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		<title>STEULi - Steuerberatung in Bewegung</title>
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			<title>STEULi - Steuerberatung in Bewegung</title>
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		<lastBuildDate>Wed, 05 May 2010 08:42:00 +0200</lastBuildDate>
		
		
		<item>
			<title>Neues Merkblatt: Hotelübernachtung 2010 - Besonderheiten beim Frühstück</title>
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			<description>Seit dem 01.01.2010 gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % für kurzfristige Übernachtungsleistungen. Neben dem reinen Übernachtungsangebot gilt der ermäßigte Steuersatz auch für übliche Nebenleistungen, nicht hingegen für sonstige Angebote des Hoteliers wie z.B. die Ausgabe von Frühstück und anderen Mahlzeiten oder die Gebühren für Telefon oder den Pkw-Parkplatz. Das Merkblatt geht vor allem...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Seit dem 01.01.2010 gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % für  kurzfristige Übernachtungsleistungen. Neben dem reinen  Übernachtungsangebot gilt der ermäßigte Steuersatz auch für übliche  Nebenleistungen, nicht hingegen für sonstige Angebote des Hoteliers wie  z.B. die Ausgabe von Frühstück und anderen Mahlzeiten oder die Gebühren  für Telefon oder den Pkw-Parkplatz. Das Merkblatt geht auch auf den Vorsteuerabzug sowie auf die Auswirkungen einer Reisekostenabrechnung ein.</p>
<p>Nähere Einzelheiten finden Sie im STEULi-Merkblatt &quot;<a href="http://steuli.de/ratgeber/merkblatt/hoteluebernachtung.html" title="Merkblatt Hotelübernachtung 2010 aufrufen" target="_blank" class="external-link-new-window" >Hotelübernachtung 2010 - Besonderheiten beim Frühstück</a>&quot;.    </p>
<p>Übersicht aller <a href="http://steuli.de/ratgeber/merkblatt.html" title="Übersicht aller STEULi-Merkblätter" target="_blank" >STEULi-Merkblätter</a>.   </p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Sofort</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 05 May 2010 08:42:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Neues Merkblatt: Buch- und Belegnachweise bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Ausfuhren</title>
			<link>http://www.steuli.de/</link>
			<description>Nimmt ein Unternehmer Lieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet (EU-Länder) vor, bleiben diese von der Umsatzsteuer befreit. Gleiches gilt für Ausfuhren in sogenannte Drittländer (= Länder, die nicht zur EU gehören). Für die Steuerbefreiung muss der Unternehmer aber bestimmte Buch- und Belegnachweise führen. </description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nimmt ein Unternehmer Lieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet (EU-Länder) vor, bleiben diese von der Umsatzsteuer befreit. Gleiches gilt für Ausfuhren in sogenannte Drittländer (= Länder, die nicht zur EU gehören). Für die Steuerbefreiung muss der Unternehmer aber bestimmte Buch- und Belegnachweise führen. Leistungsempfänger sind die Abnehmer, die entweder Unternehmer oder Privatpersonen sind.</p>
<p>Nähere Einzelheiten finden Sie im STEULi-Merkblatt &quot;<a href="http://steuli.de/ratgeber/merkblatt/belegnachweise.html" title="Merkblatt Buch- und Belegnachweise bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Ausfuhrenaufrufen" target="_blank" class="external-link-new-window" >Buch- und Belegnachweise bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Ausfuhren</a>&quot;.    </p>
<p>Übersicht aller <a href="http://steuli.de/ratgeber/merkblatt.html" title="Übersicht aller STEULi-Merkblätter" target="_blank" >STEULi-Merkblätter</a>.   </p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Sofort</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Tue, 27 Apr 2010 12:43:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Neues Merkblatt: Künstlersozialabgabe</title>
			<link>http://www.steuli.de/</link>
			<description>Aufgrund des in 2007 geänderten Künstlersozialversicherungsgesetzes werden zur Künstlersozialkasse abgabepflichtige Unternehmen verstärkt durch die Deutsche Rentenversicherung geprüft.

Das Merkblatt erläutert, welche Unternehmer von der Abgabepflicht betroffen sind, wie sich die Abgabe berechnet und welche Pflichten zu beachten sind.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Aufgrund des in 2007 geänderten Künstlersozialversicherungsgesetzes werden zur Künstlersozialkasse abgabepflichtige Unternehmen verstärkt durch die Deutsche Rentenversicherung geprüft.</p>
<p>Das Merkblatt erläutert, welche Unternehmer von der Abgabepflicht betroffen sind, wie sich die Abgabe berechnet und welche Pflichten zu beachten sind.</p>
<p>Nähere Einzelheiten finden Sie im STEULi-Merkblatt &quot;<a href="http://www.steuli.de/ratgeber/merkblatt/kuenstlersozialabgabe.html" title="Merkblatt Künstlersozialabgabe aufrufen" target="_blank" class="external-link-new-window" >Künstlersozialabgabe</a>&quot;.   </p>
<p>Übersicht aller <a href="http://steuli.de/ratgeber/merkblatt.html" title="Übersicht aller STEULi-Merkblätter" target="_blank" >STEULi-Merkblätter</a>.   </p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Sofort</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Thu, 15 Apr 2010 18:28:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Steuerwirksames &quot;Verschieben&quot; des Zuflusses einer Abfindung zulässig</title>
			<link>http://www.steuli.de/</link>
			<description>Abfindungen an Arbeitnehmer, z. B. aufgrund betriebsbedingter Kündigungen, stellen grundsätzlich steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Als &quot;sonstige Bezüge&quot; sind sie in dem Kalenderjahr steuerlich zu erfassen, in dem sie dem Arbeitnehmer zufließen.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 10 – 03/2010</b></p>
<p>Abfindungen an Arbeitnehmer, z. B. aufgrund betriebsbedingter Kündigungen, stellen grundsätzlich steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Als &quot;sonstige Bezüge&quot; sind sie in dem Kalenderjahr steuerlich zu erfassen, in dem sie dem Arbeitnehmer zufließen.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Eine Arbeitnehmerin (Klägerin) vereinbarte anlässlich ihrer betriebsbedingten Kündigung im Jahr 2000 mit ihrem Arbeitgeber einen Abfindungsanspruch, der gemäß Sozialplan zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig war. Kurz vor dem Fälligkeitstermin vereinbarten die Klägerin und ihr Arbeitgeber die Auszahlung der Abfindung in 2 Raten. Die erste Rate wurde im Jahr 2000 ausgezahlt, die zweite Rate im Jahr 2001. Hierdurch sollte eine für die Arbeitnehmerin insgesamt geringere Einkommensteuerbelastung erreicht werden. Die Klägerin erfasste den Restabfindungsbetrag in ihrer Einkommensteuererklärung 2001. Das Finanzamt vertrat hingegen die Auffassung, dass die gesamte Abfindung im Jahr 2000 zu erfassen sei, da die Klägerin aufgrund der Regelungen des Sozialplans bereits mit ihrem Ausscheiden wirtschaftlich über die Abfindung verfügen konnte.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Der BFH folgte der Auffassung der Klägerin und erfasste den steuerpflichtigen Zufluss der Teilabfindung im Jahr 2001. Zwar sei das Finanzamt zu Recht davon ausgegangen, dass der Zufluss der Abfindungszahlungen die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Abfindungsbetrag voraussetze. Diese ergäbe sich aber nicht aus den Regelungen des Sozialplans, der die Fälligkeit auf den Zeitpunkt des Ausscheidens im Jahr 2000 festlegte. Für die Frage der Vorrangigkeit von Betriebsvereinbarungen und einzelvertraglichen Regelungen gelte nach herrschender Meinung das Günstigerprinzip. Die Günstigkeit der einzelvertraglich vereinbarten Fälligkeit ergibt sich im Streitfall aus der von der Klägerin begehrten günstigen steuerlichen Auswirkung. Zudem stellte der BFH noch einmal klar, dass es den beteiligten Parteien freisteht, wie sie den Erfüllungszeitpunkt einer Geldforderung zivilrechtlich und steuerrechtlich gestalten. Dass die Vertragsparteien den Eintritt der Fälligkeit vor dem ursprünglichen Fälligkeitstermin gemäß Sozialplan im Interesse einer günstigeren steuerlichen Gestaltung zeitlich nach hinten verschieben, ist Ausfluss der rechtlichen Gestaltungsfreiheit und stellt regelmäßig keinen steuerlichen Gestaltungsmissbrauch dar.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Die Argumentation des BFH dürfte auch in den Fällen zurate gezogen werden, in denen ähnliche (steuerlich motivierte) Vertragsgestaltungen bislang seitens der Finanzverwaltung mit Hinweis auf steuerlichen Gestaltungsmissbrauch grundsätzlich abgelehnt wurden.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BFH, Urteil vom 11.11.2009, IX R 1/09. Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.2008, 3 K 101/05, EFG 2009 Seite 394.</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201003-10.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201003-10-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Privatbereich</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Sun, 14 Mar 2010 13:40:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Erbrecht - Neuregelungen ab dem 1. Januar 2010</title>
			<link>http://www.steuli.de/</link>
			<description>Am 1.1.2010 ist die Reform des Erb- und Verjährungsrechts in Kraft getreten, deren wesentliche Inhalte im Bereich des Pflichtteilsrechts liegen, ohne den Pflichtteil abzuschaffen. Die Neuregelungen gelten für jeden Erbfall nach dem 31.12.2009.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 09 – 03/2010</b></p>
<p>Am 1.1.2010 ist die Reform des Erb- und Verjährungsrechts in Kraft getreten, deren wesentliche Inhalte im Bereich des Pflichtteilsrechts liegen, ohne den Pflichtteil abzuschaffen. Die Neuregelungen gelten für jeden Erbfall nach dem 31.12.2009.</p>
<p><b>Inhalt der Reform</b></p>
<p>Die wesentlichen Inhalte der Reform sind:</p><ol><li><span> </span>Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe: Anstelle unterschiedlicher Entziehungsgründe wird eine einheitliche Regelung geschaffen, die zudem die Entziehung des Pflichtteils erleichtern soll. Voraussetzung bleibt aber, dass die Gründe im Testament enthalten sind und im Todeszeitpunkt noch vorlagen.</li><li><span> </span>Maßvolle Erweiterung der Stundungsgründe: Besteht die Gefahr, dass der Erbe wegen eines Pflichtteilsanspruchs ein Eigenheim oder ein Unternehmen verkaufen muss, eröffnet die Reform nun die Möglichkeit, dass der Pflichtteil unter erleichterten Voraussetzungen und für jeden Erben gestundet werden kann.</li><li><span> </span>Gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch: Bislang löste jede Schenkung, die innerhalb von 10 Jahren vor dem Tod vom Erblasser vorgenommen wurde, in voller Höhe Pflichtteilsergänzungsansprüche aus. Nach der Reform reduziert sich der Betrag, der im Rahmen der Pflichtteilsergänzung berücksichtigt werden muss, für jedes Jahr, das seit Schenkung vergangen ist, um 1/10. Allerdings gilt bei Schenkungen an Ehegatten weiterhin, dass die 10-Jahres-Frist erst mit Auflösung der Ehe beginnt.</li><li><span></span>Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich: Zukünftig müssen Erben nicht mehr auf eigenes Erwerbseinkommen verzichten, um in den Genuss der gesetzlich vorgesehenen Honorierung von Pflegeleistungen zu kommen.</li><li><span> </span>Klare Regelung zum Verhältnis Pflichtteil und Ausschlagung: Bisher war dieses Verhältnis hoch problematisch. Die Reform stellt klar, dass der Erbe entweder seinen belasteten Erbteil annimmt oder die Erbschaft ausschlagen und seinen Pflichtteil verlangen kann.</li><li><span> </span>Abkürzung der Verjährung von erbrechtlichen Ansprüchen: Erbrechtliche Ansprüche verjähren i. d. R. nicht mehr in 30 Jahren, sondern unterliegen zukünftig der allgemeinen Regelverjährung von 3 Jahren.</li></ol><p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Insbesondere die Reform der Regelungen über die Ausschlagung der Erbschaft und die Geltendmachung des Pflichtteils sowie die Angleichung der Verjährungsvorschriften an die Regelverjährung dürften neben der nunmehr zeitlich abgestuften Berücksichtigung von Schenkungen in der Praxis die größte Bedeutung erlangen.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>Das Gesetz zur Reform des Erb- und Verjährungsrechts ist veröffentlicht, BGBl 2009 I 3142 ff.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201003-09.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201003-09-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Privatbereich</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Sun, 14 Mar 2010 13:39:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Verweigerte Zustimmung zur Zusammenveranlagung - Schadensersatzpflicht</title>
			<link>http://www.steuli.de/</link>
			<description>Auch bei jetzt getrennt lebenden Ehegatten kann unter bestimmten Voraussetzungen ein gemeinsamer Antrag auf Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer gestellt werden. Wenn ein solcher Antrag der steuerlichen Entlastung des Ehegatten dient, kann der andere Ehegatte verpflichtet sein, dem Antrag zuzustimmen, wenn er ...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 08 – 03/2010</b></p>
<p>Auch bei jetzt getrennt lebenden Ehegatten kann unter bestimmten Voraussetzungen ein gemeinsamer Antrag auf Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer gestellt werden. Wenn ein solcher Antrag der steuerlichen Entlastung des Ehegatten dient, kann der andere Ehegatte verpflichtet sein, dem Antrag zuzustimmen, wenn er während der Zeit des Zusammenlebens steuerliche Verluste erwirtschaftet hat, die er im Wege des Verlustvortrags in einem späteren Veranlagungszeitraum zur Vermeidung seiner eigenen Steuerlast einsetzen könnte. Durch die Verweigerung der Zustimmung macht er sich schadensersatzpflichtig.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Die seit 1997 verheirateten Parteien lebten seit 2000 getrennt und waren seit 2003 geschieden. Der Kläger, ein Arzt, erzielte in den Veranlagungszeiträumen 1998 und 1999 positive Einkünfte aus selbstständiger und nicht selbstständiger Tätigkeit. Die Beklagte erwirtschaftete Verluste aus Gewerbebetrieb. Im Rahmen der in 2000 für das Jahr 1998 abgegebenen Einkommensteuererklärung veranlagte das Finanzamt sie wahlgemäß zusammen und verrechnete die positiven Einkünfte des Klägers mit den Verlusten der Beklagten. Daraus ergab sich ein Erstattungsbetrag von rd. 4.000 EUR. Nachdem die Beklagte später für die Jahre 1998 und 1999 die getrennte Veranlagung beantragt hatte, folgte das Finanzamt dem Antrag und verlangte den Erstattungsbetrag vom Kläger zurück. Durch die getrennte Veranlagung ergaben sich Steuernachforderungen zulasten des Klägers; für die Beklagte ergaben sich verbleibende Verlustabzüge. Der Kläger nahm daraufhin die Beklagte wegen der Weigerung zur Zusammenveranlagung auf Schadensersatz in Anspruch. Das LG gab der Klage statt; das klageabweisende Urteil des OLG hob der BGH auf und verwies die Sache zurück an das Berufungsgericht.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Aus dem Wesen der Ehe ergibt sich die Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen Teils zu vermindern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist. Daher ist ein Ehegatte verpflichtet, in eine von dem anderen gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verringert wird und der Zustimmende nicht zusätzlich steuerlich belastet wird. Die Zustimmungspflicht eines Ehegatten besteht auch dann, wenn er während des Zusammenlebens steuerliche Verluste erwirtschaftet hat, die er in einem späteren Veranlagungszeitraum zur Verminderung seiner eigenen Steuerlast einsetzen könnte. Haben die Ehegatten mit Rücksicht auf eine geringere Steuerbelastung Mittel für ihren Lebensunterhalt oder eine Vermögensbildung, an der beide teilhaben, verwendet, kann nicht einer die getrennte Veranlagung verlangen, ohne sich schadensersatzpflichtig zu machen.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BGH, Urteil vom 18.11.2009, XII ZR 173/06. Vorinstanzen: LG Dortmund, Urteil vom 23.11.2005, 3 O 548/04. OLG Hamm, Urteil vom 28.9.2006, 21 U 5/06.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201003-08.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201003-08-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Privatbereich</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Sun, 14 Mar 2010 13:38:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Kapitalertragsteuer: Anforderungen an Bescheinigung bei Leerverkäufen</title>
			<link>http://www.steuli.de/</link>
			<description>Das BMF hatte letztes Jahr den mit der Erstellung der Steuererklärung beauftragten Personen (nachfolgend StB/RA) Pflichten auferlegt, soweit es um Anrechnung oder Erstattung der in einer Steuerbescheinigung ausgewiesenen Kapitalertragsteuer geht ...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 07 – 03/2010</b></p>
<p>Das BMF hatte letztes Jahr den mit der Erstellung der Steuererklärung beauftragten Personen (nachfolgend StB/RA) Pflichten auferlegt, soweit es um Anrechnung oder Erstattung der in einer Steuerbescheinigung ausgewiesenen Kapitalertragsteuer geht, die im Zusammenhang mit über den Dividendenstichtag noch zu regulierenden Geschäften angefallen ist. Bei den sog. Leerverkäufen besteht die Gefahr, dass die Kapitalertragsteuer mehrfach ausgewiesen wird. Das gilt insbesondere dann, wenn ein ausländisches Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut in den Verkaufsauftrag involviert ist. In diesen Fällen haben die StB/RA zu bestätigen, dass Ihnen aufgrund des möglichen Einblicks in die Unternehmensverhältnisse und nach Befragung des Steuerpflichtigen keine Erkenntnisse über Absprachen des Steuerpflichtigen im Hinblick auf den über den Dividendenstichtag vollzogenen Erwerb der Aktien i. S. d. Steuerbescheinigung sowie entsprechende Leerverkäufe vorliegen. Das BMF hat die Vorgaben jetzt weiter konkretisiert.</p>
<p><b>Maßgebliche Unterlagen</b></p>
<p>Grds. sei davon auszugehen, dass die Mandanten im Rahmen ihres Vertragsverhältnisses mit einem StB/RA nicht verpflichtet sind, etwaige Unterlagen an diese zu übergeben. Maßgebend für den möglichen Einblick seien somit die Unterlagen, die vom Mandanten im Rahmen des Auftragsverhältnisses zur Verfügung gestellt wurden. Sei der StB mit der Buchführung oder der Erstellung von Jahresabschlüssen beauftragt worden, bestehe für ihn aufgrund dieser Tätigkeit die Möglichkeit, einen vertieften Einblick in die Unternehmensverhältnisse vorzunehmen.</p>
<p><b>Steuerbescheinigung bis 25.000 EUR und Folgen der Überschreitung</b></p>
<p>Überschreitet der im Rahmen der Veranlagung anzurechnende Kapitalertragsteuer-Betrag im Zusammenhang mit den Geschäften um den Dividendenstichtag nicht die Höhe von 25.000 EUR, kann sich der Einblick in die Unternehmensverhältnisse allein auf die im Rahmen des Vertragsverhältnisses überreichten Unterlagen beschränken. Entsprechendes gilt bei einem Betrag bis zu 100.000 EUR, wenn der Steuerpflichtige mehrere Erwerbe im Veranlagungszeitraum getätigt hat, ohne dass die Erwerbe um den jeweiligen Dividendenstichtag betragsmäßig herausragen. Werden diese Beträge überschritten, sollte der StB/RA durch Anforderung geeigneter Unterlagen in der Weise einen Einblick in die Vermögensverhältnisse vornehmen, als wäre er vom Unternehmen mit der Buchführung und der Erstellung des Jahresabschlusses oder einer Einnahmen-Überschussrechnung beauftragt worden.</p>
<p><b>Prüfungspflicht des Unternehmens</b></p>
<p>Unterliegt das Unternehmen einer gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtprüfung durch einen Jahresabschlussprüfer, sollte die Bescheinigung regelmäßig durch diesen erteilt werden. Bevor in diesen Fällen der StB/RA eine Bescheinigung ausstellt, hat er sich beim Jahresabschlussprüfer zu erkundigen, warum dieser keine solche erteilt hat. Die Gründe des Jahresabschlussprüfers für die Nichterteilung hat der StB/RA zu vermerken und im Rahmen seiner Entscheidung zu berücksichtigen.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BMF, Schreiben vom 28.12.2009, IV C 1- S-2252/09/10003. Erläuterndes Schreiben im Nachgang zu BMF, Schreiben vom 5.5.2009, BStBl 2009 I Seite 631.</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201003-07.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201003-07-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Privatbereich</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Sun, 14 Mar 2010 13:37:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Abzug von Vorsorgeaufwendungen sowie Höhe des Grundfreibe-trags </title>
			<link>http://www.steuli.de/</link>
			<description>Der BFH hat kürzlich in 3 Urteilen die Verfassungsmäßigkeit einiger ab 2005 geltender beschränken-der Abzugsmöglichkeiten und Freibeträge bei der Einkommensteuer geprüft. Leider - aus Sicht der Steuerbürger - ohne erfreulichen Ausgang.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 06 – 03/2010</b></p>
<p>Der BFH hat kürzlich in 3 Urteilen die Verfassungsmäßigkeit einiger ab 2005 geltender beschränken-der Abzugsmöglichkeiten und Freibeträge bei der Einkommensteuer geprüft. Leider - aus Sicht der Steuerbürger - ohne erfreulichen Ausgang.</p>
<p><b>Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung</b></p>
<p>Der BFH hält an seiner Auffassung fest, dass die im Anwendungsbereich des Alterseinkünftegesetzes ab dem 1.1.2005 geleisteten Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und andere Alters-vorsorgeaufwendungen lediglich in beschränktem Umfang als Sonderausgaben abzugsfähig sind. Der Gesetzgeber beurteile auf Altersvorsorgeaufwendungen beruhende Renteneinnahmen ab dem Jahr 2005 abweichend von der bis dahin geltenden Rechtslage als steuerbare Einnahmen. Zwar seien die Altersvorsorgeaufwendungen begrifflich im Wesentlichen Erwerbsaufwendungen. Diese würden aber durch gesetzliche Sonderregelung den Sonderausgaben zugeordnet, was der BFH für verfas-sungsgemäß hält. So seien die Aufwendungen ab dem Jahr 2025 grds. in vollem Umfang als Sonder-ausgaben steuerwirksam zu berücksichtigen. Auch die bis dahin geltende Übergangsregelung hielte einer Überprüfung stand. Zwar seien im Jahr 2005 nur 60 % der Altersvorsorgeaufwendungen anzu-setzen (um jährlich 2 % bis auf 100 % steigend). Die gesetzliche Neuregelung müsse aber nur ge-währleisten, dass auf bereits versteuertem Einkommen beruhende Renteneinnahmen nicht erneut besteuert werden. Dies könne aber erst im Zuflussjahr geprüft werden.</p>
<p><b>Sonstige Vorsorgeaufwendungen</b></p>
<p>Der BFH hat auch über die Verfassungsmäßigkeit der einschränkenden Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen ab 2005 entschieden. Hierzu gehören Beiträge zu Arbeitslosenversicherun-gen, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversi-cherungen, bestimmte Risikolebensversicherungen und vor dem Jahr 2005 abgeschlossene private Renten- und Lebensversicherungen. Solche Beiträge können vorbehaltlich der sog. Günstigerprüfung jährlich mit höchstens 2.400 EUR oder 1.500 EUR abgezogen werden. Dabei habe der Gesetzgeber zu Recht differenziert, ob ein Steuerpflichtiger die Aufwendungen für seinen Krankenversicherungs-schutz in vollem Umfang allein trage oder sich dessen Arbeitgeber hieran durch Beitragszahlungen oder Beihilfen beteilige. Eine unzureichende steuerliche Freistellung des Existenzminimums sei nach der Entscheidung des BVerfG bis zum 31.12.2009 hinzunehmen. Die übrigen im Gesetz genannten Versicherungsbeiträge berührten nicht die Steuerfreiheit des Existenzminimums. Dies gelte auch für Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, die nicht der Existenzsicherung, sondern der Erlangung einer Lohnersatzleistung dienten.</p>
<p><b>Grundfreibetrag</b></p>
<p>Die Messgröße des zu berücksichtigenden Grundfreibetrags, der das Existenzminimum freistelle, sei das staatlich garantierte Sozialhilfeniveau. Hierzu lege die Bundesregierung alle 2 Jahre einen Bericht vor. Im Jahr 2005 habe das sächliche Existenzminimum bei Ehegatten 12.240 EUR betragen. Dies ist nach Auffassung des BFH nicht zu beanstanden, zumal der Grundfreibetrag für Ehegatten im Jahr 2005 mit 15.329 EUR erheblich höher war.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BFH, Urteil vom 9.12.2009, X R 28/07, BFH/NV 2010 Seite 334 (Rentenversicherung). BFH, Urteil vom 18.11.2009, X R 6/08, BFH/NV 2010 Seite 320 (Sonstige Vorsorgeaufwendungen). BFH, Urteil vom 18.11.2009, X R 34/07, BFH/NV 2010 Seite 306 (Grundfreibetrag).</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201003-06.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201003-06-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Privatbereich</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Sun, 14 Mar 2010 13:36:00 +0100</pubDate>
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		<item>
			<title>Vorsteuerabzug durch Ehegattengemeinschaften</title>
			<link>http://www.steuli.de/</link>
			<description>Der Vorsteuerabzug setzt u. a. voraus, dass ein Unternehmer Leistungen für sein Unternehmen bezieht und er hierüber eine ordnungsgemäße Rechnung besitzt. Gerade unternehmerisch tätigen Grundstücksgemeinschaften bereiten diese einfachen Grundregeln oft Probleme.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 05 – 03/2010</b></p>
<p>Der Vorsteuerabzug setzt u. a. voraus, dass ein Unternehmer Leistungen für sein Unternehmen bezieht und er hierüber eine ordnungsgemäße Rechnung besitzt. Gerade unternehmerisch tätigen Grundstücksgemeinschaften bereiten diese einfachen Grundregeln oft Probleme.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Eine aus den Eheleuten A und B bestehende Grundstücksgemeinschaft investierte in ein im Eigentum der Grundstücksgemeinschaft stehendes Gebäude. A beauftragte die Bauleistungen und die Rechnungen wurden auf A ausgestellt. Die Grundstücksgemeinschaft vermietete das Objekt umsatzsteuerpflichtig und machte den Vorsteuerabzug aus den Investitionen geltend; das Finanzamt versagte diesen.</p>
<p><b>Neues Urteil</b></p>
<p>Nach Ansicht des BFH muss eine Grundstücksgemeinschaft, sofern sie Vorsteuern aus Eingangsleistungen geltend machen will, Leistungsempfängerin dieser Leistungen sein. Dies setzt voraus, dass die Grundstücksgemeinschaft die Leistungen selbst in Auftrag gegeben und selbst empfangen hat. Unerheblich ist insoweit, wer zivilrechtlich Eigentümer der bezogenen Leistung wird. Zusätzlich muss die Rechnung auf die Grundstücksgemeinschaft ausgestellt sein, um einen Vorsteuerabzug zu ermöglichen. Da beides nicht gegeben war, versagte der BFH im Gegensatz zur Vorinstanz den Vorsteuerabzug.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Eine Gemeinschaft kann nur dann aus einer Rechnung Vorsteuer ziehen, wenn sie 1. selbst Leistungsempfängerin der abgerechneten Leistung ist und 2. die Rechnung auf sie ausgestellt ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn nur einer der Gesellschafter die Leistung im eigenen Namen in Auftrag gibt oder die Rechnung nur auf einen Gesellschafter ausgestellt ist. Dem Vorsteuerabzug steht es allerdings nicht entgegen, wenn ein Gesellschafter bei der Auftragserteilung offenlegt, dass er auch im Namen der übrigen Gesellschafter handelt.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BFH, Urteil vom 23.9.2009, XI R 14/08, BFH/NV 2010 Seite 367. Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4.12.2007, 5 K 1821/05, EFG 2008 Seite 572. Der BFH folgte nicht der Ansicht der Vorinstanz, dass das Urteil des EuGH vom 21.4.2005 (Rs. C-25/03, BStBl 2007 II Seite 24) im Umkehrschluss anzuwenden sei. Hier hatte der EuGH entschieden, dass für Zwecke des Vorsteuerabzuges bei einer Ehegattengemeinschaft, die keine Rechtspersönlichkeit besitzt, die Ehegatten persönlich als Leistungsempfänger anzusehen sind. Lediglich bei Bargeschäften des täglichen Lebens (sog. Geschäft für den es angeht) kann es nach Ansicht des BFH nicht zur Versagung des Vorsteuerabzugs kommen, wenn der einzelne Gesellschafter nicht offenlegt, dass er im Auftrag der Gemeinschaft handelt. Allerdings muss auch hier die Gesellschaft in der Rechnung als Leistungsempfängerin bezeichnet sein, um den Vorsteuerabzug zu erhalten.</p>
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			<category>Privatbereich</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Sun, 14 Mar 2010 13:35:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Erbfolgenachweis gegenüber Grundbuchamt bei Vor- und Nacherbefolge</title>
			<link>http://www.steuli.de/</link>
			<description>Das gerichtliche Eröffnungsprotokoll einer letztwilligen Verfügung kann bei einem notariell beurkundeten Testament oder einem Erbvertrag anstelle des Erbscheins den Erbnachweis erbringen, wenn der Ausfertigung des gerichtlichen Protokolls in Verbindung mit einer beglaubigten Ablichtung der Verfügung von Todes wegen die Person des oder der Erben zu entnehmen ist. Die Grundbuchordnung zwingt das...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 04 – 03/2010</b></p>
<p>Das gerichtliche Eröffnungsprotokoll einer letztwilligen Verfügung kann bei einem notariell beurkundeten Testament oder einem Erbvertrag anstelle des Erbscheins den Erbnachweis erbringen, wenn der Ausfertigung des gerichtlichen Protokolls in Verbindung mit einer beglaubigten Ablichtung der Verfügung von Todes wegen die Person des oder der Erben zu entnehmen ist. Die Grundbuchordnung zwingt das Grundbuchamt zur Anerkennung eines derart vereinfachten Erbnachweises. Ggf. muss es die vorgelegte Verfügung von Todes wegen selbst auslegen und dabei Rechtsfragen selbst klären. Einen Erbschein darf es nur dann verlangen, wenn Zweifel tatsächlicher Art bestehen. Das Oberlandesgericht Celle hat in einer jüngeren Entscheidung (im Ergebnis unzutreffend) dargestellt, wann tatsächliche Zweifel den Erbschein erforderlich machen können.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Zugunsten der Eltern der Ehefrau war ein Grundpfandrecht an einem Grundstück bestellt. Dieses wollten die Eigentümer löschen lassen. Die Eltern der Ehefrau hatten im Jahr 1988 ein gemeinschaftliches Testament notariell beurkunden lassen und sich darin gegenseitig zu befreiten Vorerben eingesetzt. Die Vorerbschaft sollte mit dem Tod des Längstlebenden enden. Die Ehefrau wurde zur alleinigen Nacherbin eingesetzt, ersatzweise deren Kinder zu gleichen Teilen. Der Vater war 1994 und die Mutter 1998 gestorben. Das Grundbuchamt hatte mit der angegriffenen Zwischenverfügung die Vorlage eines Erbscheins verlangt, weil das notarielle Testament nur Regelungen für den ersten Erbfall nach dem Vater enthalte. Zu Unrecht gab das Gericht dem Grundbuchamt Recht und bemängelte, dass die testamentarische Regelung keine Ersatzerbeinsetzung für den Todesfall des längerlebenden Elternteils beinhaltete. Damit stellte sich das Gericht gegen die eingangs dargelegten anerkannten Grundsätze. Denn es beschäftigte sich in seiner Entscheidung nur mit den Regelungen der Vor- und Nacherbfolge und übersah, dass eine gesetzliche Auslegungsregel zu dem Ergebnis kommen musste, dass die Einsetzung der gemeinsamen Tochter zur Nacherbin durch beide Eltern zugleich auch die Ersatzerbeinsetzung durch die zuletzt verstorbene Mutter beinhaltete. Es lagen mithin keine tatsächlichen Zweifel (fehlende Testamentsregelung) vor, sondern lediglich ein Problem der Testamentsauslegung.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Die Entscheidung ist in ihrem Kern unzutreffend. Sie zeigt aber, dass gerade im Hinblick auf die Erbeinsetzung ein Testament eher zu ausführlich als zu knapp gehalten werden sollte, wenn damit die Klarheit der Regelungen nicht zerstört wird.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>OLG Celle, Beschluss vom 10.12.2009, 4 W 199/09. www.oberlandesgericht-celle.niedersachsen.de.</p>
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			<category>Privatbereich</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Sun, 14 Mar 2010 13:34:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Gesetz gegen Steuerhinterziehung läuft mangels &quot;Steueroasen&quot; ins Leere</title>
			<link>http://www.steuli.de/</link>
			<description>Das Bundesfinanzministerium teilt mit, dass es derzeit keinen Staat und kein Gebiet gibt, das die Voraussetzungen einer &quot;Steueroase&quot; i. S. d. erst im Jahr 2009 in Kraft getretenen Regelungen (Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz und Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung) erfüllt. Das Ministerium will künftige Änderungen bekannt geben.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 03 – 03/2010</b></p>
<p>Das Bundesfinanzministerium teilt mit, dass es derzeit keinen Staat und kein Gebiet gibt, das die Voraussetzungen einer &quot;Steueroase&quot; i. S. d. erst im Jahr 2009 in Kraft getretenen Regelungen (Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz und Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung) erfüllt. Das Ministerium will künftige Änderungen bekannt geben.</p>
<p><b>Hintergrund</b></p>
<p>Die neue Verordnung konkretisiert die Maßnahmen, die nach dem Gesetz gegen Steuerhinterziehung Steuerpflichtigen auferlegt werden, die Geschäftsbeziehungen zu Staaten und Gebieten unterhalten, die im Verhältnis zu Deutschland als nicht kooperativ gelten. Es sind Auflagen für Unternehmen und Privatpersonen bei Geldtransfers mit Ländern vorgesehen, die als &quot;Steueroasen&quot; eingestuft werden und die in Steuerfragen nicht nach internationalen Standards kooperieren. Deutsche Behörden können dann bei Geschäften mit diesen Staaten eingreifen. Unternehmen verlieren Vorteile, wenn sie Auskünfte verweigern. Bei der Einordnung als &quot;Steueroase&quot; stellt das Bundesfinanzministerium auf die OECD-Standards ab. Nach den Vorschriften gelten Staaten und Gebiete nicht als kooperativ, wenn mit ihnen kein Abkommen besteht, das die Erteilung von Auskünften nach einem Musterabkommen der OECD vorsieht, sie keine Auskünfte in einem vergleichbaren Umfang erteilen und bei ihnen keine Bereitschaft zur entsprechenden Auskunftserteilung besteht. Letzteres ist vor allem dann anzunehmen, wenn die Staaten und Gebiete nach förmlicher Aufforderung nicht bereit sind, Rechtsgrundlagen für einen entsprechenden Auskunftsaustausch zu schaffen. Zuletzt haben mehrere als &quot;Steueroasen&quot; kritisierte Länder eine enge Zusammenarbeit auf Basis der OECD-Standards zugesagt. Solche Länder wurden dann von der &quot;grauen Liste&quot; der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) gestrichen.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Derzeit bestehen für Steuerpflichtige keine zusätzlichen Mitwirkungs-, Nachweis- oder Aufklärungspflichten.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BMF, Schreiben vom 5.1.2010, IV B 2 - S 1315/08/10001-09.</p>
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<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201003-03-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Privatbereich</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Sun, 14 Mar 2010 13:33:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Abgabe freiwilliger Steuererklärungen rückwirkend bis 2003 möglich</title>
			<link>http://www.steuli.de/</link>
			<description>Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, wird eine Einkommensteuer-Veranlagung nur zur Pflicht, wenn besondere Umstände hinzutreten. Ist man hiervon nicht betroffen, kann eine Veranlagung beantragt werden (sog. Antrags-Veranlagung). Früher musste man den Antrag innerhalb von 2 Jahren nach Ablauf des...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 02 – 03/2010</b></p>
<p>Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, wird eine Einkommensteuer-Veranlagung nur zur Pflicht, wenn besondere Umstände hinzutreten. Diese Umstände sind in der Praxis häufig anzutreffen. Gängige Beispiele sind andere erzielte Einkünfte von über 410 EUR, bei berufstätigen Ehegatten die Steuerkombinationen III/V, der Erhalt von Lohnersatzleistungen oder die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte. Ist man hiervon nicht betroffen, kann eine Veranlagung beantragt werden (sog. Antrags-Veranlagung). Praktisch sind das Fälle, die nur zu einer Steuererstattung führen können. Früher musste man den Antrag innerhalb von 2 Jahren nach Ablauf des betreffenden Jahres gestellt haben, sonst war die Steuererstattung verloren.</p>
<p><b>Weiterentwicklung und Sachverhalt</b></p>
<p>Wegen der Benachteiligung gegenüber den Pflicht-Veranlagten, deren Verjährung i. d. R. nach 7 Jahren endet, hatte der BFH das Gesetz gekippt. Das veranlasste den Gesetzgeber, mit Wirkung ab 2005 eine Änderung vorzunehmen. Seitdem sind die Fristen angepasst. Für Veranlagungsjahre bis 2004 gab es eine Übergangsregelung. Die Neuregelung war nur anzuwenden, wenn bis zum 28.12.2007 (Gesetzesveröffentlichung) über einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig entschieden war. Im jetzt vom BFH entschiedenen Streitfall war der erstmalige Antrag auf Veranlagung für das Jahr 2004 am 7.2.2008 gestellt worden. Die Frage war, wie die Übergangsregelung auszulegen ist, d. h. ob der Antrag bereits am 28.12.2007 vorliegen musste. Zumindest war das vom Gesetzgeber so gewollt.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Entgegen der Auffassung des FG und der Verwaltung sieht es der BFH als nicht erforderlich an, dass der Antrag bereits vor dem 28.12.2007 eingegangen sein muss. Die in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gebrachte Absicht des Gesetzgebers, andere Fälle auszuschließen, habe im Gesetz keinen Niederschlag gefunden; der Wortlaut sei insoweit eindeutig. Der subjektive Wille der an der Gesetzgebung Beteiligten sei für die Auslegung ohne Bedeutung.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Damit ist die Veranlagung vorbehaltlich normaler Verjährungsfristen auch für nach dem 28.12.2007 gestellte Anträge möglich. Für alle Arbeitnehmer bedeutet das: Erklärungen ab 2003 können heute noch abgegeben werden.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BFH, Urteil vom 12.11.2009, VI R 1/09, DStR 2010 Seite 166.</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201003-02.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201003-02-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Privatbereich</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Sun, 14 Mar 2010 13:31:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Zusammenveranlagung: Änderung wegen rückwirkenden Ereignisses</title>
			<link>http://www.steuli.de/</link>
			<description>Die Änderung eines Einkommensteuerbescheides wegen eines - nur die Verhältnisse eines Ehegatten berührenden - rückwirkenden Ereignisses berechtigt nicht zur Korrektur eines Fehlers, der die steuerlichen Verhältnisse des anderen Ehegatten betrifft.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 01 – 03/2010</b></p>
<p>Die Änderung eines Einkommensteuerbescheides wegen eines - nur die Verhältnisse eines Ehegatten berührenden - rückwirkenden Ereignisses berechtigt nicht zur Korrektur eines Fehlers, der die steuerlichen Verhältnisse des anderen Ehegatten betrifft.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Die zusammenveranlagten Eheleute A und B erzielten von 1996 bis 1998 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Nach den Angaben in den Einkommensteuererklärungen bezog A sozialversicherungspflichtigen und B sozialversicherungsfreien Arbeitslohn. B gab jedoch an, für sie bestehe als GmbH-Geschäftsführerin eine Anwartschaft auf Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung. Hieraufhin wurde der Vorwegabzug für beide gekürzt. In 2000 wurde erkannt, dass A u. a. von 1996 bis 1998 nicht sozialversicherungspflichtig war. Daraufhin zahlte die Krankenkasse die Beiträge zurück. Entsprechend dem Antrag von A wurden die Einkommensteuerbescheide 1996 bis 1998 derart geändert, dass der Vorwegabzug nur noch teilweise aufgrund der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit der B gekürzt wurde. Einspruch und Klage mit dem Ziel des ungekürzten Vorwegabzugs blieben ohne Erfolg.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Die Kläger können nach keiner Vorschrift der Abgabenordnung eine Änderung der angefochtenen Bescheide mit dem Inhalt verlangen, dass ihnen der ungekürzte Vorwegabzug zusteht, auch wenn weder bei A noch bei B die Voraussetzungen für eine Kürzung des Vorwegabzugs gegeben waren. Auf die Person des A bezogen durfte das Finanzamt beim Erlass des ursprünglichen Steuerbescheides den Vorwegabzug kürzen. Da mit dem Wegfall der Sozialversicherungspflicht der Grund für die Kürzung des Vorwegabzugs entfallen ist, waren die Steuerbescheide so zu ändern, dass der Vorwegabzug für A in voller Höhe zu gewähren ist. Auf die Person der Klägerin bezogen war das Finanzamt sowohl beim Erlass der ursprünglichen Bescheide als auch der berichtigten Bescheide nach seinem damaligen Kenntnisstand aufgrund der Angaben in den Steuererklärungen zur Kürzung des Vorwegabzugs berechtigt. Eine Änderung der Bescheide hinsichtlich der Kürzung des Vorwegabzugs der B kommt nach keiner Änderungsvorschrift der AO infrage, da die B ein grobes Verschulden an dem nachträglichen Bekanntwerden der Tatsache trifft, dass für sie keine Zukunftssicherungsleistungen erbracht wurden.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BFH, Urteil vom 14.10.2009, X R 14/08. <a href="http://www.bundesfinanzhof.de" target="_blank" >www.bundesfinanzhof.de.</a> </p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201003-01.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201003-01-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Privatbereich</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Sun, 14 Mar 2010 13:30:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Bagatellregelung für elektronische Rechnungen gefordert – Verzicht auf Signatur</title>
			<link>http://www.steuli.de/</link>
			<description>Durch eine einfache Maßnahme kann die deutsche Wirtschaft beim Rechnungsaustausch um einen Milliardenbetrag entlastet werden. Dazu muss lediglich die Ausnahmeregelung für elektronische Rechnungen für Online-Fahrausweise, bei denen auf eine elektronische Signatur verzichtet werden kann, zur allgemeinen Bagatellregelung erweitert werden.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<p><i>Durch eine einfache Maßnahme kann die deutsche Wirtschaft beim Rechnungsaustausch um einen Milliardenbetrag entlastet werden. Dazu muss lediglich die Ausnahmeregelung für elektronische Rechnungen für  Online-Fahrausweise, bei denen auf eine elektronische Signatur verzichtet werden kann, zur allgemeinen Bagatellregelung erweitert werden. Am 1. März 2010 hat das Portal <a href="http://www.rechnungsaustausch.org/" target="_blank" >rechnungsaustausch.org</a> eine Initiative für diese Bagatellregelung gestartet.</i></p>
<h2>Hintergrund elektronischer Rechnungsaustausch<br /> </h2>
<h3>Hohe Sparpotenziale</h3>
<p>Durch die Umstellung von Papierrechnungen auf elektronische  Rechnungen lassen sich in der Wirtschaft Milliardenbeträge einsparen.  Pro Rechnung sind dies 1 bis 5 Euro. Jährlich werden innerhalb  Deutschlands 6,5 Milliarden Rechnungen&nbsp; zwischen Unternehmen  ausgetauscht, davon höchstens 20 Prozent elektronisch.</p>
<h3>Gründe für die geringe Verbreitung</h3>
<p>Hauptursache für die geringe Verbreitung von elektronischen  Rechnungen ist die Anforderung, dass diese eine qualifizierte  elektronische Signatur tragen müssen. Anhand der Signatur lassen sich  die Authentizität des Rechnungsausstellers und die Integrität der  Rechnung überprüfen. Die Signaturprüfung ist Voraussetzung für den  Vorsteuerabzug. Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen hält der  dafür nötige erscheinende Aufwand vom elektronischen Rechnungsaustausch  ab.</p>
<h2>Politische Absichten</h2>
<h3>Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP, 17. Legislaturperiode</h3>
<p>&quot;<i>Wir werden das Steuerrecht spürbar vereinfachen und von unnötiger  Bürokratie befreien.&nbsp; ...&nbsp; Wir werden insbesondere ... die elektronische  Rechnungsstellung auf möglichst unbürokratische Weise ermöglichen. </i>&quot; </p>
<h2>Aktuelle Rechtslage</h2>
<h3>Allgemeine Regelung: UStG § 14 Ausstellung von Rechnungen</h3>
<p>(3) Bei einer auf elektronischem Weg übermittelten Rechnung müssen  die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts  gewährleistet sein durch</p><ul><li>eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine qualifizierte  elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung ... , oder</li><li>elektronischen Datenaustausch ...<br /> <br /> </li></ul><ul><li><a href="http://www.rechnungsaustausch.org/rechtliches/ustg.htm" target="_blank" >Vollständiger  Text<br /> <br /> </a></li></ul><h3>Spezielle Ausnahme: Rechnungsrichtlinie, BMF-Schreiben vom  29.01.2004&nbsp; - IV B 7 - S 7280 - 19/04 -</h3>
<p>2.2.3.2 Online-Fahrausweise</p>
<p>Bei Fahrausweisen (§ 34 UStDV) ist es für Zwecke des Vorsteuerabzuges  nicht zu beanstanden, wenn der Fahrausweis im Online-Verfahren  abgerufen wird und durch das Verfahren sichergestellt ist, dass eine  Belastung auf einem Kunden- oder Kreditkartenkonto erfolgt. Zusätzlich  hat der Rechnungsempfänger einen Papierausdruck des im Online-Verfahren  abgerufenen Dokumentes aufzubewahren, das die nach § 34 UStDV  erforderlichen Angaben erhält. </p><ul><li><a href="http://www.rechnungsaustausch.org/rechtliches/rechnungsrichtlinie.htm" target="_blank" >Vollständiger  Text</a><br /> <br /> </li></ul><h2>Frage</h2>
<p>Warum gilt die Ausnahmeregelung für Rechnungen ohne qualifizierte  elektronische Signatur nur für Online-Fahrausweise und nicht auch für  andere Rechnungen, die über ein Kunden- oder Kreditkartenkonto bezahlt  werden?</p>
<h2>Forderung</h2>
<p>Die spezielle Ausnahmeregelung für Online-Fahrausweise muss zu einer  allgemeinen Bagatellregelung für alle Rechnungen bis zu einem Betrag von  beispielsweise 1.000 Euro erweitert werden.</p>
<h2>Maßnahme</h2>
<p>Änderung der Rechnungsrichtlinie.</p>
<h2>Kosten</h2>
<p>Durch eine allgemeine Bagatellregelung entstehen, bis auf die Kosten  des Verfahrens, für den Staat keine weiteren Kosten. </p>
<p>Das Risiko von Steuerausfall durch Umsatzsteuerbetrug nimmt nicht zu,  da durch die Betragsbegrenzung der USt-Betrag pro Rechnung für  Steuerhinterzieher nicht interessant genug ist. <br /> </p>
<h2>Nutzen</h2>
<h3>Kostensenkung bei der Rechnungsverarbeitung</h3>
<p>Insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen wird es lukrativ,  selbst elektronische Rechnungen an ihre Kunden zu verschicken und von  ihren Lieferanten elektronische Rechnungen entgegenzunehmen.<br /> </p>
<h3>Schub für elektronischen Rechnungsaustausch</h3>
<p>Der elektronische Rechnungsaustausch wird in der Wirtschaft einen  deutlichen Schub bekommen.</p>
<h3>Förderung elektronischer Geschäftsprozesse</h3>
<p>Der elektronische Rechnungsaustausch hat eine Schlüsselfunktion bei  der Einführung von elektronischen Geschäftsprozessen.<br /> </p>
<h3>Weniger formale Steuerhinterziehung</h3>
<p>Alle Unternehmen, die aus elektronischen Rechnungen ohne  qualifizierte elektronische Signatur oder aus signierten Rechnungen ohne  vorherige Verifikation der Signatur die Vorsteuer ziehen, sind zurzeit  formal Umsatzsteuer-hinterzieher.&nbsp; Dieses Problem wäre weitgehend  behoben.<br /> </p>
<h2>Unterstützung der Initiative</h2>
<p>Wer diese Initiative unterstützen möchte (Unternehmen,  Organisationen, Einzelpersonen), kann dazu Kontakt mit deren Initiator,  dem Portal <a href="http://www.rechnungsaustausch.org/" target="_blank" >rechnungsaustausch.org</a> aufnehmen. <br /> </p>
<p>Unterstützer der Initiative werden im Portal  <a href="http://www.rechnungsaustausch.org/" target="_blank" >rechnungsaustausch.org</a> aufgeführt.</p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Sofort</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 10 Mar 2010 22:22:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Neues Merkblatt: Anforderungen an eine Rechnung</title>
			<link>http://www.steuli.de/</link>
			<description>Vollständige Rechnungsangaben und die Einhaltung der Formvorschriften bei der Rechnungserstellung sind unabdingbare Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug. Daher sollten Sie sowohl bei der Erstellung eigener Rechnungen als auch bei der Kontrolle eingehender Rechnungen größte Sorgfalt walten lassen - auch im Interesse Ihrer Geschäftspartner. Gleiches gilt aber auch für eine Gutschrift.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Vollständige Rechnungsangaben und die Einhaltung der Formvorschriften bei der Rechnungserstellung sind unabdingbare Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug. Daher sollten Sie sowohl bei der Erstellung eigener Rechnungen als auch bei der Kontrolle eingehender Rechnungen größte Sorgfalt walten lassen - auch im Interesse Ihrer Geschäftspartner. Gleiches gilt aber auch für eine Gutschrift.</p>
<p>Nähere Einzelheiten finden Sie im STEULi-Merkblatt &quot;<a href="http://www.steuli.de/ratgeber/merkblatt/rechnung.html" title="Merkblatt Anforderungen Rechnung aufrufen" target="_blank" class="external-link-new-window" >Anforderungen an eine Rechnung</a>&quot;.   </p>
<p>Übersicht aller <a href="http://steuli.de/ratgeber/merkblatt.html" title="Übersicht aller STEULi-Merkblätter" target="_blank" >STEULi-Merkblätter</a>.   </p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Sofort</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Mon, 08 Mar 2010 22:04:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Neues Merkblatt: Pkw-Nutzung durch Arbeitnehmer</title>
			<link>http://www.steuli.de/</link>
			<description>Gewähren Sie als Arbeitgeber Ihrem Arbeitnehmer ein Fahrzeug, ist diese Vorteilsgewährung lohn- und sozialversicherungspflichtig. Das Merkblatt zeigt Ihnen, welche steuerlichen Gestaltungen möglich sind und wie Sie diese optimal nutzen können.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gewähren Sie als Arbeitgeber Ihrem Arbeitnehmer ein Fahrzeug, ist diese Vorteilsgewährung lohn- und sozialversicherungspflichtig. Das Merkblatt zeigt Ihnen, welche steuerlichen Gestaltungen möglich sind und wie Sie diese optimal nutzen können.</p>
<p>Nähere Einzelheiten finden Sie im STEULi-Merkblatt &quot;<a href="http://www.steuli.de/ratgeber/merkblatt/pkw-arbeitnehmer.html" title="Merkblatt Pkw-Nutzung Arbeitnehmer aufrufen" target="_blank" class="external-link-new-window" >Pkw-Nutzung durch Arbeitnehmer</a>&quot;.  </p>
<p>Übersicht aller <a href="http://steuli.de/ratgeber/merkblatt.html" title="Übersicht aller STEULi-Merkblätter" target="_blank" >STEULi-Merkblätter</a>.  </p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Sofort</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Mon, 08 Mar 2010 22:03:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Neues Merkblatt: Familienförderung</title>
			<link>http://www.steuli.de/</link>
			<description>Für Familien und allein erziehende Eltern sieht der Staat in bestimmten Situationen Unterstützung und Zuschüsse vor. Wer Anspruch auf Hilfe hat, zeigt das Merkblatt.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Für Familien und allein erziehende Eltern sieht der Staat in bestimmten Situationen Unterstützung und Zuschüsse vor. Wer Anspruch auf Hilfe hat, zeigt das Merkblatt.</p>
<p>Nähere Einzelheiten finden Sie im STEULi-Merkblatt &quot;<a href="http://www.steuli.de/ratgeber/merkblatt/familienfoerderung.html" title="Merkblatt Familienförderung aufrufen" target="_blank" class="external-link-new-window" >Familienförderung</a>&quot;.  </p>
<p>Übersicht aller <a href="http://steuli.de/ratgeber/merkblatt.html" title="Übersicht aller STEULi-Merkblätter" target="_blank" >STEULi-Merkblätter</a>.  </p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Sofort</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Mon, 08 Mar 2010 22:01:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Neues Merkblatt: Bilanzrechtsreform (BilMoG)</title>
			<link>http://www.steuli.de/</link>
			<description>Das BilMoG soll den Informationsgehalt des handelsrechtlichen Jahresabschlusses verbessern, ohne dass sich dadurch steuerliche Auswirkungen ergeben. Das heißt, die Änderungen sind steuerneutral. Das Merkblatt gibt Ihnen einen Überblick.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das BilMoG soll den Informationsgehalt des handelsrechtlichen Jahresabschlusses verbessern, ohne dass sich dadurch steuerliche Auswirkungen ergeben. Das heißt, die Änderungen sind steuerneutral. Das Merkblatt gibt Ihnen einen Überblick.</p>
<p>Nähere Einzelheiten finden Sie im STEULi-Merkblatt &quot;<a href="http://www.steuli.de/ratgeber/merkblatt/bilanzrechtsreform-bilmog.html" title="Merkblatt BilMoG aufrufen" target="_blank" class="external-link-new-window" >Bilanzrechtsreform (BilMoG)</a>&quot;.  </p>
<p>Übersicht aller <a href="http://steuli.de/ratgeber/merkblatt.html" title="Übersicht aller STEULi-Merkblätter" target="_blank" >STEULi-Merkblätter</a>. </p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Sofort</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Mon, 08 Mar 2010 22:00:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Fälligkeiten im März 2010 und April 2010</title>
			<link>http://www.steuli.de/</link>
			<description>Steuertermine in 03/2010 sowie Vorschau auf die Fälligkeiten 04/2010.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p> <b>Steuertermine</b> </p><table class="contenttable"><tbody><tr><td colspan="10" class="font10" valign="top"><p>10.03.</p></td><td colspan="45" class="font10" valign="top"><p>Umsatzsteuer<br />Lohnsteuer<br />Kirchensteuer 			 zur 			 Lohnsteuer<br />Einkommensteuer<br />Kirchensteuer<br />Körperschaftsteuer<br />Getränkesteuer<br />Vergnügungsteuer</p></td><td colspan="45" class="font10" valign="top"><p>Die 			 <strong>dreitägige</strong> Zahlungsschonfrist endet am 			 <strong>15.03.</strong> für den Eingang der Zahlung. 			 Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per  Scheck.</p> <p>Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks  bei der Finanzbehörde als rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu  vermeiden, muss der Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag  dem Finanzamt vorliegen.</p></td></tr> <tr><td colspan="100" class="font10" valign="top"><p>Alle Angaben ohne  Gewähr</p></td></tr> </tbody></table><p> <b>Vorschau auf die Steuertermine April 2010:</b> </p><table class="contenttable"><tbody><tr><td colspan="10" class="font10" valign="top"><p>12.04.</p></td><td colspan="45" class="font10" valign="top"><p>Umsatzsteuer<br />Lohnsteuer<br />Kirchensteuer 			 zur 			 Lohnsteuer<br />Getränkesteuer<br />Vergnügungsteuer</p></td><td colspan="45" class="font10" valign="top"><p>Die 			 <strong>dreitägige</strong> Zahlungsschonfrist endet am 			 <strong>15.04.</strong> für den Eingang der Zahlung. 			 Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per  Scheck.</p> <p>Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks  bei der Finanzbehörde als rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu  vermeiden, muss der Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag  dem Finanzamt vorliegen.</p></td></tr> <tr><td colspan="100" class="font10" valign="top"><p>Alle Angaben ohne  Gewähr</p></td></tr> </tbody></table><p> <b>Fälligkeit der 		Sozialversicherungsbeiträge März 2010:</b> </p>
<p>Die Beiträge sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld  spätestens am drittletzten Bankenarbeitstag eines Monats fällig. Für  März ergibt sich demnach als Fälligkeitstermin der 29.03.2010.</p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Fälligkeit</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Thu, 25 Feb 2010 19:43:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Wann muss und wann sollte die Anlage KAP mit abgegeben werden</title>
			<link>http://www.steuli.de/</link>
			<description>Ab dem 1. Januar 2009 führen Banken und Finanzinstitute auf Zinserträge und andere Gewinne aus Kapitalanlagen pauschal 25 Prozent Kapitalertragsteuer („Abgeltungsteuer“) zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer ab. Grundsätzlich ist die Einkommensteuer auf Kapitalerträge damit abgegolten und die Abgabe der Anlage KAP bei der Steuererklärung nicht erforderlich. Von dieser Regel gibt...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ab dem 1. Januar 2009 führen Banken und Finanzinstitute auf  Zinserträge und andere Gewinne aus Kapitalanlagen pauschal 25 Prozent  Kapitalertragsteuer („Abgeltungsteuer“) zuzüglich Solidaritätszuschlag  und ggf. Kirchensteuer ab. Grundsätzlich ist die Einkommensteuer auf  Kapitalerträge damit abgegolten und die Abgabe der Anlage KAP bei der  Steuererklärung nicht erforderlich.</p>
<p>Von dieser Regel gibt es allerdings Ausnahmen.  </p>
<p>Eine <b>Erklärungspflicht</b> besteht insbesondere dann, wenn kein  Steuerabzug auf die Kapitalerträge erfolgt ist. Dies ist beispielsweise  der Fall bei Auslandskonten und –depots oder Zinsen aus Privatdarlehen,  Steuererstattungszinsen, verdeckten Gewinnausschüttungen,  Veräußerungsgewinnen aus GmbH-Anteilen und Lebensversicherungen. Hier  muss also die Anlage KAP mit der Steuererklärung abgegeben werden.  Ehegatten müssen ab 2009 jeweils eine eigene Anlage KAP einreichen.  </p>
<p>Zum anderen gibt es Fälle, in denen ein <b>sogenanntes  Veranlagungswahlrecht</b> besteht. Hier kann sich die freiwillige Abgabe  der Anlage KAP für den Steuerbürger durchaus lohnen. Dies ist meist  dann der Fall, wenn kein oder ein zu geringer Freistellungsauftrag bei  der Bank gestellt wurde. Eine weitere Variante ist die neue Möglichkeit,  auf der Anlage KAP die Günstigerprüfung zu beantragen. Dies lohnt sich  dann, wenn der persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent liegt. Ist dies  tatsächlich der Fall, erhält er die zu viel einbehaltene Steuer zurück.  Voraussetzung ist allerdings, dass auf der Anlage KAP sämtliche  Kapitalerträge erklärt werden. </p>
<p><br />Der Steuersatz liegt in der Regel  unter 25 Prozent, wenn das zu versteuernden Einkommen von rund 15.000  Euro bei Einzelpersonen und rund 30.000 Euro bei Verheirateten nicht  überschritten ist.  </p>
<p><i><b>Zum Hintergrund Freistellungsauftrag:  </b></i></p>
<p>Bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrages (bei Einzelpersonen beträgt  dieser 801 Euro und bei Verheirateten 1.602 Euro) können Steuerbürger  ihrer Bank einen sogenannten Freistellungsauftrag erteilen. Eine  Aufteilung des Freistellungsvolumens auf verschiedene inländische  Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute ist ebenfalls möglich.  Zinseinnahmen bleiben dann bis zur Höhe des erteilten  Freistellungsauftrags vom Steuerabzug verschont und sind somit  vollständig steuerfrei. </p>
<p>Quelle:<a href="http://www.fin-rlp.de/ofd/portal/presse/presse.html" target="_blank" > Oberfinanzdirektion Koblenz</a>, 25.02.2010</p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Sofort</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Thu, 25 Feb 2010 14:41:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Straffreiheit nur bei vollständigen Angaben in der Selbstanzeige</title>
			<link>http://www.steuli.de/</link>
			<description>Vor allem steuerlich nicht beratene Bürger, die ihr Gewissen erleichtern wollen, machen in ihrer Selbstanzeige zunächst unvollständige Angaben zu ihrem im Ausland unbemerkt vom deutschen Fiskus angelegten Kapital. So fehlen in zahlreichen Fällen die erforderlichen Auskünfte über die bisher unversteuert gebliebenen Kapitalerträge. Damit eine Selbstanzeige tatsächlich strafbefreiend wirkt, müssen...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit dem deutlichen Anstieg der Selbstanzeigen mit Bezug auf Schweizer   Kapitalanlagen – zur Zeit liegen der Oberfinanzdirektion Koblenz 365   Selbstanzeigen aus allen Finanzämtern des Landes vor – nimmt auch die  Zahl  unvollständiger Selbstanzeigen zu.</p>
<p>Vor allem steuerlich nicht beratene Bürger, die nun ihr Gewissen  erleichtern  wollen, machen in ihrer Selbstanzeige zunächst  unvollständige Angaben zu ihrem  im Ausland unbemerkt vom deutschen  Fiskus angelegten Kapital. So fehlen in  zahlreichen Fällen die  erforderlichen Auskünfte über die bisher unversteuert  gebliebenen  Kapitalerträge.</p>
<p>Damit eine Selbstanzeige tatsächlich strafbefreiend wirkt, müssen   grundsätzlich folgende Kriterien erfüllt sein:</p><ol type="1"><li>Alle Angaben zur betroffenen Person müssen korrekt sein </li><li>Die bisher nicht versteuerten Einnahmen müssen  vollständig erklärt  werden. </li><li>Die Art der Einnahmen (also in diesem Fall &quot;ausländische   Kapitaleinkünfte&quot;) muss angegeben werden. </li><li>Zudem muss sich aus der Selbstanzeige ergeben, wann (nach  Jahren  gegliedert) die Einkünfte erzielt wurden.</li></ol><p><b>Schätzung reicht zunächst</b></p>
<p>Wenn wegen des Entdeckungsrisikos die Zeit eilt, die entsprechenden   Bankunterlagen aber noch nicht vollständig vorliegen, genügt es, wenn  die  Steuerhinterziehung dem Finanzamt zunächst angezeigt und um eine  angemessene  Frist zur Nachholung der genauen Angaben gebeten wird.</p>
<p>Diese bloße Ankündigung einer Selbstanzeige entfaltet jedoch noch  keine  strafbefreiende Wirkung. Hierzu ist es unbedingt notwendig, dass  der Betroffene  die bislang nicht versteuerten Zinsen schätzt und diese  Zahlen dem Finanzamt  bereits in seinem ersten Schreiben übermittelt.</p>
<p>Bürger, die ihre Selbstanzeige bisher nur angekündigt haben, sollten  dem  Finanzamt daher umgehend die geschätzten Zahlen mitteilen.</p>
<p>Diese sollten eher zu hoch angesetzt werden, da bei zu niedriger  Schätzung  der darüber hinaus gehende Betrag nicht von der  strafbefreienden Wirkung der  Selbstanzeige umfasst wird.</p>
<p>Reicht der Betroffene dann später die Belege und die genaue  Berechnung nach,  wird die Steuer nicht nach der Schätzung, sondern nach  den tatsächlich erzielten  Einkünften festgesetzt.</p>
<p>Ist das im Ausland angelegte Kapital aus Schwarzeinnahmen finanziert,  so muss  die Selbstanzeige zusätzlich alle Angaben zu den bisher nicht  versteuerten  Einkünften aus der Tätigkeit enthalten, der diese  Schwarzeinnahmen zugrunde  liegen. Auch hier besteht die Möglichkeit der  Angabe von geschätzten Beträgen,  wenn die in der Vergangenheit nicht  versteuerten Einkünfte zunächst nicht exakt  beziffert werden können.</p>
<p>Die Straffreiheit tritt erst bei vollständiger Zahlung der  hinterzogenen  Steuern ein. Hierzu legt das Finanzamt eine Frist fest.</p>
<p>Die Selbstanzeige bedarf keiner bestimmten Form. Hier genügt ein  einfacher  Brief oder eine persönliche Vorsprache beim Finanzamt.</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.fin-rlp.de/" target="_blank" >Oberfinanzdirektion Koblenz</a>, 25.02.2010</p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Sofort</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Thu, 25 Feb 2010 14:37:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Neues Merkblatt: Pkw-Nutzung durch Unternehmer</title>
			<link>http://www.steuli.de/</link>
			<description>Mittelständische Unternehmer nutzen ihren Pkw üblicherweise sowohl betrieblich als auch privat. Soweit der Pkw aufgrund des betrieblichen Nutzungsumfangs zum Betriebsvermögen gehört, sind einerseits die gesamten Kfz-Kosten uneingeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar. Andererseits ist die anteilige Privatnutzung gewinnerhöhend zu erfassen und zu versteuern. Die Höhe des zu versteuernden...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mittelständische Unternehmer nutzen ihren Pkw üblicherweise sowohl betrieblich als auch privat. Soweit der Pkw aufgrund des betrieblichen Nutzungsumfangs zum Betriebsvermögen gehört, sind einerseits die gesamten Kfz-Kosten uneingeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar. Andererseits ist die anteilige Privatnutzung gewinnerhöhend zu erfassen und zu versteuern. Die Höhe des zu versteuernden Privatanteils kann entweder pauschal (1 %-Regelung) oder konkret (Fahrtenbuch) ermittelt werden. Bei umsatzsteuerpflichtigen Unternehmern ist der ermittelte Privatanteil außerdem mit Umsatz zu besteuern. Soweit der betriebliche Fuhrpark aus mehreren Fahrzeugen besteht oder eine Kfz-Überlassung an Arbeitnehmer vorliegt, sind noch weitere Besonderheiten zu beachten. Dieses Merkblatt beschreibt die aktuelle Rechtslage und gibt Ihnen Gestaltungshinweise an die Hand.</p>
<p>Nähere Einzelheiten finden Sie im STEULi-Merkblatt &quot;<a href="http://steuli.de/ratgeber/merkblatt/pkw-unternehmer.html" title="Merkblatt Pkw-Nutzung Unternehmer aufrufen" target="_blank" class="external-link-new-window" >Pkw-Nutzung durch Unternehmer</a>&quot;. </p>
<p>Übersicht aller <a href="http://steuli.de/ratgeber/merkblatt.html" title="Übersicht aller STEULi-Merkblätter" target="_blank" >STEULi-Merkblätter</a>.</p>
<p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Intern</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Thu, 25 Feb 2010 11:36:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Neues Merkblatt: Das beruflich genutzte Arbeitszimmer</title>
			<link>http://www.steuli.de/</link>
			<description>Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein zu einer Wohnung gehörender – aber vom übrigen Wohnbereich abgetrennter – Raum, der ausschließlich zu beruflichen oder betrieblichen Zwecken genutzt wird. Das Merkblatt erläutert Ihnen die steuerlichen Einzelheiten.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein zu einer Wohnung gehörender – aber vom übrigen Wohnbereich abgetrennter – Raum, der ausschließlich zu beruflichen oder betrieblichen Zwecken genutzt wird. Das Merkblatt erläutert Ihnen die steuerlichen Einzelheiten.</p>
<p>Nähere Einzelheiten finden Sie im STEULi-Merkblatt &quot;<a href="http://steuli.de/ratgeber/merkblatt/arbeitszimmer.html" title="Merkblatt Arbeitszimmer aufrufen" target="_blank" class="external-link-new-window" >Das beruflich genutzte Arbeitszimmer</a>&quot;. </p>
<p>Übersicht aller <a href="http://steuli.de/ratgeber/merkblatt.html" title="Übersicht aller STEULi-Merkblätter" target="_blank" >STEULi-Merkblätter</a>.</p>
<p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Intern</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Thu, 25 Feb 2010 11:33:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Neues Merkblatt: Geschenke und Bewirtungskosten</title>
			<link>http://www.steuli.de/</link>
			<description>Nicht alle betrieblich veranlassten Aufwendungen sind als Betriebsausgaben abziehbar. Das Merkblatt erläutert zwei Beispiele für nicht abziehbare Betriebsausgaben: Aufwendungen für Geschenke und Bewirtungskosten.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nicht alle betrieblich veranlassten Aufwendungen sind als Betriebsausgaben abziehbar. Das Merkblatt erläutert zwei Beispiele für nicht abziehbare Betriebsausgaben: Aufwendungen für Geschenke und Bewirtungskosten.</p>
<p>Nähere Einzelheiten finden Sie im STEULi-Merkblatt &quot;<a href="http://steuli.de/ratgeber/merkblatt/geschenke-bewirtungskosten.html" title="Merkblatt Geschenke und Bewirtungskosten aufrufen" target="_blank" class="external-link-new-window" >Geschenke und Bewirtungskosten</a>&quot;. </p>
<p>Übersicht aller <a href="http://steuli.de/ratgeber/merkblatt.html" title="Übersicht aller STEULi-Merkblätter" target="_blank" >STEULi-Merkblätter</a>.</p>
<p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Intern</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Thu, 25 Feb 2010 11:31:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Erkennbarkeit des Missbrauchs der Vertretungsmacht durch GmbH-Geschäftsführer</title>
			<link>http://www.steuli.de/</link>
			<description>Ein Missbrauch der Vertretungsmacht durch einen Geschäftsführer einer GmbH ist für einen Rechtsanwalt als Geschäftspartner objektiv evident, wenn der Geschäftsführer ...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 35 – 02/2010</b></p>
<p>Ein Missbrauch der Vertretungsmacht durch einen Geschäftsführer einer GmbH ist für einen Rechtsanwalt als Geschäftspartner objektiv evident, wenn der Geschäftsführer in Vertretung der Gesellschaft einen hohen Geldbetrag auf ein Anderkonto des Rechtsanwalts überweist, um sich diesen sogleich in bar übergeben zu lassen, ohne dass für die Transaktion ein plausibler Grund vorliegt.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Die klagende GmbH nimmt den beklagten Rechtsanwalt wegen der Übernahme und Durchführung eines Mandats zur Abwicklung eines vermeintlichen Bargeschäfts über dessen Anderkonto auf Schadensersatz in Höhe von rd. 450.000 EUR in Anspruch. Der Geschäftsführer der Klägerin hatte dem Beklagten mitgeteilt, dass die Gesellschafter der Klägerin erhebliche Eigenmittel in Binnenschiffe investieren wollten; das Geld läge bei der Bank. Um deren Kenntniserlangung von dem Erwerb zunächst zu vermeiden, wurde der Geldtransfer über das Anderkonto des Beklagten abgewickelt. Bei der Überweisung von der Bank an das Anderkonto hatte der Geschäftsführer der Klägerin die Unterschrift eines Gesellschafters gefälscht. Fünf Tage später übergab der Beklagte dem Geschäftsführer der Klägerin das Geld in bar; dieser wird seither mit Haftbefehl gesucht. Das Landgericht wies die Klage ab, das OLG gab ihr statt.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung. Der Geschäftsführer der Klägerin hat seine nach § 35 GmbHG für den Abschluss des Vertrages bestehende Vertretungsmacht missbraucht, indem er das Geld nach Auszahlung von dem Anderkonto veruntreut hat. Damit war es dem Beklagten nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Willenserklärung des Vertreters zu berufen, mit der Folge, dass er sich wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag behandeln lassen muss. Zwar obliegt dem Vertragspartner im Allgemeinen keine besondere Prüfungspflicht, ob und inwieweit der Vertreter im Innenverhältnis gebunden ist. Wer einen Vertrag mit einer GmbH abschließen will, braucht sich nicht darum zu kümmern, ob der Geschäftsführer die Schranken seiner Befugnis einhält. Das Vertrauen ist aber dann nicht mehr schutzwürdig, wenn beim Vertragspartner begründete Zweifel an der Integrität des Vertreters entstehen müssen. Hier war der Missbrauch der Vertretungsmacht durch den Geschäftsführer der Klägerin für den Beklagten aufgrund massiver Verdachtsmomente so evident, dass er mit einem der Gesellschafter hätte Kontakt aufnehmen oder das Mandat ablehnen müssen.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>OLG Stuttgart, Urteil vom 16.12.2008, 12 U 172/08. www.juris.de. Vorinstanz: LG Stuttgart, Urteil vom 5.8.2008, 9 O 124/08. Z. Zt. anhängig beim BGH, IX ZR 4/09.</p>]]></content:encoded>
			<category>GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:35:00 +0100</pubDate>
			<enclosure url="http://www.steuli.de/uploads/tx_rgmediaimages/steuli-information-201002-35-podcast.mp3" length ="4688428" type="audio/mpeg" />
		</item>
		
		<item>
			<title>Abzinsungspflicht für unverzinsliche Gesellschafterdarlehen</title>
			<link>http://www.steuli.de/</link>
			<description>Seit dem Jahr 1999 besteht für bilanzierende Unternehmen die Pflicht, unverzinsliche Verbindlichkeiten und Rückstellungen mit einer (Rest-) Laufzeit von mindestens 12 Monaten in der Steuerbilanz mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Geschaffen wurde diese Regelung insbesondere für Rückstellungen, die aufwandswirksam eingebucht werden. Umstritten war hingegen die Frage, ob die Vorschrift auch...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 34 – 02/2010</b></p>
<p>Seit dem Jahr 1999 besteht für bilanzierende Unternehmen die Pflicht, unverzinsliche Verbindlichkeiten und Rückstellungen mit einer (Rest-) Laufzeit von mindestens 12 Monaten in der Steuerbilanz mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Geschaffen wurde diese Regelung insbesondere für Rückstellungen, die aufwandswirksam eingebucht werden. Umstritten war hingegen die Frage, ob die Vorschrift auch erfolgsneutral entstandene Verbindlichkeiten erfasst. Wichtigster Anwendungsfall dürften Gesellschafterdarlehen bei einer GmbH sein, die häufig ohne Verzinsung und ohne Vereinbarung einer festen Laufzeit gewährt werden.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Im Jahr 1998 hatte ein Gesellschafter &quot;seiner&quot; GmbH ein Darlehen über 16 Mio. DM gewährt, das der Finanzierung einer von der GmbH zu erwerbenden Beteiligung dienen sollte. Ein schriftlicher Darlehensvertrag wurde erst im Jahr 2005 abgeschlossen. Dieser sieht eine Verzinsung des Darlehens ab dem 1. Januar 2004 mit 1 % p. a., jedoch keine bestimmte Laufzeit vor. Das Finanzamt nahm für das Jahr 1999 eine Abzinsung vor, wobei es von einer Laufzeit von sieben Jahren ausging.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Der Bundesfinanzhof hat - wie bereits die Vorinstanz - die Auffassung des Finanzamts bestätigt. Nach Ansicht des BFH unterliegen auch unverzinsliche Gesellschafterdarlehen der Abzinsungspflicht. Dies gelte auch dann, wenn die Darlehenslaufzeit unbestimmt sei. In diesen Fällen solle die Laufzeit nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geschätzt werden. Aus dem formalen Argument, wonach das Darlehen nach den Vorschriften des BGB mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden kann, folgt nach Auffassung der BFH-Richter keine Ausnahme von der Abzinsungspflicht.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Gesellschafterdarlehen sind unter dem Aspekt der Abzinsung gleich doppelt gefährlich: Zum einen werden solche Darlehen nicht selten - insbesondere bei einer Krise der GmbH - unverzinslich gewährt, zum anderen fehlt auch häufig die Vereinbarung einer festen Laufzeit. Im Zweifel geht die Finanzverwaltung hier von einer unbestimmten Laufzeit aus. Der in diesem Fall anzuwendende Abzinsungsfaktor von 0,503 führt in der Steuerbilanz zu einer annähernden Halbierung der Schuld. Abhilfe kann die vertragliche Vereinbarung einer Verzinsung schaffen. Der vereinbarte Zinssatz kann dabei auch deutlich unter dem Marktzins liegen.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BFH, Beschluss vom 6.10.2009, I R 4/08, DStR 2009 S. 2587. Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.12.2007, 6 K 446/06, DStRE 2009 Seite 71.</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201002-34.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201002-34-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:34:00 +0100</pubDate>
			<enclosure url="http://www.steuli.de/uploads/tx_rgmediaimages/steuli-information-201002-34-podcast.mp3" length ="4640885" type="audio/mpeg" />
		</item>
		
		<item>
			<title>Verunglückte Organschaft durch zu späte Eintragung</title>
			<link>http://www.steuli.de/</link>
			<description>In Unternehmensgruppen und Konzernen wird das Instrument der körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft häufig genutzt. Für die steuerliche Anerkennung der Organschaft sind jedoch strenge formale Kriterien zu erfüllen, die in der Praxis häufig nicht ausreichend beachtet werden.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 33 – 02/2010</b></p>
<p>In Unternehmensgruppen und Konzernen wird das Instrument der körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft häufig genutzt, um einen Verlustausgleich zwischen den verschiedenen Gesellschaften zu ermöglichen und steuerliche Nachteile (z. B. gewerbesteuerliche Hinzurechnungen, vGA-Risiken, Schachtelstrafen) zu vermeiden. Für die steuerliche Anerkennung der Organschaft sind jedoch strenge formale Kriterien zu erfüllen, die in der Praxis häufig nicht ausreichend beachtet werden.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Eine GmbH wurde im Februar 1996 notariell errichtet und im August 1996 ins Handelsregister eingetragen. Im November 1996 schloss die GmbH mit ihrer Mehrheitsgesellschafterin, einer KG, einen &quot;Organschaftsvertrag&quot;, in dem sie sich zur Abführung ihres gesamten Gewinns verpflichtete. Der Vertrag sollte erstmals Anwendung auf das Wirtschaftsjahr finden, das mit der Eintragung der GmbH begann, und wurde für die Dauer von fünf Jahren geschlossen. Bereits der Gewinn des Jahres 1996 wurde an die KG abgeführt. Der Vertrag wurde im September 1998 ins Handelsregister der GmbH eingetragen. Das Finanzamt erkannte die Organschaft nicht an, das Finanzgericht bestätigte dies. Nach Auffassung des FG erfordere das Gesetz eine Mindestvertragslaufzeit von fünf Zeitjahren. Eine Laufzeit von lediglich fünf Geschäftsjahren, von denen das erste (1996) ein Rumpf-Geschäftsjahr darstellt, reiche nicht aus.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Der Bundesfinanzhof verweigerte im Ergebnis ebenfalls die Anerkennung der Organschaft, jedoch mit anderer Begründung. Für das Jahr 1996 lag keine Organschaft vor, weil der Gewinnabführungsvertrag nicht bis zum Ende des Folgejahres in das Handelsregister eingetragen worden war. Und ab dem Jahr 1997 konnte keine Organschaft mehr vorliegen, da der Vertrag nur noch eine Laufzeit von vier Jahren aufwies. Auf die Frage, ob für die Mindestlaufzeit auf Wirtschaftsjahre oder Zeitjahre abzustellen ist, musste der BFH nicht eingehen.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Die Fälle verunglückter Organschaften in der Rechtsprechung des BFH häufen sich inzwischen. Für sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen (finanzielle Eingliederung, Mindestlaufzeit, Wirksamkeit, tatsächliche Durchführung, Ausgleichszahlungen) bietet die BFH-Rechtsprechung einen reichhaltigen Fundus an vermeidbaren Fehlern. Im Streitfall ging es um das Zusammenspiel von Wirksamkeit und Mindestlaufzeit. Dabei ist erschwerend zu beachten, dass zwischenzeitlich - anders als in den Streitjahren - die Eintragung bereits in dem Wirtschaftsjahr erfolgen muss, für das der Ergebnisabführungsvertrag erstmals gelten soll.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BFH, Urteil vom 3.9.2009, IV R 38/07, BFH/NV 2009 Seite 2035. Vorinstanz: Hessisches FG, Urteil vom 15.11.2006, 12 K 4273/01.</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201002-33.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201002-33-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:33:00 +0100</pubDate>
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			<title>Wertaufholung bleibt zunächst steuerfrei</title>
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			<description>Anteile an Kapitalgesellschaften sind nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter, die folglich nicht planmäßig, sondern allenfalls außerplanmäßig abgeschrieben werden können. Ist eine solche Teilwertabschreibung in der Vergangenheit erfolgt, so muss zu jedem nachfolgenden Bilanzstichtag geprüft werden ...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 32 – 02/2010</b></p>
<p>Anteile an Kapitalgesellschaften sind nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter, die folglich nicht planmäßig, sondern allenfalls außerplanmäßig abgeschrieben werden können. Ist eine solche Teilwertabschreibung in der Vergangenheit erfolgt, so muss zu jedem nachfolgenden Bilanzstichtag geprüft werden, ob die Gründe für die Wertminderung noch bestehen. Sind diese Gründe ganz oder teilweise entfallen, muss eine Zuschreibung bis maximal zur Höhe der Anschaffungskosten vorgenommen werden. Die steuerlichen Auswirkungen können dabei davon abhängen, wie die vorangegangenen Abschreibungen steuerlich behandelt worden sind.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Eine Druckerei-GmbH hielt im Umlaufvermögen Aktien von Publikumsgesellschaften. Bis zum 31.12.2001 waren hierauf Teilwertabschreibungen mit steuerlicher Wirkung in Höhe von 387.000 EUR vorgenommen worden. Im Jahr 2002 kamen aufgrund gesunkener Kurswerte noch einmal Abschreibungen in Höhe von 271.000 EUR hinzu, die jedoch aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung (§ 8b Abs. 3 KStG) nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden konnten. In den Jahren 2003 und 2004 erholten sich die Kurswerte der Aktien wieder leicht und die GmbH nahm Zuschreibungen in Höhe von 131.000 EUR bzw. 13.000 EUR vor.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Grundsätzlich sind bei einer Kapitalgesellschaft Erträge aus der Zuschreibung auf Anteile an anderen Kapitalgesellschaften - ebenso wie etwaige Veräußerungsgewinne - steuerfrei. Dies gilt allerdings nicht, soweit die Anteile in den früheren Jahren steuerwirksam auf einen niedrigeren Teilwert abgeschrieben worden sind. Unklar war die Rechtslage bislang, wenn - wie im Urteilsfall - in der Vergangenheit sowohl steuerwirksame wie auch steuerunwirksame Teilwertabschreibungen erfolgt sind. Diese Frage nach der Reihenfolge von Zuschreibungen hat der Bundesfinanzhof nun entschieden. Nach dem Urteil sind Zuschreibungen zunächst mit den nicht steuerwirksamen und erst im Anschluss mit den steuerwirksamen Abschreibungen zu verrechnen. Im Streitfall blieben die Zuschreibungen der Jahre 2003 und 2004 daher steuerfrei, weil sie die Höhe der steuerunwirksamen Abschreibungen nicht überschritten.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Das Urteil ist systematisch überzeugend und aus Sicht der Unternehmen zu begrüßen. Die gleichen Grundsätze gelten auch, wenn der Gewinn nicht durch Zuschreibungen, sondern durch Veräußerung realisiert wird. Ab 2009 kommt durch das BilMoG eine weitere Änderung hinzu: Die bisher geltende Abschreibungspflicht bei dauernder Wertminderung wird steuerlich durch ein Abschreibungswahlrecht ersetzt. Auf wegen § 8b KStG ohnehin steuerunwirksame Teilwertabschreibungen dürften Kapitalgesellschaften dann regelmäßig verzichten.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BFH, Urteil vom 19.8.2009, I R 2/09, DStR 2009 Seite 2483. Vorinstanz: FG Düsseldorf, Urteil vom 2.12.2008, 6 K 2726/06, EFG 2009 Seite 436. In einem auf den ersten Blick ähnlich gelagerten Fall hat der BFH anders entschieden. Hier hatte sich die ursprüngliche Teilwertabschreibung wegen § 50c EStG a. F. im Ergebnis steuerlich nicht ausgewirkt. In diesem Fall ist die Wertaufholung jedoch mit steuerlicher Wirkung vorzunehmen (BFH, Urteil vom 19.8.2009, I R 1/09, DStR 2009 Seite 2416).</p>
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			<category>GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:32:00 +0100</pubDate>
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		<item>
			<title>Anwaltliche Beratungsfehler bei Gesamthandsgemeinschaften</title>
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			<description>Der Abfindungsanspruch des Ausgeschiedenen aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts richtet sich gegen die übrigen Gesellschafter persönlich, nicht gegen die Gesellschaft in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit ...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 31 – 02/2010</b></p>
<p>Der Abfindungsanspruch des Ausgeschiedenen aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts richtet sich gegen die übrigen Gesellschafter persönlich, nicht gegen die Gesellschaft in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit. Hiergegen kann nicht mit einem Erstattungsanspruch wegen Begleichung von Steuerverbindlichkeiten aufgerechnet werden, weil es sich dabei um einen Anspruch der GbR handelt. Es fehlt an der für eine Aufrechnung erforderlichen Gleichartigkeit der Forderungen.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Der Kläger nimmt die Beklagten auf Abfindung wegen des Ausscheidens aus einer vormals gemeinsam geführten Steuerberatungs- und Rechtsanwaltssozietät in Anspruch. Über die Ermittlung des Abfindungsguthabens streiten die Parteien. Hierbei macht der Beklagte geltend, der Kläger müsse sich den Wert der von ihm in sein Einzelunternehmen &quot;mitgenommenen&quot; Mandate auf seinen Abfindungsanspruch anrechnen lassen; hinsichtlich des verbleibenden Anspruchs greife die Aufrechnung mit einem Ausgleichsanspruch für die seitens der Sozietät getilgten Steuerverbindlichkeiten. Mit derselben Begründung wies das LG die Klage ab. Der Kläger erklärte in der Berufungsinstanz in Höhe des Aufrechnungsbetrages den Rechtsstreit für erledigt und verfolgte im Übrigen sein Begehren weiter. Das OLG gab der Klage teilweise statt.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Dem Kläger steht der geltend gemachte Abfindungsanspruch gegen die Beklagten zu. Allerdings war die vom LG vorgenommene Anrechnung der vom Kläger nach seinem Ausscheiden aus der Sozietät weitergeführten Mandate richtig. Diese schmälern das Abfindungsguthaben. Ist ein Ausgleich gesellschaftsvertraglich nicht ausdrücklich geregelt, ergibt sich ein solcher durch eine regelmäßig vorzunehmende ergänzende Vertragsauslegung (§ 157 BGB). Durch die Weiterführung der Mandate fließt dem Ausscheidenden dieser Teil des Wertes der Gesellschaft zu. Die Erledigungserklärung des Klägers ging indes ins Leere, denn es fehlte an einer Aufrechnungslage, so dass die Klageforderung nicht erloschen war. Der Abfindungsanspruch war nämlich gegen die Gesellschafter der Sozietät persönlich geltend zu machen (§ 738 BGB), die Gegenansprüche wegen Begleichung von Steuerschulden aber waren solche der Sozietät gegen den Kläger. Die Ansprüche standen nicht im erforderlichen Gegenseitigkeitsverhältnis (§ 387 BGB).</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>OLG Brandenburg, Urteil vom 25.11.2009, 7 U 57/08. <a href="http://www.juris.de" target="_blank" >www.juris.de</a>. </p>
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			<category>Unternehmer und Freiberufler</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:31:00 +0100</pubDate>
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		<item>
			<title>Abspaltung durch Neugründung bewirkt keine Gesamtrechtsnachfolge</title>
			<link>http://www.steuli.de/</link>
			<description>Bei einer Abspaltung durch Neugründung ist der übernehmende Rechtsträger nicht Gesamtrechtsnachfolger des übertragenden Rechtsträgers. Dieser bleibt deshalb jedenfalls ...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 30 – 02/2010</b></p>
<p>Bei einer Abspaltung durch Neugründung (§ 123 Abs. 2 Nr. 2 UmwG) ist der übernehmende Rechtsträger nicht Gesamtrechtsnachfolger des übertragenden Rechtsträgers. Dieser bleibt deshalb jedenfalls unter Geltung von § 132 UmwG Steuerschuldner.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Die klagende GmbH &amp; Co. KG, eine ländliche Erzeugergemeinschaft, ermittelte ihren Gewinn jeweils für den Zeitraum vom 1.7. bis 30.6. des Folgejahres (abweichendes Wirtschaftsjahr). Mit Beschluss vom August 1997 hatte sie den Vermögensteil &quot;Pflanzen- und Mastbetrieb&quot; zum Stichtag 31.5.1997 auf die dadurch neu gegründete KG abgespalten und den &quot;Milchbetrieb&quot; zurückbehalten (Abspaltung zur Neugründung gemäß § 123 Abs. 2 Nr. 2 UmwG). Der Spaltungsplan sah vor, dass neben den sämtlichen Aktiva und Passiva, die dem abzuspaltenden Unternehmensteil zuzuordnen waren, auch sämtliche bekannten und unbekannten Steuerverbindlichkeiten, die sich aus Außenprüfungen ergaben und den Zeitraum vor dem Spaltungsstichtag betrafen, übernommen werden sollten. Abweichend von der Gewerbesteuererklärung der Klägerin wurde der Gewerbesteuermessbetrag vom beklagten Finanzamt für 1996 auf 7.630 EUR und für 1997 - im Anschluss an eine Außenprüfung - auf 20.270 EUR festgesetzt. Dem lagen 11/12 hinsichtlich des für das Wirtschaftsjahr 1996/1997 ermittelten Gewinns betreffend die ausgelagerten Vermögensteile zuzüglich des gesamten Gewinns aus dem Milchbetrieb zugrunde. Das FG gab der Klage unter Verweis auf die Feststellungen des Spaltungsplans statt, der BFH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Im Fall des Vorliegens eines gewerblichen Unternehmens ist die gewerbesteuerrechtliche Schuldnerstellung der Klägerin auch hinsichtlich der Ansprüche, die auf die Zeit bis zum steuerlichen Übertragungsstichtag entfallen, nicht auf die durch Abspaltung neu gegründete KG übergegangen. Wer Steuerschuldner ist, bestimmt sich nach § 43 Satz 1 AO. Die Steuerschuld geht auf einen Rechtsnachfolger generell nur nach § 45 AO, d. h. nur bei Gesamtrechtsnachfolge, über. Der Übergang von Vermögensteilen durch Abspaltung ist indes nicht als Gesamtrechts-, sondern als Sonderrechtsnachfolge zu qualifizieren, so dass eine Zuordnung unter § 45 AO unterbleiben muss. Der BFH bestätigte mit der Entscheidung seine ständige Rechtsprechung, dass bei Abspaltungen zur Neugründung der übernehmende Rechtsträger nicht Gesamtrechtsnachfolger des übertragenden Rechtsträgers wird und dieser damit Steuerschuldner bleibt.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BFH, Urteil vom 5.11.2009, IV R 29/08.</p>
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<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201002-30-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Unternehmer und Freiberufler</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:30:00 +0100</pubDate>
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		<item>
			<title>Unternehmensfortführung i. S. v. § 25 Abs. 1 HGB</title>
			<link>http://www.steuli.de/</link>
			<description>Eine Unternehmensfortführung gemäß § 25 Abs. 1 HGB liegt auch dann vor, wenn nur ein Teilbereich des Unternehmens fortgeführt wird, sofern es sich aus der Sicht des maßgeblichen Rechtsverkehrs um den - den Schwerpunkt des Unternehmens bildenden - wesentlichen Kernbereich handelt. Für die Frage ...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 29 – 02/2010</b></p>
<p>Eine Unternehmensfortführung gemäß § 25 Abs. 1 HGB liegt auch dann vor, wenn nur ein Teilbereich des Unternehmens fortgeführt wird, sofern es sich aus der Sicht des maßgeblichen Rechtsverkehrs um den - den Schwerpunkt des Unternehmens bildenden - wesentlichen Kernbereich handelt. Für die Frage, ob der wesentliche Kernbereich des Unternehmens fortgeführt wurde, kommt dem Wert des Unternehmensteils maßgebliche Bedeutung zu.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung von rd. 71.000 EUR wegen einer Adressenlieferung sowie unter dem Gesichtspunkt der Haftung wegen Firmenfortführung nach § 25 HGB. Nach Ansicht des LG haftete die Beklagte gemäß § 25 HGB für die Forderung der Klägerin gegen die frühere K-GmbH (nunmehr die insolvente F-GmbH), weil die Forderung dem Geschäftsbereich &quot;Adressen&quot; zuzuordnen sei. In Bezug auf diesen Geschäftsbereich habe die Beklagte das Handelsgeschäft der K-GmbH erworben und die Firma fortgeführt. Das OLG hob das Urteil auf und verneinte einen Anspruch der Klägerin aus § 25 HGB, weil diese nicht ausreichend bewiesen habe, dass mit dem Geschäftsbereich &quot;Adressen&quot; der wesentliche Kern des früheren Unternehmens der K-GmbH übernommen worden sei. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hin hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das OLG zurück.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Das OLG hat die Anforderungen an den Vortrag der Klägerin verfahrensfehlerhaft in einer gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Artikel 103 GG) verstoßenden Weise überspannt. Mit der Beurteilung, der Vortrag der Klägerin zum Wert der Unternehmensbereiche sei &quot;in keiner Weise konkretisiert und daher weder aussagekräftig noch einer Sachaufklärung zugänglich&quot;, hat das Gericht folgendes nicht erkannt: eine Partei genügt ihrer Darlegungslast bereits dann, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Die erforderlichen Unterlagen hätten von der Klägerin auf richterlichen Hinweis beigebracht werden können. Damit wäre es einem Sachverständigen zumindest möglich gewesen, allgemeingültige Aussagen über die Wertverhältnisse der verschiedenen Geschäftsbereiche zu treffen. Ein Indiz dafür, dass der übernommene Bereich &quot;Adressen&quot; der wesentliche Bestandteil der früheren K-GmbH war, könne nach Ansicht des BGH etwa der von der Beklagten gezahlte Kaufpreis sein.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BGH, Beschluss vom 7.12.2009, II ZR 229/08. www.bundesgerichtshof.de dort Entscheidungsdatenbank. Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 5.9.2007, 39 O 9/07. OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.8.2008, I 18 U 36/08.</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201002-29.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201002-29-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Unternehmer und Freiberufler</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:29:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Lieferung und Einpflanzung von Pflanzen, zu welchem Steuersatz?</title>
			<link>http://www.steuli.de/</link>
			<description>Für sich genommen unterliegt die Lieferung von Pflanzen dem ermäßigten Steuersatz (7 %), das Einpflanzen hingegen dem Regelsteuersatz (19 %). Liefert nun eine Baumschule Pflanzen und übernimmt auch deren Einpflanzung, so sieht ...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 28 – 02/2010</b></p>
<p>Für sich genommen unterliegt die Lieferung von Pflanzen dem ermäßigten Steuersatz (7 %), das Einpflanzen hingegen dem Regelsteuersatz (19 %). Liefert nun eine Baumschule Pflanzen und übernimmt auch deren Einpflanzung, so sieht die Finanzverwaltung hierin eine einheitliche, dem Regelsteuersatz zu unterwerfende Leistung.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Entgegen der Auffassung des BMF sieht der BFH in dieser Fallkonstellation keine einheitliche Leistung. Vielmehr stellen die Lieferung und das Einpflanzen zwei selbstständige Leistungen dar.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Unternehmen, die Pflanzen liefern, können diese mit dem ermäßigten Steuersatz abrechnen, unabhängig davon, ob sie diese anschließend noch einpflanzen oder nicht. Das Einpflanzen ist dagegen dem Regelsteuersatz zu unterwerfen. Gegen Umsatzsteuerbescheide, die noch auf der überholten Rechtsauffassung der Finanzverwaltung beruhen, sollte unter Berufung auf das vorliegende Urteil Einspruch eingelegt werden.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BFH, Urteil vom 25.6.2009, V R 25/07, BFH/NV 2009 Seite 1746. Vorinstanz: FG Nürnberg, Urteil vom 11.4.2006, II 356/2004, EFG 2006 Seite 1708. Entgegenstehend: BMF, Schreiben vom 5.8.2004, IV B 7-S 7220-38/04, BStBl 2004 I Seite 638. Das Urteil des BFH hat über den entschiedenen Fall hinaus Bedeutung, da es anschaulich die Grundsätze aufzeigt, die zu beachten sind, wenn zu klären ist, ob eine einheitliche Leistung, zwei getrennte Leistungen oder eine Haupt- und eine Nebenleistung vorliegen. Die erheblichen Schwierigkeiten, die für die Praxis mit dieser Differenzierung verbunden sind, werden auch deutlich, wenn der BFH in dem Urteil darauf hinweist, dass der Fall nicht mit Grabpflegeleistungen zu vergleichen ist. Bei letzteren liegt unverändert eine einheitliche Leistung vor, die insgesamt dem Regelsteuersatz unterliegt. Zum BFH-Urteil vom 25. Juni 2009 – V R 25/07 ist ein BMF-Schreiben ergangen. BMF-Schreiben vom 04.02.2010 - IV D 2 - S 7221/09/10001 - (2010/0073876) .</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201002-28.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201002-28-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Unternehmer und Freiberufler</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:28:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Krankmeldung nach Streit mit Arbeitgeber</title>
			<link>http://www.steuli.de/</link>
			<description>Durch Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung weist der Arbeitnehmer seine Erkrankung nach. Dabei gilt, dass zunächst davon auszugehen ist, dass die Bescheinigung inhaltlich richtig ist, der Arbeitnehmer also unverschuldet seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nicht nachkommt. Etwas anderes gilt nur dann ...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 27 – 02/2010</b></p>
<p>Durch Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung weist der Arbeitnehmer seine Erkrankung nach. Dabei gilt, dass zunächst davon auszugehen ist, dass die Bescheinigung inhaltlich richtig ist, der Arbeitnehmer also unverschuldet seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nicht nachkommt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Bescheinigung durch den Arbeitgeber nachgewiesen werden können, also die Richtigkeitsvermutung durchbrochen wird. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte nunmehr darüber zu entscheiden, welchen Nachweisgrad der Arbeitgeber hierbei erreichen muss.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Nach einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers kam es zum Streit mit dem Arbeitgeber, in dessen Verlauf der Arbeitnehmer die Teilnahme an einem Personalgespräch ablehnte, weil ihm schlecht sei und er zum Arzt müsse. Ab dem Folgetag reichte der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ein, woraufhin der Arbeitgeber wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit und Arbeitsverweigerung fristlos kündigte. Hiergegen wandte sich der Arbeitnehmer mit Erfolg. Der Arbeitgeber konnte das Arbeitsverhältnis nicht wirksam fristlos kündigen, weil kein hinreichender Kündigungsgrund, insbesondere nicht in der behaupteten Vortäuschung einer Arbeitsunfähigkeit, vorgelegen hat. Der Arbeitnehmer hatte seine Arbeitsunfähigkeit durch entsprechende Bescheinigung nachgewiesen, wohingegen der Arbeitgeber begründete Zweifel an deren Richtigkeit nicht nachweisen konnte. Damit war auch die Beweiskraft der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht erschüttert. Auch die behauptete Arbeitsverweigerung konnte die Kündigung nicht rechtfertigen. Selbst wenn davon auszugehen sei, dass der Kläger die Absicht gehabt habe, nicht mehr zur Arbeit zu erscheinen, hätte der Arbeitgeber dieses Verhalten abmahnen müssen.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Die Entscheidung überrascht wenig. Die bloße Vermutung einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung reicht nicht aus, um die Richtigkeitsvermutung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu durchbrechen. Der Arbeitgeber hat alle die Zweifel begründenden Tatsachen zu beweisen.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>Die Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8.9.2009, 1 Sa 230/09, ist unter <a href="http://www.lagrp.justiz.rlp.de" target="_blank" >www.lagrp.justiz.rlp.de</a> abrufbar. </p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201002-27.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201002-27-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Unternehmer und Freiberufler</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:27:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Verfassungsbeschwerde gegen die Zulässigkeit privater Digitalkopien</title>
			<link>http://www.steuli.de/</link>
			<description>Einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person sind zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern zulässig, sofern sie nicht Erwerbszwecken dienen. Unternehmen der Musikindustrie müssen es aufgrund dieser Norm hinnehmen, dass private Digitalkopien der von ihnen auf den Markt gebrachten Tonträger grundsätzlich zulässig sind. </description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<p><b>STEULi Information Nr. 26 – 02/2010</b></p>
<p>Einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person sind zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern zulässig, sofern sie nicht Erwerbszwecken dienen. Unternehmen der Musikindustrie müssen es aufgrund dieser Norm hinnehmen, dass private Digitalkopien der von ihnen auf den Markt gebrachten Tonträger grundsätzlich zulässig sind. Aufgrund der rasanten technischen Entwicklung in diesem Bereich hat dies erhebliche Absatzrückgänge zur Folge. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügten die Beschwerdeführer, die Norm sei mit dem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit sie digitale Privatkopien ohne hinreichende Einschränkungen für zulässig erkläre.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die im Dezember 2008 beim Bundesverfassungsgericht eingegangene Verfassungsbeschwerde sei unzulässig, weil sie nicht fristgerecht erhoben worden sei. Richte sich eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz, so könne sie gemäß § 93 Abs. 3 BVerfGG nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden. Bleibe die angegriffene Norm inhaltlich unverändert oder werde sie rein redaktionell angepasst, setze kein neuer Fristablauf ein. Die Jahresfrist begann hier nicht deshalb neu zu laufen, weil die Norm durch ein im Januar 2008 in Kraft getretenes Gesetz geändert worden sei, denn der Gesetzgeber habe dabei die in Rede stehende Zulässigkeit digitaler Privatkopien unberührt gelassen. Die gesetzgeberische Klarstellung, dass auch digitale Vervielfältigungen erlaubt sein sollen, sei bereits im Jahr 2003 erfolgt. Es bedürfe zudem keiner Entscheidung, ob die von den Beschwerdeführern beklagte enteignende Wirkung der Norm angesichts einer immer stärkeren Verbreitung privater Digitalkopien den Gesetzgeber dazu zwingt, die private Digitalkopie einzugrenzen oder - im Rahmen seines weiten Gestaltungsraums – sonstige Maßnahmen zu ergreifen, um das Eigentumsrecht der Tonträgerhersteller nicht zu entwerten.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Zum privaten Gebrauch darf man fast alles vervielfältigen. Ausgenommen sind hiervon Datenbankwerke und Computerprogramme. Zudem darf die Vervielfältigung nicht Erwerbszwecken dienen und die Vorlage nicht offensichtlich rechtswidrig sein. Dritte können die Kopien anfertigen, soweit dieses unentgeltlich oder auf Papier erfolgt. Nach der Rechtsprechung dürfen nicht mehr als 7 Exemplare hergestellt werden.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BVerfG, Beschluss vom 7.10.2009, 1 BvR 3479/08.</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201002-26.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201002-26-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Unternehmer und Freiberufler</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:26:00 +0100</pubDate>
			<enclosure url="http://www.steuli.de/uploads/tx_rgmediaimages/steuli-information-201002-26-podcast.mp3" length ="4258975" type="audio/mpeg" />
		</item>
		
		<item>
			<title>Steuerbefreiung für Musiklehrer</title>
			<link>http://www.steuli.de/</link>
			<description>Das UStG befreit Unterrichtsleistungen selbstständiger Lehrer an privaten Schulen und ähnlichen Einrichtungen von der Umsatzsteuer, wenn diese unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen. Voraussetzung ist ...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 25 – 02/2010</b></p>
<p>Das UStG befreit Unterrichtsleistungen selbstständiger Lehrer an privaten Schulen und ähnlichen Einrichtungen von der Umsatzsteuer, wenn diese unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen. Voraussetzung ist allerdings, dass die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass der Unterricht auf einen Beruf oder eine Prüfung vorbereitet, die vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegen ist.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Einem Musiklehrer wurde die Steuerbefreiung für das Jahr 2004 nicht gewährt, da er keine Bescheinigung vorlegen konnte. Nachdem der Bescheid bestandskräftig geworden war, legte der Musiklehrer die notwendigen Bescheinigungen vor. Diese wurden im Jahr 2006 ausgestellt, allerdings mit Rückwirkung auf das Jahr 2001. Das Finanzamt verweigerte aufgrund der Bestandskraft des Bescheides eine Korrektur, da es die Bescheinigung nicht als Grundlagenbescheid ansah, der eine Korrektur rechtfertigen würde.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Der BFH gewährt die Steuerbefreiung, da er die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde als Grundlagenbescheid ansieht. Dies ermöglicht wiederum die Korrektur der eigentlich bestandskräftigen Veranlagung.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Da der BFH die Bescheinigung der Landesbehörde als Grundlagenbescheid qualifiziert, schadet eine nachträgliche Ausstellung der Bescheinigung nicht, solange sie auch für die Vergangenheit Gültigkeit besitzt. Dies bedeutet aber auch, dass die Bescheinigung für die Finanzverwaltung bindend ist. Sie ist daher der Nachprüfung sowohl durch die Finanzverwaltung als auch durch das Finanzgericht entzogen.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>§ 4 Nr. 21 UStG. BFH, Urteil vom 20.8.2009, V R 25/08. Vorinstanz: Niedersächsisches FG, Urteil vom 17.7.2008, 16 K 207/07, EFG 2008 Seite 1933.</p>
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			<category>Unternehmer und Freiberufler</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:25:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Beginn der Verjährungsfrist für Anspruch gegen Steuerberater</title>
			<link>http://www.steuli.de/</link>
			<description>Hat ein Kommanditist Steuernachzahlungen infolge verringerter Verlustzuweisungen zu verzinsen, beginnt die Verjährung eines Ersatzanspruchs gegen den Steuerberater wegen verspäteten Hinweises auf dieses Risiko mit dem ersten Bescheid, der die Verluste ...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 24 – 02/2010</b></p>
<p>Hat ein Kommanditist Steuernachzahlungen infolge verringerter Verlustzuweisungen zu verzinsen, beginnt die Verjährung eines Ersatzanspruchs gegen den Steuerberater wegen verspäteten Hinweises auf dieses Risiko mit dem ersten Bescheid, der die Verluste der KG in vermindertem Umfang feststellt. Dies gilt auch dann, wenn es gelingt, durch Vorziehung von Sonderabschreibungen die Gewinnerhöhung in spätere Veranlagungszeiträume zu verschieben und dadurch den Zinsschaden zu mindern.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Der Kläger ist Kommanditist einer von dem beklagten Steuerberater vertretenen KG. Diese hatte 1996 ein Grundstück mit Geschäftsgebäude erworben und optierte Anfang 1997 für den Großteil des Kaufpreises zur Umsatzsteuer. Das Finanzamt meinte, dass bereits der 1996 als umsatzsteuerliches Netto gezahlte Kaufpreis einen verhältnismäßigen Vorsteueranteil enthalte. In der 1998 eingereichten, vom Beklagten vorbereiteten Gewinnfeststellungserklärung machte die KG die für 1996 anerkannten Vorsteueranteile als Werbungskosten geltend. Nach einer Betriebsprüfung bei der KG wurden diese für 1997 nicht mehr berücksichtigt. Zwecks Ausgleichs der weggefallenen Verluste zog die KG Sonderabschreibungen vor, die ursprünglich für 1999 bis 2002 geltend gemacht wurden. Das Finanzamt hob den Feststellungsbescheid vom August 2002 auf und änderte im April 2006 die für 1999 bis 2002 ergangenen Feststellungsbescheide. Davon erfuhr der Kläger Ende 2002. Die gegenüber ihm ergangenen Einkommensteuerbescheide belasteten ihn mit Nachzahlungszinsen für 1999 bis 2002 von rd. 14.000 EUR. Die Summe machte er als Schadensersatz geltend. LG und OLG gaben der Klage statt, der BGH wies sie ab.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Die Verjährung des klägerischen Schadensersatzanspruches begann bereits mit der Bekanntgabe des ersten Gewinnfeststellungsbescheids für 1997 vom August 2002 und nicht erst mit Bekanntgabe des Bescheides vom April 2006. Ein Schaden aus einer Steuerberatung ist dann entstanden, wenn sich die Vermögenslage objektiv verschlechtert hat. Hierfür genügt es, wenn der Schaden nur dem Grunde - noch nicht aber der Höhe - nach entstanden ist. Dass eine endgültige Vermögenseinbuße besteht, muss nicht feststehen. Die Verjährung des Ersatzanspruchs gegen einen Steuerberater beginnt auch dann mit der Bekanntgabe des belastenden Bescheides (§§ 122, 155, 183 AO), wenn dieser noch keine Steuerfestsetzung enthält, sondern Besteuerungsgrundlagen feststellt. Maßgebend ist, wann sich das Beurteilungsrisiko des Steuerpflichtigen durch einen Verwaltungsakt erstmals zu einem Schaden verdichtet.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BGH, Urteil vom 12.11.2009, IX ZR 218/08. www.bundesgerichtshof.de im Bereich Entscheidungsdatenbank. Vorinstanzen: LG Köln, Urteil vom 8.4.2008, 2 O 181/07. OLG Köln, Urteil vom 13.11.2008, 8 U 26/08.</p>
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			<category>Unternehmer und Freiberufler</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:24:00 +0100</pubDate>
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			<title>Umsetzung von EU-Vorgaben im UStG</title>
			<link>http://www.steuli.de/</link>
			<description>Weniger öffentlichkeitswirksam als die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für Beherbergungsleistungen sind die Änderungen des UStG durch das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben sowie weiterer steuerrechtlicher Regelungen. Dies wundert auch nicht ...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 23 – 02/2010</b></p>
<p>Weniger öffentlichkeitswirksam als die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für Beherbergungsleistungen sind die Änderungen des UStG durch das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben sowie weiterer steuerrechtlicher Regelungen. Dies wundert auch nicht, da es sich um Änderungen handelt, welche das Gemeinschaftsrecht fordert, die bisher aber nicht oder nicht zutreffend ins nationale UStG umgesetzt wurden. Das Gesetz arbeitet somit vorwiegend Versäumnisse der Vergangenheit auf, wird aber dafür im Gegensatz zu anderen Gesetzesvorhaben wenigstens seinem Namen gerecht.</p>
<p><b>Referentenentwurf</b></p>
<p>Der Referentenentwurf sieht folgende wesentlichen Änderungen vor: 1. Steuerbefreiung für Universalpostdienstleistungen: Ab dem 1.7.2010 werden Postdienstleistungen von der Umsatzsteuer befreit, die die Grundversorgung der Bevölkerung sicherstellen; die Beschränkung auf die Deutsche Post AG entfällt. Steuerbefreit sind die Beförderung von Briefsendungen, Büchern u. ä. bis zu 2 Kilogramm, adressierten Paketen bis 10 Kilogramm sowie Einschreib- und Wertsendungen. Alle anderen Leistungen, z. B. Expresszustellungen, unterliegen dann der Umsatzsteuer. 2. Steuerentstehung: Für innergemeinschaftliche Dienstleistungen, bei denen der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, entsteht die Umsatzsteuer zukünftig mit Ausführung der Leistung. Soweit es sich hierbei um Dauerleistungen (z. B. Miete) handelt, muss spätestens zum Ende eines jeden Kalenderjahres eine Besteuerung erfolgen. 3. Zusammenfassende Meldung (ZM): Die Frist für die Abgabe der ZM wird ab dem 1.7.2010 vom Quartal auf monatlich verkürzt. Soweit die Bemessungsgrundlage der zu meldenden Leistungen im laufenden sowie den vier vorherigen Quartalen jeweils nicht mehr als 50.000 EUR (bis 2011: 100.000 EUR) betragen hat, kann weiterhin quartalsweise abgegeben werden. Die ZM ist auf den 25. Tag des Folgemonats abzugeben, die Dauerfristverlängerung entfällt. 4. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Ab dem 1.1.2010 wird jedem Unternehmer ohne einschränkende Bedingungen auf Antrag eine USt-IDNr. zugeteilt.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Da der Entwurf notwendige EU-Vorgaben betrifft, ist zu erwarten, dass er umgesetzt wird. Unternehmen, die grenzüberschreitend Leistungen erbringen, müssen ihre Finanzbuchhaltung ab dem 1.7.2010 so organisieren, dass die ZM pünktlich abgegeben werden kann, z. B. am 25.8.2010 für den Monat Juli 2010. Dies ist unabhängig vom Vorliegen einer Dauerfristverlängerung für die Umsatzsteuervoranmeldung.</p>
<p>&nbsp;</p>
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<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201002-23-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Unternehmer und Freiberufler</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:23:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Neues zur Kfz-Nutzung aus dem Bundesfinanzministerium </title>
			<link>http://www.steuli.de/</link>
			<description>Das Bundesfinanzministerium stellt in einem aktuellen Schreiben dar, wie die private Kfz-Nutzung ertragsteuerlich zu ermitteln ist. Das Schreiben befasst sich u. a. mit den folgenden Themen ...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 22 – 02/2010</b></p>
<p>Werden betriebliche Fahrzeuge auch für private Zwecke genutzt, so ist diese Privatnutzung zu versteuern. Zur Ermittlung des Privatanteils stehen, zum Teil in Abhängigkeit vom Umfang der betrieblichen Nutzung, verschiedene Verfahren zur Verfügung, z. B. die 1 %-Methode sowie die Fahrtenbuchmethode.</p>
<p><b>Neue Verwaltungsanweisung</b></p>
<p>Das BMF stellt in einem aktuellen Schreiben dar, wie die private Kfz-Nutzung ertragsteuerlich zu ermitteln ist. Das Schreiben befasst sich u. a. mit den folgenden Themen:</p><ul><li><span><span> </span>Nachweis der betrieblichen Nutzung (grundsätzlich),</span></li><li><span><span></span>Nachweis einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50 % als Voraussetzung für die Anwendung der 1 %-Methode,</span></li><li><span><span></span>Nutzung mehrerer betrieblicher Fahrzeuge,</span></li><li><span><span> </span>Nutzung von Fahrzeugen für verschiedene Einkunftsarten,</span></li><li><span><span></span>Kostendeckelung,</span></li><li><span><span> </span>Anforderungen an ein (elektronisches) Fahrtenbuch etc.</span></li></ul><p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Das Schreiben ist, von Ausnahmen abgesehen, ab dem 1.1.2010 anzuwenden. Es stellt weitestgehend, unter Berücksichtigung der Gesetzgebung und der Rechtsprechung, eine aktualisierte Zusammenfassung der bisherigen Verlautbarungen dar. Allerdings bietet das Schreiben auch eine besonders unerfreuliche Neuerung für den Fall, dass mehrere Kfz im Betriebsvermögen gehalten werden. Konnte bei Einzelunternehmern mit mehreren betrieblichen Kfz ausgeschlossen werden, dass diese durch Familienangehörige genutzt werden, so wurde bisher nur die private Nutzung des Kfz mit dem höchsten Listenpreis der Besteuerung zugrunde gelegt. Nunmehr soll für alle Kfz der private Nutzungsanteil ermittelt werden, es sei denn, dass sie für eine private Nutzung nicht geeignet sind oder ausschließlich eigenen Arbeitnehmern überlassen werden. Wer eine solche Besteuerung verhindern will, muss für alle in Frage kommenden Kfz ein Fahrtenbuch führen. Allerdings ist zu erwarten, dass diese Auffassung des BMF demnächst die Finanzgerichte beschäftigen wird. Denn der Umfang der privaten Nutzung eines Kfz durch einen Unternehmer hängt von der Zahl der Nutzer ab, nicht jedoch von der Anzahl der durch den Unternehmer genutzten Kfz, m. a. W. man fährt nur einmal.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BMF, Schreiben vom 18.11.2009, IV C 6 S-2177/07/10004, <a href="http://www.bundesfinanzministerium.de" target="_blank" >www.bundesfinanzministerium.de</a>. Aufgehoben ab 1.1.2010: BMF, Schreiben vom 21.1.2002, IV A 6 S-2177 - 1/02, BStBl 2002 I Seite 148. BMF, Schreiben vom 7.7.2006, IV B 2 S-2177 - 44/06 / IV A 5 S-7206 - 7/06, BStBl 2006 I Seite 446 </p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201002-22.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201002-22-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Unternehmer und Freiberufler</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:22:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Abgabe von Speisen und Getränken: 7 % oder 19 %</title>
			<link>http://www.steuli.de/</link>
			<description>Ein für die Gastronomie unsägliches Thema ist die Bestimmung des zutreffenden Steuersatzes bei der Abgabe von Speisen und Getränken. Was in der Theorie einfach klingt, die Lieferung von Nahrungsmitteln ist begünstigt, Dienstleistungen in Verbindung hiermit nicht, beschäftigt die Finanzgerichtsbarkeit endlos.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 21 – 02/2010</b></p>
<p>Ein für die Gastronomie unsägliches Thema ist die Bestimmung des zutreffenden Steuersatzes bei der Abgabe von Speisen und Getränken. Was in der Theorie einfach klingt, die Lieferung von Nahrungsmitteln ist begünstigt, Dienstleistungen in Verbindung hiermit nicht, beschäftigt die Finanzgerichtsbarkeit endlos.</p>
<p><b>Rechtslage</b></p>
<p>Das BMF hat sich in 2008 noch ausführlich zu der Thematik ausgelassen. Demnach kommt der Regelsteuersatz zum Zuge, wenn das Dienstleistungselement qualitativ überwiegt. In dieser Betrachtung sollte die Zubereitung der Speisen außen vor bleiben, da das BMF die Zubereitung als notwendiges Element der Vermarktung der Speisen ansah. Diese Grundaussage des Schreibens wurde kurz darauf durch ein Urteil des BFH ad absurdum geführt. Für die Praxis stellt sich daher unverändert die Frage, was ist zu tun?</p>
<p><b>Neue Beschlüsse des BFH</b></p>
<p>Der BFH hat nun offensichtlich die Nase voll. Er hat dem EuGH u. a. folgende grundlegenden Fragen zur Abgrenzung der Lieferung von Nahrungsmitteln gegenüber von Restaurationsdienstleistungen vorgelegt: Der BFH hält es aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht für zweifelhaft, ob es sich bei der Abgabe von Speisen zum sofortigen Verzehr überhaupt um eine Lieferung handelt. Hält der EuGH dies für möglich, so möchte der BFH wissen, ob Speisen und Mahlzeiten, die z. B. durch Kochen, Braten o. ä. zum sofortigen Verzehr zubereitet worden sind, als begünstigte Nahrungsmittel im Sinne der MwStSystRL gelten oder dieser Begriff nur Nahrungsmittel umfasst, die typischerweise im Lebensmitteleinzelhandel verkauft werden. Ferner erwartet der BFH vom EuGH eine Aussage darüber, ob die Zubereitung von Speisen als ein wesentliches Dienstleistungselement zu berücksichtigen ist, das in Kombination mit weiteren Dienstleistungen dazu führt, dass insgesamt eine nicht begünstigte Dienstleistung vorliegt.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Die Anfragen des BFH lassen vermuten, dass dieser dazu tendiert, die Begünstigung sehr restriktiv anzuwenden. Nur wenn der EuGH zu dem Ergebnis käme, dass die Zubereitung von Speisen keine begünstigte Lieferung darstelle, würde steuerlich Klarheit herrschen, wenn dies auch nicht im Sinne der betroffenen Unternehmen wäre. Ansonsten wird es wohl trotz Klärung einiger grundlegender Fragen unverändert Streit um Details geben. Gastronomiebetriebe sollten prüfen, ob sie angesichts der beim EuGH anhängigen Verfahren Veranlagungen offen halten oder Rechtsmittel einlegen müssen.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BMF, Schreiben vom 16.10.2008, IV B 8 S-7100/07/10050, BStBl 2008 I Seite 949. Ergänzend hierzu: OFD Hannover, Verfügung vom 15.10.2009, S-7100 - 441 - StO 171, DStR 2009 Seite 2432. Entgegen BMF: BFH, Urteil vom 18.12.2008, V R 55/06, BFH/NV 2009 Seite 673. Vorlagen EuGH: BFH, Beschluss vom 15.10.2009, XI R 6/08, BFH/NV 2010 Seite 123 (Partyservice). BFH, Beschluss vom 15.10.2009, XI R 37/08, BFH/NV 2010 Seite 127 (Imbissstand). BFH, Beschluss vom 27.10.2009, V R 3/07, BFH/NV 2010 S. 130 (Kino). BFH, Beschluss vom 27.10.2009, V R 35/08, BFH/NV 2010 S. 133 (Imbiss). Wer die zum Teil vollkommen abstrusen Verfahren zu diesem Themenkomplex verfolgt hat, wird mit Grauen sehen, dass im Rahmen des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes nun der ermäßigte Steuersatz für Übernachtungsleistungen eingeführt wurde. Auch hier ist zu erwarten, dass die Abgrenzung zu nicht begünstigten Leistungen, z. B. Frühstück, Nutzung des Wellnessbereichs etc., die Finanzgerichte beschäftigen wird; Bürokratieabbau sieht anders aus.</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201002-21.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201002-21-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Unternehmer und Freiberufler</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:21:00 +0100</pubDate>
			<enclosure url="http://www.steuli.de/uploads/tx_rgmediaimages/steuli-information-201002-21-podcast.mp3" length ="7064004" type="audio/mpeg" />
		</item>
		
		<item>
			<title>Trennung der Bemessungsgrundlagen: Erleichterung für Spediteure etc.</title>
			<link>http://www.steuli.de/</link>
			<description>Die UStR 2008 sehen für gewisse Sachverhalte vereinfachte Aufzeichnungspflichten vor. Aufgrund der ab 2010 neuen Verpflichtung zur Angabe von Dienstleistungen, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt werden und für die der Leistungsempfänger die USt schuldet, in der Zusammenfassenden Meldung und in den Umsatzsteuervoranmeldungen muss ein Teil dieser Regelungen an die neue Rechtslage...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 20 – 02/2010</b></p>
<p>Die UStR 2008 sehen für gewisse Sachverhalte vereinfachte Aufzeichnungspflichten vor. Aufgrund der ab 2010 neuen Verpflichtung zur Angabe von Dienstleistungen, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt werden und für die der Leistungsempfänger die USt schuldet, in der Zusammenfassenden Meldung und in den Umsatzsteuervoranmeldungen muss ein Teil dieser Regelungen an die neue Rechtslage angepasst werden.</p>
<p><b>Neue Verwaltungsanweisung</b></p>
<p>Für Spediteure und andere Unternehmer, die steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 3 UStG ausführen (z. B. Frachtführer, Lagerhalter, Umschlagsunternehmen etc.), bietet die Finanzverwaltung eine Erleichterung der Aufzeichnungspflichten an. Demnach brauchen diese Unternehmen lediglich die steuerpflichtigen Umsätze von den übrigen in Rechnung gestellten Beträgen zu trennen. Welcher Natur die übrigen Beträge sind, also z. B. durchlaufende Posten, nicht steuerbare Umsätze mit Vorsteuerabzug oder nach § 4 Nr. 3 UStG steuerfreie Umsätze, muss nicht differenziert werden. Im Übrigen bleiben die Aufzeichnungspflichten unberührt, dies betrifft insbesondere: - Umsätze, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, - Ausfuhren, Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr sowie innergemeinschaftliche Lieferungen, - steuerfreie und nicht steuerbare Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen und - innergemeinschaftliche Dienstleistungen, für die der Leistungsempfänger in einem anderen Mitgliedstaat die USt schuldet. Die Genehmigung dieses Verfahrens erfolgt nur unter der Bedingung, dass der Unternehmer eine genaue Zurechnung der Vorsteuerbeträge zu den Umsätzen vornimmt, die den Vorsteuerabzug zulassen bzw. ausschließen.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Das neue Verfahren ist ab dem 1.1.2010 anzuwenden. Spediteure, Frachtführer, Lagerhalter u. ä. Unternehmen müssen prüfen, ob sich das vereinfachte Verfahren für sie lohnt. Das bisher in den UStR niedergelegte vereinfachte Verfahren ist dann nicht mehr anzuwenden, soweit es der Regelung ab 2010 entgegensteht. Dies müssen diejenigen Unternehmer beachten, denen schon in der Vergangenheit die vereinfachte Trennung der Bemessungsgrundlagen genehmigt wurde.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BMF, Schreiben vom 15.9.2009, IV B 8 S-7390/09/10002, BStBl 2009 I Seite 1232. Zum Teil überholte UStR:&nbsp; Abschn. 259 Abs. 18 und 19 UStR 2008.</p>
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<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201002-20-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Unternehmer und Freiberufler</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:20:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Pkw-Überlassung an Handelsvertreter</title>
			<link>http://www.steuli.de/</link>
			<description>Sachverhalte, die als Tausch bzw. tauschähnlicher Umsatz qualifiziert werden, unterliegen der Umsatzsteuer. Im Gegensatz hierzu ist die Beistellung von Waren und Dienstleistungen nicht steuerbar. Eine Beistellung liegt z. B. dann vor ...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 19 – 02/2010</b></p>
<p>Sachverhalte, die als Tausch bzw. tauschähnlicher Umsatz qualifiziert werden, unterliegen der Umsatzsteuer. Im Gegensatz hierzu ist die Beistellung von Waren und Dienstleistungen nicht steuerbar. Eine Beistellung liegt z. B. dann vor, wenn der die Leistung empfangende Unternehmer dem leistenden Unternehmer einen Gegenstand zur Nutzung überlässt, zwecks Ausführung der für ihn bestimmten Leistung.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Der Kläger vertrieb Haushaltswaren über selbstständige Handelsvertreterinnen. Diesen stellte er Kfz zur Verfügung. Das Finanzamt sah in der Kfz-Überlassung eine Zusatzprovision für die Vertreterinnen und unterwarf diese als tauschähnlichen Umsatz der Umsatzsteuer. Nach Ansicht des Klägers lag kein Leistungsaustausch vor, da die Überlassung der Pkw alleine seinen eigenen wirtschaftlichen Interessen diene.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Für den BFH ist entscheidend, ob eine private Nutzung der überlassenen Pkw durch die Vertreterinnen auszuschließen ist. Der Kläger hatte ein solches Verbot ausgesprochen, allerdings nicht überwacht. Dies reicht dem BFH nicht aus, um eine nicht steuerbare Beistellung anzunehmen. Die Überlassung der Kfz unterliegt daher der Umsatzsteuer.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Auch wenn das Urteil ungünstig für den Kläger ist, so schließt es nicht aus, dass eine Kfz-Überlassung auch ohne umsatzsteuerliche Folgen bleibt. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass eine Nutzung der Kfz für andere Zwecke als die Vertriebstätigkeit, insbesondere für private Zwecke, ausgeschlossen ist. Hierzu reicht ein Verbot alleine nicht aus. Vielmehr muss dies auch tatsächlich beachtet, überwacht und letztendlich durchgesetzt werden.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BFH, Urteil vom 12.5.2009, V R 24/08, BFH/NV 2010 Seite 120. Vorinstanz: FG Münster, Urteil vom 28.2.2008, 5 K 2044/04, EFG 2008 Seite 1828.</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201002-19.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201002-19-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Unternehmer und Freiberufler</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:19:00 +0100</pubDate>
			<enclosure url="http://www.steuli.de/uploads/tx_rgmediaimages/steuli-information-201002-19-podcast.mp3" length ="3542698" type="audio/mpeg" />
		</item>
		
		<item>
			<title>Vereinfachungsregelung für Konsignationslager</title>
			<link>http://www.steuli.de/</link>
			<description>Ein Konsignationslager wird vom Lieferanten im Unternehmen des Kunden eingerichtet und betrieben. Der Kunde kann je nach Bedarf Ware entnehmen. Bis zur Entnahme bleibt die Ware Eigentum des Lieferanten. Erst mit Entnahme erfolgt die Lieferung an den Kunden.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 18 – 02/2010</b></p>
<p>Ein Konsignationslager wird vom Lieferanten im Unternehmen des Kunden eingerichtet und betrieben. Der Kunde kann je nach Bedarf Ware entnehmen. Bis zur Entnahme bleibt die Ware Eigentum des Lieferanten. Erst mit Entnahme erfolgt die Lieferung an den Kunden.</p>
<p><b>Rechtslage</b></p>
<p>Errichtet der Lieferant in einem anderen EU-Staat ein Konsignationslager, so gilt die Einlagerung der Ware als innergemeinschaftliches Verbringen. Der Lieferant muss daher im Staat des Konsignationslagers einen innergemeinschaftlichen Erwerb deklarieren. Die mit der Entnahme durch den Kunden einhergehende Lieferung ist dann im anderen EU-Staat steuerbar und steuerpflichtig. Der Lieferant ist daher gezwungen, sich in dem anderen EU-Staat zu melden und Umsatzsteuererklärungen abzugeben. Um dies zu vermeiden, wenden viele EU-Staaten Vereinfachungsregelungen an. Diese fingieren mit der Entnahme der Ware eine innergemeinschaftliche Lieferung an den Kunden, der auch den innergemeinschaftlichen Erwerb versteuern muss. Die Deklarationspflicht des Lieferanten entfällt. Da diese Vereinfachungsregelungen nicht durch die MwStSystRL gedeckt sind, gab es bisher eine vergleichbare Vereinfachung in Deutschland nicht. Hierdurch ergeben sich Probleme, wenn deutsche Unternehmer ein Konsignationslager in EU-Staaten mit einer solchen Vereinfachungsregelung betreiben.</p>
<p><b>Neue Verwaltungsanweisung</b></p>
<p>Die OFD Frankfurt a. M. stellt die nationale Rechtslage, die abweichende Behandlung in anderen EU-Staaten sowie die sich hieraus ergebenden Probleme dar. Um Unternehmen angesichts der unterschiedlichen Regelungen eine ordentliche Deklaration zu ermöglichen, soll es vereinfachend im Einzelfall zulässig sein, dass die Entnahme der Ware aus dem Konsignationslager in Deutschland als innergemeinschaftliche Lieferung erfasst werden kann, wenn parallel hierzu der Empfänger im anderen EU-Staat die Erwerbsbesteuerung durchführt. Die innergemeinschaftliche Lieferung ist dann in der Zusammenfassenden Meldung zu deklarieren.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Die vereinfachende Regelung der OFD betrifft nur Fälle, in denen inländische Unternehmen Konsignationslager in einem anderen EU-Staat unterhalten, in dem die erwähnte Vereinfachungsregelung gilt. Betroffene Unternehmen sollten prüfen, ob für sie die neue Regelung in Frage kommt. Unklar ist allerdings, was unter &quot;kann im Einzelfall zugelassen werden&quot; zu verstehen ist, ein konkreter Antrag oder eine stillschweigende Zustimmung? Hier bietet sich eine Abstimmung mit dem eigenen Finanzamt im Vorfeld an.</p>
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			<category>Unternehmer und Freiberufler</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:18:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Buchführungspflicht hängt auch von den Auslandsumsätzen ab</title>
			<link>http://www.steuli.de/</link>
			<description>Unabhängig von der handelsrechtlichen Verpflichtung zur Buchführung werden Steuerpflichtige nach der AO zur Buchführung verpflichtet, wenn ihr Umsatz 500.000 EUR im Kalenderjahr überschreitet. Umstritten war bisher, ob nicht steuerbare Auslandsumsätze bei der Prüfung der Umsatzgrenze zu berücksichtigen sind.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 17 – 02/2010</b></p>
<p>Unabhängig von der handelsrechtlichen Verpflichtung zur Buchführung werden Steuerpflichtige nach der AO zur Buchführung verpflichtet, wenn ihr Umsatz 500.000 EUR im Kalenderjahr überschreitet. Umstritten war bisher, ob nicht steuerbare Auslandsumsätze bei der Prüfung der Umsatzgrenze zu berücksichtigen sind.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Ein eingetragener Verein erzielte mit der Ausrichtung von Veranstaltungen im In- und Ausland Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Den Gewinn hieraus ermittelte der Verein durch Einnahmen-Überschussrechnung. Im Jahr 2004 tätigte der Verein steuerbare und steuerpflichtige Inlandsumsätze i. H. v. 2.797 EUR sowie nicht steuerbare Auslandsumsätze i. H. v. 563.611 EUR. Das Finanzamt forderte ihn daraufhin auf, Bücher zu führen und den Gewinn mittels Bilanzierung zu ermitteln, da es die Umsatzgrenze als überschritten ansah. Der Verein folgte dieser Auffassung nicht, da seines Erachtens die Auslandsumsätze insoweit nicht zu berücksichtigen seien.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Der BFH bestätigt die Finanzverwaltung. Die in der AO definierte Umsatzgrenze ist auf Basis sämtlicher Umsätze zu ermitteln, unabhängig davon, ob diese steuerbar sind oder nicht.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Dem Urteil ist zuzustimmen, da die Notwendigkeit einer Buchführungspflicht nicht davon abhängig sein kann, wo ein Umsatz erzielt wird. Unternehmen mit entsprechend hohen Auslandsumsätzen müssen nun aber nicht in Panik verfallen. Das Finanzamt muss die Unternehmen zur Buchführung auffordern. Die Verpflichtung greift dann erst mit Beginn des auf die Aufforderung folgenden Wirtschaftsjahres.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>§§ 140, 141 AO. BFH, Urteil vom 7.10.2009, II R 23/08, BFH/NV 2010 Seite 90. Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.12.2007, 8 K 8132/07.</p>
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			<category>Unternehmer und Freiberufler</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:17:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Genossenschaftsanteile als gewillkürtes Betriebsvermögen</title>
			<link>http://www.steuli.de/</link>
			<description>Der Kläger, Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs, aktivierte als gewillkürtes Betriebsvermögen Genossenschaftsanteile an einem Elektrizitätswerk (Wert 500 DM), einer Viehzentrale und an der örtlichen Volksbank. Der Einlagewert entsprach dem Nennwert der Anteile. Einige Jahre nach der Aktivierung veräußerte ...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 16 – 02/2010</b></p>
<p>Der Kläger, Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs, aktivierte als gewillkürtes Betriebsvermögen Genossenschaftsanteile an einem Elektrizitätswerk (Wert 500 DM), einer Viehzentrale und an der örtlichen Volksbank. Der Einlagewert entsprach dem Nennwert der Anteile. Einige Jahre nach der Aktivierung veräußerte der Kläger seine Genossenschaftsanteile an dem Elektrizitätswerk. Im Wege der Bilanzberichtigung entnahm er die Anteile aus dem Betriebsvermögen zum Buchwert, mit der Begründung, dass die Anteile keinen unmittelbaren Bezug zur Urproduktion hatten. Damit wäre die Aktivierung seinerzeit unzulässig gewesen, mit der Folge, dass der Veräußerungsgewinn nicht als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu qualifizieren ist.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Wie auch die Vorinstanz urteilte der BFH, dass die genannten Anteile gewillkürtes Betriebsvermögen darstellten. Die durch die Veräußerung aufgedeckten stillen Reserven waren somit als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu erfassen. Denn gewillkürtes Betriebsvermögen entsteht, wenn Wirtschaftsgüter objektiv geeignet und vom Betriebsinhaber erkennbar dazu bestimmt sind, den Betrieb zu fördern. Dies gilt auch für Wertpapiere, wenn sie als Liquiditätsreserve dienen. Gleichwohl ist jedoch darauf zu achten, dass es sich um absolut, als auch relativ geringfügige Beteiligungen handeln muss, die üblicherweise kein Verlustrisiko beinhalten. So auch im vorliegenden Fall. Der Anteilswert von 500 DM diente einer gewissen Stärkung des Betriebskapitals, ohne nennenswerte Liquidität dem Betrieb zu entziehen. Ebenso sollten die Dividenden für die Förderung des Betriebes bestimmt sein. Nicht zuletzt waren die Wertsteigerungen dem Betrieb dienlich. Abschließend würdigte der BFH auch die Tatsache zu Lasten des Klägers, dass dieser subjektiv die Genossenschaftsanteile als gewillkürtes Betriebsvermögen aktivierte. Denn hierdurch wurde nach außen der gewollte Betriebszusammenhang dokumentiert.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Wirtschaftsgüter, die einem landwirtschaftlichen Betrieb zu dienen bestimmt sind, können gewillkürtes Betriebsvermögen darstellen. Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe sind jedoch erhöhte Prüfungskriterien erforderlich. So sind Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb wesensfremd sind und bei denen eine eindeutige sachliche Beziehung zum Betrieb fehlt, kein (gewillkürtes) Betriebsvermögen. Daher sind objektive Kriterien, aber auch subjektive Entscheidungen maßgeblich für die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BFH, Urteil vom 23.9.2009, IV R 14/07.</p>
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<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201002-16-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Unternehmer und Freiberufler</category>
			
			<author>willkommen@steulide</author>
			<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:16:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Vorsteuerabzug: 10 %-Grenze gilt weiterhin</title>
			<link>http://www.steuli.de/</link>
			<description>Das nationale UStG lässt den Vorsteuerabzug für den Erwerb von Gegenständen für das Unternehmen nur zu, wenn diese zu mindestens 10 % unternehmerisch genutzt werden. Die MwStSystRL kennt eine solche Beschränkung nicht. Die deutsche Regelung bedurfte daher einer Genehmigung der EU, um Anwendung finden zu können. Diese wurde erteilt, lief jedoch zum 31.12.2009 aus.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 15 – 02/2010</b></p>
<p>Das nationale UStG lässt den Vorsteuerabzug für den Erwerb von Gegenständen für das Unternehmen nur zu, wenn diese zu mindestens 10 % unternehmerisch genutzt werden. Die MwStSystRL kennt eine solche Beschränkung nicht. Die deutsche Regelung bedurfte daher einer Genehmigung der EU, um Anwendung finden zu können. Diese wurde erteilt, lief jedoch zum 31.12.2009 aus.</p>
<p><b>Neues aus der EU</b></p>
<p>Die EU-Kommission hat nun Deutschland ermächtigt, die Ausnahmeregelung bis zum 31.12.2012 beizubehalten.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Werden Gegenstände erworben, die zu weniger als 10 % genutzt werden, ist ein Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten nicht möglich. Entscheidend sind die unternehmerische Nutzung und die ertragsteuerliche Behandlung. Der Ausweis als Betriebsvermögen oder nicht, ist hingegen insoweit ohne Bedeutung. Die 10 %-Grenze betrifft jedoch nicht die laufenden Kosten. Wird daher z. B. ein Fahrzeug angeschafft, das zu weniger als 10 % unternehmerisch genutzt wird, kann die Vorsteuer in Höhe des unternehmerischen Nutzungsanteils geltend gemacht werden. Bei Kosten, die ausschließlich die unternehmerische Nutzung betreffen, z. B. Reparaturkosten bedingt durch einen Unfall anlässlich einer rein unternehmerischen Fahrt, ist sogar der volle Vorsteuerabzug möglich.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>Art. 168 Abs. 2 MwStSystRL / § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG.</p>
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<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201002-15-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Unternehmer und Freiberufler</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:15:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Werkstattinventar keine wesentliche Betriebsgrundlage</title>
			<link>http://www.steuli.de/</link>
			<description>Wird im Rahmen einer Unternehmensnachfolge ein Betrieb insgesamt aufgegeben oder verkauft, kommt es häufig zur Aufdeckung und Versteuerung der stillen Reserven, die sich manchmal über viele Jahrzehnte gebildet haben. In einigen Fällen behält der bisherige Unternehmer jedoch einzelne Wirtschaftsgüter (z. B. Immobilien) zurück und verpachtet ...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 14 – 02/2010</b></p>
<p>Wird im Rahmen einer Unternehmensnachfolge ein Betrieb insgesamt aufgegeben oder verkauft, kommt es häufig zur Aufdeckung und Versteuerung der stillen Reserven, die sich manchmal über viele Jahrzehnte gebildet haben. In einigen Fällen behält der bisherige Unternehmer jedoch einzelne Wirtschaftsgüter (z. B. Immobilien) zurück und verpachtet diese an den Nachfolger-Betrieb. In diesen Fallkonstellationen kann u. U. eine Betriebsverpachtung vorliegen, mit der Folge, dass auch weiterhin ein (ruhender) Gewerbebetrieb vorliegt und die Versteuerung der stillen Reserven hinausgeschoben wird.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Ein Unternehmer betrieb über viele Jahre auf einem ihm gehörenden Geschäftsgrundstück eine freie Autoreparaturwerkstatt. Mit Wirkung zum 1. Juli 1997 verpachtete er die Werkstattgebäude (Garagen, Lackierhalle, Werkstatt, Halle zur Vornahme von Abgassonderuntersuchungen) an einen Nachfolger, der den Betrieb in derselben Form weiterführte. Gleichzeitig veräußerte er seine gesamte Betriebsausstattung für 60.000 DM an den Pächter. Die Einkünfte aus der Verpachtung für das Jahr 1997 erklärte der Verpächter als gewerbliche Einkünfte im Rahmen einer Betriebsverpachtung. Zum 31. Dezember 1998 erklärte er die Betriebsaufgabe und ermittelte auf diesen Zeitpunkt den Aufgabegewinn. Das Finanzamt ging demgegenüber von einer Betriebsaufgabe bereits im Jahr 1997 aus.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Der BFH gab dem Kläger Recht und nahm eine gewerbliche Verpachtung bis zur Erklärung der Aufgabe (31. Dezember 1998) an. Nach Auffassung des BFH wurden sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen an den Nachfolger verpachtet, so dass die (theoretische) Möglichkeit bestand, den Betrieb später wieder aufzunehmen. Im vorliegenden Fall waren die Richter der Ansicht, dass das Betriebsgrundstück und die Werkstattgebäude die einzigen wesentlichen Betriebsgrundlagen waren, die dem Betrieb das Gepräge gaben. Das Inventar, das an den Pächter verkauft worden war, stelle hingegen keine wesentliche Betriebsgrundlage für einen Handwerksbetrieb dar, da es einem hohen technischen und wirtschaftlichen Verschleiß unterliege und nicht entscheidend den Erfolg einer Kfz-Werkstatt bestimme.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Das Urteil verdeutlicht einmal mehr, dass eine Betriebsverpachtung in vielen Fällen eine interessante Alternative zur Betriebsaufgabe sein kann, um die Besteuerung der stillen Reserven in zurückbehaltenem Vermögen zu vermeiden. Anders als im Urteilsfall kann eine Betriebsverpachtung dann auch über einen sehr langen Zeitraum - im Extremfall sogar über Generationen - fortgeführt werden.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BFH, Urteil vom 18.8.2009, X R 20/06, DStR 2009 Seite 2478. Vorinstanz: Niedersächsisches FG, Urteil vom 7.9.2005, 9 K 231/02, EFG 2006 Seite 1895. Der BFH hat zudem in einem jüngeren Urteil entschieden, dass für eine Betriebsverpachtung keine zeitlichen Höchstgrenzen bestehen (BFH, Urteil vom 19.3.2009, IV R 45/06, BFH/NV 2009 Seite 1493).</p>
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<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201002-14-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Unternehmer und Freiberufler</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:14:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Fristlose Kündigung wegen Annahme privater unentgeltlicher Vorteile</title>
			<link>http://www.steuli.de/</link>
			<description>Die Vorteilsannahme von Angestellten und Organmitgliedern ist regelmäßig dazu geeignet, eine Kündigung zu rechtfertigen. Streitig ist dabei i. d. R., ob es erforderlich ist, dass für den angenommenen Vorteil eine Gegenleistung erfolgt ist oder erfolgen soll und ...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 13 – 02/2010</b></p>
<p>Die Vorteilsannahme von Angestellten und Organmitgliedern ist regelmäßig dazu geeignet, eine Kündigung zu rechtfertigen. Streitig ist dabei i. d. R., ob es erforderlich ist, dass für den angenommenen Vorteil eine Gegenleistung erfolgt ist oder erfolgen soll und ob die Kündigung als fristlose Kündigung ausgesprochen werden kann. Das Oberlandesgericht Celle hat zu diesen Fragenbereichen entschieden.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Die Klägerin war Vorstandsvorsitzende der Beklagten. Der Anstellungsvertrag sah Tantiemezahlungen an die Vorstandmitglieder für das Erreichen individueller Ziele vor. Im Übrigen war die Vorteilsannahme vertraglich untersagt. Dennoch ließ sich die Klägerin von einem Geschäftspartner Sanitäreinrichtungsgegenstände mit beträchtlichen Preisnachlässen gegenüber den Listenpreisen für Endverbraucher für ein privates Bauvorhaben beschaffen. Daraufhin kündigte ihr die Beklagte fristlos und zahlte außerdem Tantiemen nicht aus. Vor dem Oberlandesgericht bekam die Klägerin zwar die Tantiemen zugesprochen. Die gegen die Kündigung gerichtete Klage aber verlor sie. Die Kündigung war berechtigt, da die Klägerin durch den &quot;Großkundenrabatt&quot; einen nicht unerheblichen persönlichen Vorteil von einem Vertragspartner der Beklagten angenommen hatte. Dies stellte einen die fristlose Kündigung rechtfertigenden wichtigen Grund dar. Unerheblich sei die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils, weil schon das Geschehen an sich angesichts der Interessenkonstellation und der herausgehobenen Position der Klägerin geeignet war, die sofortige Beendigung der Anstellung zu rechtfertigen. Ebenfalls unerheblich sei, ob dabei konkrete vergangene oder künftige Gegenleistungen tatsächlich honoriert wurden. Der Anspruch auf Tantieme bestünde allerdings, weil sich dieser alleine aus den vertraglichen Abreden ergebe, und nicht unter einem besonderen ungeschriebenen Treuevorbehalt stünde.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Nimmt ein Organmitglied privat unentgeltliche Dienstleistungen eines Vertragspartners des Unternehmens, bei dem er Organ und angestellt ist, an, kann dies eine fristlose Kündigung des Anstellungsvertrags rechtfertigen. Hierbei ist unerheblich, ob konkrete Vorteile erwartet oder honoriert wurden.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>Die Entscheidung des OLG Celle, Urteil vom 11.11.2009, 9 U 31/09, ist unter www.oberlandesgericht-celle.niedersachsen.de abrufbar.</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201002-13.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201002-13-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Unternehmer und Freiberufler</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:13:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Verdachtskündigung wegen dringendem Straftatverdacht</title>
			<link>http://www.steuli.de/</link>
			<description>Bei langfristigen Vertragsbeziehungen sind Kündigungen i. d. R. nur aus wichtigem Grund möglich. Erforderlich ist regelmäßig, dass der wichtige Grund auch tatsächlich nachweisbar vorliegt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte nunmehr darüber zu befinden, ob bereits der Straftatverdacht einen wichtigen Grund darstellen und unter welchen Voraussetzungen ...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 12 – 02/2010</b></p>
<p>Bei langfristigen Vertragsbeziehungen sind Kündigungen i. d. R. nur aus wichtigem Grund möglich. Erforderlich ist regelmäßig, dass der wichtige Grund auch tatsächlich nachweisbar vorliegt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte nunmehr darüber zu befinden, ob bereits der Straftatverdacht einen wichtigen Grund darstellen und unter welchen Voraussetzungen bei langfristigen bzw. befristeten Vertragsverhältnissen eine Verdachtskündigung zulässig sein kann.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Die Beklagten waren Franchisenehmer und Pächter eines Franchise-Schnellrestaurants. Der Franchisegeber hatte noch länger als 15 Jahre laufende Verträge außerordentlich gekündigt. Hintergrund war insbesondere, dass der Verdacht bestand, dass in den vier Restaurants für eine Stiftung gesammelte Spendengelder über mehrere Jahre hinweg zweckwidrig verwendet worden waren. Konkret waren erzielte Spendengelder für den Zeitraum Januar 2004 bis Juli 2008 nicht an die Stiftung weitergeleitet, sondern auf einem Privatkonto eines der Beklagten verbucht worden. Das Gericht gab dem Franchisegeber Recht. Nach den zwischen den Parteien vereinbarten Franchiseverträgen war die Klägerin berechtigt, das Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen, wenn und soweit ein begründeter Verdacht vorlag, dass der Franchisenehmer in Zusammenhang mit dem Betrieb eine Straftat, insbesondere ein Vermögens- oder Steuerdelikt, begangen oder an einer solchen Straftat teilgenommen hatte. Jedenfalls war sie zum Ausspruch einer &quot;Verdachtskündigung&quot; berechtigt, nachdem es über Jahre hinweg zu Unregelmäßigkeiten gekommen war. Aufgrund der ermittelten Umstände und nachdem sie den Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, durfte die Franchisegeberin davon ausgehen, dass die Beklagten einer Straftat dringend verdächtig und das Vertrauensverhältnis somit irreparabel zerstört war.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Die Entscheidung zeigt, dass Verdachtskündigungen zwar nur unter strengen Voraussetzungen, grundsätzlich aber wohl in jeder Art von Vertragsverhältnis möglich sind. Zwingend erforderlich ist in jedem Fall aber die Durchführung einer ausreichenden Anhörung.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>Die Entscheidung des OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 13.11.2009, 2 U 76/09, ist unter <a href="http://www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de" target="_blank" >www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de</a> abrufbar. </p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/pdf/steuli-information-201002-12.pdf" title="Beitrag als PDF" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als PDF zum ausdrucken und weitergeben.</a></p>
<p><a href="http://steuli.de/fileadmin/content/mp3/steuli-information-201002-12-podcast.mp3" title="Beitrag als MP3" target="_blank" class="download" >Dieser Beitrag als MP3 zum anhören und weitergeben.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Unternehmer und Freiberufler</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:12:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		
		<item>
			<title>Grundstückskauf: Verbot von Neuvermietungen</title>
			<link>http://www.steuli.de/</link>
			<description>Die Vereinbarung in einem Grundstückskaufvertrag, nach der ein Verkäufer nach Vertragsabschluss ohne Zustimmung des Käufers keine Neuvermietung vornehmen oder sonstige Nutzungsverhältnisse begründen darf, gilt auch für Nutzungsverträge, die spätestens zu dem ...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 11 – 02/2010</b></p>
<p>Die Vereinbarung in einem Grundstückskaufvertrag, nach der ein Verkäufer nach Vertragsabschluss ohne Zustimmung des Käufers keine Neuvermietung vornehmen oder sonstige Nutzungsverhältnisse begründen darf, gilt auch für Nutzungsverträge, die spätestens zu dem Zeitpunkt enden, an dem der Verkäufer zur Grundstücksübergabe verpflichtet ist.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Die Antragstellerin, die Hamburger Gängeviertel GmbH &amp; Co. KG, kaufte 2006 Grundstücke des Hamburger Gängeviertels von der Antragsgegnerin, der Freien und Hansestadt Hamburg. Der Kaufpreis ist bislang noch nicht zur Zahlung fällig, die Grundstücke sind noch nicht übergeben. Einige leer stehende Gebäude auf den verkauften Flächen werden jedoch bereits von Dritten genutzt. Diese Überlassung der Flächen an Dritte bis zur Übergabe der Grundstücke wollte die Antragstellerin verhindern. Die Antragsgegnerin war der Ansicht, sie sei als Noch-Eigentümerin dazu berechtigt. Das LG wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Das OLG hob den Beschluss des LG auf und gab dem Antrag weitgehend statt.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Der Antragsgegnerin ist es verboten, ohne Zustimmung der Antragstellerin mit Dritten Nutzungsverträge über die an die Antragstellerin verkauften Grundstücke abzuschließen. Ferner ist es ihr verboten, die Grundstücke Dritten zu überlassen und die Nutzung zu gestatten, und zwar auch dann, wenn die Überlassung vor der Pflicht zur Übergabe an die Käuferin beendet ist. Erfolglos blieb der Antrag, es der Antragsgegnerin zu verbieten, die Nutzung der Grundstücke durch Dritte zu dulden. Im zugrunde liegenden Kaufvertrag hatte die Antragsgegnerin zugesichert, nach Vertragsschluss ohne die Zustimmung der Antragstellerin keine Neuvermietungen vorzunehmen oder Nutzungsverhältnisse zu begründen; dies bezog sich auf sämtliche Nutzungsverträge, auch solche, die im Zeitpunkt der Übergabe endeten. Die Ansicht der Antragsgegnerin war auch nicht damit zu rechtfertigen, dass mit befristeten Nutzungsverhältnissen ohne die sonst drohende Eskalation die Räumung der Grundstücke erreichbar sei. Tatsächlich wird nämlich durch solche Verträge die Einhaltung der Verpflichtung zur geräumten Übergabe der Grundstücke erheblich erschwert. Ein Verbot bezüglich der Duldung der Nutzung der Grundstücke war nicht erforderlich; die Antragsgegnerin war nicht verpflichtet, alles Erdenkliche zu tun, damit sich unberechtigte Personen von dort entfernen. Dies scheiterte bereits daran, dass die Übergabeverpflichtung nicht unmittelbar bevorstand.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>OLG Hamburg, Beschluss vom 25.11.2009, 1 W 77/09. www.justiz.hamburg.de. Vorinstanz: LG Hamburg, Beschluss vom 28.10.2009, 303 O 434/09.</p>
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			<category>Unternehmer und Freiberufler</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:11:00 +0100</pubDate>
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			<title>Abzugsfähigkeit bei Dienstreisen mit Urlaub: Rechtsprechungsänderung</title>
			<link>http://www.steuli.de/</link>
			<description>Wird an eine Dienstreise noch ein privater Urlaub angehängt, stellt sich die Frage nach der Abzugsfähigkeit der Kosten für den beruflichen Anteil. Problematisch waren insbesondere Kosten für die Hin- und Rückreise, da diese sowohl beruflich als auch privat veranlasst gewesen sind. </description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>STEULi Information Nr. 10 – 02/2010</b></p>
<p>Wird an eine Dienstreise noch ein privater Urlaub angehängt, stellt sich die Frage nach der Abzugsfähigkeit der Kosten für den beruflichen Anteil. Problematisch waren insbesondere Kosten für die Hin- und Rückreise, da diese sowohl beruflich als auch privat veranlasst gewesen sind. Die Finanzämter haben regelmäßig den Abzug mit Hinweis auf das sog. Aufteilungsverbot versagt.</p>
<p><b>Sachverhalt</b></p>
<p>Der Steuerpflichtige hat für vier Tage eine Computer-Messe in den USA besucht und anschließend noch drei Tage Urlaub dort verbracht. Die den vier beruflichen Tagen zuzuordnenden Aufwendungen wurden vom Finanzamt zum Abzug zugelassen. Die Kosten des Hin- und Rückfluges wurden nicht anerkannt, da sie auch privat veranlasst gewesen seien.</p>
<p><b>Entscheidung</b></p>
<p>Der Große Senat des BFH hat entschieden, dass Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich und privat veranlassten Reisekosten grundsätzlich zeitanteilig aufgeteilt werden können. Voraussetzung ist, dass die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Notfalls sind die Anteile zu schätzen. Eine Aufteilung ist jedoch dann nicht zulässig, wenn eine Trennung nach objektivierbaren Kriterien nicht möglich ist.</p>
<p><b>Konsequenz</b></p>
<p>Der BFH hat seine bisherige Rechtsprechung geändert. Danach hatte er dem § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischt veranlasste Aufwendungen entnommen. Steuerpflichtige werden nunmehr Reisekosten in größerem Umfang als bisher zum Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bringen. Zudem wird das Urteil auch Auswirkungen auf andere gemischt veranlasste Kosten haben.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen</b></p>
<p>BFH, Beschluss vo 21.9.2009, GrS 1/06. BFH, Beschluss vom 20.7.2006, VI R 94/01 (Vorlagebeschluss). FG Köln, Urteil vom 21.6.2001, 10 K 6288/96, EFG 2001 Seite 1186 (erste Instanz).</p>
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			<category>Privatbereich</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:10:00 +0100</pubDate>
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