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		<title>STEULi - Information: Privatbereich</title>
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		<description>Nachrichten aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht von www.steuli.de</description>
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			<title>STEULi - Information: Privatbereich</title>
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		<docs>http://blogs.law.harvard.edu/tech/rss</docs>
		
		
		
		<lastBuildDate>Wed, 05 May 2010 08:42:00 +0200</lastBuildDate>
		
		
		<item>
			<title>Steuerwirksames &quot;Verschieben&quot; des Zuflusses einer Abfindung zulässig</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/steuerwirksames-verschieben-des-zuflusses-einer-abfindung-zulaessig/73e5f7154e5d5e783c3a5edc1625bfcb.html</link>
			<description>Abfindungen an Arbeitnehmer, z. B. aufgrund betriebsbedingter Kündigungen, stellen grundsätzlich steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Als &quot;sonstige Bezüge&quot; sind sie in dem Kalenderjahr steuerlich zu erfassen, in dem sie dem Arbeitnehmer zufließen.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 10 – 03/2010</b></p>
<p>Abfindungen an Arbeitnehmer, z. B. aufgrund betriebsbedingter Kündigungen, stellen grundsätzlich steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Als &quot;sonstige Bezüge&quot; sind sie in dem Kalenderjahr steuerlich zu erfassen, in dem sie dem Arbeitnehmer zufließen.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Eine Arbeitnehmerin (Klägerin) vereinbarte anlässlich ihrer betriebsbedingten Kündigung im Jahr 2000 mit ihrem Arbeitgeber einen Abfindungsanspruch, der gemäß Sozialplan zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig war. Kurz vor dem Fälligkeitstermin vereinbarten die Klägerin und ihr Arbeitgeber die Auszahlung der Abfindung in 2 Raten. Die erste Rate wurde im Jahr 2000 ausgezahlt, die zweite Rate im Jahr 2001. Hierdurch sollte eine für die Arbeitnehmerin insgesamt geringere Einkommensteuerbelastung erreicht werden. Die Klägerin erfasste den Restabfindungsbetrag in ihrer Einkommensteuererklärung 2001. Das Finanzamt vertrat hingegen die Auffassung, dass die gesamte Abfindung im Jahr 2000 zu erfassen sei, da die Klägerin aufgrund der Regelungen des Sozialplans bereits mit ihrem Ausscheiden wirtschaftlich über die Abfindung verfügen konnte.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Der BFH folgte der Auffassung der Klägerin und erfasste den steuerpflichtigen Zufluss der Teilabfindung im Jahr 2001. Zwar sei das Finanzamt zu Recht davon ausgegangen, dass der Zufluss der Abfindungszahlungen die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Abfindungsbetrag voraussetze. Diese ergäbe sich aber nicht aus den Regelungen des Sozialplans, der die Fälligkeit auf den Zeitpunkt des Ausscheidens im Jahr 2000 festlegte. Für die Frage der Vorrangigkeit von Betriebsvereinbarungen und einzelvertraglichen Regelungen gelte nach herrschender Meinung das Günstigerprinzip. Die Günstigkeit der einzelvertraglich vereinbarten Fälligkeit ergibt sich im Streitfall aus der von der Klägerin begehrten günstigen steuerlichen Auswirkung. Zudem stellte der BFH noch einmal klar, dass es den beteiligten Parteien freisteht, wie sie den Erfüllungszeitpunkt einer Geldforderung zivilrechtlich und steuerrechtlich gestalten. Dass die Vertragsparteien den Eintritt der Fälligkeit vor dem ursprünglichen Fälligkeitstermin gemäß Sozialplan im Interesse einer günstigeren steuerlichen Gestaltung zeitlich nach hinten verschieben, ist Ausfluss der rechtlichen Gestaltungsfreiheit und stellt regelmäßig keinen steuerlichen Gestaltungsmissbrauch dar.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Die Argumentation des BFH dürfte auch in den Fällen zurate gezogen werden, in denen ähnliche (steuerlich motivierte) Vertragsgestaltungen bislang seitens der Finanzverwaltung mit Hinweis auf steuerlichen Gestaltungsmissbrauch grundsätzlich abgelehnt wurden.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BFH, Urteil vom 11.11.2009, IX R 1/09. Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.2008, 3 K 101/05, EFG 2009 Seite 394.</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201003-10.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201003-10-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Privatbereich</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Sun, 14 Mar 2010 13:40:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Erbrecht - Neuregelungen ab dem 1. Januar 2010</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/erbrecht-neuregelungen-ab-dem-1-januar-2010/6585c65ebf39ad69e70a16241dfc12fd.html</link>
			<description>Am 1.1.2010 ist die Reform des Erb- und Verjährungsrechts in Kraft getreten, deren wesentliche Inhalte im Bereich des Pflichtteilsrechts liegen, ohne den Pflichtteil abzuschaffen. Die Neuregelungen gelten für jeden Erbfall nach dem 31.12.2009.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 09 – 03/2010</b></p>
<p>Am 1.1.2010 ist die Reform des Erb- und Verjährungsrechts in Kraft getreten, deren wesentliche Inhalte im Bereich des Pflichtteilsrechts liegen, ohne den Pflichtteil abzuschaffen. Die Neuregelungen gelten für jeden Erbfall nach dem 31.12.2009.</p>
<p><b>Inhalt der Reform</b></p>
<p>Die wesentlichen Inhalte der Reform sind:</p><ol><li><span> </span>Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe: Anstelle unterschiedlicher Entziehungsgründe wird eine einheitliche Regelung geschaffen, die zudem die Entziehung des Pflichtteils erleichtern soll. Voraussetzung bleibt aber, dass die Gründe im Testament enthalten sind und im Todeszeitpunkt noch vorlagen.</li><li><span> </span>Maßvolle Erweiterung der Stundungsgründe: Besteht die Gefahr, dass der Erbe wegen eines Pflichtteilsanspruchs ein Eigenheim oder ein Unternehmen verkaufen muss, eröffnet die Reform nun die Möglichkeit, dass der Pflichtteil unter erleichterten Voraussetzungen und für jeden Erben gestundet werden kann.</li><li><span> </span>Gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch: Bislang löste jede Schenkung, die innerhalb von 10 Jahren vor dem Tod vom Erblasser vorgenommen wurde, in voller Höhe Pflichtteilsergänzungsansprüche aus. Nach der Reform reduziert sich der Betrag, der im Rahmen der Pflichtteilsergänzung berücksichtigt werden muss, für jedes Jahr, das seit Schenkung vergangen ist, um 1/10. Allerdings gilt bei Schenkungen an Ehegatten weiterhin, dass die 10-Jahres-Frist erst mit Auflösung der Ehe beginnt.</li><li><span></span>Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich: Zukünftig müssen Erben nicht mehr auf eigenes Erwerbseinkommen verzichten, um in den Genuss der gesetzlich vorgesehenen Honorierung von Pflegeleistungen zu kommen.</li><li><span> </span>Klare Regelung zum Verhältnis Pflichtteil und Ausschlagung: Bisher war dieses Verhältnis hoch problematisch. Die Reform stellt klar, dass der Erbe entweder seinen belasteten Erbteil annimmt oder die Erbschaft ausschlagen und seinen Pflichtteil verlangen kann.</li><li><span> </span>Abkürzung der Verjährung von erbrechtlichen Ansprüchen: Erbrechtliche Ansprüche verjähren i. d. R. nicht mehr in 30 Jahren, sondern unterliegen zukünftig der allgemeinen Regelverjährung von 3 Jahren.</li></ol><p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Insbesondere die Reform der Regelungen über die Ausschlagung der Erbschaft und die Geltendmachung des Pflichtteils sowie die Angleichung der Verjährungsvorschriften an die Regelverjährung dürften neben der nunmehr zeitlich abgestuften Berücksichtigung von Schenkungen in der Praxis die größte Bedeutung erlangen.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>Das Gesetz zur Reform des Erb- und Verjährungsrechts ist veröffentlicht, BGBl 2009 I 3142 ff.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201003-09.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201003-09-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Privatbereich</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Sun, 14 Mar 2010 13:39:00 +0100</pubDate>
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		<item>
			<title>Verweigerte Zustimmung zur Zusammenveranlagung - Schadensersatzpflicht</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/verweigerte-zustimmung-zur-zusammenveranlagung-schadensersatzpflicht/c2ac55d1f43af82c07a9020f910a9edf.html</link>
			<description>Auch bei jetzt getrennt lebenden Ehegatten kann unter bestimmten Voraussetzungen ein gemeinsamer Antrag auf Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer gestellt werden. Wenn ein solcher Antrag der steuerlichen Entlastung des Ehegatten dient, kann der andere Ehegatte verpflichtet sein, dem Antrag zuzustimmen, wenn er ...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 08 – 03/2010</b></p>
<p>Auch bei jetzt getrennt lebenden Ehegatten kann unter bestimmten Voraussetzungen ein gemeinsamer Antrag auf Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer gestellt werden. Wenn ein solcher Antrag der steuerlichen Entlastung des Ehegatten dient, kann der andere Ehegatte verpflichtet sein, dem Antrag zuzustimmen, wenn er während der Zeit des Zusammenlebens steuerliche Verluste erwirtschaftet hat, die er im Wege des Verlustvortrags in einem späteren Veranlagungszeitraum zur Vermeidung seiner eigenen Steuerlast einsetzen könnte. Durch die Verweigerung der Zustimmung macht er sich schadensersatzpflichtig.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Die seit 1997 verheirateten Parteien lebten seit 2000 getrennt und waren seit 2003 geschieden. Der Kläger, ein Arzt, erzielte in den Veranlagungszeiträumen 1998 und 1999 positive Einkünfte aus selbstständiger und nicht selbstständiger Tätigkeit. Die Beklagte erwirtschaftete Verluste aus Gewerbebetrieb. Im Rahmen der in 2000 für das Jahr 1998 abgegebenen Einkommensteuererklärung veranlagte das Finanzamt sie wahlgemäß zusammen und verrechnete die positiven Einkünfte des Klägers mit den Verlusten der Beklagten. Daraus ergab sich ein Erstattungsbetrag von rd. 4.000 EUR. Nachdem die Beklagte später für die Jahre 1998 und 1999 die getrennte Veranlagung beantragt hatte, folgte das Finanzamt dem Antrag und verlangte den Erstattungsbetrag vom Kläger zurück. Durch die getrennte Veranlagung ergaben sich Steuernachforderungen zulasten des Klägers; für die Beklagte ergaben sich verbleibende Verlustabzüge. Der Kläger nahm daraufhin die Beklagte wegen der Weigerung zur Zusammenveranlagung auf Schadensersatz in Anspruch. Das LG gab der Klage statt; das klageabweisende Urteil des OLG hob der BGH auf und verwies die Sache zurück an das Berufungsgericht.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Aus dem Wesen der Ehe ergibt sich die Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen Teils zu vermindern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist. Daher ist ein Ehegatte verpflichtet, in eine von dem anderen gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verringert wird und der Zustimmende nicht zusätzlich steuerlich belastet wird. Die Zustimmungspflicht eines Ehegatten besteht auch dann, wenn er während des Zusammenlebens steuerliche Verluste erwirtschaftet hat, die er in einem späteren Veranlagungszeitraum zur Verminderung seiner eigenen Steuerlast einsetzen könnte. Haben die Ehegatten mit Rücksicht auf eine geringere Steuerbelastung Mittel für ihren Lebensunterhalt oder eine Vermögensbildung, an der beide teilhaben, verwendet, kann nicht einer die getrennte Veranlagung verlangen, ohne sich schadensersatzpflichtig zu machen.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BGH, Urteil vom 18.11.2009, XII ZR 173/06. Vorinstanzen: LG Dortmund, Urteil vom 23.11.2005, 3 O 548/04. OLG Hamm, Urteil vom 28.9.2006, 21 U 5/06.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201003-08.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201003-08-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Privatbereich</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Sun, 14 Mar 2010 13:38:00 +0100</pubDate>
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		<item>
			<title>Kapitalertragsteuer: Anforderungen an Bescheinigung bei Leerverkäufen</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/kapitalertragsteuer-anforderungen-an-bescheinigung-bei-leerverkaeufen/0f685dd8430b67405d6f46590f939395.html</link>
			<description>Das BMF hatte letztes Jahr den mit der Erstellung der Steuererklärung beauftragten Personen (nachfolgend StB/RA) Pflichten auferlegt, soweit es um Anrechnung oder Erstattung der in einer Steuerbescheinigung ausgewiesenen Kapitalertragsteuer geht ...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 07 – 03/2010</b></p>
<p>Das BMF hatte letztes Jahr den mit der Erstellung der Steuererklärung beauftragten Personen (nachfolgend StB/RA) Pflichten auferlegt, soweit es um Anrechnung oder Erstattung der in einer Steuerbescheinigung ausgewiesenen Kapitalertragsteuer geht, die im Zusammenhang mit über den Dividendenstichtag noch zu regulierenden Geschäften angefallen ist. Bei den sog. Leerverkäufen besteht die Gefahr, dass die Kapitalertragsteuer mehrfach ausgewiesen wird. Das gilt insbesondere dann, wenn ein ausländisches Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut in den Verkaufsauftrag involviert ist. In diesen Fällen haben die StB/RA zu bestätigen, dass Ihnen aufgrund des möglichen Einblicks in die Unternehmensverhältnisse und nach Befragung des Steuerpflichtigen keine Erkenntnisse über Absprachen des Steuerpflichtigen im Hinblick auf den über den Dividendenstichtag vollzogenen Erwerb der Aktien i. S. d. Steuerbescheinigung sowie entsprechende Leerverkäufe vorliegen. Das BMF hat die Vorgaben jetzt weiter konkretisiert.</p>
<p><b>Maßgebliche Unterlagen</b></p>
<p>Grds. sei davon auszugehen, dass die Mandanten im Rahmen ihres Vertragsverhältnisses mit einem StB/RA nicht verpflichtet sind, etwaige Unterlagen an diese zu übergeben. Maßgebend für den möglichen Einblick seien somit die Unterlagen, die vom Mandanten im Rahmen des Auftragsverhältnisses zur Verfügung gestellt wurden. Sei der StB mit der Buchführung oder der Erstellung von Jahresabschlüssen beauftragt worden, bestehe für ihn aufgrund dieser Tätigkeit die Möglichkeit, einen vertieften Einblick in die Unternehmensverhältnisse vorzunehmen.</p>
<p><b>Steuerbescheinigung bis 25.000 EUR und Folgen der Überschreitung</b></p>
<p>Überschreitet der im Rahmen der Veranlagung anzurechnende Kapitalertragsteuer-Betrag im Zusammenhang mit den Geschäften um den Dividendenstichtag nicht die Höhe von 25.000 EUR, kann sich der Einblick in die Unternehmensverhältnisse allein auf die im Rahmen des Vertragsverhältnisses überreichten Unterlagen beschränken. Entsprechendes gilt bei einem Betrag bis zu 100.000 EUR, wenn der Steuerpflichtige mehrere Erwerbe im Veranlagungszeitraum getätigt hat, ohne dass die Erwerbe um den jeweiligen Dividendenstichtag betragsmäßig herausragen. Werden diese Beträge überschritten, sollte der StB/RA durch Anforderung geeigneter Unterlagen in der Weise einen Einblick in die Vermögensverhältnisse vornehmen, als wäre er vom Unternehmen mit der Buchführung und der Erstellung des Jahresabschlusses oder einer Einnahmen-Überschussrechnung beauftragt worden.</p>
<p><b>Prüfungspflicht des Unternehmens</b></p>
<p>Unterliegt das Unternehmen einer gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtprüfung durch einen Jahresabschlussprüfer, sollte die Bescheinigung regelmäßig durch diesen erteilt werden. Bevor in diesen Fällen der StB/RA eine Bescheinigung ausstellt, hat er sich beim Jahresabschlussprüfer zu erkundigen, warum dieser keine solche erteilt hat. Die Gründe des Jahresabschlussprüfers für die Nichterteilung hat der StB/RA zu vermerken und im Rahmen seiner Entscheidung zu berücksichtigen.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BMF, Schreiben vom 28.12.2009, IV C 1- S-2252/09/10003. Erläuterndes Schreiben im Nachgang zu BMF, Schreiben vom 5.5.2009, BStBl 2009 I Seite 631.</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201003-07.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201003-07-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Privatbereich</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Sun, 14 Mar 2010 13:37:00 +0100</pubDate>
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		<item>
			<title>Abzug von Vorsorgeaufwendungen sowie Höhe des Grundfreibe-trags </title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/abzug-von-vorsorgeaufwendungen-sowie-hoehe-des-grundfreibe-trags/0d2f9709c0c706877e20ee691dc232df.html</link>
			<description>Der BFH hat kürzlich in 3 Urteilen die Verfassungsmäßigkeit einiger ab 2005 geltender beschränken-der Abzugsmöglichkeiten und Freibeträge bei der Einkommensteuer geprüft. Leider - aus Sicht der Steuerbürger - ohne erfreulichen Ausgang.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 06 – 03/2010</b></p>
<p>Der BFH hat kürzlich in 3 Urteilen die Verfassungsmäßigkeit einiger ab 2005 geltender beschränken-der Abzugsmöglichkeiten und Freibeträge bei der Einkommensteuer geprüft. Leider - aus Sicht der Steuerbürger - ohne erfreulichen Ausgang.</p>
<p><b>Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung</b></p>
<p>Der BFH hält an seiner Auffassung fest, dass die im Anwendungsbereich des Alterseinkünftegesetzes ab dem 1.1.2005 geleisteten Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und andere Alters-vorsorgeaufwendungen lediglich in beschränktem Umfang als Sonderausgaben abzugsfähig sind. Der Gesetzgeber beurteile auf Altersvorsorgeaufwendungen beruhende Renteneinnahmen ab dem Jahr 2005 abweichend von der bis dahin geltenden Rechtslage als steuerbare Einnahmen. Zwar seien die Altersvorsorgeaufwendungen begrifflich im Wesentlichen Erwerbsaufwendungen. Diese würden aber durch gesetzliche Sonderregelung den Sonderausgaben zugeordnet, was der BFH für verfas-sungsgemäß hält. So seien die Aufwendungen ab dem Jahr 2025 grds. in vollem Umfang als Sonder-ausgaben steuerwirksam zu berücksichtigen. Auch die bis dahin geltende Übergangsregelung hielte einer Überprüfung stand. Zwar seien im Jahr 2005 nur 60 % der Altersvorsorgeaufwendungen anzu-setzen (um jährlich 2 % bis auf 100 % steigend). Die gesetzliche Neuregelung müsse aber nur ge-währleisten, dass auf bereits versteuertem Einkommen beruhende Renteneinnahmen nicht erneut besteuert werden. Dies könne aber erst im Zuflussjahr geprüft werden.</p>
<p><b>Sonstige Vorsorgeaufwendungen</b></p>
<p>Der BFH hat auch über die Verfassungsmäßigkeit der einschränkenden Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen ab 2005 entschieden. Hierzu gehören Beiträge zu Arbeitslosenversicherun-gen, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversi-cherungen, bestimmte Risikolebensversicherungen und vor dem Jahr 2005 abgeschlossene private Renten- und Lebensversicherungen. Solche Beiträge können vorbehaltlich der sog. Günstigerprüfung jährlich mit höchstens 2.400 EUR oder 1.500 EUR abgezogen werden. Dabei habe der Gesetzgeber zu Recht differenziert, ob ein Steuerpflichtiger die Aufwendungen für seinen Krankenversicherungs-schutz in vollem Umfang allein trage oder sich dessen Arbeitgeber hieran durch Beitragszahlungen oder Beihilfen beteilige. Eine unzureichende steuerliche Freistellung des Existenzminimums sei nach der Entscheidung des BVerfG bis zum 31.12.2009 hinzunehmen. Die übrigen im Gesetz genannten Versicherungsbeiträge berührten nicht die Steuerfreiheit des Existenzminimums. Dies gelte auch für Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, die nicht der Existenzsicherung, sondern der Erlangung einer Lohnersatzleistung dienten.</p>
<p><b>Grundfreibetrag</b></p>
<p>Die Messgröße des zu berücksichtigenden Grundfreibetrags, der das Existenzminimum freistelle, sei das staatlich garantierte Sozialhilfeniveau. Hierzu lege die Bundesregierung alle 2 Jahre einen Bericht vor. Im Jahr 2005 habe das sächliche Existenzminimum bei Ehegatten 12.240 EUR betragen. Dies ist nach Auffassung des BFH nicht zu beanstanden, zumal der Grundfreibetrag für Ehegatten im Jahr 2005 mit 15.329 EUR erheblich höher war.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BFH, Urteil vom 9.12.2009, X R 28/07, BFH/NV 2010 Seite 334 (Rentenversicherung). BFH, Urteil vom 18.11.2009, X R 6/08, BFH/NV 2010 Seite 320 (Sonstige Vorsorgeaufwendungen). BFH, Urteil vom 18.11.2009, X R 34/07, BFH/NV 2010 Seite 306 (Grundfreibetrag).</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201003-06.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201003-06-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Privatbereich</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Sun, 14 Mar 2010 13:36:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Vorsteuerabzug durch Ehegattengemeinschaften</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/vorsteuerabzug-durch-ehegattengemeinschaften/4978071e1d9e08e16fbb97b6e878c8f0.html</link>
			<description>Der Vorsteuerabzug setzt u. a. voraus, dass ein Unternehmer Leistungen für sein Unternehmen bezieht und er hierüber eine ordnungsgemäße Rechnung besitzt. Gerade unternehmerisch tätigen Grundstücksgemeinschaften bereiten diese einfachen Grundregeln oft Probleme.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 05 – 03/2010</b></p>
<p>Der Vorsteuerabzug setzt u. a. voraus, dass ein Unternehmer Leistungen für sein Unternehmen bezieht und er hierüber eine ordnungsgemäße Rechnung besitzt. Gerade unternehmerisch tätigen Grundstücksgemeinschaften bereiten diese einfachen Grundregeln oft Probleme.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Eine aus den Eheleuten A und B bestehende Grundstücksgemeinschaft investierte in ein im Eigentum der Grundstücksgemeinschaft stehendes Gebäude. A beauftragte die Bauleistungen und die Rechnungen wurden auf A ausgestellt. Die Grundstücksgemeinschaft vermietete das Objekt umsatzsteuerpflichtig und machte den Vorsteuerabzug aus den Investitionen geltend; das Finanzamt versagte diesen.</p>
<p><b>Neues Urteil</b></p>
<p>Nach Ansicht des BFH muss eine Grundstücksgemeinschaft, sofern sie Vorsteuern aus Eingangsleistungen geltend machen will, Leistungsempfängerin dieser Leistungen sein. Dies setzt voraus, dass die Grundstücksgemeinschaft die Leistungen selbst in Auftrag gegeben und selbst empfangen hat. Unerheblich ist insoweit, wer zivilrechtlich Eigentümer der bezogenen Leistung wird. Zusätzlich muss die Rechnung auf die Grundstücksgemeinschaft ausgestellt sein, um einen Vorsteuerabzug zu ermöglichen. Da beides nicht gegeben war, versagte der BFH im Gegensatz zur Vorinstanz den Vorsteuerabzug.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Eine Gemeinschaft kann nur dann aus einer Rechnung Vorsteuer ziehen, wenn sie 1. selbst Leistungsempfängerin der abgerechneten Leistung ist und 2. die Rechnung auf sie ausgestellt ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn nur einer der Gesellschafter die Leistung im eigenen Namen in Auftrag gibt oder die Rechnung nur auf einen Gesellschafter ausgestellt ist. Dem Vorsteuerabzug steht es allerdings nicht entgegen, wenn ein Gesellschafter bei der Auftragserteilung offenlegt, dass er auch im Namen der übrigen Gesellschafter handelt.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BFH, Urteil vom 23.9.2009, XI R 14/08, BFH/NV 2010 Seite 367. Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4.12.2007, 5 K 1821/05, EFG 2008 Seite 572. Der BFH folgte nicht der Ansicht der Vorinstanz, dass das Urteil des EuGH vom 21.4.2005 (Rs. C-25/03, BStBl 2007 II Seite 24) im Umkehrschluss anzuwenden sei. Hier hatte der EuGH entschieden, dass für Zwecke des Vorsteuerabzuges bei einer Ehegattengemeinschaft, die keine Rechtspersönlichkeit besitzt, die Ehegatten persönlich als Leistungsempfänger anzusehen sind. Lediglich bei Bargeschäften des täglichen Lebens (sog. Geschäft für den es angeht) kann es nach Ansicht des BFH nicht zur Versagung des Vorsteuerabzugs kommen, wenn der einzelne Gesellschafter nicht offenlegt, dass er im Auftrag der Gemeinschaft handelt. Allerdings muss auch hier die Gesellschaft in der Rechnung als Leistungsempfängerin bezeichnet sein, um den Vorsteuerabzug zu erhalten.</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201003-05.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201003-05-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Privatbereich</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Sun, 14 Mar 2010 13:35:00 +0100</pubDate>
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		<item>
			<title>Erbfolgenachweis gegenüber Grundbuchamt bei Vor- und Nacherbefolge</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/erbfolgenachweis-gegenueber-grundbuchamt-bei-vor-und-nacherbefolge/df3db368c79632583624fa5111105940.html</link>
			<description>Das gerichtliche Eröffnungsprotokoll einer letztwilligen Verfügung kann bei einem notariell beurkundeten Testament oder einem Erbvertrag anstelle des Erbscheins den Erbnachweis erbringen, wenn der Ausfertigung des gerichtlichen Protokolls in Verbindung mit einer beglaubigten Ablichtung der Verfügung von Todes wegen die Person des oder der Erben zu entnehmen ist. Die Grundbuchordnung zwingt das...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 04 – 03/2010</b></p>
<p>Das gerichtliche Eröffnungsprotokoll einer letztwilligen Verfügung kann bei einem notariell beurkundeten Testament oder einem Erbvertrag anstelle des Erbscheins den Erbnachweis erbringen, wenn der Ausfertigung des gerichtlichen Protokolls in Verbindung mit einer beglaubigten Ablichtung der Verfügung von Todes wegen die Person des oder der Erben zu entnehmen ist. Die Grundbuchordnung zwingt das Grundbuchamt zur Anerkennung eines derart vereinfachten Erbnachweises. Ggf. muss es die vorgelegte Verfügung von Todes wegen selbst auslegen und dabei Rechtsfragen selbst klären. Einen Erbschein darf es nur dann verlangen, wenn Zweifel tatsächlicher Art bestehen. Das Oberlandesgericht Celle hat in einer jüngeren Entscheidung (im Ergebnis unzutreffend) dargestellt, wann tatsächliche Zweifel den Erbschein erforderlich machen können.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Zugunsten der Eltern der Ehefrau war ein Grundpfandrecht an einem Grundstück bestellt. Dieses wollten die Eigentümer löschen lassen. Die Eltern der Ehefrau hatten im Jahr 1988 ein gemeinschaftliches Testament notariell beurkunden lassen und sich darin gegenseitig zu befreiten Vorerben eingesetzt. Die Vorerbschaft sollte mit dem Tod des Längstlebenden enden. Die Ehefrau wurde zur alleinigen Nacherbin eingesetzt, ersatzweise deren Kinder zu gleichen Teilen. Der Vater war 1994 und die Mutter 1998 gestorben. Das Grundbuchamt hatte mit der angegriffenen Zwischenverfügung die Vorlage eines Erbscheins verlangt, weil das notarielle Testament nur Regelungen für den ersten Erbfall nach dem Vater enthalte. Zu Unrecht gab das Gericht dem Grundbuchamt Recht und bemängelte, dass die testamentarische Regelung keine Ersatzerbeinsetzung für den Todesfall des längerlebenden Elternteils beinhaltete. Damit stellte sich das Gericht gegen die eingangs dargelegten anerkannten Grundsätze. Denn es beschäftigte sich in seiner Entscheidung nur mit den Regelungen der Vor- und Nacherbfolge und übersah, dass eine gesetzliche Auslegungsregel zu dem Ergebnis kommen musste, dass die Einsetzung der gemeinsamen Tochter zur Nacherbin durch beide Eltern zugleich auch die Ersatzerbeinsetzung durch die zuletzt verstorbene Mutter beinhaltete. Es lagen mithin keine tatsächlichen Zweifel (fehlende Testamentsregelung) vor, sondern lediglich ein Problem der Testamentsauslegung.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Die Entscheidung ist in ihrem Kern unzutreffend. Sie zeigt aber, dass gerade im Hinblick auf die Erbeinsetzung ein Testament eher zu ausführlich als zu knapp gehalten werden sollte, wenn damit die Klarheit der Regelungen nicht zerstört wird.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>OLG Celle, Beschluss vom 10.12.2009, 4 W 199/09. www.oberlandesgericht-celle.niedersachsen.de.</p>
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			<category>Privatbereich</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Sun, 14 Mar 2010 13:34:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Gesetz gegen Steuerhinterziehung läuft mangels &quot;Steueroasen&quot; ins Leere</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/gesetz-gegen-steuerhinterziehung-laeuft-mangels-steueroasen-ins-leere/76342970993f7177298042d6d670caf7.html</link>
			<description>Das Bundesfinanzministerium teilt mit, dass es derzeit keinen Staat und kein Gebiet gibt, das die Voraussetzungen einer &quot;Steueroase&quot; i. S. d. erst im Jahr 2009 in Kraft getretenen Regelungen (Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz und Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung) erfüllt. Das Ministerium will künftige Änderungen bekannt geben.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 03 – 03/2010</b></p>
<p>Das Bundesfinanzministerium teilt mit, dass es derzeit keinen Staat und kein Gebiet gibt, das die Voraussetzungen einer &quot;Steueroase&quot; i. S. d. erst im Jahr 2009 in Kraft getretenen Regelungen (Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz und Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung) erfüllt. Das Ministerium will künftige Änderungen bekannt geben.</p>
<p><b>Hintergrund</b></p>
<p>Die neue Verordnung konkretisiert die Maßnahmen, die nach dem Gesetz gegen Steuerhinterziehung Steuerpflichtigen auferlegt werden, die Geschäftsbeziehungen zu Staaten und Gebieten unterhalten, die im Verhältnis zu Deutschland als nicht kooperativ gelten. Es sind Auflagen für Unternehmen und Privatpersonen bei Geldtransfers mit Ländern vorgesehen, die als &quot;Steueroasen&quot; eingestuft werden und die in Steuerfragen nicht nach internationalen Standards kooperieren. Deutsche Behörden können dann bei Geschäften mit diesen Staaten eingreifen. Unternehmen verlieren Vorteile, wenn sie Auskünfte verweigern. Bei der Einordnung als &quot;Steueroase&quot; stellt das Bundesfinanzministerium auf die OECD-Standards ab. Nach den Vorschriften gelten Staaten und Gebiete nicht als kooperativ, wenn mit ihnen kein Abkommen besteht, das die Erteilung von Auskünften nach einem Musterabkommen der OECD vorsieht, sie keine Auskünfte in einem vergleichbaren Umfang erteilen und bei ihnen keine Bereitschaft zur entsprechenden Auskunftserteilung besteht. Letzteres ist vor allem dann anzunehmen, wenn die Staaten und Gebiete nach förmlicher Aufforderung nicht bereit sind, Rechtsgrundlagen für einen entsprechenden Auskunftsaustausch zu schaffen. Zuletzt haben mehrere als &quot;Steueroasen&quot; kritisierte Länder eine enge Zusammenarbeit auf Basis der OECD-Standards zugesagt. Solche Länder wurden dann von der &quot;grauen Liste&quot; der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) gestrichen.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Derzeit bestehen für Steuerpflichtige keine zusätzlichen Mitwirkungs-, Nachweis- oder Aufklärungspflichten.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BMF, Schreiben vom 5.1.2010, IV B 2 - S 1315/08/10001-09.</p>
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			<category>Privatbereich</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Sun, 14 Mar 2010 13:33:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Abgabe freiwilliger Steuererklärungen rückwirkend bis 2003 möglich</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/abgabe-freiwilliger-steuererklaerungen-rueckwirkend-bis-2003-moeglich/f4668c5d40da6b6208eebca1b841d6ae.html</link>
			<description>Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, wird eine Einkommensteuer-Veranlagung nur zur Pflicht, wenn besondere Umstände hinzutreten. Ist man hiervon nicht betroffen, kann eine Veranlagung beantragt werden (sog. Antrags-Veranlagung). Früher musste man den Antrag innerhalb von 2 Jahren nach Ablauf des...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 02 – 03/2010</b></p>
<p>Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, wird eine Einkommensteuer-Veranlagung nur zur Pflicht, wenn besondere Umstände hinzutreten. Diese Umstände sind in der Praxis häufig anzutreffen. Gängige Beispiele sind andere erzielte Einkünfte von über 410 EUR, bei berufstätigen Ehegatten die Steuerkombinationen III/V, der Erhalt von Lohnersatzleistungen oder die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte. Ist man hiervon nicht betroffen, kann eine Veranlagung beantragt werden (sog. Antrags-Veranlagung). Praktisch sind das Fälle, die nur zu einer Steuererstattung führen können. Früher musste man den Antrag innerhalb von 2 Jahren nach Ablauf des betreffenden Jahres gestellt haben, sonst war die Steuererstattung verloren.</p>
<p><b>Weiterentwicklung und Sachverhalt</b></p>
<p>Wegen der Benachteiligung gegenüber den Pflicht-Veranlagten, deren Verjährung i. d. R. nach 7 Jahren endet, hatte der BFH das Gesetz gekippt. Das veranlasste den Gesetzgeber, mit Wirkung ab 2005 eine Änderung vorzunehmen. Seitdem sind die Fristen angepasst. Für Veranlagungsjahre bis 2004 gab es eine Übergangsregelung. Die Neuregelung war nur anzuwenden, wenn bis zum 28.12.2007 (Gesetzesveröffentlichung) über einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig entschieden war. Im jetzt vom BFH entschiedenen Streitfall war der erstmalige Antrag auf Veranlagung für das Jahr 2004 am 7.2.2008 gestellt worden. Die Frage war, wie die Übergangsregelung auszulegen ist, d. h. ob der Antrag bereits am 28.12.2007 vorliegen musste. Zumindest war das vom Gesetzgeber so gewollt.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Entgegen der Auffassung des FG und der Verwaltung sieht es der BFH als nicht erforderlich an, dass der Antrag bereits vor dem 28.12.2007 eingegangen sein muss. Die in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gebrachte Absicht des Gesetzgebers, andere Fälle auszuschließen, habe im Gesetz keinen Niederschlag gefunden; der Wortlaut sei insoweit eindeutig. Der subjektive Wille der an der Gesetzgebung Beteiligten sei für die Auslegung ohne Bedeutung.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Damit ist die Veranlagung vorbehaltlich normaler Verjährungsfristen auch für nach dem 28.12.2007 gestellte Anträge möglich. Für alle Arbeitnehmer bedeutet das: Erklärungen ab 2003 können heute noch abgegeben werden.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BFH, Urteil vom 12.11.2009, VI R 1/09, DStR 2010 Seite 166.</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201003-02.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201003-02-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Privatbereich</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Sun, 14 Mar 2010 13:31:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Zusammenveranlagung: Änderung wegen rückwirkenden Ereignisses</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/zusammenveranlagung-aenderung-wegen-rueckwirkenden-ereignisses/4b6529925ee09bc2875ec644a40c00e1.html</link>
			<description>Die Änderung eines Einkommensteuerbescheides wegen eines - nur die Verhältnisse eines Ehegatten berührenden - rückwirkenden Ereignisses berechtigt nicht zur Korrektur eines Fehlers, der die steuerlichen Verhältnisse des anderen Ehegatten betrifft.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 01 – 03/2010</b></p>
<p>Die Änderung eines Einkommensteuerbescheides wegen eines - nur die Verhältnisse eines Ehegatten berührenden - rückwirkenden Ereignisses berechtigt nicht zur Korrektur eines Fehlers, der die steuerlichen Verhältnisse des anderen Ehegatten betrifft.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Die zusammenveranlagten Eheleute A und B erzielten von 1996 bis 1998 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Nach den Angaben in den Einkommensteuererklärungen bezog A sozialversicherungspflichtigen und B sozialversicherungsfreien Arbeitslohn. B gab jedoch an, für sie bestehe als GmbH-Geschäftsführerin eine Anwartschaft auf Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung. Hieraufhin wurde der Vorwegabzug für beide gekürzt. In 2000 wurde erkannt, dass A u. a. von 1996 bis 1998 nicht sozialversicherungspflichtig war. Daraufhin zahlte die Krankenkasse die Beiträge zurück. Entsprechend dem Antrag von A wurden die Einkommensteuerbescheide 1996 bis 1998 derart geändert, dass der Vorwegabzug nur noch teilweise aufgrund der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit der B gekürzt wurde. Einspruch und Klage mit dem Ziel des ungekürzten Vorwegabzugs blieben ohne Erfolg.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Die Kläger können nach keiner Vorschrift der Abgabenordnung eine Änderung der angefochtenen Bescheide mit dem Inhalt verlangen, dass ihnen der ungekürzte Vorwegabzug zusteht, auch wenn weder bei A noch bei B die Voraussetzungen für eine Kürzung des Vorwegabzugs gegeben waren. Auf die Person des A bezogen durfte das Finanzamt beim Erlass des ursprünglichen Steuerbescheides den Vorwegabzug kürzen. Da mit dem Wegfall der Sozialversicherungspflicht der Grund für die Kürzung des Vorwegabzugs entfallen ist, waren die Steuerbescheide so zu ändern, dass der Vorwegabzug für A in voller Höhe zu gewähren ist. Auf die Person der Klägerin bezogen war das Finanzamt sowohl beim Erlass der ursprünglichen Bescheide als auch der berichtigten Bescheide nach seinem damaligen Kenntnisstand aufgrund der Angaben in den Steuererklärungen zur Kürzung des Vorwegabzugs berechtigt. Eine Änderung der Bescheide hinsichtlich der Kürzung des Vorwegabzugs der B kommt nach keiner Änderungsvorschrift der AO infrage, da die B ein grobes Verschulden an dem nachträglichen Bekanntwerden der Tatsache trifft, dass für sie keine Zukunftssicherungsleistungen erbracht wurden.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BFH, Urteil vom 14.10.2009, X R 14/08. <a href="http://www.bundesfinanzhof.de" target="_blank" >www.bundesfinanzhof.de.</a> </p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201003-01.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201003-01-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Privatbereich</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Sun, 14 Mar 2010 13:30:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Abzugsfähigkeit bei Dienstreisen mit Urlaub: Rechtsprechungsänderung</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/abzugsfaehigkeit-bei-dienstreisen-mit-urlaub-rechtsprechungsaenderung/f991cf4e8ed46af7ccb432d74e6001e7.html</link>
			<description>Wird an eine Dienstreise noch ein privater Urlaub angehängt, stellt sich die Frage nach der Abzugsfähigkeit der Kosten für den beruflichen Anteil. Problematisch waren insbesondere Kosten für die Hin- und Rückreise, da diese sowohl beruflich als auch privat veranlasst gewesen sind. </description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 10 – 02/2010</b></p>
<p>Wird an eine Dienstreise noch ein privater Urlaub angehängt, stellt sich die Frage nach der Abzugsfähigkeit der Kosten für den beruflichen Anteil. Problematisch waren insbesondere Kosten für die Hin- und Rückreise, da diese sowohl beruflich als auch privat veranlasst gewesen sind. Die Finanzämter haben regelmäßig den Abzug mit Hinweis auf das sog. Aufteilungsverbot versagt.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Der Steuerpflichtige hat für vier Tage eine Computer-Messe in den USA besucht und anschließend noch drei Tage Urlaub dort verbracht. Die den vier beruflichen Tagen zuzuordnenden Aufwendungen wurden vom Finanzamt zum Abzug zugelassen. Die Kosten des Hin- und Rückfluges wurden nicht anerkannt, da sie auch privat veranlasst gewesen seien.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Der Große Senat des BFH hat entschieden, dass Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich und privat veranlassten Reisekosten grundsätzlich zeitanteilig aufgeteilt werden können. Voraussetzung ist, dass die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Notfalls sind die Anteile zu schätzen. Eine Aufteilung ist jedoch dann nicht zulässig, wenn eine Trennung nach objektivierbaren Kriterien nicht möglich ist.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Der BFH hat seine bisherige Rechtsprechung geändert. Danach hatte er dem § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischt veranlasste Aufwendungen entnommen. Steuerpflichtige werden nunmehr Reisekosten in größerem Umfang als bisher zum Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bringen. Zudem wird das Urteil auch Auswirkungen auf andere gemischt veranlasste Kosten haben.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BFH, Beschluss vo 21.9.2009, GrS 1/06. BFH, Beschluss vom 20.7.2006, VI R 94/01 (Vorlagebeschluss). FG Köln, Urteil vom 21.6.2001, 10 K 6288/96, EFG 2001 Seite 1186 (erste Instanz).</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201002-10.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201002-10-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Privatbereich</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:10:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Schenkungsteuer: Vermögensübertragung auf rechtsfähige Stiftung</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/schenkungsteuer-vermoegensuebertragung-auf-rechtsfaehige-stiftung/5047c181123e4c0f6aa4b1b666242412.html</link>
			<description>Wird eine Unternehmensbeteiligung unter Wert veräußert, kann - jedenfalls dann, wenn keine tatsächlichen Gründe für den Kaufpreis unter Wert vorliegen - von einer Schenkung des Verkäufers an den Käufer auszugehen sein. Diese unterliegt dann der Schenkungsteuer. Entsprechendes gilt für ...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 09 – 02/2010</b></p>
<p>Wird eine Unternehmensbeteiligung unter Wert veräußert, kann - jedenfalls dann, wenn keine tatsächlichen Gründe für den Kaufpreis unter Wert vorliegen - von einer Schenkung des Verkäufers an den Käufer auszugehen sein. Diese unterliegt dann der Schenkungsteuer. Entsprechendes gilt für alle Fälle, in denen eine Unternehmensbeteiligung zu einem zu geringen Preis eingeräumt wird (im konkreten Fall Beitritt zu einer GmbH gegen Kapitalerhöhung unter Wert). Der Bundesfinanzhof hatte in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung darüber zu befinden, ob eine Schenkung auch dann angenommen werden kann, wenn die Beteiligung nur mittelbar (z. B. über den Umweg einer Konzernstruktur) &quot;geschenkt&quot; wird.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Die Klägerin war Begünstigte aus einer rechtsfähigen liechtensteinischen Familienstiftung. Diese Stiftung hielt über eine Holding diverse Unternehmensbeteiligungen, die wiederum an anderen Unternehmen beteiligt waren. Nachdem sich eine dieser Beteiligungsgesellschaften der &quot;zweiten Ebene&quot; zu einem Preis unter Wert an einem Unternehmen beteiligte, war das Finanzamt der Ansicht, wegen des zu geringen Preises liege eine freigebige Zuwendung (= Schenkung) der Verkäufer zugunsten der Holding und damit der Stiftung vor. Das Finanzamt erließ gegen die Klägerin einen Schenkungssteuerbescheid, gegen den die Klägerin mit Erfolg klagte. Bei der Prüfung, wer als Zuwendender und Bedachter an einer Schenkung beteiligt ist, kommt es auf die Zivilrechtslage und nicht darauf an, wem nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise Vermögen oder Einkommen zuzurechnen ist. Die Klägerin hatte aufgrund der getroffenen zivilrechtlichen Vereinbarungen weder ein (anteiliges) Bezugsrecht noch einen Anteil an dem erworbenen Unternehmen. Es hatte sich allenfalls der Wert ihrer Begünstigung durch die Stiftung erhöht. Dieser lediglich wirtschaftliche Vorteil war aber nicht Gegenstand einer Vermögensverschiebung und damit auch nicht einer Schenkung an die Klägerin.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Übernimmt eine (mittelbar) zum Vermögen einer rechtsfähigen Stiftung gehörende GmbH im Zuge einer Kapitalerhöhung bei einer anderen Gesellschaft den neuen Geschäftsanteil zu einer Einlage weit unter Wert, liegen darin keine freigebigen Zuwendungen an die Begünstigten der Stiftung.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BFH, Urteil vom 9.7.2009, II R 47/07.</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201002-09.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201002-09-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Privatbereich</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:09:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Kollateralschaden: massive Steuerstraftaten kosten Arztzulassung</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/kollateralschaden-massive-steuerstraftaten-kosten-arztzulassung/70e1aa5caaf66861fb299bb33e75f8ea.html</link>
			<description>Eine Steuerhinterziehung in größerem Umfang führt wegen des dadurch bedingten Vertrauensverlustes in die Integrität der Ärzteschaft zur Unwürdigkeit und damit zwingend zum Widerruf der Approbation, ohne dass es darauf ankommt, ob der Arzt noch das ...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 08 – 02/2010</b></p>
<p>Eine Steuerhinterziehung in größerem Umfang führt wegen des dadurch bedingten Vertrauensverlustes in die Integrität der Ärzteschaft zur Unwürdigkeit und damit zwingend zum Widerruf der Approbation, ohne dass es darauf ankommt, ob der Arzt noch das Vertrauen seiner Patienten genießt.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Der klagende Augenarzt hatte für die Jahre 1994 bis 2004 in seinen Einkommensteuererklärungen in erheblichem Umfang Einnahmen aus der Praxistätigkeit nicht angegeben. In 2008 ergab sich ein Steuerrückstand von 877.000 EUR. Ende 2007 wurde der Kläger wegen Steuerhinterziehung in 5 Fällen mit einem Schaden von rd. 300.000 EUR, bezogen auf die Jahre 2000 bis 2004, zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Er befindet sich seither im Insolvenzverfahren. Der Beklagte beurteilte den Kläger als zur Ausübung des ärztlichen Berufes &quot;unwürdig&quot; und &quot;unzuverlässig&quot; (§ 3 Abs. 1 BÄO) und widerrief seine Approbation. Die dagegen gerichtete Klage wies das VG ab. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hatte vor dem OVG keinen Erfolg.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Die Unwürdigkeit des Klägers zur Ausübung des ärztlichen Berufes ergab sich aus einem nicht berufsbezogenen schweren Fehlverhalten, das in der erheblichen Verletzung der Steuergesetze lag. Er brachte dadurch seine fehlende Bereitschaft zum Ausdruck, sich bei der Berufsausübung ausschließlich am Wohle des Patienten und nicht an eigenen finanziellen Interessen zu orientieren. Allerdings rechtfertigt nur ein schwerwiegendes beharrliches steuerliches Fehlverhalten die Annahme, der Approbierte setze sich im eigenen finanziellen Interesse in einem solch hohen Maße auch über strafbewehrte, im Interesse der Allgemeinheit bestehende Bestimmungen hinweg, dass er deshalb als Arzt untragbar ist. Hier hatte der Kläger aber über ein Jahrzehnt hinweg erhebliche Teile seiner Praxiseinnahmen vorsätzlich nicht in seine Steuererklärung einbezogen. Obwohl er für die Jahre 1994 bis 1999 eine strafbefreiende Selbstanzeige (§ 371 AO) erstattete, war auch das Verhalten des Klägers für diese Steuerjahre in das Approbationsentziehungsverfahren mit einzubeziehen. Der Einwand, die Falschangaben resultierten aus der Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation, war bei Durchschnittseinkünften von jährlich 200.000 EUR nicht nachvollziehbar. Einer Interessensabwägung bedurfte es nicht: Mit dem gesetzlichen Heilauftrag ist es unvereinbar, Zweifel an der Integrität eines Arztes im wirtschaftlichen Interesse seiner Gläubiger zurückzustellen.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>OVG Lüneburg, Beschluss vom 4.12.2009, 8 LA 197/09. www.dbovg.niedersachens.de dort unter Entscheidungsdatenbank. Vorinstanz: VG Hannover, Urteil vom 19.8.2009, 5 A 4059/08.</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201002-08.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201002-08-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Privatbereich</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:08:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Honorar für halbstündige Beratung ohne Honorarvereinbarung</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/honorar-fuer-halbstuendige-beratung-ohne-honorarvereinbarung/7e4011b5174402ee159fd9c5b535d9fd.html</link>
			<description>Wenn sich ein Mandant durch einen Anwalt während eines halbstündigen Gesprächs in dessen Kanzlei beraten lässt, liegt eine entgeltliche Rechtsanwaltstätigkeit i. S. d. § 612 BGB vor. Wurde vor der Beratung keine Vereinbarung über die Vergütungshöhe getroffen, ist auf ... </description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 07 – 02/2010</b></p>
<p>Wenn sich ein Mandant durch einen Anwalt während eines halbstündigen Gesprächs in dessen Kanzlei beraten lässt, liegt eine entgeltliche Rechtsanwaltstätigkeit i. S. d. § 612 BGB vor. Wurde vor der Beratung keine Vereinbarung über die Vergütungshöhe getroffen, ist auf §§ 316, 315 BGB zurückzugreifen. Der Anwalt hat eine angemessene Vergütung nach billigem Ermessen festzulegen. Hierbei sind Schwierigkeit, Ungewöhnlichkeit oder Dauer der Tätigkeit abzuwägen.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Der Kläger begehrt von dem beklagten Architekten Zahlung des Rechtsanwaltshonorars. Der Beklagte suchte den Kläger nach telefonischer Terminvereinbarung für mindestens eine halbe Stunde in dessen Kanzlei auf. Das Gespräch hatte zum Inhalt, dass der Beklagte, der Mitgesellschafter einer GmbH war, eventuell eine Klageerhebung mit dem Ziel der Bilanzerstellung erwog und unter anderem die Höhe der Prozesskosten erfahren wollte. Zu einem weiteren Termin sollte der Beklagte weitere Unterlagen übergeben. Der Kläger berechnete dem Beklagten sodann 250 EUR Beratungsgebühr gemäß § 34 RVG nebst 47,50 EUR Mehrwertsteuer, somit insgesamt 297,50 EUR. Der Beklagte verweigerte die Zahlung, den weiteren Termin sagte er ab. Das AG gab der daraufhin erhobenen Klage statt.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch zu. Zwischen den Parteien war ein Dienstvertrag zustande gekommen, aufgrund dessen der Kläger den Beklagten beraten hat. Nach § 34 RVG wird unter einer anwaltlichen Beratung die Erteilung eines Rates oder einer Auskunft verstanden. Ein Rat ist die Empfehlung, wie sich der Mandant in einer konkreten Situation verhalten soll, eine Auskunft ist die Beantwortung einer allgemeinen Rechtsfrage ohne Bezug auf eine konkrete Rechtsangelegenheit. Dabei stellt die Information über die Höhe der Prozesskosten für ein angestrebtes Verfahren bereits eine Beratung dar. § 34 verweist für den Fall einer fehlenden Gebührenvereinbarung auf § 612 BGB. Eine anwaltliche Tätigkeit ist grundsätzlich gebührenpflichtig. Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung nur gegen Vergütung zu erwarten ist. Der Beklagte konnte nicht davon ausgehen, dass das halbstündige Gespräch kostenlos erfolgen werde. Die Höhe war ebenfalls angemessen. Da der Beklagte sich in Bezug auf seine selbstständige Tätigkeit beraten ließ, galt die Höchstgrenze des § 34 RVG nicht. Bei Privatleuten hingegen ist eine schriftliche Vergütungsvereinbarung Pflicht, wenn der Anwalt nicht &quot;umsonst&quot; arbeiten will.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>AG Brühl, Urteil vom 15.10.2008, 23 C 171/08. www.juris.de.</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201002-07.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
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			<category>Privatbereich</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:07:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Aufwendungen für Sprachkurs im EU-Ausland als Werbungskosten</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/aufwendungen-fuer-sprachkurs-im-eu-ausland-als-werbungskosten/ecb2dc92d0455a6251d270eda3f7d0ef.html</link>
			<description>Bei einem Sprachkurs im Ausland ist durch eine Gesamtwürdigung zu bestimmen, ob neben den reinen Kursgebühren auch die Aufwendungen für die mit dem Sprachkurs verbundene Reise beruflich veranlasst und demzufolge als Werbungskosten abziehbar sind. Dass dies auch bei einem Sprachkurs in Mexico möglich ist, bestätigte jetzt das FG Rheinland-Pfalz. </description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 06 – 02/2010</b></p>
<p>Bei einem Sprachkurs im Ausland ist durch eine Gesamtwürdigung zu bestimmen, ob neben den reinen Kursgebühren auch die Aufwendungen für die mit dem Sprachkurs verbundene Reise beruflich veranlasst und demzufolge als Werbungskosten abziehbar sind. Dass dies auch bei einem Sprachkurs in Mexico möglich ist, bestätigte jetzt das FG Rheinland-Pfalz. Der Steward einer Fluglinie strebte die Position eines Chefstewards an (was ihm auch gelang). Das setzte neben Englisch die Beherrschung einer weiteren Fremdsprache voraus. Deswegen belegte der Steward im Rahmen eines Bildungsurlaubs einen zweiwöchigen Spanisch-Kurs an einer Sprachschule in Cancun. Dafür machte er wegen Nutzung eines unentgeltlichen Standby-Flugs noch verhältnismäßig geringe Aufwendungen von etwa 700 EUR für Unterkunft/Verpflegung geltend, die neben unstreitigen Kursgebühren nicht anerkannt wurden.</p>
<p><b>Bisherige Rechtsprechung</b></p>
<p>Der BFH setzt voraus, dass die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist. Hierfür erforderlich ist ein unmittelbarer beruflicher Anlass. Die Verfolgung privater Reiseinteressen darf nicht den Schwerpunkt bilden. Gleiches gilt, wenn zwar kein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt, die berufliche Veranlassung aber bei weitem überwiegt und die Befriedigung privater Interessen nach dem Anlass der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nur von untergeordneter Bedeutung ist. Bei einem Fremdsprachenlehrgang setzt der BFH einen konkreten Zusammenhang mit der Berufstätigkeit voraus.</p>
<p><b>Entscheidung des Finanzgericht</b></p>
<p>Nach Auffassung der Finanzrichter könne der Abzug nicht alleine deshalb versagt werden, weil der Sprachkurs im Ausland stattgefunden habe. So wolle auch der BFH bei einem Sprachkurs in einem anderen Mitgliedsland der EU nicht mehr typisierend unterstellen, dass dieser wegen der jeder Auslandsreise innewohnenden touristischen Elemente eher Berührungspunkte zur privaten Lebensführung aufweise als ein Inlandssprachkurs. Zudem sei eine Sprache im Allgemeinen in dem Land effizienter zu erlernen, in dem sie auch gesprochen werde. Der Kurs habe zwar nicht in einem Land der EU stattgefunden, jedoch kam hier zum Tragen, dass die Kosten in Mexico deutlich geringer und Flugkosten nicht angefallen waren. Für das FG waren auch der vorgelegte Stundenplan und die Tatsache von Bedeutung, dass der Kurs während des Bildungsurlaubs stattgefunden habe.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Die Revision wurde nicht zugelassen. Zwar ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, es macht aber auch so deutlich, dass die obligatorische Verweisung der Verwaltung auf gemischten Aufwand immer öfter nicht ausreicht.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.9.2009, 2 K 1025/08.</p>
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<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201002-06-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Privatbereich</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:06:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Anschaffung eines Gebäudes: Anschaffungsnahe Aufwendungen</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/anschaffung-eines-gebaeudes-anschaffungsnahe-aufwendungen/7ed88260de2d428f0fe3a13403b5452e.html</link>
			<description>Welche Aufwendungen unter dieser Vorschrift im Einzelnen zu subsumieren sind, ist umstritten. Insbesondere besteht Streit darüber, ob auch Schönheitsreparaturen, die jährlich üblicherweise anfallen, darunter zu qualifizieren sind.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 05 – 02/2010</b></p>
<p>Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen eines Gebäudes gehören zu den Herstellungskosten, wenn sie innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden und die Aufwendungen (ohne Umsatzsteuer) 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnaher Aufwand). Nicht dazu gehören Erhaltungsaufwendungen, die jährlich üblicherweise anfallen. Welche Aufwendungen unter dieser Vorschrift im Einzelnen zu subsumieren sind, ist umstritten. Insbesondere besteht Streit darüber, ob auch Schönheitsreparaturen, die jährlich üblicherweise anfallen, darunter zu qualifizieren sind.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Im Streitfall hatte der Hauserwerber die Arbeiten aus rein optischen und ästhetischen Gründen vorgenommen. Im Einzelnen tauschte er einzelne Fenster, Fensterbänke und Rollladenkästen aus, setzte neue Zargen und Türen ein, verlegte in mehreren Zimmern Laminat, schlug Wand- und Bodenfliesen in Küchen und Bädern ab und brachte neue Fliesen an, entfernte Holzdecken und installierte Rigipsplatten, verputzte Wände und tapezierte sie neu, versah Decken mit Rauputz und strich sie neu, tauschte Badewanne, Toilettenschüssel und Waschbecken aus und erneuerte vergilbte Steckdosen.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Die BFH-Richter wiesen die Revision des Vermieters zurück. So seien die baulichen Maßnahmen nicht lediglich Schönheitsreparaturen. Hierunter definiere man das Beseitigen von Mängeln, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstanden sind, z. B. das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. Zudem seien gemäß gesetzlicher Regelung solche Aufwendungen, die für sich genommen zwar jährlich anfallende Erhaltungsaufwendungen oder Schönheitsreparaturen bilden, insgesamt als anschaffungsnahe Herstellungskosten zu behandeln, wenn sie in engem räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zueinander stehen und in ihrer Gesamtheit eine einheitliche Baumaßnahme bilden.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Plant man neben der Modernisierung des Hauses innerhalb des schädlichen Dreijahreszeitraums auch den Beitrag des Finanzamts in Form von kurzfristigen Steuervorteilen mit ein, sollte die 15 %-Grenze im Auge behalten werden. Droht Streit, bietet sich die Verlagerung einer Baumaßnahme an. Hierfür gilt nicht das Rechnungsdatum, sondern der Abschluss der Baumaßnahme. Gestaltungsmöglichkeiten hat der Gesetzgeber in Kauf genommen.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BFH, Urteil vom 25.8.2009, IX R 20/08. Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.4.2008, 10 K 120/07, EFG 2008 Seite 1541.</p>
<p>&nbsp;</p>
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<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201002-05-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Privatbereich</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:05:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Selbstanzeige: Keine Erweiterung der Festsetzungsfrist</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/selbstanzeige-keine-erweiterung-der-festsetzungsfrist/2352eebb8077e2d28bacbda6d42a1929.html</link>
			<description>Ermittlungen der Strafsachen- und Bußgeldstelle des Finanzamtes stellen keine Ermittlungen der mit &quot;der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden&quot; i. S. d. § 171 Abs. 5 Satz 1 AO dar und führen daher nicht zur Ablaufhemmung.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 04 – 02/2010</b></p>
<p>Ermittlungen der Strafsachen- und Bußgeldstelle des Finanzamtes stellen keine Ermittlungen der mit &quot;der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden&quot; i. S. d. § 171 Abs. 5 Satz 1 AO dar und führen daher nicht zur Ablaufhemmung.</p>
<p>Wurde die Einleitung des Steuerstrafverfahrens wegen des Verdachts von in der Einleitungsverfügung ausdrücklich genannter Steuerstraftaten dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben, ist der Ablauf der Festsetzungsfrist gemäß § 171 Abs. 5 Satz 2 AO nur für diejenigen Steueransprüche gehemmt, wegen deren Verletzung das Strafverfahren eingeleitet wurde.</p>
<p>Der zeitlich auf ein Jahr begrenzte Umfang der Ablaufhemmung, die durch die Erstattung einer Selbstanzeige ausgelöst wird (§ 171 Abs. 9 AO), kann durch Steuerfahndungsermittlungen, die erst nach Ablauf der ungehemmten Festsetzungsfrist aufgenommen wurden, nicht mehr erweitert werden.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Die Beteiligten streiten darüber, ob für das Streitjahr 1992 Festsetzungsverjährung eingetreten und das beklagte Finanzamt damit am Erlass des geänderten Einkommensteuerbescheides gehindert ist. Der Kläger, nichtselbstständig Beschäftigter, war Geschäftsführer einer Gesellschaft. Für die Errichtung einer ausländischen Fabrik erhielt er 1992 von Mittelsmännern 1 Mio. DM. In seiner Einkommensteuererklärung blieben der Zahlungsempfang und der Zufluss von Kapitalerträgen auf dem Auslandskonto unerwähnt. Im November 2003 erstattete der Kläger Selbstanzeige, am selben Tag fand eine Besprechung im Strafsachen-FA statt, das gegen den Kläger ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung (1999-2002) einleitete. Im Januar 2004 nahm die Steuerfahndung die Ermittlungen auf. Die Selbstanzeige wurde mit Bescheid vom Juli 2005 für das Streitjahr 1992 ausgewertet. Der Einspruch dagegen blieb erfolglos, das FG gab der Klage statt.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Die zehnjährige Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO) war Ende 2003 abgelaufen. Dies stand dem Erlass des angegriffenen Einkommensteuerbescheides entgegen. Der Ablauf dieser Frist wurde allein durch den Eingang der Selbstanzeige für die Dauer eines Jahres gehemmt (§ 171 Abs. 9 AO). Auch diese Jahresfrist war bei Erlass des Änderungsbescheides im Juli 2005 abgelaufen. Andere Hemmungstatbestände wurden nicht verwirklicht. Die Einleitung des Steuerstrafverfahrens hat den Ablauf der Festsetzungsfrist nicht gemäß § 171 Abs. 5 Satz 2 AO gehemmt, denn wegen des Verdachts einer Steuerstraftat 1992 wurde kein Ermittlungsverfahren eingeleitet und bekannt gegeben. Auch die im November 2003 erstattete Selbstanzeige stellt ebenfalls keinen Antrag i. S. d. § 171 Abs. 3 AO dar und führt nicht zu einer Ablaufhemmung, denn für die Selbstanzeige gilt die Sondervorschrift des § 171 Abs. 9 AO. Allein danach richtet sich der zeitliche Umfang der Hemmung.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BFH, Urteil vom 8.7.2009, VIII R 5/07. Vorinstanz: FG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2006, 15 K 4744/05 E.</p>
<p>&nbsp;</p>
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<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201002-04-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Privatbereich</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:04:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Anrechnung von Vorempfängen auf Erbteile</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/anrechnung-von-vorempfaengen-auf-erbteile/1f65edb26fbabfc52436a8cadc072eed.html</link>
			<description>Vorempfänge, die ein Miterbe erhalten hat, sind nur dann im Rahmen der Erbauseinandersetzung untereinander auszugleichen bzw. auf ein Erb- oder Pflichtteil anzurechnen, also als Auseinandersetzungsbestimmung zu berücksichtigen, wenn dies gesetzlich vorgesehen oder vom Erblasser angeordnet worden ist. Dabei stellt sich die Frage ...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 03 – 02/2010</b></p>
<p>Vorempfänge, die ein Miterbe erhalten hat, sind nur dann im Rahmen der Erbauseinandersetzung untereinander auszugleichen bzw. auf ein Erb- oder Pflichtteil anzurechnen, also als Auseinandersetzungsbestimmung zu berücksichtigen, wenn dies gesetzlich vorgesehen oder vom Erblasser angeordnet worden ist. Dabei stellt sich die Frage, ob diese Anordnung des Erblassers in testamentarischer Form erfolgen muss, oder ob diese auch rechtsgeschäftlich erfolgen kann. Hierüber hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Der Kläger ist der Sohn des Erblassers aus erster Ehe. In einem ersten Testament aus 1978 setzte der Erblasser seine zweite Ehefrau, den Kläger und dessen Halbschwester zu gleichen Teilen als Erben ein. Der Erblasser schenkte dem Kläger im Juli 1978 einen Betrag von 3,6 Mio. DM. Gleichzeitig legte er in einer vom Kläger unterschriebenen Schenkungsvereinbarung fest, dass dieser sich den Betrag auf seinen Erb- oder Pflichtteil anrechnen lassen muss. Mit notariellem Erbvertrag aus 1984 verzichtete der Kläger gegenüber dem Erblasser auf seinen Pflichtteil. Im gleichen Jahr setzte der Erblasser den Kläger erbvertraglich zu einem Viertel seines Nachlasses als Erben ein. Nach dem Tod seiner zweiten Frau im Jahre 1995 heiratete der Erblasser die Beklagte. Im Jahre 1997 gewährte der Erblasser dem Kläger eine weitere Zuwendung in Höhe von 600.000 DM. In eigenhändigen Testamenten aus den Jahre 1998 und 1999 wurde der Kläger enterbt und festgestellt, dass er seinen Pflichtteil bereits erhalten habe. Mit seiner Klage begehrte er die Feststellung, dass er sich die Schenkung von 3,6 Mio. DM nicht auf sein durch Erbvertrag aus 1984 erhaltenes Erbe anrechnen lassen müsse. Widerklagend beantragte die Beklagte festzustellen, dass sich der Kläger auch den Betrag von 600.000 DM auf seinen Erbteil anrechnen lassen müsse. Das Gericht gab dem Kläger Recht. Die Anordnungen zur Anrechnung der Vorempfänge auf den Erbteil in den Testamenten des Erblassers aus 1998 und 1999 waren unwirksam, weil es um eine Einschränkung oder Aufhebung der Erbeinsetzung ging, die nicht testamentarisch aufgehoben werden konnte. Es hätte eines ändernden Erbvertrages bedurft. Außerhalb der gesetzlichen Anrechnungsregelungen konnte der Erblasser keine Anrechnungen von Vorempfängen im Erbfall vereinbaren. Will er dies erreichen, muss er dies durch letztwillige Verfügung anordnen.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Ein Erblasser, der bei der Auseinandersetzung unter Miterben die Anrechnung von Vorempfängen auf den Erbteil über die dazu bestehenden gesetzlichen Regeln hinaus erreichen will, muss dies durch letztwillige Verfügung anordnen. Für Erbauseinandersetzungen verbindliche Anordnungen können nicht durch Rechtsgeschäft unter Lebenden getroffen werden.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>Die Entscheidung des BGH, Urteil vom 28.10.2009, IV ZR 82/08, ist unter <a href="http://www.bundesgerichtshof.de" target="_blank" >www.bundesgerichtshof.de</a> abrufbar. Die in ersten Entwürfen der Erbrechtsreform enthaltene Möglichkeit, nachträglich Anordnungen über Ausgleichung und Anrechnung treffen zu können, ist nicht Gesetz geworden. </p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201002-03.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201002-03-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Privatbereich</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:03:00 +0100</pubDate>
			<enclosure url="http://www.steuli.de/uploads/tx_rgmediaimages/steuli-information-201002-03-podcast.mp3" length ="5175873" type="audio/mpeg" />
		</item>
		
		<item>
			<title>Wärmedämmung einer Hauswand über die Grundstücksgrenze hinaus</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/waermedaemmung-einer-hauswand-ueber-die-grundstuecksgrenze-hinaus/5b5fa5420b5c4287669fe27fe1e94351.html</link>
			<description>Der Eigentümer eines Grundstücks muss es nicht dulden, dass die Wand eines an die Grundstücksgrenze gebauten Nachbarhauses mit Wärmedämmplatten versehen wird, die mehrere Zentimeter in den Luftraum seines Grundstücks hineinragen.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 02 – 02/2010</b></p>
<p>Der Eigentümer eines Grundstücks muss es nicht dulden, dass die Wand eines an die Grundstücksgrenze gebauten Nachbarhauses mit Wärmedämmplatten versehen wird, die mehrere Zentimeter in den Luftraum seines Grundstücks hineinragen.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Die benachbarten Parteien streiten im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens um die Zulässigkeit eines Überbaues an einer Außenwand zum Zwecke der Wärmedämmung. Der Beklagte ließ Anfang 2009 mit nachträglicher Genehmigung des Klägers auf dessen Grundstück in der Einfahrt an seiner Fassade ein Gerüst aufstellen, um Instandsetzungsarbeiten am Giebel vorzunehmen. Später stellte der Kläger fest, dass der Beklagte begann, auf der Außenwand seines Hauses eine Isolierung anzubringen, die im fertigen Zustand mit einer Breite von 15 cm in sein Grundstück hineinragen und die Einfahrt verengen würde. Nach erfolglosem Widerspruch gegen die Dämmmaßnahmen erwirkte der Kläger beim LG den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die dem Beklagten das Anbringen einer in das Grundstück des Klägers hineinragenden Isolierung untersagte. Auf den Widerspruch des Beklagten wurde die Verfügung durch Urteil bestätigt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten blieb erfolglos.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Dem Kläger stand gegen den Beklagten der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Nach den zivilgesetzlichen Vorschriften hat ein Nachbar einen Überbau zu dulden, wenn der Grundstückseigentümer bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut hat, ohne vorsätzlich oder grob fahrlässig zu handeln, und wenn nicht vor oder unverzüglich nach der Grenzüberschreitung Widerspruch eingelegt wurde. Hier handelte der Beklagte zumindest grob fahrlässig. Er hätte sich durch Hinzuziehung eines Vermessungsingenieurs vergewissern müssen, ob der für die Bebauung vorgesehene Grund und Boden in seinem Eigentum steht und er seine Grundstücksgrenzen überschreitet. Auch führt allein das generelle Interesse des Eigentümers oder das Gemeinwohlinteresse an einer besseren Wärmedämmung nicht schon zu einer Duldungspflicht aufgrund des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses. Zwingende Gründe für die Dämmung waren vom Beklagten nicht vorgetragen worden.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>OLG Karlsruhe, Urteil vom&nbsp; 9.12.2009, 6 U 121/09. <a href="http://www.lrbw.juris.de" target="_blank" >www.lrbw.juris.de.</a> </p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201002-02.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201002-02-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Privatbereich</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:02:00 +0100</pubDate>
			<enclosure url="http://www.steuli.de/uploads/tx_rgmediaimages/steuli-information-201002-02-podcast.mp3" length ="3801832" type="audio/mpeg" />
		</item>
		
		<item>
			<title>Außerordentliche Kündigung bei vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/ausserordentliche-kuendigung-bei-vorgetaeuschter-arbeitsunfaehigkeit/eebef7d58a5194d2edb4dc92195bbaef.html</link>
			<description>Bei besonders schweren Pflichtverletzungen kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auch ohne vorherige Abmahnung fristlos kündigen.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 01 – 02/2010</b></p>
<p>Bei besonders schweren Pflichtverletzungen kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auch ohne vorherige Abmahnung fristlos kündigen. Das Hessische Landesarbeitsgericht hatte nunmehr darüber zu entscheiden, ob eine fristlose Kündigung wirksam ist, wenn ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer auf ein Angebot zur Schwarzarbeit eingeht, sich aber außerhalb des Lohnfortzahlungszeitraums befindet, also dem Arbeitgeber kein unmittelbarer wirtschaftlicher Schaden entstehen würde.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Nach 20-jähriger Beschäftigung wurde dem Kläger betriebsbedingt gekündigt. Nachdem der Kläger darauf hin langfristig erkrankte, schaltete der Arbeitgeber einen Detektiv ein, der dem Kläger ein fingiertes Angebot zur Schwarzarbeit unterbreitete, das der Kläger bereit war anzunehmen. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber fristlos. In der hiergegen eingelegten Klage trug der Kläger vor allen Dingen vor, dass der sechswöchige Entgeltfortzahlungszeitraum schon abgelaufen gewesen sei, so dass dem Arbeitgeber kein finanzieller Schaden entstanden sei. Das Landesarbeitsgericht wies die Klage ab. Nach dem Ergebnis des Verfahrens stehe fest, dass der vermeintlich kranke Kläger schwarz gearbeitet habe, womit der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert sei. Eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit könne aber eine erhebliche Vertragspflichtverletzung darstellen, die auch ohne vorherige Abmahnung eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertige. Das gelte auch dann, wenn - wie hier - zum Zeitpunkt der Täuschungshandlung der sechswöchige Entgeltfortzahlungszeitraum schon abgelaufen sei und der Arbeitnehmer sich damit keine Entgeltfortzahlung erschlichen habe.</p>
<p><b>Konzequenz</b></p>
<p>Bereits das Vortäuschen der Arbeitsunfähigkeit reicht aus, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Dabei kann das Vortäuschen der Arbeitsunfähigkeit dadurch nachgewiesen werden, dass der vermeintlich kranke Arbeitnehmer auf ein Angebot zur Schwarzarbeit eingeht.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>Die Entscheidung des LAG Hessen, Urteil vom 1.4.2009, 6 Sa 1593/08, ist unter <a href="http://www.lag-frankfurt.justiz.hessen.de/" target="_blank" >www.lag-frankfurt.justiz.hessen.de</a> abrufbar.</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201002-01.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201002-01-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Privatbereich</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:01:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Ehegatte kann Aufteilung der Steuerschuld beantragen</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/ehegatte-kann-aufteilung-der-steuerschuld-beantragen/1eb585484995d071cea7972891725b29.html</link>
			<description>Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, schulden die Steuer gemeinsam. Bei einer Steuernachzahlung kann somit jeder Ehegatte für die volle Summe in Anspruch genommen werden. Beantragt ein Ehegatte nachträglich die Aufteilung der Steuerschuld, werden zwei getrennte Schuldbeträge ermittelt, so dass jeder nur noch &quot;seinen&quot; Anteil zu zahlen hat.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 07 – 01/2010</b></p>
<p>Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, schulden die Steuer gemeinsam. Bei einer Steuernachzahlung kann somit jeder Ehegatte für die volle Summe in Anspruch genommen werden. Beantragt ein Ehegatte nachträglich die Aufteilung der Steuerschuld, werden zwei getrennte Schuldbeträge ermittelt, so dass jeder nur noch &quot;seinen&quot; Anteil zu zahlen hat.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Der Ehemann, der stets deutlich weniger verdient hatte und von seiner Ehefrau finanziell unterstützt wurde, beantragte die Aufteilung der Einkommensteuerschuld. Hiergegen wandte sich die Ehefrau mit dem Argument, dass die beantragte Aufteilung eine Schikane ihres Mannes sei. Die Rechtsprechung habe eine Aufteilung der Steuerschuld in den Fällen für unwirksam erachtet, in denen mit der Aufteilung nicht die Zielsetzung verfolgt wird, sich eigene Vorteile zu sichern, sondern lediglich dem anderen Schaden zuzufügen.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Das FG Berlin-Brandenburg folgte der Auffassung der Klägerin nicht. Es sah ein berechtigtes Interesse des Ehemanns in der Stellung des Antrags auf Aufteilung der Steuerschuld, da er aufgrund seiner geringen Einkünfte erhebliche Steuererstattungen erhielt. Dass die Ehefrau aufgrund des Aufteilungsantrages nun eine wesentlich höhere Nachzahlung zu leisten hat, sei nicht als Schikane des Ehemannes zu werten.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Hätte die Ehefrau seinerzeit die geringere Einkommensteuernachzahlung sofort beglichen, wäre für den Ehemann ein Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nicht möglich gewesen. Der Ehemann hätte dann keine Steuererstattung erlangen können. Das FG hat in besagtem Fall Revision beim BFH zugelassen.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 16.9.2009, 7 K 7453/06 B.</p>
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			<category>STEULi Information</category>
			<category>Privatbereich</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Mon, 11 Jan 2010 08:07:00 +0100</pubDate>
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		<item>
			<title>Leerstand: Vermietungsabsicht setzt zielgerichtete Maßnahmen voraus</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/leerstand-vermietungsabsicht-setzt-zielgerichtete-massnahmen-voraus/d4e6d0319bcaa743405de2b129d00516.html</link>
			<description>Nach § 9 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, wenn sie durch sie veranlasst sind. Fallen solche Aufwendungen schon an, bevor mit dem Aufwand zusammenhängende Einnahmen erzielt werden, können sie als vorab entstandene Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 06 – 01/2010</b></p>
<p>Nach § 9 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, wenn sie durch sie veranlasst sind. Fallen solche Aufwendungen schon an, bevor mit dem Aufwand zusammenhängende Einnahmen erzielt werden, können sie als vorab entstandene Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht. Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung können als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige sich endgültig entschlossen hat, daraus durch Vermieten Einkünfte zu erzielen und diese Entscheidung später nicht wieder aufgegeben hat. Diese Einkünfteerzielungsabsicht muss sich anhand ernsthafter und nachhaltiger Vermietungsbemühungen des Steuerpflichtigen belegen lassen.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Der Kläger errichtete in 1976 ein Wohn- und Geschäftsgebäude. EG und 1. OG wurden seitdem vermietet. Im Übrigen stehen mehrere Wohnungen seit 1976 durchgängig leer. Bei der Veranlagung 2003 erkannte das Finanzamt - und ihm folgend das FG - die auf die leer stehenden Räume entfallenden Aufwendungen mangels ernsthafter Vermietungsabsicht nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung an.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Der BFH entschied, dass die im Zusammenhang mit den seit Jahren leer stehenden Räumen angefallenen Aufwendungen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind. Zeigt sich aufgrund bislang vergeblicher Vermietungsbemühungen, dass für das Objekt, so wie es baulich gestaltet ist, kein Markt besteht und die Immobilie deshalb nicht vermietbar ist, so muss der Steuerpflichtige zielgerichtet darauf hinwirken, unter Umständen auch durch bauliche Umgestaltungen einen vermietbaren Zustand des Objekts zu erreichen. Bleibt er untätig und nimmt den Leerstand auch künftig hin, spricht dieses Verhalten gegen den endgültigen Entschluss zu vermieten oder für dessen Aufgabe. Weil es der Kläger unterließ, auf den fehlenden Markt durch bauliches Umgestalten zu reagieren und den Leerstand der Räume vielmehr jahrelang hinnahm, schloss der BFH, der Kläger habe seinen Vermietungsentschluss aufgegeben.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Besteht seitens des Steuerpflichtigen die Vermietungsabsicht, so sollte dies durch entsprechende entgegenwirkende Maßnahmen dokumentiert werden.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BFH, Urteil vom 25.6.2009, IX R 54/08.</p>
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<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201001-06-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Information</category>
			<category>Privatbereich</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Mon, 11 Jan 2010 08:06:00 +0100</pubDate>
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		<item>
			<title>LSG Bayern: Erziehungsrente ist verfassungswidrig</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/lsg-bayern-erziehungsrente-ist-verfassungswidrig/45c180a3eb933eaa42a9fcc35481c47d.html</link>
			<description>Die Versagung der Erziehungsrente bei nicht verheirateten Partnern ist verfassungswidrig, da nichteheliche Kinder gegenüber ehelichen Kindern dadurch benachteiligt werden.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 05 – 01/2010</b></p>
<p>Die Versagung der Erziehungsrente bei nicht verheirateten Partnern ist verfassungswidrig, da nichteheliche Kinder gegenüber ehelichen Kindern dadurch benachteiligt werden.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Die Mutter eines einjährigen Kindes hatte nach dem Tod des Vaters die Zahlung einer Erziehungsrente beantragt. Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) lehnte dies ab, weil die Eltern nicht verheiratet waren. Die dagegen gerichtete Klage blieb vor dem Sozialgericht erfolglos.</p>
<p><b>Rechtlicher Hintergrund</b></p>
<p>Kann ein Elternteil wegen Kindererziehung nicht erwerbstätig sein, sichert der andere Ehepartner regelmäßig Familieneinkommen und -unterhalt. Verstirbt der arbeitende rentenversicherte Partner, erhält der überlebende Elternteil eine Witwen- bzw. Witwerrente. In einer vergleichbaren Situation befinden sich Geschiedene, die nicht wieder geheiratet haben und die wegen Erziehung eines gemeinsamen Kindes nicht arbeiten können, wenn der den Unterhalt sichernde ehemalige Ehepartner verstirbt. In diesen Fällen zahlt die gesetzliche Rentenversicherung eine Erziehungsrente und trägt so zur Absicherung der Hinterbliebenen bei.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Das bayerische LSG hat das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Nach der Überzeugung des Gerichtes ist die Versagung der Erziehungsrente bei nicht verheirateten Paaren verfassungswidrig. Artikel 6 Abs. 5 GG verbiete es, nichteheliche Kinder schlechter zu stellen als eheliche. Durch die Versagung der Erziehungsrente sei die &quot;ledige Mutter&quot; gezwungen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und könne sich typischerweise weniger um das Kind kümmern. Diese geringere Betreuungsmöglichkeit stelle daher Kinder unverheirateter Mütter schlechter als Kinder von Müttern, die verheiratet waren. Dies sei mit der verfassungsrechtlich gebotenen Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder unvereinbar.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht wird nun darüber entscheiden, ob die Bestimmung zur Erziehungsrente in § 47 SGB VI verfassungswidrig ist.</p>
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			<category>STEULi Information</category>
			<category>Privatbereich</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Mon, 11 Jan 2010 08:05:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Vorlage des BFH zur Frage der Besteuerung von Leibrenten unzulässig</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/vorlage-des-bfh-zur-frage-der-besteuerung-von-leibrenten-unzulaessig/6cec03212865e53f7c1faf6dd9a8f702.html</link>
			<description>Erhält jemand als Gegenleistung für die Übertragung von Vermögen eine Leibrente, so hat er den Ertragsanteil der Rente als sonstige Einkünfte der Einkommensteuer zu unterwerfen (soweit keine Subsidiarität wegen Berücksichtigung bei einer anderen Einkunftsart vorliegt). </description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 04 – 01/2010</b></p>
<p>Erhält jemand als Gegenleistung für die Übertragung von Vermögen eine Leibrente, so hat er den Ertragsanteil der Rente als sonstige Einkünfte der Einkommensteuer zu unterwerfen (soweit keine Subsidiarität wegen Berücksichtigung bei einer anderen Einkunftsart vorliegt). Den parallel hierzu vorliegenden Aufwand des Leistenden sieht der BFH dagegen als pauschalierten Zinsanteil an. Wegen des Abzugsverbots privater Schuldzinsen konnte in der Folge der Ertragsanteil des Verpflichteten nicht als Sonderausgabe abgezogen werden. Unabhängig von der Rechtsprechung des BFH ist mittlerweile mit Wirkung ab dem Jahr 2008 der Sonderausgabenabzug gesetzlich weiter eingeschränkt worden, so dass im Wesentlichen Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übergabe von Geldvermögen, von Wertpapieren sowie ertraglosem Vermögen vom Abzug ausgeschlossen werden. Der BFH hatte jedoch folgende Betrachtung, die den Rentenempfänger betrifft, in den Raum geworfen und deswegen das BVerfG angerufen: Bei der Besteuerung von Zinseinnahmen kommt im Gegensatz zur Rentenbesteuerung ein Sparer-Freibetrag (heute Sparer-Pauschbetrag) zum Abzug. Lehnt man beim Verpflichteten gerade mit Hinweis auf das private Schuldzinsabzugsverbot den steuerlichen Abzug ab, muss dann nicht zumindest der Empfänger in den Genuss des Sparer-Freibetrags kommen?</p>
<p><b>Entscheidung des BVerfG</b></p>
<p>Das BVerfG hat den Vorstoß abgewiesen und deutliche Zweifel an der Linie des BFH geäußert. So widerspreche die Auffassung, Leibrenten wie Zinseinkünfte zu behandeln und deshalb den Sparerfreibetrag zu gewähren, dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers. Zugleich verwiesen die Karlsruher Richter auf den eindeutigen Wortlaut des EStG, wonach die Zahlung einer Leibrente teilweise von der Steuer absetzbar sei - was aber der BFH ablehne. Im Ergebnis lassen die Verfassungsrichter die Fragen unbeantwortet und üben sogar Kritik an der Vorlage. So reiche es nicht aus, dass sich der BFH lediglich auf die eigene Rechtsprechung berufe. Vielmehr hätte er sich auch mit Literatur und anderer Rechtsprechung auseinandersetzen müssen.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BVerfG, Beschluss vom 22.9.2009, 2 BvL 3/02.</p>
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<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201001-04-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Information</category>
			<category>Privatbereich</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Mon, 11 Jan 2010 08:04:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Betriebsstilllegung: Kein Kündigungsschutz für Arbeitnehmer in Elternzeit</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/betriebsstilllegung-kein-kuendigungsschutz-fuer-arbeitnehmer-in-elternzeit/f81f16c188c0f8cc9ce3820be19a027d.html</link>
			<description>Grundsätzlich sind Arbeitnehmer, die sich in Elternzeit befinden, unkündbar. In besonderen Fällen kann aber die für den Arbeitsschutz jeweils zuständige oberste Landesbehörde auf entsprechenden Antrag hin die Zustimmung zur Kündigung erteilen. </description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 03 – 01/2010</b></p>
<p>Grundsätzlich sind Arbeitnehmer, die sich in Elternzeit befinden, unkündbar. In besonderen Fällen kann aber die für den Arbeitsschutz jeweils zuständige oberste Landesbehörde auf entsprechenden Antrag hin die Zustimmung zur Kündigung erteilen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte nunmehr darüber zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen die Landesbehörde ihre Zustimmung zur Kündigung von in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmern erteilen muss.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Auf uneingeschränkte Zustimmung zur ordentlichen Kündigung von in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmern hatte ein Insolvenzverwalter geklagt, der den Betrieb insgesamt stilllegen wollte. Das beklagte Land hatte die Kündigung zuerst lediglich mit der Einschränkung genehmigt, dass sie erst zum Ende der Elternzeit oder frühestens zum Zeitpunkt der Löschung der Aktiengesellschaft im Handelsregister wirksam werden dürfe, weil den Arbeitnehmern während der Elternzeit eine beitragsfreie Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ermöglicht werden solle. Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Insolvenzverwalter Recht. Es liege ein besonderer Grund vor, der eine uneingeschränkte Zustimmung rechtfertige. Ein besonderer Fall, in dem die Zustimmung zu erteilen sei, liege vor, wenn der Betrieb dauerhaft stillgelegt werde. Das Verbot von Kündigungen während der Elternzeit solle nicht etwa eine beitragsfreie Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung gewährleisten, sondern die Arbeitnehmer vor einem Verlust ihres Arbeitsplatzes schützen. Dieses Ziel könne bei einer Betriebsstilllegung aber nicht mehr erreicht werden.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Das Kündigungsverbot in der Elternzeit dient dem Schutz vor dem Verlust des Arbeitsplatzes. Fällt der Arbeitsplatz aber weg oder ist eine Weiterbeschäftigung ausgeschlossen, kann die Zustimmung zur Kündigung beantragt werden. Dem stehen auch sozialversicherungsrechtliche Erwägungen nicht entgegen.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>Die Entscheidung des BVerwG, Urteil vom 30.9.2009, 5 C 32.08, ist über www.bundesverwaltungsgericht.de abrufbar.</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201001-03.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201001-03-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Information</category>
			<category>Privatbereich</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Mon, 11 Jan 2010 08:03:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Frühere Pauschalbesteuerung &quot;schwarzer Fonds&quot; verstößt gegen EU-Recht</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/fruehere-pauschalbesteuerung-schwarzer-fonds-verstoesst-gegen-eu-recht/4166809433caa78270ca3a4909501ca7.html</link>
			<description>Das inzwischen außer Kraft gesetzte AuslInvG sah für die Besteuerung bestimmter ausländischer Investmentfonds eine pauschale Besteuerung vor. Durch Entscheidung vom 18.11.2008 (VIII R 24/07) hatte der BFH bereits entschieden, dass diese Behandlung EU-rechtswidrig ist, sofern der ausl. Fonds seinen Sitz innerhalb der EU hat. Ungeklärt war bislang, wie in Drittstaatenfällen zu entscheiden ist.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 02 – 01/2010</b></p>
<p>Das inzwischen außer Kraft gesetzte AuslInvG sah für die Besteuerung bestimmter ausländischer Investmentfonds eine pauschale Besteuerung vor. Durch Entscheidung vom 18.11.2008 (VIII R 24/07) hatte der BFH bereits entschieden, dass diese Behandlung EU-rechtswidrig ist, sofern der ausl. Fonds seinen Sitz innerhalb der EU hat. Ungeklärt war bislang, wie in Drittstaatenfällen zu entscheiden ist.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Die Kläger waren an Investmentfonds in Südkorea und China beteiligt und erzielten hieraus im strittigen Zeitraum Einkünfte in Höhe von rd. 183.000 EUR, die vom Finanzamt der Pauschalbesteuerung unterworfen wurden. Einspruch und Klage vor dem FG Düsseldorf verliefen erfolglos. Der BFH hob die Entscheidung des FG auf.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Zu klären war, ob die diskriminierende Besteuerung mit Berufung auf den EU-Vertrag angegriffen werden kann. Der BFH prüft in diesem Zusammenhang zunächst, gegen welche Grundfreiheit durch die Regelungen in § 18 Abs. 3 AuslInvG verstoßen wird. Dabei kommt er zu dem Ergebnis, dass gegen das Grundrecht der Kapitalverkehrsfreiheit verstoßen wird. Dieses Grundrecht gilt auch im Verhältnis zu Drittstaaten. Rechtfertigungsgründe für eine Einschränkung des Grundrechts vermag der BFH nicht zu erkennen. Insbesondere gebiete der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit es nicht, eine pauschalierte Besteuerung so auszugestalten, wie § 18 Abs. 3 AuslInvG dies vorsehe. </p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Im Streitfall muss die Besteuerung so erfolgen, wie dies bei einem inländischen Fonds der Fall wäre.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>Ergänzend BFH, Beschluss vom 18.11.2008, VIII R 24/07, BStBl 2009 II S. 518. BMF-Schreiben vom 6.7.2009, IV C 1 - S 1980-a/07/0001.</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201001-02.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201001-02-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Information</category>
			<category>Privatbereich</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Mon, 11 Jan 2010 08:02:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Bedürftigentestament könnte sittenwidrig sein</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/beduerftigentestament-koennte-sittenwidrig-sein/fb6e7d30cef96eb195addb6ead403834.html</link>
			<description>Um zu verhindern, dass Sozialleistungsträger über ihre gesetzlich verankerten Überleitungsansprüche auf einen Nachlass zugreifen können, wird aus erbrechtlicher Sicht häufig eine Gestaltung gewählt, in denen die Person (in der Regel ein Kind oder der Ehegatte), die Sozialleistungen erhält, zum beschränkten Vorerben eingesetzt und zum Nacherben eine dritte Person wird. </description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 01 – 01/2010</b></p>
<p>Um zu verhindern, dass Sozialleistungsträger über ihre gesetzlich verankerten Überleitungsansprüche auf einen Nachlass zugreifen können, wird aus erbrechtlicher Sicht häufig eine Gestaltung gewählt, in denen die Person (in der Regel ein Kind oder der Ehegatte), die Sozialleistungen erhält, zum beschränkten Vorerben eingesetzt und zum Nacherben eine dritte Person wird. Verbunden ist diese Gestaltung mit der Einsetzung eines Testamentsvollstreckers zu Lasten des Vorerben, der diesem aus dem Nachlass lediglich unterstützende Leistungen gewähren darf. Dabei ist die Erbeinsetzung des Leistungsempfängers erforderlich, um zu verhindern, dass der Sozialleistungsträger auf einen Pflichtteilsanspruch zugreifen kann. Bei Behinderten ist diese Gestaltung gesichert. Das Sozialgericht Dortmund hat nunmehr im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, also noch nicht endgültig rechtskräftig, dazu Stellung genommen, ob die entsprechende Gestaltung auch dann wirksam werden kann, wenn die Gestaltung bei einem Sozialhilfeberechtigten gewählt wird, oder ob in diesem Fall, Sittenwidrigkeit anzunehmen ist.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Ein pflichtteilsberechtigter Erbe bezog Sozialhilfe. Testamentarisch war die eingangs beschriebene Gestaltung gewählt worden. Danach durfte der Testamentsvollstrecker nur solche unterstützenden Leistungen an den Erben auskehren (u. a. Wohnrecht im Haus des Erblassers), die seinen Sozialleistungsanspruch nicht gefährdeten. Im Übrigen war ein Zugriff des Erben auf den Nachlass ausgeschlossen. Der Sozialleistungsträger stellte die Leistungen ein und verwies darauf, dass der Erbe verpflichtet sei, zunächst das geerbte Vermögen einzusetzen. Hiergegen legte der Erbe Klage ein und beantragte im einstweiligen Rechtsschutz die Weitergewährung der Sozialleistungen. Im Rahmen der Entscheidung über den einstweiligen Rechtsschutz führte das Sozialgericht Dortmund aus, der Erbe könne ggfls. verpflichtet sein, das Testament anzufechten, weil einiges dafür spreche, dass Sittenwidrigkeit vorliege. Jedenfalls könne die Rechtsprechung zu Behindertentestamenten nicht unmittelbar übertragen werden.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Die Entscheidung bleibt zunächst eine Einzelfallentscheidung, die wegen ihres einstweiligen Charakters nicht rechtsverbindlich wird. Sollte das Urteil aber entsprechend ausfallen und im sozialgerichtlichen Instanzenzug bestehen bleiben, dann wäre die vorskizzierte Gestaltung bei reinen Sozialhilfeempfängern nicht mehr aufrecht zu erhalten. Allerdings gibt es ernstliche Zweifel an der Rechtsauffassung des Sozialgerichts. Sicherheitshalber sollte bei erbrechtlichen Beratungen über Auffangregelungen nachgedacht werden.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>Die Entscheidung des SG Dortmund, Beschluss vom 25.9.2009, S 29 AS 309-09 ER, ist über <a href="http://www.sg-dortmund.de/" target="_blank" >www.sg-dortmund.de</a> abrufbar. Der Beschluss ist nach summarischer Prüfung als ablehnende Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz ergangen. Das Hauptverfahren ist noch anhängig.</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201001-01.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201001-01-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Information</category>
			<category>Privatbereich</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Mon, 11 Jan 2010 08:01:00 +0100</pubDate>
			<enclosure url="http://www.steuli.de/uploads/tx_rgmediaimages/steuli-information-201001-01-podcast.mp3" length ="4731269" type="audio/mpeg" />
		</item>
		
		<item>
			<title>Verkauf und Wieder-Ankauf von Aktien kein Gestaltungsmissbrauch</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/verkauf-und-wieder-ankauf-von-aktien-kein-gestaltungsmissbrauch/889076d106a4e4462403d89ad8f93f8b.html</link>
			<description>Bis zum Jahr 2008 waren Gewinne und Verluste aus dem Verkauf von Wertpapieren steuerlich nur zu berücksichtigen, wenn zwischen An- und Verkauf nicht mehr als ein Jahr lag. Aus gestalterischer Sicht war es daher sinnvoll, Gewinne möglichst außerhalb, Verluste dagegen innerhalb dieser Spekulationsfrist zu realisieren.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 10 – 12/2009</b></p>
<p>Bis zum Jahr 2008 waren Gewinne und Verluste aus dem Verkauf von Wertpapieren steuerlich nur zu berücksichtigen, wenn zwischen An- und Verkauf nicht mehr als ein Jahr lag. Aus gestalterischer Sicht war es daher sinnvoll, Gewinne möglichst außerhalb, Verluste dagegen innerhalb dieser Spekulationsfrist zu realisieren.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Die Gesellschafter einer vermögensverwaltenden GbR hatten im Februar bzw. März 2000 in der Hochphase der Spekulationsblase am Neuen Markt Aktien von 2 Unternehmen gekauft. Im Laufe des Jahres 2000 verloren die Papiere mehr als 90 % an Wert. Im Dezember 2000 wurden diese Aktien vollständig verkauft und damit Veräußerungsverluste von mehr als 120.000 DM realisiert. Jeweils am selben Tag wurde die gleiche Anzahl an Aktien der gleichen Unternehmen wieder gekauft, wobei Verkaufs- und Ankaufspreis voneinander abwichen, weil die Transaktionen zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgt waren. Das Finanzamt erkannte die Spekulationsverluste nicht an, weil es in dem zeitgleichen Ver- und Ankauf einen Gestaltungsmissbrauch sah.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Vor dem Finanzgericht und schließlich auch dem Bundesfinanzhof bekamen die Kläger Recht. Die Richter sehen es nicht als missbräuchlich an, wenn Steuerpflichtige gleichartige Wertpapiere unmittelbar anschließend oder zumindest kurzfristig nach deren Veräußerung zu unterschiedlichen Preisen wieder erwerben. Allein das Motiv, durch diese Transaktion Steuern zu sparen, mache eine Gestaltung noch nicht unangemessen. Der BFH stellt in seiner Begründung auch darauf ab, dass die Kläger ein Kursrisiko eingegangen sind, was sich in den unterschiedlichen An- und Verkaufspreisen zeigt.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Für ab dem Jahr 2009 gekaufte Aktien und andere Wertpapiere gilt die Spekulationsfrist, die im Urteilsfall eine besondere Rolle spielte, nicht mehr. Nunmehr unterliegen Veräußerungsgewinne und Veräußerungsverluste unabhängig von der Haltedauer stets der Besteuerung. Allerdings können Verluste aus dem Verkauf von Aktien - wie nach alter Rechtslage - nur mit entsprechenden Veräußerungsgewinnen verrechnet werden.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BFH, Urteil vom 25.08.2009, IX R 60/07, DStR 2009 S. 2188. Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 1.8.2007, 1 K 51/06, EFG 2008 Seite 54.</p>
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			<category>STEULi Information</category>
			<category>Privatbereich</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 02 Dec 2009 09:10:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Erstattung von Sonderausgaben: Verrechnung nur bei Gleichartigkeit</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/erstattung-von-sonderausgaben-verrechnung-nur-bei-gleichartigkeit/385e6a225825da503c24eed134b37637.html</link>
			<description>Werden einkommensteuerlich geförderte Sonderausgaben in einem späteren Jahr erstattet und übersteigen diese die im Erstattungsjahr geleisteten Beiträge, stellt sich die Frage der Verrechenbarkeit mit &quot;gleichartigen&quot; Beträgen.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 09 – 12/2009</b></p>
<p>Werden einkommensteuerlich geförderte Sonderausgaben in einem späteren Jahr erstattet und übersteigen diese die im Erstattungsjahr geleisteten Beiträge, stellt sich die Frage der Verrechenbarkeit mit &quot;gleichartigen&quot; Beträgen. So auch im vor dem BFH ausgetragenen Streitfall, denn hier hatte der Steuerpflichtige insgesamt 9 Jahresbeiträge einer Krankentagegeldversicherung zurückerhalten. Die Beiträge hatten ursprünglich in den Einkommensteuerveranlagungen Berücksichtigung gefunden, wenn auch wegen des Höchstbetrags für Vorsorgeaufwendungen ohne steuerliche Auswirkung. Das war umso ärgerlicher, als das Finanzamt die Erstattung von ca. 14.000 EUR nicht nur mit gezahlten Beiträgen zur Krankenversicherung, sondern auch anderen Vorsorgeaufwendungen (Sozial-, Lebens- und Haftpflichtversicherung) verrechnete. So blieb im Streitjahr von den gesamten Vorsorgeaufwendungen nur ein Betrag von ca. 2.000 EUR übrig. Dagegen hielten jedoch Steuerpflichtiger und Finanzgericht nur eine Verrechnung mit Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen für gerechtfertigt.</p>
<p><b>Bisherige Rechtsprechung</b></p>
<p>Für den Fall der Kirchensteuer hat der BFH bereits entschieden, dass Erstattungsüberhänge im ursprünglichen Abzugsjahr wegen eines &quot;rückwirkenden Ereignisses&quot; rückgängig zu machen seien. Das geht insoweit, wie die Veranlagung noch nicht verjährt ist. Mit dem Ereignis beginnt jedoch der Lauf einer neuen Festsetzungsfrist, so dass die Änderung in der Regel durch die Finanzverwaltung umgesetzt werden kann.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Nach Auffassung des Senats setze die Verrechnung eine Gleichartigkeit der Beiträge voraus. Diese richte sich nach deren Sinn und Zweck sowie deren wirtschaftlichen Bedeutung und Auswirkungen für den Steuerpflichtigen. Bei Versicherungsbeiträgen komme es auf die Funktion der Versicherung und das abgesicherte Risiko an. Wolle man der Auffassung des FA folgen, müssten auch Kirchensteuern oder Steuerberatungskosten (zumindest solange diese noch abzugsfähig waren) als gleichartig und folglich als verrechenbar mit den unterschiedlichsten als Sonderausgaben abziehbaren Versicherungsbeiträgen angesehen werden. Diese Konsequenz sei aber bisher nicht gezogen worden. Andernfalls hätte sich in zahlreichen Fällen (z. B. der bisherigen Rechtsprechung zur Kirchensteuer) die Frage der Behandlung eines Erstattungsüberhangs nicht gestellt.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Dem Finanzamt bleibt somit nur die Änderung der früheren Veranlagungen wegen eines rückwirkenden Ereignisses (im Streitfall jedoch ohne steuerliche Auswirkung).</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BFH, Urteil vom 21.7.2009, X R 32/07. Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 10.7.2007, 5 K 358/04, EFG 2007 Seite 1590. Zur Kirchensteuer vgl. auch BFH, Urteil vom 23.2.2005, XI R 68/03, BFH/NV 2005 Seite 1304.</p>
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			<category>STEULi Information</category>
			<category>Privatbereich</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 02 Dec 2009 09:09:00 +0100</pubDate>
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		<item>
			<title>Festsetzung ausländischer Schenkungsteuer als rückwirkendes Ereignis</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/festsetzung-auslaendischer-schenkungsteuer-als-rueckwirkendes-ereignis/5bd5da6c419b181d02ebef57829c0289.html</link>
			<description>Änderungen bestandskräftig gewordener Steuerbescheide, hier ein Schenkungsteuerbescheid, sind zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, wenn ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkungen für die Vergangenheit hat. </description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 08 – 12/2009</b></p>
<p>Änderungen bestandskräftig gewordener Steuerbescheide, hier ein Schenkungsteuerbescheid, sind zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, wenn ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkungen für die Vergangenheit hat. Im Bereich der Schenkungsteuer galt aufgrund einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf bislang, dass die Festsetzung einer ausländischen Schenkungsteuer nach Bestandskraft des deutschen Schenkungsteuerbescheides und Ablauf der Festsetzungsfrist kein rückwirkendes Ereignis darstellt, so dass eine Anrechnung der ausländischen Steuer auf die deutsche Steuer nicht möglich war, selbst wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Anrechnung aus dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz vorlagen. Das Finanzgericht Niedersachsen hat jüngst abweichend entschieden.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Nach Ablauf der Bestandskraft und nach Ablauf der Festsetzungsfrist des zunächst ergangenen deutschen Schenkungsteuerbescheides beantragte der Steuerpflichtige die Anrechnung einer in der Schweiz festgesetzten Schenkungsteuer, wobei die Voraussetzung der Anrechnungsnorm des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes vorlagen. Das zuständige Finanzamt lehnte die Anrechnung ab; das Finanzgericht Niedersachsen gab dem Kläger Recht. Die Festsetzung der ausländischen Steuer sei als rückwirkendes Ereignis anzusehen, so dass die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Jahres, in dem die ausländische Steuer festgesetzt wurde, beginnt. Aufgrund der deshalb noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfrist konnte der deutsche Steuerbescheid noch geändert werden.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Die Entscheidung hilft nicht nur bei internationalen Schenkungsfällen, sondern insbesondere auch bei grenzüberschreitenden Erbfällen, in denen die Erbschaftsteuer in den einzelnen Staaten zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt wird. Kommt es zur nachträglichen Steuerfestsetzung im Ausland, wird man immer die Anrechnungsmöglichkeit prüfen müssen. Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde ausdrücklich zugelassen.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>Die Entscheidung des FG Niedersachsen, Urteil vom 26.8.2009, 3 K 62/07. Das Finanzgericht hat die Revision wegen der abweichenden Rechtsprechung des FG Düsseldorf, Urteil vom 21.8.1998, 4 K 5740/94, zugelassen.</p>
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			<category>STEULi Information</category>
			<category>Privatbereich</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 02 Dec 2009 09:08:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Sperrzeit beim ALG durch Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/sperrzeit-beim-alg-durch-kuendigung-wegen-konkurrenztaetigkeit/804d1e91c49421bb562cae21dcdd2264.html</link>
			<description>In der Regel wird eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen beim Bezug des Arbeitslosengelds I (ALG I) verhängt, wenn der Arbeitnehmer durch sein Verhalten mit zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses beigetragen hat. </description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 07 – 12/2009</b></p>
<p>In der Regel wird eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen beim Bezug des Arbeitslosengelds I (ALG I) verhängt, wenn der Arbeitnehmer durch sein Verhalten mit zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses beigetragen hat. Dies gilt insbesondere bei fristlosen Kündigungen. Gleichzeitig kommt es häufig vor, dass fristlose Kündigungen im Rahmen von Kündigungsschutzprozessen durch einen Vergleich in betriebsbedingte Kündigungen umgewandelt werden. Das Hessische Landessozialgericht hatte nunmehr darüber zu entscheiden, ob bei einer solchen &quot;umgewandelten&quot; fristlosen Kündigung auch eine Sperrzeit verhängt werden kann.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Der Kläger war langjährig bei einem Sicherheitsdienst beschäftigt und durfte nur mit Zustimmung seines Arbeitgebers für ein Konkurrenzunternehmen tätig werden. Obwohl eine solche Zustimmung nicht vorlag, wurde er auch für ein Konkurrenzunternehmen tätig. Als der Arbeitgeber dies erfuhr, kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos. In dem sich anschließenden Kündigungsschutzverfahren einigten sich die Arbeitsvertragsparteien auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Kündigung. Nach der Arbeitslosenmeldung des Klägers stellte die beklagte Bundesagentur den Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit fest. Hiergegen klagte der Kläger und unterlag. Mit der Konkurrenztätigkeit habe der Kläger Anlass zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben. Sie war auch ursächlich für die Kündigung. Die Tatsache, dass die Kündigung im Wege eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs in eine betriebsbedingte Kündigung umgewandelt worden ist, spiele keine Rolle, sondern unterliege der vollen sozialgerichtlichen Nachprüfung, für die alleine der Sachverhalt und nicht die Einschätzung der Parteien maßgeblich sei.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Die Entscheidung wird weitreichende Konsequenzen in Kündigungsschutzprozessen erlangen. In Fällen fristloser oder verhaltensbedingter Kündigungen dürfte die Vergleichsquote deutlich sinken.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>Die Entscheidung des Hessischen Landessozialgericht, Urteil vom 16.2.2009, L 9 AL 91/08, ist über lsg-darmstadt.justiz.hessen.de abrufbar. Das Urteil ist rechtskräftig. Die wegen der Nichtzulassung der Revision eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg.</p>
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<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-200912-07-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Information</category>
			<category>Privatbereich</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 02 Dec 2009 09:07:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Kein gewerblicher Grundstückshandel aufgrund eigener Einschätzung</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/kein-gewerblicher-grundstueckshandel-aufgrund-eigener-einschaetzung/1c7bf65abcfa2a1adaf27f623fbcf2fb.html</link>
			<description>Der Verkauf von Immobilien, die im Rahmen der privaten Vermögensbildung angeschafft und verwaltet worden sind, löst nach Ablauf der Spekulationsfrist in der Regel keine Ertragsteuern aus. </description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 06 – 12/2009</b></p>
<p>Der Verkauf von Immobilien, die im Rahmen der privaten Vermögensbildung angeschafft und verwaltet worden sind, löst nach Ablauf der Spekulationsfrist in der Regel keine Ertragsteuern aus. Innerhalb der Spekulationsfrist kommt es zur Belastung mit Einkommensteuer. Veräußert ein Steuerpflichtiger aber innerhalb von 5 Jahren mehr als 3 Objekte (Grundstück, Eigentumswohnung oder (Groß)Immobilie) nimmt die Finanzverwaltung einen sogenannten gewerblichen Grundstückshandel an. Folge ist, dass die Einkünfte insgesamt als gewerblich qualifiziert und erzielte Gewinne zusätzlich gewerbesteuerpflichtig werden.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Ein Steuerpflichtiger hat 2 vermietete Eigentumswohnungen erworben. Kurz nach dem Erwerb teilte er dem Finanzamt mit, dass er einen gewerblichen Grundstückshandel gegründet habe. Nach der damaligen Rechtslage konnte er die Anschaffungskosten der Eigentumswohnungen sofort als Betriebsausgabe steuermindernd geltend machen. Der gewerbliche Grundstückshandel wäre insoweit zunächst steuerlich vorteilhaft gewesen. 1,5 Jahre nach der Anschaffung erteilte er einen Verkaufsauftrag und veräußerte die Wohnungen.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Nach Ansicht des BFH liegt kein gewerblicher Grundstückshandel vor. Zum einen sind nicht innerhalb von 5 Jahren mehr als 3 Objekte veräußert worden. Zum anderen fehlt eine von vornherein unbedingte Veräußerungsabsicht, da der Verkaufsauftrag erst 1,5 Jahre nach Erwerb erteilt worden ist. Maßgebend für die steuerrechtliche Qualifizierung ist nicht die subjektive Beurteilung, sondern objektive Kriterien.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Vorliegendes Urteil betrifft einen der wenigen Fälle, in denen ein Steuerpflichtiger vom Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels steuerlich zunächst profitiert. Aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Gesetzesänderung wird es diese Fälle künftig nicht mehr geben.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BFH, Urteil vom 18.8.2009, X R 25/06.</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-200912-06.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-200912-06-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Information</category>
			<category>Privatbereich</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 02 Dec 2009 09:06:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Progressionsvorbehalt beim Elterngeld</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/progressionsvorbehalt-beim-elterngeld/2a320fb0cd8868d99d4298d8c696b3b3.html</link>
			<description>Das Gesetz zum Elterngeld sieht ein bis zu 12 Monate (plus 2 Partnermonate) währendes monatliches Elterngeld von 300 EUR vor, das einkommensunabhängig von dem vor
der Elternzeit erzielten Einkommen gezahlt wird. </description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 05 – 12/2009</b></p>
<p>Das Gesetz zum Elterngeld sieht ein bis zu 12 Monate (plus 2 Partnermonate) währendes monatliches Elterngeld von 300 EUR vor, das einkommensunabhängig von dem vor der Elternzeit erzielten Einkommen gezahlt wird. Darüber hinaus ist eine am vorausgegangenen Nettoeinkommen orientierte Erhöhung auf bis zu 1800 EUR möglich. Nach dem eindeutigen Wortlaut des EStG unterliegt das gesamte Elterngeld dem steuerlichen Progressionsvorbehalt. In der Zahlung des Sockelbetrages von 300 EUR könnte jedoch auch eine reine Sozialleistung gesehen werden, deren Einbezug in den Progressionsvorbehalt nicht gerechtfertigt erscheint. Mit genau dieser Begründung waren Eltern in ein Finanzgerichtsverfahren gegangen, in dem sie jedoch unterlagen. Der BFH hatte jetzt im Verfahren über die Nichtzulassung der Revision zu entscheiden.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Nach Auffassung des BFH werfe das EStG nach seinem eindeutigen Wortlaut, das gezahlte Elterngeld dem Progressionsvorbehalt zu unterstellen, keine klärungsbedürftigen, die Revisionszulassung rechtfertigenden Fragen auf. Das Elterngeld bezwecke, die durch die erforderliche Kinderbetreuung entgangenen Einkünfte teilweise auszugleichen. Dies gelte auch dann, wenn nur der Sockelbetrag von 300 EUR geleistet werde. So könne auch dahinstehen, welche verfassungsrechtlichen Anforderungen und Grenzen dafür gelten, reine Sozialleistungen in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen, zumal auch durch sie eine erhöhte finanzielle Leistungsfähigkeit gegeben sei und eine Steuerbelastung überhaupt nur dann eintrete, wenn eine solche reine Sozialleistung zu weiteren einkommensteuerpflichtigen Einkünften hinzutrete.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BFH, Beschluss vom 21.9.2009, VI B 31/09.</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-200912-05.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-200912-05-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Information</category>
			<category>Privatbereich</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 02 Dec 2009 09:05:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Ermäßigter Steuersatz auch bei Abfindungen in zwei Raten möglich</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/ermaessigter-steuersatz-auch-bei-abfindungen-in-zwei-raten-moeglich/8fa52937306c219ebb7604bd115fdbc6.html</link>
			<description>Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die darauf entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz zu bemessen. Als außerordentliche Einkünfte kommen u. a. Entschädigungen in Betracht, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 04 – 12/2009</b></p>
<p>Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die darauf entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz zu bemessen. Als außerordentliche Einkünfte kommen u. a. Entschädigungen in Betracht, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist es erforderlich, dass die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen. Daran fehlt es, wenn eine Entschädigung in 2 oder mehreren verschiedenen Veranlagungszeiträumen gezahlt wird, auch wenn die Zahlungen jeweils mit anderen laufenden Einkünften zusammentreffen und sich ein Progressionsnachteil ergibt.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Im Streitfall hatte ein Arbeitnehmer im September 2006 mit seinem bisherigen Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum 30.9.2006 geschlossen. Es wurde eine einmalige Abfindungszahlung von 77.257 EUR vereinbart, die aber abredewidrig vom Arbeitgeber in 2 Teilbeträgen ausgezahlt wurde, nämlich im September 2006 in Höhe von 1.000 EUR und im Januar 2007 in Höhe von 76.257 EUR. Das Finanzamt verweigerte im Jahr 2007 den ermäßigten Steuersatz mangels Zusammenballung der gezahlten Abfindung.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Der BFH gewährte den ermäßigten Steuersatz. So sei der Zufluss in einem Veranlagungszeitraum kein gesetzliches Tatbestandsmerkmal. Der Zweck der Vorschrift würde trotz Zuflusses in 2 Veranlagungszeiträumen nicht verfehlt, wenn der Steuerpflichtige nur eine geringfügige Teilleistung erhalten hat und die ganz überwiegende Hauptentschädigungsleistung in einem Betrag ausgezahlt wird.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Die erforderliche Zusammenballung der Entschädigungszahlung liegt in Gestalt der im Streitjahr bezogenen Hauptentschädigungsleistung in Höhe von 76.257 EUR vor.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BFH, Urteil vom 25.8.2009, IX R 11/09.</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-200912-04.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-200912-04-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Information</category>
			<category>Privatbereich</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 02 Dec 2009 09:04:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Kirchensteuer auf Veräußerungsgewinne unbillig?</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/kirchensteuer-auf-veraeusserungsgewinne-unbillig/8a77d7a652295c69d887ad122c31110f.html</link>
			<description>Bei der Bemessung von Kirchensteuern finden die Vorschriften für die Einkommensteuer entsprechende Anwendung. So beträgt die Kirchensteuer, von Ausnahmen abgesehen, je nach Bundesland 8 % oder 9 % der Einkommensteuer. Eine Ausnahme besteht u. a. darin, ...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 03 – 12/2009</b></p>
<p>Bei der Bemessung von Kirchensteuern finden die Vorschriften für die Einkommensteuer entsprechende Anwendung. So beträgt die Kirchensteuer, von Ausnahmen abgesehen, je nach Bundesland 8 % oder 9 % der Einkommensteuer. Eine Ausnahme besteht u. a. darin, dass die bei Bemessung der Einkommensteuer im Halb- oder Teileinkünfteverfahren steuerfrei gebliebenen Einkünfte für die Kirchensteuerermittlung wieder hinzugerechnet werden, was sich nachteilig auswirkt. Darüber hinaus haben Gesetzgeber und Kirchen darauf verzichtet, für den Bereich der Kirchensteuer zusätzliche Bestimmungen zu schaffen, nach denen einzelne Vorgänge sich in systematischer Hinsicht auf die Kirchensteuer anders als auf die Einkommensteuer auswirken. Das gilt auch im Hinblick auf Veräußerungsgewinne und auf Gewinne, die durch einen Wechsel der Gewinnermittlungsart entstehen. Auf der anderen Seite haben die Kirchenleitungen ihren Gemeinden jedoch in Sonderfällen den anteiligen Erlass der Kirchensteuer empfohlen - was jedoch nicht einheitlich umgesetzt wird, wie folgender Streitfall beim BFH zeigt.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Eheleute gehörten glaubensverschiedenen Kirchen an und erzielten im Streitjahr einen Übergangs- sowie Veräußerungsgewinn aus Gewinneinkünften. Während die katholische Kirche die hierauf entfallende Kirchensteuer antragsgemäß um 50 % reduzierte, verwehrte dies die evangelische Gemeinde. Und das, obwohl eine Empfehlung der Kirchenleitung vorlag, &quot;in allen Fällen der Tarifvergünstigungen nach § 34 EStG die Kirchensteuer auf Antrag um die Hälfte zu reduzieren&quot;. Nach den Feststellungen des FG waren im Streitjahr die meisten evangelischen Gemeinden im hiervon betroffenen Nordrhein-Westfalen und insbesondere alle benachbarten der beklagten Gemeinde dieser Empfehlung gefolgt.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Der BFH kommt zu dem Urteil, dass es nicht sachlich unbillig sei, wenn eine Kirchensteuer auch insoweit erhoben werde, als sie auf der Berücksichtigung von Veräußerungs- und Übergangsgewinnen beruhe. Mit der Übertragung der Bestimmung der Besteuerungsgrundlagen für die Kirchensteuer auf die Kirchengemeinden sei die einzelne Gemeinde insoweit auch nicht an die von anderen Kirchengemeinden getroffenen Regelungen gebunden. Bei der Empfehlung der Kirchenleitung handele es sich vielmehr um eine kirchenpolitische Äußerung ohne bindenden Charakter. Dasselbe gelte im Hinblick auf die Erlasspraxis der katholischen Kirche. Hieraus lasse sich auch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz herleiten.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BFH, Urteil vom 1.7.2009, I R 81/08, BFH/NV 2009 Seite 1908.</p>
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			<category>STEULi Information</category>
			<category>Privatbereich</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 02 Dec 2009 09:03:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Zugesagte Stiftungsleistungen keine Schenkungsversprechen</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/zugesagte-stiftungsleistungen-keine-schenkungsversprechen/61b514add575d81d680aae70f617b1e9.html</link>
			<description>Bedarf das vertragliche Versprechen einer Zuwendung durch eine Stiftung der notariellen Beurkundung?</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 02 – 12/2009</b></p>
<p>Bedarf das vertragliche Versprechen einer Zuwendung durch eine Stiftung der notariellen Beurkundung?</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Seit 1991 führten die klagende Stadt und der spätere Stifter der beklagten Kunststiftung Verhandlungen über die Errichtung und den Betrieb eines Kunstmuseums sowie über dessen Mitfinanzierung durch eine noch zu errichtende Stiftung. Die Klägerin gründete eine Betriebsgesellschaft und erwarb ein ehemaliges Rathaus. Die Beklagte wurde mit dem Zweck errichtet, die bildende Kunst durch Unterhaltung von Museen zu fördern. Die Betriebsgesellschaft der Klägerin und die Beklagte schlossen dazu einen nicht notariell beurkundeten Finanzierungsvertrag, in dem sich die Beklagte verpflichtete, der Betriebsgesellschaft die jährlichen Erträge aus ihrem festverzinslich angelegten Vermögen zur Verfügung zu stellen. Die Gesellschaft wiederum verpflichtete sich, die Beträge zur Finanzierung der Unterhalts- und Betriebskosten des Museums zu verwenden. Die Beklagte kehrte die Beträge zunächst aus, stellte aber schließlich die Zahlungen ein. Die Klägerin begehrte Rechnungslegung und Zahlung der mit dem Finanzierungsvertrag versprochenen Zuwendungen. Die Klage blieb vor dem LG und dem OLG erfolglos. Der BGH hob das Berufungsurteil auf, verurteilte die Beklagte zur Auskunftserteilung und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG zurück.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Werden Destinatären Stiftungsleistungen zugewendet, dient dies der Erfüllung des Stiftungszwecks. Dabei macht es keinen Unterschied, ob ein Anspruch auf die Stiftungsleistung bereits durch die Stiftungssatzung oder erst durch den Abschluss eines Vertrages begründet wird. Wird durch eine vertragliche Zuwendung von Stiftungsleistungen allein der Stiftungszweck erfüllt, ist dieser ihr Rechtsgrund. Daher handelt es sich bei der vertraglichen Zuwendung von Stiftungsleistungen zur Verwirklichung des Stiftungszwecks auch dann nicht um ein Schenkungsversprechen, wenn diese Leistungen unentgeltlich versprochen werden.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Ein Vertrag über die Zuwendung von Stiftungsgeldern bedarf nicht der notariellen Form.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BGH, Urteil vom 7.10.2009, Xa ZR 8/08. www.bundesgerichtshof.de – Pressemitteilung Nr. 209/2009. Vorinstanzen: LG Wuppertal, Urteil vom 14.6.2006, 19 O 141/06. OLG Düsseldorf, Urteil vom 7.12.2007, I-7 U 162/06.</p>
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			<category>STEULi Information</category>
			<category>Privatbereich</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 02 Dec 2009 09:02:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Rückwirkende Einbeziehung von Veräußerungsgewinnen aus Grundstücken</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/rueckwirkende-einbeziehung-von-veraeusserungsgewinnen-aus-grundstuecken/e73b4db310b9ac71f1f946ff47f2513f.html</link>
			<description>Gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG i. d. F. d. StBereinG 1999 v. 22.12.1999 ist der Gewinn aus der Veräußerung eines Grundstücks steuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt. </description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 01 – 12/2009</b></p>
<p>Gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG i. d. F. d. StBereinG 1999 v. 22.12.1999 ist der Gewinn aus der Veräußerung eines Grundstücks steuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt. In die Ermittlung des Gewinns ist ein auf dem unbebaut erworbenen Grundstück errichtetes Gebäude einzubeziehen, auch wenn es im Zeitpunkt der Veräußerung noch nicht fertiggestellt ist. Dieser Fassung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG entspricht die Gesetzesfassung durch das StEntlG 1999/2000/2002 vom 24.3.1999 mit der Ausnahme, dass in den Gewinn aus der Veräußerung des Grundstücks die Wertschöpfung aus einem in der Spekulationsfrist errichteten Gebäude einzubeziehen war, wenn das Gebäude im Zeitpunkt der Veräußerung fertiggestellt wurde. Diese Gesetzesänderungen sind auf alle Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen u. a. die Veräußerung auf einem nach dem 31.12.1998 abgeschlossenen Vertrag beruhte. In der dem StEntlG und dem StBereinG vorhergehenden Fassung des § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 EStG betrug der Zeitraum 2 Jahre und war ein in der Spekulationsfrist errichtetes Gebäude nicht bei der Überschussermittlung einzubeziehen.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Der Kläger hatte im März 1998 ein unbebautes Grundstück gekauft und mit der Errichtung eines Hauses begonnen. Er verkaufte beides mit Vertrag vom 1.2.1999. Das Haus wurde allerdings erst im Mai 1999 fertiggestellt. Aufgrund zusätzlicher Umstände des Klägers vertrat das Finanzamt die Auffassung, der Kläger habe durch den An- und Verkauf des Grundstücks einen gewerblichen Grundstückshandel begründet. Der Einspruch des Klägers hatte keinen Erfolg.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Das FG vertrat die Auffassung, dass ein gewerblicher Grundstückshandel nicht vorliegt, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt wurden. Mit dem Grundstücksverkauf hat der Kläger jedoch den Tatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG i. d. F. d. StBereinG erfüllt. Der Senat ist jedoch der Überzeugung, dass die Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 39 EStG verfassungswidrig ist, als danach Gewinne aus der Gebäudeveräußerung innerhalb der Spekulationsfrist erfasst werden, zu denen der Verkaufsvertrag vor der Verkündung des StBereinG abgeschlossen worden ist. Aus diesem Grund wurde das Verfahren ausgesetzt und die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Rückwirkungsregelung dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>FG Münster, Urteil vom 17.8.2009, 10 K 3918/05 E.</p>
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			<category>STEULi Information</category>
			<category>Privatbereich</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 02 Dec 2009 09:01:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Abzugsverbot für häusliches Arbeitszimmer: BFH äußert Zweifel</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/abzugsverbot-fuer-haeusliches-arbeitszimmer-bfh-aeussert-zweifel/93b7845de9c25a4dbe0e4f44e565eddf.html</link>
			<description>STEULi Information Nr. 08 – 11/2009. Seit dem Veranlagungszeitraum 2007 sind Aufwendungen für ein beruflich oder betrieblich genutztes häusliches Arbeitszimmer nur noch steuerlich abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen bildet. Von der Neuregelung sind u. a. Lehrer betroffen, weil diese den Mittelpunkt der...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 08 – 11/2009</b></p>
<p>Seit dem Veranlagungszeitraum 2007 sind Aufwendungen für ein beruflich oder betrieblich genutztes häusliches Arbeitszimmer nur noch steuerlich abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen bildet. Von der Neuregelung sind u. a. Lehrer betroffen, weil diese den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit regelmäßig in der Schule haben. Nicht nur Lehrer verfolgen daher gespannt den Verlauf des Verfahrens, welches ein Lehrer-Ehepaar vor dem BFH wegen des Abzugsverbots führt. Dem Ehepaar war im Rahmen des Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahrens der Freibetrag verwehrt worden. Im Aussetzungsverfahren hat sich der VI. Senat jetzt kritisch geäußert.</p>
<p><b>&nbsp;Entscheidung im Aussetzungsverfahren</b></p>
<p>Nach der Auffassung des BFH bestehen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung. Die Frage werde in der Literatur kontrovers diskutiert und habe zu unterschiedlichen Entscheidungen der Finanzgerichte geführt. Der Senat sei deshalb bei der Interessenabwägung zu dem Ergebnis gelangt, dass jedenfalls im Streitfall dem Interesse des Steuerpflichtigen an einem vorläufigen Werbungskostenabzug ein überwiegendes öffentliches Interesse, insbesondere das Interesse an einer geordneten Haushaltsführung, nicht entgegenstehe. Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung selbst hat sich der BFH nicht geäußert. Diese Fragestellung bleibe dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Wer nicht auf das Hauptsacheverfahren warten möchte und einem Streit nicht aus dem Wege geht, der sollte den Abzug im Veranlagungsverfahren (trotz Vorläufigkeit) oder den Eintrag auf der Lohnsteuerkarte beantragen. Die Verwaltung hat mittlerweile reagiert und hilft den Anträgen des Steuerpflichtigen vorläufig ab, wenn das Arbeitszimmer bei mehr als 50 % der betrieblichen Tätigkeit genutzt wird, oder wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BFH, Beschluss vom 25.8.2009, Aktenzeichen VI B 68/09. BMF, Schreiben vom 6.10.2009, IV A 3 - S0623/09/10001.</p>
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			<category>Privatbereich</category>
			<category>STEULi Information</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Sat, 14 Nov 2009 23:08:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Ausschlagung von werthaltiger Erbschaft durch Sozialleistungsempfänger</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/ausschlagung-von-werthaltiger-erbschaft-durch-sozialleistungsempfaenger/a69fd4aa2106ae86c5c368aa932226b3.html</link>
			<description>STEULi Information Nr. 07 – 11/2009. Die Frage, ob ein Empfänger von Sozialhilfeleistungen eine werthaltige Erbschaft ausschlagen kann, ist nicht nur streitanfällig, sondern in der Rechtsprechung uneinheitlich entschieden. Motiv für eine solche Ausschlagung ist, dass der Sozialleistungsträger einen gesetzlich verankerten Überleitungsanspruch hat. Das bedeutet, der Sozialhilfeträger kann den...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 07 – 11/2009</b></p>
<p>Die Frage, ob ein Empfänger von Sozialhilfeleistungen eine werthaltige Erbschaft ausschlagen kann, ist nicht nur streitanfällig, sondern in der Rechtsprechung uneinheitlich entschieden. Motiv für eine solche Ausschlagung ist, dass der Sozialleistungsträger einen gesetzlich verankerten Überleitungsanspruch hat. Das bedeutet, der Sozialhilfeträger kann den Erbanspruch auf sich überleiten, so dass dem Leistungsempfänger im Ergebnis nichts verbleibt. Regelmäßig schlägt der Leistungsempfänger daher zugunsten eines anderen Erben aus und erhält hierfür Leistungen, auf die der Sozialleistungsträger nicht zugreifen kann. Über die Sittenwidrigkeit einer Ausschlagung in einer ähnlichen Fallkonstellation hatte nunmehr das Oberlandesgericht zu entscheiden.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Ein schwerbehinderter, Sozialleistungen beziehender Erbe schlug, vertreten durch seinen Betreuer, eine werthaltige Erbschaft zugunsten eines anderen Erben aus, der sich im Gegenzug zu baren und unbaren Leistungen gegenüber dem Ausschlagenden vertraglich verpflichtete, soweit der Sozialleistungsträger hierauf nicht zugreifen konnte. Die erforderliche gerichtliche Genehmigung zu Ausschlagung und Vertrag wurde vom Vormundschaftsgericht verweigert und diese Entscheidung zuletzt vom Oberlandesgericht Hamm bestätigt. Die Ausschlagung sei alleine dadurch motiviert, den Überleitungsanspruch des Sozialleistungsträgers zu verhindern. Damit liege Sittenwidrigkeit vor, so dass die Genehmigung zu versagen sei.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Die Entscheidung unterstützt die in der Rechtsprechung wohl überwiegende Meinung, die skizzierten Gestaltungen als sittenwidrig anzusehen. Abweichende Entscheidungen existieren. Von der Literatur wird die vom Oberlandesgericht Hamm vertretene Meinung heftig kritisiert. Was die Entscheidung zeigt, ist die Notwendigkeit testamentarischer Vorsorge. Liegen Anzeichen dafür vor, dass ein Erbe sozialleistungsbedürftig wird, kann die richtige Testamentsgestaltung die Ansprüche des Sozialleistungsträgers wirksam abwehren. Im konkreten Fall wäre ein sog. Behindertentestament angezeigt gewesen.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>Die Entscheidung des OLG Hamm, Beschluss vom 16.7.2009, I 15 Wx 85/09, kann über www.dnoti.de abgerufen werden. Die Gegenauffassung vertritt u. a. LG Aachen vom 4.11.2004, 7 T 99/04, NJW-RR 2005, 307.</p>
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<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-200911-07-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Information</category>
			<category>Privatbereich</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Sat, 14 Nov 2009 23:07:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Vorschriften über &quot;Riester-Zulage&quot; teilweise gemeinschaftsrechtswidrig</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/vorschriften-ueber-riester-zulage-teilweise-gemeinschaftsrechtswidrig/fc0c9be7e6be86022e4667d0883fa540.html</link>
			<description>STEULi Information Nr. 06 – 11/2009. Zu Beginn des Jahres 2002 wurde in Deutschland neben der gesetzlichen Rentenversicherung und der betrieblichen Altersversorgung die sog. &quot;Riesterrente&quot; als dritte Säule der Altersversorgung eingeführt. Der Aufbau der privaten Altersvorsorge wird mittels steuerfreier staatlicher Zulagen gefördert, soweit die Antragsteller in Deutschland unbeschränkt...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 06 – 11/2009</b></p>
<p>Zu Beginn des Jahres 2002 wurde in Deutschland neben der gesetzlichen Rentenversicherung und der betrieblichen Altersversorgung die sog. &quot;Riesterrente&quot; als dritte Säule der Altersversorgung eingeführt. Der Aufbau der privaten Altersvorsorge wird mittels steuerfreier staatlicher Zulagen gefördert, soweit die Antragsteller in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Darüber hinaus eröffnet das Eigenheimrentengesetz die Möglichkeit, aus bestehenden Riester-Anlagen Kapital entnehmen zu können, um es für die Finanzierung von Wohneigentum zu verwenden (sog. Wohnriester).</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Bereits im Jahr 2007 hatte die EU-Kommission Klage vor dem EuGH gegen die deutschen Riester-Regelungen eingereicht. Sie rügte dabei insbesondere, dass die staatliche Zulage für Riester-Sparverträge nur erhält, wer in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist. Außerdem bemängelte die Kommission, dass bereits gezahlte Förderbeträge dann zurückgefordert werden können, wenn Empfänger einer Riester-Rente nach deren Auszahlungsbeginn ins Ausland umziehen und damit die Steuerpflicht in Deutschland entfällt. Auch die Regelung, dass das Kapital aus einem Wohnriester-Vertrag bei Auszahlung nur für die Finanzierung von Wohnungen innerhalb Deutschlands verwendet werden darf, beurteilte die Kommission als Verstoß gegen das Freizügigkeitsrecht sowie das Diskriminierungsverbot.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Der EuGH hat die Rechtsauffassung der EU-Kommission in seinem Urteil in vollem Umfang bestätigt und der Klage stattgegeben. Die Beschränkung der Riester-Zulage auf in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer komme einem Wohnsitzerfordernis gleich und diskriminiere Grenzgänger, die im EU-Ausland wohnen und zur Arbeit nach Deutschland pendeln. Auch die Beschränkung der Wohnriesterförderung auf inländische Immobilien stelle eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit dar. Die Verpflichtung auf Rückzahlung der erhaltenen Zulagen im Falle des Wegzugs aus Deutschland benachteilige zudem Wanderarbeitnehmer, bei denen die Wahrscheinlichkeit sehr hoch ist, dass sie ins Ausland zurückkehren. Im Übrigen seien die Vorschriften geeignet, deutsche Staatsangehörige davon abzuhalten, ins EU-Ausland zu ziehen, was eine Verletzung des Rechts auf Freizügigkeit bedeute.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Wer nach bisherigem Recht keinen Anspruch auf Riester-Förderung hat und sie deshalb auch nicht beantragt hat, kann sich jetzt mit einem Zulagen-Antrag die Förderung sichern, wenn sie ihm nach dem EuGH-Urteil zusteht. Wer wegen des Wegzugs aus Deutschland einen Rückzahlungsbescheid für bereits gewährte Riester-Förderung bekommt, sollte unter Hinweis auf das EuGH-Urteil gegen diesen Bescheid Einspruch einlegen.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>EuGH, Urteil vom 10.9.2009, C-269/07</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-200911-06.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-200911-06-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Privatbereich</category>
			<category>STEULi Information</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Sat, 14 Nov 2009 23:06:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Schadensersatzprozess über 2 Jahrzehnte ist verfassungswidrig</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/schadensersatzprozess-ueber-2-jahrzehnte-ist-verfassungswidrig/4e32caa0374cf74ac92f5069414c645c.html</link>
			<description>STEULi Information Nr. 05 – 11/2009. Gerichte haben die Pflicht, Verfahren in angemessener Zeit zu einem Abschluss zu bringen. Die Angemessenheit der Dauer ergibt sich indes nicht aus allgemeingültigen Zeitvorgaben, sondern muss nach den besonderen Umständen des Einzelfalls beurteilt werden.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 05 – 11/2009</b></p>
<p>Gerichte haben die Pflicht, Verfahren in angemessener Zeit zu einem Abschluss zu bringen. Die Angemessenheit der Dauer ergibt sich indes nicht aus allgemeingültigen Zeitvorgaben, sondern muss nach den besonderen Umständen des Einzelfalls beurteilt werden.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Die Beschwerdeführerin war Eigentümerin mehrerer Grundstücke, die 1986 versteigert wurden, nachdem die im Ausgangsverfahren beklagte Bank ihre Kreditzusage am Tag der Versteigerung zurückgezogen hatte. 1987 klagte die Beschwerdeführerin gegen die Bank auf Schadensersatz, weil die Grundstücke ihrer Meinung nach weit unter Wert verschleudert worden seien. 1990 gab das OLG der Klage teilweise statt und verwies die Sache zur Entscheidung über die Höhe an das LG zurück. Eine Entscheidung steht bis heute aus. Von 1991 bis 1993 wurde das Verfahren wegen schwebender Vergleichsverhandlungen nicht fortgeführt. Währenddessen wechselte die Beschwerdeführerin mehrfach den Prozessbevollmächtigten und stellte mehrere Befangenheitsanträge gegen Richter. Nach der Erstattung eines Gutachtens in 2008 lehnte die Beschwerdeführerin den Sachverständigen erfolgreich als befangen ab, das LG ordnete die erneute Einholung eines Gutachtens an. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügte die Beschwerdeführerin die überlange Verfahrensdauer.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Die bisherige Dauer begründete einen Verstoß gegen das Grundrecht der Beschwerdeführerin auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) und damit einen Verfassungsverstoß. Aus dem verfassungsrechtlich verankerten Rechtsstaatsprinzip lässt sich eine Verpflichtung der Fachgerichte ableiten, Gerichtsverfahren in einer angemessenen Zeit zu Ende zu bringen. Zwar hat die Beschwerdeführerin selbst zur Länge des Verfahrens beigetragen, dennoch ist es verfassungsrechtlich nicht akzeptabel, dass der Abschluss eines erstinstanzlichen Verfahrens nach 22 Jahren noch nicht absehbar ist. Das LG hätte sämtliche Möglichkeiten der Verfahrensbeschleunigung nutzen und sich gegebenenfalls um gerichtsinterne Entlastungsmaßnahmen bemühen müssen.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Das LG muss nun unverzüglich geeignete Maßnahmen ergreifen, um das anhängige Verfahren zu einem möglichst raschen Abschluss zu bringen.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BVerfG, Urteil vom 30.7.2009, 1 BvR 2662/06.</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-200911-05.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-200911-05-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Information</category>
			<category>Privatbereich</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Sat, 14 Nov 2009 23:05:00 +0100</pubDate>
			<enclosure url="http://www.steuli.de/uploads/tx_rgmediaimages/steuli-information-200911-05-podcast.mp3" length ="4089314" type="audio/mpeg" />
		</item>
		
		<item>
			<title>2-fache steuerrechtliche Förderung: Neubauten als &quot;Denkmäler&quot;</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/2-fache-steuerrechtliche-foerderung-neubauten-als-denkmaeler/9db78a3da28c6d172a77f1869e9a8dd5.html</link>
			<description>STEULi Information Nr. 04 – 11/2009. Im Steuerrecht können erhebliche Umbauarbeiten an einem bestehenden Gebäude zu einem Neu-bau im bautechnischen Sinne führen. Nicht selten bringt das auch Vorteile, z. B. bei der mittlerweile auslaufenden Eigenheimzulage oder degressiven Gebäude-Abschreibung, die Neubauten ganz klar bevorzugen. Bei einem Baudenkmal dagegen widerspricht der Neubau einer...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 04 – 11/2009</b></p>
<p>Im Steuerrecht können erhebliche Umbauarbeiten an einem bestehenden Gebäude zu einem Neu-bau im bautechnischen Sinne führen. Nicht selten bringt das auch Vorteile, z. B. bei der mittlerweile auslaufenden Eigenheimzulage oder degressiven Gebäude-Abschreibung, die Neubauten ganz klar bevorzugen. Bei einem Baudenkmal dagegen widerspricht der Neubau einer steuerlichen Sonderförderung, die das EStG durch erhöhte Absetzungen (bei Selbstnutzung: zusätzliche Sonderausgaben) vorsieht. Aber wie ist der Begriff des Neubaus dort auszulegen?</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Der Kläger hatte ein Fachwerkhaus für kleines Geld erworben und umfangreich für eigene Wohnzwecke saniert. So wurde u. a. das Gebäude entkernt, wesentliche tragfähige Bauteile erneuert und die Holzbalkendecke ersetzt. Bautechnisch handelte es sich unstreitig um einen Neubau. Das Finanzamt gewährte die Eigenheimzulage für Neubauten. Die daneben beantragte Förderung für Baudenkmäler lehnte es jedoch ab, und das, obwohl die dafür notwendige Bescheinigung der Denkmalbehörde vorgelegt wurde. Die Entscheidung traf das Finanzamt, unabhängig von der Frage, ob die Aufwendungen bereits in der Bemessungsgrundlage der Eigenheimzulage enthalten waren, vom Grundsatz her: Ein Neubau schließe die Förderung aus.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Der BFH sieht das anders. Zwar seien der Wiederaufbau oder die völlige Neuerrichtung des Gebäudes nicht begünstigt, weil es gerade um die Erhaltung des bestehenden Denkmals ginge. Der kulturhistorische Zweck der steuerlichen Förderung rechtfertige es jedoch, den Begriff des Neubaus insoweit einzuschränken, dass hierunter nicht unweigerlich der steuerrechtliche Neubau im bautechnischen Sinn falle. Inwieweit die Bescheinigung der Denkmalbehörde die Verwaltung binde, hänge von deren konkreten Inhalt ab. Im Regelfall enthielte die Bescheinigung den Hinweis, dass die steuerrechtlichen Fragen allein von der Finanzbehörde zu prüfen seien. Im Streitfall jedoch fehlte der einschränkende Hinweis. Deshalb war nach Auffassung des BFH das Finanzamt hinsichtlich des Abzugsbetrags für das Denkmal (weil Grundlagenbescheid) umfassend gebunden.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Zu beachten ist: Die selbe Baumaßnahme schließt die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Förderung von Baudenkmälern neben allgemeinen steuerlichen Vergünstigungen nicht aus. Die Doppelförderung derselben Aufwendungen ist dagegen nicht möglich. Hier ist dann die Einschränkung eines Antrags zu prüfen, um die daneben bestehende Förderung des Denkmals nicht zu gefährden.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BFH, Urteil vom 24.6.2009, X R 8/08, DStR 2009 Seite 1745.</p>
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			<category>Privatbereich</category>
			<category>STEULi Information</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Sat, 14 Nov 2009 23:04:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>&quot;Riesterzulage&quot; nur bei eigenem Altersvorsorgevertrag für Ehegatte</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/riesterzulage-nur-bei-eigenem-altersvorsorgevertrag-fuer-ehegatte/ccdb8f202c1143e5f72459bce592e342.html</link>
			<description>STEULi Information Nr. 03 – 11/2009. Die sogenannte &quot;Riesterrente&quot; soll einen Anreiz schaffen, zusätzlich zur gesetzlichen Rentenversicherung eine private kapitalgedeckte Altersvorsorge aufzubauen. Durch Förderung mittels steuerfreier staatlicher Zulagen sollen Personen begünstigt werden, bei denen das Rentenniveau zur Stabilisierung der Rentenversicherungsbeiträge abgesenkt wurde. Bei...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 03 – 11/2009</b></p>
<p>Die sogenannte &quot;Riesterrente&quot; soll einen Anreiz schaffen, zusätzlich zur gesetzlichen Rentenversicherung eine private kapitalgedeckte Altersvorsorge aufzubauen. Durch Förderung mittels steuerfreier staatlicher Zulagen sollen Personen begünstigt werden, bei denen das Rentenniveau zur Stabilisierung der Rentenversicherungsbeiträge abgesenkt wurde. Bei zusammenveranlagten Eheleuten, bei denen nur einer die Voraussetzung für eine staatliche Förderung erfüllt, ist auch der andere Ehegatte zulageberechtigt, wenn ein auf seinen Namen lautender Altersvorsorgevertrag besteht (sog. mittelbare Zulageberechtigung).</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Die Klägerin, als Mitglied eines Versorgungswerks nicht gesetzlich rentenversicherungspflichtig, schloss bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder einen Versicherungsvertrag über Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrente ab. Ihr gesetzlich rentenversicherungspflichtiger Ehemann erbringt Altersvorsorgebeiträge auf einen bei einer Pensionskasse abgeschlossenen Vertrag. Die von der Klägerin begehrte staatliche Zulage wurde von der Deutschen Rentenversicherung Bund (Beklagter) abgelehnt, da es sich bei ihrem Vertrag nicht um einen privaten zertifizierten Altersversorgungsvertrag handelt.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Der BFH folgte der Auffassung des Beklagten und versagte die Zulageberechtigung der Klägerin. Eine unmittelbare Zulageberechtigung scheitere schon daran, dass die Klägerin als rentenversicherungsfreies Mitglied eines Versorgungswerks gerade keine Kürzung des ihr zukünftig zustehenden Rentenniveaus hinzunehmen habe und insoweit nicht förderungswürdig sei. Auch eine mittelbare Zulageberechtigung könne die Klägerin nicht geltend machen, da dies zwingend einen auf den Namen des mittelbar Berechtigten bestehenden Altersversorgungsvertrag voraussetzt. Der Begriff des Altersversorgungsvertrags ist in § 82 Abs. 1 EStG legal definiert und umfasst nur Verträge, die nach § 5 AltZertG zertifiziert sind. Bei dem von der Klägerin abgeschlossenen Vertrag handelte es sich um einen Vertrag der betrieblichen Altersversorgung, nicht jedoch um einen zertifizierten Altersversorgungsvertrag i. S. d. Gesetzes.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Der BFH setzt sich in seiner Begründung dezidiert mit der Begriffsabgrenzung &quot;betriebliche Versorgungsverträge&quot; und &quot;Altersversorgungsverträge&quot; auseinander und betont, dass die Nichteinbeziehung der betrieblichen Altersversorgung in den Bereich der mittelbaren Zulagenförderung bei Eheleuten kein gesetzgeberisches Versehen, sondern eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung war.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BFH, Urteil vom 21.7.2009, X R 33/07. Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.6. 2007, 7 K 5216/05 B, EFG 2007, Seite 1690.</p>
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			<category>Privatbereich</category>
			<category>STEULi Information</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Sat, 14 Nov 2009 23:03:00 +0100</pubDate>
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		<item>
			<title>Beihilfe zur Steuerhinterziehung bei fehlenden Haupttätern</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/beihilfe-zur-steuerhinterziehung-bei-fehlenden-haupttaetern/44867223efd7fbeed5d4a58125d77c59.html</link>
			<description>STEULi Information Nr. 02 – 11/2009. Die Haftung des Leiters der Wertpapierabteilung eines Kreditinstituts für hinterzogene Steuern von Wertpapierkunden ist zweifelhaft, wenn die Steuerhinterziehung nicht individuell festgestellt werden kann.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 02 – 11/2009</b></p>
<p>Die Haftung des Leiters der Wertpapierabteilung eines Kreditinstituts für hinterzogene Steuern von Wertpapierkunden ist zweifelhaft, wenn die Steuerhinterziehung nicht individuell festgestellt werden kann.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Mit dem streitgegenständlichen angefochtenen Haftungsbescheid wurde der antragstellende Leiter der Wertpapierabteilung eines Kreditinstituts vom Antragsgegner, dem Finanzamt, wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung (§ 71 AO) in Haftung genommen. Auf seine Initiative hin und mit seiner Billi-gung waren in zahlreichen Fällen Wertpapiere anonym ins Ausland übertragen worden, um die spä-teren Erträge der deutschen Besteuerung endgültig zu entziehen. Der Antragsgegner hatte trotz Ko-operation des Kreditinstituts die betreffenden Steuerpflichtigen zwar nicht ermitteln können. Er hat-te aber aufgrund von statistischen Auswertungen seiner bei anderen Steuerpflichtigen getroffenen Feststellungen die Höhe der hinterzogenen Einkommensteuer geschätzt und - vermindert um einen Abschlag von 25 % - zur Grundlage des angefochtenen Haftungsbescheids gemacht. Das FG lehnte den hiergegen gerichteten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheids bis zum Ende des finanzgerichtlichen Verfahrens ab. Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers hob der BFH den Beschluss des FG auf.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Der BFH hatte bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prü-fung ernstliche Zweifel, ob der Haftungsbescheid rechtmäßig ist. Es ist bisher höchstrichterlich nicht geklärt, welche Auswirkungen es für die Haftung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung hat, wenn die mutmaßlichen Haupttäter einer Steuerhinterziehung nicht ermittelt werden können und folglich nicht individuell festgestellt werden kann, ob eine Steuerhinterziehung überhaupt begangen und welche Steuer dadurch konkret hinterzogen wurde.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Die Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheids war zu gewähren. Es war zweifelhaft, ob sich das Vorliegen einer Steuerhinterziehung im Einzelfall mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsaussagen be-gründen lässt und ob eine statistisch belastbare Aussage über das Verhalten von Wertpapierinha-bern getroffen werden kann.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BFH, Beschluss vom 16.7.2009, VIII B 64/09. Vorinstanz: FG Düsseldorf, Beschluss vom 10.2.2009, 8 V 2459/08 A (H).</p>
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			<category>Privatbereich</category>
			<category>STEULi Information</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Sat, 14 Nov 2009 23:02:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Widerruf eines Steuerbescheids vor dem Zugang beim Empfänger</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/widerruf-eines-steuerbescheids-vor-dem-zugang-beim-empfaenger/0fbac170326ba8db32fd0533aea01bcc.html</link>
			<description>STEULi Information Nr. 01 – 11/2009. Teilt der Sachbearbeiter nach Aufgabe des Steuerbescheids zur Post, aber vor dessen Zugang, dem Empfangsbevollmächtigten telefonisch mit, der Bescheid sei falsch und solle deshalb nicht bekanntgegeben werden, wird dieser trotz des späteren Zugangs nicht wirksam.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 01 – 11/2009</b></p>
<p>Teilt der Sachbearbeiter nach Aufgabe des Steuerbescheids zur Post, aber vor dessen Zugang, dem Empfangsbevollmächtigten telefonisch mit, der Bescheid sei falsch und solle deshalb nicht bekanntgegeben werden, wird dieser trotz des späteren Zugangs nicht wirksam.</p>
<p>Nimmt ein nicht zur Entgegennahme von Willenserklärungen ermächtigter Mitarbeiter des Empfangsbevollmächtigten die Mitteilung entgegen, ist diese zu dem Zeitpunkt zugegangen, zu dem unter regelmäßigen Umständen damit zu rechnen ist, dass der Mitarbeiter als Empfangsbote die Mitteilung weiterleitet.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Gegen den Kläger wurden seitens des beklagten Finanzamts Aussetzungszinsen festgesetzt. Die Poststelle gab den Bescheid am Vormittag des 6.10.2005 zur Post. Danach merkte der Sachbearbeiter, dass er von einem unrichtigen Zinsbeginn ausgegangen war und rief am selben Tag bei dem Prozessbevollmächtigten des Klägers an. Er teilte einem dortigen Mitarbeiter mit, dass der Bescheid wegen des Fehlers nicht bekannt gegeben werden solle und ein neuer erlassen werde. Mit Bescheid vom 17.10.2005 setzte der Beklagte sodann höhere Zinsen fest. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein und machte geltend, der 2. Bescheid hätte nicht erlassen werden dürfen, da der vorausgegangene wirksam geworden sei. Das FG gab der Klage statt. Die Revision des Beklagten war begründet.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Ein Zinsbescheid wird erst mit der Bekanntgabe an denjenigen, für den er bestimmt ist, wirksam. Ein Bescheid wird aber dann nicht wirksam, wenn die Behörde dem Empfänger vor oder mit dem Zugang mitteilt, dass der Bescheid nicht gelten soll. Nach der auch hier geltenden zivilrechtlichen Vorschrift (§ 130 BGB) wird ein Verwaltungsakt nur dann mit dem Zugang beim Empfänger wirksam, wenn ihm nicht vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht. Für den Widerruf reicht eine mündliche Mitteilung aus. Für den Fall, dass Zweifel bestehen, ob und wann das Finanzamt den Widerruf mitgeteilt hat, liegt die Beweislast bei der Behörde.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Der erste Bescheid war wegen des erfolgten Widerrufs durch den Beklagten nicht wirksam geworden. Der Korrekturbescheid galt daher als erstmaliger Zinsbescheid, so dass der Beklagte die Zinsen abweichend vom vorangegangenen Bescheid festsetzen durfte.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BFH, Urteil vom 28.5.2009, III R 84/06.</p>
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			<category>Privatbereich</category>
			<category>STEULi Information</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Sat, 14 Nov 2009 23:01:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Abkommen mit Liechtenstein über Informationsaustausch unterzeichnet</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/abkommen-mit-liechtenstein-ueber-informationsaustausch-unterzeichnet/8918644855667a809acccb9f344678c8.html</link>
			<description>STEULi Information Nr. 09 – 10/2009
Anfang September haben der Regierungschef von Liechtenstein und der deutsche Botschafter ein Abkommen unterzeichnet, mit dem sich Liechtenstein zu einem an den Vorgaben der OECD orientierten Auskunftsaustausch mit deutschen Finanzbehörden verpflichtet. Auskünfte können danach ab 2010 im normalen Steuerfestsetzungsverfahren angefordert werden, soweit die...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 09 – 10/2009</b><b></b></p>
<p>Anfang September haben der Regierungschef von Liechtenstein und der deutsche Botschafter ein Abkommen unterzeichnet, mit dem sich Liechtenstein zu einem an den Vorgaben der OECD orientierten Auskunftsaustausch mit deutschen Finanzbehörden verpflichtet. Auskünfte können danach ab 2010 im normalen Steuerfestsetzungsverfahren angefordert werden, soweit die Informationen voraussichtlich für die Besteuerung relevant sind und nicht anderweitig beschafft werden können. Das anfragende Finanzamt muss darüber hinaus darlegen, dass ein hinreichender Grund für das Auskunftsersuchen besteht. Ein solcher Grund kann bei außergewöhnlichen Geschäften bestehen oder vorliegen, wenn eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Entdeckung unbekannter Steuerfälle besteht. Der Betroffene muss nicht namentlich benannt werden. Auskünfte oder Informationen, die die liechtensteinische Steuerverwaltung nicht beschaffen kann, müssen nicht vorgelegt werden.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>Auslöser ist das Gesetz zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung vom 29.07.2009, BGBl 2009 I Seite 2302. Dort sind eine Reihe von Sanktionen geregelt, die dann greifen, wenn Geschäftsbeziehungen zu einem Staat oder Gebiet bestehen, das nicht gemäß Art. 26 OECD-Musterabkommen kooperiert.</p>
<p><a href="fileadmin/content/pdf/steuli-information-200910-09.pdf" title="Beitrag als PDF" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="fileadmin/content/mp3/steuli-information-200910-09-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Privatbereich</category>
			<category>STEULi Information</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Sun, 04 Oct 2009 17:09:00 +0200</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Erbschaftsteuer: Grundstücksschenkung nach Errichtung eines Gebäudes</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/erbschaftsteuer-grundstuecksschenkung-nach-errichtung-eines-gebaeudes/95e3714ecd4dd99213bea1182c3f46cc.html</link>
			<description>STEULi Information Nr. 08 – 10/2009
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gilt im Rahmen der Erbschaftsteuer, dass bei einer Nacherbschaft die durch Baumaßnahmen des Nacherben zu Lebzeiten des Vorerben eingetretene Werterhöhung eines Grundstücks nicht der Besteuerung unterliegt. Die Bereicherung des Nacherben mindert sich um den Betrag, um den die Baumaßnahmen den Grundbesitzwert erhöht haben....</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 08 – 10/2009</b><b></b></p>
<p>Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gilt im Rahmen der Erbschaftsteuer, dass bei einer Nacherbschaft die durch Baumaßnahmen des Nacherben zu Lebzeiten des Vorerben eingetretene Werterhöhung eines Grundstücks nicht der Besteuerung unterliegt. Die Bereicherung des Nacherben mindert sich um den Betrag, um den die Baumaßnahmen den Grundbesitzwert erhöht haben. Gleichzeitig sehen die Erbschaftsteuer-Richtlinien für die unentgeltliche Übertragung eines bebauten Grundstücks nach Errichtung eines Gebäudes durch den Beschenkten vor, dass die Bereicherung nach den Grundsätzen der gemischten Schenkung ermittelt werden soll. Das bayerische Finanzministerium hat sich nun zur erbschaftsteuerlichen Behandlung einer unentgeltlichen Übertragung eines bebauten Grundstücks nach Errichtung eines Gebäudes durch den Beschenkten geäußert.</p>
<p><b>Inhalt sowie steuerliche Auswirkungen</b></p>
<p>Die Finanzverwaltung will im Hinblick auf die erbschaftsteuerliche Behandlung einer unentgeltlichen Übertragung eines bebauten Grundstücks nach Errichtung eines Gebäudes durch den Beschenkten die Grundsätze der vorgenannten Rechtsprechung übertragen. Die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung, die Erbschaftsteuer-Richtlinien seien anzuwenden, wird aufgegeben. Bei der Ermittlung der Bereicherung des Beschenkten ist der Grundbesitzwert des bebauten Grundstücks anzusetzen und um den Differenzbetrag zwischen diesem und dem Grundbesitzwert für das unbebaute Grundstück zu mindern. Die Berechnung des Grundbesitzwertes für das unbebaute Grundstück erfolgt ebenso wie beim bebauten Grundstück auf den Stichtag der Ausführung der Grundstücksschenkung.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Die Änderung der Auffassung der Finanzverwaltung ist zu begrüßen. Die durch die Bebauung eingetretene Werterhöhung bleibt auch im Schenkungsfall steuerfrei.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>Der Erlass des bayerischen Finanzministeriums, Erlass vom 09.07.2009, 34 - S 3806 - 070 - 26 262/09, ist über www.haufe.de abrufbar. Die auslösende Entscheidung des Bundesfinanzhofes ist BFH, Urteil vom 01.07.2008, Aktenzeichen II R 38/07, BStBl 2008 II Seite 876.</p>
<p><a href="fileadmin/content/pdf/steuli-information-200910-08.pdf" title="Beitrag als PDF" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="fileadmin/content/mp3/steuli-information-200910-08-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Privatbereich</category>
			<category>STEULi Information</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Sun, 04 Oct 2009 17:08:00 +0200</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Sonderausgabenabzug bei Grenzgängern</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/sonderausgabenabzug-bei-grenzgaengern/2a0a283eb5fda5472693991e73e47279.html</link>
			<description>STEULi Information Nr. 07 – 10/2009
Innerhalb der Europäischen Union haben die einzelnen Staaten nach wie vor die Besteuerungshoheit für diejenigen natürlichen und juristischen Personen, die auf ihrem Gebiet (beschränkt oder unbeschränkt) steuerpflichtig sind. Allerdings hat die Besteuerung diskriminierungsfrei zu erfolgen, d. h. die Grundfreiheiten des EG-Vertrages sind auch bei der Besteuerung...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 07 – 10/2009</b><b></b></p>
<p>Innerhalb der Europäischen Union haben die einzelnen Staaten nach wie vor die Besteuerungshoheit für diejenigen natürlichen und juristischen Personen, die auf ihrem Gebiet (beschränkt oder unbeschränkt) steuerpflichtig sind. Allerdings hat die Besteuerung diskriminierungsfrei zu erfolgen, d. h. die Grundfreiheiten des EG-Vertrages sind auch bei der Besteuerung zu beachten. Schon in vielen Fällen hat der Europäische Gerichtshof die nationalen Besteuerungsvorschriften einzelner Länder für europarechtswidrig erklärt.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Auf die Grundfreiheiten des Europarechts hatte sich auch eine Französin berufen, die gemeinsam mit ihrem deutschen Ehemann in Deutschland wohnte. Ihre Einkünfte bezog sie aus Frankreich. Sie wurde aufgrund der Regelung im DBA als Grenzgängerin in Deutschland besteuert. Sie war jedoch in Frankreich rentenversicherungspflichtig. Die entsprechenden Beiträge machte sie in Deutschland steuerlich geltend, allerdings nur im Rahmen der Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen. Die späteren Rentenzahlungen aus der französischen Rentenkasse hätten in vollem Umfang der französischen Besteuerung unterlegen. Diese Doppelbelastung - nur beschränkte Abzugsfähigkeit der Beiträge auf der einen, volle Steuerpflicht der Rentenleistungen auf der anderen Seite - beurteilte die Klägerin als europarechtswidrig.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Sowohl das Finanzgericht als auch der Bundesfinanzhof sahen im vorliegenden Fall keinen Verstoß gegen die Grundfreiheiten des EG-Vertrages und legten den Fall auch nicht dem EuGH zur Entscheidung vor. Insbesondere verletze die deutsche Besteuerung der Vorsorgeaufwendungen nicht die Grundfreiheiten, da hier gerade nicht danach differenziert werde, ob die Zahlungen an eine in- oder ausländische Versorgungseinrichtung gezahlt werden. Die drohende Doppelbesteuerung beruhe vielmehr auf der fehlenden Harmonisierung der Steuerregeln der EU-Staaten im Bereich der Altersvorsorge und Alterseinkünfte.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Der Finanzminister wird das Urteil gerne zur Kenntnis genommen haben. Schließlich haben die BFH-Richter bescheinigt, dass die EU-Staaten weder zu einer Harmonisierung ihrer Besteuerungssysteme noch zu einer die Doppelbesteuerung ausschließenden Regelung durch DBA verpflichtet sind. Unbefriedigend ist die Entscheidung hingegen für die betroffenen Steuerpflichtigen, die aufgrund der nicht aufeinander abgestimmten Besteuerung in zwei unterschiedlichen Ländern wirtschaftlich benachteiligt sind.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BFH, Urteil vom 24.06.2009, Aktenzeichen X R 57/06, DStR 2009 Seite 1799. Vorinstanz: FG des Saarlandes, Urteil vom 21.06.2006, Aktenzeichen 1 K 394/02, EFG 2006 Seite 1333.</p>
<p><a href="fileadmin/content/pdf/steuli-information-200910-07.pdf" title="Beitrag als PDF" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="fileadmin/content/mp3/steuli-information-200910-07-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Privatbereich</category>
			<category>STEULi Information</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Sun, 04 Oct 2009 17:07:00 +0200</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>DBA mit der Türkei gekündigt</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/dba-mit-der-tuerkei-gekuendigt/b0b119ecea12ce232579a00b2ffa9611.html</link>
			<description>STEULi Information Nr. 06 – 10/2009
Grenzüberschreitende Tätigkeiten, die der Erzielung von Einkünften dienen, wecken tendenziell die fiskalischen Begehrlichkeiten beider betroffenen Staaten. Welcher Staat hat das Besteuerungsrecht, wenn z. B. eine in Deutschland wohnende Person auf Mallorca eine Ferienwohnung besitzt und ver-mietet oder wenn ein französisches Unternehmen in Spanien ein...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 06 – 10/2009</b><b></b></p>
<p>Grenzüberschreitende Tätigkeiten, die der Erzielung von Einkünften dienen, wecken tendenziell die fiskalischen Begehrlichkeiten beider betroffenen Staaten. Welcher Staat hat das Besteuerungsrecht, wenn z. B. eine in Deutschland wohnende Person auf Mallorca eine Ferienwohnung besitzt und ver-mietet oder wenn ein französisches Unternehmen in Spanien ein Kraftwerk baut? Im Prinzip haben in den genannten Fällen beide Staaten das Recht zur Besteuerung. Um die Steuerpflichtigen vor einer übermäßigen Steuerlast zu schützen, werden sog. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen zwei Staaten abgeschlossen. Die Bezeichnung ist dabei irreführend, denn die Abkommen dienen der Vermeidung, und nicht etwa der Herstellung der Doppelbesteuerung. DBA sind daher ein wichtiger Standortfaktor für Investitionsentscheidungen im Ausland. Deutschland hat aktuell mit über 80 Staaten DBA abgeschlossen.</p>
<p><b>DBA Türkei</b></p>
<p>Das bestehende DBA zwischen Deutschland und der Türkei wurde am 16.4.1985 abgeschlossen. Zum damaligen Zeitpunkt war die Türkei noch als Entwicklungsland anzusehen. Das DBA diente auch dem Zweck, deutsche Investitionen in der Türkei zu fördern. Daher sieht das DBA Regelungen vor, die in DBA zwischen zwei Industriestaaten typischerweise nicht zu finden sind: So werden die Quellensteu-ersätze auf Dividenden, Zinsen und Lizenzen weniger stark herabgesetzt als im OECD-Musterabkommen vorgesehen. Außerdem sieht das DBA die Anrechnung fiktiver (d. h. tatsächlich nicht angefallener) Quellensteuern im Sitz-/Wohnsitzstaat vor.</p>
<p><b>Kündigung des DBA</b></p>
<p>Die genannten Regelungen hält die Bundesregierung für nicht mehr sachgerecht. Zudem entspricht das DBA Türkei auch in anderen Punkten nicht mehr dem aktuellen Stand des OECD-Musterabkommens. Die Bundesregierung bemüht sich daher seit längerem um die Aufnahme von Verhandlungen mit der Türkei über ein neues DBA. Nachdem die türkische Seite diesem Wunsch bisher nicht entsprochen hat, hat die Bundesregierung am 21.7.2009 das bestehende DBA zum Ende des Jahres 2010 gekündigt.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Bis zum Ende des Jahres 2010 bleibt das bisherige DBA weiter anwendbar. Die Abkommenswirkung entfällt damit in Geschäftsjahren, die am 1.1.2011 oder später beginnen. Einen abkommenslosen Zustand wird es aber voraussichtlich nicht geben, da sich die Bundesregierung dem Vernehmen nach bemühen will, bis zum Jahr 2011 ein neues DBA zu verhandeln und abzuschließen, das dem aktuellen Stand des OECD-Musterabkommens entspricht.</p>
<p><a href="fileadmin/content/pdf/steuli-information-200910-06.pdf" title="Beitrag als PDF" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="fileadmin/content/mp3/steuli-information-200910-06-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Privatbereich</category>
			<category>STEULi Information</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Sun, 04 Oct 2009 17:06:00 +0200</pubDate>
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			<title>Neue Kronzeugen-Regelung tritt in Kraft</title>
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			<description>STEULi Information Nr. 05 – 10/2009
Am 1.9.2009 tritt eine neue Strafzumessungsregel in Kraft. Bei Straftätern, die zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten beitragen, können Richter die Strafe künftig mildern oder ganz von Strafe absehen (§ 46b StGB).
Inhalt der Reform
Der Bundestag hat die weitestgehende Kronzeugenregelung beschlossen, die das deutsche Strafrecht bisher...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 05 – 10/2009</b><b></b></p>
<p>Am 1.9.2009 tritt eine neue Strafzumessungsregel in Kraft. Bei Straftätern, die zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten beitragen, können Richter die Strafe künftig mildern oder ganz von Strafe absehen (§ 46b StGB).</p>
<p><b>Inhalt der Reform</b></p>
<p>Der Bundestag hat die weitestgehende Kronzeugenregelung beschlossen, die das deutsche Strafrecht bisher kannte. Die im geltenden Strafrecht verankerten &quot;kleinen Regelungen&quot; betreffen Geldwäschedelikte, das Betäubungsmittelstrafrecht und die Bildung terroristischer Vereinigungen. Besonders bei der Aufklärung organisierter Rauschgiftkriminalität ermöglichte die kleine Kronzeugenregelung in den letzten Jahrzehnten gute Ermittlungserfolge.</p>
<p><b>Eckpunkte der Neuregelung</b></p>
<p>Voraussetzungen: Der Täter einer mittelschweren oder schweren Straftat offenbart sein Wissen über Tatsachen, die wesentlich zur Aufklärung einer schweren Straftat (§ 100a Abs. 2 StPO) beitragen oder durch die eine solche verhindert werden kann.</p>
<p><b>Folge</b></p>
<p>Das Gericht kann die Strafe mildern oder von Strafe absehen, jedoch mit folgenden Einschränkungen: Ist &quot;lebenslänglich&quot; die ausschließlich angedrohte Strafe, darf diese nur auf eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren gemildert werden. Das Gericht darf nur von Strafe absehen, wenn die Tat abstrakt nicht auch mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist und der Täter ohne die Milderung keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hätte.</p>
<p><b>Ausschluss der Kronzeugenregelung</b></p>
<p>Die neue Regelung findet keine Anwendung, wenn der Kronzeuge sein Wissen erst offenbart, nachdem das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn beschlossen hat. Damit soll erreicht werden, dass die Angaben des Täters von der Strafverfolgungsbehörde noch auf ihre Stichhaltigkeit überprüft werden können, bevor über die Strafmilderung entschieden wird.</p>
<p><b>Prüfungspflicht der Gerichte</b></p>
<p>Die Strafmilderung ist kein Automatismus. Das Gericht hat die Pflicht, abzuwägen, ob der konkrete Nutzen der Aussage und die Schwere der dadurch aufgeklärten oder verhinderten Straftaten es rechtfertigen, dem Kronzeugen für seine eigene Tat eine Strafmilderung zu gewähren.</p>
<p><b>Unterschiede zur alten Regelung</b></p>
<p>Die neue Kronzeugenregel ist eine allgemeine Strafzumessungsregel, sie ist grundsätzlich nicht mehr auf bestimmte Delikte beschränkt. Die Tat des Kronzeugen und die aufgedeckte oder verhinderte Tat müssen nicht derselben Deliktsgruppe angehören.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>Deutscher Bundestag, Drucksache 16/6268, www.bmj.bund.de dort unter Pressemitteilungen.</p>
<p><a href="fileadmin/content/pdf/steuli-information-200910-05.pdf" title="Beitrag als PDF" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="fileadmin/content/mp3/steuli-information-200910-05-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Privatbereich</category>
			<category>STEULi Information</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Sun, 04 Oct 2009 17:05:00 +0200</pubDate>
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