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		<title>STEULi - Sofort</title>
		<link>http://www.steuli.de/</link>
		<description>Sofortmeldungen aus dem aktuellem Tagesgeschehen von www.steuli.de</description>
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			<title>STEULi - Sofort</title>
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		<lastBuildDate>Wed, 05 May 2010 08:42:00 +0200</lastBuildDate>
		
		
		<item>
			<title>Neues Merkblatt: Hotelübernachtung 2010 - Besonderheiten beim Frühstück</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/neues-merkblatt-hoteluebernachtung-2010-besonderheiten-beim-fruehstueck/66ff18c3649b23241460e2aad2f392d9.html</link>
			<description>Seit dem 01.01.2010 gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % für kurzfristige Übernachtungsleistungen. Neben dem reinen Übernachtungsangebot gilt der ermäßigte Steuersatz auch für übliche Nebenleistungen, nicht hingegen für sonstige Angebote des Hoteliers wie z.B. die Ausgabe von Frühstück und anderen Mahlzeiten oder die Gebühren für Telefon oder den Pkw-Parkplatz. Das Merkblatt geht vor allem...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Seit dem 01.01.2010 gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % für  kurzfristige Übernachtungsleistungen. Neben dem reinen  Übernachtungsangebot gilt der ermäßigte Steuersatz auch für übliche  Nebenleistungen, nicht hingegen für sonstige Angebote des Hoteliers wie  z.B. die Ausgabe von Frühstück und anderen Mahlzeiten oder die Gebühren  für Telefon oder den Pkw-Parkplatz. Das Merkblatt geht auch auf den Vorsteuerabzug sowie auf die Auswirkungen einer Reisekostenabrechnung ein.</p>
<p>Nähere Einzelheiten finden Sie im STEULi-Merkblatt &quot;<a href="http://steuli.de/ratgeber/merkblatt/hoteluebernachtung.html" title="Merkblatt Hotelübernachtung 2010 aufrufen" target="_blank" class="external-link-new-window" >Hotelübernachtung 2010 - Besonderheiten beim Frühstück</a>&quot;.    </p>
<p>Übersicht aller <a href="http://steuli.de/ratgeber/merkblatt.html" title="Übersicht aller STEULi-Merkblätter" target="_blank" >STEULi-Merkblätter</a>.   </p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Sofort</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 05 May 2010 08:42:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Neues Merkblatt: Buch- und Belegnachweise bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Ausfuhren</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/neues-merkblatt-buch-und-belegnachweise-bei-innergemeinschaftlichen-lieferungen-und-ausfuhren/c71d59c56f57214186f284cf2d7820d2.html</link>
			<description>Nimmt ein Unternehmer Lieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet (EU-Länder) vor, bleiben diese von der Umsatzsteuer befreit. Gleiches gilt für Ausfuhren in sogenannte Drittländer (= Länder, die nicht zur EU gehören). Für die Steuerbefreiung muss der Unternehmer aber bestimmte Buch- und Belegnachweise führen. </description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nimmt ein Unternehmer Lieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet (EU-Länder) vor, bleiben diese von der Umsatzsteuer befreit. Gleiches gilt für Ausfuhren in sogenannte Drittländer (= Länder, die nicht zur EU gehören). Für die Steuerbefreiung muss der Unternehmer aber bestimmte Buch- und Belegnachweise führen. Leistungsempfänger sind die Abnehmer, die entweder Unternehmer oder Privatpersonen sind.</p>
<p>Nähere Einzelheiten finden Sie im STEULi-Merkblatt &quot;<a href="http://steuli.de/ratgeber/merkblatt/belegnachweise.html" title="Merkblatt Buch- und Belegnachweise bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Ausfuhrenaufrufen" target="_blank" class="external-link-new-window" >Buch- und Belegnachweise bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Ausfuhren</a>&quot;.    </p>
<p>Übersicht aller <a href="http://steuli.de/ratgeber/merkblatt.html" title="Übersicht aller STEULi-Merkblätter" target="_blank" >STEULi-Merkblätter</a>.   </p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Sofort</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Tue, 27 Apr 2010 12:43:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Neues Merkblatt: Künstlersozialabgabe</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/neues-merkblatt-kuenstlersozialabgabe/8f5db6837d817839dbc588745bbc77d8.html</link>
			<description>Aufgrund des in 2007 geänderten Künstlersozialversicherungsgesetzes werden zur Künstlersozialkasse abgabepflichtige Unternehmen verstärkt durch die Deutsche Rentenversicherung geprüft.

Das Merkblatt erläutert, welche Unternehmer von der Abgabepflicht betroffen sind, wie sich die Abgabe berechnet und welche Pflichten zu beachten sind.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Aufgrund des in 2007 geänderten Künstlersozialversicherungsgesetzes werden zur Künstlersozialkasse abgabepflichtige Unternehmen verstärkt durch die Deutsche Rentenversicherung geprüft.</p>
<p>Das Merkblatt erläutert, welche Unternehmer von der Abgabepflicht betroffen sind, wie sich die Abgabe berechnet und welche Pflichten zu beachten sind.</p>
<p>Nähere Einzelheiten finden Sie im STEULi-Merkblatt &quot;<a href="http://www.steuli.de/ratgeber/merkblatt/kuenstlersozialabgabe.html" title="Merkblatt Künstlersozialabgabe aufrufen" target="_blank" class="external-link-new-window" >Künstlersozialabgabe</a>&quot;.   </p>
<p>Übersicht aller <a href="http://steuli.de/ratgeber/merkblatt.html" title="Übersicht aller STEULi-Merkblätter" target="_blank" >STEULi-Merkblätter</a>.   </p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Sofort</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Thu, 15 Apr 2010 18:28:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Bagatellregelung für elektronische Rechnungen gefordert – Verzicht auf Signatur</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/bagatellregelung-fuer-elektronische-rechnungen-gefordert-verzicht-auf-signatur/531a3f4d8599352a618f12cf40ca9912.html</link>
			<description>Durch eine einfache Maßnahme kann die deutsche Wirtschaft beim Rechnungsaustausch um einen Milliardenbetrag entlastet werden. Dazu muss lediglich die Ausnahmeregelung für elektronische Rechnungen für Online-Fahrausweise, bei denen auf eine elektronische Signatur verzichtet werden kann, zur allgemeinen Bagatellregelung erweitert werden.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<p><i>Durch eine einfache Maßnahme kann die deutsche Wirtschaft beim Rechnungsaustausch um einen Milliardenbetrag entlastet werden. Dazu muss lediglich die Ausnahmeregelung für elektronische Rechnungen für  Online-Fahrausweise, bei denen auf eine elektronische Signatur verzichtet werden kann, zur allgemeinen Bagatellregelung erweitert werden. Am 1. März 2010 hat das Portal <a href="http://www.rechnungsaustausch.org/" target="_blank" >rechnungsaustausch.org</a> eine Initiative für diese Bagatellregelung gestartet.</i></p>
<h2>Hintergrund elektronischer Rechnungsaustausch<br /> </h2>
<h3>Hohe Sparpotenziale</h3>
<p>Durch die Umstellung von Papierrechnungen auf elektronische  Rechnungen lassen sich in der Wirtschaft Milliardenbeträge einsparen.  Pro Rechnung sind dies 1 bis 5 Euro. Jährlich werden innerhalb  Deutschlands 6,5 Milliarden Rechnungen&nbsp; zwischen Unternehmen  ausgetauscht, davon höchstens 20 Prozent elektronisch.</p>
<h3>Gründe für die geringe Verbreitung</h3>
<p>Hauptursache für die geringe Verbreitung von elektronischen  Rechnungen ist die Anforderung, dass diese eine qualifizierte  elektronische Signatur tragen müssen. Anhand der Signatur lassen sich  die Authentizität des Rechnungsausstellers und die Integrität der  Rechnung überprüfen. Die Signaturprüfung ist Voraussetzung für den  Vorsteuerabzug. Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen hält der  dafür nötige erscheinende Aufwand vom elektronischen Rechnungsaustausch  ab.</p>
<h2>Politische Absichten</h2>
<h3>Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP, 17. Legislaturperiode</h3>
<p>&quot;<i>Wir werden das Steuerrecht spürbar vereinfachen und von unnötiger  Bürokratie befreien.&nbsp; ...&nbsp; Wir werden insbesondere ... die elektronische  Rechnungsstellung auf möglichst unbürokratische Weise ermöglichen. </i>&quot; </p>
<h2>Aktuelle Rechtslage</h2>
<h3>Allgemeine Regelung: UStG § 14 Ausstellung von Rechnungen</h3>
<p>(3) Bei einer auf elektronischem Weg übermittelten Rechnung müssen  die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts  gewährleistet sein durch</p><ul><li>eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine qualifizierte  elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung ... , oder</li><li>elektronischen Datenaustausch ...<br /> <br /> </li></ul><ul><li><a href="http://www.rechnungsaustausch.org/rechtliches/ustg.htm" target="_blank" >Vollständiger  Text<br /> <br /> </a></li></ul><h3>Spezielle Ausnahme: Rechnungsrichtlinie, BMF-Schreiben vom  29.01.2004&nbsp; - IV B 7 - S 7280 - 19/04 -</h3>
<p>2.2.3.2 Online-Fahrausweise</p>
<p>Bei Fahrausweisen (§ 34 UStDV) ist es für Zwecke des Vorsteuerabzuges  nicht zu beanstanden, wenn der Fahrausweis im Online-Verfahren  abgerufen wird und durch das Verfahren sichergestellt ist, dass eine  Belastung auf einem Kunden- oder Kreditkartenkonto erfolgt. Zusätzlich  hat der Rechnungsempfänger einen Papierausdruck des im Online-Verfahren  abgerufenen Dokumentes aufzubewahren, das die nach § 34 UStDV  erforderlichen Angaben erhält. </p><ul><li><a href="http://www.rechnungsaustausch.org/rechtliches/rechnungsrichtlinie.htm" target="_blank" >Vollständiger  Text</a><br /> <br /> </li></ul><h2>Frage</h2>
<p>Warum gilt die Ausnahmeregelung für Rechnungen ohne qualifizierte  elektronische Signatur nur für Online-Fahrausweise und nicht auch für  andere Rechnungen, die über ein Kunden- oder Kreditkartenkonto bezahlt  werden?</p>
<h2>Forderung</h2>
<p>Die spezielle Ausnahmeregelung für Online-Fahrausweise muss zu einer  allgemeinen Bagatellregelung für alle Rechnungen bis zu einem Betrag von  beispielsweise 1.000 Euro erweitert werden.</p>
<h2>Maßnahme</h2>
<p>Änderung der Rechnungsrichtlinie.</p>
<h2>Kosten</h2>
<p>Durch eine allgemeine Bagatellregelung entstehen, bis auf die Kosten  des Verfahrens, für den Staat keine weiteren Kosten. </p>
<p>Das Risiko von Steuerausfall durch Umsatzsteuerbetrug nimmt nicht zu,  da durch die Betragsbegrenzung der USt-Betrag pro Rechnung für  Steuerhinterzieher nicht interessant genug ist. <br /> </p>
<h2>Nutzen</h2>
<h3>Kostensenkung bei der Rechnungsverarbeitung</h3>
<p>Insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen wird es lukrativ,  selbst elektronische Rechnungen an ihre Kunden zu verschicken und von  ihren Lieferanten elektronische Rechnungen entgegenzunehmen.<br /> </p>
<h3>Schub für elektronischen Rechnungsaustausch</h3>
<p>Der elektronische Rechnungsaustausch wird in der Wirtschaft einen  deutlichen Schub bekommen.</p>
<h3>Förderung elektronischer Geschäftsprozesse</h3>
<p>Der elektronische Rechnungsaustausch hat eine Schlüsselfunktion bei  der Einführung von elektronischen Geschäftsprozessen.<br /> </p>
<h3>Weniger formale Steuerhinterziehung</h3>
<p>Alle Unternehmen, die aus elektronischen Rechnungen ohne  qualifizierte elektronische Signatur oder aus signierten Rechnungen ohne  vorherige Verifikation der Signatur die Vorsteuer ziehen, sind zurzeit  formal Umsatzsteuer-hinterzieher.&nbsp; Dieses Problem wäre weitgehend  behoben.<br /> </p>
<h2>Unterstützung der Initiative</h2>
<p>Wer diese Initiative unterstützen möchte (Unternehmen,  Organisationen, Einzelpersonen), kann dazu Kontakt mit deren Initiator,  dem Portal <a href="http://www.rechnungsaustausch.org/" target="_blank" >rechnungsaustausch.org</a> aufnehmen. <br /> </p>
<p>Unterstützer der Initiative werden im Portal  <a href="http://www.rechnungsaustausch.org/" target="_blank" >rechnungsaustausch.org</a> aufgeführt.</p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Sofort</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 10 Mar 2010 22:22:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Neues Merkblatt: Anforderungen an eine Rechnung</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/neues-merkblatt-anforderungen-an-eine-rechnung/42eb519fa7a20c4a1302fea17c9fc7c0.html</link>
			<description>Vollständige Rechnungsangaben und die Einhaltung der Formvorschriften bei der Rechnungserstellung sind unabdingbare Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug. Daher sollten Sie sowohl bei der Erstellung eigener Rechnungen als auch bei der Kontrolle eingehender Rechnungen größte Sorgfalt walten lassen - auch im Interesse Ihrer Geschäftspartner. Gleiches gilt aber auch für eine Gutschrift.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Vollständige Rechnungsangaben und die Einhaltung der Formvorschriften bei der Rechnungserstellung sind unabdingbare Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug. Daher sollten Sie sowohl bei der Erstellung eigener Rechnungen als auch bei der Kontrolle eingehender Rechnungen größte Sorgfalt walten lassen - auch im Interesse Ihrer Geschäftspartner. Gleiches gilt aber auch für eine Gutschrift.</p>
<p>Nähere Einzelheiten finden Sie im STEULi-Merkblatt &quot;<a href="http://www.steuli.de/ratgeber/merkblatt/rechnung.html" title="Merkblatt Anforderungen Rechnung aufrufen" target="_blank" class="external-link-new-window" >Anforderungen an eine Rechnung</a>&quot;.   </p>
<p>Übersicht aller <a href="http://steuli.de/ratgeber/merkblatt.html" title="Übersicht aller STEULi-Merkblätter" target="_blank" >STEULi-Merkblätter</a>.   </p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Sofort</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Mon, 08 Mar 2010 22:04:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Neues Merkblatt: Pkw-Nutzung durch Arbeitnehmer</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/neues-merkblatt-pkw-nutzung-durch-arbeitnehmer/b1c16cbe9fdf4cb1704d155c0cc9acb6.html</link>
			<description>Gewähren Sie als Arbeitgeber Ihrem Arbeitnehmer ein Fahrzeug, ist diese Vorteilsgewährung lohn- und sozialversicherungspflichtig. Das Merkblatt zeigt Ihnen, welche steuerlichen Gestaltungen möglich sind und wie Sie diese optimal nutzen können.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gewähren Sie als Arbeitgeber Ihrem Arbeitnehmer ein Fahrzeug, ist diese Vorteilsgewährung lohn- und sozialversicherungspflichtig. Das Merkblatt zeigt Ihnen, welche steuerlichen Gestaltungen möglich sind und wie Sie diese optimal nutzen können.</p>
<p>Nähere Einzelheiten finden Sie im STEULi-Merkblatt &quot;<a href="http://www.steuli.de/ratgeber/merkblatt/pkw-arbeitnehmer.html" title="Merkblatt Pkw-Nutzung Arbeitnehmer aufrufen" target="_blank" class="external-link-new-window" >Pkw-Nutzung durch Arbeitnehmer</a>&quot;.  </p>
<p>Übersicht aller <a href="http://steuli.de/ratgeber/merkblatt.html" title="Übersicht aller STEULi-Merkblätter" target="_blank" >STEULi-Merkblätter</a>.  </p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Sofort</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Mon, 08 Mar 2010 22:03:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Neues Merkblatt: Familienförderung</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/neues-merkblatt-familienfoerderung/0c5a04d42ed8146a1be8350af0d3a68c.html</link>
			<description>Für Familien und allein erziehende Eltern sieht der Staat in bestimmten Situationen Unterstützung und Zuschüsse vor. Wer Anspruch auf Hilfe hat, zeigt das Merkblatt.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Für Familien und allein erziehende Eltern sieht der Staat in bestimmten Situationen Unterstützung und Zuschüsse vor. Wer Anspruch auf Hilfe hat, zeigt das Merkblatt.</p>
<p>Nähere Einzelheiten finden Sie im STEULi-Merkblatt &quot;<a href="http://www.steuli.de/ratgeber/merkblatt/familienfoerderung.html" title="Merkblatt Familienförderung aufrufen" target="_blank" class="external-link-new-window" >Familienförderung</a>&quot;.  </p>
<p>Übersicht aller <a href="http://steuli.de/ratgeber/merkblatt.html" title="Übersicht aller STEULi-Merkblätter" target="_blank" >STEULi-Merkblätter</a>.  </p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Sofort</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Mon, 08 Mar 2010 22:01:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Neues Merkblatt: Bilanzrechtsreform (BilMoG)</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/neues-merkblatt-bilanzrechtsreform-bilmog/9cf1328ee5d1123021c16a5ba4a64ce8.html</link>
			<description>Das BilMoG soll den Informationsgehalt des handelsrechtlichen Jahresabschlusses verbessern, ohne dass sich dadurch steuerliche Auswirkungen ergeben. Das heißt, die Änderungen sind steuerneutral. Das Merkblatt gibt Ihnen einen Überblick.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das BilMoG soll den Informationsgehalt des handelsrechtlichen Jahresabschlusses verbessern, ohne dass sich dadurch steuerliche Auswirkungen ergeben. Das heißt, die Änderungen sind steuerneutral. Das Merkblatt gibt Ihnen einen Überblick.</p>
<p>Nähere Einzelheiten finden Sie im STEULi-Merkblatt &quot;<a href="http://www.steuli.de/ratgeber/merkblatt/bilanzrechtsreform-bilmog.html" title="Merkblatt BilMoG aufrufen" target="_blank" class="external-link-new-window" >Bilanzrechtsreform (BilMoG)</a>&quot;.  </p>
<p>Übersicht aller <a href="http://steuli.de/ratgeber/merkblatt.html" title="Übersicht aller STEULi-Merkblätter" target="_blank" >STEULi-Merkblätter</a>. </p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Sofort</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Mon, 08 Mar 2010 22:00:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Wann muss und wann sollte die Anlage KAP mit abgegeben werden</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/wann-muss-und-wann-sollte-die-anlage-kap-mit-abgegeben-werden/e29c344258131adf0a398676dca16049.html</link>
			<description>Ab dem 1. Januar 2009 führen Banken und Finanzinstitute auf Zinserträge und andere Gewinne aus Kapitalanlagen pauschal 25 Prozent Kapitalertragsteuer („Abgeltungsteuer“) zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer ab. Grundsätzlich ist die Einkommensteuer auf Kapitalerträge damit abgegolten und die Abgabe der Anlage KAP bei der Steuererklärung nicht erforderlich. Von dieser Regel gibt...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ab dem 1. Januar 2009 führen Banken und Finanzinstitute auf  Zinserträge und andere Gewinne aus Kapitalanlagen pauschal 25 Prozent  Kapitalertragsteuer („Abgeltungsteuer“) zuzüglich Solidaritätszuschlag  und ggf. Kirchensteuer ab. Grundsätzlich ist die Einkommensteuer auf  Kapitalerträge damit abgegolten und die Abgabe der Anlage KAP bei der  Steuererklärung nicht erforderlich.</p>
<p>Von dieser Regel gibt es allerdings Ausnahmen.  </p>
<p>Eine <b>Erklärungspflicht</b> besteht insbesondere dann, wenn kein  Steuerabzug auf die Kapitalerträge erfolgt ist. Dies ist beispielsweise  der Fall bei Auslandskonten und –depots oder Zinsen aus Privatdarlehen,  Steuererstattungszinsen, verdeckten Gewinnausschüttungen,  Veräußerungsgewinnen aus GmbH-Anteilen und Lebensversicherungen. Hier  muss also die Anlage KAP mit der Steuererklärung abgegeben werden.  Ehegatten müssen ab 2009 jeweils eine eigene Anlage KAP einreichen.  </p>
<p>Zum anderen gibt es Fälle, in denen ein <b>sogenanntes  Veranlagungswahlrecht</b> besteht. Hier kann sich die freiwillige Abgabe  der Anlage KAP für den Steuerbürger durchaus lohnen. Dies ist meist  dann der Fall, wenn kein oder ein zu geringer Freistellungsauftrag bei  der Bank gestellt wurde. Eine weitere Variante ist die neue Möglichkeit,  auf der Anlage KAP die Günstigerprüfung zu beantragen. Dies lohnt sich  dann, wenn der persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent liegt. Ist dies  tatsächlich der Fall, erhält er die zu viel einbehaltene Steuer zurück.  Voraussetzung ist allerdings, dass auf der Anlage KAP sämtliche  Kapitalerträge erklärt werden. </p>
<p><br />Der Steuersatz liegt in der Regel  unter 25 Prozent, wenn das zu versteuernden Einkommen von rund 15.000  Euro bei Einzelpersonen und rund 30.000 Euro bei Verheirateten nicht  überschritten ist.  </p>
<p><i><b>Zum Hintergrund Freistellungsauftrag:  </b></i></p>
<p>Bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrages (bei Einzelpersonen beträgt  dieser 801 Euro und bei Verheirateten 1.602 Euro) können Steuerbürger  ihrer Bank einen sogenannten Freistellungsauftrag erteilen. Eine  Aufteilung des Freistellungsvolumens auf verschiedene inländische  Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute ist ebenfalls möglich.  Zinseinnahmen bleiben dann bis zur Höhe des erteilten  Freistellungsauftrags vom Steuerabzug verschont und sind somit  vollständig steuerfrei. </p>
<p>Quelle:<a href="http://www.fin-rlp.de/ofd/portal/presse/presse.html" target="_blank" > Oberfinanzdirektion Koblenz</a>, 25.02.2010</p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Sofort</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Thu, 25 Feb 2010 14:41:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Straffreiheit nur bei vollständigen Angaben in der Selbstanzeige</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/straffreiheit-nur-bei-vollstaendigen-angaben-in-der-selbstanzeige/d8f946503b7d6f5a8b5b8130a93d71b2.html</link>
			<description>Vor allem steuerlich nicht beratene Bürger, die ihr Gewissen erleichtern wollen, machen in ihrer Selbstanzeige zunächst unvollständige Angaben zu ihrem im Ausland unbemerkt vom deutschen Fiskus angelegten Kapital. So fehlen in zahlreichen Fällen die erforderlichen Auskünfte über die bisher unversteuert gebliebenen Kapitalerträge. Damit eine Selbstanzeige tatsächlich strafbefreiend wirkt, müssen...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit dem deutlichen Anstieg der Selbstanzeigen mit Bezug auf Schweizer   Kapitalanlagen – zur Zeit liegen der Oberfinanzdirektion Koblenz 365   Selbstanzeigen aus allen Finanzämtern des Landes vor – nimmt auch die  Zahl  unvollständiger Selbstanzeigen zu.</p>
<p>Vor allem steuerlich nicht beratene Bürger, die nun ihr Gewissen  erleichtern  wollen, machen in ihrer Selbstanzeige zunächst  unvollständige Angaben zu ihrem  im Ausland unbemerkt vom deutschen  Fiskus angelegten Kapital. So fehlen in  zahlreichen Fällen die  erforderlichen Auskünfte über die bisher unversteuert  gebliebenen  Kapitalerträge.</p>
<p>Damit eine Selbstanzeige tatsächlich strafbefreiend wirkt, müssen   grundsätzlich folgende Kriterien erfüllt sein:</p><ol type="1"><li>Alle Angaben zur betroffenen Person müssen korrekt sein </li><li>Die bisher nicht versteuerten Einnahmen müssen  vollständig erklärt  werden. </li><li>Die Art der Einnahmen (also in diesem Fall &quot;ausländische   Kapitaleinkünfte&quot;) muss angegeben werden. </li><li>Zudem muss sich aus der Selbstanzeige ergeben, wann (nach  Jahren  gegliedert) die Einkünfte erzielt wurden.</li></ol><p><b>Schätzung reicht zunächst</b></p>
<p>Wenn wegen des Entdeckungsrisikos die Zeit eilt, die entsprechenden   Bankunterlagen aber noch nicht vollständig vorliegen, genügt es, wenn  die  Steuerhinterziehung dem Finanzamt zunächst angezeigt und um eine  angemessene  Frist zur Nachholung der genauen Angaben gebeten wird.</p>
<p>Diese bloße Ankündigung einer Selbstanzeige entfaltet jedoch noch  keine  strafbefreiende Wirkung. Hierzu ist es unbedingt notwendig, dass  der Betroffene  die bislang nicht versteuerten Zinsen schätzt und diese  Zahlen dem Finanzamt  bereits in seinem ersten Schreiben übermittelt.</p>
<p>Bürger, die ihre Selbstanzeige bisher nur angekündigt haben, sollten  dem  Finanzamt daher umgehend die geschätzten Zahlen mitteilen.</p>
<p>Diese sollten eher zu hoch angesetzt werden, da bei zu niedriger  Schätzung  der darüber hinaus gehende Betrag nicht von der  strafbefreienden Wirkung der  Selbstanzeige umfasst wird.</p>
<p>Reicht der Betroffene dann später die Belege und die genaue  Berechnung nach,  wird die Steuer nicht nach der Schätzung, sondern nach  den tatsächlich erzielten  Einkünften festgesetzt.</p>
<p>Ist das im Ausland angelegte Kapital aus Schwarzeinnahmen finanziert,  so muss  die Selbstanzeige zusätzlich alle Angaben zu den bisher nicht  versteuerten  Einkünften aus der Tätigkeit enthalten, der diese  Schwarzeinnahmen zugrunde  liegen. Auch hier besteht die Möglichkeit der  Angabe von geschätzten Beträgen,  wenn die in der Vergangenheit nicht  versteuerten Einkünfte zunächst nicht exakt  beziffert werden können.</p>
<p>Die Straffreiheit tritt erst bei vollständiger Zahlung der  hinterzogenen  Steuern ein. Hierzu legt das Finanzamt eine Frist fest.</p>
<p>Die Selbstanzeige bedarf keiner bestimmten Form. Hier genügt ein  einfacher  Brief oder eine persönliche Vorsprache beim Finanzamt.</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.fin-rlp.de/" target="_blank" >Oberfinanzdirektion Koblenz</a>, 25.02.2010</p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Sofort</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Thu, 25 Feb 2010 14:37:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Leitfaden zum sicheren Umgang mit IT für Unternehmen</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/leitfaden-zum-sicheren-umgang-mit-it-fuer-unternehmen/82fd6f9568c3fd04b19354bf4e19dd7c.html</link>
			<description>Die Broschüre sensibilisiert für die IT-Sicherheit im Unternehmen und stärkt die Kompetenz und Eigenverantwortung der Nutzer, indem nicht nur das Gefahrenpotenzial beschrieben wird. Konkrete Handlungsempfehlungen zeigen Wege auf, wie Sie sich sicherer im Netz bewegen können.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die in Kooperation mit&nbsp;der DATEV eG&nbsp;entstandende <a href="https://www.sicher-im-netz.de/files/documents/DsiN_Unternehmer_Web.pdf" title="Bröschüre: Sicher im Netz" target="_blank" > Broschüre (PDF - 122 Seiten - 3 MB) </a>sensibilisiert für die IT-Sicherheit im Unternehmen und stärkt  die Kompetenz und Eigenverantwortung der Nutzer, indem nicht nur das  Gefahrenpotenzial beschrieben wird. Konkrete Handlungsempfehlungen  zeigen Wege auf, wie&nbsp;Sie&nbsp;sich sicherer im Netz bewegen können.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Quelle: <a href="https://www.sicher-im-netz.de/" target="_blank" >Deutschland sicher im Netz e.V.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Sofort</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Mon, 15 Feb 2010 14:14:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>BMF-Schreiben: Umsatzsteuersatz für die Lieferungen von Pflanzen und damit in Zusammenhang stehende sonstige Leistungen</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/bmf-schreiben-umsatzsteuersatz-fuer-die-lieferungen-von-pflanzen-und-damit-in-zusammenhang-stehende-sonstige-leistungen/cbe29597ce34e158a9b2ccdec7835b0b.html</link>
			<description>Mit Urteil vom 25. Juni 2009 - V R 25/07 - (Das Urteil wird zeitgleich im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht. ) hat der BFH entschieden, dass die Lieferung einer Pflanze und deren Einpflanzen durch den liefernden Unternehmer umsatzsteuerrechtlich jeweils selbständig zu beurteilende Leistungen sein können. Hierzu ist nun ein BMF-Schreiben ergangen.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit Urteil vom 25. Juni 2009 - V R 25/07 - (Das Urteil wird zeitgleich im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht. ) hat der BFH entschieden, dass die Lieferung einer Pflanze und deren Einpflanzen durch den liefernden Unternehmer umsatzsteuerrechtlich jeweils selbständig zu beurteilende Leistungen sein können.  </p>
<p>Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:  </p>
<p>Die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Pflanzenlieferung und des Einbringens in den Boden als jeweils selbständige Leistung richtet sich im Einzelfall nach den allgemeinen Grundsätzen des Abschnitts 29 der Umsatzsteuer-Richtlinien. Die Annahme einer ermäßigt zu besteuernden Pflanzenlieferung setzt danach insbesondere voraus, dass es das vorrangige Interesse des Verbrauchers ist, die Verfügungsmacht über die Pflanze zu erhalten.  </p>
<p>Soweit bisher ergangene Verwaltungsanweisungen - insbesondere Rz. 41 des BMF-Schreibens vom 5. August 2004 - IV B 7 - S 7220 - 46/04 - (BStBl I S. 638) - eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Pflanzenlieferung bereits dann ausschließen, wenn der Unternehmer - über den Transport hinaus - auch das Einpflanzen der von ihm gelieferten Pflanze übernimmt, sind sie nicht mehr anzuwenden.  </p>
<p>Sofern zum Einpflanzen weitere Dienstleistungselemente hinzutreten, besteht das vorrangige Interesse des Leistungsempfängers dagegen regelmäßig nicht nur am Erhalt der Verfügungs-macht über die Pflanze. In diesen Fällen, z. B. bei der Grabpflege, ist daher weiterhin von einer einheitlichen, nicht ermäßigt zu besteuernden sonstigen Leistung bzw. Werkleistung auszugehen (vgl. Rz. 40 des BMF-Schreibens vom 5. August 2004, a.a.O.), denn das Interesse des Leistungsempfängers besteht hier vorrangig an den gärtnerischen Pflegearbeiten. Ebenso ist bei zusätzlichen gestalterischen Arbeiten (z. B. Planungsarbeiten, Gartengestaltung) auch weiterhin insgesamt von einer einheitlichen Werklieferung - Erstellung einer Gartenanlage - auszugehen, die dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterliegt (vgl. Rz. 41 des BMF-Schreibens vom 5. August 2004, a.a.O.).  </p>
<p>Für vor dem 1. April 2010 ausgeführte Umsätze wird es auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers nicht beanstandet, wenn der Unternehmer die Lieferung einer Pflanze sowie deren Einbringen in den Boden als einheitliche, dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterliegende Leistung behandelt.  </p>
<p>Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.  </p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Quelle:</p>
<p><a href="http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_92/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/umsatzsteuer/052.html" target="_blank" >BMF-Schreiben vom 04.02.2010 - IV D 2 - S 7221/09/10001 - (2010/0073876)</a></p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Sofort</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 10 Feb 2010 13:54:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Doppelter Bezug von Kindergeld kann als Steuerhinterziehung bewertet werden (FG Rheinland-Pfalz) </title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/doppelter-bezug-von-kindergeld-kann-als-steuerhinterziehung-bewertet-werden-fg-rheinland-pfalz/09a15f5cdb336756787ae17bb2cfc47f.html</link>
			<description>Mit Urteil vom 21. Januar 2010 zum Kindergeldrecht (Az.: 4 K 1507/09) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob der doppelte Bezug von Kindergeld für ein und dasselbe Kind als Steuerhinterziehung bewertet und daher der überzahlte Betrag im Rahmen einer auf 10 Jahre verlängerten Verjährungsfrist zurückgefordert werden kann.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit Urteil vom 21. Januar 2010 zum Kindergeldrecht (Az.: 4 K 1507/09)  hat  das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung  genommen, ob  der doppelte Bezug von Kindergeld für ein und dasselbe  Kind als  Steuerhinterziehung bewertet und daher der überzahlte Betrag  im Rahmen einer  auf 10 Jahre verlängerten Verjährungsfrist  zurückgefordert werden kann.<br /><br />Im Streitfall war der Kläger (als  beurlaubter Beamter) bei der  <b>DB-AG</b> beschäftigt.  (Hinweis: Nach der Privatisierung der DB wurden die bisherigen  Beamten  statusmäßig in das <b>Bundeseisenbahnvermögen (BV)</b>  versetzt, arbeiten aber bei dem jetzigen privaten Arbeitgeber DB-AG  weiter.)  Nach der Geburt seiner 1997 geborenen Tochter beantragte er  für das Kind im  Januar 1998 bei der <b>Familienkasse</b>  Kindergeld. Ebenfalls im  Januar 1998 reichte er beim <b>BV</b>  – u.a. zuständig für  beurlaubte Beamte – einen Antrag auf Zahlung von  Kindergeld ein. In der  Folgezeit gingen ab Januar 1999 auf seinem  Bankkonto neben den  Gehaltszahlungen der DB-AG <i>betragsidentische</i>  Zahlungen für  Kindergeld sowohl von der Familienkasse als auch vom BV  ein, wobei die  Zahlung der Familienkasse ausdrücklich als Zahlung von  Kindergeld bezeichnet  war. Im Rahmen eines Datenabgleichs von  Kindergeldbeziehern bei den  Familienkassen und beim BV im Jahr 2008  fiel die Doppelzahlung des  Kindergelds an den Kläger auf. Mit Bescheid  vom Oktober 2008 hob die  Familienkasse ihre Kindergeldfestsetzung ab  Januar 1999 auf und forderte das  für den Zeitraum Januar 1999 bis  August 2008 von ihr gezahlte Kindergeld in  Höhe von rd. 17.000.- €  zurück.<br /><br />Der Kläger war dagegen der Ansicht, dass der Aufhebung  der  Kindergeldfestsetzung für die Zeiträume vor 2004 der Eintritt der   Festsetzungsverjährung entgegenstehe. Er sei allerdings dahingehend   vergleichsbereit, dass er ohne Anerkennung einer Rechtspflicht das   überzahlte Kindergeld für den nicht verjährten Zeitraum zurückzahle.  Eine <b>Steuerhinterziehung</b> habe er nicht begangen, so  dass nicht  von einer <b>zehnjährigen Verjährungsfrist</b>  auszugehen sei. Es  hätte eine Abstimmung zwischen der Familienkasse und  dem Arbeitgeber  stattfinden müssen. Der Familienkasse sei ein  Organisationsverschulden  vorzuwerfen. Er – der Kläger – habe sich  korrekt verhalten. Es habe ihm auch  nicht zwangsläufig auffallen  müssen, dass Doppelzahlungen erfolgt seien.<br /><br />Die Klage hatte  jedoch keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a.  aus, eine  Mehrfachgewährung von Kindergeld für ein und dasselbe Kind komme  nicht  in Betracht. Die Familienkasse habe die Aufhebung zu Recht darauf   gestützt, dass ihr – der Familienkasse – die Zahlungen des BV nicht  bekannt  gewesen seien. Wegen Vorliegens einer Steuerhinterziehung sei  von einer  zehnjährigen Verjährungsfrist auszugehen. Der Kläger habe  gegenüber der  Familienkasse irreführende Angaben gemacht. Die  Behauptung, dass er über  einen Zeitraum von nahezu 10 Jahren nicht  bemerkt habe, dass er doppelt  Kindergeld bezogen habe, nahm der Senat  dem Kläger nicht ab. Die Zahlungen  der Familienkasse seien auf den  Kontoauszügen ausdrücklich mit der  Bezeichnung Kindergeld versehen  worden. Auch wenn auf den Kontoauszügen die  betragsidentischen  Zahlungen des BV nicht ausdrücklich als Kindergeld  bezeichnet worden  seien, habe sich für den Kläger die Zweckbestimmung dieser  Zahlungen  aber eindeutig aus den vom BV monatlich erstellten Mitteilungen   ergeben. Das Gericht ging davon aus, dass es dem Kläger bekannt gewesen  sei,  dass er nur an einer Stelle, dem BV, Kindergeld hätte beantragen  können, das  ergebe sich auch daraus, dass er schriftlich in beiden  Kindergeldanträgen  bestätigt habe, jeweils ein Merkblatt über  Kindergeld erhalten und zur  Kenntnis genommen zu haben. Seiner  Verpflichtung zur Korrektur des  Sachverhalts sei er nicht nachgekommen.<br /><br />Das  Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde nicht   zugelassen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.justiz.rlp.de/Gerichte/Fachgerichte/Finanzgericht/Finanzger-Rhld-Pf/" title="FG Rheinland-Pfalz" target="_blank" >Finanzgericht Rheinland-Pfalz</a>, 10.02.2010, Pressemitteilung</p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Sofort</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 10 Feb 2010 13:37:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Veröffentlichte BFH-Entscheidungen vom 10.02.2010</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/veroeffentlichte-bfh-entscheidungen-vom-10022010/d128b83ad1863c0ea44cf0d61d6dc82b.html</link>
			<description>Der BFH hat am 10.02.2010 u.a. Entscheidungen zu folgenden Themen veröffentlicht: Passivierung &quot;angeschaffter&quot; Drohverlustrückstellungen / Steuerwirksamkeit der Auflösung einer Rückstellung für Nachforderungszinsen auf Körperschaftsteuern - Bildung und Auflösung von Rückstellungen - Korrektur fehlerhafter Bilanzansätze / Erfolgsneutrale Einbringung von Anteilen an einer GmbH / Erfolgsunabhängige...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<table border="1" cellpadding="3" cellspacing="0" class="contenttable"><tbody><tr bgcolor="lightgrey"><td><p>Aktenzeichen</p></td><td><p>Entscheidungsdatum</p></td><td><p>Stichwort</p></td> </tr> <tr><td><p><a href="http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2010.2.10/1R10208.html" title="zur Entscheidung  I R 102/08" target="_blank" > I R 102/08</a>&nbsp;</p></td><td><p>16.  Dezember 2009</p></td><td><p>Passivierung &quot;angeschaffter&quot;  Drohverlustrückstellungen  </p></td></tr><tr><td><p><a href="http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2010.2.10/1R4308.html" title="zur Entscheidung  I R 43/08" target="_blank" > I R 43/08</a>&nbsp;</p></td><td><p>16.  Dezember 2009</p></td><td><p>Steuerwirksamkeit der Auflösung einer Rückstellung  für Nachforderungszinsen auf Körperschaftsteuern - Bildung und  Auflösung von Rückstellungen - Korrektur fehlerhafter Bilanzansätze  </p></td></tr><tr><td><p><a href="http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2010.2.10/1R7208.html" title="zur Entscheidung  I R 72/08" target="_blank" > I R 72/08</a>&nbsp;</p></td><td><p>25.  November 2009</p></td><td><p>Erfolgsneutrale Einbringung von Anteilen an einer  GmbH  </p></td></tr><tr><td><p><a href="http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2010.2.10/1R909.html" title="zur Entscheidung  I R 9/09" target="_blank" > I R 9/09</a>&nbsp;</p></td><td><p>25. November  2009</p></td><td><p>Erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen sind abzuzinsen    </p></td></tr><tr><td><p><a href="http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2010.2.10/2R1808.html" title="zur Entscheidung  II R 18/08" target="_blank" > II R 18/08</a>&nbsp;</p></td><td><p>28.  Oktober 2009</p></td><td><p>Kaufvertragliche Übernahme der Kosten einer noch  durchzuführenden &quot;Ausgleichsmaßnahme an anderer Stelle&quot; - Kein Eingriff  i.S.d §§ 18, 19 BNatSchG durch Flächennutzungsplan oder Bebauungsplan -  Kein Kostenausgleich ohne Zuordnung nach § 9 Abs. 1a BauGB - Wirkung  einer Ausgleichsmaßnahme an anderer Stelle auf Zustand des erworbenen  &quot;Eingriffsgrundstücks&quot;  </p></td></tr><tr><td><p><a href="http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2010.2.10/2R4507.html" title="zur Entscheidung  II R 45/07" target="_blank" > II R 45/07</a>&nbsp;</p></td><td><p>16.  Dezember 2009</p></td><td><p>Bewertung von land- und forstwirtschaftlichen  Betrieben bei gemeinschaftlicher Tierhaltung   </p></td></tr><tr><td><p><a href="http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2010.2.10/2R6308.html" title="zur Entscheidung  II R 63/08" target="_blank" > II R 63/08</a>&nbsp;</p></td><td><p>11.  November 2009</p></td><td><p>Keine teleologische Reduktion des § 13a Abs. 5 Nr.  3 ErbStG bei Überentnahmen zur Schenkungsteuertilgung - Vermögen des  Unternehmers nicht generell geschützt - Bezahlung der Schenkungsteuer  aus privaten Mitteln  </p></td></tr><tr><td><p><a href="http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2010.2.10/4R4807.html" title="zur Entscheidung  IV R 48/07" target="_blank" > IV R 48/07</a>&nbsp;</p></td><td><p>16.  Dezember 2009</p></td><td><p>Sonderabschreibungen nach dem FördG auch auf  Umlaufvermögen - Klagebefugnis der Gesamtrechtsnachfolgerin einer  Personengesellschaft - Abgrenzung von Anlagevermögen und Umlaufvermögen -  Einheitliche Ausübung von Bilanzierungswahlrechten bei Einkommensteuer  und Gewerbesteuer - Bilanzberichtigung und Bilanzänderung -  Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen  </p></td></tr></tbody></table>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Sofort</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 10 Feb 2010 08:36:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Vergünstigung für Betriebsvermögen nach dem Erbschaftsteuergesetz entfällt, wenn Steuer aus Substanz des Betriebs gezahlt wird</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/verguenstigung-fuer-betriebsvermoegen-nach-dem-erbschaftsteuergesetz-entfaellt-wenn-steuer-aus-substanz-des-betriebs-gezahlt-wird/3fb6d7196033ffbac8f8cad2255c8e0b.html</link>
			<description>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Urteil vom 11. November 2009 II R 63/08 entschieden, dass die Begünstigung des Betriebsvermögens nach § 13a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) auch dann wegen zu hoher Entnahmen aus dem Betriebsvermögen nachträglich (teilweise) entfällt, wenn die Entnahmen ausschließlich der Zahlung der durch den Erwerbsvorgang ausgelösten Erbschaft- oder...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch <a href="http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2010.2.10/2R6308.html" title="Urtel aufrufen ..." target="_blank" >Urteil vom 11. November 2009 II R 63/08</a> entschieden, dass die Begünstigung des Betriebsvermögens nach § 13a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) auch dann wegen zu hoher Entnahmen aus dem Betriebsvermögen nachträglich (teilweise) entfällt, wenn die Entnahmen ausschließlich der Zahlung der durch den Erwerbsvorgang ausgelösten Erbschaft- oder Schenkungsteuer dienten.<br /><br />Nach § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG fallen der Freibetrag und der verminderte Wertansatz rückwirkend weg, soweit der Erwerber innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb als Gesellschafter einer Gesellschaft bis zum Ende des letzten in die Fünfjahresfrist fallenden Wirtschaftsjahrs Entnahmen tätigt, die die Summe seiner Einlagen und der ihm zuzurechnenden Gewinne oder Gewinnanteile seit dem Erwerb um mehr als 100.000 DM übersteigen (sog. Überentnahmen).<br /><br />Im konkreten Fall hatte ein Vater seiner Tochter einen Teil seines Kommanditanteils geschenkt. Das Finanzamt gewährte der Tochter zunächst die Vergünstigungen nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG. Diese zahlte die festgesetzte Schenkungsteuer unmittelbar vom Geschäftskonto der KG, was zu Überentnahmen i.S. des § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG führte. Nachdem das Finanzamt diesen Umstand aufgeklärt hatte, versagte es rückwirkend anteilig die gewährten Steuervergünstigungen. Die Tochter vertrat dagegen die Auffassung, Überentnahmen zur Schenkungsteuertilgung seien mit Blick auf § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG unschädlich. Dieser Auffassung ist der BFH jetzt entgegengetreten.<br /><br />Nach Auffassung des BFH kommt es nicht auf die Gründe an, die zu einer Überentnahme führen; befreiungsschädlich ist grundsätzlich jede Entnahme. Die Norm ist nicht auf Missbrauchsfälle beschränkt. Dies entspricht dem Sinn der Vorschrift, wonach die Steuervergünstigungen des § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG nur gewährt werden sollen, wenn und soweit der Betrieb in seinem Bestand fortgeführt wird. Dieser Zweck hindert den Gesetzgeber nicht, das begünstigte Betriebsvermögen schmälernde Entnahmen generell als begünstigungsschädlich zu begreifen, soweit sie den Freibetrag bzw. die Summe der Gewinne und Einlagen übersteigen. Darin liegt nach Auffassung des BFH keine verfassungsrechtlich unzulässige Typisierung.</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.bundesfinanzhof.de/" target="_blank" >Bundesfinanzhof</a>, Pressemitteilung Nr. 12 vom 10. Februar 2010</p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Sofort</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 10 Feb 2010 08:35:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer der Erdbeben-Katastrophe im Januar 2010 in Haiti </title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/steuerliche-massnahmen-zur-unterstuetzung-der-opfer-der-erdbeben-katastrophe-im-januar-2010-in-haiti/a520023e332fe30cc6820de4b63a9d4e.html</link>
			<description>Durch das Erdbeben in Haiti sind beträchtliche Schäden entstanden. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die zur Unterstützung der Opfer getroffenen Verwaltungsregelungen in einem aktuellen BMF-Schreiben zusammengefasst. </description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Durch das Erdbeben in Haiti sind beträchtliche Schäden entstanden.   Im   Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die zur   Unterstützung der Opfer getroffenen Verwaltungsregelungen in diesem Schreiben  zusammengefasst. Sie gelten vom 12. Januar 2010 bis zum 31. Juli 2010.</p>
<h5>I. Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen</h5>
<p><b>1. Zuwendung als Sponsoring-Maßnahme </b></p>
<p>Die Aufwendungen des Unternehmers sind nach den im BMF-Schreiben vom   18.2.1998, IV B 2 - S 2144 - 40/98/IV B 7 - S 0183 - 62/98 (BStBl 1998 I  S. 212)  dargestellten Grundsätzen zum  Betriebsausgabenabzug zuzulassen. Aufwendungen des  sponsernden  Unternehmers sind danach Betriebsausgaben, wenn der Sponsor   wirtschaftliche Vorteile, die in der Sicherung oder Erhöhung seines   unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt.  Diese  wirtschaftlichen Vorteile sind u.a. dadurch erreichbar, dass der  Sponsor  öffentlichkeitswirksam (z.B. durch Berichterstattung in  Zeitungen, Rundfunk,  Fernsehen usw.) auf seine Leistungen aufmerksam  macht.</p>
<p><b>2. Zuwendungen an Geschäftspartner </b></p>
<p>Wendet der Unternehmer seinen erdbebengeschädigten Geschäftspartnern  zum  Zwecke der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen unentgeltlich  Leistungen  aus seinem Betriebsvermögen zu, sind die Aufwendungen in  voller Höhe als  Betriebsausgaben abziehbar. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1  EStG ist insoweit aus  Billigkeitsgründen nicht anzuwenden.</p>
<p><b>3. Sonstige Zuwendungen </b></p>
<p>Erfüllt die Zuwendung des Unternehmers unter diesen Gesichtspunkten  nicht die  Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug, so ist aus  allgemeinen  Billigkeitserwägungen wie bereits nach Tz. 2a des  BMF-Schreibens vom 15.3.1990,  IV A 7 - S 0336 - 21/90 (BStBl 1990 I S.  122) die Zuwendung von Wirtschaftsgütern  oder sonstigen  betrieblichen Nutzungen und Leistungen (nicht hingegen Geld) des   Unternehmers aus einem inländischen Betriebsvermögen an  erdbebengeschädigte  Unternehmen als Betriebsausgabe zu behandeln, die  ohne Rücksicht auf § 4 Absatz  5 Satz 1 Nr. 1 EStG abgezogen werden  darf.</p>
<h5>II. Lohnsteuer</h5>
<p>Aus Billigkeits- und Vereinfachungsgründen gilt Folgendes:</p>
<p><b>1. Unterstützung an Arbeitnehmer </b></p>
<p>Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer  können  nach R 3.11 LStR 2008 steuerfrei sein. R 3.11 Absatz 2 LStR 2008  ist auf  Unterstützungen, die vom Erdbeben betroffene Arbeitnehmer von  ihrem Arbeitgeber  erhalten, mit folgender Maßgabe anzuwenden:</p><ul><li>Die in R 3.11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 LStR 2008 genannten   Voraussetzungen brauchen nicht vorzuliegen, </li><li> <p>die Unterstützungen sind bis zu einem Betrag von 600 Euro  je  Kalenderjahr steuerfrei. Der 600 Euro übersteigende Betrag gehört nicht  zum  steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn unter Berücksichtigung der  Einkommens- und  Familienverhältnisse des Arbeitnehmers ein besonderer  Notfall vorliegt. Im  Allgemeinen kann bei den vom Erdbeben betroffenen  Arbeitnehmern von einem  besonderen Notfall ausgegangen werden.</p> </li></ul><p>Auf Unterstützungen, die in Form von sonst steuerpflichtigen  Zinsvorteilen  (BMF-Schreiben vom 1.10.2008, BStBl 2008 I S. 892) oder in Form von Zinszuschüssen  gewährt werden, ist die  vorstehende Regelung ebenfalls anzuwenden. Zinszuschüsse  und  Zinsvorteile bei Darlehen, die zur Beseitigung von Schäden durch das   Erdbeben aufgenommen worden sind, sind deshalb ebenfalls nach R 3.11  Absatz 2  LStR 2008 steuerfrei, und zwar während der gesamten Laufzeit  des Darlehens.  Voraussetzung hierfür ist, dass das Darlehen die  Schadenshöhe nicht übersteigt.  Bei längerfristigen Darlehen sind  Zinszuschüsse und Zinsvorteile insgesamt nur  bis zu einem Betrag in  Höhe des Schadens steuerfrei.</p>
<p>Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4  Absatz 2  Nummer 4 Satz 1 LStDV); dabei ist auch zu dokumentieren, dass  der die Leistung  empfangende Arbeitnehmer durch das Erdbeben zu Schaden  gekommen ist.</p>
<p><b>2. Arbeitslohnspende </b></p>
<p>Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des  Arbeitslohns oder  auf Teile eines angesammelten Wertguthabens</p>
<p>a) zugunsten einer Beihilfe des Arbeitsgebers an vom Erdbeben  betroffene  Arbeitnehmer des Unternehmens (Nummer 1) oder</p>
<p>b) zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto  einer  spendenempfangsberechtigten Einrichtung im Sinne des § 10b Absatz  1 EStG,</p>
<p>bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen   Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage  erfüllt  und dies dokumentiert.</p>
<p>Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist im Lohnkonto aufzuzeichnen  (§ 4  Absatz 2 Nummer 4 Satz 1 LStDV). Auf die Aufzeichnung kann  verzichtet werden,  wenn stattdessen der Arbeitnehmer seinen Verzicht  schriftlich erteilt hat und  diese Erklärung zum Lohnkonto genommen  worden ist.</p>
<p>Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist nicht in der   Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 EStG) anzugeben.</p>
<p>Die steuerfrei belassenen Lohnteile dürfen im Rahmen der   Einkommensteuerveranlagung nicht als Spende berücksichtigt werden.</p>
<p>Für Zwecke des Kindergeldes handelt es sich bei dem außer Ansatz  bleibenden  Arbeitslohn eines Kindes weder um einen Verzicht auf  Arbeitslohn im Sinne des §  32 Absatz 4 Satz 9 EStG noch um einen Bezug.</p>
<h5>III. Spenden</h5>
<p><b>Vereinfachter Zuwendungsnachweis </b></p>
<p>Für alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des   öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von  den  amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege  eingerichtet wurden,  gilt ohne betragsmäßige Beschränkung der  vereinfachte Zuwendungsnachweis. Nach §  50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1  EStDV genügt in diesen Fällen als Nachweis der  Bareinzahlungsbeleg oder  die Buchungsbestätigung (z.B. Kontoauszug) eines  Kreditinstitutes oder  der PC-Ausdruck bei Online-Banking. Soweit bis zum <b>31.  Januar  2010 </b>im Hinblick auf ergangene Verwaltungsanweisungen  Zuwendungen  nicht auf ein Sonderkonto, sondern auf ein Konto der o.a.  Spendenempfänger  geleistet wurden, gilt auch hier der vereinfachte  Zuwendungsnachweis.</p>
<p>Aus Solidarität mit den Opfern des Erdbebens haben auch nicht   steuerbegünstigte Spendensammler Spendenkonten eingerichtet und zu  Spenden  aufgerufen. Diese Zuwendungen sind steuerlich abziehbar, wenn  das Spendenkonto  als Treuhandkonto geführt wird und die Zuwendungen  anschließend entweder an eine  gemeinnützige Körperschaft oder an eine  inländische juristische Person des  öffentlichen Rechts bzw. eine  inländische öffentliche Dienststelle  weitergeleitet werden. Zur  Erstellung von Zuwendungsbestätigungen muss dem  Zuwendungsempfänger  auch eine Liste mit den einzelnen Spendern und dem  jeweiligen Anteil an  der Gesamtsumme übergeben werden. Unter folgenden  Voraussetzungen ist  auch ein vereinfachter Zuwendungsnachweis möglich: Die  gesammelten  Spenden werden auf ein Sonderkonto einer inländischen juristischen   Person des öffentlichen Rechts oder eines amtlich anerkannten Verbandes  der  freien Wohlfahrtspflege überwiesen. Die einzelnen Spender erhalten  eine  Ablichtung der Buchungsbestätigung des Kreditinstitutes sowie eine  Liste über  alle beteiligten Spender einschließlich der jeweils  geleisteten Beträge. Es ist  auch möglich, dass statt der Liste eine  (Einzel-) Bescheinigung für jeden  Spender erstellt wird.</p>
<h5>IV. Spendenaktionen von gemeinnützigen Körperschaften für durch das  Erdbeben  geschädigte Personen</h5>
<p>Einer gemeinnützigen Körperschaft ist es grundsätzlich nicht erlaubt,  Mittel  für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die sie nach ihrer  Satzung nicht  fördert (§ 55 Absatz 1 Nummer 1 AO). Ruft eine  gemeinnützige Körperschaft, die  nach ihrer Satzung keine hier in  Betracht kommende Zwecke - wie insbesondere  mildtätige Zwecke -  verfolgt (z.B. Sportverein, Bildungsverein,  Kleingartenverein oder  Brauchtumsverein), zu Spenden zur Hilfe für die Opfer des  Erdbebens auf  und kann sie die Spenden nicht zu Zwecken, die sie nach ihrer  Satzung  fördert, verwenden, gilt Folgendes: Es ist unschädlich für die   Steuerbegünstigung einer Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine zum  Beispiel  mildtätigen Zwecke fördert oder regional gebunden ist, wenn  sie Mittel, die sie  im Rahmen einer Sonderaktion für die Hilfe für  Opfer des Erdbebens erhalten hat,  ohne entsprechende Änderung ihrer  Satzung für den angegebenen Zweck verwendet.  Hierzu reicht es aus, wenn  die Spenden entweder an eine gemeinnützige  Körperschaft, die zum  Beispiel mildtätige Zwecke verfolgt, oder an eine  inländische  juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische   öffentliche Dienststelle zu diesem Zweck weitergeleitet werden. Die   gemeinnützige Einrichtung, die die Spenden gesammelt hat, muss  entsprechende  Zuwendungsbestätigungen für Spenden, die sie für die  Hilfe für Opfer des  Erdbebens erhält und verwendet, bescheinigen. Auf  die Sonderaktion ist in der  Zuwendungsbestätigung hinzuweisen.</p>
<h5>V. Umsatzsteuer</h5>
<p>Das Umsatzsteuerrecht ist in den Mitgliedstaaten der Europäischen  Union  insbesondere durch die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG  des Rates über  das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vom 28. November  2006  (Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie) weitgehend harmonisiert. Die  Mitgliedstaaten  sind verpflichtet, die dort getroffenen Regelungen in  nationales Recht  umzusetzen. Die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie kennt  keine Möglichkeit, die es  einem Mitgliedstaat zur Bewältigung von  Naturkatastrophen, wenn auch nur  zeitlich und sachlich begrenzt,  gestatten würde, von den verbindlichen  Richtlinienvorschriften  abzuweichen.</p>
<p>Sachliche Billigkeitsmaßnahmen bei unentgeltlichen  Zuwendungen aus  einem Unternehmen nach § 3 Absatz 1b UStG sind daher ebenso  wenig  möglich wie eine Ausweitung der Steuervergütung nach § 4a UStG.</p>
<p>Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_92/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/einkommensteuer/255__a,templateId=raw,property=publicationFile.pdf" target="_blank" >Bundesministerium der Finanzen 4. Februar 2010, IV C 4 - S  2223/07/0015</a></p>
<p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Sofort</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Tue, 09 Feb 2010 20:00:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Kreditinstitut muss auf ein gekündigtes Girokonto überwiesene unberechtigte Steuererstattung nicht zurückerstatten</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/kreditinstitut-muss-auf-ein-gekuendigtes-girokonto-ueberwiesene-unberechtigte-steuererstattung-nicht-zurueckerstatten/8f5065adf894590a647125a1168282ed.html</link>
			<description>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat einem Kreditinstitut Recht gegeben, das sich geweigert hatte, dem Finanzamt (FA) einen Betrag zurückzuzahlen, der als Steuererstattung auf ein von der Bank bereits gekündigtes Konto eines Kunden überwiesen worden war.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit <a href="http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2010.1.27/7R609.html" target="_blank" >Urteil vom 10. November 2009 VII R 6/09 </a>hat der Bundesfinanzhof (BFH) einem Kreditinstitut Recht gegeben, das sich geweigert hatte, dem Finanzamt (FA) einen Betrag zurückzuzahlen, der als Steuererstattung auf ein von der Bank bereits gekündigtes Konto eines Kunden überwiesen worden war. Die Bank hatte den Betrag zunächst auf diesem Konto verbucht, dann auf einem internen Verrechnungskonto hinterlegt und ihn später auf entsprechende Anforderung an den Insolvenzverwalter ihres früheren Kunden ausgezahlt.</p>
<p><br /> </p>
<p>In erster Instanz hatte die Bank mit ihrer Klage gegen die Rückforderung des FA keinen Erfolg. Das Finanzgericht bezog sich auf frühere Entscheidungen des BFH, in denen die Rückforderung von der Bank für rechtmäßig angesehen worden war, wenn das FA die Erstattung auf ein nicht mehr bestehendes Konto überwiesen hatte.</p>
<p><br /> </p>
<p>Der BFH stellte nun klar, dass die Bank, die zivilrechtlich auch nach Kündigung eines Girokontos berechtigt ist, eingehende Zahlungen für ihren früheren Kunden entgegenzunehmen, jedenfalls dann als bloße Zahlstelle zwischen dem FA und ihrem Kunden fungiert, wenn sie den Betrag pflichtgemäß für den Kunden verbucht bzw. an diesen auszahlt. Da folglich nicht sie selbst die Empfängerin der Leistung des FA ist – das FA wollte ja nicht an die Bank, sondern an den Steuerpflichtigen zahlen – kann das FA von ihr auch keine Rückzahlung des überwiesenen Betrags verlangen.</p>
<p><br /> </p>
<p>Ausdrücklich offen gelassen hat der BFH, ob für den hier nicht vorliegenden Fall einer nach Auflösung des Kontos vorgenommenen Verrechnung eines eingehenden Erstattungsbetrags mit eigenen Forderungen der Bank an der in früheren Entscheidungen (vom 28. Januar 2004 VII B 139/03 und vom 6. Juni 2003 VII B 262/02) angenommenen Rückzahlungsverpflichtung der Bank noch festzuhalten sei.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.bundesfinanzhof.de/" target="_blank" >Bundesfinanzhof</a>, Pressemitteilung vom 27. Januar 2010</p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Sofort</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 27 Jan 2010 15:01:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>&quot;Sonderregelung für Reisebüros&quot; EuGH-Vorlage</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/sonderregelung-fuer-reisebueros-eugh-vorlage/e2c4fa282812d20da686b11bd94a00c4.html</link>
			<description>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) die Frage vorgelegt, ob die &quot;Sonderregelung für Reisebüros&quot; auch für den Verkauf von Opernkarten durch ein Reisebüro ohne zusätzlich erbrachte Leistungen gilt.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) mit <a href="http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2010.1.27/11R3908.html" target="_blank" >Beschluss vom 10. Dezember 2009 XI R 39/08</a> die Frage vorgelegt, ob die &quot;Sonderregelung für Reisebüros&quot; in Art. 26 der Mehrwertsteuer-Richtlinie 77/388/EWG auch für den Verkauf von Opernkarten durch ein Reisebüro ohne zusätzlich erbrachte Leistungen gilt.</p>
<p><br /> </p>
<p>Im zugrunde liegenden Fall betreibt die Klägerin ein Reisebüro. Sie erwarb von der Sächsischen Staatsoper Dresden (Semperoper) Eintrittskarten und veräußerte diese an Endabnehmer ohne zusätzlich erbrachte Reiseleistungen. Streitig ist, ob diese Kartenverkäufe der sog. Margenbesteuerung nach § 25 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unterliegen,</p>
<p><br /> </p>
<p>§ 25 UStG gilt für &quot;Reiseleistungen&quot;, die ein Unternehmer gegenüber Endabnehmern erbringt, soweit der Unternehmer dabei gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen auftritt und Reisevorleistungen in Anspruch nimmt. Umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage der Reiseleistung eines Reisebüros ist nicht - wie sonst im Umsatzsteuerrecht - der gesamte Betrag, den der Kunde für die empfangene Reiseleistung aufwendet (abzüglich der Umsatzsteuer), sondern nur der Unterschied zwischen diesem Betrag und dem Betrag, den das Reisebüro für die Reisevorleistung aufwendet (die sog. Marge).</p>
<p><br /> </p>
<p>Eine entsprechende Regelung enthält die &quot;Sonderregelung für Reisebüros&quot; in Art. 26 der Mehrwertsteuer-Richtlinie 77/388/EWG, auf der § 25 UStG beruht. Deshalb ist § 25 UStG im Einklang mit dieser Bestimmung (richtlinienkonform) auszulegen. Die Regelung der Mehrwertsteuer-Richtlinie gilt aber nicht (nur) für &quot;Reiseleistungen&quot;, sondern dem Wortlaut nach weitergehend für &quot;Umsätze der Reisebüros&quot;. Diese Voraussetzung liegt nach einem Urteil des EuGH auch dann vor, wenn Reisebüros nicht die Beförderung des Reisenden übernehmen, sondern sich darauf beschränken, dem Reisenden eine Ferienwohnung zur Verfügung stellen.</p>
<p><br /> </p>
<p>Der BFH hält es für zweifelhaft, ob diese zur Vermietung einer Ferienwohnung als einer typischen Reiseleistung ergangene Rechtsprechung gleichermaßen für den isolierten Verkauf von Opernkarten gilt. Die Klärung der Zweifel, wie der Anwendungsbereich des Art. 26 der Mehrwertsteuer- Richtlinie 77/388/EWG zu bestimmen ist, ist dem EuGH vorbehalten, dem der BFH deshalb die Sache zur Vorabentscheidung vorgelegt hat.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.bundesfinanzhof.de/" target="_blank" >Bundesfinanzhof</a>, Pressemitteilung vom 27. Januar 2010</p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Sofort</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 27 Jan 2010 14:58:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Vorsteuerabzug bei Ausweis eines überhöhten Steuerbetrags und bei nachträglicher Erhöhung der Bemessungsgrundlage</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/vorsteuerabzug-bei-ausweis-eines-ueberhoehten-steuerbetrags-und-bei-nachtraeglicher-erhoehung-der-bemessungsgrundlage/84c6453a120d2d00ff2365bbaec05d23.html</link>
			<description>Mit Urteil vom 19. November 2009 hat der Bundesfinanzhof (BFH) über die Höhe des Vorsteuerabzugs aus Rechnungen entschieden, in denen der Steuersatz und damit auch die Umsatzsteuer unzutreffend angegeben wurden.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit <a href="http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2010.1.27/5R4108.html" target="_blank" >Urteil vom 19. November 2009</a> hat der Bundesfinanzhof (BFH) über die Höhe des Vorsteuerabzugs aus Rechnungen entschieden, in denen der Steuersatz und damit auch die Umsatzsteuer unzutreffend angegeben wurden. Weist der Rechnungsaussteller in einer Rechnung den Regelsteuersatz (19 %) aus, obwohl die gelieferte Ware tatsächlich nur dem ermäßigten Steuersatz (7 %) unterliegt, war umstritten, ob dieser Fehler zur gänzlichen Versagung des Vorsteuerabzugs führt. Anders als die Vorinstanz entschied der BFH, dass dem Leistungsempfänger in solchen Fällen der in dem überhöhten Steuerbetrag enthaltene (gesetzlich geschuldete) Betrag als Vorsteuer zusteht. Dieser beträgt 7 % des in der Rechnung ausgewiesenen Nettobetrages.</p>
<p><br /> </p>
<p>Der BFH hob die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das Finanzgericht (FG) zurück. Dieses hatte noch keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Warenlieferungen überhaupt im Rahmen eines Leistungsaustauschs erfolgten. Hierzu ist eine Entgeltsvereinbarung zwischen den Beteiligten erforderlich. Darüber hinaus ist vom FG zu klären, ob die Klägerin die ihr in Rechnung gestellten Beträge auch tatsächlich gezahlt hat. Schließlich wies der BFH darauf hin, dass die für den Vorsteuerabzug erforderliche Leistungsbeschreibung unzureichend sein könnte. In den Rechnungen hatte der Aussteller den Liefergegenstand nicht bezeichnet, sondern lediglich auf Lieferscheine aus den einzelnen Jahren verwiesen.  </p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.bundesfinanzhof.de/" target="_blank" >Bundesfinanzhof</a>, Pressemitteilung vom 27. Januar 2010</p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Sofort</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 27 Jan 2010 14:54:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Umsatzsteuer bei Beherbergungsleistungen (z.B. Hotel) ab 01.01.2010  </title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/umsatzsteuer-bei-beherbergungsleistungen-zb-hotel-ab-01012010/341a3c17453efc56531e0d829cffe8a1.html</link>
			<description>Dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG ab 01.01.2010 die Vermietung und Verpachtung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. </description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach Art. 5 Nummer 1 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.2009 (BGBl I 2009 S. 3950) unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 7 % nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG ab 01.01.2010 die Vermietung und Verpachtung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind.   </p>
<p>Nach der Gesetzesbegründung umfasst die Steuersatzermäßigung sowohl die Umsätze des klassischen Hotelgewerbes als auch kurzfristige Beherbergungen in Pensionen, Fremdenzimmern und vergleichbaren Einrichtungen sowie die kurzfristige Überlassung von Campingflächen. Nicht von der Steuerermäßigung umfasst sind die Verpflegung, insbesondere das Frühstück, der Zugang zu Kommunikationsnetzen (insbesondere Telefon und Internet), die TV-Nutzung („pay per view“), die Getränkeversorgung aus der Minibar, Wellnessangebote, Überlassung von Tagungsräumen, sonstige Pau-schalangebote usw., auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Beherbergung abgegolten sind.   </p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung auf Bundesebene kann bei der Abgrenzung zwischen begünstigter Übernachtungsleistung und nicht begünstigten anderen Leistungen wie folgt verfahren werden:  </p>
<p>&nbsp;</p>
<p><b>Frühstück:</b> </p>
<p>Frühstück wird gesondert berechnet: Das auf das Frühstück entfallende Entgelt unterliegt dem Regelsteuersatz. Werden die Zimmer wahlweise mit und ohne Frühstück angeboten, unterliegt der Mehrbetrag, der für das Frühstück zu entrichten ist, dem Regelsteuersatz.</p>
<p>Frühstück ist im Übernachtungspreis enthalten oder wird kostenlos zur Übernachtung angeboten: Welcher Anteil des Übernachtungspreises auf das Frühstück entfällt, richtet sich nach der Preiskalkulation des Unternehmers. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Unternehmer in Anlehnung an die lohnsteuerlichen Regelungen einen Betrag von 4,80 € (brutto) für das Frühstück ansetzt.</p>
<p><b>Telefon, Internet und Fernsehgerät:</b></p>
<p>Allein für die Ausstattung eines Hotelzimmers mit Telefon, Internetanschluss und Fernsehgerät ist kein Betrag aus dem Übernachtungsentgelt herauszurechnen. Die Gebühren für die Telefon- oder Internetnutzung unterliegen dem Regesteuersatz. Dasselbe gilt, wenn für die TV-Nutzung gesonderte Gebühren entstehen („pay by view“, Pay-TV).   </p>
<p>&nbsp;</p>
<p><b>Überlassung von Tagungsräumen:</b>   </p>
<p>Wird für die Überlassung von Tagungsräumen kein gesondertes Entgelt berechnet und erhöht sich auch der Übernachtungspreis nicht, ist davon auszugehen, dass die Überlassung der Tagungsräume unentgeltlich erfolgt.  </p>
<p><b>Wellnessangebote:</b></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Entgelt für Wellnessleistungen unterliegt grundsätzlich dem Regelsteuersatz. So-weit das Wellnessangebot auf die Benutzung eines Schwimmbades oder einer Sauna entfällt, ist – entgegen den Ausführungen in Abschn. 171 Abs. 1 Satz 2 und 3 UStR – der ermäßigte Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG) anzuwenden.  </p>
<p>Ist mit dem Übernachtungsentgelt die Benutzung von Wellnesseinrichtungen abgegolten und erhöht sich auch der Übernachtungspreis nicht, wird diese Leistung – soweit sie in Anspruch genommen wird – unentgeltlich erbracht.  </p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bei sog. <b>Wellnesspauschalen </b>(d.h. Übernachtung, Verpflegung und Nutzung gewisser Wellnessangebote) ist es nicht zu beanstanden, wenn der Betrag, der ohne Wellness- und Verpflegungsangebot als Entgelt für die entsprechende Anzahl von Übernachtungen anfallen würde, als ermäßigt besteuerte Beherbergungsleistung behandelt wird.  </p>
<p>&nbsp;</p>
<p><b>Silvesterarrangement:</b>   </p>
<p>Wird ein Silvesterarrangement mit Übernachtung vom 31.12.2009 zum 01.01.2010 angeboten, unterliegt der Entgeltanteil für die Übernachtungsleistung dem ermäßigten Steuersatz, da diese nach dem 01.01.2010 erbracht ist (Abschn. 177 Abs. 3 UStR).  </p>
<p>Quelle: <a href="http://www.ofd-karlsruhe.de/" title="Oberfinanzdirektion Karlsruhe" target="_blank" >Oberfinanzdirektion Karlsruhe</a>, <a href="http://www.ofd-karlsruhe.de/servlet/PB/show/1306254/Beherbergungsleistungen%20ab%2001%2001%202010.pdf" target="_blank" >Information vom 14.01.2010</a></p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Sofort</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Fri, 15 Jan 2010 18:18:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Steuerlast senken - Freibeträge der Kinder nutzen</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/steuerlast-senken-freibetraege-der-kinder-nutzen/7928d2a45da6dc0540547ad425d24910.html</link>
			<description>Familien mit Kindern können Kapitalerträge auf mehrere Schultern verteilen und Kapitalvermögen an Kinder verschenken. Da Kindern ebenso wie den Eltern jährliche Freibeträge bei der Einkommensbesteuerung zustehen, kann so die Steuerlast vermindert werden.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Familien mit Kindern können Kapitalerträge auf mehrere Schultern verteilen und Kapitalvermögen an Kinder verschenken. Da Kindern ebenso wie den Eltern jährliche Freibeträge bei der Einkommensbesteuerung zustehen, kann so die Steuerlast vermindert werden. Mit folgenden Steuerbefreiungen können 2010 auch Kinder rechnen, falls sie ausschließlich Einnahmen aus Kapitalvermögen haben:</p><ul><li>Grundfreibetrag (seit 1.1.2010): 8.004 €</li><li>Sparer-Pauschbetrag: 801 €</li><li>Sonderausgaben-Pauschbetrag: 36 €</li><li>Insgesamt steuerfrei (pro Kind): 8.841 €</li></ul><p>Das heißt: Zinsen, Dividenden und andere Einnahmen aus Kapitalvermögen, zu denen auch Gewinne aus der Veräußerung von ab 2009 erworbenen Wertpapieren gehören, sind bis zur Höhe von 8.841 € in diesem Jahr steuerfrei. Bei einer Verzinsung von beispielsweise 2,5 % blieben demnach Kapitalerträge steuerfrei, wenn das angelegte Kapitalvermögen die Summe von 353.640 € nicht überschreitet.Bis zu einem Betrag von 400.000 € ist die Schenkung von Kapitalvermögen an Kinder schenkungsteuerfrei. Dieser Betrag gilt für jedes Kind, und er kann nach Ablauf von zehn Jahren erneut in Anspruch genommen werden. Dabei gilt jedoch: Eine Vermögensübertragung innerhalb der Familie wird nur anerkannt, wenn sie den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Das heißt, Eltern können nicht mehr ohne weiteres auf Kapital und Zinsen für eigene Zwecke zurückgreifen, sobald sie ein Konto oder Depot auf den Namen eines Kindes einrichten. Ansonsten werden ihnen die Zinsen selbst zugerechnet.Sind Kinder in der Familie über 18 Jahre alt und befinden sich noch in der Ausbildung, muss außerdem berücksichtigt werden, dass Kindergeld und Kinderfreibetrag für die Eltern ab einer bestimmten Höhe der Einnahmen der Kinder aus Kapitalvermögen wegfallen. Zudem müssen Kinder mit hohen Einkünften eigene Beiträge in die gesetzliche Krankenversicherung zahlen. Auch für andere Fördermaßnahmen wie zum Beispiel BAföG sind bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen zu beachten.Weitere Informationen für Verbraucher rund um die Themen Geld, Steuern und Vorsorge unter <a href="http://www.infos-finanzen.de/" target="_blank" >www.infos-finanzen.de</a>.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.bankenverband.de/" target="_blank" >Bundesverband deutscher Banken</a>, 12.01.2010</p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Sofort</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Tue, 12 Jan 2010 18:00:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Bundessteuerberaterkammer: Grundsätze für die Erstellung von Jahresabschlüssen</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/bundessteuerberaterkammer-grundsaetze-fuer-die-erstellung-von-jahresabschluessen/1e33db11a807c443db4619e77c6b8540.html</link>
			<description>Die Bundessteuerberaterkammer hat ihre „Verlautbarung zu den Grundsätzen für die Erstellung von Jahresabschlüssen durch Steuerberater vom 22. und 23. Oktober 2001“ vollständig überarbeitet.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die <a href="http://www.bstbk.de/" target="_blank" >Bundessteuerberaterkammer </a>hat ihre „<i>Verlautbarung zu den Grundsätzen für die Erstellung von Jahresabschlüssen durch Steuerberater vom 22. und 23. Oktober 2001</i>“ vollständig überarbeitet. Dies war insbesondere aufgrund der Entwicklung in der Rechnungslegung und der Anpassung an die heutigen Qualitätsanforderungen erforderlich. Eine weitgehende Übereinstimmung über die Grundsätze für die Erstellung von Jahresabschlüssen konnte nach ausführlichen Diskussionen mit dem <a href="http://www.idw.de/" title="Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW)" target="_blank" class="external-link-new-window" >IDW</a>  erreicht werden.<br /> <br /> Die endgültige Verabschiedung der Verlautbarung der Bundessteuerberaterkammer erfolgt nach der Beschlussfassung auf der Bundeskammerversammlung am 12. und 13. April 2010. Bis dahin behält die bisherige Verlautbarung der Bundessteuerberaterkammer Gültigkeit.</p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Sofort</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Fri, 08 Jan 2010 18:03:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Elterngeldbeziehern droht Steuernachzahlung </title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/elterngeldbeziehern-droht-steuernachzahlung/f1276d369c9761bd8fc5889d23a926bc.html</link>
			<description>Seit dem Jahr 2007 gewährt der Staat das Elterngeld und steht jungen Eltern bei den finanziellen Lasten kraftvoll zur Seite. Dies betrifft vor allem den Verdienstausfall eines Elternteiles oder des Alleinerziehers. Dieser soll durch eine einjährige Fortzahlung von 67 Prozent des vorherigen Nettoeinkommens, jedoch mindestens 300 Euro monatlich, kompensiert werden.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><i>S</i><i>eit dem Jahr 2007 gewährt der Staat das Elterngeld und steht jungen Eltern bei den finanziellen Lasten kraftvoll zur Seite. Dies betrifft vor allem den Verdienstausfall eines Elternteiles oder des Alleinerziehers. Dieser soll durch eine einjährige Fortzahlung von 67 Prozent des vorherigen Nettoeinkommens, jedoch mindestens 300 Euro monatlich, kompensiert werden.</i><br /> <br /> Angesichts der berechtigten Elternfreuden gilt es dabei, die fiskalischen Pflichten nicht zu vernachlässigen. Aus steuerlicher Sicht ergibt sich nämlich zweierlei: Zwar wird die Leistung steuerfrei ausgezahlt. Allerdings erhöhen die Zahlungen den Steuersatz des weiteren Einkommens im Rahmen des so genannten „Progressionsvorbehalts“. Aus diesem Grund sind die Bezieher von jährlich mehr als 410 Euro von Gesetzes wegen verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Ungeachtet weiterer Umstände ergeben sich hierbei regelmäßig Steuernachzahlungen. Bei zusammen veranlagten Ehegatten kann sich daher unter Umständen eine getrennte Veranlagung empfehlen.<br /> <br /> Von der Regelung sind unter anderem auch Bezieher von Arbeitslosengeld, Mutterschaftsgeld oder Arbeitnehmer in Altersteilzeit betroffen. Wer eine Deklarierung vorsätzlich oder leichtfertig unterlässt, riskiert strafrechtliche Folgen.<br /> <br /> Ob das gesamte Elterngeld den Steuersatz erhöht oder inwiefern das Grundgesetz einen gänzlich steuerfreien Sockelbetrag von 300 Euro gebietet, muss noch das <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/" target="_blank" >Bundesverfassungsgericht </a>entscheiden. Bis dahin sollten Betroffene gegen ihren Einkommensteuerbescheid Einspruch einlegen und auf das entsprechende Aktenzeichen (2 BvR 2604/09) verweisen, um von einem etwaigen positiven Urteil zu profitieren.</p>
<p><br />Quelle: <a href="http://www.dstv.de/" target="_blank" >Deutscher Steuerberaterverband e.V.</a>, 8. Januar 2010, Pressemitteilung 01/10</p>
<p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Sofort</category>
			
			<author>willkommen@steul.de</author>
			<pubDate>Fri, 08 Jan 2010 18:02:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Neue Broschüre: Steuertipps für Existenzgründer </title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/neue-broschuere-steuertipps-fuer-existenzgruender/811c62a57c45fefc78539e05e6f1699a.html</link>
			<description>Die Neuauflage der Broschüre &quot;Ich mache mich selbstständig!&quot; gibt allen Existenzgründern wichtige Tipps zu steuerlichen Fragen auf ihrem Weg in die Selbstständigkeit. </description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die 7. überarbeitete Neuauflage der Broschüre &quot;<a href="http://www.finanzamt.brandenburg.de/cms/detail.php/lbm1.c.355781.de" target="_blank" class="external-link-new-window" ><i>Ich mache mich selbstständig!</i></a>&quot;des <a href="http://www.finanzamt.brandenburg.de/" target="_blank" class="external-link-new-window" >Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg</a> gibt allen Existenzgründern wichtige Tipps zu steuerlichen Fragen auf ihrem Weg in die Selbstständigkeit. &quot;Von der Geschäftsidee bis zur Unternehmensgründung sind eine Vielzahl steuerlicher Aspekte zu beachten. Die Broschüre enthält unter anderem einen Überblick über die Anmeldung und steuerliche Einordnung der unternehmerischen Tätigkeit, die Grundsätze der Gewinnermittlung, die Unternehmenssteuerarten sowie die Investitionszulage.</p>
<p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Sofort</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Fri, 08 Jan 2010 18:01:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Steuererklärungsfristen für Steuererklärung 2009</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/steuererklaerungsfristen-fuer-steuererklaerung-2009/2862a7a9051974df817bbc24a29885e1.html</link>
			<description>Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 4.1.2010 über Steuererklärungsfristen </description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>I. Abgabefrist für Steuererklärungen</p>
<p>(1) Für das Kalenderjahr 2009 sind die Erklärungen</p><ul><li>zur <strong>Einkommensteuer-</strong> einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags -, </li><li>zur <strong>Körperschaftsteuer-</strong> einschließlich der Erklärungen nach §§ 27, 28 und 38 des Körperschaftsteuergesetzes, zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer -, </li><li>zur <strong>Gewerbesteuer-</strong> einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrags -, </li><li>zur <strong>Umsatzsteuer</strong> sowie </li><li>zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach  	§ 18 des Außensteuergesetzes </li></ul><p>nach § 149 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO)</p>
<p><b>bis zum 31. Mai 2010</b></p>
<p>bei den Finanzämtern abzugeben.</p>
<p>(2) Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des dritten Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2009/2010 folgt.</p>
<p>II. Fristverlängerung</p>
<p>(1) Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG angefertigt werden, wird die Frist nach § 109 AO allgemein</p>
<p><b>bis zum 31. Dezember 2010</b></p>
<p>verlängert. Bei Steuererklärungen für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln (Abschnitt I Absatz 2), tritt an die Stelle des 31. Dezember 2010 der 31. März 2011.</p>
<p>(2) Es bleibt den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern. Von dieser Möglichkeit soll insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn</p><ul><li>für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum die erforderlichen  	Erklärungen verspätet oder nicht abgegeben wurden, </li><li>für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum kurz vor Abgabe der Erklärung bzw. vor dem Ende der Karenzzeit nach § 233a Abs. 2 Satz 1 AO nachträgliche Vorauszahlungen festgesetzt wurden, </li><li>sich aus der Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum eine hohe Abschlusszahlung ergeben hat, - hohe Abschlusszahlungen erwartet werden, </li><li>für Beteiligte an Gesellschaften und Gemeinschaften Verluste  	festzustellen sind oder </li><li>die Arbeitslage der Finanzämter es erfordert. </li></ul><p>Im Übrigen wird davon ausgegangen, dass die Erklärungen laufend fertig  gestellt und unverzüglich eingereicht werden.</p>
<p>(3) Aufgrund begründeter Einzelanträge kann die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen bis zum 28. Februar 2011 bzw. in den Fällen des Abschnitts I Absatz 2 bis zum 31. Mai 2011 verlängert werden. Eine weitergehende Fristverlängerung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.</p>
<p>(4) Die allgemeine Fristverlängerung gilt nicht für Anträge auf Steuervergütungen. Sie gilt auch nicht für die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit mit Ablauf des 31. Dezember 2009 endete. Hat die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit vor dem 31. Dezember 2009 geendet, ist die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einen Monat nach Beendigung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit abzugeben (§ 18 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes).</p>
<p>Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.</p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Sofort</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Fri, 08 Jan 2010 18:00:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Erleichterung für Unternehmen und Verbraucher</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/erleichterung-fuer-unternehmen-und-verbraucher/14f9e391a83e0b2c15afd6fb6bbb9d0a.html</link>
			<description>Für Unternehmer und Verbraucher wird es künftig leichter, grenzüberschreitend Dienstleistungen im europäischen Binnenmarkt in Anspruch zu nehmen. Denn seit dem 28. Dezember 2009 wirkt die Europäische Dienstleistungsrichtlinie. Ein neu errichtetes Portal (www.portal21.de) unterstützt dieses Ziel durch ausführliche Informationen.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Seit dem 28. Dezember 2009 wirkt die Europäische Dienstleistungsrichtlinie. Künftig wird es dadurch sowohl für Unternehmer als auch für Verbraucher leichter, grenzüberschreitend Dienstleistungen im europäischen Binnenmarkt in Anspruch zu nehmen. Das neu errichtete Portal 21 (<a href="http://www.portal21.de" target="_self" class="linkExtern" >www.portal21.de</a>) unterstützt dieses Ziel durch ausführliche Informationen über die rechtlichen Rahmenbedingungen für Dienstleistungen in anderen europäischen Mitgliedstaaten. Das Portal 21 wurde durch die Germany Trade &amp; Invest (GTAI) und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) gemeinsam aufgebaut.</p>
<p>&quot;<i>Mit diesem Portalangebot werden Unternehmer und Verbraucher als Empfänger von Dienstleistungen effektiv bei ihren ersten Schritten in den europäischen Binnenmarkt unterstützt. Durch die Kenntnis der rechtlichen Rahmenbedingungen anderer Mitgliedstaaten wird das Vertrauen in den Binnenmarkt gestärkt. Ich würde mich freuen, wenn das Angebot guten Zuspruch findet und intensiv genutzt wird</i>&quot;, kommentierte der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie, Rainer Brüderle.</p>
<p>Das Portal 21, welches nach dem entsprechenden Artikel 21 der Dienstleistungsrichtlinie benannt ist, ist in mehrere Rubriken unterteilt. So wird beim Thema Rechtsrahmen für Dienstleistungen im europäischen Ausland über wichtige Gebiete wie das Zivilrecht, das Insolvenzrecht und den gewerblichen Rechtsschutz informiert. Spezielle Fragestellungen des Verbraucherschutzes werden in einer eigenen Rubrik berücksichtigt, z.B. aus dem Bereich Fernabsatz- und Internetrecht. Im Zusammenhang mit der Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungen wird ferner auf nationale Besonderheiten des ausländischen Rechts hingewiesen, z.B. auf bestehende Register oder Pflichtversicherungen. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist der Rechtsschutz in anderen Mitgliedstaaten. Schließlich können dem Portal auch Kontaktdaten für Anlaufstellen, wie z.B. Verbände und die neuen Einheitlichen Ansprechpartner entnommen werden. Auch individuelle Rückfragen sind möglich.</p>
<p>Das Portal 21 ergänzt auch das ebenfalls neu eingerichtete Portalangebot des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie <a href="http://www.dienstleisten-leicht-gemacht.de" target="_self" class="linkExtern" >www.dienstleisten-leicht-gemacht.de.</a></p>
<p>Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, 08.01.2010, Pressemitteilung</p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Sofort</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Fri, 08 Jan 2010 13:54:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Anlage Vorsorgeaufwand - Neues Formular für die Steuererklärung 2009</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/anlage-vorsorgeaufwand-neues-formular-fuer-die-steuererklaerung-2009/02868f9ae54ad55dd784611116df58d3.html</link>
			<description>Für die Einkommensteuererklärung 2009 ist die Anlage Vorsorgeaufwand neu eingeführt worden. In ihr können alle Angaben zu allgemeinen Vorsorgeaufwendungen, wie Krankenkassen- und bestimmte Versicherungsbeiträge, sowie Ausgaben für die Altersvorsorge, insbesondere Riester-Rente, eingetragen werden. </description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Für die Einkommensteuererklärung 2009 ist die Anlage Vorsorgeaufwand neu eingeführt worden. In ihr können alle Angaben zu allgemeinen Vorsorgeaufwendungen, wie Krankenkassen- und bestimmte Versicherungsbeiträge, sowie Ausgaben für die Altersvorsorge, insbesondere Riester-Rente, eingetragen werden. Bisher wurden diese Angaben im Mantelbogen, in der Anlage N (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) bzw. in der Anlage AV (Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben) gemacht. Die Anlage AV gibt es ab 2009 nicht mehr.</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.fin-rlp.de/ofd/portal/presse/presse.html" title="OFD Koblenz" target="_blank" >Oberfinanzdirektion Koblenz</a> 07.01.2010, Pressemeldung</p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Sofort</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Fri, 08 Jan 2010 12:33:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Aufwendungen für Umbau bei Behinderung sind außergewöhnliche Belastungen</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/aufwendungen-fuer-umbau-bei-behinderung-sind-aussergewoehnliche-belastungen/25586b2cc97e401a1d8c5bb826bee5e1.html</link>
			<description>Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für den behindertengerechten Umbau seines Wohnhauses stellen außergewöhnliche Belastungen dar.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit <a href="http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2009.12.23/6R709.html" title="Urteil im Volltext aufrufen" target="_blank" >Urteil vom 1. Oktober 2009 VI R 7/09</a> ließ der Bundesfinanzhof (BFH) Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für den behindertengerechten Umbau seines Wohnhauses zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen zu. Ein durch die Aufwendungen etwa erlangter Gegenwert blieb dabei außer Betracht. </p>
<p>Nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird die Einkommensteuer auf Antrag in bestimmtem Umfang ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen. zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH ist diese Steuerermäßigung allerdings ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige durch seine Aufwendungen einen Gegenwert erhält.</p>
<p>Im Streitfall wurde der verheiratete Steuerpflichtige durch einen Schlaganfall im Jahre 1999 schwer behindert. Um ihm trotz seiner außergewöhnlich starken Gehbehinderung weiterhin ein Leben in seiner gewohnten Umgebung zu ermöglichen und ihm den Aufenthalt in einem Pflegeheim zu ersparen, nahmen die Ehegatten im Streitjahr (2000) verschiedene Umbaumaßnahmen an ihrem Einfamilienhaus vor. Die von der Krankenkasse nicht bezuschussten Kosten für den Bau einer Rollstuhlrampe, die Einrichtung eines behindertengerechten Bades sowie die Umwandlung des ebenerdigen Arbeitszimmers in einen Schlafraum, machten die Ehegatten in Höhe von ca. 140.000 DM in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr als außergewöhnliche Belastung geltend. Dies lehnte das Finanzamt ab, gewährte jedoch den Behinderten-Pauschbetrag in Höhe von 7.200 DM und den Pflege-Pauschbetrag von 1.800 DM. Die dagegen gerichtete Klage der Erben des inzwischen verstorbenen Steuerpflichtigen wurde mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle an einer Belastung der Kläger, weil sie für ihre Aufwendungen einen Gegenwert erlangt hätten.</p>
<p>Mit Urteil vom 1. Oktober 2009 VI R 7/09 entschied der BFH nun, dass die Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau des Hauses als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind, weil sie so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit stehen, dass auch die etwaige Erlangung eines Gegenwertes in Anbetracht der Gesamtumstände des Einzelfalles in den Hintergrund tritt. </p>
<p><i>Quelle: Bundesfinanzhof, Pressemitteilung Nr. 109 vom 23. Dezember 2009</i></p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Sofort</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 23 Dec 2009 12:49:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Die wichtigsten steuerlichen Änderungen ab 2010</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/die-wichtigsten-steuerlichen-aenderungen-ab-2010/cad89487510b029118e3fc21833c0f3f.html</link>
			<description>Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung, Wachstumsbeschleunigungsgesetz – zwei lange Namen für einen einfachen Sachverhalt.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung, Wachstumsbeschleunigungsgesetz – zwei lange Namen für einen einfachen Sachverhalt: Ab dem 1. Januar 2010 werden Bürgerinnen und Bürger unter anderem durch diese beiden Gesetze steuerlich entlastet. Und zwar deutlich und nachhaltig, um eines sicher zu stellen: Dass auch in Zeiten der Krise – die trotz allem immer noch anhält – Wachstum und Stabilität ermöglicht werden.</p>
<p>Mit dem Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung profitieren rund 16,6 Millionen Menschen von Entlastungen in Höhe von rund 10 Mrd. Euro jährlich. Bis 2013 summieren sich diese Entlastungen sogar auf rund 40 Mrd. Euro. Der Kern des Gesetzes: Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können besser von der Steuer abgesetzt werden. Davon profitieren sowohl privat als auch gesetzlich Versicherte.</p>
<p>Mit dem Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums wird das steuerliche Sofortprogramm umgesetzt, das im Koalitionsvertrag der Bundesregierung festgeschrieben wurde.</p>
<p>Die wichtigsten Entlastungen im Überblick</p>
<p><b>Mehr für Familien</b></p>
<h5>Entlastung und Förderung von Familien mit Kindern</h5>
<p>Ab dem Veranlagungszeitraum 2010 werden die Freibeträge für Kinder für jedes Kind von insgesamt 6.024 Euro auf 7.008 Euro angehoben. Zugleich wird das Kindergeld ab dem 1. Januar 2010 für jedes Kind um 20 Euro erhöht.</p>
<h5>Weniger Erbschaft- und Schenkungsteuer für Geschwister und Geschwisterkinder</h5>
<p>Die Erbschaftsteuersätze in der Steuerklasse II werden im Jahr 2010 von 30 – 50 % auf 15 – 43 % abgesenkt. Dadurch werden insbesondere Übertragungen zwischen Geschwistern und Geschwisterkindern entlastet.</p>
<h5>Einführung des Faktorverfahrens</h5>
<p>Ab dem Veranlagungszeitraum 2010 haben Ehegatten zusätzlich zu den Steuerklassenkombinationen III / V bzw. IV / IV die Möglichkeit, auf der Lohnsteuerkarte jeweils die Steuerklasse IV in Verbindung mit einem Faktor eintragen zu lassen. Dieser Faktor hat die Wirkung eines steuermindernden Multiplikators. Ziel des Faktorverfahrens ist es, einen Anreiz zur Aufnahme einer steuerpflichtigen (und sozialversicherungspflichtigen) Beschäftigung zu schaffen – besonders für geringer verdienende Ehepartner.</p>
<h5>Verbesserte Absetzbarkeit von Unterhaltsaufwendungen</h5>
<p>Der Höchstbetrag für nach § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abziehbare Unterhaltsleistungen an gesetzlich Unterhaltsberechtigte und ihnen gleichgestellte Personen wird von derzeit 7.680 Euro auf 8.004 Euro (ab Veranlagungszeitraum 2010) angehoben. Zusätzlich sind ab dem Jahr 2010 die für die unterhaltene Person übernommenen Beiträge zu einer Basiskranken- und einer Pflegepflichtversicherung abziehbar.</p>
<p><b>Weitere steuerliche Erleichterungen</b></p>
<h5>Erhöhung des Grundfreibetrags</h5>
<p>Der Grundfreibetrag wird ab dem 1. Januar 2010 von bislang 7.834 Euro auf 8.004 Euro für Alleinstehende und von 15.669 Euro auf 16.009 Euro für Ehepaare angehoben.</p>
<p>Beim Steuertarif tritt zum 1. Januar 2010 nach der bereits 2009 erfolgten Absenkung des Eingangssteuersatzes von 15 % auf 14 % und der Anhebung der übrigen Tarifeckwerte um 400 Euro tritt zudem zum 1. Januar 2010 nun eine weitere Anhebung der Tarifeckwerte um 330 Euro ein.</p>
<h5>Erweiterter steuerlicher Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen</h5>
<p>Nach bisherigem Recht sind Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung zusammen mit den anderen sonstigen Vorsorgeaufwendungen nur begrenzt abzugsfähig. Diese Höchstbeträge werden künftig auf bis zu 2.800 Euro erhöht. Über die Anhebung der Höchstbeträge hinaus ist somit sichergestellt, dass künftig alle Krankenversicherungsbeiträge des Steuerpflichtigen, die ein Leistungsniveau absichern, das dem der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflege-Pflichtversicherung entspricht, voll abziehbar sind. Steuerlich sind also mindestens die Beiträge für eine Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung als Sonderausgaben anzusetzen. Diese Abzugsmöglichkeiten gelten für privat wie auch für gesetzlich Krankenversicherte und werden auch lohnsteuerlich wirksam.</p>
<h5>Verbesserte Absetzbarkeit von Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten</h5>
<p>Der Höchstbetrag von 13.805 Euro für die im Rahmen des Realsplittings (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) abziehbaren Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten erhöht sich ab dem Jahr 2010 um die für den Unterhaltsempfänger übernommenen Beiträge zu einer Basiskranken- und einer Pflegepflichtversicherung.</p>
<p><b>Änderungen bei der  Altersvorsorge</b></p>
<h5>Erhöhte Absetzbarkeit der Rentenversicherung</h5>
<p>Die Absetzbarkeit von Beträgen zur Basisversorgung im Alter (also zum Beispiel die gesetzliche Rentenversicherung, eine berufsständige Versorgung, die so genannte „Rürup-Rente“) werden zu 70 % steuerfrei gestellt.</p>
<h5>Zertifizierung ermöglicht steuerliche Anerkennung</h5>
<p>Diese Änderungen betreffen das Einkommensteuergesetz und das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz:</p>
<p>Durch das Jahressteuergesetz 2009 wurde eine Zertifizierungspflicht für steuerlich geförderte Basisrentenverträge eingeführt. Das heißt: Die Beiträge zu einem Basisrentenvertrag können als Sonderausgabe nach § 10 des Einkommensteuergesetzes ab dem Veranlagungsjahr 2010 nur noch dann steuerlich anerkannt werden, wenn das Vertragsmuster von der Zertifizierungsstelle zertifiziert ist. Zertifizierungsstelle ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, ab dem 1. Juli 2010 das Bundeszentralamt für Steuern.</p>
<p>Quelle: Bundesfinanzministerium, 18.12.2009</p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Sofort</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Mon, 21 Dec 2009 16:33:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Bundesrat stimmt Wachstumsbeschleunigungsgesetz zu </title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/bundesrat-stimmt-wachstumsbeschleunigungsgesetz-zu/eb75eac561bca09ae528145ed7437171.html</link>
			<description>Die schwerste Finanz- und Wirtschaftskrise seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland ist noch nicht ausgestanden. Im Koalitionsvertrag haben die Regierungsparteien deshalb ein steuerliches Sofortprogramm beschlossen, das die Krise weiter entschärfen soll. Im Bundesfinanzministerium wurden die Überlegungen in einen Gesetzesentwurf gefasst, den das Kabinett am 9. November 2009 beschlossen hat.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die schwerste Finanz- und Wirtschaftskrise seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland ist noch nicht ausgestanden. Im Koalitionsvertrag haben die Regierungsparteien deshalb ein steuerliches Sofortprogramm beschlossen, das die Krise weiter entschärfen soll. Im Bundesfinanzministerium wurden die Überlegungen in einen Gesetzesentwurf gefasst, den das Kabinett am 9. November 2009 beschlossen hat.</p>
<p>Der Bundestag hatte schon in seiner Sitzung am 4. Dezember dem Gesetz zugestimmt, mit dem Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen jedes Jahr um 8,4 Mrd. Euro entlastet werden sollen.</p>
<h5>Schnell entlasten</h5>
<p>Bereits zum 1. Januar 2010 soll das Wachstumsbeschleunigungsgesetz in Kraft treten. Schon beim Amtsantritt sagte Bundesfinanzminister Schäuble, dass man nun mit Hochdruck an der Umsetzung arbeiten müsse. Es sei richtig und wichtig, dass ab Anfang des Jahres wirksame Entlastungen zum Tragen kommen. Die verschiedenen Änderungen, die das Gesetz bündelt, sollen einen Beitrag zu nachhaltigem Wachstum leisten.</p>
<h5>Familien profitieren</h5>
<p>Die Bundesregierung entlastet mit dem steuerlichen  Sofortprogramm vor allem Familien:</p><ul><li>Die Kinderfreibeträge für jedes Kind werden angehoben. Statt 6.024 Euro sollen sie ab dem Veranlagungszeitraum 2010 insgesamt bei 7.008 Euro liegen.</li><li>Zugleich wird das Kindergeld erhöht. Es steigt für jedes Kind um 20 Euro. Das hilft vor allem Familien mit kleinem und mittlerem Einkommen. Für das erste und zweite Kind soll es damit statt 164 Euro 184 Euro geben, für das dritte 190 Euro, ab dem vierten Kind 215 Euro.</li><li>Auch für Erben sind Verbesserungen geplant. Ziel ist, eine geringere Steuerbelastung für Geschwister und Geschwisterkinder zu erreichen. Vorgesehen ist ein neuer Steuertarif von 15 bis 43 Prozent. Auch für Unternehmen werden die Regelungen zur Erbschaftsteuer geändert.</li></ul><h5>Wachstumshemmnisse beseitigen</h5>
<p>Eine gute wirtschaftliche Entwicklung Deutschlands gründet nicht nur in einer stabilen Binnenkonjunktur, sondern vor allem in guten Rahmenbedingungen für die Unternehmen des Landes. Hier werden die Produkte von morgen entwickelt, Waren in alle Welt verkauft und Arbeitsplätze in Deutschland geschaffen. Für die Wirtschaft sind weitere Änderungen geplant, vor allem Korrekturen&nbsp; bei der Unternehmensteuer.</p><ul><li>Nicht nur Hoteliers und Gastronomen, sondern auch ihre Gäste sollen von einem niedrigeren Umsatzsteuersatz für Beherbergungsleistungen profitieren. Der Steuersatz wird auf sieben Prozent abgesenkt.</li><li>Für Unternehmer sollen Abschreibungsregeln geändert werden. Die Bundesregierung plant eine Sofortabschreibung von Wirtschaftsgütern bis 410 Euro. Schon im Jahr der Anschaffung können dadurch Unternehmer von steuerlichen Vorteilen durch die Abschreibung profitieren. Alternativ dazu soll es auch möglich sein, einen Sammelposten für alle Wirtschaftsgüter zwischen 150 Euro und 1.000 Euro einzurichten.</li><li>Die Zinsschranke wird abgemildert. Die Idee bei der Einführung der Zinsschranke war, das vor allem Konzerne, die in Deutschland Gewinne verbuchen, diese nicht einfach auf Tochtergesellschaften im Ausland verlagern können, um in Deutschland weniger oder keine Steuer zu zahlen. In der Krise müssen jedoch viele Unternehmen höhere Risikoaufschläge für Kredite zahlen. Die Regeln der Zinsschranke stellen in der Folge für viele kleine und mittlere Unternehmen ein Problem dar. Deshalb wird unter anderem die Freigrenze von 1 Mio. Euro dauerhaft auf 3 Mio. Euro erhöht, um vor allem den Mittelstand zu entlasten.</li><li>Ein weiterer Baustein des Gesetzes ist es, den Ausbau erneuerbarer Energien zu fördern. Deutschlands Technologieführerschaft bei Energie aus Wind, Sonne oder Wasser soll gesichert werden. Für modular aufgebaute Anlagen, die vor dem Jahr 2009 in Betrieb genommen wurden, soll so ein wirtschaftlicher Weiterbetrieb ermöglicht werden.</li></ul><p>Nachdem der Bundesrat auf seiner heutigen Sitzung grünes Licht gegeben hat, kann das Gesetz pünktlich zum 1. Januar 2010 in Kraft treten.</p><ul><li><a href="http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_3378/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/Aktuelle__Gesetze/Gesetzentwuerfe__Arbeitsfassungen/Entw__Wachstumsbeschleunigungsgesetz.html?__nnn=true" title="Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz)" target="_blank" >       Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz)</a>     </li></ul><p><i>Quelle: Bundesfinanzministerium, 18.12.2009</i></p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Sofort</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Fri, 18 Dec 2009 15:08:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Änderungen und Neuregelungen 2010 im Bereich Arbeit und Soziales</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/aenderungen-und-neuregelungen-2010-im-bereich-arbeit-und-soziales/49d3087264ba7013ffd9dd95cca34105.html</link>
			<description>Übersicht über die wesentlichen Änderungen und Neuregelungen, die zum 1. Januar bzw. zum Jahresbeginn 2010 im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wirksam werden.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><i>Übersicht über die wesentlichen Änderungen und Neuregelungen, die zum 1. Januar bzw. zum Jahresbeginn 2010 im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wirksam werden</i>.</p>
<h3>1. Arbeitsmarktpolitik, Arbeitslosenversicherung und &nbsp;Grundsicherung für Arbeitsuchende</h3>
<h5>a) Verlängerung der Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld auf 18 Monate</h5>
<p>Ab 1. Januar gilt eine neue Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld. Der Bezug von Kurzarbeitergeld wird auf bis zu 18 Monate verlängert. Den Arbeitgebern, die im Vertrauen auf eine Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Situation keine Entlassungen vornehmen, wird Planungssicherheit gegeben. So können Arbeitsplätze gerettet und wertvolle Kenntnisse, Kompetenzen und Erfahrungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gesichert werden. Ohne eine neue Regelung würde die Bezugsfrist für Kurzarbeit, die in 2010 begonnen wird, entsprechend der gesetzlichen Regelung lediglich maximal sechs Monate betragen. Die Verlängerung auf 18 Monate gilt für Betriebe, die mit der Kurzarbeit in 2010 beginnen. Für Betriebe, die mit der Kurzarbeit schon 2009 begonnen haben, gilt eine Bezugsfrist von 24 Monaten. Von dieser Regelung unabhängig bleibt es außerdem bei den besonderen Erleichterungen der Kurzarbeit durch die Konjunkturmaßnahmen der Bundesregierung, so z. B. die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge. Diese Regelung ist im SGB III geregelt und gilt bis zum 31. Dezember 2010.</p>
<h5>b) Neue pauschalierte Nettoentgelte für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes</h5>
<p>Die für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes zugrunde zu legenden so genannten pauschalierten Nettoentgelte werden zum 1. Januar 2010 angepasst. Das Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind 67 Prozent und für die übrigen Arbeitnehmer 60 Prozent der so genannten Nettoentgeltdifferenz in einem Kalendermonat. Die Nettoentgeltdifferenz ist die Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Soll- und dem Ist-Entgelt. Das Soll-Entgelt ist das Arbeitsentgelt ohne den Arbeitsausfall. Das Ist-Entgelt ist das in Folge des Arbeitsausfalls geminderte Arbeitsentgelt.</p>
<h5>c) Insolvenzgeldumlage</h5>
<p>Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld für das Jahr 2010 wird auf 0,41 Prozent festgesetzt.</p>
<h5>d) Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer [vorbehaltlich Zustimmung des Bundesrates am 18. Dezember 2009]</h5>
<p>So genannte Konsulatslehrer können auch über den 31. Dezember 2009 hinaus zur Erteilung muttersprachlichen Unterrichts in Schulen unter der Aufsicht der jeweiligen berufskonsularischen Vertretung in Deutschland zugelassen werden. Die Ende 2009 auslaufende Regelung wurde durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung unbefristet verlängert. Zudem wurde die Definition der qualifizierten Beschäftigung im Ausländerbeschäftigungsrecht an die des Berufsbildungsgesetzes angepasst. Bislang wurde die qualifizierte Beschäftigung im Ausländerbeschäftigungsrecht als eine Tätigkeit definiert, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung voraussetzt. Entsprechend dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung liegt eine qualifizierte Beschäftigung im Ausländerbeschäftigungsrecht künftig vor, wenn eine mindestens zweijährige Berufsausbildung gegeben ist.</p>
<h5>e) Perspektive 50plus erreicht drei Viertel des Bundesgebietes</h5>
<p>Ab dem 1. Januar 2010 erreicht das Bundesprogramm &quot;Perspektive 50plus&nbsp;- Beschäftigungspakte für Ältere in den Regionen&quot; mehr als drei Viertel des Bundesgebietes. 57 weitere Grundsicherungsstellen wollen sich dem Bundesprogramm anschließen. Damit wären dann insgesamt 349 Arbeitsgemeinschaften, Optionskommunen und Arbeitsagenturen an den 62 Beschäftigungspakten beteiligt. Die Zahl der älteren Langzeitarbeitslosen, die vom Bundesprogramm und den Beschäftigungspakten profitieren, erhöht sich dadurch weiter.</p>
<h3>2. Arbeitsrecht und Arbeitsschutz</h3>
<h5>Gendiagnostikgesetz</h5>
<p>Die arbeitsrechtlichen Regelungen des Gendiagnostikgesetzes treten am 1. Februar 2010 in Kraft. Nach dem Gesetz sind genetische Untersuchungen am Arbeitspatz grundsätzlich verboten. Die Federführung für das Gendiagnostikgesetz obliegt dem Bundesministerium für Gesundheit.</p>
<h3>3.&nbsp;Sozialversicherung, Rentenversicherung und Sozialgesetzbuch</h3>
<h5>a) Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung</h5>
<p>Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 1. Januar 2010 unverändert 19,9 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und 26,4 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung.</p>
<h5>b) Künstlersozialversicherung</h5>
<p>Der Abgabesatz der Künstlersozialabgabe wird von 4,4 Prozent auf 3,9 Prozent gesenkt.</p>
<h5>c) Ergänzung von Melde- und Beitragsnachweisen der Künstlersozialkasse an die Krankenkasse der Versicherten</h5>
<p>Durch die Beitragsabführung an den Gesundheitsfonds erhalten die Krankenkassen von der Künstlersozialkasse keinen Nachweis über die Beiträge der einzelnen versicherten Künstler und Publizisten mehr. Um Probleme bei der Berechnung von einkommensabhängigen Entgeltersatzleistungen etc. zu vermeiden, wird die Meldepflicht um einen automatisierten monatlichen Melde- und Beitragsnachweis an die zuständige Krankenkasse ergänzt.</p>
<h5>d) Sozialversicherungsrechengrößen</h5>
<p>Mit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2010 wurden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im Jahr 2008 aktualisiert. Das Verordnungsverfahren und die Festlegung der Werte erfolgen in sich jährlich wiederholender Routine auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen. Die Rechengrößen der Sozialversicherung 2010 im Überblick:</p><table class="contenttable"> <tbody> <tr> <td rowspan="2"></td> <td colspan="2" align="center"><p>West</p></td> <td colspan="2" align="center"><p>Ost</p></td> </tr> <tr> <td align="center"><p>Monat</p></td> <td align="center"><p>Jahr</p></td> <td align="center"><p>Monat</p></td> <td align="center"><p>Jahr</p></td> </tr> <tr> <td></td> <td></td> <td></td> <td></td> <td></td> </tr> <tr> <td><p>Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung</p></td> <td style="white-space: nowrap;"><p>5.500 EUR</p></td> <td style="white-space: nowrap;"><p>66.000 EUR</p></td> <td style="white-space: nowrap;"><p>4.650 EUR</p></td> <td style="white-space: nowrap;"><p>55.800 EUR</p></td> </tr> <tr> <td><p>Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung</p></td> <td><p>6.800 EUR</p></td> <td><p>81.600 EUR</p></td> <td><p>5.700 EUR</p></td> <td><p>68.400 EUR</p></td> </tr> <tr> <td><p>Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung</p></td> <td><p>5.500 EUR</p></td> <td><p>66.000 EUR</p></td> <td><p>4.650 EUR</p></td> <td><p>55.800 EUR</p></td> </tr> <tr> <td><p>Versicherungspflichtgrenze:<br />Kranken- u. Pflegeversicherung</p></td> <td style="white-space: nowrap;"><p>4.162,50 EUR</p></td> <td><p>49.950 EUR</p></td> <td style="white-space: nowrap;"><p>4.162,50 EUR</p></td> <td><p>49.950 EUR</p></td> </tr> <tr> <td><p>Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung</p></td> <td><p>3.750 EUR</p></td> <td><p>45.000 EUR</p></td> <td><p>3.750 EUR</p></td> <td><p>45.000 EUR</p></td> </tr> <tr> <td><p>Bezugsgröße in der Sozialversicherung</p></td> <td><p>2.555 EUR</p></td> <td><p>30.660 EUR</p></td> <td><p>2.170 EUR</p></td> <td><p>26.040 EUR</p></td> </tr> <tr> <td></td> <td></td> <td></td> <td></td> <td></td> </tr> <tr> <td><p>vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung</p></td> <td colspan="4"><p>32.003 EUR</p></td> </tr> </tbody> </table><h5>e) Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung</h5>
<p>Der Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 1. Januar 2010 weiterhin 79,60 Euro.</p>
<h5>f) Entgeltbescheinigungsrichtlinie tritt in Kraft</h5>
<p>Um einen einheitlichen Mindeststandard zur Ausstellung einer Entgeltbescheinigung zu erreichen, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Zusammenwirken sich mit zahlreichen Vertretern der Wirtschaft und der Betreiber von Entgeltabrechungsprogrammen auf einen einheitlichen Mindeststandard geeinigt. Damit wird eine vergleichbare Lesbarkeit der Bescheinigungen durch den gleichen Aufbau und standardisierte Begriffe gesichert. Dies vereinfacht nicht nur die Lesbarkeit für die Beschäftigten oder gegebenenfalls Personen, die diese Bescheinigungen vorgelegt bekommen, sondern erreicht erstmalig die einheitliche Verwendung und Definition von Entgeltbegriffen in der Abrechnung. Mittelfristig versprechen sich alle Beteiligten davon auch Entlastungen in den Arbeitsabläufen der Arbeitgeber bei Neueinstellung von Beschäftigten und im Bereich des Bescheinigungswesens.</p>
<h5>g) Elektronisches Entgeltnachweisverfahren (ELENA) startet</h5>
<p>Zum 1. Januar 2010 startet mit der erstmaligen Meldung der Beschäftigtendaten durch die Arbeitgeber an die Zentrale Speicherstelle bei der Deutschen Rentenversicherung das elektronische Entgeltnachweisverfahren (ELENA), dass mittelfristig zu einer erheblichen Entlastung der Arbeitgeber im Bereich des Bescheinigungswesens beitragen wird. Ab 2012 werden die Bescheinigungen an die Bundesagentur für Arbeit (Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III, Nebeneinkommensbescheinigung nach § 313 SGB III und Auskunft über Beschäftigung nach § 135 SGB III) sowie die Bescheinigungen für Wohngeld und nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes ersetzt werden. Bis 2012 werden dafür die notwendigen Daten parallel zum bestehenden papiergestützten Bescheinigungsverfahren in der Zentralen Speicherstelle in Würzburg hinterlegt. Informationen und Arbeitshilfen finden Arbeitgeber wie Beschäftigte auf der Internetseite <a href="http://www.das-elena-verfahren.de/" target="_blank" >www.das-elena-verfahren.de</a>.</p>
<h5>h) Änderung des Meldeverfahrens bei Anschriftenänderung</h5>
<p>Die Meldebehörden der Kommunen melden ab dem 1. Januar 2010 Geburten, Anschriftenänderungen oder Sterbefälle direkt an die Träger der Deutschen Rentenversicherung. Dadurch entfallen rund 16 Millionen Meldungen im Jahr. Die aktualisierten Anschriftendaten werden von der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung an die Einzugsstellen und die Bundesagentur für Arbeit übermittelt, um sicherzustellen, dass auch die anderen Sozialversicherungsträger eine aktuelle Anschriftendatei führen.</p>
<h5>i) Gleitzonenfaktor F im Bundesanzeiger veröffentlicht</h5>
<p>Ab dem 1. Januar 2010 gilt für Beschäftigte in der Gleitzone (400,01 bis 800,00 Euro Entgelt im Monat) der neue Gleitzonenfaktor 0,7585.</p>
<h5>j) Anpassung des Vermögensrechts der Unfallversicherung</h5>
<p>Das bereits durch das Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz neu gestaltete Vermögensrecht tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Künftig haben die Unfallversicherungsträger neben Betriebsmitteln und Rücklagen ein eigenständiges Verwaltungsvermögen zu bilden, in dem illiquide Vermögensbestandteile bilanziert werden. Dadurch wird erreicht, dass die Höhe von Betriebsmitteln und Rücklagen zurückgeführt werden kann sowie weniger Kapital beim Unfallversicherungsträger gebunden und damit den Beitragszahlern entzogen ist. Darüber hinaus werden die Unfallversicherungsträger gesetzlich verpflichtet, ab 2010 Altersrückstellungen für die bei ihnen beschäftigten Dienstordnungsangestellten zu bilden. Dasselbe gilt für Tarifbeschäftigte, denen eine unmittelbare Zusage von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erteilt worden ist. Hierdurch werden Altersvorsorgebelastungen für zukünftige Generationen reduziert. Um eine einheitliche Verfahrensweise der Unfallversicherungsträger sicherzustellen, regelt die ebenfalls am 1. Januar 2010 in Kraft tretende Unfallversicherungs-Altersrückstellungsverordnung die konkreten Rahmenbedingungen für die Bildung von Altersrückstellungen.</p>
<h5>k) Betriebsprüfer der Rentenversicherer prüfen erstmalig Beitragszahlungen zur Unfallversicherung</h5>
<p>Erstmalig werden ab dem 1. Januar 2010 die Betriebsprüfer der Rentenversicherer bei ihren Betriebsprüfungen auch die Angaben zur Beitragszahlung in der Unfallversicherung für das Jahr 2009 mitprüfen. Die Beitragsjahre bis 2009 werden noch von den Prüfdiensten der Unfallversicherungsträger geprüft. Die vollständige Übernahme der Prüfungen durch die Rentenversicherung erfolgt schrittweise bis zum 1. Januar 2013.</p>
<h5>l) Meldung der Arbeitsstunden an die Unfallversicherungsträger ab 1. Januar 2010 zwingend</h5>
<p>War es den Arbeitgebern bisher freigestellt, die Arbeitsstunden ihrer Beschäftigten an die Unfallversicherung zu melden, gilt ab dem 1. Januar 2010, dass diese Daten zwingend mitzumelden sind. Ansonsten werden die Meldungen als fehlerhaft zur Neuerstattung abgewiesen. Zu melden sind entweder die tatsächlich erfassten Arbeitsstunden oder zumindest die Sollarbeitsstunden der Beschäftigten. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, können ersatzweise Arbeitsstunden nach dem Vollarbeiterrichtwert bzw. geschätzte Arbeitsstunden gemeldet werden.</p>
<p><i>Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Pressemitteilung vom 16.12.2009</i></p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Sofort</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Thu, 17 Dec 2009 13:30:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Steueränderungen 2010 für Rentner und Arbeitnehmer </title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/steueraenderungen-2010-fuer-rentner-und-arbeitnehmer/ee2403fd2d124a5367efb882e29db006.html</link>
			<description>Nachdem bereits zum Jahresbeginn 2009 die Freibeträge und Tarifverläufe verbessert wurden, gibt es ab dem 01.01.2010 eine weitere Verbesserung des Steuertarifs zu vermelden:</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>Einkommensteuer: Verbesserungen beim Tarif </b></p>
<p>Nachdem bereits zum Jahresbeginn 2009 die Freibeträge und Tarifverläufe verbessert wurden, gibt es ab dem 01.01.2010 eine weitere Verbesserung des Steuertarifs zu vermelden:</p><ul><li>der <strong>Grundfreibetrag wird</strong> auf <strong>8.004 Euro</strong> angehoben, das  bedeutet eine erneute Steigerung um 170 Euro </li><li>der <strong>Tarifverlauf</strong> wird zu Gunsten der Steuerzahler begradigt. </li></ul><p><b>Steuererklärung: Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung für  Nichtarbeitnehmer</b></p>
<p>Wenn weder Arbeitslohn aus einem aktiven Beschäftigungsverhältnis oder Versorgungsbezüge aus einem früheren Dienstverhältnis bezogen werden, muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte - genauer: der &quot;Gesamtbetrag der Einkünfte&quot; - den steuerlichen Grundfreibetrag übersteigen. Ab dem 01.10.2010 gilt dies für alle Steuerbürger, deren „Gesamtbetrag der Einkünfte&quot; höher ist als <b>8.004 Euro</b> bei Alleinstehenden  und <b>16.008 Euro</b> bei Verheirateten (§ 56 EStDV).</p>
<p><b>Kranken- und Pflegversicherungen: Verbesserter Abzug der  Versicherungsbeiträge </b></p>
<p>Ab 2010 wird die steuerliche Absetzbarkeit von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung deutlich verbessert (mit dem &quot;Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen&quot; – Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom 16.7.2009). Damit wird die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt (BVerfG-Urteil vom 13.2.2008, 2 BvL 1/06, DStR 2008 S. 604). Ab 2010 sind Beiträge zur gesetzlichen und privaten Basiskrankenversicherung sowie zur gesetzlichen Pflegeversicherung (d.h. zur sozialen Pflegeversicherung und privaten Pflegepflichtversicherung) in tatsächlicher Höhe als Sonderausgaben absetzbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG 2010).</p>
<p><b>Sonstige Versicherungen: Eingeschränkter Abzug weiterhin möglich </b></p>
<p>Ab dem 01.01.2010 werden Beiträge zu anderen Versicherungen auch weiterhin berücksichtigt (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG 2010), allerdings wirken sie sich nur dann steuerlich aus, wenn der Versicherungshöchstbetrag von 1.900</p>
<p>Euro bzw. 2.800 Euro nicht bereits mit Beiträgen zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung ausgeschöpft ist. In diesem Fall können noch Beiträge zu &quot;anderen Versicherungen&quot; abgesetzt werden. Falls die Beiträge zur Basis-kranken- und Pflegepflichtversicherung höher sind als der Versicherungshöchstbetrag, sind diese in tatsächlicher Höhe auch über den Höchstbetrag hinaus - absetzbar. Dann aber bleibt für andere Versicherungsbeiträge kein Raum mehr (§ 10 Abs. 4 Satz 4 EStG).</p>
<p><b>Vorsorgeaufwendungen: Neue Vorsorgepauschale beim Lohnsteuerabzug </b></p>
<p>Bei Arbeitnehmern und Versorgungsempfängern berücksichtigte das Finanzamt für  Vorsorgeaufwendungen bisher eine <b>Vorsorgepauschale</b> in der  Steuerveranlagung, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden. Ab 2010  wird die Vorsorgepauschale im <b>Lohnsteuerabzugsverfahren</b> in veränderter Form beibehalten. Die entsprechenden Regelungen werden in die lohnsteuerlichen Vorschriften übernommen (§ 39b Abs. 2 Nr. 3 EStG-neu). Ab 2010 wird die Vorsorgepauschale in der <b>Steuerveranlagung</b> dagegen abgeschafft, weil nun nur noch die tatsächlich geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und zur Rentenversicherung sowie ggf. zu anderen Versicherungen berücksichtigt werden (§ 10c EStG-neu).</p>
<p><b>Kindergeld: Anhebung der Einkommensgrenze für volljährige Kinder </b></p>
<p>Für volljährige Kinder in Berufsausbildung oder im Freiwilligendienst erhalten die Eltern das Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge bis zum 25. Lebensjahr - aber nur dann, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht mehr als 7.680 Euro im Jahr betragen. Ab 2010 steigt diese Grenze auf 8.004 Euro (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, geändert mit dem &quot;Bürgerentlastungsgesetz&quot; vom 16.7.2009).</p>
<p><b>Unterstützung bedürftiger Personen: Erhöhung des Höchstbetrages </b></p>
<p>Unterhaltsleistungen an bedürftige Angehörige, die gesetzlich unterhaltsberechtigt sind und für die niemand Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag hat, sind als <b>außergewöhnliche Belastungen besonderer Art </b>bis zum Höchstbetrag von 7.680 Euro absetzbar (§ 33a Abs. 1 EStG). Ab dem 1.1. 2010 erhöht sich der abzugsfähige Höchstbetrag in zweifacher Weise:</p><ul><li>Der bisherige Höchstbetrag von 7.680 Euro steigt auf 8.004 Euro. </li><li>Darüber hinaus gehende Beträge werden berücksichtigt, sofern sie auf Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung der unterhaltsberechtigten bedürftigen Person entfallen, die der Unterhaltsverpflichtete gezahlt hat (§ 33a Abs. 1 EStG-neu). </li></ul><p><b>Realsplitting: Verbesserter Abzug von Unterhalt an den Ex-Ehegatten </b></p>
<p>Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten sind im Rahmen des Realsplittings bis zu 13.805 Euro als <b> Sonderausgaben</b> absetzbar. Hierzu aber muss der Ex-Gatte seine Zustimmung geben und die empfangenen Beträge seinerseits als &quot;sonstige Einkünfte&quot; versteuern (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG).</p>
<p>Ab dem 1.1.2010 erhöht sich der abzugsfähige Höchstbetrag von 13.805 Euro um die Beiträge, die der Unterhaltsverpflichtete für die Kranken- und Pflegeversicherung des Unterhaltsberechtigten gezahlt hat (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG-neu).</p>
<p><b>Steuerklassenwahl bei Verheirateten: Das neue Faktorverfahren als zusätzliche Möglichkeit zu den bisherigen Steuerklassenkombinationen IV/IV und III/V </b></p>
<p>Eheleute, die beide Arbeitslohn beziehen, hatten bisher die Wahl zwischen den  Lohnsteuerklassenkombinationen <b>IV / IV und III / V</b>. Als Faustregel galt und gilt, dass die Kombination III / V dann günstiger ist, wenn der Ehegatte mit dem geringeren Verdienst mindestens 1/3 weniger verdient als der Ehegatte mit dem höheren Bruttogehalt.</p>
<p>Ab 2010 können Eheleute statt III / V und IV / IV erstmals zusätzlich als  dritte Möglichkeit das so genannte <b>„Faktorverfahren&quot;</b> beim Finanzamt  beantragen. Dies führt zu einem gerechteren monatlichen Lohnsteuerabzug.</p>
<p>Ausgangspunkt ist die Lohnsteuer, die sich auf Basis der Steuerklassen IV / IV ergibt. Aus dem Verhältnis der voraussichtlichen Jahreseinkommensteuer für beide Partner zur Summe der Lohnsteuer jedes einzelnen Ehegatten werden beide Faktoren ermittelt.</p>
<p>Der Arbeitgeber ermittelt die Lohnsteuer für den jeweiligen Ehegatten nach der Steuerklasse IV und wendet anschließend darauf den vom Finanzamt auf den Lohnsteuerkarten eingetragenen Faktor an. Dadurch ergibt sich bei beiden Ehegatten im Ergebnis die vom Finanzamt errechnete und den Verhältnisrechnungen zu Grunde gelegte voraussichtliche Einkommensteuer.</p>
<p>Wird das Faktorverfahren gewählt, sind die Ehegatten - wie bei der Steuerklassenwahl III/V - verpflichtet, nach Ablauf des Jahres eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Der Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber ist bei Anwendung des Faktorverfahrens nicht mehr möglich.</p>
<p>Freibeträge werden beim Faktorverfahren nicht mehr auf der Lohnsteuerkarte eingetragen. Sie wirken sich aber bei der Ermittlung der voraussichtlichen Jahreslohnsteuer aus, indem es zu einem geringeren Faktor kommt.</p>
<p><i>Quelle: Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. 16.12.2009, Presseinformation Nr. 42</i></p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Sofort</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Thu, 17 Dec 2009 12:52:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Freilose bei der Lotteriesteuer</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/freilose-bei-der-lotteriesteuer/81a51f99b2cd51162953bf88ada6e8f2.html</link>
			<description>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 19. August 2009 II R 16/07 entschieden, dass für Freilose, die mit gekauften Losen gewonnen werden und eine „zweite Gewinnchance“ bieten, keine Lotteriesteuer anfällt.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit <a href="http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2009.12.16/2R1607.html" title="Urteil aufrufen" target="_blank" class="external-link-new-window" >Urteil vom 19. August 2009 II R 16/07 </a>entschieden, dass für Freilose, die mit gekauften Losen gewonnen werden und eine „zweite Gewinnchance“ bieten, keine Lotteriesteuer anfällt. Der Lotteriesteuer unterliegen die im Inland veranstalteten öffentlichen Lotterien. Die Steuer beträgt 16 2/3 % vom Einsatz, der für den Erwerb der Lose zu zahlen ist.</p>
<p>Das Verfahren vor dem BFH betraf eine staatlich genehmigte Lotterie mit Rubbellosen, bei der eine Million Lose in den Verkauf gelangten. Mit diesen Losen konnten insgesamt 200.000 Freilose gewonnen werden. Diese berechtigten zu einer erneuten Teilnahme an der Lotterie, ohne dass dafür ein weiterer Einsatz zu zahlen war. Der Wert der Freilose konnte nicht ausgezahlt werden. Nach Meinung der Finanzverwaltung sollten auch solche Freilose wegen ihres Geldwerts der Lotteriesteuer unterliegen. Dem ist der BFH nicht gefolgt. Die mit den Freilosen vermittelten Gewinnchancen ergeben sich allein aus dem Einsatz, der für die gekauften Lose zu zahlen ist. Das Freilos ist ein Spielgewinn; für einen solchen fällt jedoch keine Lotteriesteuer an.</p>
<p>Quelle: Bundesfinanzhof, Pressemitteilung Nr. 108 vom 16. Dezember 2009 </p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Sofort</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 16 Dec 2009 14:15:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Steuerchaos bei Rentnern - Fünf wichtige Fragen und Antworten zur Steuererklärung Rentner</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/steuerchaos-bei-rentnern-fuenf-wichtige-fragen-und-antworten-zur-steuererklaerung-rentner/387620f4aef6bb975bfe2f24a26a3288.html</link>
			<description>Das Wirrwarr um die Steuerzahlungen von Rentnern belegt eindrucksvoll, dass das Steuerrecht, aber auch die Steuerformulare in Deutschland viel zu kompliziert sind. </description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Wirrwarr um die Steuerzahlungen von Rentnern belegt eindrucksvoll, dass das Steuerrecht, aber auch die Steuerformulare in Deutschland viel zu kompliziert sind. Nach einer stichprobenartigen Untersuchung von Einkommensteuererklärungen in Nordrhein-Westfalen haben offenbar viele Rentner ihre Steuererklärungen falsch ausgefüllt und damit zu viele Steuern gezahlt.</p>
<p>Wer etwa Einnahmen aus der gesetzlichen Rente in das Feld für Betriebsrenten eingetragen hat oder die Beiträge zur Krankenversicherung nicht angegeben hat, wurde zu hoch besteuert.</p>
<p>Ausgangspunkt der Stichproben ist der erstmals mögliche Abgleich der Finanzämter mit den Rentenkassen. Dieser Abgleich wurde durch die Einführung des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens geschaffen. Danach müssen die Träger der Rentenversicherungen etc., Renten, die den Rentnern ausgezahlt werden, an das Bundeszentralamt für Steuern melden. Ursprünglich sollten mit dem Abgleich vor allem die Rentner ausfindig gemacht werden, die keine Steuererklärung abgegeben haben, obwohl sie nach dem Gesetz dazu verpflichtet waren. Doch nun hat sich herausgestellt, dass viele Rentner zu viel Steuern gezahlt haben.</p>
<p>Der BdSt fordert die Politik auf, für die Rentner Klarheit zu schaffen. Dass komplizierte Steuerrecht und die unübersichtlichen Steuerformulare müssen vereinfacht werden. Spätestens im Jahr 2010 müssen die Erstattungen erfolgen, um die Festsetzungsverjährungsfristen in vielen Fällen nicht zu unterlaufen. Die betroffenen Rentner müssen auf jeden Fall schnell ihr Geld zurückerhalten, fordert der BdSt.</p>
<p><b>Die fünf wichtigsten Fragen zum Steuerchaos bei den Rentner:</b></p>
<p><b> Müssen Rentner eine Steuererklärung abgeben?</b></p>
<p>Grundsätzlich sind auch Rentner verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Vielen Rentnern ist diese Pflicht jedoch nicht bewusst. Dabei ist die Frage, ob die steuerpflichtigen Einkünfte über den Freibeträgen liegen und daher eine Steuererklärung abgeben werden muss, bei Rentnern besonders schwierig zu beantworten. Denn je nachdem, aus welcher Rentenart (gesetzliche Rente, Betriebsrente, Kapitallebensversicherung usw.) Einnahmen erzielt werden, ergeben sich unterschiedliche Berechnungsmethoden. Mit dem Alterseinkünftegesetz hat sich der steuerpflichtige Anteil der Renten erhöht, so dass seit dem Jahr 2005 mehr Rentner verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.</p>
<p>Erhalten Rentner <b>lediglich Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung</b>, den landwirtschaftlichen Alterskassen, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und Renten aus einer kapitalgedeckten Altersversorgung (Riester- und Rürup-Rente), gilt folgende Faustformel für die Abgabepflicht von Einkommensteuererklärungen:</p><table class="contenttable"> <tbody> <tr> <th style="width: 241.45pt;"><p> Jahr des Rentenbeginns</p></th> <th style="width: 241.45pt;"><p> Höhe der gesetzlichen Rente (brutto) </p></th> </tr> <tr> <td style="width: 241.45pt;"><p>bis 2005</p></td> <td style="width: 241.45pt;" align="center"><p>15.533 Euro im Jahr</p></td> </tr> <tr> <td style="width: 241.45pt;"><p>ab 2006</p></td> <td style="width: 241.45pt;" align="center"><p>14.936 Euro im Jahr</p></td> </tr> <tr> <td style="width: 241.45pt;"><p>2007</p></td> <td style="width: 241.45pt;" align="center"><p>14.383 Euro im Jahr</p></td> </tr> <tr> <td style="width: 241.45pt;"><p>2008</p></td> <td style="width: 241.45pt;" align="center"><p>13.868 Euro im Jahr</p></td> </tr> <tr> <td style="width: 241.45pt;"><p>2009</p></td> <td style="width: 241.45pt;" align="center"><p>13.684 Euro im Jahr</p></td> </tr> <tr> <td style="width: 241.45pt;"><p>2010</p></td> <td style="width: 241.45pt;" align="center"><p>13.510 Euro im Jahr</p></td> </tr> </tbody> </table><p>Liegen die Rentenzahlungen darunter, muss keine Einkommensteuererklärung abgegeben werden, wenn keine weiteren Einkünfte (z.B. Betriebsrenten, Mieten, Kapitaleinkünfte über Sparerfreibetrag) vorliegen. Liegen die Einnahmen über den genannten Beträgen, muss zwar eine Einkommensteuererklärung abgeben werden, dies heißt aber nicht zwangsläufig, dass auch Steuern zu zahlen sind. So hat das BMF errechnet, dass für das Jahr 2006 und früher erst ab einer Rente von 18.900 Euro im Jahr Einkommensteuern anfallen.</p>
<p><b>Warum haben einige Rentner jetzt zu viele Steuern gezahlt?</b></p>
<p>Ebenso wie Arbeitnehmer können auch Rentner bestimmte Aufwendungen bei der Steuererklärung steuermindernd absetzen. Dies können zum Beispiel Beiträge zur Krankenkasse oder auch Aufwendungen für die Gesundheit, wie zum Beispiel eine Brille oder Zahnersatz , sein. Aufgrund der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung der verschiedenen Renten muss aber auch sehr genau aufgepasst werden, welche Renteneinnahmen in welches Feld der Steuervordrucke eingetragen werden. Irrt sich der Steuerzahler und trägt seine Einnahmen aus der gesetzlichen Rente in das Feld für die Betriebsrenten ein, kann sich ein zu hoher Steuerabzug ergeben.</p>
<p><b>Bekommen die Rentner die zu viel gezahlten Steuern zurück?</b></p>
<p>Eine abschließende Bewertung ist erst möglich, wenn alle Fakten bekannt sind. Grundsätzlich können bestandskräftige Steuerbescheide nur binnen eines Monats nach Bekanntgabe geändert werden. Dazu muss gegen den Steuerbescheid Einspruch beim Finanzamt eingelegt werden. Ausnahmsweise sind aber auch danach Korrekturen möglich. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich um offensichtliche Fehler handelt. Hat der Steuerzahler also zum Beispiel seine Einnahmen aus der gesetzlichen Rente in das Feld Betriebsrente eingetragen, so ist dies offensichtlich unrichtig. Wurde der Fehler dann ohne eine weitere Prüfung von den Finanzämtern in die Steuerfestsetzung übernommen, so kann auch noch vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, indem die Steuererklärung abzugeben war, eine Korrektur erfolgen.</p>
<p><b>Wie kann man das Steuerchaos zukünftig vermeiden?</b></p>
<p>Der Bund der Steuerzahler (BdSt) setzt sich bereits seit langem dafür ein, Rentnern ein vereinfachtes Steuererklärungsformular zur Verfügung zu stellen. Dort sollten nur die für Rentner auch relevanten Felder abgedruckt werden. Mit übersichtlicheren Formularen sollte es den Rentnern auch leichter fallen, die Einnahmen in die richtigen Felder einzutragen. Einen Entwurf für ein vereinfachtes Formular hatte der BdSt dem Bundesministerium der Finanzen bereits vor Monaten vorgelegt.</p>
<p><b>Was ist zu tun, wenn noch keine Steuererklärung abgeben wurde, obwohl der Rentner zur Abgabe einer solchen Erklärung verpflichtet war?</b></p>
<p>Rentner sollten genau prüfen, ob sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind. Dabei kann zum Beispiel ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein, aber auch das Finanzamt vor Ort weiterhelfen. Sollten Rentner noch keine Steuererklärung abgegeben haben, obwohl sie dazu verpflichtet sind, so sollten sie die Erklärung nachholen. Wird das Finanzamt tätig und fordert zur Abgabe einer Steuererklärung rückwirkend auf, kann dies neben der Steuernachzahlung auch zur Zahlung von Zinsen und Verspätungszuschlagen führen. Im schlimmsten Fall kann sogar ein Strafverfahren eingeleitet werden.</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.steuerzahler.de/" title="Bund der Steuerzahler Deutschland e.V." target="_blank" class="external-link-new-window" >Bund der Steuerzahler (BdSt)</a> 08.12.2009,  Pressemitteilung</p>
<p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Sofort</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 09 Dec 2009 14:15:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für das Jahr 2010 </title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/steuerklassenwahl-bei-arbeitnehmer-ehegatten-fuer-das-jahr-2010/b7a929f8f7ea14eb630809703d59c937.html</link>
			<description>Das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern weist darauf hin, dass Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen, nach Erhalt ihrer Lohnsteuerkarten 2010 darauf achten sollten, ob die bisherigen von der Gemeinde eingetragenen Steuerklassen noch zutreffen. Arbeitnehmer-Ehegatten können bekanntlich für den Lohnsteuerabzug zwischen den Steuerklassenkombinationen IV/IV und III/V wählen. Für eine etwaige...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das <a href="http://www.fm.mv-regierung.de/" title="Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern aufrufen" target="_blank" class="external-link-new-window" >Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern</a> weist darauf hin, dass Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen, nach Erhalt ihrer Lohnsteuerkarten 2010 darauf achten sollten, ob die bisherigen von der Gemeinde eingetragenen Steuerklassen noch zutreffen. Arbeitnehmer-Ehegatten können bekanntlich für den Lohnsteuerabzug zwischen den Steuerklassenkombinationen IV/IV und III/V wählen. Für eine etwaige Änderung der Steuerklasseneintragung ist die Gemeinde zuständig, die die Lohnsteuerkarte ausgestellt hat. Ab dem Kalenderjahr 2010 besteht zudem die Möglichkeit, die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor zu wählen (Faktorverfahren). Das Faktorverfahren kann nur im Finanzamt beantragt werden.</p>
<p>Um die Steuerklassenwahl zu erleichtern, haben das Bundesfinanzministerium und die obersten Finanzbehörden der Länder ein Merkblatt mit Tabellen ausgearbeitet. Aus ihnen können Ehegatten nach der Höhe ihrer monatlichen Arbeitslöhne die Steuerklassenkombination feststellen, bei der sie die geringste Lohnsteuer entrichten müssen.</p>
<p>Die Tabellen erleichtern lediglich die Wahl der für den Lohnsteuerabzug günstigsten Steuerklassenkombination. Die im Laufe des Jahres einbehaltene Lohnsteuer besagt jedoch nichts Abschließendes über die Höhe der Jahressteuerschuld. Diese hängt von den Verhältnissen des Einzelfalles ab.</p>
<p>Bei der Wahl der Steuerklassenkombination sollten die Ehegatten auch daran denken, dass die Steuerklassenkombination die Höhe der Lohnersatzleistungen (wie z.B. Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld und Mutterschaftsgeld) beeinflussen kann. Eine vor Jahresbeginn getroffene Steuerklassenwahl wird bei der Gewährung von Lohnersatzleistungen durch die Agentur für Arbeit grundsätzlich anerkannt. Wechseln Ehegatten im Laufe des Kalenderjahrs die Steuerklassen, können sich bei der Zahlung von Lohnersatzleistungen (z.B. wegen Arbeitslosigkeit eines Ehegatten) unerwartete Auswirkungen ergeben. Deshalb sollten Arbeitnehmer, die damit rechnen, in absehbarer Zeit eine Lohnersatzleistung für sich in Anspruch nehmen zu müssen oder diese bereits beziehen, vor der Neuwahl der Steuerklassenkombination den zuständigen Sozialleistungsträger zu deren Auswirkung auf die Höhe der Lohnersatzleistung befragen.</p>
<p><a href="http://service.mvnet.de/_php/download.php?datei_id=14246" title="Merkblatt als PDF (38 KB)" target="_blank" class="external-link-new-window" ><i>Als Anlage finden Sie das Merkblatt mit den Tabellen und Erläuterungen  (u.a. zum Faktorverfahren) im PDF-Format.</i></a></p>
<p>Quelle: Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern 08.12.2009, Pressemeldung Nr. 45/09</p>
<p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Sofort</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 09 Dec 2009 14:00:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Keine Einbeziehung des an einen Vermieter gezahlten Entgelts für die Ansiedlung von Arztpraxen bei der Aufteilung von Vorsteuerbeträgen</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/keine-einbeziehung-des-an-einen-vermieter-gezahlten-entgelts-fuer-die-ansiedlung-von-arztpraxen-bei-der-aufteilung-von-vorsteuerbetraegen/00db67a08c65ebd5e31f6dfa6bf1ba5f.html</link>
			<description>Zwischen den Aufwendungen für die Errichtung eines Gebäudes, das an Arztpraxen vermietet wird, und Zahlungen eines Apothekers an den Vermieter, damit dieser das Gebäude an Ärzte vermietet, besteht kein zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes berechtigender direkter und unmittelbarer Zusammenhang.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zwischen den Aufwendungen für die Errichtung eines Gebäudes, das an Arztpraxen vermietet wird, und Zahlungen eines Apothekers an den Vermieter, damit dieser das Gebäude an Ärzte vermietet, besteht kein zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes berechtigender direkter und unmittelbarer Zusammenhang. Diese Zahlungen sind deshalb bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach Maßgabe eines Umsatzschlüssels nicht zu berücksichtigen.</p>
<p>Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit <a href="http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2009.12.02/11R8207.html" title="Urteil öffnen" target="_blank" class="external-link-new-window" >Urteil vom 15. Oktober 2009 XI R 82/07</a> in einem Fall, in dem die Klägerin einen Neubau teils steuerfrei an eine Arztpraxis und teils steuerpflichtig an ein Ingenieurbüro vermietete. Außerdem erhielt die Klägerin für einen beschränkten Zeitraum Zahlungen eines benachbarten Apothekers, zu denen sich dieser zuvor im Falle einer Ansiedlung von Arztpraxen verpflichtet hatte; diese Zahlungen behandelte die Klägerin als umsatzsteuerpflichtig. </p>
<p>In ihren Umsatzsteuererklärungen machte sie Vorsteuern im Zusammenhang mit der Errichtung des Gebäudes geltend. Dabei teilte sie das Vorsteuervolumen im Verhältnis der steuerpflichtigen Ausgangsumsätze (Ingenieurbüro + Apotheker) zu den steuerfreien Ausgangsumsätzen (Arztpraxen) auf. Dem folgte das Finanzamt nicht. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt, weil die mit der Ansiedlung einer Arztpraxis erbrachte umsatzsteuerpflichtige Leistung bei wirtschaftlicher Betrachtung einen zusätzlichen mit dem Gebäude erzielten Umsatz darstelle.</p>
<p>Der BFH hat das Urteil des FG aufgehoben. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften muss für den Vorsteuerabzug ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Umsätzen der nachfolgenden Stufe, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, bestehen. Das vom FG herangezogene Prinzip der wirtschaftlichen Zurechnung mit Vorrang einer wirtschaftlichen Denkweise vor einer sog. gegenständlichen Zurechnung ist damit nicht vereinbar.</p>
<p>Hinsichtlich der Zahlungen des Apothekers bestand danach ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang nur mit der Ansiedlung der Ärzte durch Vermietung der Räume an die Ärzte. Die </p>
<p>Aufwendungen für die Errichtung des Anbaus standen demgegenüber nur mit den Umsätzen in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang, die aus der Vermietungstätigkeit erzielt wurden. Das Vorsteuervolumen aus der Errichtung des Gebäudes teilte der BFH deshalb entsprechend dem Verhältnis der steuerpflichtigen Vermietungsumsätze (Ingenieurbüro) zu den steuerfreien Vermietungsumsätzen (Arztpraxen) auf.</p>
<p>Quelle: Bundesfinanzhof, Pressemitteilung Nr. 107 vom 02.12.2009</p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Sofort</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 02 Dec 2009 10:46:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>EuGH-Vorlagen zur Abgrenzung von Restaurationsleistungen (Dienstleistungen) und Lieferungen von Nahrungsmitteln</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/eugh-vorlagen-zur-abgrenzung-von-restaurationsleistungen-dienstleistungen-und-lieferungen-von-nahrungsmitteln/1135180d8a8b8fe46b3c671ccd2868b1.html</link>
			<description>Der Bundesfinanzhof hat aktuell dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mehrere Fragen vorgelegt, die die Abgrenzung von Restaurationsleistungen (Dienstleistungen) und Lieferungen von Nahrungsmitteln betreffen.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit Beschlüssen vom 15. Oktober 2009 <a href="http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2009.12.02/11R608.html" title="Beschluss öffnen" target="_blank" class="external-link-new-window" >XI R 6/08</a> und <a href="http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2009.12.02/11R3708.html" title="Beschluss öffnen" target="_blank" class="external-link-new-window" >XI R 37/08</a> und vom 27. Oktober 2009 <a href="http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2009.12.02/5R307.html" title="Beschluss öffnen" target="_blank" class="external-link-new-window" >V R 3/07</a> und <a href="http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2009.12.02/5R3508.html" title="Beschluss öffnen" target="_blank" class="external-link-new-window" >V R 35/08</a> hat der Bundesfinanzhof dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mehrere Fragen vorgelegt, die die Abgrenzung von Restaurationsleistungen (Dienstleistungen) und Lieferungen von Nahrungsmitteln betreffen. Eine Lieferung würde dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen, nicht hingegen --anders als in anderen Mitgliedstaaten-- eine Restaurationsleistung, die mit dem Regelsteuersatz von 19 % besteuert wird. Es hängt deshalb von der Beurteilung als Lieferung oder Dienstleistung ab, ob die Umsätze dem Regelsteuersatz unterliegen oder ermäßigt zu besteuern sind. In den beiden Verfahren V R 35/08 und XI R 37/08 geht es um die Beurteilung der Abgabe von Speisen aus einem Imbisswagen mit z.T. überdachten Verzehrtheken oder Ablagebrettern. Das Verfahren V R 3/07 betrifft die Abgabe von Speisen in Kino-Foyers, in denen Tische, Stühle und sonstige Verzehrvorrichtungen vorgehalten waren. Im Verfahren XI R 6/08 sind Leistungen eines Party-Service-Unternehmens zu beurteilen. </p>
<p>Die erweiterte Ermächtigung der Mitgliedstaaten zur Einführung eines ermäßigten Steuersatzes in Anhang H zu Art. 12 Abs. 3 Buchst. a) der Richtlinie 77/388/EWG nicht nur --wie bisher-- für die Lieferung von Nahrungsmitteln, sondern zusätzlich auch für &quot;Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen&quot;, lässt aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht als zweifelhaft erscheinen, ob es sich bei der Abgabe von Speisen oder Mahlzeiten zum sofortigen Verzehr um eine Lieferung handelt. Sollte dies zu bejahen sein, muss die Frage beantwortet werden, ob unter den Begriff Nahrungsmittel i.S. von Anhang H Kategorie 1 der Richtlinie 77/388/EWG nur Nahrungsmittel &quot;zum Mitnehmen&quot; fallen oder auch Speisen oder Mahlzeiten, die durch Kochen, Braten, Backen oder auf sonstige Weise zum sofortigen Verzehr zubereitet worden sind. Hinsichtlich der Abgrenzung von Restaurationsleistung (Dienstleistung) und Lieferung ist zu klären, ob die Zubereitung der Speisen oder Mahlzeiten als ein wesentliches Dienstleistungselement zu berücksichtigen ist, das zusammen mit einer oder mehreren zusätzlichen Dienstleistungen der einheitlichen Leistung das Gepräge einer Dienstleistung verleiht.</p>
<p>Quelle: Bundesfinanzhof, Pressemitteilung Nr. 106 vpm 01.12.2009</p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Sofort</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 02 Dec 2009 10:42:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Einkommensgrenzen für Sozialversicherungsbeiträge ab 01.01.2010</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/einkommensgrenzen-fuer-sozialversicherungsbeitraege-ab-01012010/007f4763cddb6fc45a549e2443452112.html</link>
			<description>Die sogenannten Rechengrößen in der Sozialversicherung werden jedes Jahr neu ermittelt. Sie bestimmen, bis zu welcher Einkommensgrenze Beiträge zur jeweiligen Sozialversicherung zu zahlen sind. Für das Jahr 2010 liegt diese Grenze für die Rentenversicherung im Westen Deutschlands bei 5.500 Euro pro Monat. Im Osten liegt sie bei 4.550 Euro.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>Die sogenannten Rechengrößen in der Sozialversicherung werden jedes Jahr neu ermittelt. Sie bestimmen, bis zu welcher Einkommensgrenze Beiträge zur jeweiligen Sozialversicherung zu zahlen sind. Für das Jahr 2010 liegt diese Grenze für die Rentenversicherung im Westen Deutschlands bei 5.500 Euro&nbsp;pro Monat. Im Osten liegt sie bei 4.550 Euro.</b>  </p>
<p>Der Bundesrat hat am 27.11.2009 einer Verordnung zugestimmt, die die Rechengrößen in der Sozialversicherung für das Jahr 2010 bestimmt. Die neuen Werte gelten ab 1. Januar 2010.&nbsp;<br />&nbsp;<br />Zu den <b>Sozialversicherungen</b> zählen die gesetzliche Renten-, die Arbeitslosen-, die Kranken- und die Pflegeversicherung.<br /><br />Festgelegt wird damit die Höhe des Bruttolohns, bis zu dem eine Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse besteht.&nbsp;Auch das Durchschnittsentgelt, das für die Ermittlung der Entgeltpunkte in der Rentenversicherung maßgeblich ist, wird jährlich neu berechnet.<br /><br /><b>Bezugsgröße Einkommensentwicklung</b></p>
<p>Grundlage&nbsp;der Werte für 2010 ist die Einkommensentwicklung in Deutschland&nbsp;des vergangenen Jahres. Das Statistische Bundesamt hat für 2008 eine Lohnzuwachsrate der Bruttolöhne und -gehälter von 2,25 Prozent in den&nbsp;westlichen Ländern und 2,11 Prozent in den&nbsp;östlichen Ländern ermittelt.&nbsp;<br /></p>
<p>Die gesetzlichen Krankenversicherungsbeiträge sind an die Einkommensentwicklung gekoppelt.Die Bezugsgröße&nbsp;ist&nbsp;für viele Werte der Sozialversicherung von Bedeutung.&nbsp; Beispiele sind unter anderem die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und auch die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbstständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Bezugsgröße&nbsp;beträgt in den westlichen Bundesländern für das Jahr 2010 monatlich 2.555 Euro (2009: 2.520 Euro/Monat). In den östlichen Bundesländern liegt sie bei 2.170 Euro (2009: 2.135 Euro/Monat).</p>
<p>&nbsp;</p>
<h3><strong>Bemessungsgrenzen für die&nbsp;Rentenversicherung</strong></h3>
<p>Die neuen monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und in der Arbeitslosenversicherung werden 5.500 Euro/Monat (West; 2009: 5.400 Euro/Monat) und 4.650 Euro/Monat (Ost; 2009: 4.550 Euro/Monat) betragen.<br />&nbsp;<br />Die Beitragsbemessungsgrenze markiert dabei das Maximum, bis zu dem Beiträge erhoben werden. Der Einkommensanteil, der über diesen Grenzbetrag liegt, bleibt somit beitragsfrei.<br />&nbsp;<br />Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung wird für das Jahr 2010 bundeseinheitlich auf 32.003 Euro festgesetzt.<br />&nbsp;</p>
<h3><strong>Bemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung</strong></h3>
<p>&nbsp;<br />Sie beträgt im kommenden Jahr für alle Versicherten 45.000 Euro jährlich (2009: 44.100 Euro/Jahr). Dies entspricht 3.750 Euro monatlich (2009: 3.675 Euro).<br />&nbsp;</p>
<p>Für Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren, steigt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr 2010 auf 45.000 Euro (2009: 44.100 Euro).</p>
<p>&nbsp;<br />Bundeseinheitlich besteht 2010 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung bis zu einem Bruttolohn von 49.950 Euro (2009: 48.600 Euro/Monat). Wer darüber kommt, kann freiwillig gesetzlich krankenversichert bleiben oder sich bei einer privaten Krankenkasse versichern.</p>
<p>Gesamtübersicht für 2010 (Angaben in Euro):</p><table border="0" cellpadding="2" cellspacing="0" width="642" class="contenttable"> 	<col width="429" /> 	<col width="48" /> 	<col width="47" /> 	<col width="48" /> 	<col width="50" /> 	<tbody><tr valign="TOP"> 		<td width="429"><p><strong>Rechengröße</strong></p></td> 		<td colspan="2" width="99"><p><strong>Alte Bundesländer</strong></p></td> 		<td colspan="2" width="102"><p><strong>Neue Bundesländer</strong></p></td> 	</tr> 	<tr valign="TOP"> 		<td width="429"></td> 		<td width="48"><p><strong>Monat</strong></p></td> 		<td width="47"><p><strong>Jahr</strong></p></td> 		<td width="48"><p><strong>Monat</strong></p></td> 		<td width="50"><p><strong>Jahr</strong></p></td> 	</tr> 	<tr valign="TOP"> 		<td width="429"><p>vorläufiges Durchschnittsentgelt in der 			Rentenversicherung/Jahr</p></td> 		<td width="48"></td> 		<td width="47"><p>32.003</p></td> 		<td width="48"></td> 		<td width="50"><p>32.003</p></td> 	</tr> 	<tr valign="TOP"> 		<td width="429"><p>Bezugsgröße in der Sozialversicherung</p></td> 		<td width="48"><p>2.555</p></td> 		<td width="47"><p>30.660</p></td> 		<td width="48"><p>2.170</p></td> 		<td width="50"><p>26.040</p></td> 	</tr> 	<tr valign="TOP"> 		<td width="429"><p>Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und 			Arbeitslosenversicherung</p></td> 		<td width="48"><p>5.500</p></td> 		<td width="47"><p>66.000</p></td> 		<td width="48"><p>4.650</p></td> 		<td width="50"><p>55.800</p></td> 	</tr> 	<tr valign="TOP"> 		<td width="429"><p>Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen 			Rentenversicherung</p></td> 		<td width="48"><p>6.800</p></td> 		<td width="47"><p>81.600</p></td> 		<td width="48"><p>5.700</p></td> 		<td width="50"><p>68.400</p></td> 	</tr> 	<tr valign="TOP"> 		<td width="429"><p>Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen 			Krankenversicherung</p></td> 		<td width="48"><p>3.750</p></td> 		<td width="47"><p>45.000</p></td> 		<td width="48"><p>3.750</p></td> 		<td width="50"><p>45.000</p></td> 	</tr> 	<tr valign="TOP"> 		<td width="429"><p>Versicherungspflichtgrenze in der Kranken- und 			Pflegeversicherung</p></td> 		<td width="48"><p>4.163</p></td> 		<td width="47"><p>49.950</p></td> 		<td width="48"><p>4.163</p></td> 		<td width="50"><p>49.950</p></td> 	</tr> </tbody></table><p>Quelle: Bundesregierung online, 27.11.2009<br /> </p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Sofort</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Mon, 30 Nov 2009 13:08:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Niedersächsisches Finanzgericht hält Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig </title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/niedersaechsisches-finanzgericht-haelt-solidaritaetszuschlag-fuer-verfassungswidrig/3518503305d91aeb61b015330f2c852d.html</link>
			<description>Seit 1991 (mit Unterbrechung) bzw. 1995 (durchgängig) wird der Solidaritätszuschlag im Wege einer Ergänzungsabgabe i.H.v. 5,5 % auf die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer erhoben. Das jährliche Aufkommen aus dem Solidaritätszuschlag beträgt derzeit rund 12 Mrd. EUR.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Seit 1991 (mit Unterbrechung) bzw. 1995 (durchgängig) wird der Solidaritätszuschlag im Wege einer Ergänzungsabgabe i.H.v. 5,5 % auf die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer erhoben. Das jährliche Aufkommen aus dem Solidaritätszuschlag beträgt derzeit rund 12 Mrd. EUR.<br /> <br /> Der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hält die andauernde Erhebung des Solidaritätszuschlags für verfassungswidrig und legt das Klageverfahren mit dem Aktenzeichen 7 K 143/08 dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vor.<br /> <br /> Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Ergänzungsabgabe nach dem Solidaritätszuschlagsgesetz spätestens ab dem Jahr 2007 ihre verfassungsrechtliche Berechtigung verloren hat. Eine Ergänzungsabgabe dient nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nur der Deckung vorübergehender Bedarfsspitzen. Mit dem Solidaritätszuschlag sollen die Kosten der deutschen Einheit finanziert werden. Hierfür besteht nach Auffassung des Gerichts kein vorübergehender, sondern ein langfristiger Bedarf. Dieser darf nicht durch die Erhebung einer Ergänzungsabgabe gedeckt werden.<br /> <br /> Das Gericht hat das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem BVerfG zur verfassungsrechtlichen Überprüfung vorgelegt. </p>
<p>Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, 25.11.2009</p>
<p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Sofort</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Thu, 26 Nov 2009 14:38:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Bilanzielle Rückstellungen werden künftig realitätsnah abgezinst </title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/bilanzielle-rueckstellungen-werden-kuenftig-realitaetsnah-abgezinst/d9bed171e4bbc6121c0299662742d34e.html</link>
			<description>Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger hat eine Verordnung über die Ermittlung und Bekanntgabe der Sätze zur Abzinsung von Rückstellungen in Bilanzen erlassen. Die Verordnung ist am 25.11.2009 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und tritt am 26.11.2009 in Kraft.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="text"><p>Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger hat eine Verordnung über die Ermittlung und Bekanntgabe der Sätze zur Abzinsung von Rückstellungen in Bilanzen erlassen. Die Verordnung ist am 25.11.2009 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und tritt am 26.11.2009 in Kraft.</p>
<p>&quot;Mit der Rückstellungsabzinsungsverordnung geben wir der Deutschen Bundesbank eine verbindliche Grundlage zur Berechnung und Bekanntmachung einheitlicher Abzinsungszinssätze für bilanzielle Rückstellungen an die Hand. Die Unternehmen in Deutschland haben so Rechtssicherheit bei der Anwendung des modernisierten Bilanzrechts. Die von der Bundesbank zu errechnenden Zinssätze sind von allen Unternehmen bei der Bilanzierung ihrer Rückstellungen zu beachten. Die Berechnung der Rückstellungen kann künftig realitätsgerecht und für alle Unternehmen auf einheitlicher Grundlage erfolgen. Die Bundesbank wird die auf zwei Nachkommastellen berechneten Zinssätze ab Dezember mit verbindlicher Wirkung auf der Webseite <a href="http://www.bundesbank.de" target="_blank" >www.bundesbank.de</a> bekannt machen&quot;, erklärte Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger in Berlin.</p>
<p>Mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) wurde die verpflichtende Abzinsung der Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr eingeführt (§ 253 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs). Die Deutsche Bundesbank ermittelt dazu für die Restlaufzeiten von einem Jahr bis zu 50 Jahren den durchschnittlichen Marktzinssatz und gibt diesen monatlich bekannt. Damit werden eine realitätsgerechte Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens und eine entsprechende transparente Information der Bilanzadressaten erreicht. Die Ermittlungsmethodik der Verordnung sieht vor, dass die jeweiligen Zinssätze auf der Basis eines Durchschnitts der letzten sieben Jahre gebildet werden. Dies führt dazu, dass bei den jeweils monatlichen Berechnungen der Abzinsungszinssätze nur marginale Änderungen auftreten und übermäßige Schwankungen in den Bilanzen vermieden werden. Die Abzinsung der Rückstellungen und die Beachtung der festgelegten Zinssätze sind nach den Bestimmungen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes verbindlich erstmals für das Geschäftsjahr 2010 vorgeschrieben. Die Unternehmen können die neuen Bestimmungen aber bereits freiwillig auch für das Geschäftsjahr 2009 anwenden. Aus diesem Grund wird die Verordnung bereits jetzt in Kraft gesetzt.</p>
<p>Der Verordnungstext mit Begründung, die nähere Einzelheiten zur Ermittlungsmethodik und zu den Modalitäten der Bekanntmachung der Bilanz enthält, kann ebenso wie die Abzinsungszinssätze unter <a href="http://www.bmj.de/rueckstellungsabzinsungsverordnung" target="_blank" >www.bmj.de/rueckstellungsabzinsungsverordnung</a> heruntergeladen werden.</p>
<p>Quelle: Bundesministerium der Justiz, 25.11.2009</p>
<p>&nbsp;</p></div>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Sofort</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Thu, 26 Nov 2009 14:33:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Kein Bilanzausweis von Pfandgeldern</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/kein-bilanzausweis-von-pfandgeldern/5eea8819641a026e5fcd43d41046a3c3.html</link>
			<description>Der Bundesfinanzhof (BFH) musste durch Urteil vom 6. Oktober 2009 I R 36/07 darüber entscheiden, wie von einem Getränkehändler geleistete und vereinnahmte Pfandgelder zu bilanzieren sind.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) musste durch <a href="http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2009.11.25/1R3607.html" title="Urteil aufrufen" target="_blank" class="external-link-new-window" >Urteil vom 6. Oktober 2009 I R 36/07</a> darüber entscheiden, wie von einem Getränkehändler geleistete und vereinnahmte Pfandgelder zu bilanzieren sind:</p>
<p>Hat ein Getränkehändler einerseits an seinen Lieferanten Pfandgelder für die an ihn gelieferten Kästen und Flaschen gezahlt und andererseits von seinen Kunden Pfandgelder in gleicher Höhe erhalten, so gleichen sich diese Vorgänge in der Regel bilanziell aus. Ob das Eigentum an den Flaschen beim Getränkelieferanten bleibt oder ob es auf den Getränkehändler und im Falle des Weiterverkaufs auf den Endkunden übergeht, ist dafür ohne Bedeutung. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände beispielsweise bei drohenden Schadensersatzansprüchen der Getränkehersteller verhält es sich anders. Dann ist der Händler berechtigt, in seinen Bilanzen insoweit ein Verlustgeschäft auszuweisen. </p>
<p>Der BFH hat sich damit im Ergebnis der Auffassung der Finanzverwaltung angeschlossen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Quelle: Bundesfinanzhof, Pressemitteilung Nr. 105 vom 25. November 2009 </p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Sofort</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 25 Nov 2009 08:17:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Steuerberater fordern sofortige Wiedereinführung des Sonderausgabenabzugs für private Steuerberatungskosten </title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/steuerberater-fordern-sofortige-wiedereinfuehrung-des-sonderausgabenabzugs-fuer-private-steuerberatungskosten/451ed1582344cb821ad1e6137218476e.html</link>
			<description>Steuerberatung ist für viele Steuerpflichtige unvermeidlich - diese Tatsache stellte die neue Regierung bereits in den ersten Tagen der Koalitionsverhandlungen zu Recht fest. Daher vereinbarten die Koalitionäre, den Sonderausgabenabzug für private Steuerberatungskosten wieder einzuführen. In diesem Sinne plädierte bereits im Frühjahr 2009 einhellig der Bundesrat.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Steuerberatung ist für viele Steuerpflichtige unvermeidlich - diese Tatsache stellte die neue Regierung bereits in den ersten Tagen der Koalitionsverhandlungen zu Recht fest. Daher vereinbarten die Koalitionäre, den Sonderausgabenabzug für private Steuerberatungskosten wieder einzuführen. In diesem Sinne plädierte bereits im Frühjahr 2009 einhellig der Bundesrat.<br /> <br /> Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat an die Fraktionsvorsitzenden im Deutschen Bundestag appelliert, die Wiedereinführung der Abzugsmöglichkeit nicht hinauszuzögern, sondern diese im jetzigen Wachstumsbeschleunigungsgesetz vorzusehen.<br /> <br /> „Schon der Gesetzgeber des Jahres 1965 hatte das Dilemma erkannt“, erläutert DStV-Präsident Hans-Christoph Seewald. „Einerseits verpflichtet der Fiskus seine Bürger, vollständige und der Rechtslage entsprechende Steuererklärungen abzugeben. Andererseits war schon zum damaligen Zeitpunkt kaum ein Steuerlaie in der Lage, dies ohne fachliche Beratung zu tun. Wer sich, damals wie heute, nicht ordnungsgemäß informiert, dem droht darüber hinaus noch ein Strafverfahren, wenigstens wegen leichtfertiger Steuerverkürzung! Die Finanzämter können zudem nicht den individuell steuergünstigsten Weg aufzeigen; insofern zeichnete sich ein ungleichmäßiger und verfassungswidriger Steuervollzug ab. Mit dieser Erkenntnis wurde das Einkommensteuergesetz durch die Absetzbarkeit von privaten Steuerberatungskosten als Sonderausgaben ergänzt.“<br /> <br /> Aus kurzfristigen fiskalischen Motiven wurde diese Abzugsmöglichkeit ab 2006 wieder gestrichen - gegen die Einwände des DStV, der Deutschen Steuergewerkschaft, des Bundes der Finanzrichter, des Bundes der Steuerzahler und vieler mehr. Von einer zwischenzeitlichen „Steuervereinfachung“ kann aber kaum die Rede sein. Weiterhin verkannte die große Koalition die Rolle des Steuerberaters als Organ der Steuerrechtspflege: Ohne dessen Aufbereitung, gerade schwieriger Steuerfälle, würde die Finanzverwaltung schlichtweg zusammenbrechen. Eine effektive und moderne Steuerverwaltung, wie stets propagiert, ist ohne „Filterfunktion“ des Steuerberaters nicht denkbar.</p>
<p>Quelle: Deutscher Steuerberaterverband (DStV) 23. November 2009</p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Sofort</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Mon, 23 Nov 2009 18:04:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Eröffnungsbilanz von Hessen zum 01.01.2009 liegt nun vor.</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/eroeffnungsbilanz-von-hessen-zum-01012009-liegt-nun-vor/d274c5918870584cb435fffc4097b1c4.html</link>
			<description>Hessen hat nach der landesweiten Umstellung des Rechnungswesens erstmals sein Vermögen sowie seine Schulden sorgfältig ermittel und in der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2009 genau bewertet.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hessen zieht Bilanz: 11 Jahre nach dem Grundsatzbeschluss über die Modernisierung der Haushaltsführung in Hessen legten Ministerpräsident Roland Koch und Finanzminister Karlheinz Weimar in Wiesbaden die erste konsolidierte und im Auftrag des Hessischen Rechnungshofs von einem Wirtschaftsprüfungsunternehmen testierte Eröffnungsbilanz eines deutschen Flächenstaates vor. „Damit hat Hessen beim Thema Reform der Rechnungslegung seine Vorreiterrolle unter Beweis gestellt“, sagte der Ministerpräsident bei einer Pressekonferenz heute in Wiesbaden. Hessen bekenne sich mit der konsequenten Umstellung von der Kameralistik auf moderne Instrumente der Rechnungslegung wie Produkthaushalt, doppelte Buchführung und kaufmännische Bilanz zum Prinzip einer nachhaltigen und der Generationengerechtigkeit verpflichteten Haushaltsplanung. „Gerade in wirtschaftlich und finanzpolitisch schwierigen Zeiten wie diesen ist es notwendig, mit Hilfe betriebswirtschaftlicher Steuerungssysteme den gesamten Vermögensstand und alle Belastungen des Landes zu kennen“, erklärte Koch und fügte hinzu: „Nur dann können die Landesregierung und der Hessische Landtag als Gesetzgeber politische Entscheidungen in ihrer gesamten Tragweite beurteilen.“</p>
<p><a href="http://www.hmdf.hessen.de/irj/HMdF_Internet?uid=9f970cc0-2c81-7421-f012-f31e2389e481" title="Eröffnungsbilanz Land Hessen zum 01.01.2009" target="_blank" class="external-link-new-window" >Weitere Information sowie die Eröffnungsbilanz finden Sie hier.</a></p>
<p>Quelle: Land Hessen, <a href="http://www.hmdf.hessen.de/irj/HMdF_Internet?uid=9f970cc0-2c81-7421-f012-f31e2389e481" target="_blank" class="external-link-new-window" >www.hmdf.hessen.de</a></p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Sofort</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Mon, 23 Nov 2009 13:55:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Aktueller Tipp &quot;Ehrenamtsfreibetrag/Anforderungen an die Satzung steuerbegünstigter Vereine&quot; erhältlich </title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/aktueller-tipp-ehrenamtsfreibetraganforderungen-an-die-satzung-steuerbeguenstigter-vereine-erhaeltlich/7b55e494aead909e0aefe927a7bdfdf1.html</link>
			<description>&quot;Über 40 Prozent der Bürgerinnen und Bürger in Baden-Württemberg sind ehrenamtlich tätig. Damit ist unser Land bundesweit Spitze. Die Förderung des Ehrenamtes ist ein wichtiges Anliegen der Landesregierung. Viele gemeinnützige Vereine haben die Einführung des Ehrenamtsfreibetrages zum Anlass genommen, steuerbefreite pauschale Tätigkeitsvergütungen an Vorstands-, Vereins- und Nichtmitglieder zu...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>„Über 40&nbsp;Prozent der Bürgerinnen und Bürger in Baden-Württemberg sind ehrenamtlich tätig. Damit ist unser Land bundesweit Spitze. Die Förderung des Ehrenamtes ist ein wichtiges Anliegen der Landesregierung. Viele gemeinnützige Vereine haben die Einführung des Ehrenamtsfreibetrages zum Anlass genommen, steuerbefreite pauschale Tätigkeitsvergütungen an Vorstands-, Vereins- und Nichtmitglieder zu zahlen. Mit unserem aktuellen Tipp '<b>Ehrenamtsfreibetrag / Anforderungen an die Satzung steuerbegünstigter Vereine</b>' wollen wir unsere Vereine umfassend über die aktuelle Rechtslage informieren.“ Dies sagte Finanzminister Willi Stächele am Freitag (20. November 2009).<br /> <br /> Mit starker Unterstützung Baden-Württembergs sei im Einkommensteuergesetz ein Steuerfreibetrag in Höhe von 500 Euro für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke (so genannter <b>Ehrenamtsfreibetrag</b>) eingeführt worden, so Stächele. <br /> Der vorliegende aktuelle Tipp gebe einen hervorragenden Überblick über die Zulässigkeit von Zahlungen in Form von Aufwandsentschädigungen und Tätigkeitsvergütungen an Vorstands-, Vereins- und Nichtmitglieder. Zur Veranschaulichung enthalte der Ratgeber zahlreiche Beispielsfälle sowie eine tabellarische Gesamtübersicht. Für die Vereinspraxis besonders wichtig seien die Hinweise zu gegebenenfalls erforderlichen Satzungsänderungen.<br /> <br /> Der Minister wies darauf hin, dass die Zahlung von Tätigkeitsvergütungen an Vorstandsmitglieder nur dann zulässig sei, wenn die Vereinssatzung dies ausdrücklich zulasse. Ein gemeinnütziger Verein, der die Bezahlung des Vorstandes nicht ausdrücklich regele und dennoch Tätigkeitsvergütungen an diesen zahle, verstoße gegen das Gebot der Selbstlosigkeit. Entsprechende Satzungsverstöße könnten für die Vereine erhebliche nachteilige Konsequenzen bis hin zum Verlust der Gemeinnützigkeit nach sich ziehen. „Um dies zu verhindern, haben wir im Einvernehmen mit dem Bundesfinanzministerium und den Finanzministerien der anderen Länder entschieden, dass gemeinnützige Vereine, die ihren Vorständen ohne ausdrückliche Erlaubnis in der Satzung angemessene Tätigkeitsvergütungen gezahlt haben, negative steuerliche Folgerungen abwenden können. Hiefür muss die Mitgliederversammlung eine entsprechende Satzungsänderung bis spätestens 31. Dezember 2010 beschließen. Eine entsprechende Muster-Satzungsklausel findet sich in unserem aktuellen Tipp,“ teilte der Finanzminister abschließend mit.</p>
<p>Der aktuelle Tipp &quot;<b>Ehrenamtsfreibetrag / Anforderungen an die Satzung steuerbegünstigter Vereine</b>&quot; ist bei allen Finanzämtern des Landes ab Freitag, 27. November, kostenlos erhältlich. Er kann außerdem bei der Oberfinanzdirektion Karlsruhe, Moltkestraße&nbsp;50, 76133 Karlsruhe, und dem Finanzministerium Baden-Württemberg, Pressestelle, Neues Schloss, 70173 Stuttgart, gegen Einsendung eines adressierten und frankierten Rückumschlags (Format DIN C5, Porto 0,85 Euro) bezogen werden. Der Ratgeber kann auch im Internet unter <a href="http://www.finanzministerium.baden-wuerttemberg.de/" target="_blank" >www.finanzministerium.baden-wuerttemberg.de</a> in der Menüleiste links unten bei  &quot;Service&quot; -&gt; „Publikationen&quot; -&gt; &quot;Aktuelle Tipps&quot; kostenlos heruntergeladen werden.</p>
<p><br /> Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums &quot;<b>Gemeinnützigkeitsrechtliche Folgerungen aus der Anwendung des § 3 Nr. 26a EStG: Zahlungen an Mitglieder des Vorstands</b>&quot; vom 14. Oktober 2009 kann im Internet unter <a href="http://www.bundesfinanzministerium.de/" target="_blank" >www.bundesfinanzministerium.de</a> in der Menüleiste rechts oben bei &quot;Wirtschaft und Verwaltung&quot; -&gt; &quot;Steuern&quot; -&gt; &quot;Veröffentlichungen zu Steuerarten&quot; -&gt; &quot;Einkommensteuer&quot; kostenlos heruntergeladen werden.</p>
<p>Quelle:  <a href="http://finanzministerium.baden-wuerttemberg.de/" target="_blank" >http://finanzministerium.baden-wuerttemberg.de</a>, 20.11.2009</p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Sofort</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Mon, 23 Nov 2009 13:47:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Aufwendungen für einen Spanisch-Sprachkurs in Mexico können abzugsfähige Werbungskosten sein.</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/aufwendungen-fuer-einen-spanisch-sprachkurs-in-mexico-koennen-abzugsfaehige-werbungskosten-sein/898f74e35f5a0b015f6c33f8f5fa0faa.html</link>
			<description>Mit Urteil vom 23. September 2009 zur Einkommensteuer 2005 (Az.: 2 K 1025/08) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der häufig vorkommenden Frage Stellung genommen, ob, bzw. unter welchen Umständen Aufwendungen für Sprachkurse/Sprachreisen steuerlich als Werbungskosten (WK) berücksichtigungsfähig sein können.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit Urteil vom 23. September 2009 zur Einkommensteuer 2005 (Az.: 2 K 1025/08) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der häufig vorkommenden Frage Stellung genommen, ob, bzw. unter welchen Umständen Aufwendungen für Sprachkurse/Sprachreisen&nbsp; steuerlich als Werbungskosten (WK) berücksichtigungsfähig sein können.</p>
<p>Der Kläger ist als Steward bei einer Fluglinie angestellt und strebte die Position eines Chefstewards (Purser) an. Das Anforderungsprofil eines Chefstewards setzt neben Englisch die Beherrschung einer weiteren Fremdsprache voraus. In der Zeit vom 31. März bis zum 13. April 2005 belegte der Kläger im Rahmen eines Bildungsurlaubs einen Spanisch-Kurs an einer Sprachschule in Mexico und machte dafür Aufwendungen in Höhe von 218,10 € und 480,- € geltend, die vom beklagten Finanzamt (FA) nicht anerkannt wurden.</p>
<p>Mit der gegen diese Ablehnung gerichteten Klage trug der Kläger u.a. vor, der Bildungsurlaub habe im Rahmen des Hamburgischen Bildungsurlaubsgesetzes stattgefunden. Bei der Sprachschule handele es sich um eine anerkannte Sprachschule in Cancun/Mexico. Da er einen im Rahmen von Arbeitnehmervergünstigungen sog. Standby–Flug (nur möglich, wenn Plätze frei sind) bekommen habe, sei er bereits vor Beginn des offiziellen Bildungsurlaubs angereist. Demgegenüber war das FA der Ansicht, die Klage müsse abgewiesen werden, denn ein Sprachkurs im Ausland spreche bereits für eine überwiegend private Veranlassung. Dem Kläger sei ausreichend Zeit für private Unternehmungen geblieben. Dass der Kläger Standbyflüge nutze sei zwar glaubhaft, aber es sei nicht nachgewiesen, zu welchem Termin er an- bzw. abgereist sei.</p>
<p>Die Klage war vollumfänglich erfolgreich. Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, im Rahmen einer Gesamtwürdigung setze der WK-Abzug von Sprachreisen/Kursen voraus, dass die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen sei. Nach inzwischen gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung könne der WK Abzug nicht alleine deshalb versagt werden, weil der Sprachkurs im Ausland stattgefunden habe. Deshalb könne abweichend von der früheren Rechtsprechung bei einem Sprachkurs in einem anderen Mitgliedsland der EU nicht mehr typisierend unterstellt werden, dass dieser wegen der jeder Auslandsreise innewohnenden touristischen Elemente eher Berührungspunkte zur privaten Lebensführung aufweise, als ein Inlandssprachkurs. Außerdem sei eine Sprache im Allgemeinen in dem Land effizienter zu erlernen, in dem sie auch gesprochen werde. Es müsse aber grundsätzlich gefordert werden, dass der Sprachkurs auf die besonderen beruflichen Bedürfnisse des Teilnehmers zugeschnitten sei. Das sei hier der Fall. Der Kurs habe zwar nicht in einem Land der EU stattgefunden, jedoch habe der Kläger in nachvollziehbarer Weise vorgetragen, dass zum einen die Kosten in Mexico deutlich geringer und Flugkosten für ihn nicht angefallen seien. Cancun sei zwar eines der wichtigsten Touristenzentren in Mexico, was die Wahrnehmung touristischer Zwecke als nicht fernliegend erscheinen lasse, doch habe der Kläger in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf den vorgelegten Stunden – und Kursplan überzeugend dargelegt, dass die Reise beruflich veranlasst und die Befriedigung privater Interessen von lediglich untergeordneter Bedeutung gewesen sei. Zudem sei zu beachten, dass der Sprachkurs während des vom Arbeitgeber genehmigten Bildungsurlaubs stattgefunden habe. Die terminlichen Widersprüchlichkeiten, die vom FA zu Recht aufgezeigt worden seien, hätten in der mündlichen Verhandlung ebenfalls aufgeklärt werden können. Außerdem hatte der Kläger in der Verhandlung eine Bescheinigung vom 1. Juni 2008 vorgelegt, nach der die Ausbildung zum „Purser II“ erfolgreich abgeschlossen worden war.</p>
<p>Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 18.11.2009 </p>
<p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Sofort</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 18 Nov 2009 14:25:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Umsatzsteuerpflicht bei Überlassung von PKW an Handelsvertreter</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/umsatzsteuerpflicht-bei-ueberlassung-von-pkw-an-handelsvertreter/d49f22cf035fef24a87b1ad43ec3656f.html</link>
			<description>Sind für einen Unternehmer Handelsvertreter tätig, denen der Unternehmer Kfz überlässt, ist die Überlassung als Beistellung anzusehen, wenn die Handelsvertreter die Fahrzeuge nur für Zwecke der Handelsvertretertätigkeit, nicht aber auch für private Zwecke verwenden dürfen, und dieses Verbot auch in geeigneter Weise tatsächlich überwacht wird.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit <a href="http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2009.11.18/5R2408.html" title="Urteil öffnen" target="_blank" class="external-link-new-window" >Urteil vom 12. Mai 2009 V R 24/08</a> hat der Bundesfinanzhof (BFH) erneut entschieden, dass nicht nur Leistungen gegen Geldzahlung, sondern auch tauschähnliche Vorgänge der Umsatzsteuer unterliegen. Strittig war, ob ein Unternehmer an Handelsvertreter dadurch eine von ihm zu versteuernde Leistung erbringt, dass er seinen Handelsvertretern Kraftfahrzeuge zur Verfügung stellt, die diese zwar nur für Vertriebstätigkeiten und nicht auch für private Zwecke verwenden dürfen, das private Nutzungsverbot jedoch nicht hinreichend überwacht wird.</p>
<p>Im Hinblick auf die fehlende Überwachung des privaten Nutzungsverbots bejahte der BFH einen der Umsatzsteuer unterliegenden tauschähnlichen Umsatz, da eine Verwendung der Fahrzeuge für den privaten Konsum oder andere Zwecke nicht ausgeschlossen werden könne. Wäre das Verbot einer Nutzung für andere Zwecke als der Nutzung für die Vertriebstätigkeit demgegenüber hinreichend überwacht worden, hätte es sich um eine sog. Beistellung zu den von den Handelsvertretern an den Unternehmer erbrachten Leistungen gehandelt. Die Fahrzeugüberlassung hätte dann nicht der Umsatzsteuer unterlegen.</p>
<p>Quelle: Bundesfinanzhof, Pressemitteilung Nr. 104 vom 18. November 2009 </p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Sofort</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 18 Nov 2009 08:45:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Zulassung zur Steuerberaterprüfung setzt abgeschlossene Berufsausbildung voraus</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/zulassung-zur-steuerberaterpruefung-setzt-abgeschlossene-berufsausbildung-voraus/084a44050387dfeb1ac5365cd6b09700.html</link>
			<description>Wer keine abgeschlossene Berufsausbildung erhalten hat, kann zur Steuerberaterprüfung auch dann nicht zugelassen werden, wenn er durch seine in praktischer Berufstätigkeit erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen über eine für die Prüfung und die spätere Tätigkeit als Steuerberater ausreichende &quot;Vorbildung&quot; verfügt.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer keine abgeschlossene Berufsausbildung besitzt, kann zur Steuerberaterprüfung nicht zugelassen werden, selbst wenn er eine langjährige, fachlich einschlägige Berufstätigkeit nachweist. Dies entschied der Bundesfinanzhof mit <a href="http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2009.11.18/7R4507.html" title="Beschluss öffnen" target="_blank" class="external-link-new-window" >Beschluss vom 7. Oktober 2009 VII R 45/07</a>.</p>
<p>Die Bestellung als Steuerberater, welche die Möglichkeit zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen eröffnet, setzt grundsätzlich die erfolgreiche Teilnahme an der Steuerberaterprüfung voraus. Um zu dieser Prüfung zugelassen zu werden, müssen die Bewerber, wie im Einzelnen in § 36 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) geregelt ist, eine Berufsausbildung sowie praktische Berufstätigkeit nachweisen. Den Zugang zur Steuerberatungsprüfung eröffnet unter anderem eine kaufmännische Ausbildung mit anschließender mindestens 10-jähriger Berufstätigkeit. Neben der erfolgreichen Teilnahme an der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf erwähnt allerdings § 36 StBerG als eine der weiteren Alternativen, um die Voraussetzung für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung zu erfüllen, &quot;eine andere gleichwertige Vorbildung&quot;.</p>
<p>Der Bundesfinanzhof hat nun mit dem <a href="http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2009.11.18/7R4507.html" title="Beschluss öffnen" target="_blank" class="external-link-new-window" >Beschluss vom 7. Oktober 2009 VII R 45/07</a> geklärt, dass eine solche andere Vorbildung ebenfalls in einer (theoretischen) Berufsausbildung bestehen muss: Bewerber, die keine abgeschlossene Berufsausbildung besitzen, können also zur Steuerberaterprüfung nicht zugelassen werden, selbst wenn sie eine langjährige, fachlich einschlägige Berufstätigkeit nachweisen. Diese gesetzgeberische Entscheidung sei mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit vereinbar, auch wenn gemessen an den hohen Anforderungen der Steuerberaterprüfung die durch eine Berufsausbildung zum Beispiel in einem kaufmännischen Beruf erworbenen theoretischen Kenntnisse unter Umständen nicht besonders ins Gewicht fielen.</p>
<p>Der Entscheidung liegt das Zulassungsbegehren eines Bewerbers zugrunde, der sein Jurastudium abgebrochen hatte und sich für sein Zulassungsbegehren außer auf die während dieses Studiums erbrachten zahlreichen Prüfungsleistungen darauf berief, dass er fast 30 Jahre lang in unterschiedlichen Funktionen als Geschäftsführer einer eigenen Firma und als Angestellter von Unternehmen und Verbänden auf dem Gebiet des Steuerrechts berufstätig gewesen ist.</p>
<p>Quelle: Bundesfinanzhof, Pressemitteilung Nr. 103 vom 18. November 2009 </p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Sofort</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 18 Nov 2009 08:42:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Entschädigung für Arbeitszeitreduzierung</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/entschaedigung-fuer-arbeitszeitreduzierung/4fd899a6037d78985ea705f49620b625.html</link>
			<description>Zahlt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Abfindung, weil dieser seine Wochenarbeitszeit aufgrund eines Vertrags zur Änderung des Arbeitsverhältnisses unbefristet reduziert, so kann darin eine begünstigt zu besteuernde Entschädigung i.S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) liegen (Klarstellung der Rechtsprechung).</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zahlt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Abfindung, weil dieser seine Wochenarbeitszeit aufgrund eines Vertrags zur Änderung des Arbeitsverhältnisses unbefristet reduziert, so kann darin eine begünstigt zu besteuernde Entschädigung i.S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) liegen (Klarstellung der Rechtsprechung).</p>
<p>So entschied der Bundesfinanzhof (BFH) durch <a href="http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2009.11.18/9R309.html" title="Urteil öffnen" target="_blank" class="external-link-new-window" >Urteil vom 25. August 2009 IX R 3/09</a> in einem Fall, in dem die (klagende) Arbeitnehmerin auf die halbe Wochenstundenzahl ging und dafür von ihrer Arbeitgeberin 17.000 € erhielt. Finanzamt und Finanzgericht (FG) hatten eine steuerbegünstigte Entschädigung vor allem deshalb abgelehnt, weil das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden sei.</p>
<p>Diese Argumentation ließ der BFH nicht gelten. Eine Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG wird als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt. Das Gesetz verlangt nicht, das Arbeitsverhältnis müsse gänzlich beendet werden. Es setzt lediglich voraus, dass Einnahmen wegfallen und dass dafür Ersatz geleistet wird. So verhält es sich, wenn eine Vollzeitbeschäftigung in eine Teilzeitbeschäftigung überführt und die Arbeitnehmerin dafür abgefunden wird. Der BFH konnte noch nicht endgültig über die Klage entscheiden. Das FG muss in einer neuen Verhandlung und Entscheidung prüfen, ob die Arbeitnehmerin bei der Änderung ihres Arbeitsvertrags unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck gehandelt hat.</p>
<p>Quelle: Bundesfinanzhof, Pressemitteilung Nr. 102 vom 18. November 2009 </p>
<p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Sofort</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 18 Nov 2009 08:40:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Lohnsteuerkarte für 2010: Zum letzten Mal auf farbigem Karton </title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/lohnsteuerkarte-fuer-2010-zum-letzten-mal-auf-farbigem-karton/928ef2a4d4fcccb0e05a40eda105b6cf.html</link>
			<description>Bis zum 31.10.2009 sollte jeder Arbeitnehmer im Besitz seiner Lohnsteuerkarte für das Kalenderjahr 2010 sein. Wer noch keine besitzt, ist verpflichtet, bei der Meldebehörde der zuständigen Gemeinde die Ausstellung einer Lohnsteuerkarte zu beantragen. Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Arbeitnehmer am 20.09.2009 seinen ständigen Wohnsitz hatte.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bis zum 31.10.2009 sollte jeder Arbeitnehmer im Besitz seiner Lohnsteuerkarte für das Kalenderjahr 2010 sein. Wer noch keine besitzt, ist verpflichtet, bei der Meldebehörde der zuständigen Gemeinde die Ausstellung einer Lohnsteuerkarte zu beantragen. Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Arbeitnehmer am 20.09.2009 seinen ständigen Wohnsitz hatte.</p>
<p>Seit fast 90 Jahren gibt es diese farbigen &quot;Papp-Karten&quot;, die sich - mit wenigen Ausnahmen - regelmäßig in den Farben Rot, Gelb, Grün und Orange abwechselten. Doch die in diesem Jahr ausgestellten Lohnsteuerkarten sind die letzten ihrer Art, denn zukünftig sollen sie durch ein elektronisches Verfahren abgelöst werden. Dies erfolgt stufenweise, so dass die Lohnsteuerkarte 2010 etwas länger gültig sein wird als normalerweise: Sie soll nämlich auch noch für das Jahr 2011 anwendbar sein. Nach Einführung des neuen Verfahrens werden alle Daten, die für die Ermittlung der Lohnsteuer relevant sind, dem Arbeitgeber zum elektronischen Abruf über die Datenbank beim Bundeszentralamt für Steuern zur Verfügung gestellt.</p>
<p>Quelle: Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern 11.11.2009, Pressemeldung Nr. 42/09</p>
<p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Sofort</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 11 Nov 2009 18:00:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>	Frühere Pauschalbesteuerung sogenannter schwarzer Fonds verstößt gegen EU-Recht</title>
			<link>http://www.steuli.de/aktuelles/beitrag/fruehere-pauschalbesteuerung-sogenannter-schwarzer-fonds-verstoesst-gegen-eu-recht/a3575bef202d521d2e0763d315b91798.html</link>
			<description>Mit Urteil vom 25. August 2009 I R 88, 89/07 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die (frühere) pauschale Gewinnbesteuerung für Auslandsfonds (sog. schwarze Fonds) gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt und deswegen sowohl für Fonds der anderen EU-Mitgliedstaaten als auch für Fonds aus sog. Drittstaaten nicht anwendbar war.
Bis 2003 unterlagen Erträge aus ausländischen Fonds, die...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit <a href="http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2009.11.04/1R888907.html" title="Urteil aufrufen" target="_blank" class="external-link-new-window" >Urteil vom 25. August 2009 I R 88, 89/07</a> hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die (frühere) pauschale Gewinnbesteuerung für Auslandsfonds (sog. schwarze Fonds) gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt und deswegen sowohl für Fonds der anderen EU-Mitgliedstaaten als auch für Fonds aus sog. Drittstaaten nicht anwendbar war.</p>
<p>Bis 2003 unterlagen Erträge aus ausländischen Fonds, die im Inland keine Vertriebszulassung und keinen steuerlichen Vertreter hatten, einer sog. Pauschalbesteuerung nach § 18 Abs. 3 des Auslandsinvestmentgesetzes. Neben der gesamten Ausschüttung der Fonds einschließlich der darin enthaltenen Veräußerungsgewinne führte dies zu beträchtlichen steuerlichen Nachteilen gegenüber den Erträgen aus inländischen Fonds, für die das Gesetz eine solche Pauschalbesteuerung nicht vorsah.</p>
<p>Nachdem der BFH die Pauschalbesteuerung erst kürzlich für Fonds aus EU-Migliedstaaten für offenkundig gemeinschaftsrechtswidrig erklärt hatte (Urteil vom 18. November 2008 VIII R 24/07), hat er diese Wertung nun mit Urteil vom 25. August 2009 I R 88, 89/07 auf die Besteuerung von Erträgen aus Fonds aus Drittstaaten, die weder der EU noch dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören, übertragen. Auch insoweit liegt eine unverhältnismäßige Beschränkung der Freiheit des Kapitalverkehrs vor, die EU-vertraglich auch für den Verkehr mit Drittstaaten verbürgt ist. Die Pauschalbesteuerung darf deswegen nicht erfolgen. Ob die Benachteiligung der Auslandsfonds zusätzlich gegen das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes verstieß, konnte deswegen unbeantwortet bleiben.</p>
<p>Im Urteilsfall ging es um die Besteuerung von Erträgen aus chinesischen und südkoreanischen Fonds in den Jahren 1994 und 1995.</p>
<p>Seit 2004 ist die Besteuerung der Erträge aus inländischen und ausländischen Fondsbeteiligungen einheitlich im Investmentsteuergesetz geregelt. Die verschärfende Pauschalbesteuerung für Auslandsfonds ist seitdem entfallen.</p>
<p>Quelle: Bundesfinanzhof, Pressemitteilung Nr. 100 vom 4. November 2009</p>]]></content:encoded>
			<category>STEULi Sofort</category>
			
			<author>willkommen@steuli.de</author>
			<pubDate>Wed, 04 Nov 2009 12:04:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
	</channel>
</rss>