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		<title>STEULi - Information: Unternehmer und Freiberufler</title>
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		<description>Nachrichten aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht von www.steuli.de</description>
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			<title>STEULi - Information: Unternehmer und Freiberufler</title>
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		<lastBuildDate>Wed, 05 May 2010 08:42:00 +0200</lastBuildDate>
		
		
		<item>
			<title>Anwaltliche Beratungsfehler bei Gesamthandsgemeinschaften</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/anwaltliche-beratungsfehler-bei-gesamthandsgemeinschaften/5480563ec16213c375486c1885b61c9e.html</link>
			<description>Der Abfindungsanspruch des Ausgeschiedenen aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts richtet sich gegen die übrigen Gesellschafter persönlich, nicht gegen die Gesellschaft in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit ...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 31 – 02/2010</b></p>
<p>Der Abfindungsanspruch des Ausgeschiedenen aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts richtet sich gegen die übrigen Gesellschafter persönlich, nicht gegen die Gesellschaft in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit. Hiergegen kann nicht mit einem Erstattungsanspruch wegen Begleichung von Steuerverbindlichkeiten aufgerechnet werden, weil es sich dabei um einen Anspruch der GbR handelt. Es fehlt an der für eine Aufrechnung erforderlichen Gleichartigkeit der Forderungen.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Der Kläger nimmt die Beklagten auf Abfindung wegen des Ausscheidens aus einer vormals gemeinsam geführten Steuerberatungs- und Rechtsanwaltssozietät in Anspruch. Über die Ermittlung des Abfindungsguthabens streiten die Parteien. Hierbei macht der Beklagte geltend, der Kläger müsse sich den Wert der von ihm in sein Einzelunternehmen &quot;mitgenommenen&quot; Mandate auf seinen Abfindungsanspruch anrechnen lassen; hinsichtlich des verbleibenden Anspruchs greife die Aufrechnung mit einem Ausgleichsanspruch für die seitens der Sozietät getilgten Steuerverbindlichkeiten. Mit derselben Begründung wies das LG die Klage ab. Der Kläger erklärte in der Berufungsinstanz in Höhe des Aufrechnungsbetrages den Rechtsstreit für erledigt und verfolgte im Übrigen sein Begehren weiter. Das OLG gab der Klage teilweise statt.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Dem Kläger steht der geltend gemachte Abfindungsanspruch gegen die Beklagten zu. Allerdings war die vom LG vorgenommene Anrechnung der vom Kläger nach seinem Ausscheiden aus der Sozietät weitergeführten Mandate richtig. Diese schmälern das Abfindungsguthaben. Ist ein Ausgleich gesellschaftsvertraglich nicht ausdrücklich geregelt, ergibt sich ein solcher durch eine regelmäßig vorzunehmende ergänzende Vertragsauslegung (§ 157 BGB). Durch die Weiterführung der Mandate fließt dem Ausscheidenden dieser Teil des Wertes der Gesellschaft zu. Die Erledigungserklärung des Klägers ging indes ins Leere, denn es fehlte an einer Aufrechnungslage, so dass die Klageforderung nicht erloschen war. Der Abfindungsanspruch war nämlich gegen die Gesellschafter der Sozietät persönlich geltend zu machen (§ 738 BGB), die Gegenansprüche wegen Begleichung von Steuerschulden aber waren solche der Sozietät gegen den Kläger. Die Ansprüche standen nicht im erforderlichen Gegenseitigkeitsverhältnis (§ 387 BGB).</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>OLG Brandenburg, Urteil vom 25.11.2009, 7 U 57/08. <a href="http://www.juris.de" target="_blank" >www.juris.de</a>. </p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201002-31.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201002-31-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Unternehmer und Freiberufler</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:31:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Abspaltung durch Neugründung bewirkt keine Gesamtrechtsnachfolge</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/abspaltung-durch-neugruendung-bewirkt-keine-gesamtrechtsnachfolge/2e2cbcfaff5d34be61e4e7f76d64fd5d.html</link>
			<description>Bei einer Abspaltung durch Neugründung ist der übernehmende Rechtsträger nicht Gesamtrechtsnachfolger des übertragenden Rechtsträgers. Dieser bleibt deshalb jedenfalls ...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 30 – 02/2010</b></p>
<p>Bei einer Abspaltung durch Neugründung (§ 123 Abs. 2 Nr. 2 UmwG) ist der übernehmende Rechtsträger nicht Gesamtrechtsnachfolger des übertragenden Rechtsträgers. Dieser bleibt deshalb jedenfalls unter Geltung von § 132 UmwG Steuerschuldner.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Die klagende GmbH &amp; Co. KG, eine ländliche Erzeugergemeinschaft, ermittelte ihren Gewinn jeweils für den Zeitraum vom 1.7. bis 30.6. des Folgejahres (abweichendes Wirtschaftsjahr). Mit Beschluss vom August 1997 hatte sie den Vermögensteil &quot;Pflanzen- und Mastbetrieb&quot; zum Stichtag 31.5.1997 auf die dadurch neu gegründete KG abgespalten und den &quot;Milchbetrieb&quot; zurückbehalten (Abspaltung zur Neugründung gemäß § 123 Abs. 2 Nr. 2 UmwG). Der Spaltungsplan sah vor, dass neben den sämtlichen Aktiva und Passiva, die dem abzuspaltenden Unternehmensteil zuzuordnen waren, auch sämtliche bekannten und unbekannten Steuerverbindlichkeiten, die sich aus Außenprüfungen ergaben und den Zeitraum vor dem Spaltungsstichtag betrafen, übernommen werden sollten. Abweichend von der Gewerbesteuererklärung der Klägerin wurde der Gewerbesteuermessbetrag vom beklagten Finanzamt für 1996 auf 7.630 EUR und für 1997 - im Anschluss an eine Außenprüfung - auf 20.270 EUR festgesetzt. Dem lagen 11/12 hinsichtlich des für das Wirtschaftsjahr 1996/1997 ermittelten Gewinns betreffend die ausgelagerten Vermögensteile zuzüglich des gesamten Gewinns aus dem Milchbetrieb zugrunde. Das FG gab der Klage unter Verweis auf die Feststellungen des Spaltungsplans statt, der BFH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Im Fall des Vorliegens eines gewerblichen Unternehmens ist die gewerbesteuerrechtliche Schuldnerstellung der Klägerin auch hinsichtlich der Ansprüche, die auf die Zeit bis zum steuerlichen Übertragungsstichtag entfallen, nicht auf die durch Abspaltung neu gegründete KG übergegangen. Wer Steuerschuldner ist, bestimmt sich nach § 43 Satz 1 AO. Die Steuerschuld geht auf einen Rechtsnachfolger generell nur nach § 45 AO, d. h. nur bei Gesamtrechtsnachfolge, über. Der Übergang von Vermögensteilen durch Abspaltung ist indes nicht als Gesamtrechts-, sondern als Sonderrechtsnachfolge zu qualifizieren, so dass eine Zuordnung unter § 45 AO unterbleiben muss. Der BFH bestätigte mit der Entscheidung seine ständige Rechtsprechung, dass bei Abspaltungen zur Neugründung der übernehmende Rechtsträger nicht Gesamtrechtsnachfolger des übertragenden Rechtsträgers wird und dieser damit Steuerschuldner bleibt.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BFH, Urteil vom 5.11.2009, IV R 29/08.</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201002-30.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201002-30-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Unternehmer und Freiberufler</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:30:00 +0100</pubDate>
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		<item>
			<title>Unternehmensfortführung i. S. v. § 25 Abs. 1 HGB</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/unternehmensfortfuehrung-i-s-v-25-abs-1-hgb/5beefd11034030f2d93f8961ba1aa3a6.html</link>
			<description>Eine Unternehmensfortführung gemäß § 25 Abs. 1 HGB liegt auch dann vor, wenn nur ein Teilbereich des Unternehmens fortgeführt wird, sofern es sich aus der Sicht des maßgeblichen Rechtsverkehrs um den - den Schwerpunkt des Unternehmens bildenden - wesentlichen Kernbereich handelt. Für die Frage ...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 29 – 02/2010</b></p>
<p>Eine Unternehmensfortführung gemäß § 25 Abs. 1 HGB liegt auch dann vor, wenn nur ein Teilbereich des Unternehmens fortgeführt wird, sofern es sich aus der Sicht des maßgeblichen Rechtsverkehrs um den - den Schwerpunkt des Unternehmens bildenden - wesentlichen Kernbereich handelt. Für die Frage, ob der wesentliche Kernbereich des Unternehmens fortgeführt wurde, kommt dem Wert des Unternehmensteils maßgebliche Bedeutung zu.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung von rd. 71.000 EUR wegen einer Adressenlieferung sowie unter dem Gesichtspunkt der Haftung wegen Firmenfortführung nach § 25 HGB. Nach Ansicht des LG haftete die Beklagte gemäß § 25 HGB für die Forderung der Klägerin gegen die frühere K-GmbH (nunmehr die insolvente F-GmbH), weil die Forderung dem Geschäftsbereich &quot;Adressen&quot; zuzuordnen sei. In Bezug auf diesen Geschäftsbereich habe die Beklagte das Handelsgeschäft der K-GmbH erworben und die Firma fortgeführt. Das OLG hob das Urteil auf und verneinte einen Anspruch der Klägerin aus § 25 HGB, weil diese nicht ausreichend bewiesen habe, dass mit dem Geschäftsbereich &quot;Adressen&quot; der wesentliche Kern des früheren Unternehmens der K-GmbH übernommen worden sei. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hin hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das OLG zurück.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Das OLG hat die Anforderungen an den Vortrag der Klägerin verfahrensfehlerhaft in einer gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Artikel 103 GG) verstoßenden Weise überspannt. Mit der Beurteilung, der Vortrag der Klägerin zum Wert der Unternehmensbereiche sei &quot;in keiner Weise konkretisiert und daher weder aussagekräftig noch einer Sachaufklärung zugänglich&quot;, hat das Gericht folgendes nicht erkannt: eine Partei genügt ihrer Darlegungslast bereits dann, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Die erforderlichen Unterlagen hätten von der Klägerin auf richterlichen Hinweis beigebracht werden können. Damit wäre es einem Sachverständigen zumindest möglich gewesen, allgemeingültige Aussagen über die Wertverhältnisse der verschiedenen Geschäftsbereiche zu treffen. Ein Indiz dafür, dass der übernommene Bereich &quot;Adressen&quot; der wesentliche Bestandteil der früheren K-GmbH war, könne nach Ansicht des BGH etwa der von der Beklagten gezahlte Kaufpreis sein.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BGH, Beschluss vom 7.12.2009, II ZR 229/08. www.bundesgerichtshof.de dort Entscheidungsdatenbank. Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 5.9.2007, 39 O 9/07. OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.8.2008, I 18 U 36/08.</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201002-29.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201002-29-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Unternehmer und Freiberufler</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:29:00 +0100</pubDate>
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		<item>
			<title>Lieferung und Einpflanzung von Pflanzen, zu welchem Steuersatz?</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/lieferung-und-einpflanzung-von-pflanzen-zu-welchem-steuersatz/8ac1ecbc93d860e3156cef12847b708b.html</link>
			<description>Für sich genommen unterliegt die Lieferung von Pflanzen dem ermäßigten Steuersatz (7 %), das Einpflanzen hingegen dem Regelsteuersatz (19 %). Liefert nun eine Baumschule Pflanzen und übernimmt auch deren Einpflanzung, so sieht ...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 28 – 02/2010</b></p>
<p>Für sich genommen unterliegt die Lieferung von Pflanzen dem ermäßigten Steuersatz (7 %), das Einpflanzen hingegen dem Regelsteuersatz (19 %). Liefert nun eine Baumschule Pflanzen und übernimmt auch deren Einpflanzung, so sieht die Finanzverwaltung hierin eine einheitliche, dem Regelsteuersatz zu unterwerfende Leistung.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Entgegen der Auffassung des BMF sieht der BFH in dieser Fallkonstellation keine einheitliche Leistung. Vielmehr stellen die Lieferung und das Einpflanzen zwei selbstständige Leistungen dar.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Unternehmen, die Pflanzen liefern, können diese mit dem ermäßigten Steuersatz abrechnen, unabhängig davon, ob sie diese anschließend noch einpflanzen oder nicht. Das Einpflanzen ist dagegen dem Regelsteuersatz zu unterwerfen. Gegen Umsatzsteuerbescheide, die noch auf der überholten Rechtsauffassung der Finanzverwaltung beruhen, sollte unter Berufung auf das vorliegende Urteil Einspruch eingelegt werden.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BFH, Urteil vom 25.6.2009, V R 25/07, BFH/NV 2009 Seite 1746. Vorinstanz: FG Nürnberg, Urteil vom 11.4.2006, II 356/2004, EFG 2006 Seite 1708. Entgegenstehend: BMF, Schreiben vom 5.8.2004, IV B 7-S 7220-38/04, BStBl 2004 I Seite 638. Das Urteil des BFH hat über den entschiedenen Fall hinaus Bedeutung, da es anschaulich die Grundsätze aufzeigt, die zu beachten sind, wenn zu klären ist, ob eine einheitliche Leistung, zwei getrennte Leistungen oder eine Haupt- und eine Nebenleistung vorliegen. Die erheblichen Schwierigkeiten, die für die Praxis mit dieser Differenzierung verbunden sind, werden auch deutlich, wenn der BFH in dem Urteil darauf hinweist, dass der Fall nicht mit Grabpflegeleistungen zu vergleichen ist. Bei letzteren liegt unverändert eine einheitliche Leistung vor, die insgesamt dem Regelsteuersatz unterliegt. Zum BFH-Urteil vom 25. Juni 2009 – V R 25/07 ist ein BMF-Schreiben ergangen. BMF-Schreiben vom 04.02.2010 - IV D 2 - S 7221/09/10001 - (2010/0073876) .</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201002-28.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201002-28-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Unternehmer und Freiberufler</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:28:00 +0100</pubDate>
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		<item>
			<title>Krankmeldung nach Streit mit Arbeitgeber</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/krankmeldung-nach-streit-mit-arbeitgeber/07962d404231fe09a5f85056059931f7.html</link>
			<description>Durch Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung weist der Arbeitnehmer seine Erkrankung nach. Dabei gilt, dass zunächst davon auszugehen ist, dass die Bescheinigung inhaltlich richtig ist, der Arbeitnehmer also unverschuldet seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nicht nachkommt. Etwas anderes gilt nur dann ...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 27 – 02/2010</b></p>
<p>Durch Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung weist der Arbeitnehmer seine Erkrankung nach. Dabei gilt, dass zunächst davon auszugehen ist, dass die Bescheinigung inhaltlich richtig ist, der Arbeitnehmer also unverschuldet seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nicht nachkommt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Bescheinigung durch den Arbeitgeber nachgewiesen werden können, also die Richtigkeitsvermutung durchbrochen wird. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte nunmehr darüber zu entscheiden, welchen Nachweisgrad der Arbeitgeber hierbei erreichen muss.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Nach einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers kam es zum Streit mit dem Arbeitgeber, in dessen Verlauf der Arbeitnehmer die Teilnahme an einem Personalgespräch ablehnte, weil ihm schlecht sei und er zum Arzt müsse. Ab dem Folgetag reichte der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ein, woraufhin der Arbeitgeber wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit und Arbeitsverweigerung fristlos kündigte. Hiergegen wandte sich der Arbeitnehmer mit Erfolg. Der Arbeitgeber konnte das Arbeitsverhältnis nicht wirksam fristlos kündigen, weil kein hinreichender Kündigungsgrund, insbesondere nicht in der behaupteten Vortäuschung einer Arbeitsunfähigkeit, vorgelegen hat. Der Arbeitnehmer hatte seine Arbeitsunfähigkeit durch entsprechende Bescheinigung nachgewiesen, wohingegen der Arbeitgeber begründete Zweifel an deren Richtigkeit nicht nachweisen konnte. Damit war auch die Beweiskraft der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht erschüttert. Auch die behauptete Arbeitsverweigerung konnte die Kündigung nicht rechtfertigen. Selbst wenn davon auszugehen sei, dass der Kläger die Absicht gehabt habe, nicht mehr zur Arbeit zu erscheinen, hätte der Arbeitgeber dieses Verhalten abmahnen müssen.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Die Entscheidung überrascht wenig. Die bloße Vermutung einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung reicht nicht aus, um die Richtigkeitsvermutung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu durchbrechen. Der Arbeitgeber hat alle die Zweifel begründenden Tatsachen zu beweisen.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>Die Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8.9.2009, 1 Sa 230/09, ist unter <a href="http://www.lagrp.justiz.rlp.de" target="_blank" >www.lagrp.justiz.rlp.de</a> abrufbar. </p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201002-27.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201002-27-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Unternehmer und Freiberufler</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:27:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Verfassungsbeschwerde gegen die Zulässigkeit privater Digitalkopien</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/verfassungsbeschwerde-gegen-die-zulaessigkeit-privater-digitalkopien/8ce1ebd12c93793bcc8d6126123f32fb.html</link>
			<description>Einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person sind zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern zulässig, sofern sie nicht Erwerbszwecken dienen. Unternehmen der Musikindustrie müssen es aufgrund dieser Norm hinnehmen, dass private Digitalkopien der von ihnen auf den Markt gebrachten Tonträger grundsätzlich zulässig sind. </description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<p><b>STEULi Information Nr. 26 – 02/2010</b></p>
<p>Einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person sind zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern zulässig, sofern sie nicht Erwerbszwecken dienen. Unternehmen der Musikindustrie müssen es aufgrund dieser Norm hinnehmen, dass private Digitalkopien der von ihnen auf den Markt gebrachten Tonträger grundsätzlich zulässig sind. Aufgrund der rasanten technischen Entwicklung in diesem Bereich hat dies erhebliche Absatzrückgänge zur Folge. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügten die Beschwerdeführer, die Norm sei mit dem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit sie digitale Privatkopien ohne hinreichende Einschränkungen für zulässig erkläre.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die im Dezember 2008 beim Bundesverfassungsgericht eingegangene Verfassungsbeschwerde sei unzulässig, weil sie nicht fristgerecht erhoben worden sei. Richte sich eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz, so könne sie gemäß § 93 Abs. 3 BVerfGG nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden. Bleibe die angegriffene Norm inhaltlich unverändert oder werde sie rein redaktionell angepasst, setze kein neuer Fristablauf ein. Die Jahresfrist begann hier nicht deshalb neu zu laufen, weil die Norm durch ein im Januar 2008 in Kraft getretenes Gesetz geändert worden sei, denn der Gesetzgeber habe dabei die in Rede stehende Zulässigkeit digitaler Privatkopien unberührt gelassen. Die gesetzgeberische Klarstellung, dass auch digitale Vervielfältigungen erlaubt sein sollen, sei bereits im Jahr 2003 erfolgt. Es bedürfe zudem keiner Entscheidung, ob die von den Beschwerdeführern beklagte enteignende Wirkung der Norm angesichts einer immer stärkeren Verbreitung privater Digitalkopien den Gesetzgeber dazu zwingt, die private Digitalkopie einzugrenzen oder - im Rahmen seines weiten Gestaltungsraums – sonstige Maßnahmen zu ergreifen, um das Eigentumsrecht der Tonträgerhersteller nicht zu entwerten.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Zum privaten Gebrauch darf man fast alles vervielfältigen. Ausgenommen sind hiervon Datenbankwerke und Computerprogramme. Zudem darf die Vervielfältigung nicht Erwerbszwecken dienen und die Vorlage nicht offensichtlich rechtswidrig sein. Dritte können die Kopien anfertigen, soweit dieses unentgeltlich oder auf Papier erfolgt. Nach der Rechtsprechung dürfen nicht mehr als 7 Exemplare hergestellt werden.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BVerfG, Beschluss vom 7.10.2009, 1 BvR 3479/08.</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201002-26.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201002-26-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Unternehmer und Freiberufler</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:26:00 +0100</pubDate>
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			<title>Steuerbefreiung für Musiklehrer</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/steuerbefreiung-fuer-musiklehrer/7e5a829ffada493976b155d5341d0b0e.html</link>
			<description>Das UStG befreit Unterrichtsleistungen selbstständiger Lehrer an privaten Schulen und ähnlichen Einrichtungen von der Umsatzsteuer, wenn diese unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen. Voraussetzung ist ...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 25 – 02/2010</b></p>
<p>Das UStG befreit Unterrichtsleistungen selbstständiger Lehrer an privaten Schulen und ähnlichen Einrichtungen von der Umsatzsteuer, wenn diese unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen. Voraussetzung ist allerdings, dass die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass der Unterricht auf einen Beruf oder eine Prüfung vorbereitet, die vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegen ist.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Einem Musiklehrer wurde die Steuerbefreiung für das Jahr 2004 nicht gewährt, da er keine Bescheinigung vorlegen konnte. Nachdem der Bescheid bestandskräftig geworden war, legte der Musiklehrer die notwendigen Bescheinigungen vor. Diese wurden im Jahr 2006 ausgestellt, allerdings mit Rückwirkung auf das Jahr 2001. Das Finanzamt verweigerte aufgrund der Bestandskraft des Bescheides eine Korrektur, da es die Bescheinigung nicht als Grundlagenbescheid ansah, der eine Korrektur rechtfertigen würde.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Der BFH gewährt die Steuerbefreiung, da er die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde als Grundlagenbescheid ansieht. Dies ermöglicht wiederum die Korrektur der eigentlich bestandskräftigen Veranlagung.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Da der BFH die Bescheinigung der Landesbehörde als Grundlagenbescheid qualifiziert, schadet eine nachträgliche Ausstellung der Bescheinigung nicht, solange sie auch für die Vergangenheit Gültigkeit besitzt. Dies bedeutet aber auch, dass die Bescheinigung für die Finanzverwaltung bindend ist. Sie ist daher der Nachprüfung sowohl durch die Finanzverwaltung als auch durch das Finanzgericht entzogen.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>§ 4 Nr. 21 UStG. BFH, Urteil vom 20.8.2009, V R 25/08. Vorinstanz: Niedersächsisches FG, Urteil vom 17.7.2008, 16 K 207/07, EFG 2008 Seite 1933.</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201002-25.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201002-25-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Unternehmer und Freiberufler</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:25:00 +0100</pubDate>
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			<title>Beginn der Verjährungsfrist für Anspruch gegen Steuerberater</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/beginn-der-verjaehrungsfrist-fuer-anspruch-gegen-steuerberater/8c25dfdc39cd4ac3c593be8b3f9e36b6.html</link>
			<description>Hat ein Kommanditist Steuernachzahlungen infolge verringerter Verlustzuweisungen zu verzinsen, beginnt die Verjährung eines Ersatzanspruchs gegen den Steuerberater wegen verspäteten Hinweises auf dieses Risiko mit dem ersten Bescheid, der die Verluste ...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 24 – 02/2010</b></p>
<p>Hat ein Kommanditist Steuernachzahlungen infolge verringerter Verlustzuweisungen zu verzinsen, beginnt die Verjährung eines Ersatzanspruchs gegen den Steuerberater wegen verspäteten Hinweises auf dieses Risiko mit dem ersten Bescheid, der die Verluste der KG in vermindertem Umfang feststellt. Dies gilt auch dann, wenn es gelingt, durch Vorziehung von Sonderabschreibungen die Gewinnerhöhung in spätere Veranlagungszeiträume zu verschieben und dadurch den Zinsschaden zu mindern.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Der Kläger ist Kommanditist einer von dem beklagten Steuerberater vertretenen KG. Diese hatte 1996 ein Grundstück mit Geschäftsgebäude erworben und optierte Anfang 1997 für den Großteil des Kaufpreises zur Umsatzsteuer. Das Finanzamt meinte, dass bereits der 1996 als umsatzsteuerliches Netto gezahlte Kaufpreis einen verhältnismäßigen Vorsteueranteil enthalte. In der 1998 eingereichten, vom Beklagten vorbereiteten Gewinnfeststellungserklärung machte die KG die für 1996 anerkannten Vorsteueranteile als Werbungskosten geltend. Nach einer Betriebsprüfung bei der KG wurden diese für 1997 nicht mehr berücksichtigt. Zwecks Ausgleichs der weggefallenen Verluste zog die KG Sonderabschreibungen vor, die ursprünglich für 1999 bis 2002 geltend gemacht wurden. Das Finanzamt hob den Feststellungsbescheid vom August 2002 auf und änderte im April 2006 die für 1999 bis 2002 ergangenen Feststellungsbescheide. Davon erfuhr der Kläger Ende 2002. Die gegenüber ihm ergangenen Einkommensteuerbescheide belasteten ihn mit Nachzahlungszinsen für 1999 bis 2002 von rd. 14.000 EUR. Die Summe machte er als Schadensersatz geltend. LG und OLG gaben der Klage statt, der BGH wies sie ab.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Die Verjährung des klägerischen Schadensersatzanspruches begann bereits mit der Bekanntgabe des ersten Gewinnfeststellungsbescheids für 1997 vom August 2002 und nicht erst mit Bekanntgabe des Bescheides vom April 2006. Ein Schaden aus einer Steuerberatung ist dann entstanden, wenn sich die Vermögenslage objektiv verschlechtert hat. Hierfür genügt es, wenn der Schaden nur dem Grunde - noch nicht aber der Höhe - nach entstanden ist. Dass eine endgültige Vermögenseinbuße besteht, muss nicht feststehen. Die Verjährung des Ersatzanspruchs gegen einen Steuerberater beginnt auch dann mit der Bekanntgabe des belastenden Bescheides (§§ 122, 155, 183 AO), wenn dieser noch keine Steuerfestsetzung enthält, sondern Besteuerungsgrundlagen feststellt. Maßgebend ist, wann sich das Beurteilungsrisiko des Steuerpflichtigen durch einen Verwaltungsakt erstmals zu einem Schaden verdichtet.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BGH, Urteil vom 12.11.2009, IX ZR 218/08. www.bundesgerichtshof.de im Bereich Entscheidungsdatenbank. Vorinstanzen: LG Köln, Urteil vom 8.4.2008, 2 O 181/07. OLG Köln, Urteil vom 13.11.2008, 8 U 26/08.</p>
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<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201002-24-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Unternehmer und Freiberufler</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:24:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Umsetzung von EU-Vorgaben im UStG</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/umsetzung-von-eu-vorgaben-im-ustg/f77426fdc5e61323c1cbdd8b88a453b2.html</link>
			<description>Weniger öffentlichkeitswirksam als die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für Beherbergungsleistungen sind die Änderungen des UStG durch das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben sowie weiterer steuerrechtlicher Regelungen. Dies wundert auch nicht ...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 23 – 02/2010</b></p>
<p>Weniger öffentlichkeitswirksam als die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für Beherbergungsleistungen sind die Änderungen des UStG durch das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben sowie weiterer steuerrechtlicher Regelungen. Dies wundert auch nicht, da es sich um Änderungen handelt, welche das Gemeinschaftsrecht fordert, die bisher aber nicht oder nicht zutreffend ins nationale UStG umgesetzt wurden. Das Gesetz arbeitet somit vorwiegend Versäumnisse der Vergangenheit auf, wird aber dafür im Gegensatz zu anderen Gesetzesvorhaben wenigstens seinem Namen gerecht.</p>
<p><b>Referentenentwurf</b></p>
<p>Der Referentenentwurf sieht folgende wesentlichen Änderungen vor: 1. Steuerbefreiung für Universalpostdienstleistungen: Ab dem 1.7.2010 werden Postdienstleistungen von der Umsatzsteuer befreit, die die Grundversorgung der Bevölkerung sicherstellen; die Beschränkung auf die Deutsche Post AG entfällt. Steuerbefreit sind die Beförderung von Briefsendungen, Büchern u. ä. bis zu 2 Kilogramm, adressierten Paketen bis 10 Kilogramm sowie Einschreib- und Wertsendungen. Alle anderen Leistungen, z. B. Expresszustellungen, unterliegen dann der Umsatzsteuer. 2. Steuerentstehung: Für innergemeinschaftliche Dienstleistungen, bei denen der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, entsteht die Umsatzsteuer zukünftig mit Ausführung der Leistung. Soweit es sich hierbei um Dauerleistungen (z. B. Miete) handelt, muss spätestens zum Ende eines jeden Kalenderjahres eine Besteuerung erfolgen. 3. Zusammenfassende Meldung (ZM): Die Frist für die Abgabe der ZM wird ab dem 1.7.2010 vom Quartal auf monatlich verkürzt. Soweit die Bemessungsgrundlage der zu meldenden Leistungen im laufenden sowie den vier vorherigen Quartalen jeweils nicht mehr als 50.000 EUR (bis 2011: 100.000 EUR) betragen hat, kann weiterhin quartalsweise abgegeben werden. Die ZM ist auf den 25. Tag des Folgemonats abzugeben, die Dauerfristverlängerung entfällt. 4. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Ab dem 1.1.2010 wird jedem Unternehmer ohne einschränkende Bedingungen auf Antrag eine USt-IDNr. zugeteilt.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Da der Entwurf notwendige EU-Vorgaben betrifft, ist zu erwarten, dass er umgesetzt wird. Unternehmen, die grenzüberschreitend Leistungen erbringen, müssen ihre Finanzbuchhaltung ab dem 1.7.2010 so organisieren, dass die ZM pünktlich abgegeben werden kann, z. B. am 25.8.2010 für den Monat Juli 2010. Dies ist unabhängig vom Vorliegen einer Dauerfristverlängerung für die Umsatzsteuervoranmeldung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201002-23.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201002-23-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Unternehmer und Freiberufler</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:23:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Neues zur Kfz-Nutzung aus dem Bundesfinanzministerium </title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/neues-zur-kfz-nutzung-aus-dem-bundesfinanzministerium/f106f6c22a2a34536da77a8686aa2a35.html</link>
			<description>Das Bundesfinanzministerium stellt in einem aktuellen Schreiben dar, wie die private Kfz-Nutzung ertragsteuerlich zu ermitteln ist. Das Schreiben befasst sich u. a. mit den folgenden Themen ...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 22 – 02/2010</b></p>
<p>Werden betriebliche Fahrzeuge auch für private Zwecke genutzt, so ist diese Privatnutzung zu versteuern. Zur Ermittlung des Privatanteils stehen, zum Teil in Abhängigkeit vom Umfang der betrieblichen Nutzung, verschiedene Verfahren zur Verfügung, z. B. die 1 %-Methode sowie die Fahrtenbuchmethode.</p>
<p><b>Neue Verwaltungsanweisung</b></p>
<p>Das BMF stellt in einem aktuellen Schreiben dar, wie die private Kfz-Nutzung ertragsteuerlich zu ermitteln ist. Das Schreiben befasst sich u. a. mit den folgenden Themen:</p><ul><li><span><span> </span>Nachweis der betrieblichen Nutzung (grundsätzlich),</span></li><li><span><span></span>Nachweis einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50 % als Voraussetzung für die Anwendung der 1 %-Methode,</span></li><li><span><span></span>Nutzung mehrerer betrieblicher Fahrzeuge,</span></li><li><span><span> </span>Nutzung von Fahrzeugen für verschiedene Einkunftsarten,</span></li><li><span><span></span>Kostendeckelung,</span></li><li><span><span> </span>Anforderungen an ein (elektronisches) Fahrtenbuch etc.</span></li></ul><p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Das Schreiben ist, von Ausnahmen abgesehen, ab dem 1.1.2010 anzuwenden. Es stellt weitestgehend, unter Berücksichtigung der Gesetzgebung und der Rechtsprechung, eine aktualisierte Zusammenfassung der bisherigen Verlautbarungen dar. Allerdings bietet das Schreiben auch eine besonders unerfreuliche Neuerung für den Fall, dass mehrere Kfz im Betriebsvermögen gehalten werden. Konnte bei Einzelunternehmern mit mehreren betrieblichen Kfz ausgeschlossen werden, dass diese durch Familienangehörige genutzt werden, so wurde bisher nur die private Nutzung des Kfz mit dem höchsten Listenpreis der Besteuerung zugrunde gelegt. Nunmehr soll für alle Kfz der private Nutzungsanteil ermittelt werden, es sei denn, dass sie für eine private Nutzung nicht geeignet sind oder ausschließlich eigenen Arbeitnehmern überlassen werden. Wer eine solche Besteuerung verhindern will, muss für alle in Frage kommenden Kfz ein Fahrtenbuch führen. Allerdings ist zu erwarten, dass diese Auffassung des BMF demnächst die Finanzgerichte beschäftigen wird. Denn der Umfang der privaten Nutzung eines Kfz durch einen Unternehmer hängt von der Zahl der Nutzer ab, nicht jedoch von der Anzahl der durch den Unternehmer genutzten Kfz, m. a. W. man fährt nur einmal.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BMF, Schreiben vom 18.11.2009, IV C 6 S-2177/07/10004, <a href="http://www.bundesfinanzministerium.de" target="_blank" >www.bundesfinanzministerium.de</a>. Aufgehoben ab 1.1.2010: BMF, Schreiben vom 21.1.2002, IV A 6 S-2177 - 1/02, BStBl 2002 I Seite 148. BMF, Schreiben vom 7.7.2006, IV B 2 S-2177 - 44/06 / IV A 5 S-7206 - 7/06, BStBl 2006 I Seite 446 </p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201002-22.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201002-22-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Unternehmer und Freiberufler</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:22:00 +0100</pubDate>
			<enclosure url="http://www.steuli.de/uploads/tx_rgmediaimages/steuli-information-201002-22-podcast.mp3" length ="4793963" type="audio/mpeg" />
		</item>
		
		<item>
			<title>Abgabe von Speisen und Getränken: 7 % oder 19 %</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/abgabe-von-speisen-und-getraenken-7-oder-19/344532d39405a57232b09e4192da1be2.html</link>
			<description>Ein für die Gastronomie unsägliches Thema ist die Bestimmung des zutreffenden Steuersatzes bei der Abgabe von Speisen und Getränken. Was in der Theorie einfach klingt, die Lieferung von Nahrungsmitteln ist begünstigt, Dienstleistungen in Verbindung hiermit nicht, beschäftigt die Finanzgerichtsbarkeit endlos.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 21 – 02/2010</b></p>
<p>Ein für die Gastronomie unsägliches Thema ist die Bestimmung des zutreffenden Steuersatzes bei der Abgabe von Speisen und Getränken. Was in der Theorie einfach klingt, die Lieferung von Nahrungsmitteln ist begünstigt, Dienstleistungen in Verbindung hiermit nicht, beschäftigt die Finanzgerichtsbarkeit endlos.</p>
<p><b>Rechtslage</b></p>
<p>Das BMF hat sich in 2008 noch ausführlich zu der Thematik ausgelassen. Demnach kommt der Regelsteuersatz zum Zuge, wenn das Dienstleistungselement qualitativ überwiegt. In dieser Betrachtung sollte die Zubereitung der Speisen außen vor bleiben, da das BMF die Zubereitung als notwendiges Element der Vermarktung der Speisen ansah. Diese Grundaussage des Schreibens wurde kurz darauf durch ein Urteil des BFH ad absurdum geführt. Für die Praxis stellt sich daher unverändert die Frage, was ist zu tun?</p>
<p><b>Neue Beschlüsse des BFH</b></p>
<p>Der BFH hat nun offensichtlich die Nase voll. Er hat dem EuGH u. a. folgende grundlegenden Fragen zur Abgrenzung der Lieferung von Nahrungsmitteln gegenüber von Restaurationsdienstleistungen vorgelegt: Der BFH hält es aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht für zweifelhaft, ob es sich bei der Abgabe von Speisen zum sofortigen Verzehr überhaupt um eine Lieferung handelt. Hält der EuGH dies für möglich, so möchte der BFH wissen, ob Speisen und Mahlzeiten, die z. B. durch Kochen, Braten o. ä. zum sofortigen Verzehr zubereitet worden sind, als begünstigte Nahrungsmittel im Sinne der MwStSystRL gelten oder dieser Begriff nur Nahrungsmittel umfasst, die typischerweise im Lebensmitteleinzelhandel verkauft werden. Ferner erwartet der BFH vom EuGH eine Aussage darüber, ob die Zubereitung von Speisen als ein wesentliches Dienstleistungselement zu berücksichtigen ist, das in Kombination mit weiteren Dienstleistungen dazu führt, dass insgesamt eine nicht begünstigte Dienstleistung vorliegt.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Die Anfragen des BFH lassen vermuten, dass dieser dazu tendiert, die Begünstigung sehr restriktiv anzuwenden. Nur wenn der EuGH zu dem Ergebnis käme, dass die Zubereitung von Speisen keine begünstigte Lieferung darstelle, würde steuerlich Klarheit herrschen, wenn dies auch nicht im Sinne der betroffenen Unternehmen wäre. Ansonsten wird es wohl trotz Klärung einiger grundlegender Fragen unverändert Streit um Details geben. Gastronomiebetriebe sollten prüfen, ob sie angesichts der beim EuGH anhängigen Verfahren Veranlagungen offen halten oder Rechtsmittel einlegen müssen.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BMF, Schreiben vom 16.10.2008, IV B 8 S-7100/07/10050, BStBl 2008 I Seite 949. Ergänzend hierzu: OFD Hannover, Verfügung vom 15.10.2009, S-7100 - 441 - StO 171, DStR 2009 Seite 2432. Entgegen BMF: BFH, Urteil vom 18.12.2008, V R 55/06, BFH/NV 2009 Seite 673. Vorlagen EuGH: BFH, Beschluss vom 15.10.2009, XI R 6/08, BFH/NV 2010 Seite 123 (Partyservice). BFH, Beschluss vom 15.10.2009, XI R 37/08, BFH/NV 2010 Seite 127 (Imbissstand). BFH, Beschluss vom 27.10.2009, V R 3/07, BFH/NV 2010 S. 130 (Kino). BFH, Beschluss vom 27.10.2009, V R 35/08, BFH/NV 2010 S. 133 (Imbiss). Wer die zum Teil vollkommen abstrusen Verfahren zu diesem Themenkomplex verfolgt hat, wird mit Grauen sehen, dass im Rahmen des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes nun der ermäßigte Steuersatz für Übernachtungsleistungen eingeführt wurde. Auch hier ist zu erwarten, dass die Abgrenzung zu nicht begünstigten Leistungen, z. B. Frühstück, Nutzung des Wellnessbereichs etc., die Finanzgerichte beschäftigen wird; Bürokratieabbau sieht anders aus.</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201002-21.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201002-21-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Unternehmer und Freiberufler</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:21:00 +0100</pubDate>
			<enclosure url="http://www.steuli.de/uploads/tx_rgmediaimages/steuli-information-201002-21-podcast.mp3" length ="7064004" type="audio/mpeg" />
		</item>
		
		<item>
			<title>Trennung der Bemessungsgrundlagen: Erleichterung für Spediteure etc.</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/trennung-der-bemessungsgrundlagen-erleichterung-fuer-spediteure-etc/0cd3078ec37410b863130aed76ce8b29.html</link>
			<description>Die UStR 2008 sehen für gewisse Sachverhalte vereinfachte Aufzeichnungspflichten vor. Aufgrund der ab 2010 neuen Verpflichtung zur Angabe von Dienstleistungen, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt werden und für die der Leistungsempfänger die USt schuldet, in der Zusammenfassenden Meldung und in den Umsatzsteuervoranmeldungen muss ein Teil dieser Regelungen an die neue Rechtslage...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 20 – 02/2010</b></p>
<p>Die UStR 2008 sehen für gewisse Sachverhalte vereinfachte Aufzeichnungspflichten vor. Aufgrund der ab 2010 neuen Verpflichtung zur Angabe von Dienstleistungen, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt werden und für die der Leistungsempfänger die USt schuldet, in der Zusammenfassenden Meldung und in den Umsatzsteuervoranmeldungen muss ein Teil dieser Regelungen an die neue Rechtslage angepasst werden.</p>
<p><b>Neue Verwaltungsanweisung</b></p>
<p>Für Spediteure und andere Unternehmer, die steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 3 UStG ausführen (z. B. Frachtführer, Lagerhalter, Umschlagsunternehmen etc.), bietet die Finanzverwaltung eine Erleichterung der Aufzeichnungspflichten an. Demnach brauchen diese Unternehmen lediglich die steuerpflichtigen Umsätze von den übrigen in Rechnung gestellten Beträgen zu trennen. Welcher Natur die übrigen Beträge sind, also z. B. durchlaufende Posten, nicht steuerbare Umsätze mit Vorsteuerabzug oder nach § 4 Nr. 3 UStG steuerfreie Umsätze, muss nicht differenziert werden. Im Übrigen bleiben die Aufzeichnungspflichten unberührt, dies betrifft insbesondere: - Umsätze, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, - Ausfuhren, Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr sowie innergemeinschaftliche Lieferungen, - steuerfreie und nicht steuerbare Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen und - innergemeinschaftliche Dienstleistungen, für die der Leistungsempfänger in einem anderen Mitgliedstaat die USt schuldet. Die Genehmigung dieses Verfahrens erfolgt nur unter der Bedingung, dass der Unternehmer eine genaue Zurechnung der Vorsteuerbeträge zu den Umsätzen vornimmt, die den Vorsteuerabzug zulassen bzw. ausschließen.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Das neue Verfahren ist ab dem 1.1.2010 anzuwenden. Spediteure, Frachtführer, Lagerhalter u. ä. Unternehmen müssen prüfen, ob sich das vereinfachte Verfahren für sie lohnt. Das bisher in den UStR niedergelegte vereinfachte Verfahren ist dann nicht mehr anzuwenden, soweit es der Regelung ab 2010 entgegensteht. Dies müssen diejenigen Unternehmer beachten, denen schon in der Vergangenheit die vereinfachte Trennung der Bemessungsgrundlagen genehmigt wurde.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BMF, Schreiben vom 15.9.2009, IV B 8 S-7390/09/10002, BStBl 2009 I Seite 1232. Zum Teil überholte UStR:&nbsp; Abschn. 259 Abs. 18 und 19 UStR 2008.</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201002-20.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201002-20-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Unternehmer und Freiberufler</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:20:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Pkw-Überlassung an Handelsvertreter</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/pkw-ueberlassung-an-handelsvertreter/d391c190d6be5c70bda5b49ead638803.html</link>
			<description>Sachverhalte, die als Tausch bzw. tauschähnlicher Umsatz qualifiziert werden, unterliegen der Umsatzsteuer. Im Gegensatz hierzu ist die Beistellung von Waren und Dienstleistungen nicht steuerbar. Eine Beistellung liegt z. B. dann vor ...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 19 – 02/2010</b></p>
<p>Sachverhalte, die als Tausch bzw. tauschähnlicher Umsatz qualifiziert werden, unterliegen der Umsatzsteuer. Im Gegensatz hierzu ist die Beistellung von Waren und Dienstleistungen nicht steuerbar. Eine Beistellung liegt z. B. dann vor, wenn der die Leistung empfangende Unternehmer dem leistenden Unternehmer einen Gegenstand zur Nutzung überlässt, zwecks Ausführung der für ihn bestimmten Leistung.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Der Kläger vertrieb Haushaltswaren über selbstständige Handelsvertreterinnen. Diesen stellte er Kfz zur Verfügung. Das Finanzamt sah in der Kfz-Überlassung eine Zusatzprovision für die Vertreterinnen und unterwarf diese als tauschähnlichen Umsatz der Umsatzsteuer. Nach Ansicht des Klägers lag kein Leistungsaustausch vor, da die Überlassung der Pkw alleine seinen eigenen wirtschaftlichen Interessen diene.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Für den BFH ist entscheidend, ob eine private Nutzung der überlassenen Pkw durch die Vertreterinnen auszuschließen ist. Der Kläger hatte ein solches Verbot ausgesprochen, allerdings nicht überwacht. Dies reicht dem BFH nicht aus, um eine nicht steuerbare Beistellung anzunehmen. Die Überlassung der Kfz unterliegt daher der Umsatzsteuer.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Auch wenn das Urteil ungünstig für den Kläger ist, so schließt es nicht aus, dass eine Kfz-Überlassung auch ohne umsatzsteuerliche Folgen bleibt. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass eine Nutzung der Kfz für andere Zwecke als die Vertriebstätigkeit, insbesondere für private Zwecke, ausgeschlossen ist. Hierzu reicht ein Verbot alleine nicht aus. Vielmehr muss dies auch tatsächlich beachtet, überwacht und letztendlich durchgesetzt werden.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BFH, Urteil vom 12.5.2009, V R 24/08, BFH/NV 2010 Seite 120. Vorinstanz: FG Münster, Urteil vom 28.2.2008, 5 K 2044/04, EFG 2008 Seite 1828.</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201002-19.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201002-19-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Unternehmer und Freiberufler</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:19:00 +0100</pubDate>
			<enclosure url="http://www.steuli.de/uploads/tx_rgmediaimages/steuli-information-201002-19-podcast.mp3" length ="3542698" type="audio/mpeg" />
		</item>
		
		<item>
			<title>Vereinfachungsregelung für Konsignationslager</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/vereinfachungsregelung-fuer-konsignationslager/bf10f95e178b49945a5fe06d30eea231.html</link>
			<description>Ein Konsignationslager wird vom Lieferanten im Unternehmen des Kunden eingerichtet und betrieben. Der Kunde kann je nach Bedarf Ware entnehmen. Bis zur Entnahme bleibt die Ware Eigentum des Lieferanten. Erst mit Entnahme erfolgt die Lieferung an den Kunden.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 18 – 02/2010</b></p>
<p>Ein Konsignationslager wird vom Lieferanten im Unternehmen des Kunden eingerichtet und betrieben. Der Kunde kann je nach Bedarf Ware entnehmen. Bis zur Entnahme bleibt die Ware Eigentum des Lieferanten. Erst mit Entnahme erfolgt die Lieferung an den Kunden.</p>
<p><b>Rechtslage</b></p>
<p>Errichtet der Lieferant in einem anderen EU-Staat ein Konsignationslager, so gilt die Einlagerung der Ware als innergemeinschaftliches Verbringen. Der Lieferant muss daher im Staat des Konsignationslagers einen innergemeinschaftlichen Erwerb deklarieren. Die mit der Entnahme durch den Kunden einhergehende Lieferung ist dann im anderen EU-Staat steuerbar und steuerpflichtig. Der Lieferant ist daher gezwungen, sich in dem anderen EU-Staat zu melden und Umsatzsteuererklärungen abzugeben. Um dies zu vermeiden, wenden viele EU-Staaten Vereinfachungsregelungen an. Diese fingieren mit der Entnahme der Ware eine innergemeinschaftliche Lieferung an den Kunden, der auch den innergemeinschaftlichen Erwerb versteuern muss. Die Deklarationspflicht des Lieferanten entfällt. Da diese Vereinfachungsregelungen nicht durch die MwStSystRL gedeckt sind, gab es bisher eine vergleichbare Vereinfachung in Deutschland nicht. Hierdurch ergeben sich Probleme, wenn deutsche Unternehmer ein Konsignationslager in EU-Staaten mit einer solchen Vereinfachungsregelung betreiben.</p>
<p><b>Neue Verwaltungsanweisung</b></p>
<p>Die OFD Frankfurt a. M. stellt die nationale Rechtslage, die abweichende Behandlung in anderen EU-Staaten sowie die sich hieraus ergebenden Probleme dar. Um Unternehmen angesichts der unterschiedlichen Regelungen eine ordentliche Deklaration zu ermöglichen, soll es vereinfachend im Einzelfall zulässig sein, dass die Entnahme der Ware aus dem Konsignationslager in Deutschland als innergemeinschaftliche Lieferung erfasst werden kann, wenn parallel hierzu der Empfänger im anderen EU-Staat die Erwerbsbesteuerung durchführt. Die innergemeinschaftliche Lieferung ist dann in der Zusammenfassenden Meldung zu deklarieren.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Die vereinfachende Regelung der OFD betrifft nur Fälle, in denen inländische Unternehmen Konsignationslager in einem anderen EU-Staat unterhalten, in dem die erwähnte Vereinfachungsregelung gilt. Betroffene Unternehmen sollten prüfen, ob für sie die neue Regelung in Frage kommt. Unklar ist allerdings, was unter &quot;kann im Einzelfall zugelassen werden&quot; zu verstehen ist, ein konkreter Antrag oder eine stillschweigende Zustimmung? Hier bietet sich eine Abstimmung mit dem eigenen Finanzamt im Vorfeld an.</p>
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			<category>Unternehmer und Freiberufler</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:18:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Buchführungspflicht hängt auch von den Auslandsumsätzen ab</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/buchfuehrungspflicht-haengt-auch-von-den-auslandsumsaetzen-ab/94af0979f5243649c99c97020f4a7f7d.html</link>
			<description>Unabhängig von der handelsrechtlichen Verpflichtung zur Buchführung werden Steuerpflichtige nach der AO zur Buchführung verpflichtet, wenn ihr Umsatz 500.000 EUR im Kalenderjahr überschreitet. Umstritten war bisher, ob nicht steuerbare Auslandsumsätze bei der Prüfung der Umsatzgrenze zu berücksichtigen sind.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 17 – 02/2010</b></p>
<p>Unabhängig von der handelsrechtlichen Verpflichtung zur Buchführung werden Steuerpflichtige nach der AO zur Buchführung verpflichtet, wenn ihr Umsatz 500.000 EUR im Kalenderjahr überschreitet. Umstritten war bisher, ob nicht steuerbare Auslandsumsätze bei der Prüfung der Umsatzgrenze zu berücksichtigen sind.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Ein eingetragener Verein erzielte mit der Ausrichtung von Veranstaltungen im In- und Ausland Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Den Gewinn hieraus ermittelte der Verein durch Einnahmen-Überschussrechnung. Im Jahr 2004 tätigte der Verein steuerbare und steuerpflichtige Inlandsumsätze i. H. v. 2.797 EUR sowie nicht steuerbare Auslandsumsätze i. H. v. 563.611 EUR. Das Finanzamt forderte ihn daraufhin auf, Bücher zu führen und den Gewinn mittels Bilanzierung zu ermitteln, da es die Umsatzgrenze als überschritten ansah. Der Verein folgte dieser Auffassung nicht, da seines Erachtens die Auslandsumsätze insoweit nicht zu berücksichtigen seien.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Der BFH bestätigt die Finanzverwaltung. Die in der AO definierte Umsatzgrenze ist auf Basis sämtlicher Umsätze zu ermitteln, unabhängig davon, ob diese steuerbar sind oder nicht.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Dem Urteil ist zuzustimmen, da die Notwendigkeit einer Buchführungspflicht nicht davon abhängig sein kann, wo ein Umsatz erzielt wird. Unternehmen mit entsprechend hohen Auslandsumsätzen müssen nun aber nicht in Panik verfallen. Das Finanzamt muss die Unternehmen zur Buchführung auffordern. Die Verpflichtung greift dann erst mit Beginn des auf die Aufforderung folgenden Wirtschaftsjahres.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>§§ 140, 141 AO. BFH, Urteil vom 7.10.2009, II R 23/08, BFH/NV 2010 Seite 90. Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.12.2007, 8 K 8132/07.</p>
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			<category>Unternehmer und Freiberufler</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:17:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Genossenschaftsanteile als gewillkürtes Betriebsvermögen</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/genossenschaftsanteile-als-gewillkuertes-betriebsvermoegen/0db9a3b9862a287d989cad81d90b9f77.html</link>
			<description>Der Kläger, Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs, aktivierte als gewillkürtes Betriebsvermögen Genossenschaftsanteile an einem Elektrizitätswerk (Wert 500 DM), einer Viehzentrale und an der örtlichen Volksbank. Der Einlagewert entsprach dem Nennwert der Anteile. Einige Jahre nach der Aktivierung veräußerte ...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 16 – 02/2010</b></p>
<p>Der Kläger, Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs, aktivierte als gewillkürtes Betriebsvermögen Genossenschaftsanteile an einem Elektrizitätswerk (Wert 500 DM), einer Viehzentrale und an der örtlichen Volksbank. Der Einlagewert entsprach dem Nennwert der Anteile. Einige Jahre nach der Aktivierung veräußerte der Kläger seine Genossenschaftsanteile an dem Elektrizitätswerk. Im Wege der Bilanzberichtigung entnahm er die Anteile aus dem Betriebsvermögen zum Buchwert, mit der Begründung, dass die Anteile keinen unmittelbaren Bezug zur Urproduktion hatten. Damit wäre die Aktivierung seinerzeit unzulässig gewesen, mit der Folge, dass der Veräußerungsgewinn nicht als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu qualifizieren ist.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Wie auch die Vorinstanz urteilte der BFH, dass die genannten Anteile gewillkürtes Betriebsvermögen darstellten. Die durch die Veräußerung aufgedeckten stillen Reserven waren somit als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu erfassen. Denn gewillkürtes Betriebsvermögen entsteht, wenn Wirtschaftsgüter objektiv geeignet und vom Betriebsinhaber erkennbar dazu bestimmt sind, den Betrieb zu fördern. Dies gilt auch für Wertpapiere, wenn sie als Liquiditätsreserve dienen. Gleichwohl ist jedoch darauf zu achten, dass es sich um absolut, als auch relativ geringfügige Beteiligungen handeln muss, die üblicherweise kein Verlustrisiko beinhalten. So auch im vorliegenden Fall. Der Anteilswert von 500 DM diente einer gewissen Stärkung des Betriebskapitals, ohne nennenswerte Liquidität dem Betrieb zu entziehen. Ebenso sollten die Dividenden für die Förderung des Betriebes bestimmt sein. Nicht zuletzt waren die Wertsteigerungen dem Betrieb dienlich. Abschließend würdigte der BFH auch die Tatsache zu Lasten des Klägers, dass dieser subjektiv die Genossenschaftsanteile als gewillkürtes Betriebsvermögen aktivierte. Denn hierdurch wurde nach außen der gewollte Betriebszusammenhang dokumentiert.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Wirtschaftsgüter, die einem landwirtschaftlichen Betrieb zu dienen bestimmt sind, können gewillkürtes Betriebsvermögen darstellen. Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe sind jedoch erhöhte Prüfungskriterien erforderlich. So sind Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb wesensfremd sind und bei denen eine eindeutige sachliche Beziehung zum Betrieb fehlt, kein (gewillkürtes) Betriebsvermögen. Daher sind objektive Kriterien, aber auch subjektive Entscheidungen maßgeblich für die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BFH, Urteil vom 23.9.2009, IV R 14/07.</p>
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<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201002-16-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Unternehmer und Freiberufler</category>
			
			<author>willkommen@steulide</author>
			<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:16:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Vorsteuerabzug: 10 %-Grenze gilt weiterhin</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/vorsteuerabzug-10-grenze-gilt-weiterhin/b8486bb477b6cbbbfcff089819d58233.html</link>
			<description>Das nationale UStG lässt den Vorsteuerabzug für den Erwerb von Gegenständen für das Unternehmen nur zu, wenn diese zu mindestens 10 % unternehmerisch genutzt werden. Die MwStSystRL kennt eine solche Beschränkung nicht. Die deutsche Regelung bedurfte daher einer Genehmigung der EU, um Anwendung finden zu können. Diese wurde erteilt, lief jedoch zum 31.12.2009 aus.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 15 – 02/2010</b></p>
<p>Das nationale UStG lässt den Vorsteuerabzug für den Erwerb von Gegenständen für das Unternehmen nur zu, wenn diese zu mindestens 10 % unternehmerisch genutzt werden. Die MwStSystRL kennt eine solche Beschränkung nicht. Die deutsche Regelung bedurfte daher einer Genehmigung der EU, um Anwendung finden zu können. Diese wurde erteilt, lief jedoch zum 31.12.2009 aus.</p>
<p><b>Neues aus der EU</b></p>
<p>Die EU-Kommission hat nun Deutschland ermächtigt, die Ausnahmeregelung bis zum 31.12.2012 beizubehalten.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Werden Gegenstände erworben, die zu weniger als 10 % genutzt werden, ist ein Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten nicht möglich. Entscheidend sind die unternehmerische Nutzung und die ertragsteuerliche Behandlung. Der Ausweis als Betriebsvermögen oder nicht, ist hingegen insoweit ohne Bedeutung. Die 10 %-Grenze betrifft jedoch nicht die laufenden Kosten. Wird daher z. B. ein Fahrzeug angeschafft, das zu weniger als 10 % unternehmerisch genutzt wird, kann die Vorsteuer in Höhe des unternehmerischen Nutzungsanteils geltend gemacht werden. Bei Kosten, die ausschließlich die unternehmerische Nutzung betreffen, z. B. Reparaturkosten bedingt durch einen Unfall anlässlich einer rein unternehmerischen Fahrt, ist sogar der volle Vorsteuerabzug möglich.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>Art. 168 Abs. 2 MwStSystRL / § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG.</p>
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<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201002-15-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Unternehmer und Freiberufler</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:15:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Werkstattinventar keine wesentliche Betriebsgrundlage</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/werkstattinventar-keine-wesentliche-betriebsgrundlage/3676184767c3ff771a55d1700260808c.html</link>
			<description>Wird im Rahmen einer Unternehmensnachfolge ein Betrieb insgesamt aufgegeben oder verkauft, kommt es häufig zur Aufdeckung und Versteuerung der stillen Reserven, die sich manchmal über viele Jahrzehnte gebildet haben. In einigen Fällen behält der bisherige Unternehmer jedoch einzelne Wirtschaftsgüter (z. B. Immobilien) zurück und verpachtet ...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 14 – 02/2010</b></p>
<p>Wird im Rahmen einer Unternehmensnachfolge ein Betrieb insgesamt aufgegeben oder verkauft, kommt es häufig zur Aufdeckung und Versteuerung der stillen Reserven, die sich manchmal über viele Jahrzehnte gebildet haben. In einigen Fällen behält der bisherige Unternehmer jedoch einzelne Wirtschaftsgüter (z. B. Immobilien) zurück und verpachtet diese an den Nachfolger-Betrieb. In diesen Fallkonstellationen kann u. U. eine Betriebsverpachtung vorliegen, mit der Folge, dass auch weiterhin ein (ruhender) Gewerbebetrieb vorliegt und die Versteuerung der stillen Reserven hinausgeschoben wird.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Ein Unternehmer betrieb über viele Jahre auf einem ihm gehörenden Geschäftsgrundstück eine freie Autoreparaturwerkstatt. Mit Wirkung zum 1. Juli 1997 verpachtete er die Werkstattgebäude (Garagen, Lackierhalle, Werkstatt, Halle zur Vornahme von Abgassonderuntersuchungen) an einen Nachfolger, der den Betrieb in derselben Form weiterführte. Gleichzeitig veräußerte er seine gesamte Betriebsausstattung für 60.000 DM an den Pächter. Die Einkünfte aus der Verpachtung für das Jahr 1997 erklärte der Verpächter als gewerbliche Einkünfte im Rahmen einer Betriebsverpachtung. Zum 31. Dezember 1998 erklärte er die Betriebsaufgabe und ermittelte auf diesen Zeitpunkt den Aufgabegewinn. Das Finanzamt ging demgegenüber von einer Betriebsaufgabe bereits im Jahr 1997 aus.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Der BFH gab dem Kläger Recht und nahm eine gewerbliche Verpachtung bis zur Erklärung der Aufgabe (31. Dezember 1998) an. Nach Auffassung des BFH wurden sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen an den Nachfolger verpachtet, so dass die (theoretische) Möglichkeit bestand, den Betrieb später wieder aufzunehmen. Im vorliegenden Fall waren die Richter der Ansicht, dass das Betriebsgrundstück und die Werkstattgebäude die einzigen wesentlichen Betriebsgrundlagen waren, die dem Betrieb das Gepräge gaben. Das Inventar, das an den Pächter verkauft worden war, stelle hingegen keine wesentliche Betriebsgrundlage für einen Handwerksbetrieb dar, da es einem hohen technischen und wirtschaftlichen Verschleiß unterliege und nicht entscheidend den Erfolg einer Kfz-Werkstatt bestimme.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Das Urteil verdeutlicht einmal mehr, dass eine Betriebsverpachtung in vielen Fällen eine interessante Alternative zur Betriebsaufgabe sein kann, um die Besteuerung der stillen Reserven in zurückbehaltenem Vermögen zu vermeiden. Anders als im Urteilsfall kann eine Betriebsverpachtung dann auch über einen sehr langen Zeitraum - im Extremfall sogar über Generationen - fortgeführt werden.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BFH, Urteil vom 18.8.2009, X R 20/06, DStR 2009 Seite 2478. Vorinstanz: Niedersächsisches FG, Urteil vom 7.9.2005, 9 K 231/02, EFG 2006 Seite 1895. Der BFH hat zudem in einem jüngeren Urteil entschieden, dass für eine Betriebsverpachtung keine zeitlichen Höchstgrenzen bestehen (BFH, Urteil vom 19.3.2009, IV R 45/06, BFH/NV 2009 Seite 1493).</p>
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<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201002-14-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Unternehmer und Freiberufler</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:14:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Fristlose Kündigung wegen Annahme privater unentgeltlicher Vorteile</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/fristlose-kuendigung-wegen-annahme-privater-unentgeltlicher-vorteile/0bc80817869bc6574fc081c2e510202c.html</link>
			<description>Die Vorteilsannahme von Angestellten und Organmitgliedern ist regelmäßig dazu geeignet, eine Kündigung zu rechtfertigen. Streitig ist dabei i. d. R., ob es erforderlich ist, dass für den angenommenen Vorteil eine Gegenleistung erfolgt ist oder erfolgen soll und ...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 13 – 02/2010</b></p>
<p>Die Vorteilsannahme von Angestellten und Organmitgliedern ist regelmäßig dazu geeignet, eine Kündigung zu rechtfertigen. Streitig ist dabei i. d. R., ob es erforderlich ist, dass für den angenommenen Vorteil eine Gegenleistung erfolgt ist oder erfolgen soll und ob die Kündigung als fristlose Kündigung ausgesprochen werden kann. Das Oberlandesgericht Celle hat zu diesen Fragenbereichen entschieden.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Die Klägerin war Vorstandsvorsitzende der Beklagten. Der Anstellungsvertrag sah Tantiemezahlungen an die Vorstandmitglieder für das Erreichen individueller Ziele vor. Im Übrigen war die Vorteilsannahme vertraglich untersagt. Dennoch ließ sich die Klägerin von einem Geschäftspartner Sanitäreinrichtungsgegenstände mit beträchtlichen Preisnachlässen gegenüber den Listenpreisen für Endverbraucher für ein privates Bauvorhaben beschaffen. Daraufhin kündigte ihr die Beklagte fristlos und zahlte außerdem Tantiemen nicht aus. Vor dem Oberlandesgericht bekam die Klägerin zwar die Tantiemen zugesprochen. Die gegen die Kündigung gerichtete Klage aber verlor sie. Die Kündigung war berechtigt, da die Klägerin durch den &quot;Großkundenrabatt&quot; einen nicht unerheblichen persönlichen Vorteil von einem Vertragspartner der Beklagten angenommen hatte. Dies stellte einen die fristlose Kündigung rechtfertigenden wichtigen Grund dar. Unerheblich sei die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils, weil schon das Geschehen an sich angesichts der Interessenkonstellation und der herausgehobenen Position der Klägerin geeignet war, die sofortige Beendigung der Anstellung zu rechtfertigen. Ebenfalls unerheblich sei, ob dabei konkrete vergangene oder künftige Gegenleistungen tatsächlich honoriert wurden. Der Anspruch auf Tantieme bestünde allerdings, weil sich dieser alleine aus den vertraglichen Abreden ergebe, und nicht unter einem besonderen ungeschriebenen Treuevorbehalt stünde.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Nimmt ein Organmitglied privat unentgeltliche Dienstleistungen eines Vertragspartners des Unternehmens, bei dem er Organ und angestellt ist, an, kann dies eine fristlose Kündigung des Anstellungsvertrags rechtfertigen. Hierbei ist unerheblich, ob konkrete Vorteile erwartet oder honoriert wurden.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>Die Entscheidung des OLG Celle, Urteil vom 11.11.2009, 9 U 31/09, ist unter www.oberlandesgericht-celle.niedersachsen.de abrufbar.</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201002-13.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201002-13-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Unternehmer und Freiberufler</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:13:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Verdachtskündigung wegen dringendem Straftatverdacht</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/verdachtskuendigung-wegen-dringendem-straftatverdacht/6b2d6b7653851cbfc23f53c8c690d973.html</link>
			<description>Bei langfristigen Vertragsbeziehungen sind Kündigungen i. d. R. nur aus wichtigem Grund möglich. Erforderlich ist regelmäßig, dass der wichtige Grund auch tatsächlich nachweisbar vorliegt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte nunmehr darüber zu befinden, ob bereits der Straftatverdacht einen wichtigen Grund darstellen und unter welchen Voraussetzungen ...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 12 – 02/2010</b></p>
<p>Bei langfristigen Vertragsbeziehungen sind Kündigungen i. d. R. nur aus wichtigem Grund möglich. Erforderlich ist regelmäßig, dass der wichtige Grund auch tatsächlich nachweisbar vorliegt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte nunmehr darüber zu befinden, ob bereits der Straftatverdacht einen wichtigen Grund darstellen und unter welchen Voraussetzungen bei langfristigen bzw. befristeten Vertragsverhältnissen eine Verdachtskündigung zulässig sein kann.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Die Beklagten waren Franchisenehmer und Pächter eines Franchise-Schnellrestaurants. Der Franchisegeber hatte noch länger als 15 Jahre laufende Verträge außerordentlich gekündigt. Hintergrund war insbesondere, dass der Verdacht bestand, dass in den vier Restaurants für eine Stiftung gesammelte Spendengelder über mehrere Jahre hinweg zweckwidrig verwendet worden waren. Konkret waren erzielte Spendengelder für den Zeitraum Januar 2004 bis Juli 2008 nicht an die Stiftung weitergeleitet, sondern auf einem Privatkonto eines der Beklagten verbucht worden. Das Gericht gab dem Franchisegeber Recht. Nach den zwischen den Parteien vereinbarten Franchiseverträgen war die Klägerin berechtigt, das Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen, wenn und soweit ein begründeter Verdacht vorlag, dass der Franchisenehmer in Zusammenhang mit dem Betrieb eine Straftat, insbesondere ein Vermögens- oder Steuerdelikt, begangen oder an einer solchen Straftat teilgenommen hatte. Jedenfalls war sie zum Ausspruch einer &quot;Verdachtskündigung&quot; berechtigt, nachdem es über Jahre hinweg zu Unregelmäßigkeiten gekommen war. Aufgrund der ermittelten Umstände und nachdem sie den Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, durfte die Franchisegeberin davon ausgehen, dass die Beklagten einer Straftat dringend verdächtig und das Vertrauensverhältnis somit irreparabel zerstört war.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Die Entscheidung zeigt, dass Verdachtskündigungen zwar nur unter strengen Voraussetzungen, grundsätzlich aber wohl in jeder Art von Vertragsverhältnis möglich sind. Zwingend erforderlich ist in jedem Fall aber die Durchführung einer ausreichenden Anhörung.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>Die Entscheidung des OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 13.11.2009, 2 U 76/09, ist unter <a href="http://www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de" target="_blank" >www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de</a> abrufbar. </p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201002-12.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201002-12-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Unternehmer und Freiberufler</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:12:00 +0100</pubDate>
			<enclosure url="http://www.steuli.de/uploads/tx_rgmediaimages/steuli-information-201002-12-podcast.mp3" length ="3939759" type="audio/mpeg" />
		</item>
		
		<item>
			<title>Grundstückskauf: Verbot von Neuvermietungen</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/grundstueckskauf-verbot-von-neuvermietungen/b97242cfdbf0dfcf7b8f7784d7db2340.html</link>
			<description>Die Vereinbarung in einem Grundstückskaufvertrag, nach der ein Verkäufer nach Vertragsabschluss ohne Zustimmung des Käufers keine Neuvermietung vornehmen oder sonstige Nutzungsverhältnisse begründen darf, gilt auch für Nutzungsverträge, die spätestens zu dem ...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 11 – 02/2010</b></p>
<p>Die Vereinbarung in einem Grundstückskaufvertrag, nach der ein Verkäufer nach Vertragsabschluss ohne Zustimmung des Käufers keine Neuvermietung vornehmen oder sonstige Nutzungsverhältnisse begründen darf, gilt auch für Nutzungsverträge, die spätestens zu dem Zeitpunkt enden, an dem der Verkäufer zur Grundstücksübergabe verpflichtet ist.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Die Antragstellerin, die Hamburger Gängeviertel GmbH &amp; Co. KG, kaufte 2006 Grundstücke des Hamburger Gängeviertels von der Antragsgegnerin, der Freien und Hansestadt Hamburg. Der Kaufpreis ist bislang noch nicht zur Zahlung fällig, die Grundstücke sind noch nicht übergeben. Einige leer stehende Gebäude auf den verkauften Flächen werden jedoch bereits von Dritten genutzt. Diese Überlassung der Flächen an Dritte bis zur Übergabe der Grundstücke wollte die Antragstellerin verhindern. Die Antragsgegnerin war der Ansicht, sie sei als Noch-Eigentümerin dazu berechtigt. Das LG wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Das OLG hob den Beschluss des LG auf und gab dem Antrag weitgehend statt.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Der Antragsgegnerin ist es verboten, ohne Zustimmung der Antragstellerin mit Dritten Nutzungsverträge über die an die Antragstellerin verkauften Grundstücke abzuschließen. Ferner ist es ihr verboten, die Grundstücke Dritten zu überlassen und die Nutzung zu gestatten, und zwar auch dann, wenn die Überlassung vor der Pflicht zur Übergabe an die Käuferin beendet ist. Erfolglos blieb der Antrag, es der Antragsgegnerin zu verbieten, die Nutzung der Grundstücke durch Dritte zu dulden. Im zugrunde liegenden Kaufvertrag hatte die Antragsgegnerin zugesichert, nach Vertragsschluss ohne die Zustimmung der Antragstellerin keine Neuvermietungen vorzunehmen oder Nutzungsverhältnisse zu begründen; dies bezog sich auf sämtliche Nutzungsverträge, auch solche, die im Zeitpunkt der Übergabe endeten. Die Ansicht der Antragsgegnerin war auch nicht damit zu rechtfertigen, dass mit befristeten Nutzungsverhältnissen ohne die sonst drohende Eskalation die Räumung der Grundstücke erreichbar sei. Tatsächlich wird nämlich durch solche Verträge die Einhaltung der Verpflichtung zur geräumten Übergabe der Grundstücke erheblich erschwert. Ein Verbot bezüglich der Duldung der Nutzung der Grundstücke war nicht erforderlich; die Antragsgegnerin war nicht verpflichtet, alles Erdenkliche zu tun, damit sich unberechtigte Personen von dort entfernen. Dies scheiterte bereits daran, dass die Übergabeverpflichtung nicht unmittelbar bevorstand.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>OLG Hamburg, Beschluss vom 25.11.2009, 1 W 77/09. www.justiz.hamburg.de. Vorinstanz: LG Hamburg, Beschluss vom 28.10.2009, 303 O 434/09.</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201002-11.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201002-11-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Unternehmer und Freiberufler</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:11:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Qualifizierte Schriftformklausel verstößt gegen § 307 BGB</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/qualifizierte-schriftformklausel-verstoesst-gegen-307-bgb/cc2f913b4a4e6de67eb1958317f6f527.html</link>
			<description>So genannte doppelte Schriftformklauseln sollen sicherstellen, dass mündliche Vereinbarungen im Rahmen eines Vertragsverhältnisses nicht wirksam werden können. Denn eine einfache Schriftformklausel, also die Regelung, wonach &quot;Änderungen und Ergänzungen&quot; schriftlich vereinbart werden müssen, kann mündlich aufgehoben werden. </description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 28 – 01/2010</b></p>
<p>So genannte doppelte Schriftformklauseln sollen sicherstellen, dass mündliche Vereinbarungen im Rahmen eines Vertragsverhältnisses nicht wirksam werden können. Denn eine einfache Schriftformklausel, also die Regelung, wonach &quot;Änderungen und Ergänzungen&quot; schriftlich vereinbart werden müssen, kann mündlich aufgehoben werden. Klassisches Beispiel ist die sog. betriebliche Übung im Arbeitsrecht, durch die der Arbeitnehmer wegen der bloßen wiederholten Leistung des Arbeitgebers einen Anspruch erwirbt, obwohl dadurch der Arbeitsvertrag geändert wird. Dieser Anspruch entfällt nicht, weil die Parteien des Arbeitsvertrages eine einfache Schriftformklausel vereinbart haben.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer nur mündlich geschlossenen Aufhebungsvereinbarung über ein Gewerbe-Mietverhältnis. Der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag über Gewerberäume enthielt eine Regelung, wonach &quot;Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages&quot; der Schriftform bedürfen. Darüber hinaus sollte auch die Aufhebung der Schriftformklausel der Schriftform bedürfen. Das OLG Rostock entschied zugunsten desjenigen, der sich auf die mündliche Aufhebungsvereinbarung berief, weil es die doppelte Schriftformklausel des Mietvertrages als unwirksam erachtete. Sie verstoße als überraschende Klausel gegen die gesetzlichen Regelungen zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Eine Schriftformklausel, die nicht nur für Vertragsänderungen die Schriftform vorschreibt, sondern auch Änderungen der Schriftformklausel ihrerseits der Schriftform unterstellt, erwecke den Eindruck, als könne sie nicht durch eine die Schriftform nicht wahrende Vereinbarung abbedungen werden. Sie käme dann einer konstitutiven Schriftformklausel gleich und verstoße damit gegen den Grundsatz des Vorrangs einer Individualvereinbarung.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Die Entscheidung liegt auf einer Linie mit bereits bestehenden Urteilen zur Unwirksamkeit von doppelten Schriftformklauseln. Wenn eine solche Klausel in einem Formularvertrag (mehr als zweimalige Verwendung des Vertrages) enthalten ist und damit den Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegt, dann ist sie unwirksam. Wirksam ist sie nur, wenn sie einer individuellen Vereinbarung der Parteien entspricht. Dies wird man aber bei Vertragsschluss so ausdrücklich festhalten und dokumentieren müssen.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>Die Entscheidung des OLG Rostock, Beschluss vom 19.5.2009, 3 U 16/09, ist über den Link <a href="http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2009_184.pdf" target="_blank" >http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2009_184.pdf</a> im Volltext abrufbar. Gleichlautende Entscheidung beispielsweise: BGH, Beschluss vom 21.9.2005, XII ZR 312/02.</p>
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			<category>STEULi Information</category>
			<category>Unternehmer und Freiberufler</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Mon, 11 Jan 2010 08:28:00 +0100</pubDate>
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		<item>
			<title>Arbeitgeber dürfen Sonntagsarbeit anordnen</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/arbeitgeber-duerfen-sonntagsarbeit-anordnen/902ebad6f80afecf002627b868f5268b.html</link>
			<description>Über das gesetzlich verankerte Weisungsrecht dürfen Arbeitgeber einseitig Arbeitsbedingungen festlegen, wenn keine besonderen Regelungen aus Gesetz, Tarif- oder Arbeitsvertrag bestehen. Dies betrifft auch die Verteilung der Arbeitszeit. </description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 27 – 01/2010</b></p>
<p>Über das gesetzlich verankerte Weisungsrecht dürfen Arbeitgeber einseitig Arbeitsbedingungen festlegen, wenn keine besonderen Regelungen aus Gesetz, Tarif- oder Arbeitsvertrag bestehen. Dies betrifft auch die Verteilung der Arbeitszeit. Das Bundesarbeitsgericht hatte nunmehr darüber zu entscheiden, wie weit das Weisungsrecht im Hinblick auf die Verteilung der Arbeitszeit (hier: Anordnung von Sonn- und Feiertagsarbeit) reicht.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Der Kläger war über 30 Jahre beim beklagten Arbeitgeber auf der Grundlage einer 40-Stunden-Woche ohne weitere Konkretisierung der Arbeitszeit beschäftigt. Nach entsprechender aufsichtsbehördlicher Genehmigung ordnete der Arbeitgeber Sonn- und Feiertagsarbeit an. Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass er nicht zur Sonn- und Feiertagsarbeit verpflichtet sei, weil ohne ausdrückliche arbeitsvertragliche Regelung keine Pflicht zur Sonn- und Feiertagsarbeit bestehe. Außerdem habe er auf die jahrzehntelange abweichende Übung vertrauen dürfen, nur an Werktagen arbeiten zu müssen. Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitgeber Recht. Er könne im Rahmen der gesetzlichen, kollektivrechtlichen und einzelvertraglichen Grenzen die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage kraft Direktionsrecht frei festlegen. Das Weisungsrecht war auch nicht durch den Arbeitsvertrag beschränkt. Bei Fehlen einer ausdrücklichen Regelung über die Verteilung der Arbeitszeit sei regelmäßig davon auszugehen, dass die nähere Festlegung der Arbeitszeitverteilung dem Arbeitgeber überlassen sein soll. Dies sei keine unklare oder überraschende Regelung. Auch die Tatsache, dass über 30 Jahre keine Sonn- und Feiertagsarbeit erfolgt sei, wirke nicht zugunsten des Klägers. Durch bloßen Zeitablauf tritt noch keine entsprechende Konkretisierung des Arbeitsvertrags ein.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Selbst wenn im Arbeitsvertrag eine ausdrückliche Regelung über die Verteilung der Arbeitszeit fehlt, kommt auch bei jahrzehntelanger Beschränkung der Arbeitszeit auf Werktage grundsätzlich kein dauerhafter Ausschluss von Sonn- und Feiertagsarbeit in Betracht.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>Die Entscheidung des BArbG, Urteil vom 15.9.2009, 9 AZR 757/08, ist über <a href="http://www.bundesarbeitsgericht.de/" target="_blank" >www.bundesarbeitsgericht.de</a> abrufbar.</p>
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			<category>STEULi Information</category>
			<category>Unternehmer und Freiberufler</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Mon, 11 Jan 2010 08:27:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Haftung von Bau-Generalunternehmern für Insolvenzgeld</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/haftung-von-bau-generalunternehmern-fuer-insolvenzgeld/63a76311aa67680461874ec2865f6ba6.html</link>
			<description>Das Arbeitnehmerentsendegesetz sieht eine Bürgenhaftung des (Haupt)Unternehmers in der Baubranche im Hinblick auf den Mindestlohn der Arbeitnehmer der von ihm eingesetzten Nachunternehmer vor. Diese gesetzliche Bürgenhaftung gilt auch bei Insolvenz des Nachunternehmers. </description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 26 – 01/2010</b></p>
<p>Das Arbeitnehmerentsendegesetz sieht eine Bürgenhaftung des (Haupt)Unternehmers in der Baubranche im Hinblick auf den Mindestlohn der Arbeitnehmer der von ihm eingesetzten Nachunternehmer vor. Diese gesetzliche Bürgenhaftung gilt auch bei Insolvenz des Nachunternehmers. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte nunmehr darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang diese Bürgenhaftung auch für an die Arbeitnehmer des Nachunternehmers gezahltes Insolvenzgeld gilt.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Einer der Nachunternehmer der beklagten Bau-Generalunternehmerin (= GU) meldete Insolvenz an. Die auf den Baustellen der GU eingesetzten Arbeitnehmer des Nachunternehmers beantragten bei der Bundesagentur Insolvenzgeld. Die Bundesagentur nahm die GU im Anschluss auf Erstattung des an die Arbeitnehmer gezahlten Insolvenzgelds in Höhe des Netto-Mindestlohns von rund 18.300 EUR in Anspruch und gewann vor dem Landesarbeitsgericht. Der Erstattungsanspruch der Bundesagentur bestehe aufgrund der gesetzlichen Bürgenhaftung der GU, die auf die Zahlung des Mindestlohnes gerichtet sei. Wird der Nachunternehmer zahlungsunfähig und erhalten seine Arbeitnehmer daher Insolvenzgeld, so gehen deren Mindestlohnansprüche, die die GU verbürgt, auf die Bundesagentur über. Dabei muss die Bundesagentur im Rahmen der Inanspruchnahme des Bürgen auch nicht die tarifvertraglichen Ausschlussfristen beachten.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Mit der Entscheidung wird die Haftung des Generalunternehmers ausgeweitet. Letztlich trägt er auch im Hinblick auf Sozialleistungen, die dem Unternehmen des Nachunternehmers zu gute kommen, das volle Insolvenzrisiko. Ob sich der Generalunternehmer hiergegen absichern kann, ist zweifelhaft. Die Revision ist zugelassen, das Urteil somit noch nicht rechtskräftig.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>Die Entscheidungen des LAG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 30.10.2009, 6 Sa 219/09 und 6 Sa 311/09, sind über www.lag-berlin.de abrufbar.</p>
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			<category>STEULi Information</category>
			<category>Unternehmer und Freiberufler</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Mon, 11 Jan 2010 08:26:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Keine Altregelung der Ansparabschreibung für Freiberufler im Jahr 2007</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/keine-altregelung-der-ansparabschreibung-fuer-freiberufler-im-jahr-2007/592f0d0847733de2d3785d0f85fc9b60.html</link>
			<description>Zur Finanzierung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 wurde u. a. die Ansparabschreibung in einen Investitionsabzugsbetrag umgestaltet. Die Neuregelung ist mit mehreren Nachteilen versehen. </description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 25 – 01/2010</b></p>
<p>Zur Finanzierung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 wurde u. a. die Ansparabschreibung in einen Investitionsabzugsbetrag umgestaltet. Die Neuregelung ist mit mehreren Nachteilen versehen. Als eine wesentliche Änderung ist hier zu nennen, dass die Rücklage im Jahr der ursprünglichen Bildung rückgängig zu machen ist, soweit die beabsichtigte Investition nicht getätigt wird. Zudem wurden die an eine Bildung knüpfenden Größenmerkmale verschärft. So ist bei der Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschussrechnung eine Gewinngrenze von 100.000 EUR eingeführt (mittlerweile ist diese zwischen den Jahren 2008 und 2010 auf 200.000 EUR erhöht worden). Für eine Bildung im Jahr der Verabschiedung des Gesetzes (2007) war bis jetzt umstritten, ab wann die ungünstigere Neuregelung für Freiberufler galt.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Ein Tierarzt hatte in seiner Gewinnermittlung für das Jahr 2007 die alte Ansparabschreibung beantragt. Das Finanzamt lehnte den Abzug mit Hinweis auf die Neuregelung ab. Diese wiederum kam nicht zum Ansatz, weil der Gewinn die Größenmerkmale überschritt. Nach Auffassung des Tierarztes erfolgte dies zu Unrecht, denn nach der Übergangsregelung fand die Neuregelung erstmals bei Bilanzierenden für solche Wirtschaftsjahre Anwendung, die nach dem 17.8.2007 endeten. Soweit das Gesetz keine Sonderregelungen vorsah, sollte es grds. erst ab 2008 gelten. Hierauf berief sich der Tierarzt, denn bei ihm gäbe es nur einen Gewinnermittlungszeitraum, kein Wirtschaftsjahr. Der BFH entschied jetzt in einem Aussetzungsverfahren.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Nach der Auffassung des BFH verfügen Steuerpflichtige, die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielen, über ein mit dem Kalenderjahr identisches Wirtschaftsjahr. Die Richter begründen dies auch mit dem Wortlaut der Neuregelung, denn andernfalls sei die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages für Freiberufler gänzlich ausgeschlossen. Der Abzugsbetrag knüpfe daran, dass der &quot;Betrieb&quot; (also auch der Steuerpflichtige mit Einkünften aus selbstständiger Arbeit) am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der Abzug vorgenommen werde, bestimmte Größenmerkmale nicht überschreite. Gäbe es für Freiberufler kein Wirtschaftsjahr, könne dieser Personenkreis die Voraussetzungen nicht erfüllen. Das sei mit dem Willen des Gesetzgebers nicht vereinbar.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Dem Tierarzt blieb die Ansparabschreibung ebenso verwehrt wie der Investitionsabzugsbetrag.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BFH, Beschluss vom 13.10.2009, VIII B 62/09.</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201001-25.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201001-25-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Information</category>
			<category>Unternehmer und Freiberufler</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Mon, 11 Jan 2010 08:25:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Unternehmereigenschaft juristischer Personen des öffentlichen Rechts</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/unternehmereigenschaft-juristischer-personen-des-oeffentlichen-rechts/f026c5ec23c08832d15226f948d74e5e.html</link>
			<description>Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind nach dem UStG nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art bzw. ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe unternehmerisch tätig. Der BFH hatte nun zu prüfen, ob diese Regelung den Vorgaben der MwStSystRL entspricht.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 24 – 01/2010</b></p>
<p>Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind nach dem UStG nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art bzw. ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe unternehmerisch tätig. Der BFH hatte nun zu prüfen, ob diese Regelung den Vorgaben der MwStSystRL entspricht.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Eine Flussgenossenschaft lies durch eine GmbH Klärschlamm zu Brennmaterial verarbeiten und vertreiben. Hierfür zahlte sie der GmbH einen Zuschuss zum Ausgleich des sonst entstehenden Verlustes. Die Flussgenossenschaft war mehrheitlich an der GmbH, der späteren Klägerin, beteiligt. Zur Aufarbeitung des Klärschlamms pachtete die Klägerin eine Trocknungsanlage von der T-GmbH, an der die Flussgenossenschaft ebenfalls mehrheitlich beteiligt war. Darüber hinaus erbrachte die Flussgenossenschaft Dienstleistungen gegen Entgelt gegenüber der Klägerin. Das Finanzamt unterwarf den Zuschuss der Umsatzsteuer. Hiergegen brachte die Klägerin vor, dass der Zuschuss, sofern dessen Steuerbarkeit unterstellt werde, als nicht steuerbarer Innenumsatz im Rahmen einer Organschaft zwischen ihr und der Flussgenossenschaft zu behandeln sei.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Nach Ansicht des BFH sind die Leistungen, die die Klägerin gegenüber der Flussgenossenschaft erbracht hat, grundsätzlich steuerbar. Allerdings kann die Flussgenossenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts Organträger sein, wenn sie unternehmerisch tätig ist. Dies setzt voraus, dass &quot;sie Leistungen gegen Entgelt auf privatrechtlicher Grundlage erbringt&quot;. Als solche waren die gegenüber der Klägerin erbrachten Dienstleistungen anzusehen. Die finanzielle und organisatorische Eingliederung der Klägerin in die Flussgenossenschaft sah der BFH als gegeben an. Die wirtschaftliche Eingliederung könnte sich mittelbar über die T-GmbH ergeben, sofern diese ebenfalls Organgesellschaft der Flussgenossenschaft sei. Um dies zu prüfen, verwies der BFH das Verfahren zurück an das FG, gab diesem aber mit auf den Weg, dass es diesbezüglich unerheblich sei, ob die Flussgenossenschaft die von der Klägerin bezogenen Leistungen für nichtunternehmerische Zwecke verwende.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Allein der Umstand, dass der Fall nach Zurückverweisung durch den BFH nun zum dritten Mal dem FG vorliegt, zeigt dessen Komplexität. Körperschaften des öffentlichen Rechts müssen beachten, dass sie, abweichend vom Wortlaut des UStG, unternehmerisch tätig werden, wenn sie den &quot;Rahmen der eigens für sie geltenden öffentlichen Regelungen&quot; verlassen.</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201001-24.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201001-24-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Information</category>
			<category>Unternehmer und Freiberufler</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Mon, 11 Jan 2010 08:24:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Kfz-Nutzung: Führt fehlendes Fahrtenbuch zwingend zur 1 %-Regel?</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/kfz-nutzung-fuehrt-fehlendes-fahrtenbuch-zwingend-zur-1-regel/8229b25d6f5dafe794d2867b9dca17b6.html</link>
			<description>Wer behauptet, sein betriebliches Kfz ausschließlich betrieblich zu nutzen, muss dies dem Finanzamt mittels Fahrtenbuch nachweisen. Andere plausible Nachweise akzeptiert die Finanzverwaltung hingegen bisher nicht. Fehlt daher ein Fahrtenbuch, wird die private Nutzung gemäß der 1 %-Methode versteuert.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 23 – 01/2010</b></p>
<p>Wer behauptet, sein betriebliches Kfz ausschließlich betrieblich zu nutzen, muss dies dem Finanzamt mittels Fahrtenbuch nachweisen. Andere plausible Nachweise akzeptiert die Finanzverwaltung hingegen bisher nicht. Fehlt daher ein Fahrtenbuch, wird die private Nutzung gemäß der 1 %-Methode versteuert.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Ein Rechtsanwalt nutzte einen Porsche 911 für betriebliche Zwecke. Gleichzeitig befand sich in seinem Privatvermögen ein Porsche 928 sowie zeitweise ein Volvo. Auf seine Ehefrau waren in dieser Zeit ein Mercedes-Geländewagen sowie anschließend ein Chrysler Wrangler zugelassen. Die 5 Kinder des Ehepaares waren minderjährig. Mangels Führung eines Fahrtenbuches beabsichtigte das Finanzamt, den Porsche 911 der 1 %-Regel zu unterwerfen. Hiergegen wehrte sich der Rechtsanwalt, mit dem Argument, dass für die Annahme einer privaten Nutzung kein Raum sei, da ihm und seiner Ehefrau adäquate Fahrzeuge im privaten Bereich zur Verfügung stünden.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Das FG des Landes Sachsen-Anhalt folgt der Argumentation des Klägers. Das Halten zweier gleichwertiger Fahrzeuge im Privatvermögen wäre nach Ansicht des FG vollkommen unsinnig, wenn der Porsche 911 für Privatzwecke genutzt würde. Eine private Nutzung ist daher nicht zu versteuern.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Das Urteil ist erfreulich für die Praxis, aber leider noch nicht endgültig. Die Revision ist beim BFH anhängig. In vergleichbaren Fällen sollte daher Einspruch eingelegt und unter Verweis auf das anhängige Verfahren das Ruhen des Verfahrens beantragt werden, sofern eine private Nutzung tatsächlich unterblieben ist. Der Logik des FG folgend, müsste es bei einem ledigen Unternehmer hierzu ausreichen, wenn ihm ein weiteres gleichwertiges Fahrzeug im privaten Bereich zur Verfügung steht. Bis zum Urteil des BFH sollte, wenn möglich, jedoch in der Praxis nicht auf die Führung eines Fahrtenbuches verzichtet werden.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 6.5.2009. Revision BFH: Aktenzeichen VIII R 42/09.</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201001-23.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201001-23-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Information</category>
			<category>Unternehmer und Freiberufler</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Mon, 11 Jan 2010 08:23:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>BGH erkennt Chapter-11-Verfahren als Insolvenzverfahren an</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/bgh-erkennt-chapter-11-verfahren-als-insolvenzverfahren-an/34c63ef72ce9737c5dee2eaf3355cb89.html</link>
			<description>Das durch einen Antrag des Schuldners eingeleitete Verfahren nach Chapter 11 des US-amerikanischen Bankruptcy Code wird als Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens anerkannt. </description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 22 – 01/2010</b></p>
<p>Das durch einen Antrag des Schuldners eingeleitete Verfahren nach Chapter 11 des US-amerikanischen Bankruptcy Code wird als Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens anerkannt. Die Einleitung des Verfahrens bewirkt die Unterbrechung des Nichtigkeitsberufungsverfahrens. Betrifft die Insolvenz das Vermögen des Nichtigkeitsbeklagten, kann der Nichtigkeitskläger das Berufungsverfahren jedenfalls nicht aufnehmen, bevor er bei den zuständigen amerikanischen Gerichten um eine Aufhebung der Unterbrechung (relief from the stay) nachgesucht hat.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Die Beklagte, ein US-amerikanisches Unternehmen, ist eingetragene Inhaberin eines 1995 angemeldeten, auch für Deutschland erteilten europäischen Patents. Die Klägerin wird aus dem Streitpatent in Anspruch genommen und wurde erstinstanzlich unter Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht zur Unterlassung und Auskunftserteilung verurteilt. Die Berufung blieb erfolglos. Mit der erfolgreichen Nichtigkeitsklage griff die Klägerin das Streitpatent vollumfänglich an; während des von der Beklagten angestrengten Berufungsverfahrens hat diese sich an den US Bankruptcy Court gewandt, um in das Verfahren nach Chapter 11 des Bankruptcy Code einzutreten. Die Beklagte meint, das Berufungsverfahren sei damit unterbrochen.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Das Nichtigkeitsberufungsverfahren war durch den Antrag nach Chapter 11 unterbrochen. Nach § 352 InsO wird durch die Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens ein im Inland anhängiger Rechtsstreit unterbrochen, der zur Zeit der Eröffnung anhängig ist und die Insolvenzmasse betrifft. Die Anerkennung der Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens ist zu versagen, wenn die Gerichte des Staates der Verfahrenseröffnung nach deutschem Recht nicht zuständig sind oder ein Verstoß gegen den deutschen ordre public vorliegt. Das von der Beklagten eingeleitete Verfahren nach Chapter 11 ist ein Insolvenzverfahren i. S. d. InsO, denn es entspricht ihrer Zielsetzung. Das Ziel der Befriedigung der Gläubiger wird nämlich auch dadurch verfolgt, dass in einem Insolvenzplan Regelungen zum Erhalt des Unternehmens getroffen werden. Das deutsche Insolvenzplanverfahren ist dem amerikanischen Chapter-11-Verfahren nachgebildet. Auch die Besonderheiten des Verfahrens - wie etwa kein Nachweis eines Insolvenzeröffnungsgrundes oder die nur ausnahmsweise Ernennung eines Verwalters - rechtfertigen nicht die Verneinung der Einordnung als Insolvenzverfahren.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BGH, Zwischenurteil vom 13.10.2009, X ZR 79/06. Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 22.2.2006, 1 Ni 4/04.</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201001-22.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201001-22-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Information</category>
			<category>Unternehmer und Freiberufler</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Mon, 11 Jan 2010 08:22:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Bauleistungen - Neues zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/bauleistungen-neues-zur-umkehr-der-steuerschuldnerschaft/e986dc3fa34e8ab210483ed3eb08d5f3.html</link>
			<description>Zur Sicherstellung des Steueraufkommens schulden Bauleister im Sinne des § 13b UStG die Umsatzsteuer aus Bauleistungen, die an sie erbracht werden. Sie müssen die Umsatzsteuer errechnen, anmelden und an ihr Finanzamt abführen. Korrespondierend hierzu steht ihnen grundsätzlich der Vorsteuerabzug aus diesen Leistungen zu.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 21 – 01/2010</b></p>
<p>Zur Sicherstellung des Steueraufkommens schulden Bauleister im Sinne des § 13b UStG die Umsatzsteuer aus Bauleistungen, die an sie erbracht werden. Sie müssen die Umsatzsteuer errechnen, anmelden und an ihr Finanzamt abführen. Korrespondierend hierzu steht ihnen grundsätzlich der Vorsteuerabzug aus diesen Leistungen zu.</p>
<p><b>Neue Verwaltungsanweisung</b></p>
<p>Ergänzend zu den UStR 2008 hat das BMF nun dargestellt, unter welchen Voraussetzungen Unternehmer als Bauleister im Sinne des § 13b UStG anzunehmen sind. Neu sind hierbei die folgenden Aussagen:</p><ol><li><span><span></span>Bauleister sind Unternehmen, die gemessen an ihrem Weltumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr zu mehr als 10 % Bauleistungen erbringen. Es sind daher nunmehr neben den steuerbaren auch die nicht steuerbaren Umsätze zu berücksichtigen.</span></li><li><span><span> </span>Hat ein Bauleister noch keine Bauleistungen erbracht, ist er, unabhängig von der 10 %-Grenze, schon als Bauleister anzusehen, wenn er beabsichtigt, solche Leistungen zu erbringen. Allerdings wird gefordert, dass er schon mit ersten Handlungen zur nachhaltigen Erbringung von Bauleistungen begonnen hat und dies nach außen erkennbar ist.</span></li><li><span><span> </span>Unternehmer, die eigene Grundstücke zum Zweck des Verkaufs bebauen (z. B. Bauträger), gelten grundsätzlich als Bauleister, es sei denn, sie tätigen ausschließlich Grundstücksgeschäfte, die nicht als Bauleistungen zu qualifizieren sind.</span></li></ol><p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Die neu formulierten Grundsätze sind ab dem 1.1.2010 anzuwenden. Unternehmen, die bisher zutreffend nicht als Bauleister behandelt wurden, können hierdurch zum Bauleister werden. Bauunternehmen müssen daher prüfen, ob die Neuregelung für sie Konsequenzen hat. Ergibt sich eine Änderung hinsichtlich der Qualifizierung als Bauleister, fordert das BMF Korrekturen der Abrechnungen für Leistungen, die über den Jahreswechsel hinaus erbracht werden. Erhielt das Unternehmen z. B. bisher Abschlagsrechnungen, die brutto ausgestellt wurden, da es in 2009 nicht als Bauleister galt, muss es nach Erbringung der Leistung in 2010 diese im Rahmen der Schlussrechnung korrigieren, wenn es nun als Bauleister gilt. Hinweise darauf, wie die Erbringer der Bauleistungen noch erkennen sollen, ob ihr Kunde Bauleister ist, gibt das BMF nicht. Hier darf weiterhin nur netto fakturiert werden, wenn der Bauleister sich durch eine im Zeitpunkt des Umsatzes gültige Freistellungsbescheinigung als solcher zu erkennen gibt.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BMF, Schreiben vom 16.10.2009, IV B 9 S-7279/0. Abschn. 182a UStR 2008.</p>
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<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201001-21-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Information</category>
			<category>Unternehmer und Freiberufler</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Mon, 11 Jan 2010 08:21:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Abfindung für Arbeitszeitreduzierung: Steuerbegünstigte Entschädigung</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/abfindung-fuer-arbeitszeitreduzierung-steuerbeguenstigte-entschaedigung/11621ba83a8c1bb38cd28b555f1e06f5.html</link>
			<description>Zu den einkommensteuerpflichtigen Einkünften zählen auch Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit gewährt werden. Die Entschädigungen werden aber als außerordentliche Einkünfte tarifbegünstigt besteuert. </description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 20 – 01/2010</b></p>
<p>Zu den einkommensteuerpflichtigen Einkünften zählen auch Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit gewährt werden. Die Entschädigungen werden aber als außerordentliche Einkünfte tarifbegünstigt besteuert. Hintergrund der gewährten Tarifbegünstigung ist der Umstand, dass sich der Steuerpflichtige in einer Zwangssituation befindet und sich dem zusammengeballten Zufluss der Einnahmen mit den damit einhergehenden höheren steuerlichen Belastungen nicht entziehen kann.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Eine Arbeitnehmerin (Klägerin) schloss mit ihrem Arbeitgeber einen Vertrag über die Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit. Gleichzeitig wurde vereinbart, dass die Arbeitnehmerin für die Reduzierung der Arbeitszeit eine einmalige Teilabfindung erhalten sollte. Entgegen der Ansicht der Klägerin vertraten Finanzamt und auch Finanzgericht die Auffassung, dass es sich bei der Abfindung nicht um eine tarifbegünstigte Entschädigung handele, da das Arbeitsverhältnis nicht beendet wurde. Des Weiteren sei die Abfindung auch keine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, sondern für deren zukünftige Reduzierung.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Der BFH folgte der Auffassung der Klägerin und wertete die Teilabfindung als grundsätzlich tarifbegünstigte Entschädigungszahlung. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH müssen Entschädigungszahlungen durch den unmittelbaren Verlust von steuerbaren Einnahmen bedingt sein. Dies sei vorliegend erfüllt, da die Abfindung als Ersatz für die durch die Verminderung der Arbeitszeit entgehenden Einnahmen der Klägerin geleistet wurde. Aus dem Gesetz lasse sich darüber hinaus nicht erkennen, dass eine tarifbegünstigte Entschädigung zwingend die Beendigung der Einkünfteerzielung verlangt, also die gänzliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Das Urteil ist eine nochmalige Klarstellung der bisherigen Rechtsprechung. In vorliegendem Fall hat der BFH allerdings den Sachverhalt zur erneuten Prüfung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Das Finanzgericht hat nun zu klären, ob die Klägerin bei Änderung ihres Arbeitsvertrages unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck gehandelt hat. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung eine weitere zwingende Voraussetzung für die Annahme einer tarifbegünstigten Entschädigung.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BFH, Urteil vom 25.8.2009, IX R 3/09. Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.9.2008, 11 K 1839/05.</p>
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<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201001-20-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Information</category>
			<category>Unternehmer und Freiberufler</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Mon, 11 Jan 2010 08:20:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Steuerpflicht von Preisgeldern eines freiberuflich tätigen Architekten</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/steuerpflicht-von-preisgeldern-eines-freiberuflich-taetigen-architekten/f83bd02edd06d125f02ed2e43c13a2ae.html</link>
			<description>Betriebseinnahmen sind alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Den Gegensatz hierzu bilden Einnahmen, für deren Zufluss nicht der Betrieb, sondern private Umstände die Veranlassung geben. </description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 19 – 01/2010</b></p>
<p>Betriebseinnahmen sind alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Den Gegensatz hierzu bilden Einnahmen, für deren Zufluss nicht der Betrieb, sondern private Umstände die Veranlassung geben. Das FG Münster hatte jetzt über die steuerliche Behandlung der Preisgelder von freiberuflich tätigen Architekten zu entscheiden.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Die Gesellschafter einer Architekten-GbR erhielten für die Planung und Betreuung bereits abgeschlossener Bauprojekte anlässlich zweier verschiedener Architektenwettbewerbe Preisgelder. Durch eine Bauspar AG wurde ein Preisgeld im Rahmen des Wettbewerbs &quot;Bauen für die Zukunft&quot; gewährt. Das Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen prämierte ein anderes Projekt mit dem &quot;Innovationspreis Wohnungsbau&quot;. Die Architekten gingen davon aus, die Preisgelder gehörten nicht zu den Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit. Das Finanzamt dagegen sah eine Betriebseinnahme und veranlagte dementsprechend.</p>
<p>Entscheidung</p>
<p>Der Senat sah die Preisgelder als betrieblich veranlasste Einnahmen an. Bei den Wettbewerben seien typische Berufsleistungen eines Architekten erbracht worden, die im sachlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb gestanden hätten. Die erst nachträgliche Prämierung sei unbeachtlich. Durch die Teilnahme an den Architekturwettbewerben sei die bereits erbrachte Arbeit weiter ausgenutzt worden. Anhaltspunkte für eine preisdotierte Würdigung des Lebenswerks oder des Gesamtschaffens der Kläger lägen nicht vor. Nur diese hätten zur Steuerfreiheit geführt.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Manche in den Medien verfolgte Preisverleihung sieht man jetzt wohl mit anderen Augen. Zumindest aus steuerlicher Sicht. Denn der Preisträger, dessen Lebenswerk gewürdigt wird, heimst nicht nur den meisten Beifall des Publikums ein, sondern auch einen Steuervorteil.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>FG Münster, Urteil vom 16.10.2009, 10 K 4647/07 F. Zur Abgrenzung von steuerfreien Einnahmen vgl. auch zuletzt BFH, Urteil vom 23.4.2009, VI R 39/08, BStBl 2009 II Seite 668.</p>
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<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201001-19-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Information</category>
			<category>Unternehmer und Freiberufler</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Mon, 11 Jan 2010 08:19:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Unentgeltliche oder verbilligte Flüge als Arbeitslohn</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/unentgeltliche-oder-verbilligte-fluege-als-arbeitslohn/dfe0a732dcfdf7399df07f8be511879f.html</link>
			<description>Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die nicht in Geld, sondern in einem sonstigen geldwerten Vorteil bestehen und im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft gewährt werden, stellen steuerpflichtigen Sachbezug dar. Mit gleich lautenden Erlassen haben die Finanzministerien der Länder zur Frage der Bewertung des Sachbezugs bei...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 18 – 01/2010</b></p>
<p>Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die nicht in Geld, sondern in einem sonstigen geldwerten Vorteil bestehen und im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft gewährt werden, stellen steuerpflichtigen Sachbezug dar. Mit gleich lautenden Erlassen haben die Finanzministerien der Länder zur Frage der Bewertung des Sachbezugs bei unentgeltlich oder verbilligt gewährten Flügen Stellung genommen.</p>
<p><b>Kernpunkte des Schreibens</b></p>
<p>Soweit die Luftfahrtunternehmen ihren eigenen Mitarbeitern unentgeltlich oder verbilligt Flüge überlassen und keine Pauschalierung der Lohnsteuer erfolgt, richtet sich die Bewertung des Sachbezugs nach § 8 Abs. 3 EStG. Ausgangspunkt für die Sachbezugsermittlung ist danach der Angebotspreis vor üblichen Preisnachlässen, der durch einen Bewertungsabschlag von pauschal 4 % sowie einen Rabattfreibetrag von derzeit 1.080 EUR gemindert wird. In allen anderen Fällen erfolgt die Bewertung des Sachbezugs gemäß § 8 Abs. 2 EStG mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten Endpreis am Abgabeort. Die Bewertung des Sachbezugs nach § 8 Abs. 2 EStG findet insbesondere auch dann Anwendung, wenn die Luftfahrtunternehmen Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber (z. B. Mitarbeitern eines Reisebüros) Flüge unentgeltlich oder verbilligt überlassen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Sachbezug aber auch durch den Ansatz von festgelegten Durchschnittswerten je Flugkilometer ermittelt werden.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Dieser Erlass ersetzt den bisherigen Erlass vom 1. Dezember 2006 und gilt für Veranlagungsjahre ab 2010. Die wesentliche Änderung betrifft die Neufestsetzung der Durchschnittswerte für Flugkilometer, die insgesamt zu einem höheren steuerpflichtigen Sachbezugswert ab dem Jahr 2010 führen.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 9.11.2009</p>
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<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201001-18-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Information</category>
			<category>Unternehmer und Freiberufler</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Mon, 11 Jan 2010 08:18:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Entschädigung schwerbehinderter Bewerber bei Verfahrensfehlern</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/entschaedigung-schwerbehinderter-bewerber-bei-verfahrensfehlern/8814bd0815dc3d20c7a5b03adc7bf08a.html</link>
			<description>Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz eröffnet einem wegen einer Diskriminierung im Rahmen der Bewerberauswahl benachteiligten Bewerber einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf eine Entschädigung gegenüber dem Arbeitgeber. </description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 17 – 01/2010</b></p>
<p>Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz eröffnet einem wegen einer Diskriminierung im Rahmen der Bewerberauswahl benachteiligten Bewerber einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf eine Entschädigung gegenüber dem Arbeitgeber. Das Landesarbeitsgericht Hessen hatte nunmehr darüber zu befinden, ob dieser Anspruch bei Schwerbehinderten schon dann entsteht, wenn es nur aufgrund formeller Fehler nicht zu einem Bewerbungsgespräch gekommen ist, obwohl das Sozialgesetzbuch IX besondere Schutzregelungen für Schwerbehinderte enthält.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>In zwei selbstständigen Verfahren hatte das Gericht über Entschädigungsklagen Schwerbehinderter gegen öffentliche Arbeitgeber zu entscheiden. Der Kläger hatte rund 120 Bewerbungen, unter anderem an die beiden beklagten öffentlichen Arbeitgeber geschrieben und erhielt jeweils eine Absage, ohne zuvor zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein. Mit seinen Klagen rügte er die Verletzung der Verpflichtungen aus dem Sozialgesetzbuch IX. Während der Kläger im ersten Verfahren gewann, verlor er das zweite. Im ersten Verfahren urteilte das Gericht, dass der Kläger eine Entschädigung verlangen könne, weil der öffentliche Arbeitgeber ihn wegen seiner Behinderung benachteiligt hat. Denn er habe den Kläger entgegen der Regelungen des Sozialgesetzbuches IX nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen, obwohl der Kläger die nach dem Anforderungsprofil in der Stellenanzeige geforderten Voraussetzungen erfüllte. Zudem konnte der Arbeitgeber nicht dokumentieren, aus welchen Auswahlgründen er den Kläger abgelehnt habe. Dies könne im Verfahren nicht mehr nachgeholt werden. Im zweiten Verfahren unterlag der Kläger, weil die unterlassene Einladung zum Vorstellungsgespräch in diesem Fall unschädlich war, da der Kläger für die ausgeschriebene Stelle objektiv nicht geeignet war. Auch ein Verstoß gegen die gesetzlich vorgesehene Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung liege nicht vor. Zwar habe der Beklagte die Schwerbehindertenvertretung erst spät über den Eingang der Bewerbung des Schwerbehinderten informiert, dies sei aber unschädlich, wenn die Schwerbehindertenvertretung noch so rechtzeitig unterrichtet wird, dass sie bei der Vorauswahl die Belange der schwerbehinderten Bewerber vertreten kann.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Öffentliche Arbeitgeber müssen schwerbehinderte Bewerber, die für die ausgeschriebene Stelle nicht offensichtlich ungeeignet sind, zum Vorstellungsgespräch einladen. Sämtliche Arbeitgeber haben die Pflicht zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung, soweit eine solche besteht. Um eine Benachteiligung allein wegen Verfahrensfehlern zu vermeiden (widerlegbare Vermutung), wird insbesondere auf die Dokumentation geachtet werden müssen.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>Die Entscheidungen des LAG Hessen, Urteile vom 28.8.2009, 19/3 Sa 340/08 und 19/3 Sa 1636/08, können unter www.lag-frankfurt.justiz.hessen.de abgerufen werden. Obsiegendes Verfahren, 19/3 Sa 1636/08. Unterliegendes Verfahren, 19/3 Sa 340/08.</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201001-17.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201001-17-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Information</category>
			<category>Unternehmer und Freiberufler</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Mon, 11 Jan 2010 08:17:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Betriebsbedingte Kündigung angestellter Anwälte in Großkanzleien</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/betriebsbedingte-kuendigung-angestellter-anwaelte-in-grosskanzleien/0aa8db254659001d20394ef74c4a0221.html</link>
			<description>Nach ständiger Rechtsprechung der Arbeitsgerichte reicht es für eine betriebsbedingte Kündigung nicht aus, dass es zu einem Umsatz- oder Auftragsrückgang kommt. Ohne das Hinzutreten weiterer Umstände ist eine hierauf gestützte Kündigung regelmäßig unwirksam. </description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 16 – 01/2010</b></p>
<p>Nach ständiger Rechtsprechung der Arbeitsgerichte reicht es für eine betriebsbedingte Kündigung nicht aus, dass es zu einem Umsatz- oder Auftragsrückgang kommt. Ohne das Hinzutreten weiterer Umstände ist eine hierauf gestützte Kündigung regelmäßig unwirksam. Regelmäßig muss der Umsatzrückgang zum Wegfall eines Arbeitsplatzes führen. Die Kündigung ist dann unter Sozialauswahlgesichtspunkten auszusprechen. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hatte nunmehr im Dienstleistungsbereich darüber zu entscheiden, ob mit dem Umsatzrückgang einhergehende Umstrukturierungen die betriebsbedingte Kündigung erleichtern könnten.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Die Klägerin war bei einem Dienstleister beschäftigt und dort in einer Abteilung eingesetzt, in der es über den Zeitraum ihrer Beschäftigung hinweg zu erheblichen Schwankungen in der Produktivität gekommen war. Dabei unterlagen nicht nur die Produktivität der Klägerin, sondern auch die ihrer Vorgesetzten und Kollegen erheblichen Schwankungen. Mit Einsetzen der Wirtschaftskrise verlagerten sich die Schwankungen dergestalt, dass die Produktivität der Vorgesetzten und der Kollegen verhältnismäßig weniger zurückgingen als die der Klägerin. Der Arbeitgeber kündigte daher das Arbeitsverhältnis wegen Wegfall des Arbeitsplatzes, weil Umstrukturierungen dazu geführt hätten, produktive Arbeiten, wie von Kunden im Übrigen gewünscht, wieder den Vorgesetzten zuzuweisen. Die Klägerin gewann mit ihrer Kündigungsschutzklage. Der Arbeitgeber habe nicht hinreichend dargelegt, dass der Arbeitsplatz der Klägerin aufgrund außer- oder innerbetrieblicher Gründe weggefallen sei. Hinsichtlich der außerbetrieblichen Gründe habe der Arbeitgeber alleine auf den Rückgang der produktiven (= abrechenbaren) Arbeit abgestellt, wobei bereits zweifelhaft sei, ob alleine auf die abrechenbare Arbeit abgestellt werden könne. Denn die Klägerin schulde lediglich ein Tätigwerden, was sie unstreitig in vollem Umfang erbracht habe. Außerdem könne sich der Arbeitgeber nicht pauschal darauf berufen, dass die Kunden zunehmend eine Beratung durch Vorgesetzte wünschten. Erforderlich wäre es gewesen, darzulegen, welche Kunden dies wünschten. Auch die angeblichen innerbetrieblichen Umstrukturierungen seien ungeeignet, die Kündigung zu rechtfertigen, weil wechselnde Arbeitsbelastung im Dienstleistungsbereich typisch sei. Schließlich hätte vor Ausspruch einer Beendigungskündigung eine Änderungskündigung unter Arbeitszeitreduzierung als milderes Mittel ausgesprochen werden müssen.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Die Entscheidung zeigt, dass die Arbeitsgerichte an ihrer ständigen Rechtsprechung, der bloße Auftrags- und Umsatzrückgang rechtfertige alleine noch keine betriebsbedingte Kündigung, branchenübergreifend festhalten. Sie gilt insbesondere auch für den Dienstleistungsbereich. Im Ergebnis muss es zum Wegfall eines konkreten Arbeitsplatzes kommen. Dies gilt auch dann, wenn Umstrukturierungen mit dem Umsatzrückgang einhergehen.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>Die Entscheidung des ArbG Frankfurt a. M., Urteil vom 23.9.2009, 9 Ca 4149/09, ist über www.arbg-frankfurt.justiz.hessen.de abrufbar.</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201001-16.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201001-16-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Information</category>
			<category>Unternehmer und Freiberufler</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Mon, 11 Jan 2010 08:16:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Leistungserschleichung mit umfangreichen Konsequenzen</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/leistungserschleichung-mit-umfangreichen-konsequenzen/676cefc0958e7b51d056e7181faf95c2.html</link>
			<description>Bei einer Leistungserschleichung durch einen Versicherten darf die Versicherung sowohl den Krankenversicherungsvertrag kündigen als auch sämtliche weiteren Vertragsbeziehungen beenden. Sie ist nicht verpflichtet, den Versicherten in einem anderen Tarif zu versichern.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 15 – 01/2010</b></p>
<p>Bei einer Leistungserschleichung durch einen Versicherten darf die Versicherung sowohl den Krankenversicherungsvertrag kündigen als auch sämtliche weiteren Vertragsbeziehungen beenden. Sie ist nicht verpflichtet, den Versicherten in einem anderen Tarif zu versichern.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Der bereits über 30 Jahre bei der beklagten Versicherung versicherte Kläger hatte in 2005 Kostenvoranschläge in Höhe von rd. 1.100 EUR für eine neue Brille eingereicht. Als Grund gab er &quot;Ersatz für Bruch und neue Glasstärke&quot; an. Die Beklagte erbrachte die Leistungen. Ende 2006 legte der Kläger erneut eine Brillenrechnung vor und gab wiederum &quot;Ersatz für Bruch&quot; an. Nach Aufforderung durch die Beklagte legte der Kläger eine beschädigte Brille vor. Der beauftragte Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass diese nicht mit den eingereichten Kostenvoranschlägen übereinstimmte. Tatsächlich hatte der Kläger die Brille woanders bezogen und Rechnungen gefälscht. Wegen Täuschung kündigte die Beklagte den Versicherungsvertrag und auch einen Pflegeversicherungsvertrag fristlos. Der Kläger klagte auf Feststellung, dass beide Verträge nicht beendet seien; ferner auf Verurteilung der Beklagten, ihn im Standardtarif für ehemals selbstständig Versicherte aufzunehmen. LG und OLG wiesen die Klage ab.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Die Beklagte war berechtigt, den Versicherungsvertrag mit dem Kläger fristlos zu kündigen. Ein Festhalten am Vertrag war der Beklagten nicht zuzumuten, weil der Kläger in besonders schwerwiegender Weise Versicherungsleistungen erschlichen hat. Den als Kostenerstattung durch die Beklagte geleisteten Betrag hatte er im Rahmen seiner Lebensführung anderweitig verbraucht. Angesichts dieses groben Vertrauensbruchs war die Beklagte berechtigt, auch den Pflegeversicherungsvertrag zu kündigen. Ein Versicherer kann die fristlose Kündigung des Krankenversicherungsvertrages auch auf die Pflegeversicherung erstrecken, wenn er aufgrund des Verhaltens des Versicherten von einem irreparablen Vertrauensverlust ausgehen muss. Hier bestand die Gefahr einer Leistungserschleichung durch Täuschungsverhalten gleichermaßen. Ferner war die Beklagte berechtigt, einen erneuten Vertragsabschluss mit dem Kläger im gleichen Versicherungszweig abzulehnen.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>OLG Koblenz, Urteil vom 23.1.2009, 10 U 213/08. www.juris.de Vorinstanz: LG Koblenz, Urteil vom 17.1.2008, 16 O 243/07. Anhängig beim BGH, IV ZA 2 /09.</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201001-15.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201001-15-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Information</category>
			<category>Unternehmer und Freiberufler</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Mon, 11 Jan 2010 08:15:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Arbeitnehmer dürfen im Urlaub im Geschäft des Ehegatten aushelfen</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/arbeitnehmer-duerfen-im-urlaub-im-geschaeft-des-ehegatten-aushelfen/1f90709245f9b5b41e3928eb4d9798a4.html</link>
			<description>Das Bundesurlaubsgesetz sieht vor, dass der Urlaub des Arbeitnehmers seiner Erholung dient. Entsprechend enthält das Gesetz das Verbot einer dem Urlaubszweck widersprechenden Erwerbstätigkeit. Das Landesarbeitsgericht Köln hatte nunmehr darüber zu befinden, ob damit jede Art der Tätigkeit (hier: Mithilfe im Familienbetrieb) verboten ist.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 14 – 01/2010</b></p>
<p>Das Bundesurlaubsgesetz sieht vor, dass der Urlaub des Arbeitnehmers seiner Erholung dient. Entsprechend enthält das Gesetz das Verbot einer dem Urlaubszweck widersprechenden Erwerbstätigkeit. Das Landesarbeitsgericht Köln hatte nunmehr darüber zu befinden, ob damit jede Art der Tätigkeit (hier: Mithilfe im Familienbetrieb) verboten ist.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Die Klägerin half ihrem Ehemann, der Keramik auf einem Weihnachtsmarkt verkaufte, nach einer Erkrankung im Rahmen ihres vorab genehmigten Urlaubs mit Verkaufstätigkeiten auf dem Weihnachtsmarkt. Der Arbeitgeber war der Auffassung, dass diese Tätigkeit während des Urlaubs dem Erholungszweck zuwiderlaufe und damit unzulässig sei, weil sie zudem das Risiko einer Erkrankung erhöhe. Trotz entsprechender Abmahnungen setzte die Klägerin ihre Tätigkeit fort. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber und unterlag zuletzt vor dem Landesarbeitsgericht. Es liege kein Verstoß gegen die Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes vor. Nach Auffassung des Gerichts verbiete die Vorschrift nicht etwa alles, was der Erholung abträglich sein könnte. Arbeitnehmern sei es lediglich untersagt, die bezahlte Freizeit zu nutzen, um die Einnahmen aus ihrer Arbeitskraft durch Eingehung eines weiteren Erwerbsverhältnisses in doppelter Weise auszunutzen. Eine unentgeltliche Mithilfe im Familienbetrieb stelle aber keinen Verstoß dar. Dies gelte auch dann, wenn die Klägerin eine Vergütung erhalten haben sollte. Zulässig sei ein Ausnutzen der Arbeitskraft bis zur Höchstgrenze der erlaubten Arbeitszeit von 48 Stunden in der Woche, mithin für die Klägerin noch 11 Stunden über ihre 37-Stunden-Woche hinaus.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>Die Entscheidung des LAG Köln, Urteil vom 21.9.2009, 2 Sa 674/09, ist über www.lag-koeln.nrw.de abrufbar.</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201001-14.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201001-14-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Information</category>
			<category>Unternehmer und Freiberufler</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Mon, 11 Jan 2010 08:14:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft - Merkblatt neu aufgelegt</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/umsatzbesteuerung-in-der-bauwirtschaft-merkblatt-neu-aufgelegt/f3e5ad54036b9495ae3014fd3394c249.html</link>
			<description>Die Umsatzbesteuerung von Bauunternehmen weist eine Menge Tücken auf, deren Nichtbeachtung teuer werden kann. Typische Sachverhalte, die bei Betriebsprüfungen regelmäßig zu Mehrergebnissen führen, sind z. B. die zu späte Anmeldung der Umsatzsteuer, die Nichtbeachtung der Umkehr der Steuerschuldnerschaft sowie unzutreffende Schlussrechnungen.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 13 – 01/2010</b></p>
<p>Die Umsatzbesteuerung von Bauunternehmen weist eine Menge Tücken auf, deren Nichtbeachtung teuer werden kann. Typische Sachverhalte, die bei Betriebsprüfungen regelmäßig zu Mehrergebnissen führen, sind z. B. die zu späte Anmeldung der Umsatzsteuer, die Nichtbeachtung der Umkehr der Steuerschuldnerschaft sowie unzutreffende Schlussrechnungen.</p>
<p><b>Neue Verwaltungsanweisung</b></p>
<p>Das BMF hat nun sein Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft neu aufgelegt. Es behandelt übersichtlich alle für die Bauwirtschaft relevanten Bereiche: - Abgrenzung von Werklieferung zu Werkleistung, - Teilleistungen, - Entstehung der Steuer, - Ermittlung des Entgeltes, - Ausstellung von Rechnungen und Vorsteuerabzug, - Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers etc.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Letztmalig wurde das Merkblatt im Jahr 2004 aufgelegt. Die Neuauflage unterscheidet sich hiervon insbesondere durch die ausführliche Darstellung von Teilleistungen im Baugewerbe. Die korrekte Erfassung von Teilleistungen war insbesondere bei Anhebung des Umsatzsteuersatzes von 16 % auf 19 % zum 1.1.2007 von Bedeutung. Hier hatten die Unternehmer, die gegenüber Privatkunden abrechneten, ein hohes Interesse, ihre Leistungen noch zum geringeren Steuersatz abzurechnen. Dies konnte durch die Vereinbarung von Teilleistungen erreicht werden. Da demnächst die betroffenen Jahre 2006 und 2007 in den Fokus der Betriebsprüfung geraten werden, liegt die Vermutung nahe, dass dieses Schreiben hierzu als Grundlage dienen wird; ein Grund mehr für die Bauwirtschaft, sich mit den Inhalten des Schreibens auseinanderzusetzen.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BMF, Schreiben vom 12.10.2009, IV B 8 S-7270/07/10001, Download unter <a href="http://steuli.de/" target="_blank" >www.steuli.de</a> dort unter <a href="http://steuli.de/ratgeber/merkblatt.html" target="_blank" >Ratgeber / STEULi-Merkblätter / Umsatzsteuer Bauwirtschaft.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201001-13.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201001-13-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Information</category>
			<category>Unternehmer und Freiberufler</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Mon, 11 Jan 2010 08:13:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Verwertung von Sicherungseigentum</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/verwertung-von-sicherungseigentum/39113a135ec96f57a353f956a51fefb3.html</link>
			<description>Wird Sicherungseigentum an beweglichen Gegenständen eingeräumt, so stellt dies keine Lieferung dar. Erst bei Verwertung des zur Sicherheit übereigneten Gegenstandes ergibt sich eine Lieferung. </description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 12 – 01/2010</b></p>
<p>Wird Sicherungseigentum an beweglichen Gegenständen eingeräumt, so stellt dies keine Lieferung dar. Erst bei Verwertung des zur Sicherheit übereigneten Gegenstandes ergibt sich eine Lieferung. Verwertet der Sicherungsnehmer (z. B. Bank) den Gegenstand durch Verkauf ergibt sich ein Doppelumsatz. Der Bankkunde liefert an die Bank, diese wiederum an den Erwerber des Gegenstandes. Erfolgt die Veräußerung durch den Bankkunden im eigenen Namen, aber im Auftrag und für Rechnung der Bank, liegt sogar ein Dreifachumsatz vor. Die korrekte Abrechnung dieser Umsätze stellt die Praxis vor erhebliche Probleme. Entsprechend ergibt sich hier für die Betriebsprüfung ein reichhaltiges Betätigungsfeld.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Ein Teppichhändler hatte seiner Bank zur Absicherung zweier Darlehen sein Warenlager übereignet. Die Verwertung durch die Bank durfte erst nach Androhung einer Nachfristsetzung erfolgen. Nachdem sich die wirtschaftliche Lage des Teppichhändlers verschlechtert hatte, einigte er sich mit der Bank darauf, einen Sonderausverkauf durchzuführen. Die Erlöse aus diesem Verkauf wurden vereinbarungsgemäß zur Rückführung der bestehenden Darlehen an die Bank überwiesen. Das Finanzamt sah in dem Ausverkauf Doppelumsätze (Bankkunde an Bank und Bank an Erwerber) und setzte Umsatzsteuer gegenüber der Bank fest; diese klagte hiergegen.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Nach Ansicht des BFH können Doppel- oder Dreifachumsätze erst mit Verwertung nach Eintritt der Verwertungsreife vorliegen. Im Fall lag diese aufgrund der ursprünglichen Sicherungsabrede nicht vor, da die Bank erst nach Androhung einer Nachfristsetzung zur Verwertung befugt war. Mit Vereinbarung des Sonderausverkaufs ergab sich jedoch eine neue Situation. Da der Erlös des Verkaufs zur Tilgung der Darlehen verwendet werden sollte, lag die erforderliche Verwertungsreife vor, so dass von Dreifachumsätzen auszugehen war. </p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Der BFH hat seine Rechtsprechung hinsichtlich der Frage der Abgrenzung zwischen &quot;normalen&quot; Umsätzen und Mehrfachumsätzen geändert. Letztere wurden nach der bisherigen Rechtsprechung schon bei Veräußerung des Sicherungsgutes und Weiterleitung des Verkaufspreises an die Bank angenommen. Nunmehr setzt dies die Verwertung nach Eintritt der Verwertungsreife voraus. Veräußerungen vor diesem Zeitpunkt sind als normale Lieferungen des Bankkunden an den Erwerber zu behandeln.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BFH, Urteil vom 23.7.2009, V R 27/07, DStR 2009 Seite 2193. Vorinstanz: FG des Saarlandes, Urteil vom 14.2.2007, 1 K 1276/03, EFG 2007 Seite 795.</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201001-12.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201001-12-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Information</category>
			<category>Unternehmer und Freiberufler</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Mon, 11 Jan 2010 08:12:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Vorsteuerabzug aus Rechnungen von Kleinunternehmern?</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/vorsteuerabzug-aus-rechnungen-von-kleinunternehmern/a01cb1261356a3ab8c8c3c69076d2bf9.html</link>
			<description>Da von Kleinunternehmern keine Umsatzsteuer erhoben wird, dürfen sie auch keine Umsatzsteuer in Rechnungen ausweisen. Beachten sie dies nicht und weisen dennoch Umsatzsteuer aus, schulden sie diese dem Finanzamt. Dem Rechnungsempfänger steht ein Vorsteuerabzug jedoch nicht zu. Allerdings können Kleinunternehmer auch zur Umsatzsteuer optieren.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 11 – 01/2010</b></p>
<p>Da von Kleinunternehmern keine Umsatzsteuer erhoben wird, dürfen sie auch keine Umsatzsteuer in Rechnungen ausweisen. Beachten sie dies nicht und weisen dennoch Umsatzsteuer aus, schulden sie diese dem Finanzamt. Dem Rechnungsempfänger steht ein Vorsteuerabzug jedoch nicht zu. Allerdings können Kleinunternehmer auch zur Umsatzsteuer optieren.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Ein Kleinunternehmer stellte Kleinbetragsrechnungen (kleiner gleich 150 EUR) mit dem Vermerk aus &quot;in diesem Betrag sind 16 % Mehrwertsteuer enthalten&quot;. Das Finanzamt sah hierin eine Option zur Umsatzsteuer und setzte entsprechend Umsatzsteuer fest. Der Kleinunternehmer klagte hiergegen, da er nicht die Absicht hatte, zur Umsatzsteuer zu optieren. Ebenso sah er in seinen Rechnungsvermerken keinen unberechtigten Ausweis von Umsatzsteuer, der Anlass für eine Nachforderung des Finanzamtes wäre.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Nach Ansicht des Hessischen FG liegt ein unberechtigter Ausweis von Umsatzsteuer nur bei unzutreffender Angabe eines Steuerbetrages, nicht jedoch bei Angabe des Steuersatzes vor. Dem steht auch nicht entgegen, dass eine solche Rechnung den Vorsteuerabzug ermöglicht. Ob der Ausweis des Steuersatzes als konkludenter Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung zu werten ist, lässt das FG offen, da ein solcher Verzicht gegenüber dem Finanzamt hätte erfolgen müssen. Da dies nicht gegeben war, schuldete der Kläger keinerlei Umsatzsteuer.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Die Systematik des Umsatzsteuergesetz setzt grundsätzlich voraus, dass zu jedem Vorsteuerabzug eine korrespondierende Umsatzsteuerschuld existiert. In der vorliegenden Konstellation sieht das Finanzgericht eine Lücke im Umsatzsteuergesetz, die nur vom Gesetzgeber geschlossen werden kann. Da in den Rechnungen zwar Hinweise auf etwaige Steuerbefreiungen aufzunehmen sind, jedoch nicht zwingend auf die Kleinunternehmerregelung, besteht keine Möglichkeit für den Leistungsempfänger festzustellen, ob eine Kleinbetragsrechnung von einem regulären Unternehmer ausgestellt wurde. Dem Urteil entsprechend dürfte dies, zumindest bei Unkenntnis, dem Vorsteuerabzug nicht entgegenstehen. Kleinunternehmer, die sich Nachfragen ersparen wollen, sollten in der Rechnung entweder auf die Angabe des Steuersatzes verzichten oder auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung hinweisen.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>Hessisches FG, Urteil vom 25.6.2009, 6 K 565/09 (rkr.), EFG 2009 Seite 1789.3 U 294/06.</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201001-11.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201001-11-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Information</category>
			<category>Unternehmer und Freiberufler</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Mon, 11 Jan 2010 08:11:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Eingriff in den Gewerbebetrieb durch E-Mail</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/eingriff-in-den-gewerbebetrieb-durch-e-mail/d62b770d0b871c84675f342ab4bc7472.html</link>
			<description>Unternehmen erhalten zunehmend Werbe-E-Mails, was angesichts der Vielzahl regelmäßig als störend empfunden wird. Streitig war, ob bereits die einmalige Zusendung einer derartigen E-Mail einen Unterlassungsanspruch gegen den Versender auslöst.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 10 – 01/2010</b></p>
<p>Unternehmen erhalten zunehmend Werbe-E-Mails, was angesichts der Vielzahl regelmäßig als störend empfunden wird. Streitig war, ob bereits die einmalige Zusendung einer derartigen E-Mail einen Unterlassungsanspruch gegen den Versender auslöst.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Die Klägerin erhielt von der Beklagten eine E-Mail in Form eines Newsletters mit Informationen für Kapitalanleger. Da die Beklagte sich weigerte, eine Unterlassungserklärung abzugeben und lediglich erklärte, von einer weiteren Zusendung abzusehen, erhob die Klägerin Klage auf Unterlassung. Aufgrund der Auflösung der Klägerin während des Revisionsverfahrens erklärten die Parteien die Hauptsache für erledigt, so dass nur noch über die Kosten zu entscheiden war. Der BGH hat der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Angesichts des mutmaßlichen Ausgangs des Verfahrens zu Lasten der Beklagten habe diese auch die Kosten zu tragen. Es bestehe ein Unterlassungsanspruch aufgrund eines Eingriffes in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die Zusendung ohne vorherige Einwilligung des Empfängers stelle einen unmittelbaren Eingriff in den Gewerbebetrieb dar. Denn unverlangt zugesandte E-Mail-Werbung beeinträchtige regelmäßig den Betriebsablauf. Mit dem Sichten und Aussortieren unerbetener E-Mails sei ein zusätzlicher Arbeitsaufwand verbunden. Zudem könnten, soweit kein festes Entgelt vereinbart sei, zusätzliche Kosten für die Herstellung der Online-Verbindung und die Übermittlung der E-Mail durch den Provider anfallen. Die Zusatzkosten für eine einzelne E-Mail könnten zwar gering sein. Anders falle die Beurteilung aber aus, wenn es sich um eine größere Zahl unerbetener E-Mails handle oder wenn der Empfänger der E-Mail ausdrücklich dem weiteren Erhalt von E-Mails widersprechen müsse. Mit der häufigen Übermittlung von Werbe-E-Mails ohne vorherige Einwilligung des Empfängers durch verschiedene Absender sei aber immer dann zu rechnen, wenn die Übermittlung einzelner E-Mails zulässig sei. Denn im Hinblick auf die billige, schnelle und durch Automatisierung arbeitssparende Versendungsmöglichkeit sei ohne Einschränkung der E-Mail-Werbung mit einem immer weiteren Umsichgreifen dieser Werbeart zu rechnen.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Zur Vermeidung von rechtlichen Schritten, insbesondere von Abmahnkosten, sollten Versender von Werbe-E-Mails unbedingt sicherstellen, dass von jedem gewerblichen Empfänger eine Einwilligung hierzu vorliegt.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BGH, Beschluss vom 20.5.2009, I ZR 218/07. Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 31.10.2006, 2/5 O 154/06; OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.10.2007, 3 U 294/06.</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201001-10.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201001-10-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Information</category>
			<category>Unternehmer und Freiberufler</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Mon, 11 Jan 2010 08:10:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Berichtigung von vom Finanzamt übernommenen Fehlern von Steuerpflichtigen</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/berichtigung-von-vom-finanzamt-uebernommenen-fehlern-von-steuerpflichtigen/235c2202ea78cbb19d3191595c61b446.html</link>
			<description>Eine die Berichtigung nach den Vorschriften der Abgabenordnung (§ 129 AO) ermöglichende offenbare Unrichtigkeit kann auch vorliegen, wenn das Finanzamt eine in der Steuererklärung enthaltene offenbare Unrichtigkeit des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt. </description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 09 – 01/2010</b></p>
<p>Eine die Berichtigung nach den Vorschriften der Abgabenordnung (§ 129 AO) ermöglichende offenbare Unrichtigkeit kann auch vorliegen, wenn das Finanzamt eine in der Steuererklärung enthaltene offenbare Unrichtigkeit des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt. Die Unrichtigkeit ist offenbar, wenn sie sich ohne weiteres aus der Steuererklärung, den Anlagen sowie den Akten für das betreffende Veranlagungsjahr ergibt.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Die Klägerin erzielt mit ihrem Handelsbetrieb Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Das beklagte Finanzamt forderte sie auf, ab Januar 1999 von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG überzugehen und eine Eröffnungsbilanz einzureichen. Die Bilanz zum 1.1.1999 wies einen Gewinn von rd. 168.115 DM aus, der aus Hinzurechnungen des Warenbestands resultierte. Die Einkommensteuererklärung der Klägerin für 1999 wurde in 2001 mit der Anlage GSE eingereicht, die nur einen Gewinn von 93.220 DM auswies. Dieser entsprach in etwa dem aus dem Jahresabschluss zum 31.12.1999. Der Beklagte veranlagte die Klägerin erklärungsgemäß mit bestandskräftigem Bescheid. Die spätere Betriebsprüfung stellte fest, dass der Übergangsgewinn nicht in diesem Bescheid erfasst worden war. Der Beklagte erließ einen Änderungsbescheid und unterwarf den Übergangsgewinn der Besteuerung. Die hiergegen gerichtete Klage blieb in allem Instanzen erfolglos.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Die Berichtigung des Einkommensteuerbescheides für 1999 war rechtmäßig. Der Übergangsgewinn durfte der Besteuerung unterworfen werden. Nach § 129 AO darf die Finanzbehörde Schreib- und Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten jederzeit innerhalb der Verjährungsfrist berichtigen. Letztere lag auch hier vor, weil das beklagte Finanzamt eine in der Steuererklärung enthaltene offenbare Unrichtigkeit der Klägerin als eigene übernahm. Diese lag in der nicht berücksichtigten Tatsache, dass ein Übergangsgewinn durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart bei der Klägerin entstanden war und diese ihn zwar in der Eröffnungsbilanz, nicht aber in ihrer Einkommensteuererklärung 1999 erklärt hatte. Diese offenbare Unrichtigkeit hätte der Sachbearbeiter des Beklagten auch unschwer erkennen können, sie beruhte also nicht auf einer unzureichenden Sachaufklärung.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BFH, Urteil vom 27.5.2009, X R 47/08.</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201001-09.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201001-09-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Information</category>
			<category>Unternehmer und Freiberufler</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Mon, 11 Jan 2010 08:09:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Keine Umsatzsteuerbefreiung für Kanutouren</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/keine-umsatzsteuerbefreiung-fuer-kanutouren/8c14f04610d112421ce25b2a3c748815.html</link>
			<description>Das Umsatzsteuergesetz befreit bestimmte Leistungen, wie z. B. die Beherbergung von Jugendlichen, wenn sie von Einrichtungen erbracht werden, die die Jugendlichen zum Zwecke der Erziehung, Fortbildung etc. aufnehmen. Hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen der Steuerbefreiung gegeben sind, entzündet sich regelmäßig Streit mit der Finanzverwaltung.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 08 – 01/2010</b></p>
<p>Das Umsatzsteuergesetz befreit bestimmte Leistungen, wie z. B. die Beherbergung von Jugendlichen, wenn sie von Einrichtungen erbracht werden, die die Jugendlichen zum Zwecke der Erziehung, Fortbildung etc. aufnehmen. Hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen der Steuerbefreiung gegeben sind, entzündet sich regelmäßig Streit mit der Finanzverwaltung.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Ein Unternehmer organisierte mehrtägige Kanutoren für Schulklassen. Hierzu plante er die Touren, reservierte die Campingplätze, stellte das nötige Material sowie einen fachkundigen Kanufahrer als Begleiter. Die Schulklassen nahmen die Leistungen im Rahmen von Projektwochen in Anspruch. Für die Projektplanung und -ausgestaltung waren die Lehrer verantwortlich. Nach Ansicht des Unternehmers dienten seine Leistungen der Jugendbetreuung bzw. -beherbergung. Er behandelte sie daher als umsatzsteuerfrei, dem folgte die Finanzverwaltung nicht. Hiergegen klagte der Unternehmer.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Die Klage scheiterte vor dem BFH aus mehreren Gründen. Zum einen fehlt es nach Ansicht des BFH an der für die Steuerbefreiung notwendigen Aufnahme der Jugendlichen durch den Kläger. Diese setzt eine umfassende Betreuung durch den Kläger i. S. einer Gesamtverantwortung für die Schulklassen voraus. Letztere lag jedoch bei den begleitenden Lehrern. Ferner erfüllen die Kanutouren nicht den vom Gesetz geforderten Erziehungszweck. Dass mit den Kanutouren auch Erziehungsleistungen verbunden sind, reicht nicht aus. Eine Befreiung auf Basis des EU-Rechts lehnt der BFH ebenfalls ab, da keine Anhaltspunkte vorliegen (z. B. die Kostenübernahme durch staatliche Einrichtungen), dass der Kläger zu den begünstigten Einrichtungen zählt.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Für Unternehmen ist es schwer, im Dickicht der Steuerbefreiungen den Durchblick zu halten. Unternehmen, die ähnliche Leistungen anbieten, sollten deren steuerliche Behandlung im Vorfeld klären. Darüber hinaus sollten die Unternehmen in ihre Verträge immer eine Umsatzsteuerklausel aufnehmen, die es ihnen erlaubt, die Umsatzsteuer nachzubelasten, wenn die Finanzverwaltung die Steuerbefreiung verweigert. Bruttovereinbarungen sind zu vermeiden. Sie bergen das Risiko, auf der Umsatzsteuer sitzen zu bleiben.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BFH, Urteil vom 12.5.2009, V R 35/07, BFH/NV 2009 Seite 1738. Vorinstanz: Niedersächsisches FG, Urteil vom 1.3.2007, 16 K 30/05, EFG 2007 Seite 1288.</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201001-08.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201001-08-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Information</category>
			<category>Unternehmer und Freiberufler</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Mon, 11 Jan 2010 08:08:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Gebühr für verbindliche Auskunft verfassungsgemäß?</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/gebuehr-fuer-verbindliche-auskunft-verfassungsgemaess/409e4f3d8d5386c344b476d6528c4370.html</link>
			<description>Seit dem Jahr 2006 besteht eine gesetzliche Regelung zur verbindlichen Auskunft. Danach können die Finanzämter auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 29 – 12/2009</b></p>
<p>Seit dem Jahr 2006 besteht eine gesetzliche Regelung zur verbindlichen Auskunft. Danach können die Finanzämter auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. Seit dem Jahr 2007 sind diese Auskünfte gebührenpflichtig, wobei sich die Gebühr nach dem Wert berechnet, den die Auskunft für den Antragsteller hat (Gegenstandswert).</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Ein Steuerpflichtiger hatte gegen die Festsetzung einer Gebühr für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft geklagt, weil er die Gebühr für verfassungswidrig hielt. Insbesondere die Komplexität des deutschen Steuerrechts mache es in vielen Fällen erforderlich, die Besteuerungsfolgen bestimmter Sachverhalte vorab verbindlich durch die Finanzbehörden prüfen und beurteilen zu lassen. Daher verstoße eine hierfür erhobene Gebühr gegen das Grundgesetz.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Das Finanzgericht hatte in erster Instanz die Gebühr für verfassungskonform erklärt, die Revision vor dem Bundesfinanzhof jedoch zugelassen. Das Revisionsverfahren wurde nun aus verfahrensrechtlichen Gründen ohne Entscheidung in der Sache beendet.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Mit der Verfahrensbeendigung gibt es nunmehr - soweit erkennbar - kein aktuelles Musterverfahren gegen die Gebührenpflicht von verbindlichen Auskünften, an das sich andere Steuerpflichtige &quot;anhängen&quot; könnten. Auch wenn die Gebührenpflicht teilweise zu erheblichen Kosten bei verbindlichen Auskünften führt, so sind diese dennoch in vielen Fallkonstellationen praktisch unvermeidbar. Hierzu trägt vor allem die Komplexität des Steuerrechts und die teilweise fehlende verbindliche Interpretation durch die Finanzverwaltung (z. B. bei Umwandlungen) erheblich bei. Dennoch besteht Hoffnung für die Steuerpflichtigen: Die neue Bundesregierung hat im Koalitionsvertrag angekündigt, die Gebührenpflicht auf wesentliche und aufwändige Fälle zu beschränken.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>Das Verfahren VIII R 22/08 vor dem BFH wurde aus verfahrensrechtlichen Gründen ohne Sachentscheidung erledigt. Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.5.2008, 1 K 46/07, DStRE 2008 Seite 1410.</p>
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			<category>STEULi Information</category>
			<category>Unternehmer und Freiberufler</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 02 Dec 2009 09:29:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Unwahre, ehrverletzende Kündigungsgründe: Auflösung und Abfindung</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/unwahre-ehrverletzende-kuendigungsgruende-aufloesung-und-abfindung/c7f9f43717c75046f3f3e283bfda2266.html</link>
			<description>Kommt ein Arbeitsgericht zu dem Schluss, dass eine Kündigung unwirksam ist, ist das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Das Kündigungsschutzgesetz sieht aber vor, dass ein Auflösungsantrag gestellt werden kann, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. Das Arbeitsverhältnis wird dann durch Urteil aufgelöst und das Gericht setzt eine Abfindung fest. </description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 28 – 12/2009</b></p>
<p>Kommt ein Arbeitsgericht zu dem Schluss, dass eine Kündigung unwirksam ist, ist das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Das Kündigungsschutzgesetz sieht aber vor, dass ein Auflösungsantrag gestellt werden kann, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. Das Arbeitsverhältnis wird dann durch Urteil aufgelöst und das Gericht setzt eine Abfindung fest. In diesen Fällen wird dem Arbeitgeber also die Entscheidung genommen, das Arbeitsverhältnis fortsetzen zu können. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat zu den Voraussetzungen eines solche Auflösungsantrages Stellung genommen.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Die Klägerin war 10 Jahre als Altenpflegehelferin beschäftigt. Der Arbeitgeber warf der Klägerin zunächst vor, eine an Parkinson leidende Bewohnerin leichtfertig angerempelt und so zu Fall gebracht und anschließend nicht versorgt zu haben. Er kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristgerecht. Zusätzlich hatte er abschließend festgestellt, dass die Klägerin aufgrund des gezeigten Verhaltens auf einer Pflegestation zur Betreuung auch sehr kranker Bewohner nicht tragbar sei. Im Kündigungsschutzprozess musste er seine Aussagen &quot;relativieren&quot;. Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage statt und stellte außerdem die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung fest. Die hiergegen vom Arbeitgeber eingelegte Berufung blieb erfolglos. Die Schwere des nicht aufrecht zu erhaltenden Vorwurfes, die Klägerin könne nicht verantwortungsvoll mit Patienten umgehen, erreiche eine Intensität, die befürchten lasse, dass der Arbeitgeber in anderen Fällen ähnliche Verhaltensweisen zeigen werde, so dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar sei.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Das Verhalten des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Kündigung ist geeignet, einen Auflösungsantrag zu rechtfertigen. Will der Arbeitgeber also, bspw. um die wirtschaftliche Belastung mit einer gerichtlich festgesetzten Abfindung abzuwenden, verhindern, dass es bei unwirksamer Kündigung zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses kommt, muss er sein Verhalten entsprechend anpassen.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.9.2009, 2 Sa 105/09, über www.schleswig-holstein.de abrufbar.</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-200912-28.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-200912-28-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Information</category>
			<category>Unternehmer und Freiberufler</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 02 Dec 2009 09:28:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Eigentumsübergang bei aufschiebender Bedingung</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/eigentumsuebergang-bei-aufschiebender-bedingung/25f1f2695674643b2cefb3855b32abe1.html</link>
			<description>Bei einem Verkauf können die Vertragsparteien auch bestimmen, zu welchem Zeitpunkt das Eigentum an der verkauften Sache oder dem Recht auf den Erwerber übergehen soll. Außerdem kann der Eigentumsübergang auch vom Eintritt einer bestimmten - im Vertrag festgelegten - Bedingung abhängig gemacht werden. </description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 27 – 12/2009</b></p>
<p>Bei einem Verkauf können die Vertragsparteien auch bestimmen, zu welchem Zeitpunkt das Eigentum an der verkauften Sache oder dem Recht auf den Erwerber übergehen soll. Außerdem kann der Eigentumsübergang auch vom Eintritt einer bestimmten - im Vertrag festgelegten - Bedingung abhängig gemacht werden. Dieser zivilrechtliche Eigentumsübergang entspricht regelmäßig auch dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums, das für die Besteuerung maßgeblich ist.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Mit Vertrag vom 21.12.1993 veräußerten die Gesellschafter einer KG ihre Anteile an einer GmbH. Die Anteile sollten vertragsgemäß mit dinglicher Wirkung zum 1.1.1994 auf die GmbH übertragen werden. Der Kaufpreis war teilweise in bar und teilweise in Aktien einer an der Schweizer Börse notierten AG zu leisten. Die gesamte Übertragung stand vertragsgemäß unter der aufschiebenden Bedingung, dass das Bundeskartellamt der Übertragung zustimmt. Diese Zustimmung erfolgte am 25.3.1994.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass im vorliegenden Fall das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen erst mit Eintritt der aufschiebenden Bedingung, also am 25.3.1994, auf den Erwerber übergegangen ist, weil der Bedingungseintritt nicht allein vom Erwerber beeinflusst werden konnte.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Die Entscheidung hat nicht nur Einfluss auf den Zeitpunkt, sondern auch auf die Höhe des von den Alt-Gesellschaftern realisierten Veräußerungsgewinns. Denn bei einer Veräußerung, bei der der Veräußerungspreis ganz oder teilweise in Form von Sachgütern (hier: Aktien) besteht, richtet sich die Höhe des Veräußerungspreises nach dem gemeinen Wert im Zeitpunkt der Veräußerung. Da Aktien regelmäßigen Kursschwankungen unterliegen, können die Auswirkungen und die damit verbundenen Risiken - insbesondere bei einem späten Bedingungseintritt - erheblich sein.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BFH, Urteil vom 25.6.2009, IV R 3/07, DStR 2009 S. 2304. Vorinstanz: Niedersächsisches FG, Urteil vom 26.10.2006, 10 K 516/01, DStRE 2008 Seite 870.</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-200912-27.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-200912-27-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Information</category>
			<category>Unternehmer und Freiberufler</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 02 Dec 2009 09:27:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Nachträgliche Änderung der Gewinnverteilung</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/nachtraegliche-aenderung-der-gewinnverteilung/92fe0bc982e96524249fb40cc2a672aa.html</link>
			<description>Bestandskräftig gewordene Steuerbescheide können nach den Vorschriften der Abgabenordnung nur unter engen Voraussetzungen geändert werden. Eine Änderung wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen ist uneingeschränkt nur möglich, soweit sie zu einer höheren Steuer führt. </description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 26 – 12/2009</b></p>
<p>Bestandskräftig gewordene Steuerbescheide können nach den Vorschriften der Abgabenordnung nur unter engen Voraussetzungen geändert werden. Eine Änderung wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen ist uneingeschränkt nur möglich, soweit sie zu einer höheren Steuer führt. Resultiert aus der neuen Tatsache eine geringere Steuer, erfolgt eine Änderung normalerweise nur, wenn den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsache erst nachträglich bekannt geworden ist.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Eine GbR erzielte im Jahr 2000 Einkünfte von 64.000 DM, die zunächst zu gleichen Teilen auf die beiden Gesellschafter A und B verteilt wurden. Der entsprechende Feststellungsbescheid wurde im November 2002 bestandskräftig. Im Januar 2003 beantragte die GbR eine Änderung des Bescheides und eine Aufteilung des Gewinns von 44.000 DM (A) und 20.000 DM (B). Grund für die Änderung sei eine abweichende (mündlich geschlossene) Gewinnverteilungsabrede, wonach A einen Vorabgewinn von 40.000 DM und B einen Vorabgewinn von 16.000 DM erhalten sollte. Das Finanzamt lehnte die Änderung ab, weil in der verspäteten Mitteilung der Gewinnverteilung ein grobes Verschulden liege.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Finanzgericht und Bundesfinanzhof sehen dies anders, wobei die Argumentation des BFH in ihrer Stringenz überzeugt: Zunächst stellen die Richter fest, dass bei der Gewinnfeststellung einer Personengesellschaft die Frage, ob eine Änderung zu einer höheren oder niedrigeren Steuer führt, nur anhand der Besteuerungsgrundlagen (Höhe der Einkünfte) zu beantworten ist. Ob diese sich erhöhen oder verringern, ist für jeden Feststellungsbeteiligten einzeln zu beurteilen. Nach dieser Auslegung ist der Feststellungsbescheid hinsichtlich der Einkünfte des A in jedem Fall zu ändern, weil sich für ihn höhere Einkünfte ergeben. Die Einkünfteminderung für B steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einkünfteerhöhung des A. Damit ist der Bescheid auch mit Wirkung für B zu ändern, ohne dass es hierbei auf ein Verschulden ankommt.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Den Klägern kam im Streitfall zugute, dass die Änderungen der Gewinnanteile beider Gesellschafter sich gegenseitig bedingten. Somit war das Verschulden, das beide an dem nachträglichen Bekanntwerden der abweichenden Gewinnverteilung traf, nicht entscheidend. In anders gelagerten Fällen scheitert hingegen eine Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen häufig daran, dass Angaben oder Tatsachen bei Abgabe der Erklärungen schlicht vergessen werden. Ein Grund mehr, bei der Erstellung und Abgabe von Steuererklärungen besondere Vorsicht walten zu lassen!</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BFH, Urteil vom 24.6.2009, IV R 55/06, DStR 2009 Seite 2252. Vorinstanz: FG Düsseldorf, Urteil vom 21.6.2006, 2 K 5194/03, EFG 2007 Seite 7.</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-200912-26.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-200912-26-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Information</category>
			<category>Unternehmer und Freiberufler</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 02 Dec 2009 09:26:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Dürfen Dauerschuldzinsen für Gewerbesteuer hinzugerechnet werden?</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/duerfen-dauerschuldzinsen-fuer-gewerbesteuer-hinzugerechnet-werden/5716263621057365e8f460b680dedd3c.html</link>
			<description>Bis zum Jahr 2007 waren bei der Gewerbesteuer sog. Dauerschuldzinsen dem Gewerbeertrag hälftig hinzuzurechnen. Die Anwendung dieser Vorschrift auf eine spezielle Fallkonstellation hat der BFH nun dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 25 – 12/2009</b></p>
<p>Bis zum Jahr 2007 waren bei der Gewerbesteuer sog. Dauerschuldzinsen dem Gewerbeertrag hälftig hinzuzurechnen. Die Anwendung dieser Vorschrift auf eine spezielle Fallkonstellation hat der BFH nun dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Eine deutsche GmbH war seit dem 8. August 2003 eine 100 %ige Tochtergesellschaft einer niederländischen B. V. Aus verschiedenen Darlehensverträgen, die zwischen August 2003 und Dezember 2004 abgeschlossen wurden, zahlte die GmbH im Jahr 2004 insgesamt 154.584 EUR Zinsen an ihre Muttergesellschaft. Das Finanzamt rechnete die Hälfte der Zinsen dem Gewerbeertrag der GmbH zu.</p>
<p><b>Rechtsfrage</b></p>
<p>Der BFH hat Zweifel, ob die Hinzurechnung im konkreten Fall mit der EU-Zins- und Lizenzrichtlinie in Einklang steht. Nach dieser Richtlinie werden Zinseinkünfte, die ein in einem EU-Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen von einem in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen verbundenen Unternehmen erzielt, von allen in dem anderen Staat darauf erhebbaren Steuern befreit. Auch wenn es im vorliegenden Fall nicht um die Besteuerung der Zinsen beim Empfänger, sondern um den steuerlichen Abzug beim Zahlenden geht, so hält der BFH einen Verstoß gegen die Richtlinie doch immerhin für möglich und begründet dies damit, dass andere Sprachfassungen der Richtlinie eine weitergehende Befreiung vorsehen als die deutsche Fassung.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Die Stellungnahme des EuGH zu dieser Frage darf mit Spannung erwartet werden. Zwar hat sich die konkrete Rechtsfrage für die Jahre ab 2008 erledigt, weil die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen entfallen ist. Sollte der EuGH jedoch einen Verstoß gegen die Zins- und Lizenzrichtlinie feststellen, dürfte dieser Verstoß für die ab 2008 geltenden Hinzurechnungsvorschriften für Zinsen und Zinsanteile in bestimmten Nutzungsüberlassungen ebenfalls von Bedeutung sein.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BFH, Beschluss vom 27.05.2009, I R 30/08, DStR 2009 S. 2191. Vorinstanz: FG Münster, Urteil vom 22.2.2008, 9 K 5143/06 G, EFG 2008 Seite 968.</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-200912-25.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-200912-25-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Information</category>
			<category>Unternehmer und Freiberufler</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 02 Dec 2009 09:25:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Zuckerrübenlieferrecht: Schätzung der Nutzungsdauer</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/zuckerruebenlieferrecht-schaetzung-der-nutzungsdauer/23dfe6353f38bfb8410c480293943b13.html</link>
			<description>Die Klägerin erwarb im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in den Jahren 1991 und 1992 Zuckerrübenlieferungsrechte. Im Wirtschaftsjahr 1999/2000 machte sie erstmals Absetzungen für Abnutzung (AfA) geltend. Zur Berechnung wurden die Anschaffungskosten linear auf 15 Jahre verteilt. </description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 24 – 12/2009</b></p>
<p>Die Klägerin erwarb im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in den Jahren 1991 und 1992 Zuckerrübenlieferungsrechte. Im Wirtschaftsjahr 1999/2000 machte sie erstmals Absetzungen für Abnutzung (AfA) geltend. Zur Berechnung wurden die Anschaffungskosten linear auf 15 Jahre verteilt. Das Finanzamt versagte die Abschreibung gänzlich. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht würdigte das Zuckerrübenlieferungsrecht als Recht von unbestimmter Dauer, welches Gewissheit über das Ende, jedoch nicht über den Zeitpunkt des Wegfalls habe. Daher ist eine auf Schätzungsbasis beruhende AfA nicht in Ansatz zu bringen.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Der BFH hatte bereits im Juni 1999 entschieden, dass Zuckerrübenlieferungsrechte immaterielle Wirtschaftsgüter sind. Durch Erwerb handelt es sich um entgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftgüter, die entweder abnutzbar oder als immerwährende Rechte zu den nicht abnutzbaren Rechten gehören. Nicht abnutzbar und damit nicht fähig, AfA geltend zu machen, so der BFH, sind immaterielle Wirtschaftsgüter, deren Nutzung weder unter rechtlichen noch wirtschaftlichen Gesichtspunkten zeitlich begrenzt ist. In Zweifelsfällen gilt der Vorsichtsgrundsatz, so dass von zeitlich begrenzten Nutzungen auszugehen ist. Die gilt auch für Zuckerrübenlieferungsrechte. Denn die Verlängerungen waren politisch innerhalb der EU, aber auch im Hinblick auf das Welthandelsabkommen umstritten. Insofern besteht Gewissheit über ihr Ende, es mangelt lediglich an der Kenntnis des konkreten Zeitpunkts. Dies führt zur AfA-Berechtigung. In Ermangelung eine betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ist diese grundsätzlich zu schätzen. Der BFH sah in der 15-jährigen Nutzungsdauer keinen zu niedrigen Ansatz, hatte hierüber aber inhaltlich abschließend nicht zu entscheiden.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Analog zu Milchquoten, bei denen eine 10-jährige Nutzungsdauer zugrunde liegt, sind nunmehr auch Zuckerrübenlieferungsrechte den Absetzungen für Abnutzungen zu unterwerfen. Die Nutzungsdauer ist hierbei in Anlehnung an den Fortbestand der Quotenregelung zu schätzen.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BFH, Urteil vom 16.10.2008, IV R 1/06. In Ergänzung sollte das BFH, Urteil vom 24.6.1999, IV R 33/98 Beachtung finden. Hier geht es insbesondere auch um die Anwendung der Verlustklausel nach § 55 Abs. 6 EStG.</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-200912-24.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-200912-24-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Information</category>
			<category>Unternehmer und Freiberufler</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 02 Dec 2009 09:24:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Gleicher Arbeitsvertrag trotz ständiger Überstunden</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/gleicher-arbeitsvertrag-trotz-staendiger-ueberstunden/d412a4c9320aa06b9486c1dfbf4b301e.html</link>
			<description>Werden einem Arbeitnehmer zusätzliche Aufgaben übertragen oder kommt es dauerhaft vor, dass er über seine eigentliche Arbeitszeit hinaus vom Arbeitgeber zu Mehrarbeit herangezogen wird, die auch zusätzlich vergütet wird, stellt sich regelmäßig die Frage, ob die Zuweisung der zusätzlichen Aufgaben bzw. Mehrarbeit durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt ist.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 23 – 12/2009</b></p>
<p>Werden einem Arbeitnehmer zusätzliche Aufgaben übertragen oder kommt es dauerhaft vor, dass er über seine eigentliche Arbeitszeit hinaus vom Arbeitgeber zu Mehrarbeit herangezogen wird, die auch zusätzlich vergütet wird, stellt sich regelmäßig die Frage, ob die Zuweisung der zusätzlichen Aufgaben bzw. Mehrarbeit durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt ist, so dass eine Änderung der Weisung möglich ist, oder ob es sich um eine Änderung der Arbeitsbedingungen bzw. des Arbeitsvertrages handelt, was dann eine Änderungskündigung erforderlich machen würde, wollte der Arbeitgeber anderweitig delegieren. Das Bundesarbeitsgericht hat in einer jüngeren Entscheidung zur Abgrenzung zwischen Ausübung des Direktionsrechts und Arbeitsvertragsänderung Stellung genommen.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Ein Lagerverwalter hatte zusätzlich zu seinen üblichen Aufgaben den Schließdienst im Betrieb zugewiesen erhalten, dessen Durchführung Überstunden erforderlich machte, die zu einem &quot;Mehrlohn&quot; von 200 EUR im Monat führten. Nach 18 Jahren beabsichtigte der Arbeitgeber, den Schließdienst anderweitig zu vergeben. Hiergegen klagte der Arbeitnehmer mit dem Ziel, einer verlängerten Wochenarbeitszeit bzw. der Weiterbeauftragung mit dem Schließdienst und unterlag zuletzt vor dem Bundesarbeitsgericht. Die Zuweisung des Schichtdienstes stelle keine Änderung des Arbeitsvertrages dar, sondern liege im Direktionsrecht des Arbeitsgebers. Letztlich habe der Arbeitgeber fortlaufend Überstunden angeordnet. Eine Änderung der Ausübung des Direktionsrechtes auch nach 18 Jahren sei zulässig. Für eine Änderung des Arbeitsvertrages hätte es übereinstimmende Erklärungen der Parteien geben müssen, die aber nicht vorlagen.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Die Entscheidung ist als Stärkung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts zu begrüßen. In der praktischen Ausgestaltung gilt es aber, vergleichbare Sachverhalte so zu handhaben, dass der Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers keine betriebliche Übung bzw. eine stillschweigende Veränderung des Arbeitsvertrages ableiten kann.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>Die Entscheidung des BArbG, Urteil vom 22.4.2009, 5 AZR 133/08, ist über www.bundesarbeitsgericht.de abrufbar.</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-200912-23.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-200912-23-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Information</category>
			<category>Unternehmer und Freiberufler</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 02 Dec 2009 09:23:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Haltung von Großtieren in einem Wohngebiet nicht unbedingt zulässig</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/haltung-von-grosstieren-in-einem-wohngebiet-nicht-unbedingt-zulaessig/1bf703ca77e3e03f970a018235783c01.html</link>
			<description>Die Tierhaltung in einem allgemeinen Wohngebiet im Randbereich zum landwirtschaftlich geprägten Außenbereich stellt regelmäßig den Auslöser nachbarrechtlicher Streitigkeiten dar. Eine ähnliche Spannungslage entsteht dort, wo ein landwirtschaftliches Unternehmen durch eine wachsende Wohnbebauung &quot;geschluckt&quot; wird. </description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 22 – 12/2009</b></p>
<p>Die Tierhaltung in einem allgemeinen Wohngebiet im Randbereich zum landwirtschaftlich geprägten Außenbereich stellt regelmäßig den Auslöser nachbarrechtlicher Streitigkeiten dar. Eine ähnliche Spannungslage entsteht dort, wo ein landwirtschaftliches Unternehmen durch eine wachsende Wohnbebauung &quot;geschluckt&quot; wird. Der Verwaltungsgerichtshof des Landes Bayern hat in einer Einzelfallentscheidung zur Frage der Zulässigkeit der Tierhaltung in diesem Spannungsfeld Stellung genommen.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Im Randbereich eines allgemeinen Wohngebietes wurden ein Pferd und ein Esel in einem Stall gehalten. Damit waren die Nachbarn nicht einverstanden. Es gab Beschwerden über Geruchsbelästigungen und ein vermehrtes Fliegenaufkommen. Die Baubehörde forderte die Tierhalter darauf hin auf, die Großtierhaltung zu beenden, die Mistlagerung einzustellen und einen Bauantrag für das illegale Stallgebäude nachträglich einzureichen, allerdings nicht für die Haltung größerer Tiere. Der Verwaltungsgerichtshof Bayern gab den Tierhaltern Recht. Entscheidend sei, ob die Haltung von Großtieren als zulässige Nebennutzung noch der Nutzung der Umgebung als allgemeines Wohngebiet unterfalle. Eine allgemeine Entscheidung sei nicht möglich; die konkrete Einzelfallentscheidung falle zugunsten der Tierhalter aus. Grundsätzlich sei die Tierhaltung insbesondere im Bereich des Übergangs in den sogenannten baurechtlichen Außenbereich denkbar. Hinzu käme, dass ein Gutachter festgestellt habe, dass die Geruchsbelästigung durch regelmäßiges Entmisten reduziert werden könne. Die Grundzüge der Bauplanung seien (noch) nicht berührt.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>In solchen Wohnlagen, die in den baurechtlichen Außenbereich übergehen, kann auch eine private Großtierhaltung zulässig sein. Entscheidend sind aber immer die Umstände des Einzelfalls. Jedenfalls muss stets eine ordnungsgemäße und nachbarschaftsschonende Haltung sichergestellt sein.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Bayern, Urteil vom 5.10.2009, 15 B 08.2380, ist über www.vgh.bayern.de abrufbar.</p>
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			<category>STEULi Information</category>
			<category>Unternehmer und Freiberufler</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 02 Dec 2009 09:22:00 +0100</pubDate>
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