtverletzung besteht nicht, wenn einer vorsätzlich begangenen Verfehlung eines Gesellschafter-Geschäftsführers (Kompetenzüberschreitung) mit einem Aufsichtsversäumnis des anderen Gesellschafters eine andersartige Pflichtverletzung gegenübersteht.</span></li><li><span><span></span>Die Befangenheit des Gesellschafters einer GmbH-Gesellschafterin (§ 47 Abs. 4 GmbHG) führt zu einem Stimmverbot der GmbH-Gesellschafterin, wenn er einen maßgebenden Einfluss bei der Gesellschafterin ausübt. Bei der Bestimmung des maßgebenden Einflusses sind die Anteile mehrerer Gesellschafter-Gesellschafter dann zusammenzurechnen, wenn sie wegen einer gemeinsam begangenen Pflichtverletzung befangen sind. Ein maßgebender Einfluss besteht dann nicht, wenn der betreffende Gesellschafter keine Stimmenmehrheit hat. Auch die Leitungsmacht, die ein Gesellschafter als alleiniger Geschäftsführer innehat, begründet einen solchen Einfluss nicht, sofern er kein Sonderrecht hat. </span></li><li><span><span> </span>Wenn das Ergebnis der Abstimmung in einer GmbH-Gesellschafterversammlung nicht durch einen Versammlungsleiter festgestellt ist, kann ein Gesellschafter durch Erhebung einer Feststellungsklage klären, ob und mit welchem Inhalt ein Beschluss gefasst worden ist. </span></li><li><span><span> </span>Die Entscheidung über die Entlastung des Geschäftsführers einer GmbH ist treuwidrig, wenn sie zu einem Zeitpunkt erzwungen wird, zu dem die Gesellschafter zwar von der Pflichtverletzung erfahren haben, aber noch nicht in der Lage sind zu beurteilen, ob der GmbH ein Schaden zugefügt wurde, und sie nur dazu dient, den Geschäftsführer der Verantwortung für sein Verhalten zu entziehen und eine weitere Untersuchung zu verhindern.</span></li></ol><p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BGH, Beschlüsse vom 4.5.2009, II ZR 166/07, II ZR 168/07, II ZR 169/07.</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201001-31.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201001-31-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Information</category>
			<category>GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Mon, 11 Jan 2010 08:31:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>BGH zur Karenzentschädigung eines in der Insolvenz gekündigten Geschäftsführer</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/bgh-zur-karenzentschaedigung-eines-in-der-insolvenz-gekuendigten-geschaeftsfuehrer/d7cf644ef7783533e0ef4f273544bc89.html</link>
			<description>Kündigt der Insolvenzverwalter den Anstellungsvertrag eines Geschäftsführers der GmbH (Schuldnerin), ohne dass beiderseits weitere Erklärungen abgegeben wurden, so ist der Anspruch des gekündigten Geschäftsführers auf Karenzentschädigung aus einem vertraglichen Wettbewerbsverbot keine Masseschuld.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 30 – 01/2010</b></p>
<p>Kündigt der Insolvenzverwalter den Anstellungsvertrag eines Geschäftsführers der GmbH (Schuldnerin), ohne dass beiderseits weitere Erklärungen abgegeben wurden, so ist der Anspruch des gekündigten Geschäftsführers auf Karenzentschädigung aus einem vertraglichen Wettbewerbsverbot keine Masseschuld.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Die Kündigung eines Dienstverhältnisses (§ 113 InsO) schließt eine Erfüllungswahl des Insolvenzverwalters (§ 103 InsO) für eine dadurch ausgelöste Wettbewerbsabrede nicht aus. Auch die herrschende Ansicht in der Literatur geht davon aus, dass in der eröffneten Insolvenz das Erfüllungswahlrecht auch für vertragliche Wettbewerbsverbote nach dem Ausscheiden eines Dienstnehmers neben der Möglichkeit zum Verzicht auf das Wettbewerbsverbot (§ 75 a HGB) steht. Im Verzichtsfalle wird er von der Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung frei. Das Risiko, Erfüllungsansprüche auf Karenzentschädigung nicht gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO gegen die Masse durchsetzen zu können, trifft den gekündigten Dienstnehmer wie jeden Vertragspartner des Schuldners. Die Vorschriften des HGB (§§ 75, 75 a HGB) verdrängen die Bestimmung des § 103 InsO nicht. Der Insolvenzverwalter müsste sonst stets vor Kündigung eines Anstellungsvertrages und mit Entschädigungspflicht für die Masse auf das Wettbewerbsverbot verzichten, wenn an der Vertragserfüllung kein Interesse besteht. Die Masse stünde dann schlechter als wenn ein Verzicht des Dienstherren auf die Wettbewerbsabrede ausgeschlossen wäre.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Die Kündigung des Dienstvertrages begründet nicht erst die umstrittene Wettbewerbsabrede, mit der Folge, dass die verlangte Entschädigung als Masseschuld zu behandeln wäre. Der Anspruch wurzelt vielmehr in dem Anstellungsvertrag zwischen der GmbH (Schuldnerin) und dem klagenden Geschäftsführer.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BGH, Beschluss vom 8.10.2009, IX ZR 61/06. Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 2.6.2005, 2/23 O 408/04. OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.2.2006, 1 U 140/05.</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201001-30.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201001-30-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Information</category>
			<category>GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Mon, 11 Jan 2010 08:30:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Wegzugsteuer für Wertsteigerungen von Beteiligung an Kapitalgesellschaft rechtmäßig</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/wegzugsteuer-fuer-wertsteigerungen-von-beteiligung-an-kapitalgesellschaft-rechtmaessig/bba2633a43b67f4a3a0d938b927b2aff.html</link>
			<description>§ 6 AStG wurde durch das SEStEG an europarechtliche Vorgaben angepasst. Die Neuregelung unterwirft die Wertsteigerungen bei § 17-Anteilen an KapG im Falle des Wegzugs in einen EU- bzw. EWR-Staat zwar immer noch einer besonderen Besteuerung. Die Steuer wird aber zinslos und ohne Sicherheitsleistungen gestundet. </description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 29 – 01/2010</b></p>
<p>§ 6 AStG wurde durch das SEStEG an europarechtliche Vorgaben angepasst. Die Neuregelung unterwirft die Wertsteigerungen bei § 17-Anteilen an KapG im Falle des Wegzugs in einen EU- bzw. EWR-Staat zwar immer noch einer besonderen Besteuerung. Die Steuer wird aber zinslos und ohne Sicherheitsleistungen gestundet. Der BFH musste nun einen Fall beurteilen, bei dem sich ein Steuerpflichtiger auf die EU-Rechtswidrigkeit der Regelung berief.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Im Entscheidungsfall war ein unbeschränkt steuerpflichtiges Ehepaar mit Anteilen an Kapitalgesellschaften zunächst nach Belgien und anschließend in die Schweiz verzogen. Zum Zeitpunkt des Wegzugs (1998) beliefen sich die vom Finanzamt ermittelten Wertsteigerungen bei den Anteilen auf rd. 34 Mio. EUR, die sodann einer Besteuerung unterworfen wurden. Einspruch und Klage vor dem FG Düsseldorf waren erfolglos.</p>
<p><b>Rechtsfrage</b></p>
<p>Der BFH musste sich u. a. mit der Frage auseinandersetzen, ob § 6 AStG in der aktuellen Fassung EU-rechtskonform ist. Dies ergibt sich aus § 21 Abs. 13 AStG, der eine Anwendung der Neuregelung auf alle noch nicht bestandskräftig gewordenen Steuerfestsetzungen vorsieht. Der BFH bejaht eine EU-Rechtskonformität. Er verweist hierzu zunächst darauf, dass der Gesetzgeber die vor der Änderung durch das SEStEG bestehende Rechtslage korrigiert habe. Darüber hinaus sei es Sache der betroffenen Staaten - insbesondere des Zuzugsstaates - eine Doppelbesteuerung durch geeignete Maßnahmen zu beseitigen. Vor diesem Hintergrund stelle die Wegzugsbesteuerung eine verhältnismäßige Beschränkung der Grundfreiheiten dar. Im Übrigen sei die rückwirkende Anwendung der Neuregelung nicht zu beanstanden, weil das Vertrauen eines Steuerpflichtigen auf eine gegen Gemeinschaftsrecht verstoßende Regelung keines Schutzes bedürfe.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>In allen noch offenen Fällen wird gegen § 6 AStG kein Verstoß gegen EU-Recht geltend gemacht werden können.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>Entschieden wird ein Fall des physischen Wegzugs. Ob der EuGH / BFH bei allen anderen in § 6 AStG genannten Fällen ähnlich entscheiden würde, ist offen. Vorinstanz: FG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2007, 9 K 1270/04, EFG 2008 Seite 361. Hinweis auf BFH, Beschluss vom 23.9.2008, I B 92/08, in dem die einzelnen Punkte zur Begründung der EU-Rechtskonformität dargestellt werden. Im Übrigen stellt sich der BFH in der besprochenen Entscheidung auf den Standpunkt, dass die verfassungswidrige Norm des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b EStG 1997 durch eine Anwendung von § 17 EStG verdrängt wird.</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201001-29.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201001-29-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Information</category>
			<category>GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Mon, 11 Jan 2010 08:29:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Erbschaftsteuer: Zusammenrechnung früherer Erwerbe</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/erbschaftsteuer-zusammenrechnung-frueherer-erwerbe/2120a3851f35e616b16e24fe78e1316a.html</link>
			<description>Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz sieht für die zutreffende Besteuerung mehrerer Erwerbe, die jemand innerhalb von 10 Jahren von der selben Person erhalten hat, vor, dass die Gesamtsteuerlast unter Berücksichtigung der für einen Vorerwerb bereits festgesetzten Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer ermittelt werden muss. </description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 32 – 12/2009</b></p>
<p>Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz sieht für die zutreffende Besteuerung mehrerer Erwerbe, die jemand innerhalb von 10 Jahren von der selben Person erhalten hat, vor, dass die Gesamtsteuerlast unter Berücksichtigung der für einen Vorerwerb bereits festgesetzten Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer ermittelt werden muss. Diese (erste) festgesetzte Steuer wird im Rahmen der Besteuerung des Gesamterwerbes angerechnet. Der Bundesfinanzhof hatte jetzt darüber zu entscheiden, ob es im Rahmen der Anrechnung auf die bestandskräftig festgesetzte Steuer ankommt, oder - selbst bei bestandskräftiger Steuerfestsetzung - auf diejenige Steuer, die bei zutreffender Beurteilung des Sachverhalts festzusetzen gewesen wäre.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Geklagt hatte eine Steuerpflichtige, die von ihrer Mutter zunächst ein landwirtschaftliches Unternehmen geschenkt bekommen hatte. Für diese Schenkung wurde Schenkungsteuer festgesetzt, wobei die Betriebsvermögensprivilegien nicht gewährt wurden. Als die Mutter innerhalb von 10 Jahren verstarb, wurde der Erwerb von Todes wegen erneut der Besteuerung unterworfen. Dabei berücksichtigte das Finanzamt bei der Ermittlung der Gesamtsteuerlast die bei der Schenkung festgesetzte und bestandskräftig gewordene Schenkungsteuer und gewährte weiterhin keine Betriebsvermögensprivilegien. Hiergegen wandte sich die Steuerpflichtige und begehrte Herabsetzung der festgesetzten Gesamtsteuer, insbesondere auch, weil ihr die Betriebsvermögensprivilegien zu gewähren seien, und erhielt vor dem Bundesfinanzhof Recht. Tatsächlich sei bei der Ermittlung der Gesamtsteuerlast diejenige Steuer zu berücksichtigen, die - unabhängig von allen verfahrensrechtlichen Fragen - bei zutreffender Würdigung des Sachverhalts festzusetzen gewesen wäre. Die eingetretene Bestandskraft verhindere dies nicht. Dennoch sei jeder Erwerb steuerlich selbstständig zu beurteilen. Im Falle der Klägerin führe dies zwar dazu, dass ihr der Bewertungsabschlag für das Betriebsvermögen zu gewähren sei, der Betriebsvermögensfreibetrag bleibe ihr aber versagt, weil sie den erforderlichen Antrag nicht gestellt habe.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Die Entscheidung ist eindeutig. Alleine die zutreffende (Erst)Steuer ist bei der Festsetzung der Gesamt-Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer maßgeblich. Dies kann bei unzutreffender, aber bestandskräftig gewordener (Erst)Steuerfestsetzung sowohl günstige als auch ungünstige steuerliche Folgen haben. In jedem Fall wird die (Erst)Steuerfestsetzung nochmals überprüft werden müssen.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>Die Entscheidung des BFH, Urteil vom 9.6.2009, II R 55/08, ist unter www.bundesfinanzhof.de abrufbar.</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-200912-32.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-200912-32-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Information</category>
			<category>GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 02 Dec 2009 09:32:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Rückzahlung von Ausbildungskosten</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/rueckzahlung-von-ausbildungskosten/7277e97d9ce1041d25d7e7f98f1bfeed.html</link>
			<description>Übernimmt ein Arbeitgeber Ausbildungskosten für einen Arbeitnehmer werden häufig Rückzahlungsvereinbarungen getroffen, die dann wirksam werden, wenn der Arbeitnehmer vor Ablauf einer bestimmten Zeit aus dem Dienst des Arbeitgebers ausscheidet. </description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 31 – 12/2009</b></p>
<p>Übernimmt ein Arbeitgeber Ausbildungskosten für einen Arbeitnehmer werden häufig Rückzahlungsvereinbarungen getroffen, die dann wirksam werden, wenn der Arbeitnehmer vor Ablauf einer bestimmten Zeit aus dem Dienst des Arbeitgebers ausscheidet. Für die Dauer der Bindungsfristen (maximal 3 Jahre in Abhängigkeit von den Kosten und der Dauer der Ausbildung) gibt es feste Grundsätze der Arbeitsgerichte. Darüber hinaus ist es gefestigte arbeitsgerichtliche Rechtsprechung, dass solche Klauseln, die eine Rückzahlung vorsehen, ohne dass differenziert wird, von welcher Seite und aus welchem Grund das Arbeitsverhältnis beendet worden ist, generell unwirksam sind. Der Bundesgerichtshof hatte jetzt in einer zivilrechtlichen Entscheidung darüber zu befinden, ob die arbeitsgerichtlichen Grundsätze in das Zivilrecht übertragbar sind.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Eine technische Prüforganisation (die Klägerin) verlangte die (Rück)Zahlung anteiliger Kosten einer von ihr durchgeführten Ausbildung des Beklagten zum KFZ-Prüfingenieur. Der Beklagte hatte einen Anstellungsvertrag mit einem Partnerbüro der Klägerin. Dieser Vertrag sah vor, dass sich der Beklagte an einer Akademie der Klägerin zum KFZ-Prüfingenieur ausbilden lassen sollte. Die Kosten hierfür sollte das Partnerbüro übernehmen, wobei der Beklagte zur Rückzahlung verpflichtet sein sollte, wenn das Anstellungsverhältnis gekündigt würde. Parallel dazu schlossen die Klägerin und der Beklagte unmittelbar einen Ausbildungsvertrag, in dem sich die Klägerin verpflichtete, den Beklagten zum Prüfingenieur auszubilden. Die letzten Rate des Ausbildungsentgeltes sollte auf die Dauer von längstens 3 Jahren ab dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zinslos gestundet und schließlich erlassen werden, solange der Beklagte in dieser Zeit durchgehend bei einem Vertragspartner der Klägerin angestellt oder selbstständig für sie tätig wäre. Das vertragliche Regelwerk wurde zusätzlich noch durch weitere Verträge, unter anderem einem Darlehensvertrag, in Höhe der Ausbildungskosten flankiert. Als der Beklagte vor Ablauf der 3-jährigen Frist zu einem anderen Unternehmen wechselte, verlangte die Klägerin die (Rück)Zahlung der letzten Teilrate der Ausbildungsvergütung und unterlag. Der Bundesgerichtshof hielt die Rückzahlungsregelung für unwirksam. Zwar sei der Ausbildungsvertrag hier nicht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zustande gekommen. Allerdings müsse der Vertrag in seiner Gesamtheit gewürdigt werden, so dass die von den Arbeitsgerichten entwickelten Grundsätze entsprechend angewendet werden könnten. Danach sei die Regelung, weil sie im Hinblick auf die Beendigungsgründe nicht differenziere, unwirksam.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Die Entscheidung ist zu begrüßen, weil sie für eine einheitliche Rechtsprechung sowohl in der Arbeitsgerichtsbarkeit als auch in der Zivilgerichtsbarkeit sorgt. Maßgeblich sind die arbeitsrechtlichen Grundsätze.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes, Urteil vom 17.9.2009, III ZR 207/08, ist über www.bundesgerichtshof.de abrufbar.</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-200912-31.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-200912-31-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Information</category>
			<category>GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 02 Dec 2009 09:31:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Eintragungsfähigkeit eines Nießbrauchs in Gesellschafterliste</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/eintragungsfaehigkeit-eines-niessbrauchs-in-gesellschafterliste/79d89f7b09c1cea6633b9bd8429e5b0d.html</link>
			<description>Die Belastung eines GmbH-Anteils mit einem Nießbrauchsrecht ist im Hinblick auf die Gesellschafterliste eintragungsfähig.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 30 – 12/2009</b></p>
<p>Die Belastung eines GmbH-Anteils mit einem Nießbrauchsrecht ist im Hinblick auf die Gesellschafterliste eintragungsfähig.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Das Amtsgericht hatte in einer Zwischenverfügung bemängelt, dass Ende 2008 in einer Gesellschafterliste ein Nießbrauch eingetragen war und forderte eine neue Liste ein. Der Beteiligte legte gegen die Verfügung Beschwerde ein und führte zur Begründung aus, dass angesichts der großen Bedeutung der Gesellschafterliste als Legitimations- und Rechtsscheinsgrundlage ein Nießbrauchsrecht zumindest eintragungsfähig sei. Das Registergericht half der Beschwerde nicht ab. Es begründete dies damit, dass die Belastung eines Geschäftsanteils mit einem Nießbrauchsrecht nicht auf einer Gesellschafterliste vermerkt werden könne, weil die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG die Belastung eines Geschäftsanteils auch nach der Änderung des GmbHG durch das MoMiG nicht vorsehe. Die Beschwerde hatte vor dem LG Erfolg.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Tatsachen und Rechtsverhältnisse sind auch ohne ausdrückliche gesetzliche Normierung eintragungsfähig, wenn Sinn und Zweck des Handelsregisters ihre Eintragung erfordern und für ihre Eintragung ein erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs besteht. Nach diesen Maßstäben, die sich auf die Gesellschafterliste übertragen lassen, ist die Eintragungsfähigkeit eines Nießbrauchsrechts zu bejahen. Durch die Einräumung eines Nießbrauchs an einem Geschäftsanteil sind Nießbraucher und Gesellschafter gemeinsam an dem Anteil berechtigt, die Gesellschafterrechte, insbesondere die Verwaltungsrechte werden aufgeteilt. Da der Nießbraucher in einer Rechtsgemeinschaft mit dem Gesellschafter steht und regelmäßig über die Nutzungs- und Verwaltungsrechte verfügt, die er eigenständig gegenüber der GmbH geltend machen kann, muss die Gesellschafterliste in gleicher Weise auch für ihn zur Legitimationsgrundlage aufgewertet werden. Darüber hinaus entspricht die Eintragungsfähigkeit des Nießbrauchs am GmbH-Geschäftsanteil dem Grundsatz der Eintragungsfähigkeit des Nießbrauchs am Kommanditanteil in das Handelsregister. Über eine Eintragungspflicht hatte das LG nicht zu entscheiden.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>LG Aachen, Beschluss vom 6.4.2009, 44 T 1/09, NZG 29/2009 Seite 1157.</p>
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<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-200912-30-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Information</category>
			<category>GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 02 Dec 2009 09:30:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Insolvenzverwalter darf nur ausnahmsweise Lohn zurückverlangen</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/insolvenzverwalter-darf-nur-ausnahmsweise-lohn-zurueckverlangen/65b7828ba596457938bdfc3142fc2c05.html</link>
			<description>STEULi Information Nr. 36 – 11/2009. Weiß ein Arbeitnehmer, dem der Arbeitgeber in der Krise noch Zahlungen auf rückständige Lohnforderungen erbringt, dass der Arbeitgeber außerdem noch anderen Arbeitnehmern Lohn schuldig ist, rechtfertigt allein diese Kenntnis nicht den Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit oder -einstellung des Arbeitgebers. Ist der Gläubiger ein Arbeitnehmer des Schuldners ohne...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 36 – 11/2009</b></p>
<p>Weiß ein Arbeitnehmer, dem der Arbeitgeber in der Krise noch Zahlungen auf rückständige Lohnforderungen erbringt, dass der Arbeitgeber außerdem noch anderen Arbeitnehmern Lohn schuldig ist, rechtfertigt allein diese Kenntnis nicht den Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit oder -einstellung des Arbeitgebers. Ist der Gläubiger ein Arbeitnehmer des Schuldners ohne Einblick in die Liquiditäts- oder Zahlungslage des Unternehmens, trifft ihn in der ihm bekannten Krise insoweit keine Erkundigungspflicht.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des insolventen Arbeitgebers. Dieser betrieb ein Bauunternehmen mit ca. 40 Arbeitnehmern. Ab Herbst 2003 geriet er mit den Lohn- und Gehaltszahlungen in Rückstand und war ab Mai 2004 zahlungsunfähig. Der Beklagte, ein dort beschäftigter Elektroinstallateur, erhielt im Juli noch seinen für März und April ausstehenden Lohn. Der Insolvenzverwalter forderte die Lohnzahlungen vom Beklagten zurück. Die Klage war erstinstanzlich teilweise erfolgreich, das Berufungsgericht und der BGH wiesen die Klage ab.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Weil der beklagte Arbeitnehmer von der Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers keine positive Kenntnis gehabt habe, kann ihm nach Ansicht des BGH nur seine Kenntnis von den Begleitumständen vorgehalten werden, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen. Gehen aber in die Vorstellung des Arbeitnehmers Annahmen ein, die einen Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit nicht zwingend nahelegen, fehlt es ihm an einer für die Insolvenzanfechtung erforderlichen Kenntnis. Anders als institutionelle Gläubiger oder solche mit Insiderwissen trifft einen außenstehenden Kleingläubiger zudem keine Pflicht, sich nach der Zahlungsfähigkeit seines Schuldners zu erkundigen. Dementsprechend konnte der Beklagte Umfang und Bedeutung der Lohnrückstände mangels Kenntnis aller anderen offenen Forderungen nicht einordnen.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Ein Insolvenzverwalter kann nur mit großer Mühe vor Gericht den Nachweis führen, dass ein Arbeitnehmer negative (Presse-) Mitteilungen, z. B. über gesperrte Kreditlinien, kannte. Er wird daher vorsichtig die Erfolgsaussichten einer Lohnanfechtung prüfen müssen, um eine Schmälerung der Insolvenzmasse durch sinnlose Prozesskosten zu vermeiden.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BGH, Urteil vom 19.2.2009, IX ZR 62/08. Vorinstanzen: AG Nordhausen, Urteil vom 20.9.2007, 27 C 482/07. LG Mühlhausen, Urteil vom 27.3.2008, 1 S 181/07.</p>
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<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-200911-36-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Information</category>
			<category>GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Sat, 14 Nov 2009 23:36:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Offenlegung von Jahresabschlüssen im elektronischen Bundesanzeiger wird billiger</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/offenlegung-von-jahresabschluessen-im-elektronischen-bundesanzeiger-wird-billiger/1e378282c2a7daf709ea59dab4fc2384.html</link>
			<description>STEULi Information Nr. 35 – 11/2009. Seit Anfang 2007 sind Unternehmen verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse im Internet abrufbar offenzulegen. Sie müssen diese zur Veröffentlichung zentral beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers einreichen. Dies betrifft alle Kapitalgesellschaften sowie alle Personengesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 35 – 11/2009</b></p>
<p><b>Einführung</b></p>
<p>Seit Anfang 2007 sind Unternehmen verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse im Internet abrufbar offenzulegen. Sie müssen diese zur Veröffentlichung zentral beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers einreichen. Dies betrifft alle Kapitalgesellschaften sowie alle Personengesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter. Die Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH stellt im Auftrag des Bundesjustizministeriums eine Publikationsplattform des elektronischen Bundesanzeigers unter www.ebundesanzeiger.de zur Verfügung. Die Unterlagen müssen in elektronischer Form beim Bundesanzeiger eingereicht werden. Bis Ende 2009 ist die Papierform noch gestattet. Da der Bearbeitungsaufwand je nach geliefertem Datenformat unterschiedlich ist, hängt die Höhe des Entgelts für die Veröffentlichung vom Anlieferungsformat ab. Etwa 80 % aller Unternehmen nutzen bereits das kostengünstige Standardformat XML/XBRL. Die Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft hat schon im letzten Jahr die Entgelte im elektronischen Bundesanzeiger um durchschnittlich 30 % gesenkt. Erneute Einsparungen werden mit den nun anstehenden Preissenkungen an die Unternehmen weitergegeben.</p>
<p><b>Änderung</b></p>
<p>Die Preise für die verpflichtende Offenlegung von Jahresabschlüssen im elektronischen Bundesanzeiger sinken zum 1.10.2009. Im Standardformat XML/XBRL kostet die Anlieferung des Jahresabschlusses künftig 30 EUR (bisher: 35 EUR) und für kleine und für mittelgroße Gesellschaften 48 EUR (bisher: 55 EUR).</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-200911-35.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-200911-35-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Information</category>
			<category>GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Sat, 14 Nov 2009 23:35:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Gefahrenzulagen stellen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/gefahrenzulagen-stellen-steuerpflichtigen-arbeitslohn-dar/2822d7e70c9fc65967dc0904c182e2fa.html</link>
			<description>STEULi Information Nr. 34 – 11/2009. Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören u. a. Gehälter, Löhne und andere Bezüge, die für eine Beschäftigung gewährt werden. In § 3 EStG ist die Steuerfreiheit von Einnahmen und in § 3b EStG die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gesetzlich bestimmt</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 34 – 11/2009</b></p>
<p>Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören u. a. Gehälter, Löhne und andere Bezüge, die für eine Beschäftigung gewährt werden. In § 3 EStG ist die Steuerfreiheit von Einnahmen und in § 3b EStG die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gesetzlich bestimmt.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Der Kläger ist im Kampfmittelbeseitigungsdienst beschäftigt. Für diese Tätigkeit erhält er neben seinem Grundgehalt Gefahrenzulagen. Im erfolglosen Einspruchsverfahren begehrte der Kläger die Steuerfreiheit der Gefahrenzulagen analog § 3b EStG, da die Gefahrenzulagen ebenso wie die in § 3b EStG geregelten Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszulagen eine sog. Erschwerniszulage darstellen, die besondere Belastungen und Erschwernisse der Arbeit ausgleichen sollen.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Das FG Köln hat die Steuerfreiheit der Gefahrenzulagen ebenfalls verneint. Als Arbeitslohn seien alle Einnahmen einzuordnen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Dazu zählen auch Zuschläge, die ein Arbeitgeber neben dem Grundgehalt zahle. Da die Vergünstigung nach § 3b EStG ausschließlich für Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gilt, kommt eine Ausdehnung auf andere Einnahmen weder im Wortlaut noch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift in Betracht.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Seitens der Rechtsprechung bestehen im vorliegenden Fall auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, die zur Folge haben könnten, die Zuschläge des Klägers steuerfrei zu belassen. Dies erfolgt lediglich für die Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, die wegen ihrer besonderen Belastung für die Arbeitnehmer und deren Familien steuerfrei zu behandeln sind.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>FG Köln, Urteil vom 16.4.2008, 3 K 691/07.</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-200911-34.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-200911-34-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Information</category>
			<category>GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Sat, 14 Nov 2009 23:34:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>BGH: Monatsfrist für Anfechtung von GmbH-Beschlüssen </title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/bgh-monatsfrist-fuer-anfechtung-von-gmbh-beschluessen/b326a6202551d6d3954618895a3a2df0.html</link>
			<description>STEULi Information Nr. 33 – 11/2009. Bei Anfechtungsklagen wegen Beschlüssen der Gesellschafterversammlung einer GmbH ist - sofern die Satzung keine abweichende Regelung enthält - grundsätzlich die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG einzuhalten.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 33 – 11/2009</b></p>
<p>Bei Anfechtungsklagen wegen Beschlüssen der Gesellschafterversammlung einer GmbH ist - sofern die Satzung keine abweichende Regelung enthält - grundsätzlich die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG einzuhalten.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Die Beschwerde der beklagten GmbH gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen. Der BGH nimmt in ständiger Rechtsprechung an, dass bei Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG einzuhalten ist, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag eine andere Regelung enthält. Innerhalb dieser Frist müssen auch die Anfechtungsgründe in ihrem wesentlichen tatsächlichen Kern in den Rechtsstreit eingeführt werden. Wird die Monatsfrist überschritten, kommt es darauf an, ob zwingende Umstände den Gesellschafter an einer früheren klageweisen Geltendmachung des Anfechtungsgrundes gehindert haben.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Bei Vorliegen besonderer Umstände des Falls kann es von Seiten der GmbH rechtsmissbräuchlich sein, sich auf die Überschreitung der Monatsfrist zu berufen. Dies insbesondere dann, wenn ein Vergleichsschluss in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu erwarten ist, Verhandlungen der Parteien über das Ausscheiden eines Gesellschafters schweben oder die Abfindung von dem letzten, noch nicht aufgestellten Jahresabschluss abhängig ist.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BGH, Beschluss vom 13.7.2009, II ZR 272/08. Vorinstanzen: LG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 8.9.2006, 10 O 104/05. OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.11.2008, 13 U 182/06.</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-200911-33.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-200911-33-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Information</category>
			<category>GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Sat, 14 Nov 2009 23:33:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>InsO: Verlängerung der Änderung des Überschuldungsbegriffs</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/inso-verlaengerung-der-aenderung-des-ueberschuldungsbegriffs/e125518d518fffff334e293af72d5139.html</link>
			<description>STEULi Information Nr. 32 – 11/2009. Geänderter Überschuldungsbegriff gilt bis Ende 2013. Überschuldete Unternehmen müssen weiterhin nicht Insolvenz anmelden, wenn die Weiterführung des Unternehmens &quot;überwiegend wahrscheinlich&quot; ist. Der durch das Finanzmarktstabilisierungsgesetz (FMStG) dahingehend geänderte Überschuldungsbegriff wird bis zum 31.12.2013 weiter gelten. Der Bundesrat hat der...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 32 – 11/2009</b></p>
<p><b>Geänderter Überschuldungsbegriff gilt bis Ende 2013</b></p>
<p>Überschuldete Unternehmen müssen weiterhin nicht Insolvenz anmelden, wenn die Weiterführung des Unternehmens &quot;überwiegend wahrscheinlich&quot; ist. Der durch das Finanzmarktstabilisierungsgesetz (FMStG) dahingehend geänderte Überschuldungsbegriff wird bis zum 31.12.2013 weiter gelten. Der Bundesrat hat der Verlängerung der unternehmensfreundlichen Neuregelung des Überschuldungsbegriffes am 8.9.2009 zugestimmt.</p>
<p><b>Hintergrund der Neuregelung</b></p>
<p>Nach § 19 Abs. 1 InsO ist die Überschuldung ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen von haftungsbeschränkten Gesellschaften. Liegt der Insolvenzgrund vor, hat der Geschäftsführer/Vorstand des betreffenden Unternehmens unverzüglich, spätestens aber nach 3 Wochen Insolvenzantrag zu stellen. Die Definition, wann Überschuldung vorlag, hat in den vergangenen Jahren mehrfach gewechselt.</p>
<p><b>Bis zum 17.10.2008 geltender Überschuldungsbegriff</b></p>
<p>Für die Annahme der Überschuldung i. S. d. § 19 InsO a. F. reichte allein die rechnerische Überschuldung aus. Da die positive Fortführungsprognose nur eine Bewertungsregel für die Vermögensgegenstände war, musste der Insolvenzantrag auch bei positiver Prognose gestellt werden, wenn sich bei Ansatz von Fortführungswerten die rechnerische Überschuldung ergab.</p>
<p><b>Neuregelung des Überschuldungsbegriffs (§ 19 Abs. 1 InsO n. F.)</b></p>
<p>Die Auswirkungen der Finanzkrise führten im Herbst 2008 bei zahlreichen Unternehmen zu erheblichen Wertverlusten. Um diese vor der gesetzlichen Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages zu bewahren, hat der Gesetzgeber durch das FMStG den 2-stufigen Überschuldungsbegriff wieder eingeführt. Danach liegt eine Überschuldung nur vor, wenn das Unternehmen rechnerisch überschuldet ist und keine positive Fortführungsprognose gestellt werden kann. Die Neuregelung des Überschuldungsbegriffs in der InsO war zunächst zeitlich befristet bis zum 31.12.2010. Durch die beschlossene Gesetzesänderung gilt der modifizierte Überschuldungsbegriff nun mindestens bis zum 31.12.2013. Damit kann krisenbedingt notleidenden Unternehmen mit einer klaren Restrukturierungsperspektive trotz vorübergehender bilanzieller Unterdeckung auch in den kommenden Jahren der Gang zum Insolvenzrichter erspart bleiben.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>Bundestag-Drucksache. 16/13927.</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-200911-32.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-200911-32-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Information</category>
			<category>GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Sat, 14 Nov 2009 23:32:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Gesellschafter haftet bei Einlagefinanzierung direkt in den Cash-Pool</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/gesellschafter-haftet-bei-einlagefinanzierung-direkt-in-den-cash-pool/b932cf237f918409d0a3978b161e5619.html</link>
			<description>STEULi Information Nr. 31 – 11/2009. Die Pflicht zur Erbringung einer Einlage ist dann nicht erfüllt, wenn eine als solche geleistete Zahlung unter Umgehung der Kapitalaufbringungsregeln im Wege der verdeckten Sacheinlage oder durch ein verbotenes Hin- und Herzahlen an den Inferenten zurückfließt. Etwa dann, wenn die Beträge auf ein in einen Cash-Pool eingebundenes Konto der Gesellschaft...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 31 – 11/2009</b></p>
<p>Die Pflicht zur Erbringung einer Einlage ist dann nicht erfüllt, wenn eine als solche geleistete Zahlung unter Umgehung der Kapitalaufbringungsregeln im Wege der verdeckten Sacheinlage oder durch ein verbotenes Hin- und Herzahlen an den Inferenten zurückfließt. Etwa dann, wenn die Beträge auf ein in einen Cash-Pool eingebundenes Konto der Gesellschaft eingezahlt werden und der Inferent über dieses Zentralkonto verfügen kann.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH, die 1998 von den Rechtsvorgängern der Beklagten gegründet wurde. Im selben Jahr schlossen die GmbH und die Rechtsvorgänger als Cash-Manager einen Cash-Management-Vertrag. Die GmbH wickelte ihren Zahlungsverkehr über ein Konto ab, das mit einem Konto des jeweiligen Cash-Managers gekoppelt war und durch ein Zero-Balancing ausgeglichen wurde. Zudem gewährte der Cash-Manager der GmbH eine kurzfristige Kreditlinie. Die Gründungsgesellschafter zahlten die Einlagebeträge von je rd. Euro 870.000 auf das in den Cash-Pool einbezogene Konto der GmbH ein. Der Kläger verlangte die nochmalige Leistung der Einlagen. LG und OLG wiesen die Klage ab, der BGH gab ihr teilweise statt.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Die Gründungsgesellschafter haben weder mit der Einzahlung noch mit späteren Leistungen an Gläubiger der GmbH mit Mitteln aus dem Cash-Pool ihre Einlageverpflichtung erfüllt. Durch die Zahlungen auf das Konto der GmbH wurden die Einlageschulden nicht getilgt, weil die Mittel an die Inhaber des Zentralkontos zurückflossen. Soweit im Zeitpunkt der Weiterleitung des Einlagebetrages der Saldo auf dem Zentralkonto zulasten der GmbH negativ war, lag eine verdeckte Sacheinlage vor. Soweit die Einlage auf ein Zentralkonto des Inferenten weitergeleitet wurde, dessen Saldo ausgeglichen oder zugunsten der GmbH positiv war, lag ein reines Hin- und Herzahlen vor. Inwieweit bei einer verdeckten Sacheinlage der Inferent die nicht erbrachte Einlage nochmals leisten muss, hängt davon ab, ob und in welcher Höhe die GmbH durch die Zahlung von einer Forderung des Inferenten befreit wird.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Wird bei Gründung einer GmbH die eingezahlte Stammeinlage sofort oder in engem zeitlichen Zusammenhang in den Cash-Pool des Unternehmensverbundes weitergeleitet, gilt die Einlage weiterhin als &quot;nicht erbracht&quot;. Im Insolvenzfall besteht die Gefahr, dass die Gesellschafter das Stammkapital noch einmal aufbringen müssen.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BGH, Urteil vom 20.7.2009, II ZR 273/07. Vorinstanzen: LG Chemnitz, Urteil vom 4.5.2007, 1 O 959/06. OLG Dresden, Urteil vom 28.11.2007, 12 U 774/07.</p>
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<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-200911-31-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Information</category>
			<category>GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Sat, 14 Nov 2009 23:31:00 +0100</pubDate>
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			<title>Beendigung der Organschaft durch Zwangsverwaltung</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/beendigung-der-organschaft-durch-zwangsverwaltung/47878dff9185bab0a29d4d7dc368e610.html</link>
			<description>STEULi Information Nr. 30 – 11/2009: Ist eine Kapitalgesellschaft wirtschaftlich, finanziell und organisatorisch in ein anderes Unternehmen eingegliedert (Organschaft), verliert die Kapitalgesellschaft (Organgesellschaft) umsatzsteuerlich ihre Selbstständigkeit. Die Abführung der Umsatzsteuer aus Umsätzen der Organgesellschaft obliegt dem Organträger. Geht die Organgesellschaft in die Insolvenz,...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 30 – 11/2009</b></p>
<p>Ist eine Kapitalgesellschaft wirtschaftlich, finanziell und organisatorisch in ein anderes Unternehmen eingegliedert (Organschaft), verliert die Kapitalgesellschaft (Organgesellschaft) umsatzsteuerlich ihre Selbstständigkeit. Die Abführung der Umsatzsteuer aus Umsätzen der Organgesellschaft obliegt dem Organträger. Geht die Organgesellschaft in die Insolvenz, kann die Finanzverwaltung sich so hinsichtlich der Umsatzsteuer am Organträger schadlos halten.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Zwischen dem Kläger und einer GmbH, deren einziger Gesellschafter der Kläger war, bestand eine umsatzsteuerliche Organschaft. Die sachliche Verflechtung ergab sich durch die Verpachtung des von der GmbH genutzten Betriebsgrundstückes durch den Kläger. Aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten sowohl des Klägers als auch der GmbH wurde auf Antrag eines Gläubigers das Betriebsgrundstück zunächst unter Zwangsverwaltung gestellt und später zwangsversteigert. Nachdem die GmbH in die Insolvenz gegangen war, verlangte das Finanzamt vom Kläger die Umsatzsteuer aus den Umsätzen der GmbH bis zum Zeitpunkt der Versteigerung des Betriebsgrundstückes. Nach Ansicht des Klägers endete die Organschaft jedoch mit Anordnung der Zwangsverwaltung und somit die Pflicht, Umsatzsteuer für die GmbH zu leisten.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Nach Ansicht des BFH wird die Organschaft durch die Anordnung der Zwangsverwaltung bei gleichzeitiger Anordnung der Zwangsversteigerung beendet. Der BFH lässt allerdings offen, ob bereits die Anordnung der Zwangsverwaltung für sich genommen gemäß dem Urteil des FG Baden-Württemberg zum gleichen Ergebnis führt.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die Insolvenz der Organgesellschaft zum Ende der Organschaft führt, beschäftigt regelmäßig die Finanzgerichte. Organträger, die sich diesem Risiko nicht stellen wollen, können versuchen, die Organschaft bei drohender Insolvenz der Organgesellschaft vorzeitig durch Aufhebung der Eingliederungskriterien zu beenden. Dies wird jedoch häufig aus wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich sein.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>Der BFH bestätigt seine Rechtsprechung, wonach die Zwangsverwaltung keinen Einfluss auf die Unternehmereigenschaft des Grundstückseigentümers hat, dem die Vermietungsumsätze daher unverändert zuzurechnen sind. BFH, Urteil vom 29.1.2009, V R 67/07. Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.7.2007, 3 K 107/03, EFG 2007 Seite 1906.</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-200911-30.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-200911-30-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Information</category>
			<category>GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Sat, 14 Nov 2009 23:30:00 +0100</pubDate>
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			<title>Gewinn bei Einbringung eines Grundstückshandelsbetriebs in GmbH</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/gewinn-bei-einbringung-eines-grundstueckshandelsbetriebs-in-gmbh/8675e206e9a99cf9f8cf43c6c1b413a7.html</link>
			<description>STEULi Information Nr. 29 – 11/2009: Die Veräußerung von mehr als 3 Objekten innerhalb von 5 Jahren führt grundsätzlich dazu, dass keine private Vermögensverwaltung mehr vorliegt, sondern bereits ein gewerblicher Grundstückshandel. Anstelle einer steuerfreien Veräußerung außerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist entsteht bei der Veräußerung ein laufender, gewerbesteuerpflichtiger Gewinn. Dieser...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 29 – 11/2009</b></p>
<p>Die Veräußerung von mehr als 3 Objekten innerhalb von 5 Jahren führt grundsätzlich dazu, dass keine private Vermögensverwaltung mehr vorliegt, sondern bereits ein gewerblicher Grundstückshandel. Anstelle einer steuerfreien Veräußerung außerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist entsteht bei der Veräußerung ein laufender, gewerbesteuerpflichtiger Gewinn. Dieser 3-Objekt-Grenze kommt allerdings nur Indizwirkung zu. Ein gewerblicher Grundstückshandel liegt bereits vor, wenn weniger als 4 Objekte, aber dafür mit unbedingter Veräußerungsabsicht erworben wurden.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Ein Miteigentumsanteil an einer Wohnung sollte sowohl baulich als auch rechtlich in 5 Wohnungen aufgeteilt werden. Bevor die Teilung vollzogen war, brachte der Eigentümer den noch ungeteilten Miteigentumsanteil in eine GmbH ein. Die GmbH, dessen Alleingesellschafter der Steuerpflichtige ist, veräußerte sämtliche Wohnungen innerhalb von 5 Jahren.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Der BFH sieht eine unbedingte Veräußerungsabsicht als objektiv gegeben an. Nach den Umständen des Streitfalls habe der Steuerpflichtige von Anfang an beabsichtigt, die erworbene Wohnung zu teilen, um anschließend die neu entstandenen Wohnungen zu veräußern. Seit Erwerb ist der Miteigentumsanteil Bestandteil des Umlaufvermögens eines gewerblichen Grundstückshandels. Die Einbringung stellt einen Veräußerungstatbestand dar, der auch gewerbesteuerpflichtig ist.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Eine unbedingte Veräußerungsabsicht lässt sich nur schwer objektivieren und in Fallgestaltungen untergliedern. Dies zeigen auch die zahlreichen Urteile des BFH: Entscheidend sind regelmäßig die konkreten Umstände des Einzelfalls.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BFH, Urteil vom 24.6.2009, X R 36/06.</p>
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<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-200911-29-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Information</category>
			<category>GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Sat, 14 Nov 2009 23:29:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Löschung einer britischen Limited: Steuerliche Folgen</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/loeschung-einer-britischen-limited-steuerliche-folgen/0211342b7f6550d9845d8d7e2d700c9e.html</link>
			<description>STEULi Information Nr. 39 – 10/2009
Nach britischem Recht kann die Registerbehörde eine Limited unter bestimmten weiteren Voraussetzungen (unter anderem vorherige Hinweise und Veröffentlichung) löschen, wenn die Gesellschaft nicht mehr am wirtschaftlichen Leben teilnimmt. Dies wird unter anderem vermutet, wenn die Limited ihren Publizitäts- oder Gebührenpflichten nicht mehr ordnungsgemäß...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 39 – 10/2009</b><b></b></p>
<p>Nach britischem Recht kann die Registerbehörde eine Limited unter bestimmten weiteren Voraussetzungen (unter anderem vorherige Hinweise und Veröffentlichung) löschen, wenn die Gesellschaft nicht mehr am wirtschaftlichen Leben teilnimmt. Dies wird unter anderem vermutet, wenn die Limited ihren Publizitäts- oder Gebührenpflichten nicht mehr ordnungsgemäß nachkommt. Die im Vereinigten Königreich befindlichen Vermögensgegenstände der Gesellschaft gehen mit der Löschung auf die britische Krone über. Als Steuersubjekt besteht die Gesellschaft fort, solange noch steuerliche Pflichten zu erfüllen sind. Die OFD Hannover hat sich nun zu den steuerlichen Folgen geäußert, die eintreten, wenn eine Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland im britischen Handelsregister gelöscht wird.</p>
<p><b>Inhalt und steuerliche Auswirkungen</b></p>
<p>Die in Deutschland befindlichen Vermögensgegenstände werden einer sog. Restgesellschaft zugeordnet. Deren steuerliche Beurteilung hängt davon ab, ob die Gesellschaft beendet wird oder ihre Tätigkeit fortführt. Bis zur Beendigung der Restgesellschaft nach Löschung wird die Gesellschaft weiterhin als britische Kapitalgesellschaft behandelt. Gegebenenfalls muss für die Vertretung der Restgesellschaft ein Nachtragsliquidator bestellt werden. Die Zuständigkeit für die Restgesellschaft verbleibt beim bisherigen Finanzamt. Kommt es zur Fortführung der werbenden Tätigkeit in Deutschland, wird unterstellt, dass sich die Gesellschafter über die (britische) Liquidation hinaus zu einem neuen Zweck zusammengeschlossen haben. Dieser Zusammenschluss wird nach deutschem Recht wie ein Personen- oder Einzelunternehmen behandelt. Das inländische Vermögen der gelöschten Limited geht mit der Löschung auf die Personengesellschaft oder das Einzelunternehmen über. Hierdurch kommt es zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Bei den Anteilseignern führt dies zu Kapitaleinkünften und zur Einlage in das Betriebsvermögen des neuen Unternehmens.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Die Rechtsansicht der Finanzverwaltung ist konsequent. Auch in Deutschland bedeutet die Löschung einer GmbH im Handelsregister deren Vollbeendigung. Die Verfügung zeigt, dass sich insbesondere deutsche Existenzgründer, die eine Limited gewählt und sich im Anschluss nicht weiter um deren Schicksal in England gekümmert haben, regelmäßig um ihre englischen Pflichten sorgen müssen.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>Die Verfügung der Oberfinanzdirektion Hannover, Verfügung vom 03.07.2009, S 2700 - 5 - StO 241/244, ist über www.haufe.de abrufbar. Die Verfügung der OFD Hannover soll bis zur Veröffentlichung einer bundeseinheitlichen Regelung Anwendung finden.</p>
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<p><a href="fileadmin/content/mp3/steuli-information-200910-39-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer</category>
			<category>STEULi Information</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Sun, 04 Oct 2009 17:39:00 +0200</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Bescheinigung über steuerliches Einlagekonto ist bindend!</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/bescheinigung-ueber-steuerliches-einlagekonto-ist-bindend/8c9016e645b1775667131ca0c7e25e2a.html</link>
			<description>STEULi Information Nr. 38 – 10/2009
Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft unterliegen bei den Anteilseignern regelmäßig der Besteuerung, die bereits durch Abzug der Kapitalertragsteuer sichergestellt wird. Etwas anderes gilt, wenn die Ausschüttungen die Rückzahlung von in der Vergangenheit geleisteten Einlagen darstellen. Die Einlagenrückgewähr ist grundsätzlich steuerfrei und führt auch...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 38 – 10/2009</b><b></b></p>
<p>Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft unterliegen bei den Anteilseignern regelmäßig der Besteuerung, die bereits durch Abzug der Kapitalertragsteuer sichergestellt wird. Etwas anderes gilt, wenn die Ausschüttungen die Rückzahlung von in der Vergangenheit geleisteten Einlagen darstellen. Die Einlagenrückgewähr ist grundsätzlich steuerfrei und führt auch nicht zum Abzug von Kapitalertragsteuer. Voraussetzung ist allerdings, dass die ausschüttende Gesellschaft eine entsprechende Bescheinigung erteilt.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Die Hauptversammlung einer AG beschloss im Jahr 2002 eine Gewinnausschüttung in Höhe von 862 TEUR. Die AG führte hierauf zunächst 20 % Kapitalertragsteuer ab und stellte ihren Aktionären entsprechende Steuerbescheinigungen aus; die Zeile &quot;Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto&quot; blieb leer. Später stellte sich heraus, dass für die Ausschüttung nicht genügend sog. &quot;ausschüttbarer Gewinn&quot; zur Verfügung stand und die Ausschüttung daher teilweise aus dem steuerlichen Einlagekonto erfolgt war. Die AG änderte daraufhin die Steueranmeldung und beantragte eine Erstattung der zu viel entrichteten Kapitalertragsteuer. Das Finanzamt lehnte den Änderungsantrag ab.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Das Finanzgericht und der BFH gaben der AG Recht. Einer Änderung der Steueranmeldung sollte auch die Regelung des § 27 Abs. 1 Satz 5 KStG in der damals geltenden Fassung nicht entgegen stehen. Nach dieser Vorschrift soll in den Fällen, in denen für die Leistung der AG die Minderung des Einlagekontos bescheinigt worden ist, die bescheinigte Verwendung auch dann unverändert bleiben, wenn sich später herausstellt, dass die Bescheinigung fehlerhaft war. Die BFH-Richter waren der Auffassung, dass im vorliegenden Fall eine in diesem Sinne bindende Bescheinigung nicht ausgestellt worden sei, weil hierzu keine Angaben in der Bescheinigung enthalten waren.</p>
<p><b>Rechtslage ab 2006</b></p>
<p>Die vor dem BFH siegreiche AG hatte Glück, dass der Streitfall im Jahr 2002 spielte. Ab 2006 hat sich die Rechtslage nämlich geändert: Danach gilt die Minderung des steuerlichen Einlagekontos im Zuge einer Ausschüttung als mit 0 EUR bescheinigt, wenn nicht bis zur erstmaligen Feststellung des steuerlichen Einlagekontos für das betreffende Wirtschaftsjahr eine Bescheinigung erteilt worden ist, aus der sich eine entsprechende Verwendung des steuerlichen Einlagekontos ergibt. Die Fiktion der Bescheinigung mit 0 EUR führt ebenfalls dazu, dass später keine Änderung mehr erfolgen kann. Für Ausschüttungen ist also bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung (besser: vorher) sehr genau zu prüfen, ob diese aus dem steuerlichen Einlagekonto getätigt werden.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BFH, Urteil vom 10.06.2009, Aktenzeichen I R 10/09, DStR 2009 Seite 1753. Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2008, Aktenzeichen 10 K 169/06, EFG 2009 Seite 875.</p>
<p><a href="fileadmin/content/pdf/steuli-information-200910-38.pdf" title="Beitrag als PDF" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="fileadmin/content/mp3/steuli-information-200910-38-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer</category>
			<category>STEULi Information</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Sun, 04 Oct 2009 17:38:00 +0200</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Vorsicht bei variablen Ausgleichszahlungen in der Organschaft!</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/vorsicht-bei-variablen-ausgleichszahlungen-in-der-organschaft/50f5d92597e6ff92f9db4a046e20aff7.html</link>
			<description>STEULi Information Nr. 37 – 10/2009
Die körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft wird in Konzernfällen häufig genutzt, um eine Ergebnisverrechnung der einzelnen, rechtlich selbstständigen Einheiten mit steuerlicher Wirkung zu erreichen. Voraussetzung für die Anerkennung der Organschaft ist u. a. ein Ergebnisabführungsvertrag, mit dem sich die Organgesellschaft verpflichtet,...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 37 – 10/2009</b><b></b></p>
<p>Die körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft wird in Konzernfällen häufig genutzt, um eine Ergebnisverrechnung der einzelnen, rechtlich selbstständigen Einheiten mit steuerlicher Wirkung zu erreichen. Voraussetzung für die Anerkennung der Organschaft ist u. a. ein Ergebnisabführungsvertrag, mit dem sich die Organgesellschaft verpflichtet, ihren gesamten Gewinn an den Organträger abzuführen. Problematisch sind Fälle, in denen der Organträger keine 100%-Beteiligung an der Organgesellschaft hält. In diesen Fällen sieht das Gesetz Ausgleichszahlungen für die außenstehenden Gesellschafter vor. Um die Organschaft nicht zu gefährden, müssen für diese Ausgleichszahlungen strenge Regeln befolgt werden.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>An einer AG waren die S-GmbH zu 76 % und ein konzernfremder Gesellschafter (M-AG) zu 24 % beteiligt. Zwischen der AG und der S-GmbH bestand ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, der mit dem Ziel abgeschlossen wurde, eine steuerliche Organschaft zu begründen. Der Vertrag enthielt eine Vereinbarung zum Ausgleich für die M-AG, wonach diese pro Aktie im Nennbetrag von 1.000 DM einen festen Ausgleich in Höhe von 165 DM jährlich erhalten sollte. Darüber hinaus sollte die M-AG einen variablen Ausgleich erhalten: Wenn der Bilanzgewinn der Organgesellschaft, der sich ohne Gewinnabführung ergeben hätte, den Betrag von 165 DM je Aktie überstieg, verpflichtete sich die S-GmbH, den übersteigenden Betrag zusätzlich an die M-AG zu zahlen. Streit bestand zwischen der AG und dem Finanzamt zunächst nur darüber, ob die Zahlungen an die S-GmbH als Ausgleichszahlungen anzusehen waren, mit der Folge, dass der Organträger diese Zahlungen selbst versteuern musste.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Vor dem Bundesfinanzhof erhielt der Fall eine völlig unerwartete Wendung. Die BFH-Richter kamen zu dem Ergebnis, dass aufgrund der Regelungen im Gewinnabführungsvertrag die Organschaft insgesamt nicht anzuerkennen war, weil nicht der ganze Gewinn an den Organträger abgeführt worden sei. Die Kombination der festen mit der variablen Ausgleichszahlung führe dazu, dass die Wirkung der Gewinnabführung faktisch negiert werde, weil die M-AG durch die Ausgleichszahlung wirtschaftlich so gestellt würde, als bestünde kein Gewinnabführungsvertrag. Auch die Kombination mit der Festbetragskomponente führe nicht zur steuerlichen Unschädlichkeit der Ausgleichszahlung.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Eine im Streitfall vorliegende &quot;verunglückte Organschaft&quot; ist der Super-GAU in der Konzernbesteuerung: Die &quot;Organgesellschaft&quot; muss ihren gesamten Gewinn selbst versteuern, Gewinnabführungen an den &quot;Organträger&quot; werden in Gewinnausschüttungen umqualifiziert, es kann zu weiteren verdeckten Gewinnausschüttungen kommen, eine Ergebnisverrechnung mit evtl. Verlusten anderer Organmitglieder erfolgt nicht. Insbesondere bei Ausgleichszahlungen an außenstehende Gesellschafter ist daher höchste Vorsicht geboten. Zulässig sind neben festen Ausgleichszahlungen nur variable Zahlungen, die sich nach Dividendenzahlungen des Organträgers bemessen.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BFH, Urteil vom 04.03.2009, Aktenzeichen I R 1/08, DStR 2009 Seite 1749. Vorinstanz: FG Münster, Urteil vom 21.09.2007, Aktenzeichen 9 K 4007/06, EFG 2008 Seite 324. Überraschend ist, dass der BFH bei den Anforderungen an Ausgleichszahlungen weiter geht als die Finanzverwaltung, die - ebenso wie die herrschende Meinung im Schrifttum - die im Streitfall vorliegende Kombination von festem und variablem Ausgleich bisher für unschädlich hielt: BMF, Schreiben vom 13.09.1991, DB 1991 Seite 2110.</p>
<p><a href="fileadmin/content/pdf/steuli-information-200910-37.pdf" title="Beitrag als PDF" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="fileadmin/content/mp3/steuli-information-200910-37-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer</category>
			<category>STEULi Information</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Sun, 04 Oct 2009 17:37:00 +0200</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Betriebsveräußerung unschädlich für Verlustvortrag</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/betriebsveraeusserung-unschaedlich-fuer-verlustvortrag/0ec3493e38e4d6badae3d10d363afabc.html</link>
			<description>STEULi Information Nr. 36 – 10/2009
Im Rahmen der Konjunkturpakete zur Bewältigung der Wirtschaftskrise hat die Bundesregierung insbesondere das Kurzarbeitergeld deutlich erweitert. So müssen Arbeitgeber ab dem 1.7.2009 rückwirkend nach sechs Monaten Kurzarbeit keine Sozialversicherungsbeiträge mehr für Kurzarbeiter bezahlen. Darüber hinaus kann das Kurzarbeitergeld bis zu 24 Monaten gezahlt...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 36 – 10/2009</b><b></b></p>
<p>Im Rahmen der Konjunkturpakete zur Bewältigung der Wirtschaftskrise hat die Bundesregierung insbesondere das Kurzarbeitergeld deutlich erweitert. So müssen Arbeitgeber ab dem 1.7.2009 rückwirkend nach sechs Monaten Kurzarbeit keine Sozialversicherungsbeiträge mehr für Kurzarbeiter bezahlen. Darüber hinaus kann das Kurzarbeitergeld bis zu 24 Monaten gezahlt werden. Darüber hinaus kann auch die Zeitarbeitsbranche unter bestimmten Auflagen Kurzarbeit anwenden.</p>
<p><b>Offene Fragen und Probleme</b></p>
<p>Mit den Neuregelungen zur Kurzarbeit kommen aber auch verschiedene, zum Teil erst verzögert auftretende Probleme: Werden trotz Kurzarbeit doch Kündigungen erforderlich, sind diese nicht nur unter Geltung der allgemeinen Kündigungsschutzregelungen, sondern auch unter den besonderen Kündigungsregelungen der Kurzarbeiter zulässig. Mit dem Ausspruch der Kündigung endet zum Beispiel das Kurzarbeitergeld. Die Einführung der sog. &quot;Kurzarbeit Null&quot; verdrängt für den Kurzarbeitszeitraum bereits gewährten Urlaub. Der Arbeitnehmer behält diesen Urlaubsanspruch. Den Arbeitnehmern drohen Steuernachzahlungen, weil das Kurzarbeitergeld (wie das Elterngeld) in vollem Umfang dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Dies gilt nach ersten Finanzgerichtsurteilen jedenfalls für das Elterngeld. Das heißt, auch wenn das Kurzarbeitergeld dem Grunde nach steuerfrei ist, bestimmt sich der Steuertarif dennoch nach dem Einkommen einschließlich des Kurzarbeitergeldes.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>Weitergehende Informationen zum Kurzarbeitergeld sind unter www.bmas.de abrufbar. Zur Frage der steuerlichen Berücksichtigung des Elterngeldes im Rahmen des Progressionsvorbehalts, siehe Entscheidung des FG Nürnberg, Urteil vom 19.02.2009, Aktenzeichen 6 K 1859/08.</p>
<p><a href="fileadmin/content/pdf/steuli-information-200910-36.pdf" title="Beitrag als PDF" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="fileadmin/content/mp3/steuli-information-200910-36-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer</category>
			<category>STEULi Information</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Sun, 04 Oct 2009 17:36:00 +0200</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Vorsteuerabzug aus Rechnungen: Kein Schutz des guten Glaubens</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/vorsteuerabzug-aus-rechnungen-kein-schutz-des-guten-glaubens/502b18262e3f0f9ea2d19dc85cf0d140.html</link>
			<description>STEULi Information Nr. 35 – 10/2009
Im Rahmen der Konjunkturpakete zur Bewältigung der Wirtschaftskrise hat die Bundesregierung insbesondere das Kurzarbeitergeld deutlich erweitert. So müssen Arbeitgeber ab dem 1.7.2009 rückwirkend nach sechs Monaten Kurzarbeit keine Sozialversicherungsbeiträge mehr für Kurzarbeiter bezahlen. Darüber hinaus kann das Kurzarbeitergeld bis zu 24 Monaten gezahlt...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 35 – 10/2009</b><b></b></p>
<p>Im Rahmen der Konjunkturpakete zur Bewältigung der Wirtschaftskrise hat die Bundesregierung insbesondere das Kurzarbeitergeld deutlich erweitert. So müssen Arbeitgeber ab dem 1.7.2009 rückwirkend nach sechs Monaten Kurzarbeit keine Sozialversicherungsbeiträge mehr für Kurzarbeiter bezahlen. Darüber hinaus kann das Kurzarbeitergeld bis zu 24 Monaten gezahlt werden. Darüber hinaus kann auch die Zeitarbeitsbranche unter bestimmten Auflagen Kurzarbeit anwenden.</p>
<p><b>Offene Fragen und Probleme</b></p>
<p>Mit den Neuregelungen zur Kurzarbeit kommen aber auch verschiedene, zum Teil erst verzögert auftretende Probleme: Werden trotz Kurzarbeit doch Kündigungen erforderlich, sind diese nicht nur unter Geltung der allgemeinen Kündigungsschutzregelungen, sondern auch unter den besonderen Kündigungsregelungen der Kurzarbeiter zulässig. Mit dem Ausspruch der Kündigung endet zum Beispiel das Kurzarbeitergeld. Die Einführung der sog. &quot;Kurzarbeit Null&quot; verdrängt für den Kurzarbeitszeitraum bereits gewährten Urlaub. Der Arbeitnehmer behält diesen Urlaubsanspruch. Den Arbeitnehmern drohen Steuernachzahlungen, weil das Kurzarbeitergeld (wie das Elterngeld) in vollem Umfang dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Dies gilt nach ersten Finanzgerichtsurteilen jedenfalls für das Elterngeld. Das heißt, auch wenn das Kurzarbeitergeld dem Grunde nach steuerfrei ist, bestimmt sich der Steuertarif dennoch nach dem Einkommen einschließlich des Kurzarbeitergeldes.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>Weitergehende Informationen zum Kurzarbeitergeld sind unter www.bmas.de abrufbar. Zur Frage der steuerlichen Berücksichtigung des Elterngeldes im Rahmen des Progressionsvorbehalts, siehe Entscheidung des FG Nürnberg, Urteil vom 19.02.2009, Aktenzeichen 6 K 1859/08.</p>
<p><a href="fileadmin/content/pdf/steuli-information-200910-35.pdf" title="Beitrag als PDF" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
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			<category>GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer</category>
			<category>STEULi Information</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Sun, 04 Oct 2009 17:35:00 +0200</pubDate>
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			<title>Verträge mit Aufsichtsratsmitgliedern</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/vertraege-mit-aufsichtsratsmitgliedern/c99a52157817cfda1b41e73701852de5.html</link>
			<description>STEULi Information Nr. 34 – 10/2009
Im Rahmen der Konjunkturpakete zur Bewältigung der Wirtschaftskrise hat die Bundesregierung insbesondere das Kurzarbeitergeld deutlich erweitert. So müssen Arbeitgeber ab dem 1.7.2009 rückwirkend nach sechs Monaten Kurzarbeit keine Sozialversicherungsbeiträge mehr für Kurzarbeiter bezahlen. Darüber hinaus kann das Kurzarbeitergeld bis zu 24 Monaten gezahlt...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 34 – 10/2009</b><b></b></p>
<p>Im Rahmen der Konjunkturpakete zur Bewältigung der Wirtschaftskrise hat die Bundesregierung insbesondere das Kurzarbeitergeld deutlich erweitert. So müssen Arbeitgeber ab dem 1.7.2009 rückwirkend nach sechs Monaten Kurzarbeit keine Sozialversicherungsbeiträge mehr für Kurzarbeiter bezahlen. Darüber hinaus kann das Kurzarbeitergeld bis zu 24 Monaten gezahlt werden. Darüber hinaus kann auch die Zeitarbeitsbranche unter bestimmten Auflagen Kurzarbeit anwenden.</p>
<p><b>Offene Fragen und Probleme</b></p>
<p>Mit den Neuregelungen zur Kurzarbeit kommen aber auch verschiedene, zum Teil erst verzögert auftretende Probleme: Werden trotz Kurzarbeit doch Kündigungen erforderlich, sind diese nicht nur unter Geltung der allgemeinen Kündigungsschutzregelungen, sondern auch unter den besonderen Kündigungsregelungen der Kurzarbeiter zulässig. Mit dem Ausspruch der Kündigung endet zum Beispiel das Kurzarbeitergeld. Die Einführung der sog. &quot;Kurzarbeit Null&quot; verdrängt für den Kurzarbeitszeitraum bereits gewährten Urlaub. Der Arbeitnehmer behält diesen Urlaubsanspruch. Den Arbeitnehmern drohen Steuernachzahlungen, weil das Kurzarbeitergeld (wie das Elterngeld) in vollem Umfang dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Dies gilt nach ersten Finanzgerichtsurteilen jedenfalls für das Elterngeld. Das heißt, auch wenn das Kurzarbeitergeld dem Grunde nach steuerfrei ist, bestimmt sich der Steuertarif dennoch nach dem Einkommen einschließlich des Kurzarbeitergeldes.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>Weitergehende Informationen zum Kurzarbeitergeld sind unter www.bmas.de abrufbar. Zur Frage der steuerlichen Berücksichtigung des Elterngeldes im Rahmen des Progressionsvorbehalts, siehe Entscheidung des FG Nürnberg, Urteil vom 19.02.2009, Aktenzeichen 6 K 1859/08.</p>
<p><a href="fileadmin/content/pdf/steuli-information-200910-34.pdf" title="Beitrag als PDF" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
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			<category>GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer</category>
			<category>STEULi Information</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Sun, 04 Oct 2009 17:34:00 +0200</pubDate>
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			<title>Kurzarbeit: Wichtige Rechtsänderungen und Entscheidungen</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/kurzarbeit-wichtige-rechtsaenderungen-und-entscheidungen/8e199894d405a200112db8c5c5ae3af5.html</link>
			<description>STEULi Information Nr. 33 – 10/2009
Im Rahmen der Konjunkturpakete zur Bewältigung der Wirtschaftskrise hat die Bundesregierung insbesondere das Kurzarbeitergeld deutlich erweitert. So müssen Arbeitgeber ab dem 1.7.2009 rückwirkend nach sechs Monaten Kurzarbeit keine Sozialversicherungsbeiträge mehr für Kurzarbeiter bezahlen. Darüber hinaus kann das Kurzarbeitergeld bis zu 24 Monaten gezahlt...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 33 – 10/2009</b><b></b></p>
<p>Im Rahmen der Konjunkturpakete zur Bewältigung der Wirtschaftskrise hat die Bundesregierung insbesondere das Kurzarbeitergeld deutlich erweitert. So müssen Arbeitgeber ab dem 1.7.2009 rückwirkend nach sechs Monaten Kurzarbeit keine Sozialversicherungsbeiträge mehr für Kurzarbeiter bezahlen. Darüber hinaus kann das Kurzarbeitergeld bis zu 24 Monaten gezahlt werden. Darüber hinaus kann auch die Zeitarbeitsbranche unter bestimmten Auflagen Kurzarbeit anwenden.</p>
<p><b>Offene Fragen und Probleme</b></p>
<p>Mit den Neuregelungen zur Kurzarbeit kommen aber auch verschiedene, zum Teil erst verzögert auftretende Probleme: Werden trotz Kurzarbeit doch Kündigungen erforderlich, sind diese nicht nur unter Geltung der allgemeinen Kündigungsschutzregelungen, sondern auch unter den besonderen Kündigungsregelungen der Kurzarbeiter zulässig. Mit dem Ausspruch der Kündigung endet zum Beispiel das Kurzarbeitergeld. Die Einführung der sog. &quot;Kurzarbeit Null&quot; verdrängt für den Kurzarbeitszeitraum bereits gewährten Urlaub. Der Arbeitnehmer behält diesen Urlaubsanspruch. Den Arbeitnehmern drohen Steuernachzahlungen, weil das Kurzarbeitergeld (wie das Elterngeld) in vollem Umfang dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Dies gilt nach ersten Finanzgerichtsurteilen jedenfalls für das Elterngeld. Das heißt, auch wenn das Kurzarbeitergeld dem Grunde nach steuerfrei ist, bestimmt sich der Steuertarif dennoch nach dem Einkommen einschließlich des Kurzarbeitergeldes.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>Weitergehende Informationen zum Kurzarbeitergeld sind unter www.bmas.de abrufbar. Zur Frage der steuerlichen Berücksichtigung des Elterngeldes im Rahmen des Progressionsvorbehalts, siehe Entscheidung des FG Nürnberg, Urteil vom 19.02.2009, Aktenzeichen 6 K 1859/08.</p>
<p><a href="fileadmin/content/pdf/steuli-information-200910-33.pdf" title="Beitrag als PDF" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
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			<category>GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer</category>
			<category>STEULi Information</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Sun, 04 Oct 2009 17:33:00 +0200</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Einmalzahlung aus Rückdeckungsversicherung muss nicht eine verdeckte Gewinnausschüttung sein</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/einmalzahlung-aus-rueckdeckungsversicherung-muss-nicht-eine-verdeckte-gewinnausschuettung-sein/fc9c033fc1b895bebe8d16623a75e013.html</link>
			<description>STEULi Information Nummer 38 vom September 2009
Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH bewegt sich steuerlich im Spannungsfeld zwischen Dienst- und Gesellschaftsverhältnis. Dementsprechend können Vergütungen, die er von &quot;seiner&quot; GmbH erhält, steuerlich als Gehaltszahlungen oder als (verdeckte) Gewinnausschüttungen zu behandeln sein. Die Abgrenzung zwischen diesen beiden...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nummer 38 vom September 2009</b><b></b></p>
<p>Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH bewegt sich steuerlich im Spannungsfeld zwischen Dienst- und Gesellschaftsverhältnis. Dementsprechend können Vergütungen, die er von &quot;seiner&quot; GmbH erhält, steuerlich als Gehaltszahlungen oder als (verdeckte) Gewinnausschüttungen zu behandeln sein. Die Abgrenzung zwischen diesen beiden Kategorien gelingt auch der Rechtsprechung nicht immer ganz trennscharf.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Eine GmbH hatte ihrem Alleingesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage auf das 65. Lebensjahr erteilt. Zur Finanzierung dieser Zusage schloss die GmbH eine Rückdeckungsversicherung ab. Mit Erreichen des 65. Lebensjahrs wurde die Versicherungssumme vertragsgemäß ausgezahlt, allerdings nicht an die GmbH, sondern unmittelbar an den Geschäftsführer. Dieser Sachverhalt fiel im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung auf. Der Prüfer behandelte die Zahlung als Arbeitslohn. Der Geschäftsführer war hingegen der Auffassung, es handele sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Die Klage vor dem Finanzgericht war allerdings erfolglos.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Auch die Nichtzulassungsbeschwerde des Geschäftsführers führte nicht zum Erfolg. Das Finanzgericht hatte den Sachverhalt aufgrund der Auszahlungsmodalitäten, der Verbuchung und des Verständnisses der beteiligten Personen dem Dienstverhältnis zugeordnet und daher als Arbeitslohn qualifiziert. Die BFH-Richter sahen keinen Anlass, diese Würdigung durch das Gericht in Zweifel zu ziehen und die Revision gegen das Urteil zuzulassen.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Das Urteil darf getrost als Überraschung bezeichnet werden, da die Umstände des konkreten Falls - Zahlung ohne vorherige Vereinbarung, fehlende Trennung zwischen der Vermögenssphäre von GmbH und Gesellschafter - von der Rechtsprechung als typische Merkmale für eine vGA angesehen werden. Bei der Frage nach der Qualifikation derartiger Zahlungen sind die Interessen von GmbH und Gesellschafter im Regelfall unterschiedlich: Während für die GmbH der steuerlich abzugsfähige Lohnaufwand günstiger ist, führt beim Gesellschafter die vGA aufgrund der Abgeltungsteuer regelmäßig zu einer geringeren Belastung.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BFH, Beschluss vom 22.4.2009, Aktenzeichen VI B 95/08, BFH/NV 2009 Seite 1278. Vorinstanz: FG Köln, Urteil vom 14.08.2008, Aktenzeichen 10 K 2829/05.</p>
<p><a href="fileadmin/content/pdf/steuli-information-200909-38.pdf" title="Beitrag als PDF" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="fileadmin/content/mp3/steuli-information-200909-38-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer</category>
			<category>STEULi Information</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Sat, 05 Sep 2009 14:38:00 +0200</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Bestimmung des Betriebsprüfers ist nicht anfechtbar</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/bestimmung-des-betriebspruefers-ist-nicht-anfechtbar/1639c8350f6554b1f923e4f9a759e274.html</link>
			<description>STEULi Information Nummer 37 vom September 2009
Der BFH hält es für ernstlich zweifelhaft, ob nicht dem Steuerpflichtigen ein Recht auf gerichtliche Überprüfung der Festlegung des Außenprüfers zusteht, wenn zu befürchten ist, dass der Prüfer Rechte des Steuerpflichtigen verletzen wird, ohne dass diese Rechtsverletzung durch spätere Rechtsbehelfe rückgängig gemacht werden kann. Lediglich...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nummer 37 vom September 2009</b><b></b></p>
<p>Der BFH hält es für ernstlich zweifelhaft, ob nicht dem Steuerpflichtigen ein Recht auf gerichtliche Überprüfung der Festlegung des Außenprüfers zusteht, wenn zu befürchten ist, dass der Prüfer Rechte des Steuerpflichtigen verletzen wird, ohne dass diese Rechtsverletzung durch spätere Rechtsbehelfe rückgängig gemacht werden kann. Lediglich sachliche Differenzen reichen hierfür indes nicht aus.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Gegen den einzigen Kommanditisten der klagenden GmbH &amp; Co. KG wurde 1999 ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. Es bestand der Verdacht der Verkürzung von Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer. 2002 wurde das Verfahren erweitert wegen des Verdachts der Verkürzung von Vermögenssteuer aufgrund unvollständiger Erklärung von Kapitalanlagen in der Schweiz. Anlässlich einer Außenprüfung bei der Klägerin fielen dem Prüfer Privateinnahmen von rd. 300.000 DM auf, die aus Erlösen von Wertpapierverkäufen stammen sollten. Die endgültige Klärung wurde dem Steuerfahnder überlassen. Im Mai 2008 erging die Anordnung einer zweiten Außenprüfung, bei der derselbe Prüfer erneut vorgesehen war. Die Klägerin hielt ihn für befangen und gab an, der Gesellschafter sei wegen der damaligen Differenzen gesundheitlich schwer angeschlagen. Klage und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Vollziehung der Prüfungsanordnung waren erfolglos.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>In der Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass gegen die Bestimmung des Betriebsprüfers kein Rechtsbehelf existiert. Diese Ansicht geht konform mit der Rechtsprechung des BFH zu § 83 AO, wonach die Entscheidung des Behördenleiters über das Gesuch auf Ablehnung eines Verfahrensbeteiligten kein Verwaltungsakt ist, der mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann. Die Bestimmung des Prüfers ist kein Verwaltungsakt, die gesetzlichen Vorschriften sagen nichts über die Rechtsnatur der dem Beteiligten bekannt zu gebenden Entscheidung über die Person des Prüfers. Lediglich für Ausschussmitglieder ist in § 84 AO ein Ablehnungsrecht vorgesehen. Der Gesetzgeber wollte folglich verselbstständigte Ablehnungsstreitigkeiten bewusst vermeiden. Die Grundsätze gelten auch für die erneute Benennung eines Prüfers.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Die Geltendmachung einer gesundheitlichen Belastung rechtfertigt keine Überprüfung der Festlegung des Außenprüfers. Der Gesellschafter war kein Geschäftsführer der Klägerin. Diese konnte sich, wie bisher auch geschehen, durch ihren Steuerberater oder instruierte Dritte vertreten lassen.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BFH, Beschluss vom 09.04.2009, Aktenzeichen IV S 5/09.09.</p>
<p><a href="fileadmin/content/pdf/steuli-information-200909-37.pdf" title="Beitrag als PDF" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="fileadmin/content/mp3/steuli-information-200909-37-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer</category>
			<category>STEULi Information</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Sat, 05 Sep 2009 14:37:00 +0200</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Grenzenlose GmbH</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/grenzenlose-gmbh/57ed335a5387e2700073ee5db695a372.html</link>
			<description>STEULi Information Nummer 36 vom September 2009
Nach Inkrafttreten der GmbH-Reform kann jeder Ausländer als Geschäftsführer einer GmbH bestellt werden. Die Neufassung des GmbHG (§ 4a) erlaubt es, dass eine deutsche GmbH ihren Verwaltungssitz an jeden beliebigen Ort im Ausland verlegen kann.
Sachverhalt
Die Klägerin war eine im Handelsregister eingetragene GmbH. Sie beantragte, einen...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nummer 36 vom September 2009</b><b></b></p>
<p>Nach Inkrafttreten der GmbH-Reform kann jeder Ausländer als Geschäftsführer einer GmbH bestellt werden. Die Neufassung des GmbHG (§ 4a) erlaubt es, dass eine deutsche GmbH ihren Verwaltungssitz an jeden beliebigen Ort im Ausland verlegen kann.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Die Klägerin war eine im Handelsregister eingetragene GmbH. Sie beantragte, einen Geschäftsführer mit iranischer Staatsangehörigkeit zu bestellen. Der Aufenthalt in Deutschland war dem Iraner nur mit einem Visum gestattet. Der Antrag wurde seitens des Registergerichts abgelehnt mit der Begründung, dass Ausländer, die nicht Bürger eines EU-Staates seien, zu Geschäftsführern einer GmbH nur bestellt werden dürften, wenn sie die ausländerrechtlichen Voraussetzungen erfüllten, um jederzeit in die Bundesrepublik einreisen zu können. Ein iranischer Staatsangehöriger könne dies aufgrund der Visumspflicht nicht. Die Beschwerde dagegen blieb vor dem LG erfolglos. Auf die weitere Beschwerde hob das OLG die Zwischenverfügung auf.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Durch die Novellierung des GmbH-Gesetzes können deutsche Gesellschaften ihren Verwaltungssitz an jeden beliebigen Ort im Ausland verlegen, ihre Geschäfte also auch vollständig im oder aus dem Ausland tätigen. Dies war nach der alten Fassung des GmbHG nicht möglich. Die zu dieser Zeit bestellten Geschäftsführer mussten aus Deutschland oder einem EU-Staat stammen, um ihre gesetzlich übertragenen Aufgaben wahrnehmen zu können. Nur so war sichergestellt, dass ein im Ausland ansässiger Geschäftsführer jederzeit die Möglichkeit hatte, ohne Komplikationen nach Deutschland einzureisen. Dies ist zwar bei einem iranischen Staatsbürger aufgrund der Visumspflicht nicht möglich, jedoch erlaubt die Neufassung des GmbHG, dass die GmbH an jedem beliebigen Ort residieren darf. Die heutigen Möglichkeiten der Kommunikation erlauben über Staatsgrenzen hinweg eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben eines Geschäftsführers auch vom Ausland aus. Schließlich können auch viele Anträge, wie z. B. ein solcher auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, formlos vom Ausland aus gestellt werden.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Wird in einigen Ausnahmefällen das persönliche Erscheinen des Geschäftsführers angeordnet und gleichzeitig das Einreisevisum verweigert, so liegt darin ein widersprüchliches Verhalten des Staates. Die Wirksamkeit einer Bestellung zum Geschäftsführer kann hiervon nicht abhängen.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.4.2009, Aktenzeichen I-3 Wx 85/09.</p>
<p><a href="fileadmin/content/pdf/steuli-information-200909-36.pdf" title="Beitrag als PDF" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="fileadmin/content/mp3/steuli-information-200909-36-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer</category>
			<category>STEULi Information</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Sat, 05 Sep 2009 14:36:00 +0200</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Abzinsungsgebot für unverzinsliche Gesellschafterdarlehen</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/abzinsungsgebot-fuer-unverzinsliche-gesellschafterdarlehen/a06c1a3fbd948088b2f8d0b37b60471e.html</link>
			<description>STEULi Information Nummer 35 vom September 2009
Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag mehr als 12 Monate beträgt und die unverzinslich sind, sind mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Die Abzinsung bewirkt, dass eine unentgeltliche Leistung des Darlehensgebers im Jahr der Abzinsung zu steuerpflichtigen Einkünften des Darlehensnehmers führt.
Entscheidung
Die Betriebsprüfung bei...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nummer 35 vom September 2009</b><b></b></p>
<p>Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag mehr als 12 Monate beträgt und die unverzinslich sind, sind mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Die Abzinsung bewirkt, dass eine unentgeltliche Leistung des Darlehensgebers im Jahr der Abzinsung zu steuerpflichtigen Einkünften des Darlehensnehmers führt.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Die Betriebsprüfung bei einer GmbH hat für das Jahr 2006 zwei unverzinsliche Darlehen (eins vom Gesellschafter sowie eins von seiner Ehefrau) abgezinst. Hiergegen hat die GmbH Einspruch eingelegt und beim Gericht vorläufigen Rechtsschutz ersucht. Zur Begründung führte die GmbH aus, dass das Abzinsungsgebot im Fall unverzinslicher Gesellschafterdarlehen mit dem Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit nicht zu vereinbaren sei und mit dem Art. 3 Abs.1 GG sowie dem Gebot der Verhältnismäßigkeit der Besteuerung in Konflikt gerate. Aus den genannten Gründen sei das Abzinsungsgebot teleologisch dahin zu reduzieren, dass die Vorschrift auf Darlehen von Gesellschaftern sowie von nahe stehenden Personen nicht anzuwenden sei. Das FG hat den Antrag als unbegründet abgelehnt. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift bestehen nicht. Gründe für eine teleologische Reduktion greifen nicht. Die vom Gesetzgeber gewollte Konsequenz ist, dass generell alle längerfristigen unverzinslichen Verbindlichkeiten dem Abzinsungsgebot unterliegen. Das schließt es aus, hinsichtlich einer Fallgruppe eine Ausnahme vorzunehmen.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Laut Auffassung des FG ist die Abzinsung, ohne Ausnahme, auf alle längerfristigen Darlehen vorzunehmen. Das zu dieser Frage beim BFH anhängige Revisionsverfahren bleibt abzuwarten.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>FG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 06.02.2009, Aktenzeichen 2 V 108/08. Bezug BFH, anhängiges Verfahren vom 21.04.2008, Aktenzeichen I R 4/08. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.12.2007, Aktenzeichen 6 K 446/06, DStRE 2009 Seite 71.</p>
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			<category>GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer</category>
			<category>STEULi Information</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Sat, 05 Sep 2009 14:35:00 +0200</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Falsch bilanzierte Einlage ist kein Erwerb unter dem Teilwert</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/falsch-bilanzierte-einlage-ist-kein-erwerb-unter-dem-teilwert/4b81e19661f336e299105db75df52266.html</link>
			<description>STEULi Information Nummer 34 vom September 2009
Verkauft eine Kapitalgesellschaft (z. B. eine GmbH) Anteile an einer anderen Kapitalgesellschaft, ist ein hierbei entstehender Veräußerungsgewinn grundsätzlich steuerfrei. Allerdings galt diese Steuerbefreiung bis zum Jahr 2005 nicht, wenn die Verkäuferin die Anteile zu einem Wert unter dem Teilwert erworben hatte und die Veräußerung innerhalb von...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nummer 34 vom September 2009</b><b></b></p>
<p>Verkauft eine Kapitalgesellschaft (z. B. eine GmbH) Anteile an einer anderen Kapitalgesellschaft, ist ein hierbei entstehender Veräußerungsgewinn grundsätzlich steuerfrei. Allerdings galt diese Steuerbefreiung bis zum Jahr 2005 nicht, wenn die Verkäuferin die Anteile zu einem Wert unter dem Teilwert erworben hatte und die Veräußerung innerhalb von sieben Jahren nach diesem Erwerb erfolgte. Durch diese Regelung sollte folgende Gestaltung verhindert werden: Eine natürliche Person besitzt eine Beteiligung an GmbH 1, die verkauft werden soll. Im Privatvermögen unterliegt der Veräußerungsgewinn der Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren (bis 2008: Halbeinkünfte-verfahren). Um diese Besteuerung zu vermeiden, bringt der Gesellschafter die Anteile an GmbH 1 zu Anschaffungskosten in GmbH 2 ein. Anschließend veräußert GmbH 2 steuerfrei die Anteile an GmbH 1.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>In einem vom Bundesfinanzhof zu entscheidenden Fall war ein Gesellschafter an einer deutschen GmbH und einer französischen Kapitalgesellschaft (S. A.) beteiligt. Aus der S. A. schied er im Jahr 2002 als Gesellschafter aus und erhielt im Gegenzug Aktien einer deutschen AG. Diese Aktien legte er unmittelbar danach in die GmbH ein. Die GmbH bezifferte die Einlage mit den ursprünglichen Anschaffungskosten für die S.A.-Anteile (22.000 EUR). Anschließend verkaufte die GmbH die Aktien zu einem Preis von 348.000 EUR.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Nach dem BFH-Urteil ist der Veräußerungsgewinn bei der GmbH steuerfrei. Die Ausnahme von der Steuerbefreiung kommt im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, weil kein Fall des &quot;Erwerbs unterhalb des Teilwertes&quot; vorliege. Zwar hat die GmbH die eingebrachten Anteile mit dem geringen Wert bilanziert, diese Bilanzierung war jedoch falsch. Da es sich um eine verdeckte Einlage handelte, hätten die Anteile bei der GmbH mit dem Teilwert angesetzt werden müssen, was zu einer Verringerung des späteren Veräußerungsgewinns geführt hätte, der jedoch in jedem Fall steuerfrei ist. Ein evtl. steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn wäre beim Gesellschafter durch die verdeckte Einlage entstanden. Hierüber aber hatte der BFH nicht zu entscheiden.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Hätte der Gesellschafter die Aktien im entschiedenen Fall nicht verdeckt, sondern offen in die GmbH eingelegt, wäre dies u. U. ohne einen steuerpflichtigen Gewinn möglich gewesen. In diesem Fall hätte jedoch die GmbH die spätere Veräußerung versteuern müssen. Auch wenn sich die Rechtslage seit 2006 im Detail geändert hat, gilt auch heute noch der Grundsatz, dass derartige Vorgänge innerhalb von sieben Jahren nach der Einbringung steuerpflichtig sind.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BFH, Urteil vom 4.3.2009, AktenzeichenI R 32/08, BFH/NV 2009 Seite 1207. Vorinstanz: Hessisches FG, Urteil vom 29.11.2007, Aktenzeichen 4 K 3765/04, EFG 2008 Seite 1914.</p>
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			<category>GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer</category>
			<category>STEULi Information</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Sat, 05 Sep 2009 14:34:00 +0200</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Dankesformel in Arbeitszeugnissen</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/dankesformel-in-arbeitszeugnissen/406a502d8c65d6ebece31aaf4f393727.html</link>
			<description>STEULi Information Nummer 33 vom September 2009
Im Rahmen der Grundsätze zur Zeugniserteilung hat es sich inzwischen eingebürgert, dass das Arbeitszeugnis mit einer sogenannten Dankes- und Wunschformel endet. In der Regel dankt der Arbeitgeber hierin für die Zusammenarbeit und wünscht dem Arbeitnehmer für das Weitere alles Gute. Das Fehlen bzw. das Weglassen der Dankes- und Wunschformel kann...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nummer 33 vom September 2009</b><b></b></p>
<p>Im Rahmen der Grundsätze zur Zeugniserteilung hat es sich inzwischen eingebürgert, dass das Arbeitszeugnis mit einer sogenannten Dankes- und Wunschformel endet. In der Regel dankt der Arbeitgeber hierin für die Zusammenarbeit und wünscht dem Arbeitnehmer für das Weitere alles Gute. Das Fehlen bzw. das Weglassen der Dankes- und Wunschformel kann also geeignet sein, ein Zeugnis zu entwerten. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte nunmehr darüber zu befinden, ob aus der Tatsache, dass sich eine Formulierung als üblich eingebürgert hat, ein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine solche Dankes- und Wunschformel entsteht.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Der Kläger hatte aus einem arbeitsgerichtlich geschlossenen Vergleich einen Anspruch auf ein Endzeugnis, das mit einer insgesamt befriedigenden Endnote enden sollte. Das dem Arbeitnehmer erteilte Endzeugnis enthielt keinen Dank und keine Wünsche für die Zukunft, sondern endete mit der Feststellung, das Arbeitsverhältnis ende aus betrieblichen Gründen. Mit seiner Klage machte der Arbeitnehmer die Ergänzung des Zeugnisses um eine Dankes- und Wunschformel geltend und unterlag. Das Gericht urteilte, dass, auch wenn eine Formulierung üblich sei, hieraus kein Anspruch entstehe. Der Kläger habe angesichts seiner nur durchschnittlichen Gesamtnote allenfalls einen Anspruch auf eine bewertungsneutrale Schlussformulierung, etwa dergestalt, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für den künftigen Berufsweg alles Gute wünscht. Die vom Kläger verlangte Formulierung, die in der Regel erteilt wird, gehe weit über diesen Anspruch hinaus.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Die Entscheidung ist zu begrüßen, zeigt sie doch, dass im Rahmen der Zeugniserteilung nicht alle Forderungen des Arbeitnehmers umgesetzt werden müssen, wenn der Arbeitgeber dies nicht will. Allerdings gilt auch, dass die Dankes- und Wunschformel in ihrer üblichen Form zu erteilen ist, wenn die Zeugnisnote mindestens einem Gut entspricht.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>Die Entscheidung des LArbG Düsseldorf, Urteil vom 21.05.2008, Aktenzeichen 12 Sa 505/08, ist unter www.lag-duesseldorf.nrw.de abrufbar.</p>
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			<category>GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer</category>
			<category>STEULi Information</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Sat, 05 Sep 2009 14:33:00 +0200</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Honoraraufwendungen für Prüfung der Sozialversicherungspflicht</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/honoraraufwendungen-fuer-pruefung-der-sozialversicherungspflicht/d72aa867c70a4d552a465c02dee0a8fc.html</link>
			<description>STEULi Information Nummer 32 vom September 2009
Unterliegt ein GmbH-Geschäftsführer der Sozialversicherungspflicht, sind die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung einkommensteuerfrei. Stellt sich später heraus, dass niemals Sozialversicherungspflicht bestand, werden die bisher gezahlten Beiträge erstattet (anteilig an Arbeitnehmer und Arbeitgeber). Häufig geht dann mit der Feststellung einer...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nummer 32 vom September 2009</b><b></b></p>
<p>Unterliegt ein GmbH-Geschäftsführer der Sozialversicherungspflicht, sind die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung einkommensteuerfrei. Stellt sich später heraus, dass niemals Sozialversicherungspflicht bestand, werden die bisher gezahlten Beiträge erstattet (anteilig an Arbeitnehmer und Arbeitgeber). Häufig geht dann mit der Feststellung einer Sozialversicherungsfreiheit auch eine Erhöhung des Bruttoarbeitslohns um die vorher abgeführten &quot;Arbeitgeberanteile&quot; einher. So besteht ein mittelbarer Zusammenhang zwischen steuerpflichtigen Einkünften und den an sich den Sonderausgaben zuzurechnenden Sozialversicherungsabgaben. Diesen Zusammenhang nahm ein Geschäftsführer zum Anlass, die an eine Unternehmensberatung gezahlten Erfolgshonorare von 11.500 EUR als Werbungskosten geltend zu machen. Die Aufwendungen waren nach einer betriebswirtschaftlichen Beratung angefallen, die eine Sozialversicherungsfreiheit zur Folge hatte.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Das FG Rheinland-Pfalz kommt zwar zu dem Ergebnis, dass zwischen Einnahmen und Werbungskosten keine finale Beziehung bestehen müsse; dennoch lehnt es einen Abzug als Werbungskosten ab. Der streitbefangene Honoraraufwand stehe nur in losem Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung. Nach Ansicht des Senats sei die durch den Wegfall bzw. das Nichtbestehen der Sozialversicherungspflicht bewirkte Erhöhung des Bruttoarbeitslohns lediglich ein sich zwangsläufig für die steuerliche Veranlagung ergebender Reflex aus diesem nichtsteuerlichen Vorgang. Vielmehr betreffe der Aufwand die private Lebensführung, denn die Sozialversicherungsbeiträge dienten der privaten Zukunftssicherung. So seien die Aufwendungen keine Maßnahmen zur Einkommenserzielung, sondern der Einkommensverwendung.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Auch einen Abzug als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften verwehrt der Senat, denn gerade durch die Rückerstattung der Beiträge würden erst gar keine Renten gezahlt. Auch der Begriff der Sonderausgaben sei im Gesetz abschließend aufgezählt und lasse (anders als bei Werbungskosten) keinen Ansatz von Nebenkosten zu. Dies tat doppelt weh, denn die Erstattung der Beiträge führte zu einer Minderung der Sonderausgaben im Ursprungsjahr. Ob die vor dem BFH eingelegte Revision zu einem anderen Ergebnis führt, darf bezweifelt werden.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.3.2009, Aktenzeichen 2 K 1478/07; Revision beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 25/09.</p>
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			<category>GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer</category>
			<category>STEULi Information</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Sat, 05 Sep 2009 14:32:00 +0200</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Fremdwährungsverbindlichkeiten: Keine Teilwertabschreibung</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/fremdwaehrungsverbindlichkeiten-keine-teilwertabschreibung/beae47e147dc10400cb6825f6803c1ec.html</link>
			<description>STEULi Information Nummer 31 vom September 2009
Verbindlichkeiten sind grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag zu bewerten. Jedoch kann bei voraussichtlich dauernder Wertminderung der &quot;höhere&quot; Teilwert angesetzt werden.
Entscheidung
Eine GbR hatte in 1999 ein in 1996 in japanischen Yen (JPY) aufgenommenes Darlehen mit dem zum Bilanzstichtag aufgrund von Wechselkursänderungen höheren...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nummer 31 vom September 2009</b><b></b></p>
<p>Verbindlichkeiten sind grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag zu bewerten. Jedoch kann bei voraussichtlich dauernder Wertminderung der &quot;höhere&quot; Teilwert angesetzt werden.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Eine GbR hatte in 1999 ein in 1996 in japanischen Yen (JPY) aufgenommenes Darlehen mit dem zum Bilanzstichtag aufgrund von Wechselkursänderungen höheren Teilwert angesetzt. Die Betriebsprüfung lehnte die Teilwertabschreibung als nicht zulässig ab, da die Werterhöhung nicht von Dauer sei. Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Fremdwährungsverbindlichkeiten sind grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag zu bewerten, der sich aus dem Kurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme ergibt. Der Teilwert kann angesetzt werden, wenn er aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertveränderung höher ist als der ursprüngliche Rückzahlungsbetrag. Kurserhöhungen der Währung verändern den Rückzahlungsbetrag und damit den Teilwert. Ob bei Fremdwährungsverbindlichkeiten eine Veränderung des Währungskurses zum Bilanzstichtag eine voraussichtlich dauerhafte Teilwerterhöhung ist, hängt maßgeblich von der Laufzeit der Verbindlichkeit ab. Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten, die - wie im Streitfall - eine Restlaufzeit von ca. 10 Jahren haben, ist davon auszugehen, dass sich Währungsschwankungen grundsätzlich ausgleichen.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Bei längerfristigen Fremdwährungsverbindlichkeiten begründet ein Kursanstieg grundsätzlich keine voraussichtlich dauernde Teilwerterhöhung.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BFH, Urteil vom 23.04.2009, Aktenzeichen IV R 62/06. FG Bremen, Urteil vom 12.10.2006, Aktentzeichen 1 K 181/05, EFG 2007 Seite 575.</p>
<p><a href="fileadmin/content/pdf/steuli-information-200909-31.pdf" title="Beitrag als PDF" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="fileadmin/content/mp3/steuli-information-200909-31-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer</category>
			<category>STEULi Information</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Sat, 05 Sep 2009 14:31:00 +0200</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Privatnutzung eines Dienstwagens: Lohn oder verdeckte Gewinnausschüttung? </title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/privatnutzung-eines-dienstwagens-lohn-oder-verdeckte-gewinnausschuettung/cfd47260d923a11d0467dbff5489552e.html</link>
			<description>STEULi Information Nummer 37 vom August 2009
Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH bewegt sich steuerlich im Spannungsverhältnis zwischen Dienst- und Gesellschaftsverhältnis. Dementsprechend sind Vergütungen, die er von &quot;seiner&quot; GmbH erhält, auch nur dann dem Dienstverhältnis zuzuordnen, wenn sie bestimmten Anforderungen genügen: Sie müssen insbesondere fremdüblich und...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nummer 37 vom August 2009</b><b></b></p>
<p>Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH bewegt sich steuerlich im Spannungsverhältnis zwischen Dienst- und Gesellschaftsverhältnis. Dementsprechend sind Vergütungen, die er von &quot;seiner&quot; GmbH erhält, auch nur dann dem Dienstverhältnis zuzuordnen, wenn sie bestimmten Anforderungen genügen: Sie müssen insbesondere fremdüblich und (zumindest beim Mehrheitsgesellschafter) auch im Vorfeld klar und eindeutig vereinbart sein.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung wurde festgestellt, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH einen Dienstwagen auch für private Zwecke nutze. Eine Versteuerung des geldwerten Vorteils war bisher nicht erfolgt. Der Geschäftsführervertrag erlaubte die Privatnutzung des Dienstwagens ausdrücklich. Das Finanzamt führte eine Nachversteuerung des geldwerten Vorteils nach der 1 %-Methode als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit durch und erließ einen Lohnsteuerbescheid gegen die GmbH. Die GmbH wehrte sich hiergegen und war der Auffassung, die Privatnutzung sei als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu beurteilen.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Das Finanzgericht wies die Klage der GmbH ab, und die vor dem BFH eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde blieb ebenfalls ohne Erfolg. Der BFH hält die Rechtslage im vorliegenden Fall für eindeutig: Da der Geschäftsführervertrag eine Privatnutzung ausdrücklich zulasse, stellt der geldwerte Vorteil Arbeitslohn dar, dessen Wert mit 1 % des Bruttolistenpreises anzusetzen ist. Lediglich eine vertragswidrige Privatnutzung führe dagegen zu einer vGA, die mit dem gemeinen Wert der Nutzungsüberlassung zuzüglich eines Gewinnaufschlags zu bewerten ist.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Die Unterscheidung zwischen Arbeitslohn und vGA hat neben der Bewertung des geldwerten Vorteils (1 %-Regelung oder gemeiner Wert) noch weitere weitreichende Folgen: Während der Arbeitslohn bei der GmbH als Betriebsausgabe abzugsfähig ist und beim Geschäftsführer in vollem Umfang der Einkommensteuer unterliegt, muss die vGA dem Gewinn der GmbH wieder hinzugerechnet werden. Der Gesellschafter versteuert diese Einnahmen ab 2009 mit 25 % (Abgeltungsteuer).</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BFH, Beschluss vom 23.4.2009, VI B 188/08, BFH/NV 2009 Seite 1188. Vorinstanz: FG Nürnberg, Urteil vom 21.10.2008, 3 K 695/2007. Anders als im Urteilsfall hat der BFH für den Fall der vertragswidrigen Privatnutzung entschieden, dass eine vGA vorliegt: BFH, Urteil vom 23.1.2008, I R 8/06, DStR 2008 Seite 865.</p>
<p><a href="fileadmin/content/pdf/steuli-information-200908-37.pdf" title="Beitrag als PDF" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="fileadmin/content/mp3/steuli-information-200908-37-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer</category>
			<category>STEULi Information</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Tue, 04 Aug 2009 19:37:00 +0200</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Unrichtige Rechnungen kosten Zinsen</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/unrichtige-rechnungen-kosten-zinsen/4494291c366d6587d76bce229ad7e41f.html</link>
			<description>STEULi Information Nummer 36 vom August 2009
Wer in Endrechnungen Umsatzsteuer ausweist, die er schon in den vorher erteilten Anzahlungsrechnungen ausgewiesen hat, schuldet die Umsatzsteuer zweimal, zum einen die gesetzliche Umsatzsteuer für die erbrachte Leistung, zum anderen den zu viel ausgewiesenen Betrag.
Rechtslage
Eine Korrektur der unrichtig ausgewiesenen Umsatzsteuer ist nicht...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nummer 36 vom August 2009</b><b></b></p>
<p>Wer in Endrechnungen Umsatzsteuer ausweist, die er schon in den vorher erteilten Anzahlungsrechnungen ausgewiesen hat, schuldet die Umsatzsteuer zweimal, zum einen die gesetzliche Umsatzsteuer für die erbrachte Leistung, zum anderen den zu viel ausgewiesenen Betrag.</p>
<p><b>Rechtslage</b></p>
<p>Eine Korrektur der unrichtig ausgewiesenen Umsatzsteuer ist nicht rückwirkend, sondern erst im Zeitpunkt der Berichtigung der Rechnung möglich. In der Regel wird die aufgrund des unrichtigen Ausweises geschuldete Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abgeführt, da den Unternehmern ihr Fehler nicht bewusst ist. Dies hat grundsätzlich zur Folge, dass Nachzahlungszinsen entstehen. Die Finanzverwaltung erlässt in solchen Fällen allerdings aus Billigkeitsgründen bisher die Zinsen, wenn der Unternehmer sofort nach Aufdeckung des Fehlers die Rechnung korrigiert.</p>
<p><b>Fall</b></p>
<p>Im Rahmen einer Betriebsprüfung im Jahr 1999 fiel auf, dass der spätere Kläger von 1994 bis 1996 in Endrechnungen Umsatzsteuer zu Unrecht ausgewiesen hatte (ca. 2.700.000 EUR). Das Finanzamt forderte die Umsatzsteuer nach und setzte Nachzahlungszinsen fest (ca. 456.000 EUR). Der Unternehmer berichtigte daraufhin sofort in 1999 die Rechnungen und forderte die Umsatzsteuer zurück. Daneben beantragte er unter Berufung auf die o. g. Billigkeitsregelung den Erlass der Nachzahlungszinsen. Das Finanzamt gewährte ihm diesen bis auf einen Teilbetrag. Der Unternehmer begehrte allerdings die vollständige Erstattung der Zinsen und klagte entsprechend.</p>
<p><b>Urteil</b></p>
<p>Der BFH sieht in der Festsetzung der Nachzahlungszinsen keine sachliche Unbilligkeit. Die Verzinsung ist rechtmäßig, da sie Liquiditätsvorteile des Klägers durch Nicht-Zahlung der geschuldeten Umsatzsteuer verhindern soll. Der Kläger kann sich daher auch nicht auf die Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung berufen, da diese gegen die Wertungen des UStG und des Grundgesetzes verstößt.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Das Urteil ist zutreffend. Es ist zu erwarten, dass die Finanzverwaltung die die Unternehmen begünstigende Billigkeitsregelung nunmehr aufheben wird. Unrichtige Endrechnungen werden damit grundsätzlich Nachzahlungszinsen mit sich bringen. Unternehmen, die Endrechnungen erstellen, müssen darauf achten, dass diese den Anforderungen der Finanzverwaltung genügen (Abschn. 187 UStR 2008). Dass dies in der Praxis, insbesondere in der Bauindustrie, immer wieder Probleme bereitet, ist angesichts der klaren Vorgaben allerdings schon erstaunlich.</p>
<p><a href="fileadmin/content/pdf/steuli-information-200908-36.pdf" title="Beitrag als PDF" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="fileadmin/content/mp3/steuli-information-200908-36-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer</category>
			<category>STEULi Information</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Tue, 04 Aug 2009 19:36:00 +0200</pubDate>
			<enclosure url="http://www.steuli.de/uploads/tx_rgmediaimages/steuli-information-200908-36-podcast.mp3" length ="5298248" type="audio/mpeg" />
		</item>
		
		<item>
			<title>Name muss im Zeugnis richtig geschrieben sein</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/name-muss-im-zeugnis-richtig-geschrieben-sein/f46eb532077b87fadf10b60152f20eb8.html</link>
			<description>STEULi Information Nummer 35 vom August 2009
Der Zeugnisanspruch des Arbeitnehmers umfasst, dass das Zeugnis orthografisch und grammatikalisch richtig erteilt werden muss. Das bedeutet selbstverständlich auch, dass der Name des Arbeitnehmers richtig geschrieben sein muss. Ist der Name des Arbeitnehmers falsch geschrieben, ist der Zeugniserteilungsanspruch jedenfalls nicht erfüllt. Auch das...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nummer 35 vom August 2009</b><b></b></p>
<p>Der Zeugnisanspruch des Arbeitnehmers umfasst, dass das Zeugnis orthografisch und grammatikalisch richtig erteilt werden muss. Das bedeutet selbstverständlich auch, dass der Name des Arbeitnehmers richtig geschrieben sein muss. Ist der Name des Arbeitnehmers falsch geschrieben, ist der Zeugniserteilungsanspruch jedenfalls nicht erfüllt. Auch das Beendigungsdatum muss zutreffend und richtig sein. Das Hessische Landesarbeitsgericht hatte jetzt darüber zu entscheiden, ob und wie der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf richtiges Schreiben durchsetzen kann.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Der Arbeitgeber hatte nach arbeitsgerichtlichem Vergleich, in dem auch die Zeugniserteilung mit geregelt worden war, ein Endzeugnis erteilt, in dem allerdings der Familienname des Arbeitnehmers falsch geschrieben war und das Beendigungsdatum nicht auf den 31., sondern 30. des Monats lautete. Daraufhin beantragte der Arbeitnehmer die Festsetzung von Zwangsmitteln gegenüber dem Arbeitgeber wegen Nichterfüllung des im Vergleich titulierten Zeugnisanspruchs. Das Hessische Landesarbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer Recht. Bereits die Namensfalschschreibung führe dazu, dass die im gerichtlichen Verfahren titulierte Pflicht des Arbeitgebers nicht erfüllt sei. Besonders schwer wiege das falsche Datum, da es indizieren könnte, das Arbeitsverhältnis sei vorzeitig aufgelöst worden. Daher seien Zwangsmittel zulässig. </p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Die Entscheidung zeigt, dass der Zeugnisanspruch des Arbeitnehmers mit besonderer Sorgfalt erfüllt werden sollte, um unnötige Verfahren und eine etwaige Zwangsvollstreckung von vorneherein zu vermeiden. Rechtschreib- und Datumsfehler sind, wenn sie vom Arbeitnehmer angezeigt werden, zu korrigieren.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>Die Entscheidung des Hessischen LArbG, Beschluss vom 23.9.2008, 12 Ta 250/08, ist unter www.lag-frankfurt.justiz.hessen.de abrufbar.</p>
<p><a href="fileadmin/content/pdf/steuli-information-200908-35.pdf" title="Beitrag als PDF" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="fileadmin/content/mp3/steuli-information-200908-35-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer</category>
			<category>STEULi Information</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Tue, 04 Aug 2009 19:35:00 +0200</pubDate>
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			<title>Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/rueckstellung-fuer-die-aufbewahrung-von-geschaeftsunterlagen/7d2e7f60f421d02f9671b44bae212fef.html</link>
			<description>STEULi Information Nummer 34 vom August 2009
Für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen sind in der Bilanz Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Die Kosten hängen vom Umfang der im abgelaufenen Geschäftsjahr entstandenen aufzubewahrenden Unterlagen ab. Die Rückstellung ist als solche für Sachleistungsverpflichtungen mit den Einzelkosten und den angemessenen Teilen der...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nummer 34 vom August 2009</b><b></b></p>
<p>Für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen sind in der Bilanz Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Die Kosten hängen vom Umfang der im abgelaufenen Geschäftsjahr entstandenen aufzubewahrenden Unterlagen ab. Die Rückstellung ist als solche für Sachleistungsverpflichtungen mit den Einzelkosten und den angemessenen Teilen der notwendigen Gemeinkosten zu bewerten und in Höhe des voraussichtlichen Erfüllungsbetrags zu bilden. Eine Abzinsung kommt nicht in Betracht.</p>
<p><b>Sachverhalt und Entscheidung</b></p>
<p>Im Streitfall bildete der Kläger in seinem Jahresabschluss eine Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen, die dem Zehnfachen der jährlich anfallenden Mietaufwendungen für die zur Aufbewahrung genutzten Räumlichkeiten beträgt. Das Finanzamt gelangte zu der Auffassung, dass lediglich eine Multiplikation mit einer durchschnittlichen Restaufbewahrungsdauer von 5,5 Jahren zu berücksichtigen sei. Der Kläger machte geltend, dass die Räumlichkeiten nicht anders genutzt werden könnten und ein revolvierendes System vorliege. Das Finanzgericht schloss sich dieser Ansicht nicht an. Entscheidend seien nach dem Stichtagsprinzip nur die Jahrgänge, welche zum Abschlussstichtag aufzubewahren seien. Dass nach dem Ablauf des Stichtags im Folgejahr ein weiterer Jahrgang zu archivieren sei, ist irrelevant, da diese Archivierungspflicht nach dem Stichtag entstanden sei. </p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Die Entscheidung des BFH bleibt abzuwarten. Will der Steuerpflichtige, der die Auffassung der Klägerin vertritt, dauerhaft in der Lage sein, im Falle der erfolgreichen Revision die dann unrichtige Bilanz mit der niedrigeren Rückstellung im Rahmen der Bilanzberichtigung ändern zu dürfen, so sollte er seine Auffassung in der Steuererklärung angeben.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>Berechnung einer Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen. FG Niedersachsen, Urteil vom 21.1.2009, 3 K 12371/07, VerfG vom 12.5.2009, 2 BvL 1/00. Revision eingelegt, BFH: X R 14/09. Bezug: BFH, Urteil vom 19.8.2002, VIII R 30/01, BStBl 2003 II Seite 131. OFD Hannover vom 27.6.2007, S-2137-106-STO 222/221.</p>
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			<category>GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer</category>
			<category>STEULi Information</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Tue, 04 Aug 2009 19:34:00 +0200</pubDate>
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			<title>Auflösungspflicht für Jubiläumsrückstellungen</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/aufloesungspflicht-fuer-jubilaeumsrueckstellungen/39e208c298722ec7db71e783aae005ec.html</link>
			<description>STEULi Information Nummer 33 vom August 2009
Der BFH hat die Zulässigkeit von Rückstellungen für Jubiläumszuwendungen im Laufe der Zeit unterschiedlich beurteilt. Im Grundsatzurteil von 1987 kommt er entgegen einer früheren Auffassung zu dem Ergebnis, dass Rückstellungen im Grundsatz geboten sind. Die aktuelle Gesetzeslage sieht vor, dass Jubiläumsrückstellungen gebildet werden dürfen, wenn u....</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nummer 33 vom August 2009</b><b></b></p>
<p>Der BFH hat die Zulässigkeit von Rückstellungen für Jubiläumszuwendungen im Laufe der Zeit unterschiedlich beurteilt. Im Grundsatzurteil von 1987 kommt er entgegen einer früheren Auffassung zu dem Ergebnis, dass Rückstellungen im Grundsatz geboten sind. Die aktuelle Gesetzeslage sieht vor, dass Jubiläumsrückstellungen gebildet werden dürfen, wenn u. a. der Zuwendungsberechtigte seine Anwartschaft nach dem 31.12.1992 erwirbt. Die Verpflichtung zur gewinnerhöhenden Auflösung der vor 1988 gebildeten Jubiläumsrückstellungen und ihre Nichtanerkennung in den Veranlagungszeiträumen 1988 bis 1992 ist Gegenstand einer Entscheidung des Verfassungsgerichts im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 GG.</p>
<p><b>Sachverhalt/Entscheidung</b></p>
<p>Die Klägerin hatte eine den Gewinn mindernde Rückstellung für eine Jubiläumszusage für das Streitjahr 1988 begehrt. Das Finanzamt ließ die Zuführung zur Rückstellung per 31.12.2008 nicht zu und löste die bereits in Vorjahren gebildete Rückstellung in Höhe eines Drittels auf. Das BVerfG verneinte einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Zwar weiche die Nichtzulassung der Jubiläumsrückstellung von dem allgemeinen Grundsatz ab, dass für die steuerliche Gewinnermittlung das handelsrechtliche Vorsichtsprinzip maßgeblich sei, diese Abweichung verletzt aber den Gleichheitsgrundsatz nur, wenn die Abweichung willkürlich ist. Der Gesetzgeber hat mit dem Verbot, Rückstellungen für Jubiläumszuwendungen in den Jahren 1988 bis 1992 zu bilden, und dem Gebot, bereits gebildete Jubiläumsrückstellungen zeitlich über drei Jahre gestreckt aufzulösen, die auf höchstrichterliche Finanzrechtsprechung beruhende Verwaltungspraxis fünf Jahre fortgeführt. Es verbietet sich die Annahme, die Gründe einer vorherigen Rechtsprechung für die Unzulässigkeit von Jubiläumsrückstellungen seien willkürlich im verfassungsrechtlichen Sinne.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Es ist für den Gesetzgeber erlaubt, eine Rechtspraxis durch ein befristetes Rückstellungsverbot und ein begleitendes Auflösungsgebot bis zum Beginn einer neuen gesetzlichen Regelung aufrechtzuerhalten.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>Gewinnerhöhende Auflösungspflicht für vor 1988 gebildete Jubiläumsrückstellungen ist verfassungsgemäß. BVerfG vom 12.5.2009, 2 BvL 1/00. BFH, Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 10.11.1999, X R 60/95. BFH, Urteil vom 5.2.1987, IV R 81/84, BStBl 1987 II Seite 845.</p>
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			<category>GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer</category>
			<category>STEULi Information</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Tue, 04 Aug 2009 19:33:00 +0200</pubDate>
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		<item>
			<title>Anspruch von Mitarbeitern auf Leistungen aufgrund betrieblicher Übung </title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/anspruch-von-mitarbeitern-auf-leistungen-aufgrund-betrieblicher-uebung/779b920434592c08d8620cc02177d252.html</link>
			<description>STEULi Information Nummer 32 vom August 2009
Eines der gefürchtetsten Rechtsfiguren des Arbeitsrechts ist die betriebliche Übung. Danach entsteht ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber vorbehaltslos Leistungen, insbesondere Weihnachts- oder Urlaubsgeld, in der Regel dreimal gewährt. Ist dies der Fall, kann der Arbeitnehmer die Leistung im Anschluss fordern, auch wenn keine...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nummer 32 vom August 2009</b><b></b></p>
<p>Eines der gefürchtetsten Rechtsfiguren des Arbeitsrechts ist die betriebliche Übung. Danach entsteht ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber vorbehaltslos Leistungen, insbesondere Weihnachts- oder Urlaubsgeld, in der Regel dreimal gewährt. Ist dies der Fall, kann der Arbeitnehmer die Leistung im Anschluss fordern, auch wenn keine schriftliche Anspruchsgrundlage hierzu besteht. Bisher war es jedoch so, dass der Arbeitgeber eine eingetretene betriebliche Übung dadurch wieder außer Kraft setzen konnte, wenn er mit Auszahlung der Leistung erklärte, die bisherige betriebliche Übung würde fortan nicht mehr gelten, und der Arbeitnehmer die Leistung einschließlich der Erklärung des Arbeitgebers dreimal widerspruchslos annahm. Diesen von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz hat das Bundesarbeitsgericht nunmehr zulasten der Arbeitgeber aufgegeben.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Der Arbeitnehmer erhielt während seines Arbeitsverhältnisses, für das kein schriftlicher Arbeitsvertrag bestand, jährlich Weihnachtsgeld. In den letzten drei Jahren wurde das Weihnachtsgeld mit dem Hinweis ausgezahlt: &quot;Das Weihnachtsgeld ist eine freiwillige Leistung und begründet keinen Rechtsanspruch.&quot; Ob der Arbeitnehmer diesem Freiwilligkeitsvorbehalt widersprochen hat, ist streitig. Jedenfalls verlangte er die Auszahlung des Weihnachtsgeldes auch für diejenigen Zeiträume, für die der Arbeitgeber der Auffassung war, er wäre aus der betrieblichen Übung frei geworden. Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer Recht. Selbst wenn der Arbeitnehmer dem Freiwilligkeitsvorbehalt nicht widersprochen habe, könne er das Weihnachtsgeld weiter verlangen. Die bislang ausreichende dreimalige widerspruchslose Annahme der Leistung könne nicht mehr ausreichen, weil das damit verbundene Schweigen des Arbeitnehmers nicht als Zustimmung zur Änderung der betrieblichen Übung gewertet werden dürfe. Um die betriebliche Übung aufzuheben, ist es ausdrücklich erforderlich, dass der Arbeitgeber unmissverständlich erklärt, dass die bisherige betriebliche Übung einer vorbehaltslosen Zahlung beendet werde und durch eine Leistung ersetzt wird, auf die fortan kein Rechtsanspruch mehr besteht. Dieser Anforderung genügte der Hinweis, den der Arbeitgeber im Streitfall erteilt hatte, nicht.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Die Entscheidung hat erhebliche Konsequenzen. Im Ergebnis wird sie so weitreichend zu verstehen sein, dass lediglich die schriftliche Zustimmung zur Aufhebung einer betrieblichen Übung, also eine Änderungskündigung, abschließende Rechtssicherheit für den Arbeitgeber bietet. Dies muss erst recht gelten, wenn man aktuelle Arbeitsgerichtsentscheidungen zur Unwirksamkeit von Freiwilligkeitsklauseln in Arbeitsverträgen hinzuzieht. Ein Freiwerden von einer betrieblichen Übung erscheint danach kaum noch möglich.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>Die Entscheidung des BArbG, Urteil vom 18.3.2009, 10 AZR 281/08, ist über www.bundesarbeitsgericht.de abrufbar.</p>
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			<category>GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer</category>
			<category>STEULi Information</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Tue, 04 Aug 2009 19:32:00 +0200</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Beweislast für Voraussetzungen des § 24 GmbHG liegt bei Gesellschaft </title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/beweislast-fuer-voraussetzungen-des-24-gmbhg-liegt-bei-gesellschaft/f55e22da899128006a4c7266989837dd.html</link>
			<description>STEULi Information Nummer 31 vom August 2009
Die Finanzverwaltung fordert zunehmend die Abgabe von Steueranmeldungen und -erklärungen in Die Beweislast für die Erfüllung der Stammeinlageverpflichtung liegt grundsätzlich beim Gesellschafter. Dies gilt nicht, wenn der Gesellschafter gemäß § 24 GmbHG auf Einzahlung der Stammeinlage eines ausgeschlossenen Mitgesellschafters in Anspruch genommen...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nummer 31 vom August 2009</b><b></b></p>
<p>Die Finanzverwaltung fordert zunehmend die Abgabe von Steueranmeldungen und -erklärungen in Die Beweislast für die Erfüllung der Stammeinlageverpflichtung liegt grundsätzlich beim Gesellschafter. Dies gilt nicht, wenn der Gesellschafter gemäß § 24 GmbHG auf Einzahlung der Stammeinlage eines ausgeschlossenen Mitgesellschafters in Anspruch genommen wird.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH. Gesellschafter waren die Beklagte und ihr Ehemann, der zugleich zum Geschäftsführer bestellt war. Bei Gründung übernahm der Ehemann 90 % des 200.000 DM betragenden Stammkapitals. In 2004 wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. In einem Vorprozess hat der Kläger gegen den Ehemann den auf ihn entfallenden Teil der Stammeinlage geltend gemacht. Durch Vergleich wurde dieser zur Zahlung verpflichtet, die jedoch ausblieb, weil der Ehemann die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte. Es stellte sich heraus, dass der Ehemann Eigentümer eines Appartements in einer Freizeitanlage ist. Nach Zwangseinziehung seines Geschäftsanteils nahm der Kläger nunmehr die Beklagte nach § 24 GmbHG auf Zahlung der Stammeinlage in Anspruch. Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger zuvor die Zwangsvollstreckung in die Eigentumswohnung hätte betreiben müssen. Die Klage blieb erfolglos.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte nicht zu. Voraussetzungen für einen solchen auf Zahlung einer nicht erlangbaren Stammeinlage durch die anderen Gesellschafter sind: Der eigentlich zur Einzahlung Verpflichtete zahlt nicht, es ist von ihm keine solche zu erlangen und er wurde mit seinem Geschäftsanteil wirksam ausgeschlossen, der Ausgeschlossene oder ein Rechtsvorgänger wurde wegen seiner Ausfallhaftung vergeblich in Anspruch genommen oder die Inanspruchnahme ist als aussichtslos zu bewerten, und der Zwangsverkauf des Geschäftsanteils hat nicht zur Erfüllung der Einlageverpflichtung geführt. Die Beweislast liegt bei der Gesellschaft bzw. beim Insolvenzverwalter, die Gesellschafter haften nachrangig. Vorliegend stand fest, dass der Ehemann der Beklagten die Stammeinlage seinerzeit eingezahlt hatte. Der Kläger konnte folglich das Bestehen einer Einlageforderung als anspruchsbegründende Voraussetzung für die Inanspruchnahme der übrigen Gesellschafter nicht beweisen.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Die Anforderungen an den Beweis zugunsten des Gesellschafters können sich bei zeitlich lange zurückliegenden Sachverhalten reduzieren, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Einlage nicht geleistet wurde.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>OLG Köln, Urteil v. 29.1.2009, 18 U 19/08.</p>
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			<category>GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer</category>
			<category>STEULi Information</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Tue, 04 Aug 2009 19:31:00 +0200</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>vGA-Korrektur bei GmbH ist auch beim Gesellschafter zu korrigieren  </title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/vga-korrektur-bei-gmbh-ist-auch-beim-gesellschafter-zu-korrigieren/7c8fd59a3af47c51aa79c32d02df2416.html</link>
			<description>STEULI Information Nummer 35 vom Juli 2009
Ein häufiger Streitpunkt in der Betriebsprüfung einer GmbH sind verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA). Diese führen nicht nur zu einer Nicht-Abziehbarkeit der betroffenen Aufwendungen bei der GmbH, sondern lösen auch eine zusätzliche Versteuerung bzw. eine Umqualifizierung der Einkünfte beim begünstigten Gesellschafter aus. Beide Ebenen (Gesellschaft und...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULI Information Nummer 35 vom Juli 2009</b></p>
<p>Ein häufiger Streitpunkt in der Betriebsprüfung einer GmbH sind verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA). Diese führen nicht nur zu einer Nicht-Abziehbarkeit der betroffenen Aufwendungen bei der GmbH, sondern lösen auch eine zusätzliche Versteuerung bzw. eine Umqualifizierung der Einkünfte beim begünstigten Gesellschafter aus. Beide Ebenen (Gesellschaft und Gesellschafter) hängen eng miteinander zusammen, sind aber verfahrensrechtlich nur teilweise verknüpft.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei einer Gaststätten-GmbH stellte der Prüfer eine vGA fest, da die GmbH offensichtlich ihre Einnahmen unvollständig verbucht und erklärt hatte. In gleicher Höhe rechnete das Finanzamt daraufhin dem Gesellschafter Einnahmen aus Kapitalvermögen zu. Die GmbH wurde anschließend insolvent. Das Finanzamt meldete die Steuerforderung gegen die GmbH aufgrund der vGA zunächst in voller Höhe zur Tabelle an. Später verständigte sich das Finanzamt mit dem Insolvenzverwalter auf eine Reduzierung der vGA und damit der Insolvenzforderung. Der Gesellschafter beantragte daraufhin eine entsprechende Minderung der ihm zugerechneten vGA und eine Reduzierung seiner Einkommensteuer.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Der BFH gewährte dem Gesellschafter zumindest einstweiligen Rechtsschutz (Aussetzung der Vollziehung), weil er Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einkommensteuer-Nachzahlung in voller Höhe hegt. Zwar bestehe keine strenge Bindungswirkung der Körperschaftsteuer-Festsetzung bei der GmbH für die Einkommensteuer des Gesellschafters. Jedoch habe der Gesetzgeber durch diverse Änderungen im Jahr 2007 auf eine korrespondierende Besteuerung einer vGA bei Gesellschaft und Gesellschafter hinwirken wollen. Dass das Finanzamt die Körperschaftsteuerbescheide nicht formal geändert oder aufgehoben, sondern lediglich die angemeldete Forderung korrigiert habe, ändere an dieser Beurteilung nichts. </p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Die im Jahr 2007 eingeführten Vorschriften zum Gleichlauf der vGA-Auswirkungen bei der Gesellschaft und dem begünstigten Gesellschafter tragen zu einer deutlichen Vereinfachung bei und verhindern ungerechtfertigte Doppelbesteuerungen weitgehend. Daher ist es zu begrüßen, dass auch die Rechtsprechung offensichtlich den Grundgedanken dieser Gesetzesänderung mitträgt und konsequent anwendet.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BFH, Beschluss vom 20.3.2009, VIII B 170/08, DStR 2009 Seite 795. Vorinstanz: Niedersächsisches FG, Beschluss vom 28.8.2008, 15 V 200/08, EFG 2008 Seite 1824. Der durch das Jahressteuergesetz 2007 eingefügte § 32a KStG ermöglicht - unabhängig von der Festsetzungsfrist - die Änderung des Einkommensteuerbescheides beim Gesellschafter, soweit bei der Kapitalgesellschaft eine geänderte Festsetzung hinsichtlich einer vGA erfolgt. Obwohl die Regelung formal als Kann-Vorschrift ausgestaltet wird, ist das Ermessen des Finanzamtes in derartigen Fällen regelmäßig auf Null reduziert.</p>
<p><a href="fileadmin/content/pdf/steuli-information-200907-35.pdf" title="Beitrag als PDF" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="fileadmin/content/mp3/steuli-information-200907-35-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer</category>
			<category>STEULi Information</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Sat, 04 Jul 2009 12:35:00 +0200</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Kündigung nach geschenktem Fußballticket von Dienstleister</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/kuendigung-nach-geschenktem-fussballticket-von-dienstleister/a32fd03210a973d331c849ffa05f4c3a.html</link>
			<description>STEULI Information Nummer 34 vom Juli 2009
Geschenke von Kunden bzw. Dienstleistern eines Unternehmens an dessen Mitarbeiter haben regelmäßig den Beigeschmack, dass damit versucht wird, den betroffenen Mitarbeiter zu &quot;schmieren&quot;, also gegen das &quot;Schmiergeldverbot&quot; verstoßen wird. Regelmäßig sehen Arbeitsverträge, Betriebsvereinbarung oder Verhaltensanweisungen daher...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULI Information Nummer 34 vom Juli 2009</b></p>
<p>Geschenke von Kunden bzw. Dienstleistern eines Unternehmens an dessen Mitarbeiter haben regelmäßig den Beigeschmack, dass damit versucht wird, den betroffenen Mitarbeiter zu &quot;schmieren&quot;, also gegen das &quot;Schmiergeldverbot&quot; verstoßen wird. Regelmäßig sehen Arbeitsverträge, Betriebsvereinbarung oder Verhaltensanweisungen daher Regelungen zur Geschenkannahme vor. Folge eines (wiederholten) Verstoßes ist regelmäßig die Kündigung. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte nunmehr über die Kündigungsmöglichkeit bei Annahme von Geschenken ohne bestehende betriebliche Regelungen zu entscheiden.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Ein Personalleiter hatte von einer Leiharbeitsfirma, von der sein Arbeitgeber regelmäßig Leiharbeitnehmer bezog, eine VIP-Eintrittskarte für ein Fußballspiel eines Bundesligisten angenommen, ohne dies dem Arbeitgeber mitzuteilen. Als dies bekannt wurde, kündigte der Arbeitgeber fristlos. Die Kündigungsschutzklage blieb ohne Erfolg. Das Gericht führte aus, dass bereits derjenige gegen das Schmiergeldverbot verstoße, der als Arbeitnehmer bei der Ausübung seiner Aufgaben Vorteile entgegennimmt, die auch nur geeignet sind, ihn in seinem geschäftlichen Verhalten zugunsten Dritter zu beeinflussen. Darin läge regelmäßig ein Grund zur fristlosen Kündigung. Unerheblich sei, ob sich der Arbeitnehmer in seinen Entscheidungen habe beeinflussen lassen. Es sei ausreichend, dass der gewährte Vorteil allgemein die Gefahr begründe, der Annehmende werde nicht mehr allein die Interessen des Geschäftsherrn wahrnehmen. Angesichts der exponierten Stellung im Unternehmen sei eine Abmahnung nicht erforderlich gewesen, allerdings sei die fristlose Kündigung im Einzelfall unverhältnismäßig und daher in eine ordnungsgemäße Kündigung umzudeuten.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Die Entscheidung des Gerichts ist eindeutig. Bei arbeitsvertragswidriger Vorteilsannahme ist jedenfalls die ordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung möglich. Eine fristlose Kündigung dürfte allerdings beim Erstverstoß nur schwer darstellbar sein. </p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>Die Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.1.2009, 9 Sa 572/08, ist unter www.lagrp.justiz.rlp.de abrufbar.</p>
<p><a href="fileadmin/content/pdf/steuli-information-200907-34.pdf" title="Beitrag als PDF" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="fileadmin/content/mp3/steuli-information-200907-34-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer</category>
			<category>STEULi Information</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Sat, 04 Jul 2009 12:34:00 +0200</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Kapitalersetzende Gesellschafterdarlehen nach dem MoMiG  </title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/kapitalersetzende-gesellschafterdarlehen-nach-dem-momig/8b944e12119fec7db111442f8881f502.html</link>
			<description>STEULI Information Nummer 33 vom Juli 2009
Die Rechtsprechungsregeln zum kapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen entsprechend §§ 30, 31 GmbHG finden auch nach dem Inkrafttreten des MoMiG dann weiterhin Anwendung, wenn sowohl die Gewährung als auch die Rückzahlung des kapitalersetzenden Gesellschafterdarlehens vor dem 1.1.2008 erfolgten.
Sachverhalt
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin war 1991...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULI Information Nummer 33 vom Juli 2009</b></p>
<p>Die Rechtsprechungsregeln zum kapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen entsprechend §§ 30, 31 GmbHG finden auch nach dem Inkrafttreten des MoMiG dann weiterhin Anwendung, wenn sowohl die Gewährung als auch die Rückzahlung des kapitalersetzenden Gesellschafterdarlehens vor dem 1.1.2008 erfolgten.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Die Rechtsvorgängerin der Klägerin war 1991 zur Grundstücksräumung verurteilt worden. Das Urteil war für die seinerzeit klagende GmbH gegen Sicherheitsleistung von 420.000 DM vorläufig vollstreckbar. Nachdem die Klage in höherer Instanz abgewiesen wurde, wurde zugunsten der Klägerin ein Kostenerstattungsanspruch von rd. 160.000 EUR festgesetzt, der wegen Insolvenz der GmbH nicht durchsetzbar war. Die Klägerin nahm daraufhin die Bank aus einer zuvor gegebenen Prozessbürgschaft in Anspruch, die aber allein Avalkosten von 23.400 EUR deckte, die zulasten der Klägerin aus der gestellten Sicherheit angefallen waren. Die beklagte Gesellschafterin hatte 1992 der Bank einen Betrag von 420.000 DM zur Sicherung von deren Ansprüchen gegen die GmbH verpfändet. Davon gab die Bank später 320.000 DM frei, wofür die Beklagte eine selbstschuldnerische Bürgschaft stellte. 1997 gab die Bank den Restbetrag frei und entließ die Beklagte aus der Bürgschaft, nachdem diese an sie den von der Bank an die Klägerin zur Erstattung der Avalkosten geleisteten Betrag gezahlt hatte. 2006 trat der Insolvenzverwalter seinen Anspruch gegen die Beklagte aus kapitalersetzendem Darlehen (§§ 30, 31 GmbHG) an die Klägern ab. Diese macht geltend, die GmbH sei kreditunwürdig gewesen, sodass die Sicherheitenbestellung eigenkapitalersetzend gewesen sei. Die Klage war in allen Instanzen erfolglos.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Die Anspruchsvoraussetzungen lagen nicht vor. Generell wird ein Sachverhalt auch nach dem Inkrafttreten des MoMiG weiterhin von den Rechtsprechungsregelungen analog §§ 30, 31 GmbHG a. F. erfasst, wenn die Rückzahlung eines kapitalersetzenden Gesellschafterdarlehens oder einer vergleichbaren Leistung vor dem 1.11.2008 erfolgte. Dies deshalb, weil das MoMiG hinsichtlich des zeitlichen Anwendungsbereichs des neuen § 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG keine Übergangsvorschrift enthält. Allerdings reicht für einen Erstattungsanspruch allein die Hingabe einer Sicherheit noch nicht aus, es muss stets ein Rückfluss aus dem GmbH-Vermögen an den die Sicherheit gewährenden Dritten erfolgen. Dies war hier nicht der Fall.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Allein der Umstand, dass die GmbH im Verlauf des Rechtsstreits in Insolvenz ging, führt - weil die gestellten Sicherheiten wieder freigegeben wurden - noch nicht zu einer Haftung der Beklagten nach den Regeln des Eigenkapitalersatzrechts.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>OLG Thüringen, Urteil vom 18.3.2009, 6 U 761/07. DStR 2009 S. 651.</p>
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			<category>GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer</category>
			<category>STEULi Information</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Sat, 04 Jul 2009 12:33:00 +0200</pubDate>
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			<title>Kein Übergang des Geschäftswerts ohne vertragliche Regelung</title>
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			<description>STEULI Information Nummer 32 vom Juli 2009
Häufig kommt es vor, dass ein Unternehmen zunächst als Einzelunternehmen bzw. - bei mehreren beteiligten Personen - als Personengesellschaft (GbR, oHG) geführt wird. Wächst das Unternehmen, werden u. U. die Haftungsrisiken für die Unternehmer zu groß. Auch ein professioneller Marktauf-tritt oder die Möglichkeit zur Einbindung von Nicht-Gesellschaftern...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULI Information Nummer 32 vom Juli 2009</b></p>
<p>Häufig kommt es vor, dass ein Unternehmen zunächst als Einzelunternehmen bzw. - bei mehreren beteiligten Personen - als Personengesellschaft (GbR, oHG) geführt wird. Wächst das Unternehmen, werden u. U. die Haftungsrisiken für die Unternehmer zu groß. Auch ein professioneller Marktauf-tritt oder die Möglichkeit zur Einbindung von Nicht-Gesellschaftern in das Management können da-für sprechen, in die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (regelmäßig GmbH) zu wechseln. Ein sol-cher Schritt muss allerdings gut überlegt und vorbereitet sein, sonst drohen unangenehme Steuer-folgen.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Ein Einzelunternehmer betrieb zunächst einen Gewerbebetrieb für Entsorgung und Containerver-kehr. Später gründete der Unternehmer zusammen mit seiner Ehefrau (Beteiligung jeweils 50 %) in bar eine GmbH. Die GmbH führte den Entsorgungsbetrieb fort, ohne dass hierüber mit dem Einzel-unternehmer vertragliche Regelungen getroffen wurden. Das Anlage- und Umlaufvermögen wurde nicht auf die GmbH übertragen, aber von dieser verwertet und genutzt. Die Immobilie wurde an die GmbH vermietet. In dem Rechtsstreit ging es u. a. um die Frage, ob der Geschäftswert des Einzelun-ternehmens im Wege der verdeckten Einlage auf die GmbH übertragen worden ist.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil den Übergang des Geschäftswerts verneint. Ein solcher Übergang liege vor, wenn die geschäftswertbildenden Faktoren (z. B. Kundenstamm, Mitarbeiter, Organisation etc.) zum Buchwert oder zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Preis an die GmbH verkauft werden. Dies setze aber voraus, dass diese Faktoren endgültig übergehen und auf der Grundlage einer verfestigten Rechtsposition dauerhaft genutzt werden können. Da es im vorlie-genden Fall an einer vertraglichen Grundlage fehlte, habe die GmbH keine gesicherte und endgültige Rechtsposition erhalten. Die rein faktische Verlagerung der Gewinnchancen auf die GmbH führe nicht zum Übergang des Geschäftswerts. </p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Bei einem &quot;schleichenden Betriebsübergang&quot; von einem Einzelunternehmen auf eine GmbH droht der Übergang des Geschäftswerts und damit die Versteuerung der stillen Reserven. Dass der BFH im vorliegenden Fall einen Übergang allein aufgrund fehlender vertraglicher Regelungen verneint hat, überrascht - zumal im internationalen Kontext derartige &quot;Funktionsverlagerungen&quot; zwischenzeitlich sogar gesetzlich geregelt sind und zur Gewinnrealisierung führen. Echte Rechtssicherheit lässt sich aus dem Urteil aber wohl nicht ableiten. Wer den Übergang aus dem Einzelunternehmen in eine GmbH plant, sollte den steuerlich sicheren Weg der Einbringung nach dem Umwandlungssteuerge-setz (zivilrechtlich durch Sachgründung oder Sacheinlage) wählen. Nur so kann eine Buchwertfort-führung ohne Aufdeckung stiller Reserven sichergestellt werden.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BFH, Urteil vom 2.9.2008, X R 32/05, BFH/NV 2009 Seite 997. Vorinstanz: FG Köln, Urteil vom 25.8.2005, 6 K 3210/01, EFG 2005 Seite 1841.</p>
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<p><a href="fileadmin/content/mp3/steuli-information-200907-32-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer</category>
			<category>STEULi Information</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Sat, 04 Jul 2009 12:32:00 +0200</pubDate>
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